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Beschluss

14 L 631/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:1921:1222.14L631.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 festgesetzt. Über den Antrag entscheidet der Einzelrichter, weil die Kammer ihm das Verfahren hierzu übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der sachdienlich ausgelegte (vgl. die §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) Antrag des Antragstellers, im Wege einstweiliger Verfügung festzustellen, dass er in seiner Funktion als Rechtsanwalt in Gerichtsgebäuden der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin kein Besucher und kein Kunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV) vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 1334) ist, ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17 und 3 M 105.17 – juris, Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. – juris, Rn. 1). Vorliegend hat der Antragsteller schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich im vorliegenden Verfahren nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich in der Hauptsache erweisen wird, dass der Antragsteller in seiner Funktion als Rechtsanwalt in Gerichtsgebäuden der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin kein Besucher und kein Kunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV ist. Der Antragsteller ist vielmehr (auch) in seiner Funktion als Rechtsanwalt in Gerichtsgebäuden des Landes Berlin Besucher im vorbezeichneten Sinne. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV ist der Zugang zu den Dienstgebäuden des Landes Berlin für Besucherinnen und Besucher beziehungsweise Kundinnen und Kunden nur unter der 3G-Bedingung möglich. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 4. InfSchMV gilt dies auch für die Gerichtsgebäude des Landes Berlin. Der Wortlaut der zitierten Vorschriften schließt es nicht aus, einen Rechtsanwalt in seiner Funktion als Organ der Rechtspflege als Besucher eines Gerichtsgebäudes anzusehen. Nach allgemeinem Sprachverständnis wird der Begriff des Besuchs und damit des Besuchers zunächst örtlich zu begreifen sein als Besucher eines Ortes wie etwa einer Schule, Kirche, Messe oder eines Marktes, Lagers, Weinhauses, Schauspiels (vgl. Gebrüder Grimm, Deutsches Wörterbuch, https://woerterbuchnetz.de/, Eintrag: „Besuch“, abgerufen am 23. Dezember 2021). Ein solches örtliches Verständnis liegt der hier streitigen Bestimmung zugrunde, geht es in der Vorschrift doch um den Zugang zu Dienst- und Gerichtsgebäuden und damit um Orte. Nach diesem Verständnis besucht ein Rechtsanwalt ein Gerichtsgebäude zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen und zur Erledigung anderer Angelegenheiten und ist damit Besucher im vorbezeichneten Sinne. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von ihr erfasst sind. Sinn und Zweck gehen dahin, den Zugang zu Gerichtsgebäuden des Landes Berlin für alle Personen, die nicht Beschäftigte im Sinne des § 28b Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind, zu regeln und hierdurch die Verbreitung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) ausgelösten Krankheit COVID-19 einzudämmen. Für Beschäftigte war eine Regelung des Zugangs zu Gerichtsgebäuden nicht erforderlich, weil sie durch den Bundesgesetzgeber in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG bereits erfolgt ist. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, insbesondere nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Besucherinnen und Besucher eines Gerichtsgebäudes sind deshalb nach dem Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Regelung grundsätzlich alle Personen, die ein Gerichtsgebäude aufsuchen, ohne Beschäftigte zu sein (vgl. auch die Regelung in § 20 4. InfSchMV zur Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden, die „für Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher“ besteht). Dafür, dass der Verordnungsgeber den Zugang zu Gerichtsgebäuden unter 3G-Bedingung für irgendeine Personengruppe – außer Beschäftigten – aus berufsspezifischen oder sonstigen Gründen nicht regeln wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht der historische Befund bei einem Blick auf das Zustandekommen der Zwölften Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. InfSchMV), welche die Vorgängerregelung zur heutigen Regelung enthält (vgl. § 10 Abs. 1a Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 3. InfSchMV), für das Gegenteil. Die Zutrittsregelung dient nach dem Willen des Verordnungsgebers neben dem Schutz der Mitarbeitenden der Einrichtungen auch dem Schutz der Besucherinnen und Besucher vor Ansteckungen durch andere Besucherinnen und Besucher (vgl. Abghs-Drs. 19/0045, S. 13). Dass hiervon der Schutz von Mitarbeitenden, Besucherinnen und Besuchern vor Ansteckungen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ausgenommen sein sollte, hierfür gibt es in den Materialien keinerlei Anhaltspunkte. Für eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes dahin, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keine Besucherinnen und Besucher sind, besteht nach summarischer Prüfung kein Bedürfnis. Der von dem Antragsteller angesprochene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit erscheint jedenfalls nicht besonders schwerwiegend. Aspekte für die Unangemessenheit eines etwaigen Eingriffs und damit für eine Verletzung des Grundrechts ohne verfassungskonforme Auslegung der streitgegenständlichen Regelung legt der Antragsteller nicht ansatzweise dar. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Darüber hinaus ist ein Anordnungsgrund nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Sollte der Antragsteller keine geimpfte oder genesene Person im Sinne des § 8 Abs. 2 4. InfSchMV sein – sein Vortrag enthält diesbezüglich keinerlei Informationen –, bedürfte es für den Zugang zu Gerichtsgebäuden gemäß § 8 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 4. InfSchMV lediglich des Nachweises eines negativen Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus. Dieser kann etwa durch den Nachweis eines in Berlin leicht verfügbaren sogenannten „Bürgertests“ in Form eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests kostenfrei erbracht werden. Der organisatorische und zeitliche Aufwand für die Durchführung eines solchen Tests ist sehr überschaubar. Mit der Durchführung eines solchen Tests gehen für den Antragsteller deshalb keine unzumutbaren Nachteile einher, und zwar weder in körperlicher noch in finanzieller oder zeitlicher Hinsicht (vgl. zur Durchführung eines „Corona-Tests“ vor einer Flugreise OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2021 – OVG 9 S 11/21 –, amtl. EA S. 12). Soweit der Antragsteller Nachteile für von ihm vertretene Mandantinnen und Mandanten aufzuzeigen versucht, ist die Durchsetzung ihrer Interessen bereits prozessual seine Sache nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei die vorliegend der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache die Anhebung auf den vollen Auffangstreitwert rechtfertigt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Nr. 1.5 Satz 2).