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Urteil

14 K 55/23

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0314.14K55.23.00
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Leitsätze
1. Zur Beurteilung eines als „Naturwein“ bezeichneten und verkauften Weines als ein für den Verzehr durch den Menschen nicht (mehr) geeignetes Erzeugnis.(Rn.29) 2. Wird im Einzelfall der Verderb einer Flasche Wein festgestellt, ohne dass dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten besteht, sind keine überzogenen Anforderungen an die Widerlegung der Chargenvermutung zu stellen. (Rn.35)
Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin, Abteilung Ordnung und Öffentlicher Raum, Ordnungsamt, FB Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Geschäftszeichen Q..., vom 12. Januar 2023 und der Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin, Abteilung Ordnung und Öffentlicher Raum, Bezirksstadträtin, Geschäftszeichen: T..., vom 10. Februar 2023 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Beurteilung eines als „Naturwein“ bezeichneten und verkauften Weines als ein für den Verzehr durch den Menschen nicht (mehr) geeignetes Erzeugnis.(Rn.29) 2. Wird im Einzelfall der Verderb einer Flasche Wein festgestellt, ohne dass dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten besteht, sind keine überzogenen Anforderungen an die Widerlegung der Chargenvermutung zu stellen. (Rn.35) Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin, Abteilung Ordnung und Öffentlicher Raum, Ordnungsamt, FB Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Geschäftszeichen Q..., vom 12. Januar 2023 und der Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin, Abteilung Ordnung und Öffentlicher Raum, Bezirksstadträtin, Geschäftszeichen: T..., vom 10. Februar 2023 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 5. Februar 2024 zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist im Hautantrag begründet. Die Anordnung des Verkehrsverbots für den Wein des Klägers und die Beseitigungsanordnung sowie die Zwangsgeldandrohung durch den Bescheid vom 12. Januar 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Anordnung, mit der dem Kläger das Inverkehrbringen des Weines mit der Bezeichnung „M...“ untersagt und ihm aufgegeben wird, den Wein unschädlich beseitigen zu lassen, ist rechtswidrig. 1. Als Rechtsgrundlage der lebensmittelrechtlichen Untersagungsanordnung kommt nur Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) VO (EU) 2017/625 in Betracht. Danach ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen bestimmte lebensmittelrechtliche Vorschriften (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. a] VO [EU] 2017/625) festgestellt haben, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden nach Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) 2017/625 die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften. Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit Art. 138 Abs. 1 VO (EU) 2017/625 tätig werden, ergreifen sie alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 zu gewährleisten. Art. 138 Abs. 2 Buchst. a-k) VO (EU) 2017/625 erhält dabei einen nicht abschließenden Katalog möglicher Maßnahmen, u. a. das Verbot des Inverkehrbringens von Waren (Buchst. d) und die Anordnung der Beseitigung (Buchst. g). 2. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, insbesondere war das Bezirksamt für den Erlass der lebensmittelrechtlichen Anordnung zuständig (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin und mit Nr. 16a Abs. 1 Buchst. a des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben) und wurde der Kläger ordnungsgemäß angehört. 3. Die Anordnung ist jedoch materiell rechtswidrig. Das Inverkehrbringen des Weines durch den Kläger verstößt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegen Art. 14 VO (EG) 178/2002 (dazu unter a]). Ob die Kennzeichnung des Weines den maßgeblichen Bezeichnungsregelungen in Art. 119 Abs. 1 Buchst. b) und e), Abs. 3 Buchst. a), Art. 112 der Verordnung (EU) 1308/2013 in Verbindung mit den Art. 44 und 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/33 widerspricht, kann im Ergebnis dahinstehen, da das angeordnete Verbot des Inverkehrbringens und der unschädlichen Beseitigung des Weines selbst bei Vorliegen eines derartigen Verstoßes ermessensfehlerhaft wäre (dazu unter b]). a) Das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Weines durch den Kläger verstößt nicht gegen Art. 14 VO (EG) 178/2002. (1) Nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten nach Absatz 2 Buchst. b) der Vorschrift dann als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist nach Absatz 5 der Vorschrift zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Unter dem hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmal "Verderb" (englisch: „deterioration“, französisch: „détérioration“) ist nach dem allgemeinen Wortsinn der Prozess des Verfalls von Lebensmitteln zu verstehen, der mit einer Beeinträchtigung der Qualität (Farbe, Konsistenz, Geruch, Geschmack) durch physikalische, chemische oder biologische Prozesse verbunden ist (vgl. etwa Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Basis-VO Art. 14 Rn. 21; Purnhagen, in: Sosnitza/Meister-ernst, Lebensmittelrecht, 188. EL November 2023, Basis-VO Art. 14 Rn. 44; Grube, in Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 316: „durch objektiv messbare Abweichungen in relevanter Weise qualitativ beeinträchtigt“). Die Feststellung derartiger stofflicher Veränderungen setzt voraus, dass die Behörde die Verkehrserwartung an die übliche Beschaffenheit des in Rede stehenden Lebensmittels ermittelt (vgl. Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 188. EL November 2023, Basis-VO Art. 14 Rn. 44). Die Beeinträchtigung der Qualität des Lebensmittels durch die stoffliche Veränderung muss zudem erheblich sein (vgl. etwa Meyer, in: ders./Streinz, LFGB – Basis-VO, 2. Aufl. 2012, Basis-VO Art. 14 Rn. 42 f.). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift (für den Verzehr durch den Menschen „inakzeptabel“ bzw. „ungeeignet“). Hierfür sprechen neben dem Wortlaut ferner systematische Erwägungen. So stellt der Verordnungsgeber das zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel unter der amtlichen Überschrift „Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“ mit einem gesundheitsschädlichen Lebensmittel gleich. Ob sich hieraus ergibt, dass die einzelnen in Absatz 5 genannten Sachverhalte zumindest abstrakt geeignet sein müssen, die Gesundheitsschädlichkeit des Lebensmittels im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 178/2002 herbeiführen zu können, ist im Schrifttum umstritten (dafür: Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Basis-VO Art. 14 Rn. 21; a. A.: Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 188. EL November 2023, Basis-VO Art. 14 Rn. 7). Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass ein solches Lebensmittel – in dem konkreten Fall ranzige Fleischproben, bei denen der Fäulnisprozess bereits eingesetzt hatte – „jedenfalls die Verbraucherinteressen beeinträchtigen“ kann, deren Schutz nach Art. 5 VO (EG) 178/2002 auch zu den Zielen des Lebensmittelrechts gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C-636/11 [Karl Berger gegen Freistaat Bayern] –, juris Rn. 35-36). Als Beispiel für zum Verzehr ungeeignete Lebensmittel nennen die von der Europäischen Kommission hierzu veröffentlichten Leitlinien dementsprechend zum einen kontaminierte Lebensmittel, die je nach Stärke der Kontamination ein Gesundheitsrisiko darstellen können. Zum anderen werden dort Lebensmittel genannt, die „nach vernünftigem Ermessen für den Verkehr inakzeptabel“ sind wie „sich zersetzender Fisch mit einem starken Geruch oder ein Fingernagel in einem Wurstbrötchen“ (vgl. „Leitlinien für die Anwendung der Art. 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 VO [EG] Nr. 178/2002“, zuletzt veröffentlicht in der Fassung vom 26. Januar 2010, I.3.5). Für den Verzehr ungeeignet im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 5 VO (EG) 178/2002 ist ein Lebensmittel mithin nur dann, wenn es in seiner konkreten Beschaffenheit derart der Verbrauchererwartung widerspricht, dass es für den Verzehr durch den Menschen nach allgemeiner Verkehrsauffassung eindeutig ungeeignet ist. (2) Hiervon ausgehend liegt ein Verstoß nicht vor. Der Kläger bringt keinen „verdorbenen“ und damit verzehrungeeigneten Wein im oben genannten Sinne in den Verkehr. (a) Der dahingehenden Beurteilung des Landeslabors Berlin Brandenburg, auf welche der Beklagte zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich Bezug nimmt, folgt das Gericht nicht. Das Landeslabor stellte dabei zunächst selbst fest, dass das Erzeugnis nach dem Ergebnis der auftragsgemäß durchgeführten mikrobiologischen und chemischen Untersuchung (wenn auch nur unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit) nicht zu beanstanden sei. Der für Rotwein geltende Grenzwert für den Gehalt an flüchtiger Säure von 1,2 g/L nach Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Anhang I Teil C Nr. 1 Buchst. c) und Nr. 2 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 2019/934 wurde unter Beachtung der erweiterten Messunsicherheit nicht überschritten. Die vom Landeslabor darüber hinaus getroffenen Feststellungen im Rahmen der sensorischen Prüfung zum Aussehen, Geruch und Geschmack des Erzeugnisses mögen qualitative Mängel des Erzeugnisses begründen, sie sind jedoch weder einzeln noch in der Gesamtschau ausreichend, um eine Ungeeignetheit des fraglichen Weines für den Verzehr durch den Menschen im oben dargelegten Sinne der unionsrechtlichen Vorschrift zu belegen. Soweit das Landeslabor beanstandet, dass der Wein „deutlich trüb mit rötlichen Ablagerungen im Flaschenhals“ sei, hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass dies die beabsichtigte Eigenart des Erzeugnisses aus dem Marktsegment der ungefilterten und ungeschönten sog. „Naturweine“ und kein Zeichen für den Verderb des Weines ist (vgl. I..., „Projektantrag: Naturwein – eine explorative Studie zu Wesen und Systematik als Grundlage eines wissenschaftlichen Rahmens sowie einer gesetzlichen Verankerung zum Schutz von Verbrauchern und Erzeugern“, Bl. 76-100 VV). Der Umstand, dass der Wein „einen nicht reintönigen Geruch mit erkennbar flüchtiger Säure (Essigsäure) aufweist“ und „unharmonisch sauer“ schmeckt, macht ihn ebenfalls nicht verzehrungeeignet im oben dargelegten Sinne. Die Auffassung des Beklagten, dass ein „zu hoher“ Gehalt an Essigsäure, der eine sensorische Abweichung verursache, als „Mangel“ anzusehen sei, der zum Nachweis für den Verderb und damit die Verzehrungeeignetheit des Weines ausreiche, überzeugt vor dem Hintergrund der Eigenart des in Frage stehenden Erzeugnisses als ungeschwefelter Wein nicht. Der in Frage stehende Wein wurde bereits bei Inverkehrbringen nach der Analyse der ungarischen Weinkontrolle vom 3. März 2021 mit einem Gehalt an flüchtiger Säure von 0,74 g/L gemessen. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass im Segment der Naturweine erhöhte flüchtige Säuregehalte häufig vorkommende Phänomene seien, die auf die Art der Vinifikation zurückzuführen und vom Markt erwünscht und nachgefragt seien („Säurebiss“, vgl. etwa weinhalle.de/lexikon Stichwort „Essigstich / Flüchtige Säure“, Bl. 105r GA: „Wenn sie integriert und nicht penetrant wirkt, kann sie zu einem ätherischen Aromaprofil beitragen, das […] besonders attraktiv wirkt“). Dies als Mangel zu bewerten, der gar zur Verzehrungeeignetheit des Erzeugnisses führt, steht bereits im Widerspruch zur Wertung des Unionsverordnungsgebers, dass Rotweine bis zum Erreichen des Grenzwerts von 1,2 g/L flüchtiger Säure in den Verkehr gebracht werden dürfen. Eine solche Auslegung widerspricht auch der Wertung des nationalen Gesetzgebers, der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsver-ordnung essigstichigen Wein als Wein, „dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt“ (Hervorhebung nur hier), legal definiert. Soweit das Landeslabor dem Wein schließlich einen nicht reintönigen Geruch bzw. Geschmack attestiert, dieser zu Beginn unangenehm prickle und (auch im Abgang) belegend am Gaumen und kratzend sei, ist schon weder dargelegt noch sonst für das Gericht ersichtlich, dass diese Eigenschaften auf eine objektiv messbare stoffliche Veränderung des Ausgangserzeugnisses zurückzuführen sind. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass sog. Naturweine eine große geschmackliche Bandbreite besitzen, wobei sich der Geschmack bei der Lagerung zudem noch stark verändern kann (vgl. Barghorn, „Naturwein: Das macht den Wein ohne Zusätze so besonders“, vom 17. April 2020, utopia.de/ratge-ber, Bl. 99 der Gerichtsakte). Das Landeslabor ist diesen bereits im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgebrachten Bedenken an der Beurteilung des Landeslabors, welche die konkreten Eigenschaften des Weines als „Naturwein“ nicht hinreichend berücksichtigt habe, in der Sache nicht entgegengetreten (vgl. E-Mail vom 24. November 2022, Bl. 26 VV). Soweit es in seiner ergänzenden Stellungnahme die Beurteilung trotzdem aufrechterhielt, weil der streitgegenständliche Wein nicht der Produktspezifikation für die auf der Etikettierung angegebene geschützte geographische Angabe „Dunántúl“ entspreche (keine „gut abgerundeten, harmonischen Säuren“), wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union C 265 vom 13. August 2020 veröffentlicht sei, ergibt sich – selbst wenn dies der Fall sein sollte – hieraus ersichtlich kein hinreichendes Kriterium für die Beurteilung als ein für den Verzehr durch den Menschen nicht (mehr) geeignetes Erzeugnis. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich im Übrigen auch nicht aus der Inaugenscheinnahme des Weines in der mündlichen Verhandlung. Mit Ausnahme der leichten Trübung und der auch in der mündlichen Verhandlung sichtbaren Ablagerungen im Flaschenhals handelte es sich – jedenfalls aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers, denen sich der zuständige Einzelrichter zurechnet – dem Geruch und dem Aussehen nach um einen vollkommen unauffälligen Rotwein. Soweit ein Vertreter des Beklagten dem in der mündlichen Verhandlung entgegenhielt, dies könne ohne fachkundige Einschätzung durch in der Matrix „Wein“ ausgebildete Gutachter nicht beurteilt werden, steht diese Auffassung mit dem durch Art. 14 Abs. 2 Buchst. b) VO (EG) 178/2002 bezweckten Verbraucherschutz nicht erkennbar in Einklang. Es überzeugt nicht, ein nicht gesundheitsgefährdendes (bzw. ein nicht über die durchschnittlichen, von einem alkoholhaltigen Getränk wie Wein ausgehenden Gesundheitsgefahren hinausgehendes) Erzeugnis, welches die für das Erzeugnis geforderten gesetzlichen Grenzwerte einhält und dessen (vermeintliche) Mangelhaftigkeit nur dem Experten auffällt, als „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“ zu bewerten. Die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz des Beklagten vom 18. März 2023 vorgelegten Unterlagen geben insoweit keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der Beitrag „Mängel- und Fehlerbeurteilung bei Wein im Rahmen der amtlichen Qualitätsweinprüfung“ (Die Weinwirtschaft, vom 3. September 1976) befasst sich – wie schon aus der Überschrift unschwer ersichtlich – mit der Frage, wann ein Wein als „Qualitätswein“ im Sinne des § 11 des Weingesetzes (WeinG) vom 14. Juli 1971 (BGBl. I, S. 893), heute: § 19 WeinG, bezeichnet werden darf. Der Kläger bringt jedoch kein als Qualitätswein in diesem Sinne bezeichnetes Erzeugnis in den Verkehr. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Veröffentlichung aus dem Schrifttum (Chemie des Weines, S. 387) sein Vorbringen wiederholt, dass „häufig auch solche Weine, die die gesetzlichen Höchstgrenzen an flüchtiger Säure nicht erreichen, als essigstichig abgelehnt“ würden, entspricht dies – wie bereits erörtert – nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insoweit ist auch unerheblich, dass die sensorische Prüfung – wie zutreffend vom Beklagten erkannt – grundsätzlich eine geeignete Methode sein kann, um festzustellen, dass Lebensmittel aufgrund von stofflichen Veränderungen für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Die Erheblichkeit der übersandten Unterlagen zum „Mäuseln“ bzw. „Mäuselton“ erschließen sich dem Gericht nicht, da das Landeslabor – anders als die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (dazu sogleich) – einen derartigen Fehler nicht festgestellt hat. Soweit der Beklagte sinngemäß seine Auffassung wiederholt, dass schon das im Rahmen der sensorischen Prüfung festgestellte Attribut „kratzend“ bzw. „im Abgang anhaltend belegend und kratzend“ den Wein für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet mache, folgt das Gericht dem aus den oben bereits erörterten Gründen nicht. (b) Ein Verstoß des Klägers ergibt sich des Weiteren nicht aus der Untersuchung einer Probe des streitgegenständlichen Weines durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen vom 3. Juni 2022. Hierbei hat die Landesuntersuchungsanstalt zwar zutreffend und eindeutig den Verderb und damit eine Verzehrungeeignetheit des untersuchten Weines festgestellt. Die hieraus resultierende Vermutung nach Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002, dass die gesamte Charge des Erzeugnisses verdorben und damit für den Verzehr ungeeignet ist, hat der Kläger jedoch zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Die von der Landesuntersuchungsanstalt beurteilte Probe war verdorben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der zulässige Gehalt an flüchtiger Säure dort deutlich überschritten wurde (1,75 g/L), mit der Folge, dass das essigstichige Erzeugnis nicht als „Wein“ in den Verkehr gebracht werden darf. Dem entspricht auch die sensorische Überprüfung, die eine „bräunlich-violette“ Flüssigkeit mit zusätzlich gleich mehreren Weinkrankheiten (Esterton, Mäuseln) feststellte. Dem ist auch der Kläger nicht entgegengetreten, so dass sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen. Die hieraus resultierende Chargenvermutung nach Art. 14 Abs. 6 VO (EG) 178/2002 ist jedoch widerlegt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung gehört, davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist. Was eine „eingehende Prüfung“ in diesem Sinne ist, lässt sich aufgrund der in diesem Zusammenhang vorstellbaren Vielgestaltigkeit der erfassten Lebenssachverhalte nur unter Berücksichtigung des Einzelfalls beurteilen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2023 – 3 B 168/23 –, juris Rn. 56; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 14 ME 54/22 –, juris Rn. 29, jeweils m. w. N.). Das betrifft zum einen die konkreten Eigenarten des zu prüfenden Erzeugnisses. Zum anderen muss sich der Umfang der Prüfung der Restcharge mit Blick auf den auch im Unionsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daran orientieren, wie schwerwiegend sich der zunächst festgestellte Verstoß darstellt (so wohl auch OVG Bautzen, Beschluss vom 05.10.2023 – 3 B 168/23 –, juris Rn. 56 „Was eine eingehende Prüfung im Einzelfall im Übrigen ist, hängt vom Ausgangsbefund ab“). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Chargenvermutung vorliegend widerlegt. Dabei berücksichtigt das Gericht zunächst, dass es sich bei Wein allgemein bekannt um ein Erzeugnis handelt, welches „in der Flasche reift“ und sich damit auch nach Abfüllen der Flasche in seinen Eigenschaften verändert (und auch verändern soll). Damit einher geht der ebenso allgemein bekannte Umstand, dass Wein, wenn er Umwelteinflüssen wie Licht oder Wärme ausgesetzt wird, in eine unerwünschte Richtung „weiterarbeiten“ und im Einzelfall auch verderben kann. Wird danach – wie hier – im Einzelfall der Verderb einer Flasche Wein festgestellt, ohne dass dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten besteht, sind nach Auffassung des Gerichts keine überzogenen Anforderungen an die Widerlegung der Chargenvermutung zu stellen. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des glaubhaften Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er über einen Zeitraum von anderthalb Jahren 2.900 Flaschen des Weines ohne Beanstandungen durch Verbraucher verkauft hat. Es genügt danach für die Widerlegung der Vermutung, dass die chemischen Untersuchungen weiterer Proben durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2022 und das Zentrallabor R... vom 6. Juni 2023 den bei der Probe in Sachsen festgestellten Gehalt an flüchtiger Säure nicht bestätigt haben. b) Soweit der Beklagte ergänzend Verstöße des Klägers gegen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Weines nach den Art. 119 Abs. 1 Buchst. b) und e), Abs. 3 Buchst. a), Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Art. 44 und 46 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/33 geltend macht, sind diese jedenfalls nicht geeignet, das mit den angegriffenen Bescheiden angeordnete bedingungslose Verbot des Inverkehrbringens und die angeordnete unschädliche Beseitigung des Weines zu rechtfertigen. Selbst bei Vorliegen derartiger Verstöße wären die streitgegenständlichen Anordnungen ermessensfehlerhaft ergangen. Sie erwiesen sich als unverhältnismäßig, weil zur Beseitigung dieser Verstöße ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht. Nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. c) VO (EU) besteht insoweit die Möglichkeit, eine konkret bestimmte Änderung der Kennzeichnung anzuordnen, mit der der Kläger sein Erzeugnis in den Verkehr bringen darf. Die durch die Behörde insoweit zu treffende Ermessensentscheidung kann das Gericht auch nicht durch eigene Erwägungen ersetzen. II. Mit der Aufhebung der lebensmittelrechtlichen Untersagungs- und Beseitigungsanordnung entfällt auch die Grundlage für die mit der Anordnung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetzes i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin), die damit ebenfalls aufzuheben ist. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine lebensmittelrechtliche Untersagungs- und Beseitigungsanordnung nebst Zwangsgeldandrohung. Der Kläger ist Rechtsanwalt und betreibt zugleich in Q..., ein Weingut. Den dort hergestellten Wein vertreibt er in Berlin unter der Bezeichnung „Q...“. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen entnahm im Rahmen der amtlichen Weinüberwachung im April 2022 eine Probe des vom Kläger hergestellten und vertriebenen Weines mit der Bezeichnung „M...“ bei der j...Dresden. Ausweislich des von ihr angefertigten Gutachtens war die Probe im Aussehen „bräunlich-violett, deutlich trüb“, vom Geruch her „Esterton (‚Leimnote‘), Essigstich, biologisch negativ verändert“ und vom Geschmack „kratzend, anhängend, Essigstich, unharmonisch, sauer, mäuselnd, biologisch negativ verändert“. Der chemische Befund wies einen Gehalt an flüchtiger Säure (als Essigsäure) von 1,75 g/l auf. Die Landesuntersuchungsanstalt bewertete das Erzeugnis aufgrund seines Geruchs und Geschmacks in Zusammenhang mit seinem hohen Gehalt an flüchtiger Säure als von nicht handelsüblicher Beschaffenheit. Es dürfe daher nicht in den Verkehr gebracht werden. Zudem entspreche die Kennzeichnung des Weins nicht den maßgeblichen Bezeichnungsregelungen. Der Abfüller sei mit Namen und Anschrift anzugeben. Eine Kodierung sei möglich, sofern ein Vermarktungsteilnehmer (hier: der Erzeuger) in vollem Wortlaut angegeben sei. Bei dem Erzeugnis fehle jedoch die Angabe des Mitgliedstaates des Erzeugers. Die Angaben „T...“ seien unzulässig. Die entsprechenden Bezeichnungen würden im verbindlichen Verzeichnis der Europäischen Kommission nicht als „traditionelle Begriffe“ geführt. Darüber hinaus entspreche die Alkoholangabe in der vorliegenden Form nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auf das Gutachten vom 3. Juni 2022 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (vgl. Bl. 1-7 des Verwaltungsvorgangs – VV). Das Bezirksamt Pankow von Berlin – Ordnungsamt, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht – entnahm sodann in den Geschäftsräumen des Klägers im August 2022 eine Verfolgsprobe. Nach den Feststellungen des Landeslabors Berlin-Brandenburg handelte es sich bei der Probe um eine „deutlich trübe, rubinrote Flüssigkeit mit bräunlichen Reflexen; im Flaschenhals rötliche Ablagerungen“. Den Geruch beschrieb das Labor als „erkennbar flüchtige Säure (Essigsäure), nicht reintönig, daneben auch fruchtig“. Den Geschmack beschrieb es als „trocken; nicht reintönig, bereits zu Beginn unangenehm prickelnd und belegend am Gaumen, kratzend, unharmonisch sauer, im Abgang anhaltend belegend und kratzend“. Das Landeslabor ermittelte den Gehalt an flüchtiger Säure mit einem Wert von 1,28 g/L bei einer Messunsicherheit vom 0,18 g/L. In seiner Beurteilung führte das Landeslabor aus, dass das Erzeugnis nach dem Ergebnis der auftragsgemäß durchgeführten mikrobiologischen Untersuchung zwar nicht zu beanstanden sei, es jedoch aufgrund der von mehreren Sachverständigen unabhängig voneinander durchgeführten sensorischen Prüfung als verdorben und daher nicht zum Verzehr geeignet beurteilt werde. Der sensorische Befund werde durch die chemische Untersuchung gestützt. Der Gehalt an flüchtiger Säure übersteige bei der vorgelegten Probe nur unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit den Grenzwert nicht. Es handle sich vorliegend insbesondere um Essigsäure, die bei Wein als Verderbnisindikator gelte. Auf den Untersuchungsbefund und die Beurteilung des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2022 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 16-20 VV). Hierzu angehört übersandte der Kläger mit E-Mail vom 27. Oktober 2022 die Analyseergebnisse der z... Weinkontrolle vom 3. März 2021. Dort war der Gehalt an flüchtiger Säure („n...