Beschluss
14 L 381/24
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0130.14L381.24.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. November 2024 gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 16. Oktober 2024 wird hinsichtlich der Untersagungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. November 2024 gegen den Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 16. Oktober 2024 wird hinsichtlich der Untersagungsanordnung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine mit Zwangsgeldandrohung verbundene Untersagung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln in ihrem Imbiss. Sie betreibt einen Imbiss auf dem Parkplatz eines T...-Baumarkts in der T... in 6... Berlin. Es handelt sich um einen Imbissanhänger (Maße: 1,70 m x 3,40 m), in dem vorgefertigte Lebensmittel verkauft werden (vorgegarte, im Imbiss gegrillte Bratwurst, Currywurst und Bouletten; Kartoffelsalat mit Konservierungsstoffen). Der Imbisswagen verfügt über eine Spülarmatur mit Doppelspüle und einem 5-Liter-Boiler sowie einem Auffangkanister für das Abwasser. Das Betriebspersonal der Antragstellerin darf die behindertengerechte Kundentoilette des T...-Markts nutzen. Der Mitgesellschafter Herr O... meldete am 2. April 2024 im Namen der Antragstellerin das Gewerbe „Imbiss/Bistro“ für den Verkauf von Rostbratwurst und Bouletten an. Mit Schreiben vom 29. April 2024, 14. Mai und 29. Mai 2024 forderte das Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Ordnung und Öffentlicher Raum, Ordnungsamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (im Folgenden: Bezirksamt), diverse Auskünfte an. Am 19. Juni 2024 reichte Herr O... das ausgefüllte Anmeldeformular des Bezirksamts ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte das Bezirksamt weitere Unterlagen an und übersandte am 26. August 2024 ein Anhörungsschreiben wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 55 OWiG. Hierzu nahm Herr O... mit Schreiben vom 12. September 2024 Stellung (Bl. 18 VV). Am 9. Oktober 2024 führte das Bezirksamt eine Betriebsüberprüfung durch und untersagte der Antragstellerin mündlich den „Abverkauf von offenen leicht verderblichen Lebensmitteln“ (vgl. Protokoll zur Betriebsüberprüfung vom 9. Oktober 2024, Anlage AST 1, sowie die Fotodokumentation Bl. 23-32 VV). Mit Bescheid vom 16. Oktober 2024 (Anlage AST 3) ordnete das Bezirksamt gegenüber Herrn O... die Untersagung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln im Imbiss der Antragstellerin ab dem 9. Oktober 2024 an. Die mündliche Anordnung vom 9. Oktober 2024 werde durch den Bescheid bestätigt. Eine Wiederaufnahme des Betriebs bedürfe der Bereitstellung eines Personal-WC’s mit Handwaschbecken und fließend Warmwasser, eines Umkleideraums mit getrennter Aufbewahrung für Privat- und Hygienekleidung (diese Räume müssten einander so zugeordnet sein, dass die Wege nicht durch unreine Bereiche, insbesondere durchs Freie, führten) sowie der Installation eines festen Trink- und Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz. Das Bezirksamt führte zur Begründung aus, es stütze den Bescheid auf § 39 Abs. 1 LFGB in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625. Die Überprüfung am 9. Oktober 2024 habe ergeben, dass die Betriebsräume der Antragstellerin nicht den Anforderungen an eine ortsfeste Imbisseinrichtung nach der VO (EG) Nr. 852/2004 entsprächen. Es seien zudem keine Gesundheitsbelehrungen gemäß § 43 IfSG und Lebensmittelhygieneschulungen gemäß § 3 LMHV vorgelegt worden. Aufgrund der Umstände, die bei der Kontrolle vorgefunden worden seien, könne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln nach § 3 Satz 1 LMHV nicht ausgeschlossen werden. Die Maßnahme sei gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 gegen Herrn O... zu richten. Eine gleichlautende Ordnungsverfügung sei auch an den Mitinhaber Herrn P... ergangen. Das Bezirksamt drohte im Bescheid vom 16. Oktober 2024 für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil die baulichen Gegebenheiten (fehlendes Personal-WC, fehlender Umkleideraum und fehlender fester Trink- und Abwasseranschluss) so unzureichend seien, dass die Arbeitsprozesse nicht unter den nach der VO (EG) Nr. 852/2004 geforderten einwandfreien Bedingungen abliefen und die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel nach § 3 Satz 1 LMHV bestehe. Eine gute Lebensmittelhygiene sei nicht gewährleistet. Eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher könne nicht ausgeschlossen und ein Rechtsmittelverfahren nicht abgewartet werden. Mit Anwaltsschreiben vom 11. November 2024 erhob die Antragstellerin unter Übersendung einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr. G... (I... GmbH) vom 30. Oktober 2024 (Anlage AST 5) Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2024 und beantragte die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Das Bezirksamt lehnte mit Schreiben vom 15. November 2024 den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung ab. Am 10. Dezember 2024 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Am 16. Dezember 2024 führte das Bezirksamt eine erneute Betriebsprüfung durch (vgl. Protokoll zur Betriebsprüfung sowie Fotodokumentation: Bl. 92-101 VV). Die Antragstellerin trägt vor, aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 sowie einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2025 