Beschluss
14 L 76/20
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0507.14L76.20.00
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Leitsätze
Die Regelung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin in der Fassung vom 28. April 2020, nach der von Fahrgästen oder Kundschaft im öffentlichen Personennahverkehr und in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, Verkaufsstellen des Einzelhandels und Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als rechtswidrig.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin in der Fassung vom 28. April 2020, nach der von Fahrgästen oder Kundschaft im öffentlichen Personennahverkehr und in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, Verkaufsstellen des Einzelhandels und Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als rechtswidrig.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Mit dem am 27. April 2020 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wendet sich der Antragsteller – ohne einen bestimmten Antrag zu formulieren – „gegen die Maskenpflicht normaler Bürger und Staatsbedienstete(r) der BRD“. Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit er nicht bereits unzulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet. 1. Soweit der Antragsteller im Sinne eines „Popularantrags“ offenbar vermeintliche Rechte anderer/aller Bürgerinnen und Bürger sowie speziell von „Staatsbediensteten“ geltend machen will, ist sein Begehren dahin auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die allgemeinverbindliche vorläufige Feststellung der Ungültigkeit bzw. Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin - SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, SARS-CoV-2-EindmaßnV - (vom 22. März 2020, GVBl. S. 220, ber. S. 224, in der Fassung vom 28. April 2020, GVBl. S. 286) begehrt. Diese Norm lautet: „Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 sowie für Kundinnen und Kunden in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr und Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 und 2 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 4 Satz 1 ab dem 29. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen“. Das vorgenannte Begehren ist unstatthaft. Es kann im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO bzw. eines entsprechenden Eilantrags beim erkennenden Gericht nicht zulässigerweise verfolgt werden. Im Land Berlin kann allerdings mangels einer landesrechtlichen Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die angegriffene untergesetzliche Rechtsnorm nicht im Wege der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO vorgegangen und insbesondere nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht werden (vgl. dazu allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 9 m.w.N.). Angesichts dessen kann der Antragsteller sein Begehren aber im Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin auch nicht auf § 43 VwGO stützen. Insoweit fehlt es nämlich an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO und käme es – sähe man das Rechtsschutzbegehren dennoch als zulässig an – zu einer Umgehung der Sperrwirkung des § 47 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.08.2007 - 7 C 2.07 - juris Rn. 20, und vom 12.09.2019 - 3 C 3.18 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Antragsteller kann daher beim Verwaltungsgericht lediglich eine negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des hier angegriffenen Verbots erheben bzw. einen entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt in diesem Fall nach § 121 VwGO aber nur eine Rechtskraftwirkung inter partes, d.h. nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2019, a.a.O.). 2. Legt man das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers daher nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahin aus, dass es auf die vorläufige Feststellung der individuellen, d.h. nur auf den Antragsteller bezogenen, Ungültigkeit bzw. Unanwendbarkeit von § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV abzielt, wäre es zulässig, insbesondere statthaft. Obgleich der Antragsteller dazu nichts vorgetragen hat, ist zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er von der in § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV normierten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jedenfalls insofern persönlich betroffen ist, als er zumindest gelegentlich Kunde in einem Gewerbebetrieb mit Publikumsverkehr (z.B. Friseur), einer Verkaufsstelle (z.B. Bäckerei oder Lebensmittelladen) oder einem Einkaufszentrum sein dürfte und damit an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressaten und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt ist (vgl. auch Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 43 Rn. 10 zu ähnlichen Konstellationen). § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit jedenfalls deshalb nicht ein, weil bei summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass Verstöße gegen die abstrakt-generellen Ver- und Gebote aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020, a.a.O.). Das Abwarten der möglichen Verhängung einer solchen Sanktion ist dem Antragsteller nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 15). Schließlich fehlt dem Antragsteller für das im obigen Sinne ausgelegte Rechtsschutzbegehren auch nicht die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, denn eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch die angegriffene Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erscheint zumindest als möglich. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17/3 M 105.17 -, juris Rn. 2 und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 13 ff. m.w.N.). 2. Der Antragsteller hat hier schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die in § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV geregelte Pflicht von Fahrgästen bzw. Kundschaft, im öffentlichen Personennahverkehr bzw. in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, Verkaufsstellen des Einzelhandels und Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Zwar dürfte die in § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV normierte Verpflichtung einen Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 GG darstellen, jedoch ist dieser Eingriff bei summarischer Prüfung durch die verfassungsmäßige Ordnung als Schranke des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gedeckt. Unter der verfassungsmäßigen Ordnung sind alle formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehenden Rechtsnormen zu verstehen. Hierzu gehört bei summarischer Prüfung auch die angegriffene Norm. Diese dürfte insbesondere von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 in Verbindung mit § 28 IfSG gedeckt und ohne Verfahrensfehler zustande gekommen sein (vgl. hierzu im Einzelnen: OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17. 04.2020 - 11 S 22/20 - und - 11 S 23/20 -, jeweils juris; ferner Beschluss vom 28.04.2020 - 11 S 28/20 - und Beschlüsse vom 29.04.2020 - 11 S 30.20 - und - 11 S 31.20 -, jeweils EA S. 5 ff.). Die zitierten Beschlüsse sind zwar in Verfahren nach § 47 VwGO zu der Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergangen, jedoch sieht die Kammer die dortigen Ausführungen gleichwohl nicht nur als auf die Berliner Rechtslage übertragbar, sondern – nach eigener summarischer Prüfung – auch als in der Sache überzeugend an. § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV ist ferner auch nicht unverhältnismäßig: a) Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung einschließlich ihres § 2 Abs. 3 Satz 1 verfolgt einen legitimen Zweck. Sie bezweckt in der Gesamtheit ihrer Regelungen, Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) soweit als möglich vorzubeugen und damit gleichzeitig auch die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung so zu verringern, dass eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems vermieden und Zeit für die Entwicklung von Medikamenten und Impfstoffen gewonnen wird. Legitimer Zweck der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist somit primär der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/der Einzelnen wie auch der Schutz der Bevölkerungsgesundheit insgesamt. Gleichzeitig soll aber auch „in kleinen Schritten“ darauf hingewirkt werden, „das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wiederherzustellen“ (vgl. Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 15. April 2020, www.bundeskanzlerin.de), wozu u.a. auch die weitgehende Wiederzulassung des Einzelhandels jedweder Art und die Öffnung von Einkaufszentren gehören. b) Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV genannten Situationen ist bei summarischer Prüfung auch zur Erreichung dieser Zwecke nicht erkennbar ungeeignet. (1) Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass mit Blick auf das Coronavirus der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/der Einzelnen und der Bevölkerungsgesundheit durch die in der Vergangenheit verfügten diversen Beschränkungen bereits erreicht wurde und nun in einer Weise gesichert ist, welche die weitere Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen überflüssig macht. Nach der Einschätzung des fachkundigen Robert Koch-Instituts, das nach § 4 IfSG wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, handelt es sich vielmehr bei der Ausbreitung des Coronavirus weiterhin um eine sehr dynamische Entwicklung und resultiert daraus nach wie vor eine ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin insgesamt als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet (https:// www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Die Gesamtzahlen der Neuinfektionen und Todesfälle in Deutschland steigen auch gegenwärtig noch Tag für Tag an, wenn auch mit verringerter Geschwindigkeit. Die Folgen einer Infektion mit dem Virus sind im Einzelfall weiterhin kaum vorhersehbar, denn die Krankheitsverläufe sind unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Die Bandbreite reicht von weitgehend symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und dem Tod der Erkrankten. Generell nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu, jedoch