“) mit 0,74 g/L gemessen worden. Der Kläger führte aus, der Wein sei mikrobiologisch nicht zu beanstanden. Die auf der sensorischen Beurteilung des Weines beruhende Beurteilung als verdorben und für den Verkehr ungeeignet sei nicht haltbar. Soweit der Gehalt an Essigsäure als Verderbnisindikator herangezogen werde, sei ein Wert, der sich unter Berücksichtigung der Messtoleranz unterhalb der gesetzlichen Höchstwerte befinde, noch kein Hinweis auf den Verderb eines Weines. Tatsächlich handle es sich bei dem Erzeugnis um einen „Naturwein“, der spontan vergoren und ungefiltert, ungeschönt und ohne den Zusatz von Schwefel abgefüllt werde. Hierauf seien die deutliche Trübe und die rötlichen Ablagerungen im Flaschenhals zurückzuführen. Auf die liegende Lagerung der Flasche sei zurückzuführen, dass sich die Ablagerungen im Flaschenhals befänden. Wäre die Flasche stehend gelagert worden, würde es sich um ein Depot am Flaschenboden handeln, der bei ungefilterten Weinen ebenso wie die Trübung ein völlig normales und erwartbares Phänomen sei. Im Segment der Naturweine seien erhöhte flüchtige Säuregehalte häufig vorkommende Phänomene, die auf der Art der Vinifikation zurückzuführen und vom Markt erwünscht und nachgefragt seien. Ob ein gewisser Gehalt an Säure im Geschmack bzw. Geruch unterhalb des gesetzlichen Grenzwertes als angenehm oder unangenehm empfunden werde, gehe allein auf das subjektive Geschmacksempfinden des Konsumenten und Verkosters und deren Geschmackspräferenzen und -erwartungen zurück. Keinesfalls sei damit die Inakzeptabilität im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b), Abs. 5 der Verordnung (EG) 178/2002 zu belegen. Dass man bei der Beurteilung dieses Weines auch zu einem anderen Ergebnis kommen könne, zeige die Verkostungsnotiz und Beurteilung des Weines durch den angesehenen Weinverkoster R..., bei der der Wein mit 84 von 100 möglichen Punkten bewertet und mit „gut“ beurteilt worden sei. Danach sei der 7... wie folgt beschrieben worden: „Etwas nussiger, getrocknet-pflanzlicher und unterholziger Duft nach schwarzen und ein wenig roten Beeren mit Kirschnuancen und einer Spur Rauch. Schlanke, herbe, leicht säuerliche Frucht, herbe Würze, nussige, erdige und rauchige Noten, gewisser Säurebiss, ein wenig trocknendes Tannin, ein Hauch Pfeffer, ordentlicher bis guter, noch ganz leicht trocknender Abgang. Trinkempfehlung: Ende 2021 bis 2023+“. Der Umstand, dass der vorliegende Untersuchungsbefund dennoch zu dem Ergebnis komme, dass der Wein wegen Verderbnis für den Verzehr von Menschen ungeeignet sei, könne man darauf zurückführen, dass er nicht unter dem Gesichtspunkt „Naturwein“ beurteilt worden sein. Beim vorliegenden Naturwein sei die Trübung mangels Filtration und Schönung beabsichtigt. Lasse man dies außer Acht, könne unter Anlegung von für „konventionelle“ Weine geltende Kriterien für Klarheit bereits bei der visuellen Beurteilung des Weines der falsche Eindruck entstehen, es handle sich um einen infolge unsachgemäßer Herstellung verdorbenen, fehlerhaften Wein. Berücksichtigte man die Geschmackerwartungen und -toleranzen von geübten Naturweinkonsumenten, sei die Inakzeptabilität des Weines hingegen nicht zu begründen. Ganz allgemein habe sich seit dem Aufkommen von „Natur- und Orangenweinen“ in den zurückliegenden fünf Jahren ein völlig neues Marktsegment gebildet. Dabei werde das Vorhandensein von flüchtiger Säure im Grenzbereich des Zulässigen als angenehm, positiv und animierend wahrgenommen. Es habe auch bisher keine einzige Reklamation von Kundenseite zu dem Erzeugnis gegeben. Es sei Ausdruck persönlicher Vorlieben, dass es dennoch Konsumenten und Verkoster gebe, die die Ästhetik des Naturweines visuell und sensorisch ablehnten. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass von dem Wein unstreitig keinerlei Gefahr für die Gesundheit der Konsumenten ausgehe. Auf den Ausdruck der E-Mail des Klägers vom 27. Oktober 2022 wird wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen (vgl. Bl. 26r-27, 39-48 VV). Das Landeslabor nahm dazu mit E-Mail vom 24. November 2022 (vgl. Bl. 26 VV) dahingehend Stellung, dass der fragliche Wein von mehreren sensorisch geschulten Personen, die mit der Matrix „Wein“ vertraut seien, verkostet worden sei. Hierbei seien sie einstimmig zu der Beurteilung gekommen, dass der Wein nicht zum Verzehr geeignet sei. Soweit der Kläger geltend mache, es handle sich bei dem Erzeugnis um einen sog. „Orangewine“, sei dies nirgends aus der Etikettierung ersichtlich. Im Gegenteil sei dort die für Z... geschützte geographische Angabe „I...“ genannt. Hierfür existiere ein Produktspezifikation, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 265 vom 13. August 2020 veröffentlicht sei. Danach seien diese Rotweine „karminrot bis rubinrot, mit einem fruchtigen Aroma, einem mittleren Tanningehalt und gut abgerundeten, harmonischen Säuren“. „Charakteristisch für alle Dunántúl-Weine, unabhängig von der jeweiligen Weinart,“ seien „ein dezentes Aroma von mittlerer Intensität, gut abgerundete Säuren und eine leichte Frische“. Das Ergebnis der bei der eingesandten Probe erfolgten sensorischen Prüfung decke sich in keiner Weise mit den o. g. Charakteristika für I...Weine. Die Beurteilung werde daher aufrechterhalten. Mit Bescheid des Bezirksamts vom 12. Januar 2023 untersagte der Beklagte dem Kläger das Inverkehrbringen des Weines mit der Bezeichnung „M...