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Beschluss

14 L 42/20

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0422.14L42.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 7. April 2020 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 7. April 2020 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehbarkeit des grundsätzlichen Versammlungsverbotes in § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorläufig, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auszusetzen, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da unstatthaft. 1. a) Der Antrag des Antragstellers ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend auszulegen, dass er die allgemeinverbindliche Feststellung der Unwirksamkeit bzw. vorläufigen Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin - SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, SARS-CoV-2-EindmaßnV - (vom 22. März 2020, GVBl. S. 220, ber. S. 224, in der Fassung der Verordnung vom 21. April 2020) begehrt, soweit dieser öffentliche und nicht-öffentliche Versammlungen verbietet (vgl. auch Klageantrag zu 1. der vom Antragsteller gleichzeitig erhobenen Klage VG 14 K 43/20). Der in dem oben wörtlich wiedergegebenen Antrag vom Antragsteller bezeichnete § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV (in der Fassung der Verordnung vom 2. April 2020, GVBl. S. 233, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2020) galt nur bis zum 21. April 2020. Er lautete: „Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.“ Mit Wirkung vom heutigen Tage (vgl. Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020) ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung jedoch neu gefasst worden. Das vom Antragsteller angegriffene Verbot findet sich nunmehr in ihrem § 4 Abs. 1 Satz 1, der gleichlautend wie § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV a.F. bestimmt: „Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.“ Da ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits nicht mehr gültige Norm vorzugehen, nicht erkennbar ist, ist der Antrag sachdienlich im eingangs genannten Sinn auszulegen. b) Der Antragsteller betont, dass er „die Feststellung der nicht-Anwendbarkeit […] an sich und nicht lediglich begrenzt auf seine eigene Person“ begehre (vgl. Seite 4, 9 f. der Antragsschrift vom 07.04.2020). Es nütze ihm nichts, Versammlungen veranstalten zu können, an denen sonst niemand teilnehmen dürfe, oder selbst an Versammlungen teilnehmen zu dürfen, die als solche weiterhin verboten seien. Soweit der Antragsteller als Reaktion auf die Antrags- bzw. Klageerwiderung vom 25. März 2020 mit Schriftsatz vom 16. April 2020 (vgl. Blatt 47 der Gerichtsakte) seine Anträge im Hauptsacheverfahren um einen Hilfsantrag erweitert hat – falls dem Klageantrag zu 1. nicht stattgegeben werden könne, beantrage er hilfsweise die Feststellung, dass das streitgegenständliche Versammlungsverbot ihm gegenüber keine Geltung beanspruche – bezieht sich dies ausdrücklich nur auf das Klageverfahren. Eine entsprechende Ausweitung seines Begehrens im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist dem hingegen nicht zu entnehmen. 2. Die somit vom Antragsteller allein begehrte allgemeinverbindliche Feststellung der Ungültigkeit bzw. (vorläufigen) Unanwendbarkeit der streitgegenständlichen Norm ist jedoch unstatthaft. Sie lässt sich im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO bzw. eines entsprechenden Eilantrags beim erkennenden Gericht nicht erreichen. Wie der Antragsteller selbst zutreffend ausführt, kann er mangels einer landesrechtlichen Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die angegriffene Norm nicht im Wege der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO vorgehen und insbesondere nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen (vgl. dazu allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 9 m.w.N.). Angesichts dessen kann er die von ihm begehrte allgemeingültige Feststellung der Nichtigkeit bzw. (vorläufigen) Unanwendbarkeit der betreffenden Rechtsnorm aber auch nicht auf § 43 VwGO stützen. Ein solches Begehren betrifft nämlich kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO und würde, ... sähe man es als zulässig an, eine Umgehung der Sperrwirkung des § 47 VwGO ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 20, und vom 12.09.2019 - 3 C 3.18 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Antragsteller und Kläger kann daher beim Verwaltungsgericht lediglich eine negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des hier angegriffenen Verbots erheben und einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Der im Rahmen einer solchen Feststellungsklage oder eines entsprechenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ergehenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt allerdings – anders als hier vom Antragstellers ausdrücklich begehrt – nach § 121 VwGO nur eine Rechtskraftwirkung inter partes, d.h. nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09. 2019, a.a.O.), zumal ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis – d.h. rechtliche, durch Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten und konkreten Sachverhalt entstehende Beziehungen zwischen dem Normgeber oder -anwender einerseits und dem Normadressaten andererseits – überhaupt nur in dieser Konstellation bestehen kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 10; Schoch/Schneider/Bier/Panzer, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 47 Rn. 8; BeckOK, VwGO, 52. Ed. 1.4.2019, § 43 Rn. 30 m.w.N.). Auch der Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) gebietet und ermöglicht es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass sich das erkennende Gericht unter Umgehung von § 47 VwGO und entgegen § 121 VwGO die Kompetenz beimisst, allgemeinverbindlich über die Nichtigkeit bzw. Unanwendbarkeit einer untergesetzlichen Norm zu entscheiden. Die Beschränkung auf die prozessuale Möglichkeit, (nur) die individuelle Verbindlichkeit des in Rede stehenden Verbots durch das Verwaltungsgericht prüfen zu lassen, stellt auch dann, wenn es, wie hier, um eine mögliche Verletzung des ... für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierenden Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 GG geht, keinen schweren und unzumutbaren Nachtteil – und damit insbesondere auch keinen Verstoß gegen Artikel 19 Abs. 4 GG – dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache die Festsetzung des vollen Auffangstreitwerts rechtfertigt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).