Beschluss
14 L 202/20
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0806.14L202.20.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.6)
2. Integrationskinder sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.13)
3. Alle nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch freien Schulplätze sind nach den festgelegten Kriterien zu vergeben. (Rn.28)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, am 7. August 2020 unter Einbeziehung des Antragstellers sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 203/20, des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 277/20, des Antragstellers des Verfahrens VG 14 L 325/20 sowie der Tochter der Antragsteller des Verfahrens VG 14 L 313/20 ein fiktives Losverfahren durchzuführen, in dem 12 Schulplätze unter 86 Bewerberinnen und Bewerbern verlost werden, und den Antragsteller vorläufig an der A-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, falls sein Los gezogen wird.
Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 6/7 und der Antragsgegner 1/7 zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.6) 2. Integrationskinder sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.13) 3. Alle nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch freien Schulplätze sind nach den festgelegten Kriterien zu vergeben. (Rn.28) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, am 7. August 2020 unter Einbeziehung des Antragstellers sowie der Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 203/20, des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 14 L 277/20, des Antragstellers des Verfahrens VG 14 L 325/20 sowie der Tochter der Antragsteller des Verfahrens VG 14 L 313/20 ein fiktives Losverfahren durchzuführen, in dem 12 Schulplätze unter 86 Bewerberinnen und Bewerbern verlost werden, und den Antragsteller vorläufig an der A-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, falls sein Los gezogen wird. Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller 6/7 und der Antragsgegner 1/7 zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der sinngemäße Antrag vom 25. Juni 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der A-Gemeinschaftsschule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die diesjährige Vergabe der Schulplätze an der A-Gemeinschaftsschule nach Kriterien rechtswidrig war und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil dem Antragsteller das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den bereits am 10. August 2020 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. II.1. Rechtliche Grundlage des Antragstellerbegehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 538). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2020, GVBl. S. 546), bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. In der Jahrgangsstufe 7 kann diese Höchstgrenze nach § 5 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Kinder je Klasse abgesenkt werden. Der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG wurde an der A-Gemeinschaftsschule Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2020/21 drei 7. Klassen eingerichtet. Das zuständige Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat in Abstimmung mit den betroffenen Schulen, darunter der A-Gemeinschaftsschule, mit dem im Verwaltungsvorgang (Ordner „Zusagen + Auswahlvermerk“) befindlichen Schreiben vom 12. September 2019 u.a. für diese Schule die Klassenfrequenz in allen 7. Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler abgesenkt. Den dortigen Ausführungen zufolge beruht dies darauf, dass die betreffenden Schulen zu Beginn der Jahrgangsstufe 8 Schulplätze für Kinder bereitstellen müssen, welche die Probezeit am Gymnasium nicht bestanden haben. Außerdem sollen freie Schulplätze für aus den Willkommensklassen in die Regelklassen wechselnde Kinder vorgehalten werden. Diese schulorganisatorischen Erwägungen entsprechen dem Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO und sind daher bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17.10.2014 - OVG 3 S 56.14 -, juris Rn. 3). 2. Für die somit vorhandenen (3 x 25 =) 75 Plätze lagen ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 175 Erstwunschbewerbungen vor, davon 15 von Kindern mit der ersten Fremdsprache Französisch und 158 von Kindern mit der ersten Fremdsprache Englisch. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren durchzuführen. a) An der A-Gemeinschaftsschule werden als erste Fremdsprachen Englisch und Französisch angeboten. Von den insgesamt zur Verfügung stehenden 75 Schulplätzen waren 16 Plätze für die erste Fremdsprache Französisch vorgesehen und 59 für die erste Fremdsprache Englisch. Wie von § 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG bestimmt, wurde für jede der beiden Fremdsprachen ein gesondertes Aufnahmeverfahren mit gesonderter Vergabe der Schulplätze bei Übernachfrage durchgeführt. Von den 15 für das Französischkontingent angemeldeten Kindern wurden 13 aufgenommen, darunter ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf (so genanntes Integrationskind). Die restlichen (16 - 13 =) drei Schulplätze wurden nach § 56 Abs. 4 Satz 4 SchulG dem Englischkontingent zugeschlagen. Den somit für Angemeldete mit der ersten Fremdsprache Englisch verfügbaren (59 + 3 =) 62 Schulplätzen standen, wie erwähnt, 158 Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller, gegenüber. b) In einem solchen Fall sind nach § 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], 2 SchulG Integrationskinder vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. Da nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (vom 19. Januar 2005, GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2019, GVBl. S. 565) pro Klasse rechnerisch vier Plätze zur Verfügung stehen und damit an der A-Gemeinschaftsschule rechnerisch (3 x 4 =) 12 Plätze für Integrationskinder verfügbar waren, von denen, wie erwähnt, einer im Französischkontingent vergeben wurde, wurden im Englischkontingent aus einer Gruppe von 33 angemeldeten Integrationskindern mit erster Fremdsprache Englisch elf weitere Kinder mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2020/21 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf ausgewählt und aufgenommen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. c) Die Vergabe der danach verbliebenen (62 - 11 =) 51 Plätze richtet sich nach § 56 Abs. 6 SchulG. Danach rücken in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule zunächst die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe auf (§ 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Im Umfang von bis zu 10 % der verfügbaren Schulplätze werden etwaige besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG berücksichtigt und sodann Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Kinder aller Förderprognosen sind dabei unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG). § 56 Abs. 9 Satz 1, 2 SchulG ermächtigt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, darunter u.a. auch die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule (§ 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG). Der Verordnungsgeber hat von dieser Ermächtigung mit § 6 Abs. 3 bis 6 Sek I-VO Gebrauch gemacht. Für Gemeinschaftsschulen trifft § 6 Abs. 4 Sek I-VO folgende Bestimmungen: „Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule, die nach Berücksichtigung der Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Satz 3 SchulG ausschließlich nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, kann abschließend wie folgt verfahren werden: 1. Auswahl nach Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und die den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen und nicht nur auf Leistungen beruhen dürfen, 2. Auswahl anhand eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens, das nicht allein auf Leistungskriterien abstellt, 3. Verteilung aller Plätze in einem Losverfahren oder 4. Verteilung der Plätze in nach Förderprognose getrennten Losverfahren wobei in jedem Losverfahren die gleiche Anzahl Plätze vergeben wird.“ Die Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben auf das diesjährige Aufnahmeverfahren der A-Gemeinschaftsschule ist nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei erfolgt. 3. a) Im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG rückten zunächst 27 Kinder aus der eigenen Primarstufe auf, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. b) Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG wurde weder beantragt noch anerkannt. c) Es wurde 12 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen, d.h. Kinder, welche die A-Gemeinschaftsschule zusammen mit (mindestens) einem im selben Haushalt lebenden Kind, das an der A-Gemeinschaftsschule bereits beschult wird, besuchen werden. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Schule ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 nachgereichten Dokumentation geprüft und bejaht. Dies ist seitens des Gerichts bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. d) (1) Für die Vergabe der danach noch freien (51 - 27 - 12 =) 12 Schulplätze (Kriterienkontingent, § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG) hat die Schulkonferenz der A-Gemeinschaftsschule im Verfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sek I-VO am 22. Oktober 2019 beschlossen und die Schulaufsichtsbehörde nachfolgend genehmigt, dass ab dem Schuljahr 2020/21 im Kriterienkontingent je zur Hälfte Bewerberinnen und Bewerber mit der [Schulartempfehlung in der] Förderprognose einerseits für Gymnasium/Integrierte Sekundarschule und andererseits nur für Integrierte Sekundarschule aufgenommen werden. Letztere Hauptgruppe wird in zwei gleich große Untergruppen aufgeteilt, nämlich in jene mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 3,2 und jene mit einer Durchschnittsnote ab 3,3. In der jeweiligen Haupt- bzw. Untergruppe werden vorrangig die Kinder aufgenommen, in deren Förderprognosen die vier Kompetenzen „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“, „arbeitet kooperativ und arbeitsteilig“ und „erbringt Leistungen selbständig“ jeweils mit mindestens „gut ausgeprägt“ bewertet wurden. Etwaige restliche Plätze in der jeweiligen Haupt- bzw. Untergruppe werden in abgestufter Reihenfolge an diejenigen vergeben, in deren Förderprognosen drei, zwei oder eine der genannten vier Kompetenzen als mindestens „gut ausgeprägt“ bewertet wurde(n). Sollten danach noch Plätze frei sein, werden die Kinder aufgenommen, bei denen die vier genannten Kompetenzen wenigstens „durchschnittlich ausgeprägt“ sind. Etwaige verbleibende Restplätze werden verlost. (2) Diese Festlegungen sind nach summarischer Prüfung von den Vorgaben des § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG, § 6 Abs. 4, 5 Sek I-VO nicht gedeckt und daher rechtswidrig. Nach § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG sind alle nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch freien Schulplätze nach den festgelegten Kriterien zu vergeben. Im Einklang damit bestimmt § 6 Abs. 4 [vor Nr. 1] Sek I-VO, dass die auf die restlichen Schulplätze aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler ausschließlich nach den festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind. Eine Unterteilung der nach der Aufnahme der Geschwisterkinder verbleibenden Schulplätze in drei nach der in der Förderprognose empfohlenen Schulart und teilweise noch zusätzlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gebildete (Unter-) Kontingente ist damit nicht vereinbar. Dies gilt auch und sogar insbesondere dann, wenn man in dieser Aufteilung als solche kein Aufnahmekriterium, sondern lediglich eine „Modalität“ sehen wollte (vgl. den Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. Juli 2020 im Parallelverfahren VG 14 L 277/20). Denn dann würden eben nicht alle verbleibenden Schulplätze ausschließlich nach den festgelegten Aufnahmekriterien vergeben werden, sondern die Aufnahmeentscheidung würde ganz wesentlich noch durch weitere Umstände (empfohlene Schulart; ggf. Durchschnittsnote der Förderprognose) beeinflusst werden, was in den zitierten Normen nicht vorgesehen ist. Betrachtete man hingegen die empfohlene Schulart und die Durchschnittsnote der Förderprognose als Aufnahmekriterien, so ist festzustellen, dass diese nicht zu den in § 6 Abs. 4 Sek I-VO genannten möglichen Aufnahmekriterien gehören. § 6 Abs. 4 Nr. 4 Sek I-VO gestattet lediglich ein „nach Förderprognose“ getrenntes Losverfahren. Ein Losverfahren im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 4, 2. Halbsatz SchulG, § 6 Abs. 4 Nr. 3 Sek I-VO ist im Beschluss der Schulkonferenz der A-Gemeinschaftsschule vom 22. Oktober 2019 aber weder vorgesehen noch ist es im diesjährigen Aufnahmeverfahren tatsächlich durchgeführt worden. Die Festlegung anderer Aufnahmekriterien als die in § 6 Abs. 4 Sek I-VO genannten ist jedoch unzulässig, denn die dortige Regelung ist schon ihrem klaren Wortlaut nach abschließend (§ 6 Abs. 4 [vor Nr. 1] Sek I-VO). Das vom Antragsgegner im Parallelverfahren VG 14 L 277/20 mit Schriftsatz vom 31. Juli 2020 vertretene Verständnis des Wortes „abschließend“ in dieser Norm als „das Aufnahmeverfahren im letzten Schritt beendend“ teilt die Kammer nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte hat dieses Wort in § 6 Abs. 3 Satz 1 [vor Nr. 1] Sek I-VO, der die möglichen Aufnahmekriterien für alle sonstigen Schulen (außer Gemeinschaftsschulen) regelt, die Bedeutung „ausschließlich“, d.h. andere als die dort genannten Aufnahmekriterien können von den Schulen nicht wirksam festgelegt werden. Da § 6 Abs. 4 Sek I-VO denselben Regelungsgegenstand (Aufnahmekriterien) für Gemeinschaftsschulen wie § 6 Abs. 3 Sek I-VO für die sonstigen Schularten betrifft und sich auch sonst erkennbar an § 6 Abs. 3 Sek I-VO orientiert, spricht nichts dafür, dem Wort „abschließend“ in diesem Zusammenhang eine andere Bedeutung beizulegen. Ein solches Verständnis würde vor allem auch dem Sinn und Zweck der Regelung nicht gerecht werden. Dieser liegt ja erkennbar