“ (Nr. 1). Der betreffende Wein sei unschädlich beseitigen zu lassen und ein Nachweis hierfür bis zum 31. Januar 2023 vorzulegen (Nr. 2). Es bezog sich zur Begründung auf den Untersuchungsbefund des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2022. Die Maßnahme sei nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2017/625 gegen den Kläger als den für den Vertrieb des in Rede stehenden Produktes Verantwortlichen zu richten. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € für die erste und 1.000,00 € für die zweite Anordnung an. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2023 Widerspruch und wiederholte sein Vorbringen aus der Anhörung. Dieses Vorbringen sei unberücksichtigt geblieben. Auf das Schreiben wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Bl. 32-100 VV). Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin – Bezirksstadträtin – vom 10. Februar 2023, dem Kläger zugestellt am 20. Februar 2023, zurück. Das in Rede stehende Produkt sei laut Untersuchungsbefund des Landeslabors Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2022 aufgrund der sensorischen Abweichungen als verdorben und daher für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b), Abs. 5 VO (EG) 178/2002 beurteilt worden. Dies decke sich mit der Beurteilung der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen vom 3. Juni 2022. Deswegen sei nach pflichtgemäßem Ermessen die Untersagung des Inverkehrbringens und die unschädliche Beseitigung angeordnet worden. Soweit der Kläger seinen Widerspruch damit begründe, dass es sich bei dem Produkt um einen Naturwein handle, wiederholte der Beklagte die Ausführungen des Landeslabors Berlin-Brandenburg aus der E-Mail vom 24. November 2022, denen er sich vollumfänglich anschließe. Die Möglichkeit, die Verkehrsfähigkeit durch einen zugelassenen Gegenprobensachverständigen prüfen zu lassen, habe der Kläger nicht wahrgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (vgl. Bl. 101-104 VV) Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 14. März 2023 bei Gericht eingegangenen Klage. Auf der Grundlage des Untersuchungsbefundes und der Beurteilung vom 17. Oktober 2022 lasse sich nicht begründen, dass der Wein verdorben und damit für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sei. Die Beurteilung des Landeslabors begnüge sich vorliegend mit einem allgemeinen subjektiven Geruchs- und Geschmacksurteil. Es sei bereits in dieser Allgemeinheit falsch, dass Essigsäure als Verderbnisindikator gelte. Essigsäure sei ein natürlicher Bestandteil von Wein. Es gebe keinen Wein ohne Essigsäure. Als Verderbnisindikator könne Essigsäure bei Wein allenfalls oberhalb der gesetzlichen Höchstgrenze angesehen werden. Im vorliegenden Fall liege der Wert unter Berücksichtigung der Messtoleranz allerdings unterhalb des gesetzlichen Höchstwertes. Dieses Ergebnis des Landeslabors werde durch die Prüfung eines von ihm beauftragten akkreditiertes Gegenprobenlabor bestätigt. Hiernach ergebe sich bei dem streitgegenständlichen Wein ein flüchtiger Säuregehalt i.H.v. 1,10 g/l (Prüfbericht des Zentrallabors R... vom 6. Juni 2023, vgl. Bl. 65 der Gerichtsakte). Soweit die Landesuntersuchungsanstalt für Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zu einem abweichenden Ergebnis gekommen sei, liege dies entweder daran, dass sich der untersuchte Wein aufgrund möglicherweise irregulärer Lagerbedingungen, z.B. der Aussetzung von Licht und Wärme im Verkaufsregal, in dem festgestellten Zustand befunden habe oder aber die Messvorrichtung sei nicht auf „Naturwein“, also insbesondere ungefilterten, nicht geschwefelten Wein kalibriert gewesen. Das Ergebnis der Landesuntersuchungsanstalt für Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen sei jedenfalls nicht geeignet den hier angegriffenen Bescheid zu begründen. Es sei des Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb ein zwar im Geruch „nicht reintöniger“, daneben aber „auch fruchtiger“ Wein verdorben und für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet sein solle. Dasselbe gelte für die Feststellung eines im Geschmack nicht reintönigen, bereits zu Beginn unangenehm prickelnden, den Gaumen belegenden, kratzenden, unharmonisch sauren, im Abgang anhaltend belegenden und kratzenden Wein. Es gehe hier nicht darum, ob der Wein der Jury geschmeckt habe, sondern um eine rechtssichere Begründung des Ergebnisses, dass der Wein wegen Verderbs für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet sei und deshalb einem Verkaufsverbot unterliege und vernichtet werden müsse. Normzweck von Art 14 VO (EG) 178/2002 sei der Schutz vor gesundheitlichen Gefahren, die von Lebensmitteln ausgehen können. Eine Gefahr für die Gesundheit lasse sich vorliegend aufgrund des Ergebnisses der sensorischen Prüfung nicht begründen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die festgestellte flüchtige Säure i.H.v. 1,28 g/l. Denn bekanntlich verzehrten Menschen auch reinen Essig mit erheblich höherem Anteil an Essigsäure, ohne dass davon ausgegangen werde, dass der Essig für den Verzehr für Menschen nicht geeignet sei. Die Verderbnis des Weines lasse sich auch nicht mit der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „I...