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Beschluss

14 L 619/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0114.14L619.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 65.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 65.000,- € festgesetzt. I. Der nach eigenen Angaben weder gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) geimpfte noch von einer Infektion mit dem Coronavirus genesene Antragsteller, welcher – wiederum nach eigenen Angaben – 79 Jahre alt ist und als Facharzt für Allgemeinmedizin im Land Berlin wohnt und praktiziert, begehrt bei sachdienlicher Auslegung (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (VG 14 K 620/21) als negativ getestete Person im Sinne des § 6 Abs. 1 der Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 4. InfSchMV, vom 14. Dezember 2021, GVBl. S. 1334, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2021, GVBl. S. 1378), 1.) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 4. InfSchMV mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 4. InfSchMV an privaten Veranstaltungen (Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis) und privaten Zusammenkünften teilnehmen darf, 2.) entgegen § 16 Abs. 1 4. InfSchMV Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes und Kaufhäuser betreten und sich dort aufhalten darf, 3.) entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 und 5 4. InfSchMV an Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes teilnehmen und sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen darf, 4.) entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV an Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren Angeboten zu touristischen Zwecken, soweit geschlossene Räume betroffen sind, teilnehmen darf, 5.) entgegen § 19 Abs. 2 4. InfSchMV in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen übernachten und sich aufhalten darf, 6.) entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV Volkshochschulen sowie weitere Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnliche Bildungseinrichtungen sowie entgegen § 27 Abs. 3 4. InfSchMV Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen besuchen und die dortigen Lehrangebote wahrnehmen darf, 7.) entgegen § 29 Abs. 1 4. InfSchMV an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und anderen kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungsstätten mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen teilnehmen und entgegen § 29 Abs. 2 4. InfSchMV Museen, Galerien und Gedenkstätten, soweit geschlossene Räume betroffen sind, betreten und sich dort aufhalten darf, 8.) entgegen § 29 Abs. 3 4. InfSchMV Bibliotheken, soweit geschlossene Räume betroffen sind, benutzen darf, 9.) entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1, 2 4. InfSchMV Strand- und Freibäder sowie Hallenbäder benutzten darf, 10.) entgegen § 33 4. InfSchMV am sportlichen Wettkampfbetrieb teilnehmen darf, 11.) entgegen § 34 Abs. 1 4. InfSchMV an Tanzlustbarkeiten teilnehmen darf, 12.) entgegen § 34 Abs. 4 4. InfSchMV den Zoologischen Garten Berlin einschließlich des Aquariums, den Tierpark Berlin Friedrichsfelde und den Botanischen Garten Berlin, soweit geschlossene Räume betroffen sind, betreten und sich dort aufhalten darf. Das ursprünglich vom Antragsteller ebenfalls verfolgte Antragsbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (VG 14 K 620/21) als negativ getestete Person entgegen § 16 Abs. 5 4. InfSchMV Weihnachtsmärkte betreten und sich dort aufhalten darf, ist von den Beteiligten mit Schriftsätzen vom 13. und 14. Januar 2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Der im obigen Sinne verstandene Rechtsschutzantrag ist überwiegend bereits unzulässig (dazu nachfolgend unter II.) und im Übrigen unbegründet (dazu nachfolgend unter III.). II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist grundsätzlich statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im derzeit geltenden Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) kann der Antragsteller in der Hauptsache – wie geschehen – nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann er daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). 2. Hinsichtlich der Mehrheit der obigen Anträge fehlt es jedoch bereits an einem gegenwärtigen, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller als Normadressaten und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 41. Erg.-Lfg. Juli 2021, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Ein Rechtsverhältnis ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann feststellungsfähig, wenn es hinreichend konkret und streitig ist und nicht lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage erreicht werden soll (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Da es dem Antragsteller einerseits ganz offensichtlich darum zu tun ist, ausnahmslos jede Norm der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung anzugreifen, die für irgendeinen Lebensbereich die 2G-Bedingung vorsieht, und andererseits auch bei einer in Berlin wohnhaften Person eine derart umfassende persönliche Betroffenheit von der 2G-Bedingung nicht ohne weiteres plausibel erscheint und keineswegs generell unterstellt werden kann, bedarf es dazu entsprechend der subjektiv-rechtlichen Konzeption des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes der konkreten und nachvollziehbaren Darlegung sowie Glaubhaftmachung einer individuellen Betroffenheit (vgl. zu dem Erfordernis, den eine behauptete Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und bezogen auf die eigene Situation darzulegen: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21 u.a. -, juris Rn. 89 ff.). a) Betreffend den Antrag zu 1.) hat der Antragsteller nicht dargetan und glaubhaft gemacht, an welchen öffentlichen oder privaten Veranstaltungen er während der gegenwärtig bis zum 21. Januar 2022 (vgl. § 42 Abs. 2 4. InfSchMV) befristeten Laufzeit der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung konkret teilzunehmen beabsichtigt. Die beiden einzigen von ihm benannten Veranstaltungen (Verlobungsfeier des Sohnes am 27. Dezember 2021 und Geburtstagsfeier des Bruders am 29. Dezember 2021, vgl. die eidesstattliche Versicherung vom 17. Dezember 2021, Blatt 139 der Gerichtsakte) dürften inzwischen bereits stattgefunden haben. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass diese (erneut) verschoben worden seien. Unabhängig davon sollten nach seinen Angaben (vgl. Seite 6 der Antragsschrift) beide privaten Feiern ohnehin in gastronomischen Betrieben stattfinden, zu denen der Antragsteller schon wegen § 18 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV gar keinen Zutritt hätte (vgl. dazu: VG Bln, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 4 L 461/21-). Sonstige (nicht von den übrigen Anträgen erfasste) öffentliche oder private Veranstaltungen hat der Antragsteller nicht konkret benannt. Da allerdings Ungeimpften und Nicht-Genesenen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 4. InfSchMV private Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis sowie private Zusammenkünfte überhaupt nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushalts gestattet sind, kann eine persönliche Betroffenheit des Antragstellers von der in § 11 Abs. 6 Satz 1 4. InfSchMV normierten Beschränkung privater Kontakte bei lebensnaher Betrachtung dennoch unterstellt werden. b) Auch betreffend den Antrag zu 3.) ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden. Das Vorbringen auf Seite 8 der Antragsschrift, der Antragsteller „trägt sich mit dem Gedanken“, an einer Prostitutionsveranstaltung teilzunehmen und dort sexuelle Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ist bereits viel zu vage. Überdies fehlt es insoweit an der erforderlichen Glaubhaftmachung, denn die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 17. Dezember 2021 verhält sich zu diesem Punkt nicht. c) Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 4.) geltend macht, an Ausflugs- und Stadtrundfahrten in Berlin sowie an von der Anlegestelle in Tegel abgehenden Dampferfahrten der Stern- und Kreisschifffahrt teilnehmen zu wollen, fehlt es wiederum an konkreten und glaubhaft gemachten Angaben dazu, um welche Fahrten es sich dabei handeln soll. Der Antragsteller hat nicht einmal glaubhaft gemacht, dass entsprechende Angebote im hier interessierenden Zeitraum überhaupt verfügbar wären. So ergibt sich z.B. aus der Website der Stern- und Kreisschifffahrt (https://www. sternundkreis.de/de/Startseite/E21212.html), dass derzeit von dem Unternehmen gar keine Dampferfahrten durchgeführt werden und einzelne Fahrten durch die historische Stadtmitte frühestens wieder ab Mitte März 2022 stattfinden sollen. Soweit die Stern- und Kreisschifffahrt hingegen auch im Winter den Fährverkehr im Linienbetrieb der BVG bedient (z.B. zwischen S-Bahnhof Wannsee und Alt-Kladow), könnte der Antragsteller als negativ getestete Person im Sinne des § 6 Abs. 1 4. InfSchMV nach § 28b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (- IfSG -, vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021, BGBl. I S. 5162) und § 10 Abs. 4 4. InfSchMV an derartigen Fährfahrten, für welche die 3G-Bedingung gilt, teilnehmen. d) Auch der vom Antragsteller angeblich gehegte Wunsch, in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen im Land Berlin zu übernachten (Antrag zu 5.), bedarf – zumal der Antragsteller im Stadtgebiet seinen ständigen Wohnsitz hat – der nachvollziehbaren Darlegung und Glaubhaftmachung, woran es hier fehlt. Mit seinem nicht (z.B. durch Buchungsunterlagen o.ä.) belegten Vorbringen, er habe am 7. und 8. Dezember 2021 an der „GBTA Conference“ im Estrel Hotel Berlin teilnehmen und in diesem Zusammenhang auch in dem Hotel übernachten wollen (vgl. Blatt 12, 141 der Gerichtsakte), vermag er schon aufgrund Zeitablaufs kein gegenwärtiges, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis mehr darzutun. Im Übrigen hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen und belegt, dass die „GBTA Conference“ bereits mehrere Tage vor Einreichung des vorliegenden Rechtsschutzantrags abgesagt bzw. auf Ende Februar 2022 verlegt worden war (vgl. Seite 5 der Antragserwiderung vom 16. Dezember 2021), was dem Antragsteller – wenn er tatsächlich an der Konferenz hätte teilnehmen wollen – bekannt gewesen sein müsste. Die Behauptung, er beabsichtige eine Teilnahme, erscheint daher als vorgeschoben. Dies gilt darüber hinaus auch deshalb, weil es sich bei der GBTA (Global Business Travel Association), soweit erkennbar, um einen internationalen Zusammenschluss professioneller Veranstalter/Anbieter von Geschäftsreisen handelt (https:// www.gbta.org/membership-and-communities/about-gbta), so dass ein Bezug zur Person des Antragstellers nicht erkennbar ist. Sein eidesstattliches Vorbingen, er habe auch zukünftig vor, sich „in Hotels einzumieten und an Konferenzen teilzunehmen“ (vgl. Blatt 141 der Gerichtsakte), ist angesichts dessen viel zu unkonkret. Er hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass eine für ihn ernstlich und nachvollziehbar in Betracht kommende mehrtägige Konferenzveranstaltung im hier interessierenden Zeitraum überhaupt in einem Berliner Hotel stattfindet. Zu möglichen Übernachtungen in sonstigen Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen fehlt ohnehin jeder Vortrag. e) Betreffend den Antrag zu 6.) hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, er wolle an der Volkshochschule in Hermsdorf an einem Englisch- und einem Tanzkurs teilnehmen, ohne allerdings die betreffenden Kurse mit Kursnummern und -bezeichnungen konkret zu benennen sowie die Zeitpunkte des jeweiligen Kursbeginns anzugeben, geschweige denn entsprechende Anmeldungen vorzulegen. Soweit der Antragsteller ferner unspezifisch geltend macht, „medizinische Lehrangebote im Raum Berlin wahrnehmen“ zu wollen (vgl. Seite 9 der Antragsschrift sowie die eidesstattliche Versicherung, Blatt 141 der Gerichtsakte) fehlt es an jeder Angabe, um welche Präsenzveranstaltungen es sich dabei handeln soll, wann und wo diese stattfinden und wer sie veranstaltet. Zu etwaigen vom Antragsteller konkret ins Auge gefassten Veranstaltungen in Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie in freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen fehlt ebenfalls jeder Vortrag. Inwiefern der im höheren Rentenalter befindliche Antragsteller bei Geltung der 3G-Regel an Angeboten von Jugendkunst- oder -verkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen oder freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes überhaupt teilnehmen könnte, erschließt sich im Übrigen nicht. Betreffend Fahr-, Boots- und Flugschulen hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, er könne „nicht ausschließen“, künftig eine solche Schule besuchen zu wollen (vgl. Seite 9 der Antragsschrift). Dies genügt zur Darlegung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses nicht. Außerdem fehlt es insoweit wiederum an der erforderlichen