Beschluss
14 KE 29.19
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1002.14KE29.19.00
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Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. April 2019 - VG 34 L 36.19 A - wird aufgehoben und der am 28. Februar 2019 beim Gericht eingegangene Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegner vom 27. Februar 2019, korrigiert durch Schriftsatz vom 2. April 2019, abgelehnt.
Die Erinnerungsgegner haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. April 2019 - VG 34 L 36.19 A - wird aufgehoben und der am 28. Februar 2019 beim Gericht eingegangene Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegner vom 27. Februar 2019, korrigiert durch Schriftsatz vom 2. April 2019, abgelehnt. Die Erinnerungsgegner haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. 1. Die nach den §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung, über welche die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer das Verfahren durch Beschluss vom 24. September 2019 nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat, ist begründet. Den Erinnerungsgegnern steht gegen die Erinnerungsführerin kein Anspruch auf Erstattung der ihnen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG 34 L 36.19 A) entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. 2. a) Während im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (VG 34 L 309.18 A) durch Beschluss vom 14. August 2018 den dortigen Antragstellern und hiesigen Erinnerungsgegnern (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner), die damals von der Rechtsanwaltskanzlei S… vertreten wurden, die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, hat die dortige Antragsgegnerin und hiesige Erinnerungsführerin (im Folgenden nur: Erinnerungsführerin) gemäß Beschluss vom 11. Februar 2019 die Kosten des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG 34 L 36.19 A), in welchem die Erinnerungsgegner von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurden, zu tragen. Dem Grunde nach haben daher die Erinnerungsgegner einen Anspruch gegen die Erinnerungsführerin auf Erstattung der ihnen im Verfahren VG 34 L 36.19 A entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung. b) Ausgehend von einem Gegenstandswert von 4000,- € sind den Erinnerungsgegnern im Verfahren VG 34 L 36.19 A Rechtsanwaltskosten in der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2019 zutreffend ausgewiesenen Höhe von 413,64 € (= 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 327,60 € zuzüglich 20,- € Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer in Höhe von 66,04 €) entstanden. Dem entsprechenden Vergütungsanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten stehen im Innenverhältnis insbesondere auch nicht § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entgegen, wonach der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann und die Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO dieselbe Angelegenheit im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts sind. Diese Regelungen setzen nämlich ersichtlich eine konstante anwaltliche Vertretung in „derselben Angelegenheit“ voraus und passen nicht auf den Fall eines Anwaltswechsels vor Erledigung der Angelegenheit (vgl. § 15 Abs. 1 RVG). Daher entstehen in der Person des/der „eingewechselten“ Anwalts/Anwältin, der/die zuvor mit der Angelegenheit noch nicht befasst war, die Gebühren nicht nur erneut, sondern können selbstverständlich auch der jeweiligen Mandantschaft in Rechnung gestellt werden (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 MC 310/13 –, juris Rn. 4). Dies besagt allerdings noch nichts über die Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Gebühren im Außenverhältnis zum/zur unterlegenen Prozessgegner/-in. c) Im Außenverhältnis bestimmen sich Bestehen und Umfang eines Kostenerstattungsanspruchs vielmehr nach § 162 Abs. 1, 2 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 162 Abs. 1, 2 Satz 1 VwGO sind (erstattungsfähige) außergerichtliche Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten und sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin stets erstattungsfähig. Nach dem gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (zur entsprechenden Anwendbarkeit vgl.: OVG Nds, a.a.O., Rn. 4 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26.07.2011 - 1 K 118/08 -, juris Rn. 9; VGH B-W, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 S 102/11 -, juris Rn. 9 f.; Bay VGH, Beschluss vom 26.07.1999 - 1 C 99.1356 -, juris Rn. 9; Hess VGH, Beschluss vom 14.11.1968, NJW 1969, 1640; vgl. ferner zur entsprechenden Anwendbarkeit im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 10) sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte allerdings nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. d) Die außergerichtlichen Kosten, auf die sich der vorliegend angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht, sind danach nicht erstattungsfähig. (1) Der entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die hier gegebene Konstellation steht nicht (a.A.: OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 - 11 B 789/14.A -, juris Rn. 20 ff.) der Umstand entgegen, dass es sich bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO um zwei getrennte gerichtliche Verfahren handelt und hier somit kein „innerprozessualer“ Anwaltswechsel vorliegt. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO stellt betreffend die Kosten anwaltlicher Vertretung eine Ausprägung des auch in § 162 Abs. 1 VwGO („notwendigen Aufwendungen“) anklingenden allgemeinen Grundsatzes dar, dass Prozessbeteiligte die Erstattung ihrer aufgewandten Kosten nur insoweit erwarten können, als sie der aus dem Prozessrechtsverhältnis resultierenden Pflicht nachgekommen sind, die Kosten so niedrig zu halten, wie es sich mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14.06.2018 - 3 K 103.17 -, juris Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 112/17 -, juris Rn. 19). Kosten, die speziell durch einen zur Wahrung der berechtigten Belange nicht (zwingend) erforderlichen Anwaltswechsel entstanden sind, sind daher grundsätzlich nicht erstattungsfähig. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat somit nach seinem Sinn und Zweck immer dann (entsprechende) Anwendung zu finden, wenn gerade infolge eines Anwaltswechsels Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung entstanden sind, die ohne diesen nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe angefallen wären. Dies dürfte zwar vornehmlich bei einem „innerprozessualen“ Anwaltswechsel der Fall sein, jedoch ist kein überzeugender Grund dafür erkennbar, den Anwendungsbereich der Vorschrift darauf zu beschränken und Konstellationen auszuschließen, bei denen sich ein Anwaltswechsel ausnahmsweise „verfahrensübergreifend“ kostenerhöhend ausgewirkt hat. Insbesondere erscheint ein solcher Ausschluss auch mit Rücksicht auf das § 162 VwGO zugrunde liegende Prinzip des Kostenrechts, dass (potentiell) erstattungsfähige Kosten gerade durch das betreffende gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, nicht als geboten. Denn auch bei der (entsprechenden) Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf einen „verfahrensübergreifenden“ Anwaltswechsel geht es ja, wie erörtert, allein um die Frage der Erstattungsfähigkeit jener Anwaltsgebühren, die gerade in dem nach dem Anwaltswechsel durchgeführten, separaten gerichtlichen Verfahren – vorliegend also in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – entstanden sind, und nicht etwa um die Erstattungsfähigkeit jener Anwaltskosten, die in dem früheren, separaten Verfahren – hier also dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO – bereits angefallen waren. (2) Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Erinnerungsführerin die den Erinnerungsgegnern im Verfahren VG 34 L 36.19 A entstandenen Anwaltskosten nicht zu erstatten. Diese wären nämlich ohne den zwischen dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem nachfolgenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eingetretenen Anwaltswechsel gar nicht entstanden.Ohne den Anwaltswechsel hätte die ursprüngliche Verfahrensbevollmächtigte den Erinnerungsgegnern die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (VG 34 L 309.18 A) entstandene Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer wegen § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 RVG (vgl. dazu oben unter 2.b) im nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (VG 34 L 36.19 A) nicht erneut in Rechnung stellen können. Mithin führte hier gerade der Anwaltswechsel dazu, dass im Verfahren VG 34 L 36.19 A Anwaltskosten entstanden, die nicht angefallen wären, wenn die ursprüngliche Verfahrensbevollmächtigte ihre anwaltliche Tätigkeit bis zur Erledigung der Angelegenheit (vgl. § 15 Abs. 1 RVG) – d.h. bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO – fortgesetzt hätte. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es der ursprünglichen Verfahrensbevollmächtigten frei gestanden hätte, die anwaltlichen Gebühren entweder bereits im Verfahren VG 34 L 309.18 A oder aber erst im nachfolgenden Verfahren VG 34 L 36.19 A von ihrer Mandantschaft, den Erinnerungsgegnern, zu fordern und damit nur in letzterem Fall einen Erstattungsanspruch gegen die Erinnerungsführerin – welche nur die Kosten des Verfahrens VG 34 L 36.19 A, nicht jedoch des Verfahrens VG 34 L 309.18 A zu tragen hat – auszulösen. Ein solches „Wahlrecht“ besteht nämlich nicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24.04.2019 - 6 K 56.18 -, EA S. 4; VG Bln, Beschluss vom 23.08.2018 - 14 KE 39.18 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Der hier erfolgte Anwaltswechsel würde gleichwohl einem Erstattungsanspruch der Erinnerungsgegner gegen die Erinnerungsführerin nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dann nicht entgegenstehen, wenn im Sinne dieser Vorschrift ein Wechsel in der anwaltlichen Vertretung eintreten musste. Unabhängig davon, welche Anforderungen dafür im Einzelnen gelten, kann ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegend aber schon deshalb nicht bejaht werden, weil (zwingende) Gründe für die Mandatierung einer neuen Anwaltskanzlei im Verfahren VG 34 L 36.19 A von den Erinnerungsgegnern weder angegeben worden sind noch der Gerichtsakte VG 34 L 309.18 A/VG 34 L 36.19 A entnommen werden können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.