“ begründen. Von dieser weiche der Wein ohnehin nur beim Säuregehalt ab. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass aus der Etikettierung des Produktes nicht hervorgehe, dass es sich um einen Naturwein handle und deswegen dessen Spezifika nicht berücksichtigt werden könnten, überzeuge dies nicht. Tatsächlich finde sich für alle Weine, einschließlich solcher mit der geschützten geografischen Angabe „I...“ ab den Jahrgang 2021 im z... Weingesetz eine neue Kategorie für „Naturwein“. Die dortige Definition beschreibe die Mindestanforderungen an einen „Naturwein“ wie sie auch von einschlägigen Marktteilnehmern erwartet würden, ohne dass es inzwischen sowohl auf deutscher als auch auf europäischer Ebene eine Legaldefinition von Naturwein gebe. Das den im Streit befangenen Wein produzierende Weingut M...produziere „Naturwein“ seit 2015. Mangels gesetzlicher Regulierung sei der Begriff „Naturwein“ bis zum Jahrgang 2021 auf dem Etikett nicht verwendet worden. Entscheidendes Minimalkriterium für Naturwein sei, wie es nunmehr auch im z...Weingesetz geregelt werde, die Verwendung biologisch erzeugter Trauben, die in einem biologisch zertifizierten Betrieb ohne den (oder mit sehr geringem, max. 40 mg/l) Zusatz von Schwefel abgefüllt würden. Diese Kriterien (also von einem biologisch zertifizierten Betrieb aus biologisch erzeugten Trauben mit wenig oder ohne den Zusatz von Schwefel erzeugter Wein) befänden sich auf dem Etikett des streitbefangenen Weines. Er trage das EU-Bio-Logo, das ihn als zertifizierten Biowein ausweise, und enthalte am unteren Rand des Etikettes den Vermerk auf Englisch und Ungarisch, dass kein Schwefel zugefügt sei. In den einschlägigen Marktkreisen werde dies als Hinweis auf Naturwein verstanden. Es hätte daher vom Landeslabor und der Ausgangsbehörde und auch von der Widerspruchsbehörde bei der sensorischen Beurteilung des Weines berücksichtigt werden müssen, dass es sich bei dem Produkt um einen Naturwein handle. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin, Abteilung Ordnung und Öffentlicher Raum, Ordnungsamt, FB Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, Geschäftszeichen Q... vom 12. Januar 2023 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin, Abteilung Ordnung und Öffentlicher Raum, G... vom 10. Februar 2023 gefunden hat, aufzuheben und hilfsweise: den Bescheid aufzuheben, soweit er unter Ziff. 2. die Verpflichtung des Klägers anordnet, den betreffenden Wein unschädlich beseitigen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In beiden akkreditierten Landeslaboren sei jeweils dieselbe Charge (L IDXM) des Weines durch sensorisch geschultes Personal unabhängig voneinander untersucht worden. Beide Sensorikgruppen der Labore hätten den Wein als nicht verkehrsfähig beurteilt und hierbei auf die sensorische Abweichung in Zusammenhang mit dem hohen Gehalt an flüchtiger Säure (Essigsäure) verwiesen. Die Beurteilung durch speziell geschulte Sensorikgruppen sei als Befund vollkommen ausreichend. Es handle sich keineswegs um subjektive visuelle sowie Geruchs- und Geschmackseindrücke, sondern um den Befund einer speziell geschulten Sensorikgruppe.Die Einlassungen des Klägers bezüglich der Essigsäure griffen nicht durch. Wenn der Gehalt an Essigsäure zu hoch sei und insbesondere, wenn sie sensorische Abweichungen verursache, sei dies als Mangel anzusehen. Eine Fehlgärung, bei der dann der Essigsäuregehalt überschritten sei oder zu sensorischen Abweichungen führe, habe gerade seine Ursache in einer „auf andere Weise bewirkten Kontamination“. Es erschließe sich dem Beklagten nicht, wie der Kläger zu der Auffassung gelangt, dass bei einem „unangenehm prickelnden, den Gaumen belegenden, kratzenden, unharmonisch sauren, im Abgang anhaltend belegenden und kratzenden Wein“ keine nachvollziehbaren Fehler vorlägen. Weiterhin sei der Verbraucher mit der Kennzeichnung des Weines zum Zeitpunkt der Probenahme getäuscht worden. Mit der erfolgten Kennzeichnung dürfe der verständige Verbraucher einen „normalen“ Wein erwarten, insbesondere, wenn er, wie hier geschehen, mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in den Verkehr gebracht worden sei. Das Postulat der Verordnung (EU) 178/2002 bestehe im vorbeugenden Verbraucherschutz, somit sei eine restriktive Auslegung zu Gunsten des Verbrauchers angezeigt und Wille des Gesetzgebers. Um in Zukunft einen derart ausgebauten Wein in den Verkehr bringen zu können, sei eine Einhaltung des Grenzwertes für den Gehalt an flüchtiger Säure (Essigsäure) sowie eine Änderung der Kennzeichnung erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024, sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten.