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Beschluss

14 L 1/23

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0113.14L1.23.00
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Leitsätze
1. Die zuständigen Behörden ergreifen, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert.  (Rn.30) 2. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (Rn.32) 3. Der Begriff Charge bezieht sich in der Regel auf den Hersteller, während der Begriff Posten die Zusammenstellung von Lebensmitteln im Handel bezeichnet.  (Rn.39)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständigen Behörden ergreifen, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. (Rn.30) 2. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (Rn.32) 3. Der Begriff Charge bezieht sich in der Regel auf den Hersteller, während der Begriff Posten die Zusammenstellung von Lebensmitteln im Handel bezeichnet. (Rn.39) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Gewürzhändlerin und Gewürzproduzentin in Berlin. Im Juni 2022 importierte sie aus Tansania etwa 13 Tonnen Schwarzen Pfeffer in ganzen Körnern in Bioqualität (ein Container mit 867 Sack). Der Pfeffer wurde über Hamburg in ihr Außenlager nach Bremen geliefert. Nach Wareneingang entnahm sie eine Warenprobe, welche am 6. Juli 2022 negativ auf Salmonellen getestet wurde. Von den 13 Tonnen Pfeffer wurden etwa drei Tonnen direkt an das Werk der Antragstellerin in Berlin geliefert, dort gesiebt, nach ihren Angaben homogenisiert (Herstellung einer einheitlichen Mischung durch gleichmäßige Vermischung) und später größtenteils zu verschiedenen Gewürzmischungen verarbeitet, welche bereits teilweise ausgeliefert worden sind. Eine unverarbeitete Restmenge dieser drei Tonnen von etwa 200 kg befindet sich noch mit einem Sperrvermerk versehen in ihrem Werk. Ferner verkaufte und lieferte die Antragstellerin eine Teilmenge von etwa neun Tonnen Pfeffer an die R ... GmbH (Kundin). Auf eine Reklamation der Kundin (kleine Äste, Blätter und Steinchen) gingen die neun Tonnen Pfeffer zur Nachreinigung an die Firma R ... B.V. in die Niederlande. Zugleich ging der Rest des Imports, nämlich etwa eine Tonne Pfeffer aus dem Außenlager der Antragstellerin in Bremen ebenfalls zur Nachreinigung dorthin. Anschließend gingen wiederum etwa neun Tonnen an die Kundin und etwa eine Tonne an das Außenlager in Bremen. Nachdem die Kundin mit dem Nachreinigungsergebnis noch nicht zufrieden war, gingen die 9 Tonnen von der Kundin und die eine Tonne vom Außenlager zum Zwecke einer weiteren Nachreinigung an die Firma R ... GmbH. Danach gingen wiederum neun Tonnen an die Kundin und eine Tonne an die Antragstellerin in Berlin. Am 14. Dezember 2022 wurde ein Produkt der Kundin aus der nachgereinigten Teilmenge von neun Tonnen Pfeffer positiv auf Salmonellen getestet. Am 17. Dezember 2022 wurde eine Rückstellprobe aus der direkt an die Antragstellerin gelieferten Teilmenge von drei Tonnen Pfeffer negativ auf Salmonellen getestet. Am 21. Dezember 2022 wurde ein Produkt aus der nachgereinigten Teilmenge von einer Tonne Pfeffer positiv auf Salmonellen getestet. Mit mündlicher Verfügung des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin – Ordnungsamt – (Bezirksamt) vom 21. Dezember 2022 ordnete der Antragsgegner der Antragstellerin gegenüber den Rückruf aller Produkte an, die sie selbst aus der Lieferung aus Tansania hergestellt hat, und stellte eine Vielzahl der sich bei der Antragstellerin befindlichen Mengen an Produkten sicher. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle Bezug genommen (vgl. Bl. 38 f. Verwaltungsvorgang – VV). Mit schriftlicher Bestätigung des Bezirksamts vom 23. Dezember 2022 bestätigte der Antragsgegner diese Anordnungen. Die Lieferung aus Tansania stelle eine Charge dar. Diese sei mit Salmonellen belastet. Salmonellen bildeten Nester und seien nicht homogen in einem Produkt vorhanden. Selbst negative Befunde bedeuteten nicht, dass das Produkt an anderer Stelle nicht doch kontaminiert sei. Die von der Antragstellerin durchgeführten Eigenkontrollen, bei denen keine Salmonellenbelastung festgestellt worden sei, könnten die Chargenvermutung deshalb nicht wiederlegen. Im Übrigen bleibe festzustellen, dass Salmonellen bei dem beschriebenen Verfahren der