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Beschluss

14 L 299/20

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0817.14L299.20.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.6) 2. Betreffend die Anmeldung an der weiterführenden Schule bestimmt § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG BE lediglich, dass dabei die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. (Rn.10) 3. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.6) 2. Betreffend die Anmeldung an der weiterführenden Schule bestimmt § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG BE lediglich, dass dabei die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. (Rn.10) 3. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag vom 16. Juli 2020, „den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in das Otto-Nagel-Gymnasium aufzunehmen, hilfsweise, unter den Teilnehmern des Losverfahrens für alle Teilnehmer ein fiktives erneutes, ordnungsgemäß durchgeführtes und dokumentiertes Losverfahren durchzuführen, hierbei die Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in das Otto-Nagel-Gymnasium aufzunehmen, sofern bei der Verlosung auf sie ein berücksichtigungsfähiger Rangplatz entfällt“, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber mit Hauptantrag (dazu nachfolgend unter II.) und Hilfsantrag (dazu nachfolgend unter III.) unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie zu Recht einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Otto-Nagel-Gymnasiums beanspruchen oder – hilfsweise – die Wiederholung des so genannten großen Losverfahrens verlangen kann. II.1. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020, GVBl. S. 538). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Ein Anspruch auf zwingende Berücksichtigung der gewünschten zweiten Fremdsprache (im Fall der Antragstellerin Spanisch), besteht dabei jedoch nicht. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sekundarstufe I-Verordnung; Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2020, GVBl. S. 546), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Otto-Nagel-Gymnasium Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2020/21 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - OVG 3 S 82.12 -, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 - VG 14 L 195.19 -, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. Die Rüge der Antragstellerin, dass es keine „Kapazitätsunterlagen und Kapazitätsberechnungen im eigentlichen Sinne“ gebe und nicht nachvollziehbar sei, warum nicht ein weiterer Zug eingerichtet worden sei, geht daher ins Leere. 2. Um diese (3 x 32 =) 96 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 133 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. a) Soweit die Antragstellerin moniert, dass „eine überprüfbare Dokumentation der jeweiligen Sorgeberechtigten/Bevollmächtigung der Eltern und/oder dritter Personen“ fehle, so dass nicht geprüft werden könne, ob die Anmeldungen „im Rechtssinne korrekt“ gewesen seien, ist unklar, welche spezielle Dokumentation sie damit meint. Erfordernisse, die über die Abgabe des ausgefüllten und regelmäßig von einer/einem oder zwei Erziehungsberechtigten unterzeichneten Anmeldeformulars (Formular Schul 190a) sowie der Förderprognose bei der Erstwunschschule hinausgehen, sind jedenfalls für eine „im Rechtssinne korrekte“ Anmeldung weder im Schulgesetz noch in der Sekundarstufe I-Verordnung normiert. Betreffend die Anmeldung an der weiterführenden Schule bestimmt § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG vielmehr lediglich, dass dabei die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung nur: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Dem ist mithin zwar zu entnehmen, dass ein von der Grundschule ausgegebener Vordruck für die Anmeldung verwendet werden soll bzw. muss, weitergehende Erfordernisse legt die Sekundarstufe I-Verordnung jedoch insoweit nicht fest. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 4, Seite 6 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 8/2019 vom 2. September 2019: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen für die Sekundarstufe I, Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Für jedes Kind wird daher grundsätzlich von der jeweiligen Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular (Schul 190a) ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet. In das Formular sind in der oberen Hälfte u.a. die Namen, Anschriften und Kontaktdaten der/des Erziehungsberechtigten einzutragen und das Formular enthält links unten ein Feld für die „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“. Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 29.07.2019 - VG 14 L 195.19 -, juris Rn. 38 f.) davon aus, dass selbst beim Bestehen eines gemeinsamen Sorgerechts die Anmeldung auch durch einen Elternteil allein wirksam vorgenommen (und das Anmeldeformular unterzeichnet) werden kann, weil insoweit die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz SchulG gilt. Danach wird, wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Zwar schließt dies nicht aus, dass im Einzelfall diese Vermutung auch einmal erschüttert bzw. widerlegt sein könnte, jedoch hat die Antragstellerin einen solchen Fall hier weder benannt noch liegen dem Gericht dafür Anhaltspunkte vor. Wäre eine – wie auch immer geartete – weitergehende Dokumentation für eine wirksame Anmeldung erforderlich, wäre im Übrigen auch die Antragstellerin selbst nicht wirksam am Otto-Nagel-Gymnasium angemeldet worden, denn über das ausgefüllte Anmeldeformular und ihre Förderprognose hinaus liegen auch für sie bzw. ihren Erziehungsberechtigten im Verwaltungsvorgang keine weiteren Unterlagen vor. Auch ist ihr Anmeldeformular im Unterschriftsfeld lediglich mit einem Zeichen versehen worden, das nicht als wirksame Unterschrift anzusehen sein dürfte, weil es keinen les- oder zumindest „erahnbaren“ Namenszug erkennen lässt und damit prima facie auch keiner konkreten Person zugeordnet werden kann (vgl. Blatt 141 des Ordners „Nichtaufnahmen“). Insgesamt fehlt es mithin an einem hinreichend substantiierten und glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin dazu, welche konkreten Anmeldungen am Otto-Nagel-Gymnasium aus welchen Gründen rechtlich zu beanstanden bzw. unwirksam sein sollen. b) Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin vermisste „Dokumentation der Meldebescheinigungen“. Weder das Schulgesetz noch die Sekundarstufe I-Verordnung schreiben vor, dass von den Erziehungsberechtigten zusammen mit der Anmeldung Meldebescheinigungen vorzulegen oder nachfolgend von der Schule Melderegisterauskünfte einzuholen sind. Vielmehr darf die Schule grundsätzlich von der im Anmeldebogen eingetragenen Anschrift des Kindes ausgehen und hat nur dann ggf. weitere Ermittlungen durchzuführen, wenn im Einzelfall Besonderheiten (z.B. Angabe einer nicht im Land Berlin liegenden Anschrift; Ungereimtheiten im Verhältnis zu der/den Anschrift(en) des/der Erziehungsberechtigten o.ä.) vorliegen. Bei welchen Angemeldeten dies vorliegend der Fall gewesen sein bzw. aufgrund welcher sonstiger Umstände hier in bestimmten Fällen der konkrete Verdacht einer Scheinanmeldung bestanden haben soll, hat die Antragstellerin nicht – wie in einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilverfahren aber erforderlich – substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht. 3. Da am Otto-Nagel-Gymnasium die Anzahl der bei summarischer Prüfung als ordnungsgemäß anzusehenden Anmeldungen (133) die Aufnahmekapazität der Schule (96 Plätze) überstieg, galten für die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 4. Bei der Vergabe der 96 Schulplätze am Otto-Nagel-Gymnasium zum Schuljahr 2020/21 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung im Wesentlichen eingehalten. Ein in der Aufnahme zweier vermeintlicher Geschwisterkinder liegender Fehler wurde vom Antragsgegner selbst korrigiert. Die Antragstellerin wird durch den Fehler nicht in ihren Rechten verletzt (dazu nachfolgend unter 5.). Das Aufnahmeverfahren verlief im Einzelnen wie folgt: a) Es wurden vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (so genannte Integrationskinder) vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die „Akte“ – d.h. offenbar der Verwaltungsvorgang – habe in Bezug auf diese Kinder keinerlei Unterlagen enthalten, trifft dies so nicht zu. Namen und Daten der betreffenden Integrationskinder ergeben sich vielmehr aus der Liste Blatt 23 des Ordners „aufgenommene SuS“. Seite 1 der Bescheide, durch die für alle vier Kinder von der zuständigen Stelle das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt wurde, befindet sich jeweils in Kopie bei den Anmeldeunterlagen des betreffenden Integrationskinds. Demnach wurde für alle vier Kinder, von denen je zwei die Förderschwerpunkte „Autismus“ bzw. „Körperliche und motorische Entwicklung“ haben, der sonderpädagogische Förderbedarf durch Bescheide vom 10. November/7. Dezember 2017 (Förderschwerpunkt „Autismus“) bzw. 5. Februar/5. Mai 2014 (Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“) – offenbar jeweils unbefristet – festgestellt. Für das Integrationskind H... ist vom Antragsgegner zudem eine vollständige Ablichtung des Bescheids (vgl. Blatt 101 f. der Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG 14 L 242/20) sowie für die Integrationskinder A... und A... eine Bestätigung des SIBUZ Marzahn-Hellersdorf vom 17. Juli 2020 (vgl. Blatt 79 R der Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG 14 L 242/20) nachgereicht worden, wonach für diese Kinder der Förderbedarf jeweils unbefristet festgestellt wurde. Lediglich betreffend das Integrationskind M... konnte das SIBUZ Marzahn-Hellersdorf keine Auskunft geben. Es geht davon aus, dass dieses (in der Tat in Lichtenberg wohnende) Kind vermutlich aus einem anderen Stadtbezirk zugezogen und noch nicht erfasst worden sei (vgl. Blatt 79 R f. der Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG 14 L 242/20). Bei summarischer Prüfung besteht dennoch kein Anlass, die vorrangige Aufnahme dieses Kindes, dessen Feststellungsbescheid vom 5. Februar 2014 datiert, als höchstwahrscheinlich rechtswidrig zu bewerten. Zum einen erfolgte die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ zur damaligen Zeit gerichtsbekannt regelmäßig unbefristet und zum anderen ist in der Förderprognose des Kindes vom 31. Januar 2020 von der Grundschule ausdrücklich vermerkt worden, das Kind habe sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung (vgl. Blatt 337 des Ordners „aufgenommene SuS“). In dem ersichtlich von der Grundschule ausgefüllten oberen Teil des Anmeldeformulars des Mädchens ist überdies im Feld „Besteht im Schuljahr 2020/21 sonderpädagogischer Förderbedarf?“ das „ja“ angekreuzt und der entsprechende Förderschwerpunkt eingetragen worden (vgl. Blatt 333 des Ordners „aufgenommene SuS“). Da die Grundschule diese Angaben nur auf Basis des Förderbescheids gemacht haben kann, spricht nach allem nichts dafür, dass dieser Bescheid, von dem – wie erwähnt – lediglich Seite 1 vorliegt, auf Seite 2 eine Befristung auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Schuljahrs 2020/21 enthalten könnte. b) Die nach der Aufnahme der vier Integrationskinder verbleibenden (96 - 4 =) 92 Schulplätze bildeten den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend neun Plätze dem Härtefall-, 56 dem Kriterien- und 27 dem Loskontingent zu. (1) Die Auffassung der Antragstellerin, die Kontingente seien ausgehend von der Gesamtzahl der Schulplätze vor Aufnahme der Integrationskinder (hier also: 96) zu berechnen, geht fehl. Dies ergibt sich sowohl aus dem insoweit hinreichend klaren Wortlaut des § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG und des § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO als auch daraus, dass bei der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Berechnungsweise offen bliebe, von welchem der errechneten Kontingente denn die an die Integrationskinder vorab vergebenen Schulplätze letztlich abgezogen werden sollten. Die Aufnahme der Integrationskinder erfolgt nämlich per definitionem weder als besonderer Härtefall (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG) noch im Kriterienkontingent (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG) noch über das Loskontingent (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG). Da aber die Integrationskindern vorab zugeteilten Schulplätze unzweifelhaft im weiteren Vergabeverfahren nicht mehr zur Verfügung stehen, müssten sie zwangsläufig rechnerisch von einem (oder mehreren) Kontingenten abgezogen werden. (2) Soweit die Antragstellerin nicht nachzuvollziehen vermag, warum bei der Berechnung des Kriterienkontingents „starr von 60 %“ auszugehen sein sollte, obgleich § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG insoweit von „mindestens 60 Prozent der Schulplätze“ spreche, ist ihr zuzugeben, dass die zitierte Formulierung des Gesetzgebers zumindest missverständlich ist. Indessen ergibt sich der Umstand, dass dem Kriterienkontingent nicht mehr als 60 % der nach Aufnahme der Integrationskinder noch zur Verfügung stehenden Schulplätze (bei einer gebrochenen Zahl nach oben aufgerundet) zugeordnet werden dürfen, zwangsläufig schon daraus, dass anderenfalls die beiden anderen vom Gesetzgeber festgelegten Kontingente unzulässig geschmälert werden würden. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG schreibt nämlich – wiederum in Form einer „starren“ Prozentzahl – vor, dass 30 % der Schulplätze zu verlosen sind. Für das Härtefallkontingent hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG allerdings eine vermeintlich „weichere“ Formulierung gewählt („bis zu 10 Prozent“). Angesichts des Umstands, dass er aber gleichzeitig detaillierte Vorgaben dazu gemacht hat, wie mit ungenutzten Härtefallplätzen umzugehen ist (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, 3 SchulG), erlaubt diese Formulierung jedoch nicht die Annahme, es dürften – etwa zugunsten des Kriterienkontingents – von vornherein weniger als 10 % der nach Aufnahme der Integrationskinder noch zur Verfügung stehenden Schulplätze (bei einer gebrochenen Zahl nach unten abgerundet) dem Härtefallkontingent zugeordnet werden. c) Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG wurde weder geltend gemacht noch anerkannt, so dass alle neun Härtefallplätze im weiteren Vergabeverfahren verfügbar waren. Die Auffassung der Antragstellerin, sie selbst sei als besonderer Härtefall anzuerkennen, weil der Schulweg zu dem ihr angebotenen (nicht ihr zugewiesenen!) Alexander-von Humboldt-Gymnasium zu weit sei, ist nicht nachvollziehbar. Ein besonderer Härtefall erfordert per definitionem Umstände, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule als unzumutbar erscheinen lassen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Der Umstand, dass der Schulweg zu einer angebotenen anderen Schule (vermeintlich) zu weit ist, bedeutet aber nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2020 - OVG 3 S 64/20 -, EA S. S. 2; Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 3 S 79.16 -, juris Rn. 8) für sich genommen noch nicht, dass allein der Besuch der Erstwunschschule zumutbar wäre und dort folglich ein Aufnahmeanspruch bestünde. Abgesehen davon spricht hier gegen die Unzumutbarkeit des Besuchs der angebotenen Schule bereits der Umstand, dass diese Schule bei der Anmeldung der Antragstellerin von ihrem Erziehungsberechtigten ausdrücklich als Zweitwunschschule angegeben wurde, mithin nach dessen Einschätzung seiner Tochter der Weg dorthin durchaus zumutbar sein müsste. In der Tat würde nach der unter „bvg.de“ abrufbaren Auskunft der Berliner Verkehrsbetriebe der Schulweg der Antragstellerin „von Haus zu Haus“ unter Einschluss aller Fußwege bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einmaligem Umsteigen zwischen 27 und 35 Minuten dauern, was nach Auffassung der Kammer für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I ein altersangemessener und somit grundsätzlich zumutbarer Schulweg im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 4 Sek I-VO ist. d) (1) Über die Aufnahme im Kriterienkontingent hat das Otto-Nagel-Gymnasium anhand des Kriteriums der Durchschnittsnote der Förderprognose entschieden. (a) Bei der Durchschnittsnote der Förderprognose handelt es sich um ein nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO zulässiges Aufnahmekriterium (vgl. die enumerative Aufzählung zulässiger möglicher Aufnahmekriterien in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO). Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Antragstellerin, begegnet die Anwendung dieses Aufnahmekriteriums – auch als alleiniges Kriterium – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 -, juris Rn. 18). Eine rechtliche Verpflichtung der Schulen, von der Möglichkeit des § 6 Abs. 5 Satz 1 Sek I-VO Gebrauch zu machen und daneben noch ein weiteres Kriterium (oder mehrere) festzulegen, besteht nicht. (b) Ob und ggf. wann das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose vom Otto-Nagel-Gymnasium in dem in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4, § 6 Abs. 1 Sek I-VO geregelten Verfahren wirksam festgelegt und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, ist dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Dies ist jedoch unerheblich und verschafft insbesondere der Antragstellerin keinen Aufnahmeanspruch, denn das genannte Aufnahmekriterium wäre nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO auch dann anwendbar, wenn es von der Schule nicht rechtzeitig oder nicht wirksam festlegt oder von der Schulaufsichtsbehörde nicht rechtzeitig genehmigt worden sein sollte. (2) Im Kriterienkontingent wurden alle 56 Bewerberinnen und Bewerber mit Durchschnittsnoten der Förderprognose von bis zu 1,3 aufgenommen. Die Antragstellerin mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,6 wurde dabei zu Recht nicht berücksichtigt. Die sinngemäß geäußerte Auffassung der Antragstellerin, ihre Durchschnittsnote der Förderprognose habe unter Einbeziehung des „aktuelle[n] und damit maßgebliche[n]“ Zeugnisses des zweiten Halbjahrs der Jahrgangsstufe 6 errechnet werden müssen, welches bei ihr einen Notendurchschnitt von 1,3 aufweise, geht fehl. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Begriff „Durchschnittsnote der Förderprognose“ in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO rechtlich etwas anderes gemeint sein könnte, als das, was in § 24 Abs. 2 Satz 6 und 7 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (vom 19. Januar 2005,GVBl. 2005, 16, 140, zuletzt geänderte durch Verordnung vom 20.09.2019, GVBl. S. 565; 2020 S. 35) geregelt ist. Danach wird aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten eine Durchschnittsnote gebildet, wobei die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt werden und die Durchschnittsnote mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen wird. Die Berücksichtigung des für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisses ist bei der Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose mithin nicht vorgesehen. Sie wäre im Übrigen auch nicht möglich, denn dieses Zeugnis wird naturgemäß erst zum Ende der Jahrgangsstufe 6 und damit zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem sowohl der Zeitraum für die Anmeldung an der weiterführenden Schule als auch das dortige Aufnahmeverfahren längst beendet sind. e) (1) Nach diesen Schritten des Aufnahmeverfahrens waren von den als „Geschwisterkind“ im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG angemeldeten Bewerberinnen und Bewerbern noch 18 Kinder nicht zum Zuge gekommen. Hinzu kam der Bewerber mit der laufenden Nummer 6 (J.A.), dessen Zwillingsbruder mit der laufenden Nummer 5 (N.A.) und einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 im Kriterienkontingent Aufnahme gefunden hatte. Auch dieser Bewerber wurde im folgenden Verfahren als Geschwisterkind behandelt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Berücksichtigung von Mehrlingskindern im laufenden Aufnahmeverfahren u.a.: Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2019 - VG 14 L 250.19 -, juris