Beschluss
14 L 251/21
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0429.14L251.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Für den Antrag des Antragstellers, mit welchem er der Sache nach eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung des unmittelbar geltende Ge- und Verbote enthaltenden § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2021, BGBl. I S. 802) im Wege einer prinzipalen Normenkontrolle begehrt, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Streitigkeiten sind dabei nach herrschender Meinung zunächst dann verfassungsrechtlicher Art, wenn unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte über Rechte und Pflichten streiten, die unmittelbar in der Verfassung geregelt sind, also insbesondere Verfassungsorgane um die Auslegung von spezifischem Verfassungsrecht streiten (sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 40 Rn. 32 m.w.N.). Nach nahezu einhelliger Auffassung wird jedoch auch eine durch eine Bürgerin oder einen Bürger initiierte prinzipale Normenkontrolle gegen ein von einem Parlament erlassenes, also förmliches Gesetz als eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art bewertet mit der Konsequenz, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 2 BvR 397/82 u.a. -, juris Rn. 57 ff., mit Hinweis auf die ausnahmsweise verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines Bebauungsplans in Form eines förmlichen Gesetzes; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. April 1996 - 10 S 23/96 -, juris Rn. 23; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 68 m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 32 f. m.w.N.). Eine solche prinzipale Normenkontrolle gegen förmliche Gesetze ist insbesondere in § 47 VwGO nicht vorgesehen. Eine Klage oder ein Antrag beim Verwaltungsgericht auf Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit, welche als Ersatz für einen landesrechtlich nicht zugelassenen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) aus verfassungsrechtlichen Gründen als zulässig angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.), scheiden mangels entsprechender Eröffnung einer verwaltungsgerichtlichen prinzipalen Normenkontrolle förmlicher (Bundes-)Gesetze durch den Gesetzgeber ebenso aus, stellten sie doch einen verkappten Normenkontrollantrag dar. Rechtsschutzsuchende sind deshalb gehalten, die behauptete Verfassungswidrigkeit eines förmlichen Bundesgesetzes im Wege der Gesetzesverfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen (vgl. Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes; § 13 Nr. 8a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) scheidet aus (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 24 a.E.), weil es sich bei der Verfassungsgerichtsbarkeit nicht um einen Rechtsweg im Sinne des § 17a GVG handelt. Kann eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG nicht ausgesprochen werden, bedarf es auch keiner vorherigen Anhörung der Beteiligten hierzu, sondern ist der Eilantrag unmittelbar aus prozessualen Gründen abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht orientiert sich dabei an dem Auffangstreitwert und setzt diesen Wert wegen der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).