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Beschluss

14 L 45/20

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0424.14L45.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. I. Nach vorübergehender Schließung der Berliner „E...“ im Rahmen der vom Land Berlin im März 2020 angeordneten infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen begehren die Antragsteller die Zurverfügungstellung von Betreuungsplätzen für die Antragsteller zu 3 bis 5 sowie das 2012 geborene Kind S... im Rahmen der Notbetreuung nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben vier Kinder im Alter von derzeit sieben, sechs (Antragsteller zu 3), drei (Antragsteller zu 4) und anderthalb Jahren (Antragstellerin zu 5). Die Antragstellerin zu 1 ist in Vollzeit als Leiterin der Rechtsabteilung des französischen Unternehmens „D...“ berufstätig, welches auf das Gesundheitswesen zugeschnittene Softwarelösungen für Termin- und Patientenmanagement sowie Videosprechstunden anbietet. Der Antragsteller zu 2 ist, ebenfalls in Vollzeit, als Rechtsanwalt tätig. Seit ca. Mitte März 2020 arbeiten sie, soweit ersichtlich, weitgehend von zu Hause aus. Die drei älteren Kinder sind Vorschüler bzw. Schüler der „E...“, einer von der Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie genehmigten Ersatzschule, die nach dem französischen Bildungssystem unterrichtet. Diese Schule ist aufgrund des ursprünglich in § 8 Absatz 1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Berliner Senats angeordneten Betriebsverbots seit dem 16. März 2020 geschlossen und wird nach derzeitigem Erkenntnisstand frühestens ab dem 4. Mai 2020 wieder schrittweise für den Schulbetrieb geöffnet werden. Die Antragsteller zu 1 und 2 betreuen ihre Kinder seit der Schulschließung zu Hause; seit dem 27. März 2020 werden sie hierbei von einer deutschen und einer französischen Studentin unterstützt. Die Betreuer und Lehrer der „E...“ haben die drei größeren Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 seit dem Beginn der Schulschließung bis zum Beginn der Osterferien über E-Mail und andere elektronische Formate fortlaufend mit täglichen Übungen, Aufgaben und Anregungen versorgt. Dieses „Home-Schooling“ ist nach dem Ende der Ferien, d.h. seit dem 20. April 2020, wieder aufgenommen worden. Der Schulleiter der „E...“ hat gegenüber dem Antragsteller zu 2 zunächst telefonisch erklärt, dass seine Schule keine Notbetreuung anbiete, da es an der Schule keine Eltern aus systemrelevanten Berufsfeldern gebe. Inzwischen wurde nach Angaben der Antragsteller dort allerdings eine Notbetreuung für einige wenige Kinder eingerichtet. Für die jüngste, im Mai 2018 geborene Tochter verfügen die Antragsteller zu 1 und 2 für die Zeit ab August/September 2020 über eine Platzzusage an einer Berliner Kindertagesstätte, die in Trägerschaft der Käpt’n Browser gGmbH steht. Zugleich haben sie zwecks Erlangung eines anderen Betreuungsplatzes an ihrer Wunscheinrichtung ein noch offenes Eilverfahren bei der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin angestrengt (VG 18 L 99/20). Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie während der Zeit der infektionsschutzbedingten Schließung der „E...“ Anspruch auf Zurverfügungstellung von vier Notbetreuungsplätzen für alle Kinder der Familie haben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass die Antragsteller zu 1 und 2 beide in einem sogenannten systemrelevanten Berufsfeld tätig seien, keine andere Betreuungsmöglichkeit für die vier Kinder bestehe und die andauernde Notwendigkeit, diese zu Hause zu betreuen, zu größten, u.a. auch beruflichen Schwierigkeiten und extremen Belastungen führe, denen sie sich nicht länger gewachsen sähen. Zudem zweifeln sie die Rechtmäßigkeit der aus Infektionsschutzgründen angeordneten Schulschließungen an und sehen sich in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig vier Notbetreuungsplätze nach § 11 Absatz 5 der SARS-CoV-2-EindmaßnV in der aktuellen Fassung für die Kinder S...zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass weder die Berufstätigkeit der Antragstellerin zu 1 noch diejenige des Antragstellers zu 2 einem der von ihm durch Verwaltungsvorschrift festgelegten systemrelevanten Berufsfelder zuzuordnen sei, weswegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Notbetreuung nicht gegeben seien. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg, und zwar unabhängig davon, ob man ihn dahingehend auslegt, dass die Antragsteller eine vorläufige Zurverfügungstellung von vier Notbetreuungsplätzen an der von den Kindern S..., A... und A... regulär besuchten „E...“ begehren (1.), oder dahingehend, dass sie eine vorläufige Zurverfügungstellung von vier Notbetreuungsplätzen an irgendeiner geeigneten Kindertageseinrichtung und/oder Grundschule des Landes Berlin begehren (2.). 1. Berücksichtigt man das gesamte Vorbringen der Antragsteller, hier insbesondere ihren Vortrag zu den Versuchen des Antragstellers zu 2, den Schulleiter der „E...“ zur Einrichtung einer Notbetreuung bzw. Aufnahme seiner Kinder in diese zu bewegen (vgl. Bl. 2, 43 der Gerichtsakte [GA]), sowie ihren Vortrag zu den Besonderheiten des an dieser zweisprachigen Schule angebotenen Curriculums (vgl. Bl. 1 GA), so entsteht der Eindruck, dass es ihnen im vorliegenden Verfahren um vier Notbetreuungsplätze an der „E...“ geht. Der in diesem Sinne verstandene Antrag (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) ist jedoch bereits mangels Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Angesichts des privatrechtlichen Charakters des zwischen den Antragstellern und der „E...“ bestehenden Rechtsverhältnisses fehlt es bereits an der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Schließlich handelt es sich bei der „E...“ um eine Ersatzschule im Sinne der §§ 97 ff. des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019, GVBl. S. 255) - SchulG - und mithin um eine Privatschule nach § 94 SchulG. Etwaige Ansprüche der Antragsteller betreffend das Ob und Wie der (Not-)Betreuung der vier Kinder an der „E...“ könnten sich daher allenfalls aus mit dem offensichtlich privatrechtlich organisierten Träger dieser Einrichtung („Verein z...“) bereits abgeschlossenen (Antragsteller zu 3 und 4; Kind S...) bzw. noch abzuschließenden (Antragstellerin zu 5) privatrechtlichen Schulverträgen herleiten lassen (vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2020 - 19 B 1369/19 -, juris Rn. 2 ff. sowie den Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. März 2020, Bl. 38 GA). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsteller sich vorliegend auf die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 - zuvor § 8 Abs. 3 Satz 1 - der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung [SARS-CoV-2-EindmaßnV], GVBl. S. 220, ber. S. 224, zuletzt geändert am 21. April 2020, notverkündet unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/ nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen) berufen. Zwar ist dort vorgesehen, dass auch Schulen in freier Trägerschaft (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV) einen sogenannten eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung anbieten können. Angesichts der in Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 GG garantierten Privatschulautonomie folgt hieraus jedoch gerade nicht auch die Befugnis der staatlichen Schulbehörden, private Ersatzschulen ohne weiteres öffentlich-rechtlich zu verpflichten, einen derartigen Notbetrieb zu gewährleisten oder bestimmte Kinder zu betreuen. Auch kann es keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf (Neu-)Aufnahme in eine Privatschule – hier der Antragstellerin zu 5 in die Sektion „Maternelle“ der „E...“ – geben (vgl. zu alldem auch: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2020, a.a.O., Rn. 4). 2. a) Legt man den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Gunsten der Antragsteller allerdings dahingehend aus, dass sie vom Antragsgegner die Zuweisung bzw. Zurverfügungstellung von vier Betreuungsplätzen an irgendeiner geeigneten, eine Notbetreuung im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV anbietenden öffentlichen Berliner Einrichtung begehren, so ist nicht nur der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, sondern ihr Antrag ist auch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, da sie ihr Begehren in der Hauptsache mit der Erhebung einer Verpflichtungsklage verfolgen müssten. Allerdings fehlt es den Antragstellern insoweit an dem auch für Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Dies deshalb, weil sie sich vor Befassung des Gerichts mit ihrem Anliegen lediglich an den Leiter der privaten Grundschule „E...