Homogenisierung im Produkt nicht eliminiert würden, sondern vielmehr darin verblieben und gleichmäßig verteilt würden. Es sei nicht gesichert, ob sie danach noch sicher in der notwendigen Konzentration nachgewiesen werden könnten. Eine Kontamination der gesamten Charge in Tansania erscheine wahrscheinlicher als eine Kontamination danach, zumal Rückstellproben bei der Firma R ... GmbH negativ getestet worden seien. Ein überzeugender Nachweis, dass die in ihren Gewürzmischungen verarbeiteten Pfefferkörner frei von Salmonellen seien, habe bislang nicht erbracht werden können. Ferner ordnete der Antragsteller die sofortige Vollziehung an. Es solle verhindert werden, dass bis zum Ausgang eines eventuellen Rechtsschutzverfahrens Lebensmittel in den Verkehr gelangten, die nicht sicher seien. Auf den Bescheid wird Bezug genommen (vgl. Bl. 115-117 VV). Am 27. Dezember 2022 wurde eine Vielzahl von Proben der durch die Antragstellerin hergestellten Produkte aus der direkt gelieferten Teilmenge von drei Tonnen Pfeffer durch die Firma g ... GmbH negativ auf Salmonellen getestet. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Am 30. Dezember 2022 hat sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stelle sich schon als formell rechtswidrig dar. Das Bezirksamt gebe lediglich formel- und floskelhaft den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften wieder und gehe auf den Einzelfall der Antragstellerin nicht ein. Die Chargenvermutung finde keine Anwendung. Nach dem Import seien nämlich zwei Chargen gebildet worden, die ein verschiedenes Schicksal genommen hätten. Da die direkt nach Berlin gelieferte Charge von drei Tonnen Pfeffer gesiebt und homogenisiert worden sei, seien die beiden gebildeten Chargen nicht mehr denselben Bedingungen ausgesetzt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich in der Charge von zehn Tonnen ein Salmonellennest befunden habe und sich die Keime durch den Reinigungsprozess in der Ware verteilt hätten. Die Teilcharge von drei Tonnen sei hingegen im Betrieb der Antragstellerin verarbeitet worden. Ausweislich der Stellungnahme der Frau Dr. F ... , München, vom 29. Dezember 2022 könnten die durch die Antragstellerin durchgeführten Analysen als deutlich repräsentativer angesehen werden als die gleiche Anzahl nicht homogenisierter Proben. Die Analyseergebnisse hätten deshalb eine große Aussagekraft. Auf Grundlage des Untersuchungsergebnisses könne nahezu ausgeschlossen werden, dass die untersuchten Proben ihrer Gewürzmischungen Salmonellen enthielten. Zudem sei aufgrund der gründlichen Homogenisierung sämtlicher Gewürzmischungen mit dem gemahlenen Pfeffer die Wahrscheinlichkeit, in weiteren Proben Salmonellen in einer gesundheitlich relevanten Keimzahl anzutreffen, nur gering. Auf die Stellungnahme und ihre Anlagen wird Bezug genommen (vgl. Anlage Ast 15). Soweit die Anordnung danach ohne Gesundheitsgefährdung erfolgt sei, sei sie unverhältnismäßig. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29. Dezember 2022 gegen die mündliche Anordnung des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin – Ordnungsamt – in der Gestalt der schriftlichen Bestätigung desselben vom 23. Dezember 2022 – L ... – hinsichtlich der Gewürzmischungen, in denen die Charge von drei Tonnen Pfeffer verarbeitet worden ist, die direkt ihr angeliefert worden war, wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Es liege ein Fall der von Gesetzes wegen gegebenen sofortigen Vollziehbarkeit vor. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sei deshalb vorliegend gar nicht notwendig gewesen. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und auf die Stellungnahme der Frau Amtstierärztin Dr. L ... vom 3. Januar 2023 (vgl. Bl. 51-53 der Gerichtsakte – GA) sowie einen Vermerk über ein Gespräch mit Herrn Fachbereichsleiter L ... vom Landeslabor Berlin-Brandenburg vom 23. Dezember 2022 (vgl. Bl. 56 f. GA). II. Über den Rechtsstreit entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Statthaft ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die angefochtene Anordnung, denn dem Widerspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu, nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner lebensmittelrechtlichen Verfügung angeordnet hat (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin kommt es danach nicht an. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt ein Fall des § 39 Abs. 7 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) nicht vor. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten insbesondere nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (VO [EG] 178/2002) dienen, keine aufschiebende Wirkung. Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor, denn die angefochtene Anordnung ist keine Anordnung in diesem Sinne. Unter Anordnungen im Sinne des § 39 Abs. 7 LFGB sind bei systematischer Auslegung der Vorschrift nur Anordnungen nach § 39 Abs. 1 bis 6 LFGB zu verstehen. Eine solche Anordnung steht hier jedoch nicht inmitten. Vorliegend beruht die Anordnung nämlich – zutreffend – auf der Vorschrift des Art. 138 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (VO [EU] 2017/625) und damit auf einer unmittelbar geltenden sekundärrechtlichen Rechtsgrundlage, welche mit Blick auf ihren europarechtlichen Anwendungsvorrang (vgl. Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union) die Vorschrift des § 39 LFGB verdrängt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig ergangen und das Vollziehungsinteresse überwiegt das Suspensivinteresse, denn die Anordnung erweist sich im Rahmen summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass hierdurch verhindert werden solle, dass bis zum Ausgang eines eventuellen Rechtsschutzverfahrens Lebensmittel in den Verkehr gelangten, die nicht sicher seien. Hiermit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, was aus seiner Sicht über den Erlass der Duldungsverfügung selbst hinaus im vorliegenden Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, nämlich seine Absicht zu vermeiden, dass nicht verkehrsfähige Lebensmittel in den Verkehr gelangen. Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formel- oder floskelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. An der formellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu zweifeln, bietet der Sachverhalt keinen Anlass. Soweit die Antragstellerin während der über zweistündigen Betriebsprüfung am 21. Dezember 2022 (vgl. Vermerk vom 2. Januar 2023, Bl. 40 VV), an welcher einer ihrer Geschäftsführer teilgenommen hat, noch nicht ordnungsgemäß angehört worden sein sollte (vgl. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin – VwVfG Bln), hat sie jedenfalls vor Erlass der schriftlichen Bestätigung vom 23. Dezember 2022 Gelegenheit gehabt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Gelegenheit hat sie auch genutzt. Insbesondere hat sie eine Vielzahl von Aspekten nachgetragen sowie Unterlagen und eine rechtliche Stellungnahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten eingereicht. Im Übrigen kann ein etwaiger Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), weshalb das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in Ausübung eigenen, richterlichen Ermessens (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO: „kann“) selbst dann nicht wiederherstellen würde, wenn der Verwaltungsakt sich derzeit als formell rechtswidrig erwiese. Die Untersagungsverfügung stellt sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig dar. Sie beruht auf Art. 138 VO (EU) 2017/625. Nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Wenn die zuständigen Behörden hiernach tätig werden, ergreifen sie alle gemäß Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 zu gewährleisten; dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, die Beschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens (Buchst. d) und die Anordnung des Rückrufs (Buchst. g). Die Antragstellerin ist Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift, nämlich eine juristische Person, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 gelten (vgl. Art. 3 Nr. 29 VO [EU] 2017/625). Ein Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts im Bereich „Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit“ im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) 2017/625 liegt vor, nämlich ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit aus Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002. Danach dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 