ergebe sich, dass die Ausführungen des Bezirksamts falsch seien. Es komme nicht darauf an, ob der Imbiss ortsfest oder ortsveränderlich sei, denn jedenfalls sei ein Anschluss an das örtliche Trinkwasserversorgungsnetz nicht erforderlich. Auch über eine eigene Toilette oder einen eigenen Umkleideraum müsse der Imbiss nicht verfügen. Sie – die Antragstellerin – verkaufe zudem keine offenen leicht verderblichen Lebensmittel, sondern nur vorgegarte verschweißte Fleischwaren, die nach dem Öffnen der Verpackung sofort auf den Grill gelegt würden, sowie vorgefertigten Kartoffelsalat mit Konservierungsstoffen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsanordnung in dem Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin – Abteilung Ordnung und Öffentlicher Raum, Ordnungsamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht – vom 16. Oktober 2024 wiederherzustellen und gegen die Androhung des Zwangsgelds in demselben Bescheid anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Er trägt vor, auf die Antragstellerin seien die Vorschriften der Kapitel I, II und VII des Anhangs II zur VO (EG) Nr. 852/2004 anzuwenden, weil ihr Imbiss eine ortsfeste Betriebsstätte sei. Der Imbiss werde ausschließlich an dem Standort in der T... betrieben, der mit Holz- und Werbepaneelen umbaute Imbisswagen sei nicht mit einem Zulassungskennzeichen versehen und seine Räder seien demontiert bzw. die Radachsen auf Steinen aufgebockt. Ein fester Trinkwasseranschluss sei erforderlich. Gemäß einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sei auf die unhygienische Aufbewahrung von Trinkwasser in Kanistern abzustellen. Die „Zufuhr“ in Kanistern sei nur bei ortsveränderlichen Imbissständen zu vertreten. Ferner müsse eine Personaltoilette verfügbar sein, die ausschließlich vom Personal der Betriebsstätte genutzt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Die Kunden des T...-Markts könnten auf Nachfrage den Schlüssel zu der behindertengerechten Toilette erhalten. Das Betriebspersonal der Antragstellerin verfüge zwar über eine Belehrung gemäß § 43 IfSG (Bl. 85-90 VV), nicht jedoch die Kunden des Baumarktes. Es bestehe die Gefahr einer unbewussten Kreuzkontamination. Für eine nachteilige Beeinflussung im Sinne des § 3 Satz 1 LMHV reiche eine abstrakte Gefährdung aus. Das Angebot der M... GmbH vom 1. Juli 2024 (Bl. 81 VV) für die Nutzung eines WCs in der R... sei von der Antragstellerin nicht angenommen worden, da Standort des T...-Markts die T... sei. Bei einer ortsfesten Betriebsstätte müssten angemessene Umkleideräume vorhanden sein. Die Straßenkleidung sei bei der Kontrolle vom 9. Oktober 2024 frei im Imbiss abgelegt gewesen. Es seien weder ein Umkleideraum noch ein Umkleideschrank zur getrennten Aufbewahrung der Straßen- und Hygienekleidung vorhanden. Der bei der Kontrolle am 16. Dezember 2024 vorgefundene Umkleidespind habe sich im Außenbereich des Imbisses befunden, so dass Personen in Hygienekleidung über das Außengelände laufen müssten, woraus die Möglichkeit von Kontaminationen folge. Zudem werde der Spind gar nicht für die Aufbewahrung von Kleidung (Straßen- oder Hygienekleidung) verwendet. Die Antragstellerin verkaufe auch leicht verderbliche Lebensmittel. Dies werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass vorgegarte Fleischwaren direkt zubereitet würden und der Kartoffelsalat Konservierungsstoffe enthalte. II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird nach den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahin ausgelegt, dass er im Namen der Antragstellerin, vertreten durch Herrn O..., gestellt wurde. Die offenbar in separaten Bescheiden gleichlautend an beide Mitgesellschafter gerichtete Untersagungsanordnung vom 16. Oktober 2024 bezieht sich auf den Imbiss der Antragstellerin. Auf Nachfrage des Gerichts ist zudem eine auf Herrn O... ausgestellte Alleinvertretungsvollmacht der Antragstellerin eingereicht worden. Diese wendet sich bei sachdienlicher Auslegung gegen sämtliche Anordnungen des Bescheids vom 16. Oktober 2024, also sowohl gegen die Untersagung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln als auch gegen die Zwangsgeldandrohung. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich der lebensmittelrechtlichen Untersagungsanordnung (Seite 1 des Bescheids) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil der Widerspruch insoweit wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Seite 4 des Bescheids) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung (Seite 4 des Bescheids) ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil diese bereits kraft Gesetzes gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin (JustG Bln) sofort vollziehbar ist. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen (Satz 1). Die gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und deren sofortiger Vollziehung andererseits ab. Die Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt in den Fällen, in denen die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der Gesetzgeber in diesen Fällen die Interessenabwägung generalisierend vorweggenommen hat. Im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde überwiegt bei Rechtmäßigkeit des Bescheids das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse (nur), wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Formale Voraussetzung ist zudem, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine ausreichende schriftliche Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Antrag begründet. Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden (dazu unter 1.). Der Bescheid vom 16. Oktober 2024 ist jedoch voraussichtlich rechtswidrig (dazu unter 2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 16. Oktober 2024 durch das Bezirksamt ist in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei rechtfertigt allein das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes regelmäßig nicht die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO ist der gesetzliche Regelfall, ungeachtet dessen, dass stets ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines (rechtmäßigen) Verwaltungsaktes besteht. Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Umsetzung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (Erlassinteresse) ein besonderes Vollzugsinteresse treten, welches das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft mit Zwangsmitteln durchzusetzen, zu rechtfertigen vermag (zu den materiellen Anforderungen an das Dringlichkeitsinteresse vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. August 2020 – 12 CS 20.1750 –, juris Rn. 42 ff.). Die Behörde muss sich also der Ausnahmesituation bewusst werden und das besondere Vollzugsinteresse begründen, wenn sie vom Regelfall abweicht und die sofortige Vollziehung anordnet. Zwar kommt es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht darauf an, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und sachlich geeignet ist, ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Dieser materiell-rechtliche Aspekt fließt vielmehr in die originäre Ermessensentscheidung des Gerichts im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ein und wird durch sie ersetzt. Nicht ausreichend für das formale Begründungserfordernis ist aber eine formelhafte, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung, aus der nicht erkennbar wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2021 – 20 CS 20.341 –, juris Rn. 4; Eyermann/Hoppe, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 16. Oktober 2024 diesen Mindestanforderungen genügt, ist zweifelhaft. Die Begründung lässt nicht erkennen, dass das Bezirksamt sich der besonderen Umstände des Einzelfalls bewusst war und weshalb es hier von einem Ausnahmefall ausging. Das Bezirksamt hat das besondere öffentliche Interesse mit den baulichen Gegebenheiten (fehlendes Personal-WC, fehlender Umkleideraum und fehlender fester Trink- und Abwasseranschluss) begründet, was nach seiner Rechtsauffassung einen Verstoß gegen Hygienevorschriften darstellt. Damit werden jedoch nur die Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsanordnung selbst wiedergegeben, mithin die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf das Erlassinteresse gestützt. Darüber hinaus führt das Bezirksamt (nur) allgemein aus, dass die „Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel“ bestehe, eine „gute Lebensmittelhygiene (…) nicht gewährleistet“ sei und eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher nicht ausgeschlossen werden könne. Bei dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienenden lebensmittelrechtlichen Anordnungen fällt allerdings nach obergerichtlicher Rechtsprechung das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen. Insoweit bedarf es nach dieser Rechtsprechung im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausnahmsweise keiner weitergehenden Begründung des Eilinteresses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2025 – 5 S 31/24 –, EA S. 5 f., sowie Beschluss vom 4. November 2024 – 5 S 38/23 –, EA S. 3, jeweils m.w.N.; OVG Bautzen, Beschuss vom 12. Juni 2018 – 3 B 110/18 –, LKV 2019, 80, beck-online; a. A. wohl Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 248, sowie BeckOK VwGO/Gersdorf, 71. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80 Rn. 88, jeweils beck-online, die auch bei (Teil-)Identität zwischen Erlassinteresse und besonderem Vollziehungsinteresse eine Begründung im Einzelfall verlangen). 2. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse, denn der Bescheid des Bezirksamts vom 16. Oktober 2024 stellt sich nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig dar. a. Rechtsgrundlage der Untersagung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln ab dem 9. Oktober 2024 ist Artikel 138 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel. Zwar bestehen hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung keine Bedenken. Das Bezirksamt war für den Erlass der lebensmittelrechtlichen Anordnung sachlich zuständig (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes - AZG - in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin - ASOG Bln - und mit Nr. 16a Abs. 1 Buchstabe b des Zuständigkeitskatalogs Ordnungsaufgaben). Auch die örtliche Zuständigkeit des Bezirksamts ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) gegeben, da sich die streitgegenständliche Betriebsstätte im Berliner Bezirk U... befindet. Auch ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei der Kontrolle am 9. Oktober 2024 nach § 28 VwVfG ordnungsgemäß angehört wurde (vgl. Protokoll zur Betriebsüberprüfung vom 9. Oktober 2024). Die Untersagungsanordnung ist jedoch voraussichtlich materiell rechtswidrig. Nach Artikel 138 