“ gewandt haben - und dies auch nur fernmündlich, offensichtlich ohne Vorlage einer unterschriebenen Selbstauskunft und ohne eine schriftliche Antwort einzufordern oder zu erhalten -, nicht aber an die staatlichen Behörden, und zwar weder an das Bezirksamt Mitte von Berlin in seiner Funktion als Schul- oder Jugendamt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeines Zuständigkeitsgesetz [AZG]) bzw. als Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 AZG) noch an die in § 11 Abs. 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV genannte Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (vgl. hierzu auch die eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller vom 31. März 2020, Beistück zur GA). Trotz der sicherlich gegebenen Dringlichkeit ihres Anliegens wäre ihnen die Vorbefassung der für die Vergabe von Betreuungsplätzen außerhalb der „E...“ zuständigen öffentlichen Stellen auch in zeitlicher Hinsicht zuzumuten gewesen. Schließlich konnten sie bereits ab der zweiten Märzhälfte absehen, dass die mindestens bis Ende der Osterferien andauernde Schulschließung, verbunden mit der Ablehnung der Einrichtung einer Notbetreuung durch den Leiter der von den drei größeren Kindern regulär besuchten „E...“ dazu führen würde, dass die Kinder bis auf weiteres zu Hause würden betreut werden müssen. Eine direkte Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes war angesichts des bei Antragstellung unmittelbar bevorstehenden Ferienbeginns (vgl. hierzu: https://www.e....de/Calendrier-scolaire-Schulferien-2019-2020, zuletzt abgerufen am 22. April 2020) mithin nicht unabdingbar und eine Vorbefassung der zuständigen behördlichen Entscheidungsträger weder unmöglich noch von vornherein sinn- oder aussichtslos (vgl. zum Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses sowie möglichen Ausnahmekonstellationen u.a.: Schoch in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO [Stand: Juli 2019], § 123 Rn. 120 ff.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 22, jeweils m.w.N.). b) Selbst wenn man dementgegen annehmen wollte, dass den Antragstellern angesichts der Dringlichkeit ihres Anliegens sowie der zeitlich begrenzten Geltung der maßgeblichen Rechtsverordnung ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden kann, insbesondere der Verweis auf einen zunächst an die Verwaltung zu richtenden Antrag eine unzumutbare Förmelei darstellen würde, bliebe ihr Eilantrag mangels Begründetheit ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehren Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist hier nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Antragsteller in einem etwaigen Hauptsacheverfahren obsiegen werden. Vielmehr ist nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass ihnen derzeit gegen den Antragsgegner kein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Notbetreuungsplätzen für die Antragsteller zu 3 bis 5 und das weitere minderjährige Kind (S...) zusteht. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Notbetreuungsplätze für das Grundschulkind S... und die drei im Kindergartenalter befindlichen Antragsteller zu 3 bis 5 kommt grundsätzlich Artikel 3 Absatz 1 GG i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 a.F. SARS-CoV-2-EindmaßnV in der seit 22. April 2020 geltenden Fassung in Betracht. Zwar ergibt sich nach Ansicht der Kammer aus § 11 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 a.F. SARS-CoV-2-EindmaßnV allein noch kein einklagbares subjektives öffentliches Recht (vgl. zur letztgenannten Anspruchsgrundlage auch: VG Berlin, Beschluss vom 22. April 2020 - 14 L 44/20 -, amtl. Entscheidungsabdruck). Vielmehr eröffnet die Norm den dort genannten Einrichtungen lediglich die rechtliche Möglichkeit, ihre Einrichtungen unter Ausnahme von dem am 22. März 2020 bis nunmehr 26. April 2020 angeordneten Betriebsverbot des § 8 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV a.F. (Fassung vom 16. April 2020, GVBl. S. 258) bzw. des § 11 Abs. 5 Satz 1 EindmaßnV in der aktuellen Fassung zum Zwecke der Notbetreuung von Kindern zu öffnen, deren Eltern eine berufliche Tätigkeit ausüben, welche für die Aufrechterhaltung (und Wiederaufnahme) des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Mithin handelt es sich um eine Erlaubnisnorm, nicht aber um eine aus sich heraus subjektive Rechte gewährende Anspruchsnorm. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch aus Artikel 3 Absatz 1 GG bzw. Artikel 10 Absatz 1 der Verfassung von Berlin (VvB) in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 a.F. SARS-CoV-2-EindmaßnV in Verbindung mit den in der „Übersicht über die systemrelevanten Bereiche Kita- und/oder Schulnotbetreuung“ (Stand: 8. April 2020, vgl. https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/notbetreuung/, zuletzt abgerufen am 21. April 2020) festgelegten und noch bis 26. April 2020 maßgeblichen Aufnahmekriterien ergeben. Denn aus dem in Artikel 3 Absatz 1 GG bzw. Artikel 10 Absatz 1 VvB verbürgten Gleichheitsrecht folgt als abgeleitetem Teilhaberecht ein Anspruch auf Zugang zu bestehenden öffentlichen Einrichtungen, und zwar im Rahmen gleichheitsgerechter Allgemeinzugänglichkeit (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. August 2019 - 3 K 113.19 -, juris Rn. 37 m.w.N. sowie BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a. -, juris Rn. 106). Indem das Land Berlin entschieden hat, trotz der Mitte März 2020 aus Gründen des Infektionsschutzes allgemein angeordneten Schul- und Kitaschließungen den eingeschränkten Betrieb von Betreuungseinrichtungen zum Zwecke der sogenannten Notbetreuung bestimmter Kita- und Schulkinder zu erlauben, hat es ein staatliches Leistungsangebot geschaffen, zu dem all denen, welche die zugleich festgelegten Auswahlkriterien erfüllen, in gleicher Weise Zugang zu gewähren ist. Insofern stellt die „Übersicht über die systemrelevanten Bereiche Kita- und /oder Schulnotbetreuung“ eine zwar zunächst nur verwaltungsinterne Regelung dar, welcher aber - vermittelt durch den Gleichheitsgrundsatz - darüber hinaus auch eine zu Gunsten von potentiellen Antragstellern nach außen wirkende Selbstbindung der Verwaltung zukommt (vgl. zur mittelbaren Außenwirkung von verwaltungsinternen Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, juris Rn. 65 m.w.N. [zum Vergaberecht]). Den hiesigen Antragstellern allerdings steht der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zufolge bisher kein solcher Teilhabeanspruch an der im Land Berlin angebotenen Notbetreuung zu. Denn sie haben nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller zu 1 und 2 als Eltern die derzeit für die Vergabepraxis der Notbetreuungsplätze für Berliner Schulen und Kindertages- oder Kindertagespflegeeinrichtungen maßgeblichen Voraussetzungen sämtlich erfüllen. Ein Anspruch auf Notbetreuung setzt danach voraus, dass entweder beide Elternteile in bestimmten systemrelevanten Berufsfeldern tätig sind und keine andere Möglichkeit einer häuslichen Betreuung des oder der Kinder besteht („Zwei-Eltern-Regelung“) oder dass wenigstens ein Elternteil in einem bestimmten systemrelevanten Berufsfeld tätig ist und ebenfalls keine andere Möglichkeit einer häuslichen Betreuung der Kinder besteht („Ein-Eltern-Regelung“). Vorgaben dazu, welche Berufsgruppen als systemrelevant anzusehen sind, sind in zwei Tabellen enthalten, welche den beiden Regelungsfällen zugeordnet sind, wobei die erste Tabelle betreffend die „Ein-Eltern-Regelung“ offensichtlich den engsten Kernbereich an infrastrukturrelevanten Berufsfeldern aufzählt, während die zweite Tabelle („Zwei-Eltern-Regelung“) ein wenig weiter gefasst ist (vgl. zu alldem: „Übersicht über die systemrelevanten Bereiche Kita- und /oder Schulnotbetreuung“ [Stand: 8. April 2020], a.a.O.; die angepassten Tabellen sollen erst ab dem 27. April 2020 als Grundlage der Vergabepraxis zur Anwendung kommen, vgl. https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/aktuelles/notbetreuung/, zuletzt abgerufen am 23. April 2020). aa) Zunächst ist festzustellen, dass die vom Antragsteller zu 2 ausgeübte Berufstätigkeit als Rechtsanwalt bei Anlegung der dargestellten Maßstäbe keine Tätigkeit darstellt, welche im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Denn die - von den Antragstellern nicht einmal ansatzweise näher konkretisierte - Tätigkeit des Antragstellers zu 2 als Rechtsanwalt lässt sich weder einer der in Tabelle 1 noch der in Tabelle 2 genannten Berufsgruppen zuordnen, insbesondere handelt es sich bei einem - wie hier offensichtlich - freien Rechtsanwalt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er grundsätzlich als Organ der Rechtspflege anzusehen ist, nicht um „betriebsnotwendiges Personal [oder] Schlüsselfunktionsträger in (ausgewählten) öffentlichen Einrichtungen und Behörden von Bund und Ländern usw.