gerade darin, den Gemeinschaftsschulen in Anerkennung ihrer schulischen Selbständigkeit und Eigenverantwortung (vgl. § 7 SchulG) bei der Festlegung von Aufnahmekriterien einerseits einen gewissen Spielraum einzuräumen, ihnen aber andererseits im Interesse einer zweckentsprechenden und in gewissen Grenzen vereinheitlichten Handhabung auch nicht etwa freie Hand bei der „Entwicklung“ und Festlegung von Aufnahmekriterien zu lassen. Somit ist § 6 Abs. 4 Sek I-VO – nicht anders als § 6 Abs. 3 Sek I-VO – als ein abschließender Katalog möglicher Aufnahmekriterien zu verstehen, aus dem die Gemeinschaftsschulen ein Kriterium oder nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 Satz 1, 2 Sek I-VO ggf. auch mehrere Kriterien auswählen können. Die Befugnis, aus den zur Wahl stehenden Kriterien – gewissermaßen nach Art eines Baukastensystems – eigene Kriterien zu entwickeln (vorliegend durch eine Verbindung von Elementen der Nr. 1 und der Nr. 4 des § 6 Abs. 4 Sek I-VO), ist damit für die Schulen aber nicht verbunden. Der Hinweis des Antragsgegners in dem vorerwähnten Schriftsatz vom 31. Juli 2020, dass beim alleinigen Abstellen auf die vier genannten, in der Förderprognose ausgewiesenen Kompetenzen fast nur Kinder mit der Schulartempfehlung Gymnasium/Integrierte Sekundarschule im Kriterienkontingent zum Zuge kommen würden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Wenn dem so ist, bedeutet dies vielmehr nur, dass eine Auswahl anhand der von der A-Gemeinschaftsschule konkret bestimmten Kompetenzen ungeeignet ist, die nach § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG gebotene leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerschaft zu gewährleisten, so dass entweder im Rahmen des zulässigen Aufnahmekriteriums nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 Sek I-VO andere, besser zur Erreichung dieses Ziels geeignete inner- oder außerschulische Kompetenzen bestimmt oder aber ein anderes der nach § 6 Abs. 4 Sek I-VO zulässigen Aufnahmekriterien gewählt werden müsste. Auch § 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO führt nicht zur Rechtmäßigkeit der im Schulkonferenzbeschluss vom 22. Oktober 2019 getroffenen Festlegungen. Nach dieser Norm können die Schulen bestimmen, dass nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen. Eine solche Bestimmung wurde vorliegend von der A-Gemeinschaftsschule aber nicht getroffen, denn die Ausprägung der festgelegten vier Kompetenzen in der Förderprognose sollte nach dem Beschluss der Schulkonferenz für alle Bewerberinnen und Bewerber bei der Vergabe der Plätze des Kriterienkontingents gleichermaßen maßgeblich sein. 4. Durch die somit hier anzunehmende Festlegung unzulässiger Kriterien für die Aufnahme im Kriterienkontingent wird der Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ihm unmittelbar ein Anspruch auf Aufnahme an der A-Gemeinschaftsschule zuzusprechen wäre, so dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit abzulehnen ist. Vielmehr gilt in einem solchen Fall, dass für die Vergabe der Plätze des Kriterienkontingents das vom Verordnungsgeber vorgesehene „Auffangkriterium“ heranzuziehen ist. Dieses gilt nicht nur dann, wenn eine (Gemeinschafts-)Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig festlegt hat oder diese nicht rechtzeitig genehmigt wurden, sondern ist auch dann entsprechend anwendbar, wenn von einer Schule rechtswidrige Aufnahmekriterien festgelegt wurden (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.08.2016 - VG 14 L 311.16 -, bestätigt durch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14.09.2016 - OVG 3 S 68.16 - [zu § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO]). Das „Auffangkriterium“ für Gemeinschaftsschulen bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO. Danach sind die Plätze des Kriterienkontingents zu verlosen. Da sich naturgemäß keine Aussage darüber treffen lässt, wie ein solches Losverfahren ausgegangen wäre und ob insbesondere der Antragsteller dabei ausgelost worden wäre, ist vorläufiger Rechtsschutz dadurch zu gewähren, dass die Durchführung des Losverfahrens nunmehr vom Gericht angeordnet wird. Dabei sind die 12 Plätze des Kriterienkontingents unter Beteiligung aller abgelehnten Bewerberinnen und Bewerber, die beim Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, aus einem Lostopf mit insgesamt 86 Losen zu verlosen, denn an einer im Rahmen des Aufnahmeverfahrens durchgeführten Verlosung der Plätze des Kriterienkontingents wären ebenfalls (158 - 33 - 27 - 12 =) 86 in den vorhergehenden Vergabeschritten noch nicht zum Zuge gekommene Bewerberinnen und Bewerber zu beteiligen gewesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.