OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 L 253/20

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0810.14L253.20.00
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5) 2. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.9) 3. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. (Rn.9)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5) 2. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.9) 3. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. (Rn.9) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der sinngemäße Antrag vom 7. Juli 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2020/21 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des R-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. II. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Antragsteller zum Schuljahr 2020/21 Anspruch auf einen Schulplatz für die Antragstellerin zu 1 in der Jahrgangsstufe 7 des R-Gymnasiums haben und die mit Bescheid vom 29. Mai 2020 erfolgte Ablehnung sie in ihren Rechten verletzt. 1. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Jahrgangsstufe 7 des R-Gymnasiums für das Schuljahr 2020/21 ist allerdings nicht zu beanstanden. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 538) werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2020, GVBl. S. 546), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am R-Gymnasium Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2020/21 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 135 ordnungsgemäß mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Da somit die Zahl der Erstwunschanmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, galten für die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 3. Bei der Vergabe der 96 Schulplätze am R-Gymnasium zum Schuljahr 2020/21 wurden diese rechtlichen Vorgaben offensichtlich nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Insbesondere hinsichtlich der Aufnahme der beiden Kinder mit den lfd. Nrn. 19 und 133 bestehen durchgreifende rechtliche Zweifel. Beide Kinder wurden im Rahmen des großen Losverfahrens nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG ausgelost und erhielten einen Schulplatz am R-Gymnasium, obwohl sie bereits im Schuljahr 2019/20 eine weiterführende Schule besuchten. So ergibt sich aus den vorgelegten Anmeldeunterlagen, dass das Kind mit der lfd. Nr. 19 im Schuljahr 2019/20 das Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, das Kind mit der lfd. Nr. 133 die Hufeland-Schule, eine Integrierte Sekundarschule (ohne Grundschulteil), besuchte. Dennoch handelt es sich bei den beiden Kindern offensichtlich nicht um reguläre Schulwechsler im Sinne des § 25 Abs. 1 Sek I-VO, deren Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG von vornherein unzulässig wäre (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO: „im Rahmen freier Kapazitäten“). Vielmehr ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass beide Kinder an ihren Schulen im Schuljahr 2019/20 eine besondere Lerngruppe im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO, d.h. eine so genannte Willkommensklasse besucht haben (vgl. den handschriftlichen Vermerk auf den Anmeldeunterlagen des Kindes mit der lfd. Nr. 19 sowie die Verwendung des Formulars „Schul 192a“ für das Kind mit der lfd. Nr. 133). Hiervon ist offensichtlich auch das R-Gymnasium ausgegangen, wie sich aus den entsprechenden Ausführungen im Einrichtungsvermerk ergibt (Bl. 3 des Generalvorgangs [dort: Nr. 4]). Fraglich erscheint allerdings, ob die aus diesem Umstand gezogene Konsequenz, nämlich die Einbeziehung der beiden Bewerberkinder in das Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG für die Jahrgangsstufe 7 - unter Beschränkung auf das große Losverfahren - so rechtlich vertretbar ist. Die Verwaltungsvorschrift Nr. 12/2019 der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 18. Dezember 2019 „Verfahren über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 bzw. 5 von Schülerinnen und Schülern aus Ersatzschulen, besonderen Lerngruppen, anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland sowie bei einer Unterbrechung des Schulbesuchs“ [im Folgenden: VV Nr. 12/2019] gibt zwar vor, wie zu verfahren ist, wenn ein Kind aus einer an einer Grundschule eingerichteten Willkommensklasse in die Sekundarstufe I wechseln will (vgl. Nr. 2 VV Nr. 12/2019). Vorgaben, wie zu verfahren ist, wenn ein Kind, welches in einer (bereits) an einer Sekundarschule eingerichteten Willkommensklasse beschult wird, an eine andere Sekundarschule wechseln will, enthält die Verwaltungsvorschrift hingegen nicht. Auch in den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungstexten (SchulG; Sek I-VO; Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule - GsVO -) findet sich hierzu nach summarischer Prüfung nichts Konkretes. Lediglich § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO, der für alle Kinder aus Willkommensklassen gilt, schreibt vor, dass die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die nach Verlassen der Willkommensklasse von dem Schüler oder der Schülerin zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe entscheidet. Regelungen zu der Frage, ob Kinder nichtdeutscher Herkunftssprache, denen nach dem erfolgreichen Besuch von Willkommensklassen der Besuch der Jahrgangsstufe 7 empfohlen wird, vornehmlich an der bisher besuchten (weiterführenden) Schule bleiben sollen, ob sie sich dem regulären Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG stellen dürfen bzw. müssen oder ob sie einen Platz an einer dem empfohlenen Bildungsgang entsprechenden Schule zugewiesen bekommen sollen, gibt es hingegen offenbar nicht. Insoweit ist eine rechtliche Grundlage dafür, dass die Kinder an dem Losverfahren beteiligt wurden, nicht erkennbar. Auf eine ständige, ihn über den Gleichbehandlungsgrundsatz gegebenenfalls bindende Verwaltungspraxis kann sich der Antragsgegner ebenfalls nicht berufen. Zweifel daran, dass die vorliegend am R-Gymnasium gewählte Verfahrensweise der (beschränkten) Einbeziehung der beiden aus Willkommensklassen anderer Sekundarschulen wechselnden Bewerberkinder in das reguläre Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG einer ständigen Verwaltungspraxis der Berliner Schulen und Schulämter entspricht, ergeben sich vor allem aus den online verfügbaren Hinweisen der Schulaufsichtsbehörde zur korrekten Verfahrensweise in derartigen Fällen (vgl. hierzu vor allem: „Leitfaden zur Integration von neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen in die Kindertagesförderung und die Schule“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Stand: Dezember 2018 [im Folgenden: Leitfaden], abrufbar unter: /www.berlin.de/familie/de/informationen/willkommens-klassen-in-berlin-270). Dort heißt es nämlich unter der Überschrift „Verfahrensablauf zum Übergang in die Regelklasse“ unter anderem: „Übergang an weiterführenden Schulen: Die Klassenkonferenz der Willkommensklasse empfiehlt den Zeitpunkt des Übergangs, die Jahrgangsstufe und die Schulart; der Elternwunsch bezüglich der Schulart/Schule wird eingeholt./Die Schule informiert die regionale Schulaufsicht über die Empfehlung und den Elternwunsch./ Die regionale Schulaufsicht entscheidet und informiert das Schulamt./Ist ein Platz an der Wunschschule frei, informiert das Schulamt die abgebende und die aufnehmende Schule sowie die Eltern./Ist kein Platz an der Wunschschule frei, informiert das Schulamt die Eltern über freie Schulplätze im Bezirk bzw. weist einen Schulplatz zu.“ (Leitfaden, S. 19/20). Andere Erkenntnisse über die regelmäßige Vorgehensweise konnte auch der Antragsgegner auf Nachfrage der Kammer nicht unterbreiten. Auch auf dieser Grundlage lässt sich eine Beteiligung der Kinder an dem Losverfahren deshalb nicht rechtfertigen. Angesichts des Fehlens einer rechtlichen Regelung zur Beteiligung von Kindern aus Willkommensklassen im Auswahlverfahren sowie des bereits am heutigen Tag beginnenden Unterrichts gebietet es nach Auffassung der Kammer der Anspruch der Antragsteller auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes), der Antragstellerin zu 1 vorläufig einen im Verhältnis zu ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig an die beiden genannten Kinder vergebenen und daher ihr gegenüber als frei geltenden Plätze in der Jahrgangsstufe 7 des R-Gymnasiums zuzusprechen. III. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den bereits heute begonnenen Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 3 S 82.17 -, juris Rn. 7 m.w.N.).