“ (vgl. Nr. I.10 der Tabelle 1/Nr. II.5 der Tabelle 2 in der Fassung vom 8. April 2020). Einziger überhaupt denkbarer Anknüpfungspunkt für eine erweiternde Auslegung wäre gegebenenfalls Nr. II.7 der Tabelle 2 („sonstiges betriebsnotwendiges Personal der kritischen Infrastruktur und der Grundversorgung“), hier insbesondere die Berufgruppe der „Steuerberater/innen und Lohnbuchhaltungsbüros“. Allerdings zeigt gerade die Beschreibung dieser Berufsgruppe eindrücklich, dass die Senatsverwaltung als Erlassbehörde aus dringenden Gründen des Infektionsschutzes versucht hat, den Kreis der Anspruchsberechtigten mittels genauer und detaillierter Berufsbezeichnungen so klein wie möglich zu halten. Nur so nämlich lässt sich die Einschränkung der systemrelevanten Tätigkeit von Steuerberatern und Lohnbuchhaltern auf die „Zahlbarmachung von Löhnen und Gehältern Dritter“ verstehen. Gerade diese Einschränkung zeigt aber auch, dass eine erweiternde Auslegung der in den Tabellen genau bezeichneten Berufsgruppen nicht dem Sinn und Zweck dieser Vorgaben entsprechen würde. Hinzu kommt vorliegend, dass selbst die Antragsteller nur pauschal vorgetragen haben, die Tätigkeit des Antragstellers zu 2 als Rechtsanwalt sei per se systemrelevant, ohne jedoch konkret zu benennen, welcher der vom Land Berlin insoweit bezeichneten Berufsgruppen seine anwaltliche Tätigkeit ihrer Ansicht nach zugeordnet oder gleichgestellt werden müsste bzw. aus welchen Gründen konkret von der Systemrelevanz gerade seiner anwaltlichen Tätigkeit auszugehen sein soll (vgl. Bl. 6 GA). bb) Doch nicht nur die Anwendung der „Zwei-Eltern-Regelung“ scheidet nach summarischer Prüfung im Fall der Antragsteller aus. Auch eine Bejahung der Voraussetzungen der „Ein-Eltern-Regelung“ erscheint danach ausgeschlossen. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragstellerin zu 1 als „betriebsnotwendiges Personal im Gesundheitsbereich“ (Nr. 1.5 der Tabelle 1) anzusehen ist, überzeugt dies nicht. Allerdings ist den Antragstellern zuzugeben, dass die Erläuterung der Berufsgruppenbezeichnung unter Nr. 1.5 einer erweiternden Anwendung grundsätzlich zugänglich sein dürfte („insbesondere“). Auch ist davon auszugehen und wohl auch unbestritten, dass die Antragstellerin zu 1 als Leiterin der Rechtsabteilung der französischen Firma „D...“ für ein im weiteren Sinne im Gesundheitsbereich tätiges Unternehmen arbeitet; die von diesem Unternehmen angebotenen Softwarelösungen zur Verwaltung von ärztlichen Behandlungsterminen und Patientendaten sowie zur Einrichtung von ärztlichen Videosprechstunden erscheinen durchaus geeignet, bestimmte Abläufe in allgemein- oder fachärztlichen Praxen sowie unter Umständen auch bestimmten Krankenhäusern zu vereinfachen, gegebenenfalls auch effizienter zu gestalten und zu verbessern (vgl. hierzu auch https://i.../, zuletzt abgerufen am 22. April 2020, das Schreiben des Geschäftsführers der D... vom 26. März 2020, Anlage AS2 zu Bl. 1 ff. GA sowie das Schreiben der Antragstellerseite vom 21. März 2020 samt Anlagen, Bl. 42 ff. GA). Dennoch wird man weder diese Tätigkeiten noch die diesbezüglich von der Antragstellerin zu 1 und ihrem Team erfolgende rechtliche Beratung und Zuarbeit als für die entsprechenden Gesundheitseinrichtungen betriebsnotwendig ansehen können. Zwar scheint die Tätigkeit der D... GmbH - hier insbesondere auch die spezifische Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 - durchaus geeignet, der Unterstützung von teilweise auch betriebsnotwendigem medizinischem Personal zu dienen; selbst betriebsnotwendig, d.h. zur Aufrechterhaltung des medizinischen Betriebs erforderlich oder gar unabdingbar, wie etwa die explizit in Tabelle 1 genannten Tätigkeiten von Ärzten, Pflegern, Apothekern, Laborpersonal oder Kranktransporten u.a., ist diese Tätigkeit nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht. cc) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Antragsteller auch das Fehlen einer anderweitigen häuslichen Betreuungsmöglichkeit, welches kumulativ vorliegen muss, nicht ausreichend glaubhaft gemacht haben. Zwar ist angesichts der anschaulichen Darlegung der Last der Betreuung und häuslichen Beschulung der insgesamt vier noch relativ kleinen Kinder der Antragsteller (vgl. hierzu auch das Anlagenkonvolut mit den „Home-Schooling“-Aufgaben für die drei älteren Kinder, Beistück zur GA) durchaus nachvollziehbar, dass die Antragsteller zu 1 und 2 dringend eine Entlastung sowie eine deutliche Verbesserung ihrer (zeitlichen) Möglichkeiten, effektiv im „Home-Office“ zu arbeiten, wünschen. Dennoch ist nicht ersichtlich, wieso es ihnen unmöglich sein sollte, ihre Kinder für einen weiteren Zeitraum von einigen Tagen - falls die angekündigte schrittweise Erweiterung der Notbetreuungsmöglichkeiten durch den Berliner Senat auch den Antragstellern zugutekommen sollte - oder für einen Zeitraum von weiteren rund zwei bis drei Wochen - die „E...