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 ergreifen die zuständigen Behörden im Fall eines festgestellten Verstoßes geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Das Bezirksamt stützt die Untersagungsverfügung auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene. Nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 nachgeordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass sich aus diesen vom Bezirksamt zur Begründung seiner Anordnung angeführten Vorschriften vorliegend weder eine Verpflichtung der Antragstellerin zur Installation eines festen Trink- und Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz (dazu unter aa.), noch zur Bereitstellung einer eigenen Personaltoilette (dazu unter bb.), noch zur Bereitstellung eines Umkleideraums mit getrennter Aufbewahrung für Privat- und Hygienekleidung (dazu unter cc.) herleiten lässt. aa. Die Anordnung des Bezirksamts, eine Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit der Antragstellerin bedürfe der Installation eines festen Trink- und Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz, ist voraussichtlich rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob der Imbiss der Antragstellerin eine ortsfeste Betriebsstätte darstellt, so dass ihr nicht die in Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 für ortsveränderliche bzw. nichtständige Betriebsstätten vorgesehenen Abmilderungen der sonstigen in der Verordnung geregelten Anforderungen zugutekommen. Auch muss nicht entschieden werden, ob es sich bei den in dem Imbiss verkauften Fleischwaren und Kartoffelsalat um offene, leicht verderbliche Lebensmittel handelt. Denn nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ist der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 selbst für ortsfeste Betriebsstätten das Erfordernis eines Anschlusses an das örtliche Trinkwassernetz nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass den allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung nur durch einen Anschluss an die örtliche Trinkwasserversorgung entsprochen werden kann (vgl. dazu ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 5 S 33/24 –, BeckRS 2024, 28494 Rn. 4 ff., beck-online; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 14 L 109/24 –, EA S. 4 ff., m.w.N.). Das Erfordernis eines Anschlusses an das örtliche Trinkwassernetz ergibt sich zunächst nicht aus der vom Bezirksamt im Bescheid vom 16. Oktober 2024 zitierten Bestimmung des Anhangs II Kapitel I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Danach müssen in ortsfesten Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken vorhanden sein. Diese müssen Warm- und Kaltwasserzufuhr haben; darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein. Zwar liegt es im Hinblick auf das Handwaschbecken nahe, dass nur „fließendes“ Wasser geeignet ist, den allgemeinen Hygieneanforderungen zu genügen. Der Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass zum Händewaschen bestimmtes Wasser zwingend aus einer an das örtliche Netz angeschlossenen Trinkwasserleitung zugeführt werden muss. Vielmehr dürfte es grundsätzlich mit der Regelung vereinbar sein, wenn das Wasser aus einem Tank beispielsweise mit Hilfe einer Pumpe in das Handwaschbecken geleitet und aus einem Hahn nachlaufend über die Hände fließen würde, um diese abzuspülen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 5 S 33/24 –, BeckRS 2024, 28494 Rn. 8, beck-online). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Bezirksamts und der Fotodokumentation im Verwaltungsvorgang verfügt der Imbissanhänger über eine Doppelspüle mit 5-Liter-Boiler, durch den Wasser erhitzt, als „fließendes Wasser“ in das Handwaschbecken geleitet und in einem Abwasserkanister aufgefangen werden kann. Gemäß der (seitens des Antragsgegners unwidersprochen gebliebenen) eidesstattlichen Versicherung des Herrn O... vom 10. Dezember 2024 (Anlage AST 6) kann der Boiler bei Bedarf ständig mit Frischwasser aus dem T...-Markt aufgefüllt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus den weiteren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Nach Anhang II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und Lagern von Arbeitsgeräten vorhanden sein, ferner u. a. eine angemessene Warm- und Kaltwasserzufuhr. Nach Anhang II Kapitel II Nr. 3 der Verordnung müssen erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel vorhanden sein, die im Einklang mit den Vorschriften des Kapitels VII über eine angemessene Zufuhr von warmem und/oder kaltem Trinkwasser verfügen und sauber gehalten sowie erforderlichenfalls desinfiziert werden. Kapitel VII Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung sieht hierzu vor, dass in ausreichender Menge Trinkwasser zur Verfügung stehen muss, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel nicht kontaminiert werden. Weder aus dem Begriff des „Trinkwassers“ noch aus dem der „Zufuhr“ folgt indes, dass diesen Vorgaben nur mit einem Anschluss an die örtliche Trinkwasserversorgung entsprochen werden kann (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 5 S 33/24 –, BeckRS 2024, 28494 Rn. 13 f., beck-online; VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 14 L 109/24 –, EA S. 5 f.). Schließlich folgt die Kammer auch nicht der vom Antragsgegner zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 18. Juli 2012 – 13 ME 123/12 –, juris), wonach die Forderung nach einem festen und frostsicheren Wasseranschluss mit fließendem warmen und kalten Wasser in Trinkwasserqualität bei einem ortsfesten Imbiss nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg selbst festgestellt hat, dass die „Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich den Anschluss an eine örtliche Trinkwasserleitung gebieten, sondern sich nach ihrem Wortlaut mit einer Warm- und Kaltwasserzufuhr begnügen“ (Rn. 10). Auch unterscheidet sich der damalige Sachverhalt in zweierlei Hinsicht maßgeblich von dem Fall der hiesigen Antragstellerin. Erstens hatte damals eine Lebensmittelchemikerin erhebliche hygienische Mängel im Bereich der Trinkwasserversorgung festgestellt, während derartige Feststellungen im hiesigen Fall fehlen. Zweitens ging das Oberverwaltungsgericht Lüneburg davon aus, dass ein Leitungsanschluss bei dem ortsfest betriebenen Imbissstand mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligen sei. Dies ist aber im hiesigen Fall des Imbissanhängers der Antragstellerin weder vom Bezirksamt vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit das Bezirksamt im Bescheid vom 16. Oktober 2024 ergänzend und allgemein (d.h. ohne konkreten Bezug zu den drei Erfordernissen eines an das öffentliche Netz angeschlossenen festen Trink- bzw. Abwasseranschlusses, einer eigenen Personaltoilette sowie eines Umkleideraums) auf § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) abstellt, lässt sich auch daraus das Erfordernis eines Wasseranschlusses an das öffentliche Netz nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Der Antragsgegner legt jedoch nicht dar, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt eröffnet ist. Dies hätte aber schon deshalb der Darlegung bedurft, weil aus § 3 Satz 1 LMHV wegen des Vorrangs des Europarechts keine von den grundsätzlich abschließenden Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 abweichenden Forderungen abgeleitet werden können. Auch der amtlichen Begründung (BR-Drs. 327/07, S. 153 [157]) ist bereits eine Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs von § 3 Satz 1 LMHV zu entnehmen, indem darin klargestellt wird, dass diese Vorschrift lediglich der Begrenzung etwaiger Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit den unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Hygieneverordnungen dient. Eine straf- oder bußgeldrechtliche Ahndung soll damit auch dann möglich sein, wenn Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie darauf gestützter Rechtsakte nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind. Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass sich die von ihm getroffene Anordnung gleichwohl auf § 3 Satz 1 LMHV stützen ließe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 5 S 33/24 –, BeckRS 2024, 28494 Rn. 18 m.w.N., beck-online). Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die von einem Tank bzw. Kanister ausgehende (abstrakte) Kontaminationsgefahr rechtfertige generell das Erfordernis eines festen Trinkwasseranschlusses. Wie bereits dargelegt, ist den genannten Vorschriften eine solche Anforderung losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht zu entnehmen. Allein die hypothetische Möglichkeit der Kontamination eines Lebensmittels genügt nicht, um einen Verstoß des das Lebensmittel anbietenden Unternehmers nach Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – Rs. C-382/10 –, juris Rn. 22, 24). Dieser Ansatz entspricht dem Ziel der Verordnung, die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels den Lebensmittelunternehmern aufzuerlegen (vgl. Erwägungsgrund 8; Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a), Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Die wörtliche Einschränkung „erforderlichenfalls“ in den hier besonders in den Blick zu nehmenden Anforderungen an die Wasserversorgung in Anhang II, Kapitel I Nr. 4, Kapitel II Nr. 2 und 3 sowie Kapitel VII Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 lässt erkennen, dass der Verordnungsgeber nicht einschränkungslos einheitliche Anforderungen ohne Betrachtung der jeweiligen konkreten Situation aufstellen wollte. Maßgeblich ist damit nicht, was unter dem Gesichtspunkt maximaler Lebensmittelhygiene wünschenswert ist, sondern es ist im Hinblick auf die Ziele der Verordnung zu prüfen, welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend sind (vgl. Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zum Begriff „erforderlichenfalls“). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Unternehmer und Unternehmerinnen selbst getroffen haben, um die Gefahr von Kontaminationen zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 22, 24; zu alledem OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 5 S 33/24 –, BeckRS 2024, 28494 Rn. 19 m.w.N., beck-online). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg beruht maßgeblich darauf, dass in dem dort behandelten Fall bereits konkrete Hygienemängel festgestellt worden waren. Im hiesigen Fall hat das Bezirksamt zu konkreten Hygienemängeln im Bereich der Trinkwasserversorgung aber ebenso wenig (dokumentierte) Feststellungen getroffen wie zu den spezifischen Anforderungen hinsichtlich der Art der verkauften Lebensmittel, der Reinigung von Arbeitsgeräten, Oberflächen und Händen, sowie den genauen Arbeitsabläufen im Imbiss der Antragstellerin und den von ihr getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen. bb. Die Anordnung des Bezirksamts, eine Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit der Antragstellerin bedürfe einer eigenen, ausschließlich vom Personal der Antragstellerin genutzten Toilette, ist voraussichtlich rechtswidrig. Das Erfordernis einer eigenen Personaltoilette lässt sich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht entnehmen. Es ergibt sich nicht aus der vom Bezirksamt im Bescheid vom 16. Oktober 2024 angeführten, für ortsfeste Betriebsstätten geltenden Bestimmung des Anhangs II Kapitel I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Danach müssen genügend Toiletten mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss vorhanden sein. Toilettenräume dürfen zudem auf keinen Fall unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Aus dieser Regelung ergibt sich jedoch nicht, dass die Toilette ausschließlich vom Personal der Betriebsstätte genutzt werden darf. Die Einhaltung der Hygienebestimmungen lässt sich nicht zwingend nur mit beim Vorhandensein einer eigenen Personaltoilette sicherstellen. Es dürfte vielmehr grundsätzlich mit der Regelung vereinbar sein, dass das Betriebspersonal des Imbisses die Toilette eines nahegelegenen Baumarkts mit nutzt, solange im Übrigen die allgemeinen Hygienebestimmungen eingehalten werden. Aus der Vorschrift wird ersichtlich, dass sich der Verordnungsgeber mit den spezifischen Anforderungen an die Toiletten auseinandergesetzt hat. Er hält es danach (nur) für erforderlich, dass „genügend“ Toiletten vorhanden und diese mit Wasserspülung und Kanalisationsanschluss ausgestattet sind. Auch dürfen Toilettenräume nicht unmittelbar in Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Der Verordnungsgeber hat somit (abschließende) Hygieneanforderungen an die Toiletten aufgestellt. Dafür, dass er die ausschließliche Nutzung der Toiletten durch das Personal verlangen wollte, bietet die Regelung keine Anhaltspunkte. Solche sind auch der Verordnung im Übrigen nicht zu entnehmen. Den damit bei summarischer Prüfung nach der Verordnung (allein) geltenden Anforderungen an die Toilette wird die Betriebsstätte der Antragstellerin gerecht. Angesichts der Größe des Imbisses, in dem maximal zwei Personen gleichzeitig arbeiten dürften, ist davon auszugehen, dass die Toilettenanzahl „genügend“ ist. Etwas anderes ist weder vom Antragsgegner vorgetragen worden noch ersichtlich. Auch verfügt die Toilette über Wasserspülung und Kanalisationsanschluss und öffnet aufgrund der räumlichen Distanz nicht unmittelbar in den Raum, in dem das Personal mit den Lebensmitteln umgeht. Soweit der Antragsgegner davon ausgeht, dass für die Toilette keine Nutzungsvereinbarung bestehe, weil das vorgelegte Schreiben der M... GmbH vom 1. Juli 2024 die R... betreffe, ist anzumerken, dass der Baumarkt an der Kreuzung der R... zur T... liegt und sich der Imbiss sowie die Toilette beide auf dem Gelände des Baumarkts befinden dürften. Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine nachteilige Beeinflussung im Sinne des § 3 Satz 1 LMHV berufen. Wegen des Vorrangs des Europarechts sind die Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 grundsätzlich abschließend (siehe oben). Der Antragsgegner hat nicht aufgezeigt, dass sich die Anordnung gleichwohl auf § 3 Satz 1 LMHV stützen ließe. Der Antragsgegner führt in der Antragserwiderung aus, dass zwar das Betriebspersonal der Antragstellerin, nicht aber die Kunden des Baumarktes über eine Belehrung zur Einhaltung von Hygieneregeln verfügten, wodurch die Gefahr einer unbewussten Kreuzkontamination bei der Nutzung der Toiletten durch das Betriebspersonal einerseits und die Baumarkt-Kunden andererseits bestehe, etwa wenn ein Kunde an einer Magen-Darm-Infektion leide. Unabhängig davon, dass diese Begründung nicht schon im Bescheid vom 16. Oktober 2024 angeführt wurde, stellt der Antragsgegner auch nach eigenen Angaben ausschließlich auf eine abstrakte Kontaminationsgefahr ab. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genügt die hypothetische Möglichkeit der Kontamination eines Lebensmittels jedoch gerade nicht, um einen Verstoß des das Lebensmittel anbietenden Unternehmers nach Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anzunehmen (siehe oben). Einen abstrakten Rechtssatz, wonach ein Verstoß gegen Hygienevorschriften vorliege, falls eine eigene Personaltoilette zur Alleinnutzung fehle, gibt es nicht (vgl. auch VGH München Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 25 CS 05.1636 –, BeckRS 2005, 17454, beck-online). Die Behörde hat vielmehr zu prüfen, welche Maßnahmen der Unternehmer konkret getroffen hat, um die Gefahr von Kontaminationen zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. Dies ist hier nicht erfolgt. Feststellungen zu konkreten Hygienedefiziten bei der vom Personal der Antragstellerin mitgenutzten Baumarkt-Toilette hat das Bezirksamt weder im Bescheid vom 16. Oktober 2024 getroffen, noch lassen sich entsprechende Umstände dem Verwaltungsvorgang entnehmen. Das Bezirksamt hat lediglich festgestellt, dass das Betriebspersonal die behindertengerechte Kundentoilette des T...-Markts nutze, für die Kunden des Baumarkts auf Nachfrage der Schlüssel ausgehändigt werde. Es wurden jedoch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, ob die Toilette sich in einem schlechten Zustand befindet und ob sie Anlass für die Annahme der Gefahr einer Kontamination bietet. Auf dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbild der Toilette, das im Rahmen der Kontrolle am 16. Dezember 2024 aufgenommen wurde (Bl. 96 VV), sind keine Hygienemängel erkennbar. In der Lichtbildbeschreibung sind solche auch nicht vermerkt. Der Umstand, dass es sich nicht um eine allgemein zugängliche Kundentoilette, sondern eine nur mit Schlüssel zugängliche Behindertentoilette handelt, könnte auch dafür sprechen, dass die Toilette nicht von einer großen Anzahl von Kunden, sondern nur von wenigen Kunden mit Behinderung aufgesucht wird. cc. Die Anordnung des Bezirksamts, eine Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit der Antragstellerin bedürfe der Bereitstellung eines Umkleideraums mit getrennter Aufbewahrung für Privat- und Hygienekleidung, der so zugeordnet sei, dass die Wege nicht durch unreine Bereiche, insbesondere durchs Freie, führten, ist voraussichtlich rechtswidrig. Zwar ergibt sich aus der vom Bezirksamt im Bescheid vom 16. Oktober 2024 angeführten, für ortsfeste Betriebsstätten geltenden Bestimmung des Anhangs II Kapitel I Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, dass, „soweit erforderlich“, angemessene Umkleideräume für das Personal vorhanden sein müssen. Auch sieht die für ortsveränderliche Betriebsstätten geltende Bestimmung des Anhangs II Kapitel III Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vor, dass „erforderlichenfalls“ geeignete Vorrichtungen, unter anderem Umkleideräume, zur Verfügung stehen müssen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet ist. Das ausdrückliche Abstellen auf die „Erforderlichkeit“ sowohl bei ortsfesten als auch ortsveränderlichen Betriebsstätten lässt jedoch erkennen, dass der Verordnungsgeber nicht einschränkungslos einheitliche Anforderungen ohne Rücksicht auf die jeweiligen konkreten Umstände aufstellen wollte. Auch beim möglichen Erfordernis eines Umkleideraums ist damit nicht maßgeblich, was unter dem Gesichtspunkt maximaler Lebensmittelhygiene wünschenswert ist, sondern es ist im Hinblick auf die Ziele der Verordnung zu prüfen, welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich, geeignet, angemessen und ausreichend sind (vgl. Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zum Begriff „erforderlichenfalls“). Das Bezirksamt hat die Erforderlichkeit eines Umkleideraums im Bescheid vom 16. Oktober 2024 nicht begründet, sondern aus der Bestimmung des Anhangs II Kapitel I Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ohne weitere Prüfung die zwingende Notwendigkeit eines solchen abgeleitet. Es hat im Bescheid lediglich ausgeführt, dass das Personal seine Garderobe frei im Imbisswagen ablege (Jacke rechts neben der Bouletten-Bratstation). Es wurden keine Feststellungen dazu getroffen, weshalb ein separater Umkleideraum im konkreten Fall der hiesigen Betriebsstätte überhaupt erforderlich sein soll. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund zu klären, dass die Antragstellerin keine Lebensmittel herstellt, sondern deren Personal lediglich vorgefertigte Fleischerzeugnisse mit einer Zange aus der Verpackung nimmt und auf den Grill legt. Es wäre dabei auch zu prüfen gewesen, ob nicht etwa die Aufbewahrung einer Jacke an einem Kleiderhaken in einiger Entfernung zur Bratstation (z.B. an der Tür des Imbisswagens) als milderes Mittel geeignet, angemessen und ausreichend wäre. Darüber hinaus hätte das Bezirksamt ermitteln und berücksichtigen müssen, welche Maßnahmen die Antragstellerin selbst getroffen hat, um die Gefahr von Kontaminationen zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren (siehe oben). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Antragstellerin im Nachgang zum Bescheid vom 16. Oktober 2024 im Außenbereich des Imbisswagens einen Umkleidespind aufgestellt hat. Dies stellte das Bezirksamt bei der erneuten Kontrolle am 16. Dezember 2024 selbst fest. Herr O... hat in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Dezember 2024 (Anlage AST 6) angegeben, dass die Mitarbeiter vor Dienstbeginn ihre private Oberkleidung einlagerten und die „Dienstkleidung“ anzögen. Es wird also deutlich, dass sich die Antragstellerin durch eigene Maßnahmen bemüht hat, die Gefahr von Kontaminationen zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Mit dieser Maßnahme setzt sich der Antragsgegner nicht hinreichend auseinander, sondern führt lediglich aus, dass durch den Standort im Außenbereich des Wagens Personen in Hygienekleidung über das Außengelände gehen müssten und sich hierdurch die Möglichkeit von Kontaminationen und Verunreinigungen ergebe. Diese vom Bezirksamt bereits im Bescheid vom 16. Oktober 2024 aufgestellte Voraussetzung, der von ihr verlangte Umkleideraum dürfe keinen „Weg durch unreine Bereiche, insbesondere durchs Freie“ haben, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Das Bezirksamt legt nicht dar, woraus dieses Erfordernis folgen soll; aus Anhang II Kapitel I Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ergibt es sich jedenfalls nicht. Vielmehr dürfte es selbst bei Annahme der Erforderlichkeit eines Umkleideraums nach der Verordnung ausreichend sein, wenn sich der angemessene Umkleideraum außerhalb der Betriebsstätte befindet. Der Verordnungsgeber verlangt nämlich etwa bei den Toilettenräumen ausdrücklich, dass diese auf keinen Fall unmittelbar in Räume öffnen dürfen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Hieran wird deutlich, dass er sich grundsätzlich mit der Lage der jeweiligen Räume auseinandergesetzt und bei Bedarf Anforderungen aufgestellt hat. Da er dies jedoch bei den Umkleideräumen nicht getan hat, können vom Bezirksamt insoweit auch keine über die abschließende Regelung hinausgehenden Anforderungen aufgestellt werden. Diese können auch nicht aus § 3 Satz 1 LMHV oder einer allgemeinen Kontaminationsgefahr hergeleitet werden (siehe oben). Schließlich ist anzumerken, dass die hiesige Anordnung des Bezirksamts den Betrieb derartiger Imbisse insgesamt ausschließen würde. Denn das Bezirksamt verlangt faktisch einen Umkleideraum innerhalb der Betriebsstätte selbst. Dies dürfte im Falle des Imbissanhängers der Antragstellerin ebenso wie bei zahlreichen anderen kleinen Betriebsstätten aus baulichen Gründen unmöglich sein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber durch die Bestimmung in Anhang II Kapitel I Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 den Betrieb von Imbisswägen u.ä. generell ausschließen wollte. Bei Erforderlichkeit eines Umkleideraums im Einzelfall genügt also auch das „Vorhandensein“ dessen in gut erreichbarer Lage zur Betriebsstätte (vgl. auch zum Verständnis der Verordnung dahingehend, dass sich Toiletten nicht unmittelbar in der Betriebsstätte befinden müssen: VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 14 A 110/08 –, BeckRS 2009, 36701, beck-online). Ausweislich der Fotodokumentation vom 16. Dezember 2024 befindet sich der Umkleidespind in unmittelbarer Nähe (ca. zwei Meter) zum Imbissanhänger (Bl. 98 f. VV). Nach dem Kleidungswechsel am Umkleidespind kann der Imbisswagen daher mit ganz wenigen Schritten erreicht werden. b. Darüber hinaus ist das selbst bei Rechtmäßigkeit des Bescheids zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 16. Oktober 2024 (siehe oben) nicht festzustellen. Zwar kann bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen das Erlassinteresse mit dem besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zusammenfallen (siehe oben). Die vom Bezirksamt für die besondere Dringlichkeit angegebenen Gründe reichen jedoch inhaltlich nicht aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall zu rechtfertigen. Ein die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigendes Gefährdungspotenzial hat das Bezirksamt im vorliegenden Einzelfall weder dargelegt noch ist ein solches ansonsten ersichtlich. Die Ausführungen im Bescheid vom 16. Oktober 2024, dass eine gute Lebensmittelhygiene nicht gewährleistet sei, eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher nicht ausgeschlossen und ein Rechtsmittelverfahren nicht abgewartet werden könne, reichen zur Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses nicht aus. Das Bezirksamt hat nicht ausgeführt, welche abstrakten oder konkreten Gesundheitsrisiken hier zu befürchten sind und welches Gefährdungspotenzial insoweit besteht. Die Begründung erschöpft sich darin, die potentielle Gefährdungslage („kann […] nicht ausgeschlossen werden“) wiederzugegeben, die bereits Voraussetzung für den Erlass der Anordnung selbst ist. Es ist nicht erkennbar, welche Arten von Gesundheitsgefahren genau gemeint sein sollen. Die Ausführungen lassen jeden Einzelfallbezug vermissen und stellen keine fundierte und begründete Gefahrenprognose dar, sondern erschöpfen sich in pauschalen Angaben, die letztlich in nahezu jedem Fall gelten, da ein vollständiger Ausschluss jedweder Hygienerisiken kaum jemals zu erreichen sein wird. Auch setzt sich das Bezirksamt in keiner Weise mit dem Ausmaß der Belastung der Antragstellerin durch die vorgezogene Wirksamkeit der wohl mit erheblichen Umsatzeinbußen verbundenen Anordnung auseinander. Das Gefährdungspotenzial erachtet die Kammer vorliegend als eher gering vor dem Hintergrund, dass keine Anzeichen für konkrete Hygienemängel ersichtlich sind. Nach alledem hat entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Interesse der Antragstellerin Vorrang, jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem etwaigen, sich dem noch laufenden Widerspruchsverfahren anschließenden Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung der Anordnung verschont zu bleiben. c. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist § 13 des Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes (VwVG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 11 VwVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwVfG Bln. Nach § 6 Abs. 1 VwVG kann der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn aufgrund der Tatsache, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2024 angesichts der vorliegenden Entscheidung aufschiebende Wirkung entfaltet, fehlt es an einer vollstreckbaren Grundverfügung. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind demnach (derzeit) nicht zulässig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsanordnung mangels anderweitiger Erkenntnisse ausgehend von dem im Hauptsacheverfahren geltenden Auffangstreitwert (5.000,- Euro) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte, d.h. ein Wert von 2.500,- Euro anzusetzen. Die Zwangsgeldandrohung bleibt hier bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 und 1.7.2 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, 58).