wurden schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankungen und jüngeren Erkrankten beobachtet. Obgleich Kinder häufig eher milde und unspezifische Verläufe aufweisen, sind auch in dieser Gruppe, namentlich bei Säuglingen und Kleinkindern, schon schwere Verläufe registriert worden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Steckbrief.html). Eine ursächliche Behandlung der Erkrankung oder ein wirksamer Impfstoff gegen das Virus stehen derzeit nicht zur Verfügung und werden voraussichtlich auch mittelfristig nicht verfügbar sein. Einstweilen stellen daher ausreichende intensivmedizinische Kapazitäten für schwere Krankheitsverläufe nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts ein Schlüsselelement in der Bewältigung des COVID-19 Ausbruchs dar (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Intensivregister.html). Hinzu kommt, dass nach Berichten (vgl. etwa „Sterberate bei Beatmungspatienten gibt Rätsel auf“, https://www.welt.de/vermischtes/article207221877/Corona-Pandemie-Sterberate-bei-Beatmungspatienten-gibt-Raetsel-auf.html) ein ungewöhnlich hoher Anteil der intensivmedizinisch behandelten, beatmungspflichtigen COVID-19-Erkrankten trotz der Behandlung versterben. Überdies gibt es ernstzunehmende Hinweise auf mögliche gravierende Spätfolgen (dauerhafte Schädigungen der Lunge, des Herz-Kreislaufsystems sowie Störungen im neurologischen Bereich) einer überstandenen schweren COVID-19-Erkrankung (vgl. etwa „Wie gefährlich ist das Coronavirus?“,https://www.quarks.de/gesundheit/medizin/langzeitschaeden-von-covid-19-was-wir-wissen-und-was-nicht/). Auch wenn es sich bei alldem ersichtlich um wissenschaftlich noch nicht hinreichend gesicherte und untersuchte Sachverhalte handelt, deutet es doch darauf hin, dass unabhängig von dem Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl vom Beatmungsplätzen gerade der Infektions- und damit Krankheitsvermeidung für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung entscheidende Bedeutung zukommt. (2) Die von dem Verordnungsgeber, dem insoweit in der unsicheren epidemischen Lage ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 - [im Volltext noch unveröffentlicht]), gewählte Maßnahme, für bestimmte Situationen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzuschreiben, stellt sich bei summarischer Prüfung als ein geeigneter Baustein in einem Maßnahmenbündel dar, um im Zusammenwirken mit weiteren Vorkehrungen Neuinfektionen mit dem Coronavirus vorzubeugen und die Ausbreitung von COVID-19 damit unter Kontrolle zu halten. Zwar liegen nach wie vor noch keine umfassenden, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu den Übertragungswegen vor, jedoch scheint nach Angaben des Robert Koch-Instituts die Tröpfcheninfektion Hauptübertragungsweg zu sein. Daneben können auch eine Kontaktübertragung durch kontaminierte Oberflächen und eine Verbreitung des Coronavirus im normalen gesellschaftlichen Umgang über Aerosole nicht ausgeschlossen werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Ferner ist von einer Übertragbarkeit durch asymptomatische bzw. präsymptomatische Infizierte auszugehen, d.h. durch Personen, die von ihrer eigenen Infektion (noch) nichts wissen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Angesichts dessen empfiehlt das dazu berufene Robert Koch-Institut das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum mittlerweile ausdrücklich als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Es führt dazu u.a. aus (www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/ 2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?__blob=publicationFile; vgl. ferner www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html): "Diese Empfehlung beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zunehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. […] Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 […] sind feine Tröpfchen aus der Atemluft. Im medizinischen Bereich und in der Pflege ist ein enger physischer Kontakt häufig unvermeidbar und deshalb gehören der chirurgische Mund-Nasen-Schutz (MNS) und sogenannte partikelfiltrierende Halbmasken […] zum Standard der im Arbeitsschutz und Infektionsschutz eingesetzten persönlichen Schutzausrüstung. […] Kommerziell und privat hergestellte MNB bestehen meist aus handelsüblichen, unterschiedlich eng gewebten Baumwollstoffen und entsprechen in ihrer Funktionsweise am ehesten einem MNS. Sie sind jedoch keine Medizinprodukte und unterliegen nicht entsprechenden Prüfungen oder Normen. Die Filterwirkung von MNB auf Tröpfchen und Aerosole wurde nur in wenigen Studien untersucht und war im Vergleich zu medizinischem MNS geringer. […] Wichtig ist, dass bei einem Hustenstoß sowohl die Filterwirkung von MNS als auch von MNB reduziert ist, d. h. dass eine (Selbst-)Isolation symptomatisch Erkrankter unabhängig vom Einsatz von MNB trotzdem erforderlich bleibt. […] Eine aktuelle Stellungnahme des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) kommt zu dem Schluss, dass der Einsatz von Gesichtsmasken als Mittel der Kontrolle von Infektionsquellen eingesetzt