“ hat im Einklang mit der stufenweise geplanten Wiederaufnahme des Schulbetriebs im Land Berlin angekündigt, den Schulbetrieb auch für die in der Sektion „Maternelle“ beschulten jüngeren Kinder ab dem 4. Mai 2020 wieder schrittweise aufzunehmen(vgl. https://www.e....de, zuletzt abgerufen am 22. April 2020), was insbesondere angesichts der relativ überschaubaren Schülerzahl der „E... (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berliner-schulen/schulverzeichnis/schuelerschaft.aspx, zuletzt abgerufen am 22. April 2020) derzeit realistisch scheint - zu Hause zu betreuen. Die Antragsteller zu 1 und 2 haben ganz offensichtlich die Möglichkeit, weitgehend oder sogar ausschließlich von zu Hause aus zu arbeiten. Gegenteiliges ist jedenfalls nicht vorgetragen oder ersichtlich, zumal der Antragsteller zu 2 zumindest in Berlin und Umgebung offensichtlich nicht über externe Büroräumlichkeiten verfügt (vgl. die Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer zur Zulassung des Antragstellers zu 2 unter: https://www.bea-brak.de/bravsearch/search.brak, aus welchen sich ergibt, dass der Kanzleisitz des Antragstellers zu 2 sich in Paris befindet). Wie andere, nicht in systemrelevanten Berufen tätige und von Schul- und Kitaschließungen betroffene Eltern, werden die Antragsteller zu 1 und 2 sich daher die Aufgabe der Kinderbetreuung und die Erledigung der beruflichen Pflichten in irgendeiner Weise aufteilen können und müssen. Dies dürfte durchaus eine größere Herausforderung darstellen. Dennoch hält die Kammer die Bewältigung dieser Aufgabe durch die Antragsteller zu 1 und 2 für zumutbar, hier insbesondere angesichts der Tatsache, dass ihnen ihrem eigenen Vortrag zufolge bei der Kinderbetreuung und -beschulung jedenfalls stundenweise zwei Studentinnen zur Hand gehen, und dass sie in ihren persönlichen Planungen ohnehin bis in den Spätsommer die häusliche Betreuung ihrer jüngsten, bisher noch nicht in einer Kita, Tagespflegestelle oder der „E...“ betreuten Tochter (Antragstellerin zu 5) vorgesehen haben dürften. dd) Der für diese jüngste Tochter (Antragstellerin zu 5) mit dem vorliegenden Eilantrag geltend gemachte Anspruch auf einen Notbetreuungsplatz scheitert - so wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - im Übrigen auch schon daran, dass diese bisher noch gar keinen regulären Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder der „E...“ hat, so dass sie selbst dann, wenn die Schließungen nach § 8 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV a.F. nicht angeordnet worden wären, häuslich zu betreuen gewesen wäre. Inwiefern den Antragstellern nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ein Anspruch für die Antragstellerin zu 5 auf einen (vorläufigen) regulären Platz zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflege des Landes Berlin zusteht, ist nicht Gegenstand des hiesigen, sondern des bereits zuvor anhängig gemachten Verfahrens VG 18 L 99/20. Angesichts der grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstandenden vorübergehenden Schließung von Schulen und Kindertagesstätten für den Regelbetrieb (vgl. hierzu gleich unten ee) ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller (vgl. Bl. 42 GA) auch für die Antragsteller zu 3 und 4 aus dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs - hier § 24 Abs. 3 SGB VIII - kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Teilhabe an der nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung eingerichteten Notbetreuung (vgl. hierzu: VG Berlin, Beschluss vom 22. April 2020, a.a.O., S. 5 f.). ee) Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 darüber hinaus geltend machen, dass sie durch die Regelungen des § 11 Abs. 1 und 5 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 GG und Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt werden (vgl. Bl. 6 f., 43 GA), weil die angeordneten Schul- und Kitaschließungen zur Erreichung des mit der Rechtsverordnung verfolgten Ziels der Bekämpfung der Corona-Pandemie weder geeignet noch erforderlich, mithin unverhältnismäßig seien, ist dem nach Auffassung der Kammer nicht zu folgen. Ziel und Zweck der vom Berliner Senat auf Grundlage des § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassenen SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020 