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Urteil

14 K 1294/22

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0626.14K1294.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die ursprünglich als Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhobene Klage ist nach der zulässigen Einbeziehung des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2022 als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. II. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung ist § 48 Abs. 1, 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln). Der Rücknahmebescheid vom 23. Juni 2022 ist formell rechtmäßig. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist für die Aufhebung das Landesamt als diejenige Behörde sachlich zuständig, die auch für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 2 A 1/18 -, NVwZ-RR 2019, 278). Die örtliche Zuständigkeit des Landesamts folgt aus § 48 Abs. 5 in Verbindung mit § 3 VwVfG. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 6. Mai 2021 ordnungsgemäß zur Rücknahme angehört (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG). Die Vermächtnisnehmer waren nicht anzuhören, weil sie keine Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG und damit nach § 28 Abs. 1 VwVfG auch nicht anhörungsberechtigt waren. Der Rücknahmebescheid vom 23. Juni 2022 ist materiell rechtmäßig. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Ausnahmegenehmigung vom 20. Januar 2020 ist rechtswidrig (dazu unter 1.). Die Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 VwVfG finden hier keine Anwendung (dazu unter 2.). Das Rücknahmeermessen wurde fehlerfrei ausgeübt (dazu unter 3.). Die Jahresfrist zur Rücknahme ist gewahrt (dazu unter 4.). 1. Die Ausnahmegenehmigung vom 20. Januar 2020 ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage der Ausnahmegenehmigung ist der zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Erteilung gültige § 12 Abs. 3 des Gesetzes über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen (- WTG a.F. - vom 3. Juni 2010, GVBl. S. 285). Die Ausnahmegenehmigung ist allerdings formell rechtmäßig. Das Landesamt war nach § 12 Abs. 3, § 27 Abs. 1 WTG a.F. als Aufsichtsbehörde für die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zuständig. Die Ausnahmegenehmigung ist jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 12 Abs. 3 WTG a.F. kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Leistungserbringers in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Geld- oder geldwerten Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. Diese Voraussetzungen lagen zum dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2021 - 7 C 1/20 -, NVwZ-RR 2021, 744 Rn. 16, beck-online) nicht vor. Die letztwillige Verfügung des Herrn U... vom 15. Januar 2020 unterfiel hinsichtlich der Erbeinsetzung der Klägerin dem Verbot nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WTG a.F. (dazu unter a). Sie ist insoweit wegen Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot nichtig (dazu unter b). Die der Klägerin nachträglich erteilte Ausnahmegenehmigung vom 20. Januar 2020 ist unwirksam und geht privatrechtlich ins Leere (dazu unter c). Den durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gesetzten falschen Rechtsschein kann das Landesamt durch Aufhebung der Genehmigung beseitigen (dazu unter d). Angesichts der (teilweisen) Nichtigkeit des Testaments kommt es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung hier nicht mehr an (dazu unter e). a) Die Verbotsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 WTG a.F. lagen vor. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WTG a.F. ist es einem Leistungserbringer untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern oder von Bewerberinnen und Bewerbern um den Abschluss eines Pflege- und Betreuungsvertrages Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, die über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen. Nach Satz 2 gilt dies nicht, wenn andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers entgolten werden (Nr. 1), geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden (Nr. 2) oder es sich bei der Geld- oder geldwerten Leistung um eine Sicherheitsleistung handelt (Nr. 3). aa) Die Klägerin ist als Trägerin des X...-Hospizes Leistungserbringerin im Sinne des § 12 Abs. 1 WTG a.F. Nach § 2 Abs. 3 WTG a.F. sind Leistungserbringer nämlich insbesondere die Träger stationärer Einrichtungen oder ambulanter Dienste, die Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen gegen Entgelt vorhalten oder erbringen. bb) Die Zuwendung einer geldwerten Leistung im Sinne des § 12 Abs. 1 WTG a.F. kann, wie im vorliegenden Fall, mittels einer letztwilligen Verfügung durch Testament erfolgen. Dies ist für die übereinstimmende Formulierung in § 14 des Heimgesetzes des Bundes (HeimG) allgemein anerkannt, an den § 12 WTG a.F. ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Abgth-Drs. 16/2705, S. 76) ausdrücklich angelehnt ist (vgl. zum WTG: KG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 6 W 13/17 -, BeckRS 2018, 9289, Rn. 28; vgl. zum HeimG: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 1 BvR 434-98 -, NJW 1998, 2964 sowie BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 33/10 -, NJW 2012, 155, Rn. 15). Für dieses Verständnis spricht auch die betreuungsrechtliche Parallelregelung in § 30 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, wonach das Verbot, von Betreuten Geld oder geldwerte Leistungen anzunehmen, ausdrücklich auch Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen erfasst. In der dem Bedachten zunächst nur zugewandten erbrechtlichen Position liegt dabei trotz der Widerruflichkeit des Testaments bereits ein Vermögensvorteil in Gestalt einer rechtlich begründeten Erwartung, einer Art "Anwartschaft", zumal bei den in aller Regel alten und/oder kranken Testierenden der Eintritt des Erbfalls absehbar ist (vgl. BayOblG, Beschluss vom 24. November 1992 - 1 Z BR 73/92 -, NJW 1993, 1143). Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, dass sie bis zum Eintritt des Erbfalls keinen Vermögensvorteil erwerbe und auch ihre vorherige Kenntnisnahme von dem Testament daran nichts ändere, folgt die Kammer daher nicht. cc) Die Klägerin hat sich die Zuwendung auch im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 WTG a.F. "gewähren lassen". Das an den Leistungserbringer gerichtete Verbot setzt voraus, dass dieser sich Geld- oder geldwerte Leistungen "versprechen oder gewähren" lässt. Diese Voraussetzung ist im Fall der Zuwendung durch Testament nach Auffassung der Kammer bereits dann erfüllt, wenn der Leistungserbringer Kenntnis von dem Testament erlangt hat. Für dieses Verständnis der Norm sprechen die ihr zugrundeliegenden Verbotszwecke. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 HeimG (a.a.O.), dem § 12 WTG a.F. weitgehend entspricht, verfolgt das Verbot im Wesentlichen drei Zwecke: Erstens soll verhindert werden, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird; sie sollen vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden ("Verbot der Doppelleistung", vgl. auch Abgth-Drs. 16/2705, S. 76). Zweitens soll der Heimfriede geschützt werden; es soll verhindert werden, dass durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende) Behandlung der Bewohnerschaft einer Einrichtung eintritt. Drittens soll die Testierfreiheit der Bewohnenden gesichert werden; die Vorschrift soll alte Menschen davor bewahren, dass ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird. Eine effektive Gewährleistung dieser Schutzzwecke lässt sich nur dadurch erreichen, dass das Tatbestandsmerkmal "sich gewähren lassen" an die Kenntnis des Leistungserbringers geknüpft wird. Denn (spätestens) ab dem Zeitpunkt der Kenntnis entstehen die vorgenannten Gefahren, vor denen das Testierverbot gerade schützen soll. In diesem Zusammenhang gelten die nachfolgend unter c) dargelegten Erwägungen, auf die hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Kammer schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts an, die das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "sich gewähren lassen" schon allein bei Kenntnis des Leistungserbringers von dem Testament annehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 16 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - IV ZR 84/95 -, BeckRS 1997, 620; KG, Beschluss vom 12. Januar 2018, a.a.O., Rn. 27 ff.). Am Merkmal "sich gewähren lassen" fehlt es hingegen beim so genannten stillen Testament, bei dem die testamentarische Verfügung ohne Wissen des Leistungserbringers getroffen wurde und diesem bis zum Eintritt des Erbfalls auch nicht bekannt wurde. In einem solchen Fall ist das Testament stets wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 16; BVerfG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 12. Januar 2018, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Vorliegend erlangte die Klägerin aber ersichtlich bereits unmittelbar bei oder nach der Errichtung des Testaments vom 15. Januar 2020 Kenntnis von ihrer Erbeinsetzung, denn sie beantragte schon am 16. Januar 2020 die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Ein "stilles" Testament liegt hier somit nicht vor. Soweit in der Rechtsprechung teilweise für das Merkmal "sich gewähren lassen" noch ein Einvernehmen zwischen dem Bewohner und dem Leistungserbringer gefordert wurde, welches sich auch aus schlüssigem Verhalten beziehungsweise den Gesamtumständen ergeben könne (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28. März 1989 - 4 B 7.89 -, BeckRS 1989, 8036, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1990 - 7 B 86/89 -, NJW 1990, 2268; KG, Beschluss vom 14. Mai 1998 - 1 W 3540-97 -, NJW-RR 1999, 2; VGH Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2004 - 6 S 40/04 -, NJW 2004, 3792), kann offen bleiben, ob dem – zumal bei einseitigen Willenserklärungen wie einem Testament – zu folgen ist. Denn jedenfalls liegt ein solches zumindest stillschweigendes Einvernehmen hier vor. Herr U...dürfte bereits aufgrund des öffentlichen Auftretens der Klägerin zu Recht davon ausgegangen sein, dass diese mit einer Zuwendung von Todes wegen einverstanden sei. Die Klägerin verfügt über eine eigene, dem Bereich "Fundraising" zugeordnete Nachlassabteilung und wirbt – wenn auch nach eigenen Angaben nicht direkt im X...