gelten Lebensmittel nicht als sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind. Ohne Zweifel – zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch ohne Weiteres erkennbar – besteht ein Verkehrsverbot nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 für Lebensmittel, die mit Salmonellen belastet sind. Denn dabei handelt es sich um im Sinne dieser Vorschrift nicht sichere Lebensmittel, weil sie gesundheitsschädlich, jedenfalls aber für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2022 – 9 A 361/18 – juris, Rn. 70). Vorliegend besteht ein Verkehrsverbot für alle von der streitgegenständlichen Anordnung betroffenen Gewürze und Gewürzmischungen. Bei ihnen handelt es sich unzweifelhaft um Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002, nämlich um Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Diese Lebensmittel sind nicht sicher. Bei ihnen handelt es sich entweder unmittelbar um Teilmengen des aus Tansania importierten, nachweislich mit Salmonellen belasteten Schwarzen Pfeffers oder um Lebensmittel, die wiederum unter Verwendung von Teilmengen dieser Charge hergestellt worden und deshalb ebenfalls nicht sicher sind. Hinsichtlich der Gesamtmenge des von der Antragstellerin aus Tansania importierten Schwarzen Pfeffers (13 Tonnen), welcher selbst unzweifelhaft ein Lebensmittel darstellt, greift die Chargenvermutung nach Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002: Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist. Diese Vorschrift enthält die widerlegbare Vermutung, dass alle Lebensmittel einer Charge nicht sicher sind, wenn festgestellt wurde, dass ein Lebensmittel dieser Charge nicht sicher, d.h. gesundheitsschädlich oder zum Verzehr ungeeignet ist. Die Formulierung „so ist davon auszugehen“ besagt, dass diese Zuordnung zu nicht sicheren Lebensmitteln zwingend ist, wenn nicht der im zweiten Halbsatz der Vorschrift genannte Nachweis erbracht wird (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, 183. EL März 2022, Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 24). Zunächst liegt hinsichtlich der Gesamtmenge importierten Schwarzen Pfeffers (13 Tonnen) vorliegend eine Charge vor. In Anlehnung an die Begriffsbestimmung für das Los in § 1 Abs. 2 der Los-Kennzeichnungs-Verordnung kann unter einer Charge die Gesamtheit von Lebensmitteln verstanden werden, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt werden. Der Begriff Charge bezieht sich in der Regel auf den Hersteller, während der Begriff Posten die Zusammenstellung von Lebensmitteln im Handel bezeichnet. Lieferung ist die Gesamtheit von Lebensmitteln, die für sich zu einem Abnehmer befördert wird. Weder aus dem Begriff Posten noch aus dem Begriff Lieferung ergibt sich, dass die so zusammengefassten Lebensmittel jeweils aus einer Herstellungscharge stammen müssen, weil Lebensmittel auch nach der Herstellung in neu zusammengestellten Posten oder Lieferungen in gleicher Weise belastet werden können, z.B. durch Keime beim Umfüllen oder durch Hitze bei der Lagerung (vgl. Rathke, a.a.O., Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 25). Ob eine Charge vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Systematik und nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 14 VO (EG) 178/2002, Menschen vor Gesundheitsschäden zu schützen, nach dem Merkmal zu beurteilen, nach dem das Lebensmittel nicht sicher ist. Danach liegt stets dann eine Charge vor, wenn das Lebensmittel bereits nicht sicher war, bevor die Charge geteilt worden ist bzw. bevor Teilmengen der Charge ein anderes Schicksal in den Stufen der Lebensmittelerzeugung, -verarbeitung oder -verpackung genommen haben. Insoweit kommt es in Betracht, ein Lebensmittel im Laufe seiner Erzeugung, Herstellung und Verpackung verschiedenen Chargen zuzuordnen. Danach ist im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hinsichtlich der Gesamtmenge Schwarzen Pfeffers (13 Tonnen) von einer Charge auszugehen. Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Gesamtmenge in Tansania unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt bzw. hergestellt und verpackt wurde. Ebenfalls ist unstreitig, dass die zweifach nachgereinigten Teilmengen von neun Tonnen und einer Tonne ein Salmonellennest bzw. Salmonellennester enthielten. Derzeit erscheint es wahrscheinlicher, dass bereits diese Ursprungscharge vor der Teilung kontaminiert war. Sowohl der amtstierärztliche Dienst als auch das Landeslabor Berlin-Brandenburg sind der Auffassung, dass eine Kontamination des Pfeffers im Ursprungsland wahrscheinlicher sei als eine Kontamination im Inland. Dies liege unter anderem an der Trocknung von Pfefferkörnern in den Erzeugerländern unter freiem Himmel und der damit verbundenen Kontaminationsgefahr z.B. durch Tierexkremente (vgl. Vermerk vom 23. Dezember 2022, Bl. 56 f. GA). Aufgrund dieser Bedingungen in den Erzeugerländern sei Pfeffer bereits beim Import in die Europäische Union häufig mit Salmonellen belastet. Für Pfeffer aus Brasilien bestehe deshalb sogar eine Vorführpflicht (vgl. Verordnung [EU] Nr. 2021/608). Dem setzt die Antragstellerin nichts Erhebliches entgegen. Soweit sie insinuiert, nur die Teilmengen von neun Tonnen und einer Tonne seien im Rahmen einer der zwei Nachreinigungen kontaminiert worden, so trägt sie hierfür keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat eine amtstierärztliche Nachfrage bei dem für die deutsche Nachreinigungsfirma R ... GmbH zuständige Ordnungsamt keine Anhaltspunkte für eine Salmonellenbelastung in deren Werk ergeben, zumal die Gewürz-Reinigungsanlagen nach Auskunft des dortigen amtstierärztlichen Dienstes nach jedem Produkt gereinigt und desinfiziert werden. Soweit die Antragstellerin gleichwohl darauf abstellt, der importierte Schwarze Pfeffer sei nach dem Import in zwei Chargen geteilt worden, die ein verschiedenes Schicksal genommen hätten, so greift dies zu kurz. Denn jedenfalls bis zur Teilung hat unzweifelhaft und unbestritten eine Charge vorgelegen, die dasselbe Schicksal genommen hat. Und dieses Schicksal ist hier das Entscheidende. Die Antragstellerin hat die Chargenvermutung auch nicht widerlegt. Die zwingende Schlussfolgerung des Art. 14 Abs. 6 Halbsatz 1 VO (EG) 178/2002 entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass die anderen Lebensmittel der Charge, des Postens oder der Lieferung sicher sind. Die Beweislast dafür trifft denjenigen, der sich darauf berufen will, also in der Regel den Lebensmittelunternehmer. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („kein Nachweis“ und „nicht sicher“; vgl. Rathke, a.a.O., Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 26). Der Nachweis setzt eine eingehende Prüfung voraus. Diese Prüfung muss nach dem Sinn der Vorschrift die Merkmale betreffen, die für die Beurteilung des nicht sicheren Lebensmittels als nicht sicher maßgebend waren, z.B. eine Kontamination mit Salmonellen. Der Wortlaut („eingehend“) und der Sinn und Zweck (Vorsorgeprinzip) lassen es zu, spezielle, insbesondere genauere Nachweismethoden für die Prüfung zu verlangen, wobei allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. Rathke, Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 27). Einen solchen Nachweis aufgrund eingehender Prüfung hat die Antragstellerin nicht erbracht. Die von ihr durchgeführte Analyse der Warenprobe (6. Juli 2022) hat sich als unzuverlässig erwiesen. Die Probe wurde punktuell aus nicht durchmischter Ware entnommen und war damit für einen Nachweis nesterbildender Salmonellen nicht geeignet. Eine Kontamination mit Salmonellen an anderen Stellen der Ware konnte damit nicht ausgeschlossen werden. Die Analyse der Rückstellprobe (17. Dezember 2022), wohl betreffend den bei der Antragstellerin gereinigten Schwarzen Pfeffer (Teilmenge von drei Tonnen), und die Analysen der Proben von Produkten aus diesem Pfeffer erscheinen ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig. Nach dem bei der Betriebsüberprüfung am 21. Dezember 2022 seitens des amtstierärztlichen Dienstes gewonnen Eindruck ist bei der Nachreinigung der drei Tonnen Pfeffer im Hause der Antragstellerin zwar eine gewisse Durchmischung erfolgt, jedoch keine vollständige Homogenisierung (vgl. Bl. 40R VV). Damit kann entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin bereits nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige Salmonellennester vollständig aufgelöst worden sind und aufgrund Homogenisierung der gesamten Teilmenge in den genommenen Proben hätten nachweisbar sein müssen. Hierbei fällt weiter auf, dass der im Rahmen der Reinigung verwendete Kunststoffbehälter nicht die gesamte Teilmenge fasste, sondern lediglich sechs Säcke à 250 kg (vgl. ebd.), weshalb eine vollständige Homogenisierung der Teilmenge gar nicht im Raume stehen dürfte. Dass der Pfeffer, soweit er für die Herstellung von Gewürzmischungen gemahlen wurde, im Zuge des Mahlens vollständig homogenisiert worden wäre, trägt die Antragstellerin weder hinreichend vor noch ist etwas dafür ersichtlich. Danach führt auch die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme der Frau F ... zu keiner anderen Einschätzung, weil sie insoweit auf einer voraussichtlich unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, indem sie von einer vollständigen Homogenisierung ausgeht. Weiter weist der Antragsgegner darauf hin, dass hinsichtlich der beprobten Gewürzmischungen zumindest teilweise verschiedene Chargennummern seitens der Antragstellerin angegeben worden waren, weshalb anzunehmen sei, dass die Antragstellerin verschiedene Ansätze eines Produkts hergestellt habe. War bereits der Schwarze Pfeffer nicht vollständig homogenisiert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere als die beprobten Chargen der jeweiligen Produkte gleichwohl mit Salmonellen belastet sind. Auch insoweit liegen keine repräsentativen Analysen für die einzelnen Produkte vor. Die Freiheit der Gesamtheit der sichergestellten und vom Rückruf betroffenen Produkte von einer Salmonellenkontamination ist damit nicht hinreichend nachgewiesen. Darüber hinaus bringt der Antragsgegner nachvollziehbare Argumente vor, die die Geeignetheit der verwendeten Analysemethode in Frage stellen. Das angewendete PCR-Verfahren sei zwar AFNOR-zertifiziert und solle auch für alle Lebensmittel geeignet sein. Es sei aber ausweislich der Zertifizierungs-Unterlagen nicht für Gewürze geprüft. Auch zum Kulturverfahren würden wenig Informationen gegeben. Ob und wie eine Anreicherung von Salmonellen vor der Anzucht stattgefunden habe, bleibe offen. Es sei davon auszugehen, dass eventuell vorhandene Salmonellen in Gewürzmischungen stark verdünnt würden und ein Salmonellennachweis dadurch erschwert werde. Eine ausreichend lange Anreicherung der Salmonellen in einem Vorverfahren der Analyse sowohl bei PCR- als auch Kulturverfahren sei daher notwendig. Ebenso entscheidend sei auch die Art der Anreicherung. Hier spiele z.B. die eingesetzte Verdünnung eine Rolle, um auf Salmonellen wirkende bakteriostatische Gewürzinhaltsstoffe abzuschwächen oder zu neutralisieren. Es sei nicht geklärt, ob die bei den Analysen der Antragstellerin durch die g ... GmbH eingesetzten Verfahren diese Besonderheiten berücksichtigten und mit ausreichender Sicherheit nachwiesen, dass keine Salmonellen in den entnommenen Proben seien. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kann derzeit jedenfalls nicht von einem Nachweis aufgrund eingehender Prüfung ausgegangen werden. Liegt damit ein Verstoß gegen unionales Lebensmittelrecht vor, stellt Art. 138 VO (EU) 2017/625 die zu ergreifenden Maßnahmen in das Ermessen der Behörde. Dabei sieht Art. 138 Abs. 2 Buchst. d) und g) VO (EU) 2017/625 das Verbot des Inverkehrbringens und den Rückruf selbst vor. Vom Verbot des Inverkehrbringens ist auch eine Sicherstellung als vorläufige Minusmaßnahme umfasst. Jedenfalls wäre sie nach der in Art. 138 Abs. 2 VO (EG) 2017/625 enthaltenen Generalklausel zulässig. Sicherstellung und Rückruf erscheinen mit Blick auf nicht verkehrsfähige Ware als verhältnismäßig. Insbesondere hat das Bezirksamt nicht die Vernichtung angeordnet. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, denn es muss staatlicherseits verhindert werden, dass die voraussichtlich nicht verkehrsfähigen Lebensmittel als solche in den Verkehr gelangen oder im Verkehr verbleiben. Dies wäre ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht der Fall, vielmehr könnten dann trotz Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung wahrscheinlich unter Verstoß gegen Unionsrecht hergestellte Lebensmittel in den Verkehr und damit an Menschen gelangen, was der Antragsgegner berechtigter Weise zu verhindern unternimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 i.V.m. den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.