ist die Eindämmung weiterer Ansteckungen mit dem hochansteckenden Coronavirus SARS-CoV-2 und damit der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwerstkranker Menschen (vgl. Artikel 2 Absatz 2 GG). Dazu war und ist es auch nach heutigem Stand weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu vermeiden, um die Ausbreitung des sich vor allem im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch zu übertragenden Coronavirus zu verlangsamen (vgl. die aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 22. April 2020; ebenfalls hierauf abstellend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - 11 S 23/20 -, juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13 f.). So lässt sich auch den Ergebnissen der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 entnehmen, dass die Epidemie durch die in den letzten Wochen erreichte Verlangsamung der Infektionsgeschwindigkeit nicht bewältigt worden sei, sondern weiter andauere. In kleinen Schritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und gestörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden werde (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1744224; zuletzt abgerufen am 22. April 2020; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O.). Anders als die Antragsteller (vgl. Bl. 20 f. GA) ist die Kammer nach derzeitigem Erkenntnislage der Auffassung, dass die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten geeignet ist, zur Erreichung dieses Ziels einer (deutlichen) Verlangsamung und Entzerrung des Infektionsgeschehens beizutragen. Die Kammer folgt im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung insoweit der Einschätzung des fachkundigen Robert-Koch-Instituts, welches nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat (vgl. Epidemiologisches Bulletin 12/2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.pdf?__blob=publicationFile, m.w.N., zuletzt abgerufen am 22. April 2020). Danach kommt, wie gesagt, der Reduzierung der Ansteckungsrate durch Vermeidung sozialer Kontakte entscheidende Bedeutung zu, um die Überlastung und den Zusammenbruch des Gesundheitssystems und in der Folge erhebliche Gesundheitsschäden und den Tod einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Hierzu trägt es danach auch bei, wenn jedenfalls vorübergehend die besonders zahlreichen und engen, gerade bei besonders jungen Kindern kaum zu kontrollierenden physischen Kontakte zu anderen Kindern so weit wie möglich unterbunden werden. Zwar erscheint die Datenlage im Moment den Schluss zu erlauben, dass jedenfalls die Symptomatik von COVID-19 bei Kindern häufig deutlich geringer ausgeprägt ist als bei Erwachsenen. Die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf eine englischsprachige Studie vom 6. April 2020 (vgl. Bl. 20 GA) aufgestellte These, dass dies zugleich bedeute, dass auch die Infektionsrate unter Kindern regelmäßig besonders niedrig sei - und damit die Möglichkeit der fortgesetzten Übertragung durch Klein- und Grundschulkinder ebenfalls sehr gering, wenn nicht sogar vernachlässigbar sei -, scheint hingegen durch die derzeit unbestritten begrenzte Datenlage nicht hinreichend belegt. Zumindest wird man hieraus angesichts entgegenstehender Ansichten in Medizin und Wissenschaft (vgl. hierzu die o.g. Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, a.a.O., m.w.N.) keine generelle Ungeeignetheit von zeitweisen Schulschließungen herleiten können. Der Umstand, dass bisher wissenschaftlich nicht im Einzelnen belegt ist, in welchem genauen Umfang Schul- und Kitaschließungen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen können, ändert nichts an dieser grundsätzlich anzunehmenden Geeignetheit. Ebenso wenig überzeugt die Ansicht der Antragsteller, die angeordneten Schul- und Kitaschließungen seien zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht erforderlich. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, wie die von ihnen als milderes Mittel vorgeschlagene Zulassung von „kleinen Betreuungsgruppen mit festem Mitgliederbestand für Alleinerziehende oder beiderseits berufstätige Eltern“ (Bl. 7 GA) bei einer generellen Offenhaltung der Schulen und Kitas hätte realisiert werden können. Vielmehr entspricht dieses angeblich weniger einschneidende Mittel nach Auffassung der Kammer im Wesentlichen der derzeit (noch) geltenden Regelung zur Notbetreuung, denn auch die von den Antragstellern vorgeschlagene Umorganisation hätte eines Auswahlverfahrens nach bestimmten Kriterien bedurft. Schlussendlich bestehen nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Angemessenheit der in § 11 Abs. 1 und 5 SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. den sie konkretisierenden Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den von den Antragstellern explizit gerügten mittelbaren Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG. Schließlich werden die Antragsteller zu 1 und 2 durch die angeordneten Schulschließungen und die nur begrenzte Zulassung von Notbetreuung nur mittelbar und am Rande in ihrer Berufsausübung betroffen, nämlich in der Freiheit, ihre Berufsausübung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nach ihren persönlichen Vorstellungen zu organisieren. Diese auch unter Berücksichtigung des zeitlich befristeten Charakters der Schließungsanordnungen vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigung der Antragsteller zu 1 und 2 erscheint angesichts des mit der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung unstreitig bezweckten Schutzes der überragend wichtigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) derzeit (noch) gerechtfertigt und auch verhältnismäßig (ähnlich auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2020 - 11 S 20/20 -, juris Rn. 15 ff.). Soweit die Antragsteller darüber hinaus zuletzt eingewandt haben, dass auch die von der Senatsverwaltung vorgenommene Festlegung von systemrelevanten Berufsgruppen zur Erreichung des Zwecks der Pandemieeindämmung ungeeignet und nicht erforderlich sei (vgl. Bl. 43 GA), überzeugt dies ebenfalls nicht. Insbesondere ihr Einwand, dass die generelle Annahme der Systemrelevanz von Ärzten, hier u.a. auch von derzeit durch die Absage von geplanten Operationen beruflich deutlich entlasteten Chirurgen, eine ungerechtfertigte Privilegierung dieser Berufsgruppe darstelle, geht fehl. Schließlich soll die in Bezug auf bestimmte Sachverhalte angeordnete oder als Begleiterscheinung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen tatsächlich eintretende Entlastung von medizinischem Personal - seien es Klinikärzte, Pfleger, niedergelassene Ärzte usw. - mittels einer möglichen Verlagerung der Tätigkeit gerade dieses Personals an andere, besonders beanspruchte oder überlastete Stellen des Gesundheitswesens - Corona-Beratung; Corona-Testung; stationäre Behandlung von Patienten auf Corona-Intensivstationen; Betreuung von Corona-Patienten in (häuslicher) Quarantäne usw. – potentiell zur dortigen Entlastung beitragen (vgl. u.a. § 8 SARS-CoV-2-EindmaßnV). Auch stellt die von den Antragstellern als milderes Mittel vorgeschlagene „primäre Selbsteinschätzung der eigenen Systemrelevanz“ nach Ansicht der Kammer kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des Regelungszwecks dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade eine solche Regelung rechtlichen Unsicherheiten, sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen sowie missbräuchlichen Inanspruchnahmen Vorschub leisten würde. Der weitere Einwand der Antragsteller, dass die derzeit (noch) geltende Regelung auch deswegen unverhältnismäßig sei, weil sie keine Ausnahmen für Härtefälle, wie z.B. für Alleinerziehende oder den bei ihnen vorliegenden Fall kinderreicher Familien vorsehe (Bl. 7 GA), überzeugt ebenfalls nicht. Vielmehr erlaubt das Kriterium der „Möglichkeit zur häuslichen Betreuung“ genau in diesem Punkt einen gewissen Spielraum zur Berücksichtigung von besonderen Härtefällen, wenn zum Beispiel ein Elternteil aufgrund eigener Erkrankung o.ä. als häusliche Betreuungsperson ausfällt. Das Vorliegen einer solchen besonderen Härtefallsituation haben die Antragsteller, die sich allein auf den Umstand berufen, dass in ihrer Familie vier Kinder zu betreuen sind, jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit häuslicher Betreuung Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, da vorliegend nicht um einen Anspruch aus dem Jugendhilferecht nach dem SGB VIII, sondern um einen Teilhabeanspruch aus Artikel 3 Absatz 1 GG i.V.m. der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung gestritten wird. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., § 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei die hier in vier Fällen begehrte Vorwegnahme der Hauptsache die Festsetzung des vierfachen vollen Auffangstreitwertes rechtfertigt (vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).