werden kann, um die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung durch infizierte Personen, die noch keine Symptome entwickelt haben, zu verhindern. Die Centers for Disease Control and Prevention (das amerikanische Public-Health-Institut CDC) sprechen eine Empfehlung für den Einsatz von MNB aus, um in Situationen, in denen andere Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwierig eingehalten werden können, eine Übertragung des Virus auf andere zu verhindern. Dies dient besonders dem Schutz von Menschen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von MNB die zentralen Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m, die Hustenregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung, nicht ersetzen kann. Diese zentralen Schutzmaßnahmen müssen also weiterhin strikt eingehalten werden. In einer Aktualisierung ihres Cochrane Reviews aus dem Jahr 2003 empfehlen die Autoren, basierend auf Beobachtungsstudien während des SARS-Ausbruchs, den Einsatz von Masken ebenfalls in Kombination mit anderen Maßnahmen. […] Wie Beobachtungen aus Ausbruchsuntersuchungen und Modellierungsstudien zeigen, beruht die rasche Ausbreitung von SARS-CoV-2 auf einem hohen Anteil von Erkrankungen, die initial mit nur leichten Symptomen beginnen, ohne die Erkrankten in ihrer täglichen Aktivität einzuschränken. […] Bereits 1 - 3 Tage vor Auftreten der Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen kommen. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, an denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z. B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Tätigkeiten, die mit vielen oder engeren Kontakten einhergehen, sind hier von besonderer Bedeutung. Da bei vielen Ansteckungen die Infektionsquelle unbekannt ist, kann eine unbemerkte Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung (wie eine Selbstquarantäne) noch durch eine frühzeitige Testung erkannt werden, da der Beginn der Infektiosität unbekannt ist. Aus diesem Grund kann das Tragen von MNB im öffentlichen Raum vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligen. […] In dem System verschiedener Maßnahmen ist ein situationsbedingtes generelles Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren." (3) Die in § 2 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV normierte Verpflichtung ist bei summarischer Prüfung auch erforderlich. Wie aus den vorstehend zitierten Ausführungen des Robert Koch-Instituts geschlossen werden kann, stellt die bloße Einhaltung der in § 2 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Hygieneregeln insbesondere dann kein gleich geeignetes, in die Rechte der Betroffenen aber weniger stark eingreifendes Mittel dar, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen, z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Einzelhandelsgeschäften, aufgrund räumlicher Enge und/oder größeren Andrangs oder, z.B. beim Friseur, aus der Natur der Sache heraus nicht oder jedenfalls nicht zuverlässig eingehalten werden kann. (4) Die angegriffene Maßnahme ist schließlich auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig, sondern erweist sich vielmehr bei summarischer Prüfung als angemessen. Der in Rede stehende Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist nach Einschätzung der Kammer von geringem Gewicht und im Wesentlichen nur mit einer subjektiv empfundenen Unannehmlichkeit verbunden (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 05.05.2020 - 13 MN 119/20 -, Rn. 49, http://www.dbovg.niedersachsen.de/; VG HH, Beschluss vom 27.04.2020 - 10 E 1784/20 -, https://justiz.hamburg.de/). Diese muss zudem nur in wenigen, regelmäßig nur für kurze Zeit anhaltenden Alltagssituationen ertragen werden (vgl. OVG Nds, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2020 - 13 B 539/20.NE - [im Volltext noch unveröffentlicht]). Die Anzahl derartiger Situationen kann ferner im Einzelfall ggf. durch die Nutzung privater Fahrzeuge sowie durch die Inanspruchnahme von Lieferdiensten und des Versandhandels noch weiter reduziert werden. Überdies ist die angegriffene Pflicht derzeit bis zum 10. Mai 2020 befristet (vgl. § 25 Abs. 1, 2. Halbsatz SARS-CoV-2-EindmaßnV) und entfällt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV bereits jetzt für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird. Demgegenüber dient die angegriffene Verpflichtung, wie bereits erörtert, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des/der Einzelnen und dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit insgesamt und damit der Bewahrung höchster, durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter Verfassungsgüter, für die den Staat eine besondere Schutzpflicht trifft (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 11). Die durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Antragstellers müssen daher dahinter zurücktreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die vorliegend der Sache nach offenbar begehrte Vorwegnahme der Hauptsache die Anhebung auf den vollen Auffangstreitwert rechtfertigt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Nr. 1.5 Satz 2).