Glaubhaftmachung, denn die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers verhält sich dazu nicht. f) Inwiefern der Antragsteller als Profi- oder Hobby-Sportler aktiv am sportlichen Wettkampfbetrieb im Sinne des § 33 4. InfSchMV teilnimmt, ist von ihm weder konkret dargetan noch glaubhaft gemacht worden. Auch der Antrag zu 10.) bezieht sich somit nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Sollte das Vorbringen des Antragstellers (vgl. Blatt 13, 142 der Gerichtsakte) hingegen so zu verstehen sein, dass er als Zuschauer an Sportveranstaltungen teilnehmen will, kann sich ein etwaiges Rechtsverhältnis nicht aus § 33 4. InfSchMV, sondern allenfalls aus § 11 4. InfSchMV ergeben, der auch für Sportveranstaltungen gilt (vgl. den Antrag zu 1.). An welchen konkreten Wettkampfveranstaltungen in geschlossenen Räumen der Antragsteller in nächster Zeit in den von ihm genannten Sportarten Boxen, Tennis und Fußball (vgl. Blatt 142 der Gerichtsakte) als Zuschauer teilnehmen will, ist von ihm allerdings weder dargetan noch glaubhaft gemacht worden. Er hat noch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass solche Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen vor Publikum im Land Berlin gegenwärtig überhaupt stattfinden. g) Auch der Antrag zu 11.) betrifft kein gegenwärtiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil nach § 34 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung derzeit nicht abgehalten werden dürfen und der Antragsteller somit – unabhängig von der 2G-Bedingung – an solchen Veranstaltungen im Land Berlin bis auf weiteres auch nicht (legal) teilnehmen könnte. 3. Soweit sich die Anträge nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis beziehen, weil der Antragsteller seine individuelle, gegenwärtige Betroffenheit nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, können auch die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis und das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Normen nicht bejaht werden. III. Soweit hingegen nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen die persönliche Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffenen Normen hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist bzw. bei lebensnaher Betrachtung zumindest unterstellt werden kann und damit eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten jedenfalls als möglich erscheint, sind die Anträge zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsteller schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die angegriffenen Normen, welche für unterschiedliche Lebensbereiche die 2G-Bedingung regeln, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werden. 2. a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers finden die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen streitgegenständlichen seuchenrechtlichen Normen in § 32 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 7 Nr. 4 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 6 bis 8, 12, 14 und 16 IfSG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 -, https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 13 B 1901/21.NE, juris Rn. 48; Bay VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 20 NE 21.2946 -, juris Rn. 29 f.; OVG S-H, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris Rn. 14). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können gemäß § 28a Abs. 7 Nr. 4 IfSG nach dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs zu den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 IfSG genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen usw. zu den notwendigen Schutzmaßnahmen gehören. Durchgreifende Bedenken dagegen, dass die genannten Bestimmungen eine hinreichende, insbesondere dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) genügende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Maßnahmen darstellen, bestehen nicht. Die Auffassung des Antragstellers, § 28a Abs. 7 Nr. 4 IfSG sehe nur die 3G-Bedingung als zulässige Schutzmaßnahme vor, überzeugt nicht. Dem Wortlaut der Norm ist eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen; er schließt vielmehr die Verordnung der 2G-Bedingung nicht aus. Sinn und Zweck des § 28a Abs. 7 IfSG, auch nach dem Ende einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite flexible, der aktuellen epidemiologischen Situation einschließlich des jeweiligen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasste Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, streiten ebenfalls nicht für die vom Antragsteller vertretene Auslegung der Norm. Sie widerspräche überdies auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 20/15, S. 30: „Es ist ebenfalls die Vorgabe möglich, dass ausschließlich ein Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen ist.“; vgl. zu alldem im Übrigen ausführlich: Bay VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821-, juris Rn. 22). b) Die streitgegenständlichen Infektionsschutzmaßnahmen sind formell rechtmäßig. Entsprechend § 28a Abs. 5 IfSG sind die Verordnung vom 14. Dezember 2021 und die Erste Änderungsverordnung vom 23. Dezember 2021 insbesondere mit einer allgemeinen Begründung im Sinne des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bzw. einer Begründung im Sinne des § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes (vom 1. Februar 2021, GVBl. 102) versehen (vgl. Abghs-Drs. 19/0063 S. 41 ff. und 19/0080 S. 17 ff.) und zeitlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechend befristet. c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 28a Abs. 7 Nr. 4 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 6 bis 8, 12, 14 und 16 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des Coronavirus erfüllt. Im gesamten Bundesgebiet und insbesondere auch im Land Berlin sind fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festzustellen (vgl. zum aktuellen Infektionsgeschehen die Angaben im täglichen Lagebericht des Robert Koch-Instituts (RKI) zu COVID-19 unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Situationsberichte/Gesamt.html sowie im täglichen Berliner Corona-Lagebericht unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/). Nach Angaben des fachkundigen RKI, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, lag die 7-Tage-Inzidenz (Gesamtfallzahl der zurückliegenden 7-Tage pro 100.000 Einwohnende) im Land Berlin am 12. Januar 2022 bei 856,4 und gehörte damit (nach der Hansestadt Bremen) mit weitem Abstand zu den höchsten im gesamten Bundesgebiet, wo im Durchschnitt aller Bundesländer eine 7-Tage-Inzidenz von „nur“ 407,5 – und damit weniger als die Hälfte des Berliner Werts – verzeichnet wurde (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; abgerufen am 12. Januar 2022). Nach dem Berliner Corona-Lagebericht vom 12. Januar 2022 lagen der Wert der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Hospitalisierungen von COVID-19-Erkrankten der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohnende) bei 10,6 und der Wert der COVID-19-ITS-Belegung bei 19,1 %. Die so genannte Corona-Ampel, welche die vorgenannten drei Indikatoren berücksichtigt, steht damit im Land Berlin sowohl hinsichtlich der 7-Tage-Inzidenz als auch der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz auf „rot“ und hinsichtlich der COVID-19-ITS-Belegung (noch) auf „gelb“ (https://data.lageso.de/lgeso/corona/corona.html; abgerufen am 12. Januar 2022). Am 12. Januar 2022 wurden im Land Berlin 189 an Covid-19-Erkrankte intensivmedizinisch behandelt und davon knapp 70% invasiv beatmet; 45 COVID-spezifische Intensivbetten waren noch frei (https:// www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/laendertabelle; abgerufen am 12. Januar 2022). Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, es gebe derzeit weder einen „Notstand in der Krankenhausversorgung in Berlin“ noch sei dieser zu befürchten, verkennt er, dass es gerade Aufgabe des verfassungsrechtlich zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung verpflichteten Staates ist, dem Eintritt eines Notstands in der Gesundheitsversorgung rechtzeitig und vorausschauend entgegenzuwirken, so dass er Schutzmaßnahmen nicht erst dann ergreifen darf, wenn der Gesundheitsnotstand bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Es ist zudem davon auszugehen, dass die gegenwärtig erhaltene Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auch und gerade auf die Dämpfung des Infektionsgeschehens u.a. durch die angegriffenen Maßnahmen zurückzuführen ist. Bereits jetzt müssen allerdings auch im Land Berlin zur Gewährleistung der Notfallversorgung planbare Operationen verschoben werden, was für die Betroffenen mit entsprechenden Gesundheitsrisiken und psychischen Belastungen verbunden ist. Der Verordnungsgeber darf sich daher daran orientieren, dass das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG dazu berufene RKI (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 178) die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt aktuell als sehr hoch einschätzt. Ursächlich hierfür sei das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronvariante des Coronavirus, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch sei mit einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle zu rechnen und es könne zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und gegebenenfalls weiterer Versorgungsbereiche kommen. Die Infektionsgefährdung werde für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung (dreimalige Impfung) als moderat eingeschätzt. Die aktuelle Entwicklung sei sehr besorgniserregend und es sei zu befürchten, dass es bei weiterer Verbreitung der Omikronvariante in Deutschland – schon wegen des massiven Anstiegs der Fallzahlen – zu einem erneuten Anstieg der schweren Erkrankungen und Todesfälle kommen werde und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten würden. Viele Infektionsketten könnten nicht nachvollzogen werden; Ausbrüche träten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Das Coronavirus verbreite sich überall dort, wo Menschen zusammenkämen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen würden oft in Privathaushalten und in der Freizeit dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche fänden aber auch in anderen Bereichen statt, z.B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen, Feiern und besonders auch bei Großveranstaltungen. Nur durch Erreichen eines sehr hohen Anteils der vollständig Geimpften in der Bevölkerung und einer möglichst kleinen Zahl an Neuinfizierten könnten sowohl Übertragungen als auch schwere Erkrankungen, Krankenhausaufnahmen und Todesfälle wirksam reduziert werden. Die Verbreitung der Omikronvariante verstärke die Notwendigkeit intensiver kontaktreduzierender Maßnahmen, konsequenter Einhaltung der Hygieneregeln sowie intensivierter Impfungen. Um einen guten Impfschutz auch gegen die Omikronvariante zu erreichen, sollten Auffrischimpfungen entsprechend den STIKO-Empfehlungen unbedingt und zeitnah wahrgenommen sowie noch nicht erfolgte Grundimmunisierungen dringend begonnen bzw. komplettiert werden. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert und Reisen vermieden werden. Es werde dringend dazu geraten, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen, z.B. Tanzveranstaltungen und andere Feiern im öffentlichen und privaten Bereich, abzusagen oder zu meiden (zu allem Vorstehenden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; abgerufen am 12. Januar 2022). 3. a) Den angefochtenen Normen steht, anders als der Antragsteller meint, nicht die Resolution 2361 (2021) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 27. Januar 2021 entgegen. Dies gilt schon allein deshalb, weil der Europarat weder Beschlüsse fassen kann, welche die Mitgliedstaaten unmittelbar verpflichten, noch Entscheidungen treffen kann, die unmittelbar im innerstaatlichen Bereich der Mitgliedstaaten wirksam sind. Eine Rechtsverbindlichkeit von Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung, welche das beratende Organ des Europarats ist, oder eine Befolgungspflicht seitens der Mitgliedstaaten besteht somit nicht. Derartige Entschließungen stellen vielmehr lediglich Meinungsäußerungen der Parlamentarischen Versammlung mit empfehlendem Charakter dar, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, ob sie die Empfehlungen in innerstaatliches Recht umsetzen wollen (vgl. zu allem Vorstehenden: „Rechtscharakter von Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats“, Kurzinformation der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags vom 8. März 2018; https://www.bundestag.de/resource/blob/ 551644/6e1d81b9f7975c11c2719e00eda7104f/WD-2-027-18-pdf-data.pdf). b) Der vom Antragsteller ferner bemühte Nürnberger Kodex 1947 (http://www.ippnw-nuernberg.de/aktivitaet2_1.html) ist abgesehen von seiner Rechtsnatur als eine lediglich ethische Richtlinie vorliegend auch schon deshalb ohne Relevanz, weil er die Vorbereitung und Durchführung von Experimenten am Menschen zum Gegenstand hat. Derartige Experimente sind jedoch nicht – auch nicht mittelbar – Regelungsgegenstand der hier angefochtenen Normen. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie, was allerdings ohnehin nicht der Fall ist, eine Impfpflicht gegen das Coronavirus begründen würden. Impfungen mit von der zuständigen Europäischen Arzneimittelbehörde geprüften und zugelassenen Impfstoffen stellen nämlich ohne Zweifel keine Menschenversuche dar. 4. a) Die streitgegenständlichen Verordnungsbestimmungen greifen in das Grundecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG, Informationsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Zugang zu Bibliotheken) und den Schutz der Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG (Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich) ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit steht nach Artikel 2 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen gehören. Sofern durch die jeweils in Rede stehende Beschränkung ein unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt wird, hat danach grundsätzlich jede Person staatliche Maßnahmen hinzunehmen sind, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden (vgl. z.B. BVerfGE 96, 10, 21 m.w.N.). Das Grundrecht auf Informationsfreiheit findet nach Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, wozu nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch andere, auf eine gesetzliche Ermächtigung gestützte Rechtsvorschriften gehören. Allgemeine Gesetze sind Normen, die sich nicht gegen die Meinungs- bzw. Informationsfreiheit an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf bestimmte Meinungen oder Informationen zu schützenden Rechtsguts – wie vorliegend dem Schutz von Leben und Gesundheit – dienen (vgl. z.B. BVerfGE 97, 125, 146; 71, 162, 175). Das Familiengrundrecht wird von Artikel 6 Abs. 1 GG zwar vorbehalts-, aber nicht schrankenlos gewährleistet (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 116). Es findet seine Grenzen in kollidierenden Grundrechten Dritter und sonstigen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern, die im Konfliktfall im Wege der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. b) Die Garantie der Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG ist hingegen, anders als der Antragsteller meint, vorliegend nicht berührt. Sie umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität. Mit ihr ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt und es verbietet, ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen oder einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, etwa durch Erniedrigung, Brandmarkung oder Ächtung (vgl. die std. Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfGE 109, 133, 149 f.; 116, 69, 85 f.; 117, 71, 89). Einer solchen, ihn zum Objekt degradierenden Behandlung wird der Antragsteller durch das Gebot, bestimmte Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen aufzusuchen, um den Schutz anderer vor einer potentiell tödlichen Krankheit zu gewährleisten, nicht ausgesetzt (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 11 S 11/21 -, juris Rn. 59). Auch ein Eingriff in das von Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit kommt hier auf der Grundlage des Antragstellervorbringens nicht in Betracht. Geschützt ist insoweit die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne (vgl. BVerfGE 56, 54, 73). Das seelische und soziale Wohlbefinden steht hingegen nicht unter dem Schutz des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 GG, so dass die vom Antragsteller angeblich subjektiv empfundenen psychischen Beeinträchtigungen infolge der von ihm abgelehnten staatlichen Schutzmaßnahmen einen möglichen Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu begründen vermögen. Die in Rede stehenden Maßnahmen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht an dem Recht auf Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Geschützt wird insoweit die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Von vornherein nicht gewährleistet wird allerdings die Befugnis, sich unbegrenzt und überall hin bewegen zu können (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 241 m.w.N.). Daher ist das Schutzgut nicht betroffen, wenn lediglich bestimmte einzelne Orte oder Räume nicht zugänglich sind (vgl. BVerfGE 94, 166, 198), die körperliche Bewegungsfreiheit im Übrigen, anders als z.B. bei einem Ausgangsverbot, aber weitestgehend erhalten bleibt. Die durch die 2G-Bedingung bewirkte Beschränkung des Zugangs zu öffentlichen Bibliotheken, wo sich der Antragsteller angeblich durch die Lektüre medizinischer Bücher und Zeitschriften fortbilden will, greift auch nicht in das Grundrecht des Antragstellers auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG ein. § 29 Abs. 3 4. InfSchMV stellt hinsichtlich des ärztlichen Berufs weder eine Regelung mit Berufsbezug – d.h. eine Regelung, die sich unmittelbar auf diesen Beruf bezieht – noch eine Bestimmung mit objektiv berufsregelnder Tendenz dar (vgl. dazu z.B. BVerfGE 97, 228, 254; 98, 218, 258; 110, 274, 288), weil es dafür schon an dem erforderlichen engen Zusammenhang zu der Ausübung dieses Berufs fehlt. 5. Bei summarischer Prüfung greifen die Normen, welche zulässigerweise Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrags sind (dazu oben unter II.), nicht unverhältnismäßig in die unter III.4.a) genannten Grundrechte des Antragstellers ein. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. a) Mit den Maßnahmen verfolgt der Verordnungsgeber einen legitimen Zweck. Übergreifendes Ziel der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nach ihrer Präambel die weiterhin notwendige Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. Ausweislich der Verordnungsbegründung bezweckt der Verordnungsgeber dabei, eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen, um Zeit für Fortschritte bei den Impfungen zu gewinnen und die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren (vgl. Abghs-Drs. 19/0080, S. 17). Belastungsspitzen sollen vermieden und die bestmögliche medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung sichergestellt werden (ebd.). Die Vierte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung reagiert dabei auf die weiterhin hohen Infektionszahlen vorrangig ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen weiterer Fälle der Virusvariante Omikron (a.a.O., S. 20) Diese Zwecksetzung steht im Einklang mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, nach der sich die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten haben und dabei absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen sind (vgl. § 28a Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 IfSG). Sie ist ferner Ausdruck der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Ob der Verordnungsgeber mit der 2G-Bedingung neben der Kontakt- und damit Infektionsreduzierung auch, wie der Antragsteller vermutet, das Ziel verfolgt, Impfanreize zu setzen, kann dahinstehen. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG stünde einer solchen zusätzlichen Zwecksetzung weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck entgegen, die Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 IfSG), wozu in der Corona-Pandemie nach fachkundiger Einschätzung (s. dazu bereits oben unter III.2.c) eine hohe Impfrate in der Bevölkerung einen wichtigen Beitrag leistet. b) Die Maßnahmen sind zur Erreichung dieses legitimen Zwecks auch geeignet. Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22). Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung steht dem Normgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf eine etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Erfolgt der Eingriff – wie hier – zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die gerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 185; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 59; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.). Ein zweifelsfreier Nachweis der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen ist entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Auffassung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 186). Daran gemessen erweisen sich die vorliegend angefochtenen Regelungen als geeignet. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass sich nach dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis das Coronavirus vornehmlich über beim Atmen, Sprechen, Singen usw. ausgestoßene Tröpfchen und Aerosole überall dort verbreitet, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen (s. oben unter III.2.c; vgl. ferner „Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19“, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 12. Januar 2022). Wenn der Verordnungsgeber angesichts dessen davon ausgeht, dass die angegriffenen Maßnahmen, die physische Kontakte von nicht immunisierten Personen mit anderen Menschen insbesondere in bestimmten Innenräumen verhindern, zu einer Reduzierung des Infektionsgeschehens beitragen, hält er sich im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums. Die Eignung der Maßnahmen wird entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich auch immunisierte Personen mit dem Coronavirus infizieren und dieses weitergeben können. Nach den Erkenntnissen des RKI reduzieren die in der Bundesrepublik verwendeten COVID-19-Impfstoffe in erheblichem Maße symptomatische und asymptomatische Infektionen mit der Delta-Variante des Coronavirus. Darüber hinaus sei die Dauer der Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung infiziert würden, kürzer als bei ungeimpften Personen (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/ FAQ_Transmission.html; Stand: 21.12.2021). Angesichts der allenthalben – und so auch im Land Berlin – zunehmenden Ausbreitung die Omikron-Variante führt das RKI in seiner Veröffentlichung „ControlCOVID – Strategie-Ergänzung zur Bewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2-Variante Omikron (Stand 21.12.2021)“, Seite 1 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Downloads/control-covid-2021-12-21.pdf) aus, die größten Effekte auf die Dynamik der Omikron-Welle seien von konsequenten und flächendeckenden Kontaktbeschränkungen und dem Einsatz von infektionspräventiven Maßnahmen zu erwarten. Die maximale Beschleunigung der Geschwindigkeit bei den Impfungen wirke hierzu (mit einer Verzögerung von 1 bis 2 Wochen) synergistisch. Die Phase der – in dem Papier vom RKI geforderten – maximierten Kontaktbeschränkungen bis Mitte Januar 2022 müsse genutzt werden, um die Impfungen und Boosterimpfungen voranzubringen. Nach alldem sind die angegriffenen Maßnahmen weiterhin als zur Erreichung der vom Verordnungsgeber verfolgten Zwecke geeignet anzusehen. Selbst wenn das RKI annimmt, dass sich auch Geimpfte, insbesondere solche ohne Boosterimpfung, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als bei der Delta-Variante mit der Omikron-Variante infizieren werden, tragen die Maßnahmen nicht nur durch eine Kontaktreduzierung generell zur Vermeidung von Ansteckungen – auch mit der Omikron-Variante – bei, sondern reduzieren damit insbesondere auch die Ansteckungsgefahr für Ungeimpfte, die im Fall einer Infektion einen wesentlich geringeren Schutz vor schweren Verläufen haben als Geimpfte, was typischerweise mit einer höheren Hospitalisierungsrate einhergeht (vgl. zur Inzidenz der symptomatischen und hospitalisierten COVID-19-Fälle nach Impfstatus im Einzelnen: RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 13. Januar 2022, S. 22 f.; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-01-13.pdf; abgerufen am 14. Januar 2022). Danach waren von den Intensivpatientinnen und -patienten fast zwei Drittel (62 %) ungeimpft. Mehr als ein Viertel (28,4 %) waren zweimal geimpft und nur 5,8 % geboostert. Setzt man die Anzahl der geimpften Intensivpatientinnen und -patienten ins Verhältnis zur Zahl aller zweimal geimpften (72 %) und geboosterten (44 %) Menschen in Deutschland und ebenso die Anzahl der ungeimpften Intensivpflichtigen zur wesentlich niedrigeren Gesamtzahl der Ungeimpften in Deutschland, zeigt sich – trotz des vermeintlich relativ hohen Anteils Geimpfter auf den Intensivstationen – deutlich, dass Ungeimpfte ein wesentlich größeres Risiko haben, nach einer Infektion mit dem Coronavirus intensivpflichtig zu erkranken (vgl. z.B. auch: „Zwei Drittel ungeimpft: So wird der Impfstatus von Intensivpatienten erfasst“, https://www1.wdr.de/nachrichten/corona-geimpfte-ungeimpfte-intensivstationen-100.html). Die streitgegenständlichen Maßnahmen tragen damit auch bei einer zunehmenden Ausbreitung der Omikron-Variante jedenfalls zu einer Schonung der Kapazitäten der Allgemein- und Intensivstationen bei (ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 79 ff. und vom 28. Dezember 2021 - 13 B 1928/21.NE -, juris Rn. 48 ff.; vgl. ferner OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 11 S 109/21 -, juris Rn. 51). c) Die angegriffenen Maßnahmen sind bei summarischer Prüfung auch erforderlich. Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Dabei muss die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 203 m.w.N.). Dem Normgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der Eignungsprognose beschränkt (ebd., Rn. 204). Hieran gemessen hat der Verordnungsgeber mit den angegriffenen Maßnahmen den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum voraussichtlich nicht überschritten. Es ist nicht erkennbar, dass gleich wirksame, mildere Mittel zur Verfügung stehen. Die vom Antragsteller genannten Alternativen – Beschränkung der Personenanzahl in geschlossenen Räumen, Pflicht zur Beibringung eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests, Ausbau von Behandlungskapazitäten, medikamentöse Behandlung – stellen jedenfalls keine eindeutig gleich wirksamen Maßnahmen dar. Die Beschränkung der Personenanzahl kann zwar ggf. das Einhalten des Mindestabstands (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. InfSchMV) erleichtern, vermag aber nicht mit der gleichen Sicherheit wie die 2G-Bedingung zu verhindern, dass sich nicht immunisierte Menschen in Innenräumen, in denen Aerosole in der Luft „stehen“ und sich anreichern können, mit dem – zumal in der Omikron-Variante – besonders leicht übertragbaren Coronavirus infizieren und die Infektion weitertragen. Aus Sicht der bereits immunisierten Bevölkerungsmehrheit würde sich zudem die Beschränkung der Anzahl gleichzeitig zuzulassender Personen nicht als milderes, sondern vielmehr als belastenderes Mittel darstellen, weil es deren Möglichkeit, entsprechende Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen aufsuchen zu können, beeinträchtigen würde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 13 B 1847/21.NE -, juris Rn. 70). Die Testpflicht stellt ebenfalls kein gleich geeignetes Mittel dar. Es wird insoweit zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners (Seite 14 ff. der Antragserwiderung vom 16. Dezember 2021), die auch der Rechtsprechung der Kammer entsprechen (vgl. z.B. Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 14 L 607/21 -, EA S. 12 f. [zur Veröffentlichung in juris vorgesehen]). Die Ermöglichung des Zugangs nach negativer PCR-Testung stellt sich darüber hinaus auch deshalb nicht als gleich geeignet dar, weil dadurch die bereits jetzt sehr knappen und aus medizinischen Gründen dringend benötigten Laborkapazitäten (vgl. etwa www.rbb24.de/panorama/thema/corona/beitraege/2021/12/labore-berlin-auswertung-pcr-test-kapazitaetsgrenzen.html; abgerufen am 23. Dezember 2021) weiter verringert würden, was der Bekämpfung des pandemischen Geschehens abträglich wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 14 L 632/21 -, juris Rn. 51). Der Ausbau von Behandlungskapazitäten ist schon deshalb kein gleich geeignetes Mittel, weil er allgemeinkundig – insbesondere was die Gewinnung und Ausbildung des erforderlichen medizinischen und pflegerischen Personals anbelangt – allenfalls langfristig möglich wäre und damit zur Bewältigung der aus der rasanten Zunahme von Infektionen mit dem Coronavirus resultierenden aktuellen Gefahrenlage nicht in gleicher Weise beitragen könnte. Auch die medikamentöse Behandlung stellt kein gleich geeignetes Mittel dar. Dies schon allein deshalb, weil sie Infektionen mit dem Coronavirus nicht zu verhindern, sondern allenfalls den Verlauf von COVID-19-Erkrankungen günstig zu beeinflussen vermag. Entsprechende Medikamente – wie auch die vom Antragsteller genannten (vgl. Blatt 181 der Gerichtsakte) – sind überdies in Europa derzeit noch gar nicht zugelassen, kommen vor vornherein nur für bestimmte Patientengruppen in Betracht, müssen gleich zu Beginn der Infektion eingenommen werden und dürften zudem mit einem mindestens ebenso hohen Risiko unerwünschter Nebenwirkungen behaftet sein, wie die vom Antragsteller abgelehnte Impfung gegen das Coronavirus. d) Bei summarischer Prüfung ergeben sich schließlich auch keine durchgreifenden Zweifel an der Angemessenheit der angegriffenen Maßnahmen, d.h. an deren Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Diese erfordert, dass der mit den Maßnahmen verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen dürfen. Es ist Aufgabe des Normgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelungen für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 216 m.w.N.). Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normge-bers. Die gerichtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob er seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (ebd., Rn. 217). Davon ist vorliegend bei summarischer Prüfung auszugehen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die für eine Vielzahl von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen geltenden Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen, wie den Antragsteller, erheblich in deren allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen. Diese sind von Teilen des Einzelhandels (Antrag zu 2.) und verschiedenen Freizeitaktivitäten (Anträge zu 6. bis 9. und 12.) ausgeschlossen. Die Möglichkeiten privater Kontakte, auch zu Familienangehörigen, sind erheblich beschränkt (Antrag zu 1.). Bibliotheken und damit die dort vorgehaltenen Informationsquellen sind ihnen nicht unmittelbar zugänglich (Antrag zu 8.). Betreffend den Antrag zu 2. wird die Schwere des Eingriffs allerdings dadurch erheblich gemindert, dass eine – recht weit verstandene – Grundversorgung durch den Einzelhandel auch für Nicht-Immunisierte weiterhin sichergestellt ist (vgl. § 16 Abs. 2 4. InfSchMV). Davon erfasst ist u.a. auch der Handel mit (Fach-)Büchern und (Fach-) Zeitschriften, so dass der Antragsteller einen etwaigen berufsbedingten Bedarf dieser Art weiterhin decken kann. Der Erwerb sonstiger Waren, für deren Kauf regelmäßig nur in größeren Abständen ein Bedürfnis besteht – wie z.B. Bekleidung oder Schuhe –, ist über den Onlinehandel problemlos möglich. Nicht passende oder gefallende Waren können ohne weiteres an die Händler zurückgesandt werden. Überdies sind Änderungsschneidereien und ähnliche handwerkliche Betriebe auch für Nicht-Immunisierte weiterhin zugänglich. Soweit der Antragsteller behauptet, keinen Computer mit Internet-Zugang und kein internetfähiges Mobiltelefon zu besitzen, ist dies hier ohne Belang. Der Antragsteller hat schon nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass er auch im Familien- und Freundeskreis keinen Internetzugang erlangen kann. Unabhängig davon darf der zu typisierenden und pauschalierenden Regelungen berechtigte Verordnungsgeber davon ausgehen, dass heutzutage die großstädtische Bevölkerung nahezu flächendeckend von den Möglichkeiten des Internets Gebrauch machen kann, und muss nicht auf Einzelne Bedacht nehmen, die – wie angeblich der Antragsteller – darauf aus freien Stücken verzichten. Beim Antrag zu 8.) ist zu berücksichtigen, dass viele Bibliotheken Online-Angebote bereithalten sowie Leihverkehr anbieten. Letzterer kann auch von Nicht-Immunisierten genutzt werden, indem sie bestellte Medien von immunisierten Dritten abholen lassen können. Für Strand- und Freibäder (Antrag zu 9.) ist die 2G-Bedingung vom Verordnungsgeber gar nicht vorgeschrieben (vgl. § 32 Abs. 1 4. InfSchMV). Im Rahmen therapeutischer Behandlungen, sind überdies auch Hallenbäder für nicht immunisierte Menschen zugänglich (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 4. InfSchMV). Beim Zoo, Tierpark und Botanischen Garten (Antrag zu 12.) bezieht sich die 2G-Bedingung allein auf Innenräume, so dass die weitläufigen Außenanlagen dieser Einrichtungen vom Antragsteller weiterhin besucht werden können, was allgemeinkundig auch im Winter durchaus lohnend ist. Die Einschränkungen privater Kontakte zu Angehörigen und Freunden (Antrag zu 1.) sind für Nicht-Immunisierte erheblich. Da private Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Haushalts – wobei zusätzlich auch Personen im Sinne von § 1 Absatz 3 4. InfSchMV als Haushaltsangehörige gelten – sowie mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushalts gestattet sind, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs unabhängig von ihrer Haushaltszugehörigkeit unberücksichtigt bleiben, und überdies im Laufe eines Tages nacheinander auch mehrere derartige Kontakte gepflegt werden dürfen, verbleiben gleichwohl auch nicht immunisierten Menschen jedenfalls ausreichende Möglichkeiten physischen Kontakts zu anderen, um einer sozialen Isolierung oder gar Vereinsamung vorzubeugen. Überdies reduziert sich die Eingriffsintensität auch dadurch, dass die angegriffenen (Zugangs-)Beschränkungen nicht personen-, sondern verhaltensbezogen differenzieren und persönlich beeinflussbar sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 85 ff.). Die Möglichkeit der Immunisierung mit einem von derzeit vier von der zuständigen Europäischen Arzneimittelbehörde hinsichtlich der Qualität, des Nachweises der Unbedenklichkeit, der Wirksamkeit und des positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses geprüften und zugelassenen Impfstoffen, die inzwischen in der EU und weltweit millionenfach verimpft und dabei als sehr sicher befunden wurden, steht in Deutschland – und damit auch im Land Berlin – allen Erwachsenen offen. Auch eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission nach § 20 Abs. 2 Satz 3 IfSG für Erwachsene liegt seit längerem vor. Gerade für Personen im hohen Lebensalter, wie den Antragsteller, wird eine Impfung allgemeinkundig von der Fachwissenschaft nahezu einhellig dringendst empfohlen. Sollte eine Impfung jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, hat der Verordnungsgeber dem mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) 4. InfSchMV bereits Rechnung getragen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Geltungsdauer der in Rede stehenden Schutzmaßnahmen jeweils zeitlich eng befristet ist und die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung vom Verordnungsgeber somit in kurzen Abständen unter Berücksichtigung aller in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht relevanten Einflussfaktoren zu überprüfen ist. Den genannten Nachteilen für den Antragsteller stehen der mit den angefochtenen Maßnahmen bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit jedes Einzelnen sowie der Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit überragend wichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a.a.O., Rn. 176, 227) gegenüber, zu deren Bewahrung der Staat durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG in besonderem Maße verpflichtet ist. Diese Rechtsgüter erscheinen zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des oben erörterten Infektionsgeschehens als im erheblichen Maße gefährdet, so dass dringender Handlungsbedarf besteht. Bei einer Gesamtabwägung aller vorgenannten Gesichtspunkte ist daher davon auszugehen, dass die Grundrechte des Antragstellers durch die angegriffenen Normen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. 6. Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG auszugehen. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65). Danach stellt sich die vom Antragsteller beklagte Ungleichbehandlung von Immunisierten und Nicht-Immunisierten nicht als gleichheitswidrig dar, weil der Verordnungsgeber davon ausgehen durfte, dass diese Personengruppen in unterschiedlich starkem Maße zu Ausbreitung des Coronavirus sowie zur Belastung des Gesundheitswesens beitragen. Auf die obigen Ausführungen unter III.5.b) wird Bezug genommen. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers mit dem Personal der Betriebe, Einrichtungen und Veranstaltungen, für die die angegriffenen Zugangsbeschränkungen gelten, scheidet deshalb aus, weil es sich dabei schon nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt, denn diese sind einerseits dem Freizeit- und Konsumbereich und andererseits der Arbeitswelt zuzuordnen. Jedenfalls ist die unterschiedliche Behandlung dieser Sachverhalte nicht willkürlich, sondern gerechtfertigt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Rechtsstreit von den Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Der den Besuch von Weihnachtsmärkten zum Gegenstand habende Antrag hätte keinen Erfolg gehabt, weil es dem Antragsteller aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits an einem Anordnungsanspruch gefehlt hätte. Überdies war insoweit auch kein Anordnungsgrund gegeben, weil der „Ausschluss“ des Antragstellers von Weihnachtsmärkten (jener am Schloss Charlottenburg war vom Veranstalter übrigens schon am 6. Dezember 2021 abgesagt worden und fand gar nicht statt) keinen schweren und unzumutbaren Nachteil dargestellt hätte. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand, wie hier, dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen. Das Gericht setzt diesen Auffangstreitwert wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache für jede der angegriffenen (Zugangs-)Beschränkungen in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).