Beschluss
14 KE 16/24
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0414.14KE16.24.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. Dezember 2023 – VG 27 K 55/23 – dahingehend geändert, dass die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 209,27 Euro festgesetzt werden.
Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27. Dezember 2023 – VG 27 K 55/23 – dahingehend geändert, dass die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 209,27 Euro festgesetzt werden. Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter, da die Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2023 im Verfahren VG 27 K 55/23 in dieser Besetzung ergangen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2014 – OVG 3 K 52.14 –, juris Rn. 6). Der nach den §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Januar 2024 ist zulässig und begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2023 unzutreffend festgesetzt. Die Erinnerungsführerin greift diesen mit der Folge, dass sich auch der gerichtliche Überprüfungsumfang entsprechend beschränkt, ausdrücklich nur insoweit an, als der Urkundsbeamte darin eine Kilometerpauschale nach Nr. 7003 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – VV RVG – in Höhe von 23,52 Euro nebst anteiliger Umsatzsteuer von 19 % berücksichtigt hat. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag die zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Der Höhe nach sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Das bedeutet nicht, dass diese Aufwendungen in jedem Fall und in jeglicher Höhe erstattungsfähig sind. Vielmehr stehen auch sie unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO. Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl – ungeachtet des Umstands, dass eine § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbare Vorschrift fehlt – mit der Folge zu beachten, dass Reisekosten eines Rechtsanwalts ohne nähere Prüfung nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat. Im Fall der Beauftragung eines nicht hierzu zählenden auswärtigen Rechtsanwalts sind dessen Reisekosten erstattungsfähig, wenn für seine Mandatierung hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, dieser insbesondere über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder wenn zu dem betreffenden Rechtsanwalt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und dies seine Beauftragung im Einzelfall rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2023 – OVG 3 K 58/23 –, BeckRS 2023, 31724 Rn. 4, sowie vom 24. Juli 2023 – OVG 3 K 57/22 –, BeckRS 2023, 18132 Rn. 2; ferner Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 69). Derlei ist vorliegend nicht ersichtlich. Zunächst ist nicht belegt, dass der Streitfall Fragen aus dem Gebiet des Rundfunkbeitragsrechts von solcher Schwierigkeit aufgeworfen hat, dass der Erinnerungsgegner allein deshalb zur angemessenen Wahrnehmung seiner Rechte die Verfahrensbevollmächtigten mandatieren musste. Dies zeigt die knappe, lediglich vier Seiten umfassende Klageerwiderung, in der kurz auf die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags hingewiesen und die dazu ergangene und bereits im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2023 erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug genommen sowie ebenso kurz zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hingewiesen wurde (Bl. 18 bis 21 d. A. VG 27 K 55/23). Angesichts dessen liegt fern, dass es sich bei den hier stellenden Fragen des Rundfunkbeitragsrecht, die in einer Vielzahl von wesentlich gleich gelagerten Fällen behandelt und entschieden wurden, um eine schwierige und nicht alltägliche Materie des Öffentlichen Rechts handelt, die nur von wenigen besonders spezialisierten Rechtsanwälten bearbeitet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2013 – OVG 1 K 6/12 –, NVwZ-RR 2013, 782). Es mag sodann sein, dass die Erinnerungsführerin regelmäßig gegen Bescheide des Erinnerungsgegners klagt und der Letztgenannte sich in vielen Verfahren auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin von den Verfahrensbevollmächtigten vertreten lässt. Allein dies belegt aber für sich genommen noch nicht, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, das eine Mandatierung der auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten rechtfertigt. Zwar kann der Umstand, dass eine Vertretung in mehreren Klageverfahren stattfindet, zu diesem Schluss führen (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2018 – 22 C 17.1418 –, BeckRS 2018, 1344 Rn. 20 ff.). Vorliegend ist indes zu beachten, dass es sich bei dem Erinnerungsgegner um eine Anstalt des öffentlichen Rechts und bei Klagen gegen Rundfunkbeitragsbescheide, in denen insbesondere die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags geltend gemacht wird, um im Wesentlichen gleichgelagerte, wenig individuelle Verfahren handelt. Dass die Verfahrensbevollmächtigten die Vertretung des Erinnerungsgegners als dessen "Hausanwälte" ausnahmslos in sämtlichen Verfahren übernommen haben und übernehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2013 – OVG 1 K 6/12 –, NVwZ-RR 2013, 782), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Fahrtkosten sind auch nicht in geringerem Umfang erstattungsfähig. Zwar sind, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz an dem gewählten Ort nicht im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war, grundsätzlich die Reisekosten des Bevollmächtigten in der Höhe erstattungsfähig, wie sie für einen Rechtsanwalt entstanden wären, der am Sitz des Gerichts oder am Wohnort der Auftraggeber ansässig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2023 – OVG 3 K 57/22 –, BeckRS 2023, 18132 Rn. 4). Fahrtkosten wären aber für einen Rechtsanwalt, der am Sitz des Verwaltungsgerichts Berlin oder am Sitz des Auftraggebers (Berlin) ansässig ist, nicht entstanden. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG knüpft an das Vorliegen einer Geschäftsreise an. Eine Geschäftsreise liegt nach der Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV RVG vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Im Falle eines am Sitz des Verwaltungsgerichts Berlin oder am Wohnort des Auftraggebers (Berlin) ansässigen Rechtsanwalts kann das Reiseziel – das Verwaltungsgericht Berlin – ersichtlich nicht außerhalb der Gemeinde liegen. Die erstattungsfähige Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) verringert sich entsprechend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Erinnerungsverfahren Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt, § 146 Abs. 3 VwGO.