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Beschluss

17 K 261.17 A

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1002.VG17K261.17A.00
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Leitsätze
1. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens  gehören neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. (Rn.3) 2. Bei Dolmetscherkosten ist zu berücksichtigen, ob die Übersetzung durch Personen des privaten Umfelds möglich und ausreichend gewesen wäre. (Rn.4)
Tenor
Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. August 2019 (VG 17 K 261.17 A) wird aufgehoben und die am 24. Juli 2019 beantragte Festsetzung von durch die Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden (weiteren) Kosten in Höhe von 75,- € abgelehnt. Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 56,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens gehören neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. (Rn.3) 2. Bei Dolmetscherkosten ist zu berücksichtigen, ob die Übersetzung durch Personen des privaten Umfelds möglich und ausreichend gewesen wäre. (Rn.4) Der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. August 2019 (VG 17 K 261.17 A) wird aufgehoben und die am 24. Juli 2019 beantragte Festsetzung von durch die Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden (weiteren) Kosten in Höhe von 75,- € abgelehnt. Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 56,25 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht durch die Vorsitzende als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr die Kostensache mit Beschluss vom heutige Tage hierzu übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die nach den §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht von der Erinnerungsführerin dem Erinnerungsgegner zu erstattende Dolmetscherkosten in Höhe von 56,25 € (= ¾ von 75,- €) festgesetzt. Zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens, welche die Erinnerungsführerin nach der Kostengrundentscheidung in dem rechtskräftigen Urteil vom 28. März 2019 (VG 17 K 261.17 A) zu ¾ zu tragen hat, gehören neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO). Die gesetzliche Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf die notwendigen Aufwendungen entspricht dem das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, wonach die ggf. von dem bzw. der unterlegenen Beteiligten zu erstattenden Kosten so niedrig zu halten sind, wie dies bei einer sachgerechten Interessenwahrnehmung möglich ist. An die Prüfung ist danach ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Dolmetscherkosten ist daher insbesondere zu berücksichtigen, ob die Übersetzung durch Personen des privaten Umfelds des bzw. der sprachunkundigen Beteiligten – d.h. etwa durch Familienangehörige, Bekannte oder ehrenamtlich Tätige – möglich und ausreichend gewesen wäre. Erst wenn eine solche Möglichkeit nicht bestand oder sich bei der Sprachmittlung auf diesem Wege herausstellte, dass eine hinreichende Verständigung nicht möglich war, ist die Einschaltung eines professionellen Dolmetschers bzw. einer ebensolchen Dolmetscherin als notwendig anzusehen (vgl. Bay LSG, Beschluss vom 3. Februar 2015 - LSG L 15 SF 18/14 E -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 1992 - OVG 2 B 82/92 -, juris Rn. 3 f.; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 1994 - OVG 11 L 6302/91 -, juris Rn. 4). Eine angemessene Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung bleibt dadurch gewährleistet. Gemessen daran kann die Notwendigkeit der kostenpflichtigen Heranziehung eines Sprachmittlers für die Besprechung des Erinnerungsgegners mit seinem Verfahrensbevollmächtigten am 6. Dezember 2018 nicht festgestellt werden. Die nicht weiter substantiierte Behauptung, ein „Laiendolmetscher“ habe nicht zur Verfügung gestanden, genügt in diesem Zusammenhang nicht, zumal sich der Erinnerungsgegner zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhielt und eine ehrenamtliche Betreuerin hatte (vgl. Blatt 116 f. der Gerichtsakte). Die Annahme liegt daher nahe, dass er im privaten Umfeld Zugang zu für eine unentgeltliche Sprachmittlung in Frage kommenden Personen hatte. Dafür spricht auch, dass der Kontakt zu seinem Verfahrensbevollmächtigten in dem seit März 2017 anhängigen Klageverfahren, in dem schriftsätzlich zuvor bereits umfangreich vorgetragen worden war, offenbar bis dahin ohne Hilfe eines professionellen Dolmetschers abgewickelt werden konnte. Warum für die „sachgemäße Vorbereitung auf den Hauptverhandlungstermin“ dann, wie vom Erinnerungsgegner geltend gemacht wird (vgl. Blatt 223 der Gerichtsakte), die Einschaltung eines „professionellen bzw. vereidigten Dolmetschers“ unbedingt notwendig gewesen sein soll, so dass zuvor offenbar nicht einmal der Versuch einer Sprachmittlung durch Personen des privaten Umfelds unternommen wurde, ist nicht hinreichend nachvollziehbar. Um einen professionellen bzw. vereidigten Dolmetscher handelte es sich im Übrigen bei dem als Sprachmittler eingesetzten Herrn K... offenbar ohnehin nicht. Jedenfalls enthält die von ihm gestellte Rechnung (vgl. Blatt 206 der Gerichtsakte) keinen Hinweis auf eine entsprechende Vorbildung oder gar Vereidigung. Eine Eintragung in einschlägige Dolmetscherverzeichnisse ist ebenfalls nicht feststellbar. Nach dem Ergebnis einer Internet-Recherche vom heutigen Tage ist Herr K... als Modedesigner tätig (https://kontakt-1.dastelefonbuch.de/Berlin/L-5000...). Warum schließlich die „wortgetreue Übersetzung“ der vom Erinnerungsgegner seinem Verfahrensbevollmächtigten in der genannten Besprechung geschilderten Fluchtgründe und -umstände unerlässlich war, „um etwaigen Blockaden“ des Erinnerungsgegners in der „Hauptverhandlung vorzubeugen“, erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal das am 6. Dezember 2018 Besprochene weder Gegenstand anschließenden schriftsätzlichen Vorbringens war noch darauf, soweit ersichtlich (vgl. das Protokoll Blatt 129 ff. der Gerichtsakte), in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., §§ 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist nach § 80 des Asylgesetzes sowie auch mangels Erreichung des Beschwerdewerts (vgl. § 146 Abs. 3 VwGO) unanfechtbar.