Rn. 20). Die Schule ging daher von insgesamt 19 noch „unversorgten“ Geschwisterkindern aus, denen im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die neun freien Plätze des Härtefallkontingents sowie zehn Plätze aus dem Loskontingent zugeteilt wurden. Auch dabei wurde die Antragstellerin, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, zu Recht nicht berücksichtigt. (2) Aufgrund der im Verwaltungsvorgang (Blatt 25 des Ordners „aufgenommene SuS“) enthaltenen „Liste der Geschwisterkinder“ geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass die Schule das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG für die Geschwisterkindeigenschaft im schulrechtlichen Sinne bei den vorgenannten 19 Bewerberinnen und Bewerbern sorgfältig geprüft und jeweils bejaht hat. Die Liste enthält die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Geschwisterkinder sowie die Angabe, welche Klasse des Otto-Nagel-Gymnasiums das den Aufnahmeanspruch vermittelnde Geschwisterkind („Anker“-Geschwisterkind) im laufenden Schuljahr besuchte bzw. – bei den erst zum neuen Schuljahr aufgenommenen „Anker“-Geschwisterkindern – die Angabe, welche Klasse diese 2020/21 besuchen werden („zukünftige 5.1“, „zukünftige 5.2“, „zukünftige 7“). Der Antragsgegner hat ausweislich seines Schriftsatzes vom 29. Juli 2020 (Blatt 96 der Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG 14 L 242/20) überdies noch einmal die Anschriften sämtlicher Geschwisterkinder überprüft und in allen Fällen die Übereinstimmung der jeweiligen Meldeanschriften festgestellt. Ferner hat er für die drei Bewerber (lfd. Nrn. 78 [L.N.], 100 [P.S.] und 127 [T.W.]), deren ältere Geschwisterkinder 2019/20 die 10. Klasse besuchten, die vom 29. Juli 2020 datierende Bestätigung des Schulleiters eingeholt, dass diese „Anker“-Geschwisterkinder das Otto-Nagel-Gymnasium auch im neuen Schuljahr weiterhin besuchen, mithin in die dortige Sekundarstufe II übergehen werden (vgl. Blatt 97 der Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG 14 L 242/20). (3) Fehlerhaft war jedoch die Aufnahme der Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 59 (A.L.) sowie 115 (J.S.) als Geschwisterkinder, denn deren jeweilige „Anker“-Geschwisterkinder haben im Schuljahr 2019/20 die Abiturprüfungen abgelegt und die Schule verlassen, so dass ein gemeinsamer Schulbesuch der Bewerberkinder mit diesen Geschwistern im neuen Schuljahr nicht stattfinden wird. Dieser Fehler im Aufnahmeverfahren wurde im Juni 2020 vom Antragsgegner selbst bemerkt und es wurden von ihm zum Ausgleich zwei zusätzliche Schulplätze zur Verfügung gestellt (vgl. Blatt 26 a ff. des Ordners „aufgenommene SuS“). f) (1) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der zehn Geschwisterkinder noch (27 - 10 =) 17 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich der auf Blatt 15 bis 17 des Ordners „aufgenommene SuS“ aufgeklebten 17 „erfolgreichen“ Lose, der auf Blatt 19 aufgeklebten Lose der zehn als mögliche Nachrücker ausgelosten Kinder sowie der im (ursprünglich versiegelten) Umschlag Blatt 21 enthaltenen 27 restlichen Lose alle (133 - 4 - 56 - 9 - 10 =) 54 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber beteiligt. Unter den Losen war auch dasjenige der Antragstellerin, das jedoch nicht gezogen wurde und sich daher noch im vorerwähnten Umschlag befindet. Auch über das Loskontingent wurde die Antragstellerin somit zu Recht nicht am Otto-Nagel-Gymnasium aufgenommen. (2) Der Auffassung der Antragstellerin, das große Losverfahren könne von vornherein nicht als ordnungsgemäß gelten, weil es nicht öffentlich gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Öffentlichkeit des großen Losverfahrens ist weder im Schulgesetz (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) noch in der Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehen. Vielmehr bestimmt der maßgebliche § 6 Abs. 7 Satz 2, 3 Sek I-VO: „Das Losverfahren ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein.“ Diesen Vorgaben wurde vorliegend Genüge getan, denn die Verlosung fand in Anwesenheit und Verantwortung der Schulleiterin statt; ferner waren die Schulsekretärin als Protokollführerin, eine Vertreterin des bezirklichen Schulamts sowie ein Vertreter des bezirklichen Rechtsamts anwesend. Alle diese Personen haben den „Einrichtungsvermerk“ vom 30. März 2020 (vgl. Blatt 3 ff. des Ordners „aufgenommene SuS“), welcher auf Seite 7 ff. auch im Einzelnen die Ergebnisse des großen Losverfahrens dokumentiert, persönlich unterzeichnet und damit zugleich auch die Ordnungsgemäßheit des Losverfahrens bestätigt. Ein kollusives Zusammenwirken aller dieser Personen zulasten der Antragstellerin bzw. zugunsten erfolgreicher Bewerberinnen und Bewerber erscheint überaus fernliegend, zumal weder die Antragstellerin dafür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt hat noch solche für das Gericht sonst erkennbar sind. Auch ist die Dokumentation des großen Losverfahrens in Ansehung der im Verwaltungsvorgang enthaltenen entsprechend beschrifteten Blätter mit den aufgeklebten Originallosen (17 „erfolgreiche“ Lose und 10 „Nachrückerlose“), den im Umschlag (Blatt 21 des Ordners „aufgenommene SuS“) enthaltenen 27 Originallosen, die nicht aus dem Lostopf gezogen worden waren, sowie dem im „Einrichtungsvermerk“ detailliert festgehaltenen und von den vorgenannten Personen unterzeichneten Ergebnis der Verlosung (noch) ausreichend. 5. Wie bereits oben erwähnt, wurde die Antragstellerin allerdings durch die Aufnahme von zwei vermeintlichen Geschwisterkindern zunächst insofern in ihren Rechten verletzt, als sich dadurch ihre Loschancen im großen Losverfahren zu Unrecht verringert hatten. Wären nämlich diese beiden Kinder nicht vorrangig als Geschwisterkinder aufgenommen worden, hätten im Loskontingent 19 statt der tatsächlich nur verlosten 17 Schulplätze zur Verfügung gestanden, wobei in der Losurne 56 anstatt 54 Lose enthalten gewesen wären. Die Loschance im tatsächlich durchgeführten Losverfahren (p2) war damit gegenüber der Loschance im eigentlich durchzuführenden Losverfahren (p1) geringer (p1 = 19 / 56 ≈ 0,339; p2 = 17 / 54 ≈ 0,315). Nachdem der Antragsgegner jedoch den Fehler im Widerspruchsverfahren selbst bemerkt hatte, ist dieser dadurch adäquat ausgeglichen worden (vgl. Blatt 27 bis 30 des Ordners „aufgenommene SuS“), dass vom Antragsgegner zwei zusätzliche Schulplätze bereit gestellt und an diejenigen Widerspruchsführenden (B.A.M. und F.T.) vergeben wurden, die auf der bereits ausgelosten „Nachrückerliste“ die besten Plätze einnahmen (Plätze 4 und 6). Hierdurch sind nämlich im Ergebnis tatsächlich 19 Schulplätze vergeben worden, die aus einer Losurne mit 54 Losen ausgelost worden waren, wodurch die Antragstellerin im Ergebnis sogar eine höhere Loschance hatte (p3 = 19 / 54 ≈ 0,352), als sie in einem ordnungsgemäß durchgeführten Losverfahren gehabt hätte (p1 ≈ 0,339). Die ursprüngliche Rechtsverletzung wurde auf diese Weise ausgeglichen. Der Umstand, dass das Schulamt nur Widerspruchführende aus der Nachrückerliste aufgenommen hat, verletzt die Antragstellerin hingegen nicht in ihren Rechten, denn auch für sie selbst ist Widerspruch eingelegt worden, so dass sie vom Antragsgegner grundsätzlich bei der Besetzung der zwei zusätzlichen Schulplätze berücksichtigt wurde. Da sie auf der „Nachrückerliste“ aber keinen der beiden besten Plätze einnahm, sondern vielmehr für diese Liste gar nicht erst ausgelost worden war, konnte sie auch im Rahmen der Fehlerbehebung keinen Schulplatz erhalten. III. Aus den vorstehend dargelegten Gründen hat auch der auf eine (fiktive) Wiederholung des großen Losverfahrens gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg. Wie vorstehend erörtert, sind die Durchführung und Dokumentation des großen Losverfahrens als solche bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden und ist eine zunächst eingetretene, durch einen Fehler im Aufnahmeverfahren bedingte Verschlechterung der Loschance der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren ausgeglichen worden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.