-Hospiz – seit Jahren aktiv dafür, ihre soziale Arbeit durch die Zuwendung von Spenden und Nachlässen zu unterstützen (vgl. z.B. den Abschnitt "Unterstützen Sie uns als Testamentgeber*in" auf der Webseite der Klägerin, m..., wo u.a. die Broschüre "Gutes tun mit einer Stiftung oder mit einem Testament" zum Download bereit gehalten wird). Hierdurch bringt die Klägerin zum Ausdruck, dass sie mit Erbeinsetzungen zu ihren Gunsten nicht nur grundsätzlich einverstanden ist, sondern diese sogar ausdrücklich anstrebt. Darüber hinaus beantragte die Klägerin hier bereits einen Tag nach Errichtung des Testaments die Ausnahmegenehmigung, wodurch sie ihr Einverständnis mit der Zuwendung erneut deutlich machte. dd) Es liegt hier auch keine Ausnahme vom Verbot des § 12 Abs. 1 Satz 1 WTG a.F. vor. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 139/88 -, NJW 1990, 1603) legte das Verbot in § 14 HeimG – über den Wortlaut der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gültigen Fassung der Norm vom 7. August 1974 hinausgehend – dahin aus, dass ein Zusammenhang zwischen der Zuwendung und den Leistungen bestehen müsse, die die Einrichtung zu erbringen habe. Das Verbot gelte demgemäß nicht, wenn der versprochene oder gewährte Vermögensvorteil mit den im Heimvertrag zugesagten Leistungen nichts zu tun habe. Angesichts des Verbotszwecks der Norm werde der erforderliche Zusammenhang jedoch bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Die damit vom Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutung bezieht sich weder auf die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Bewohner (so aber das Landesamt im Rücknahmebescheid vom 23. Juni 2022) noch auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung (so das Verständnis der Klägerin), sondern allein auf einen Zusammenhang zwischen Zuwendung und Leistungen. In dieselbe Richtung weist auch § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WTG a.F. Danach gilt das Zuwendungsverbot nicht, wenn andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers entgolten werden (ähnlich nunmehr § 14 Abs. 2 Nr. 1 HeimG in der Fassung vom 29. Juli 2009). Diese Ausnahme zielt nach dem Willen des Gesetzgebers beispielsweise auf vom Leistungserbringer zusätzlich angebotene Ausflüge oder Musikabende ab, die Bewohnenden über das vertraglich Geschuldete hinaus die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ermöglichen sollen (vgl. Abgth-Drs. 16/2705, S. 76). Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, dass durch die Erbeinsetzung der Klägerin irgendwelche vertraglich nicht vereinbarten, zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WTG a.F. vom Erblasser entgolten werden sollten. Auch der vom Bundesgerichtshof vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der Zuwendung und den von der Klägerin erbrachten Leistungen ist zu bejahen. Es kann dabei dahinstehen, ob die vorerwähnte Vermutungsregelung auch für § 12 WTG a.F. gilt (vgl. für eine Übertragbarkeit: KG, Beschluss vom 12. Januar 2018, a.a.O., Rn. 28; für die entsprechende hessische Regelung: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12. Mai 2015 - 21 W 67/14 -, NJW 2015, 2351). Denn jedenfalls ergibt sich hier bereits aus den Gesamtumständen, dass das Testament im Zusammenhang mit den Leistungen der Klägerin und dem daraus resultierenden Vertrauensverhältnis zwischen Erblasser und Leistungserbringer stand. Herr U... bestimmte in seinem Testament nämlich ausdrücklich, dass das der Klägerin zugewandte Erbe spezifisch dem X...-Hospiz zugutekommen solle, in dem er seit Mai 2018 lebte und gepflegt wurde. Auch gab er ausweislich des Gesprächsvermerks vom 20. Januar 2020 bei der Befragung an, ihm sei es ein dringendes Anliegen, gerade dem X...-Hospiz einen Teil seines Nachlasses zukommen zu lassen. Es sind hingegen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Herr U... die Klägerin auch dann als Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er nicht selbst Bewohner des Hospizes gewesen wäre und dort die offenbar zu seiner Zufriedenheit gereichenden Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hätte. Die Klägerin hat im Übrigen auch selbst gar nicht behauptet, dass die Erbeinsetzung mit den Leistungen ihres Hospizes nichts zu tun gehabt habe. Die weiteren in § 12 Abs. 1 Satz 2 WTG a.F. vorgesehenen Ausnahmen von dem Verbot (Nr. 2: Versprechen/Gewähren geringwertiger Aufmerksamkeiten; Nr. 3: Geld- oder geldwerte Leistung als Sicherheitsleistung) kommen hier nicht in Betracht. b) Das Testament des Herrn U...vom 15. Januar 2020 ist nichtig, soweit es die Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin betrifft. Zivilrechtlich führt ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 12 Abs. 1 WTG a.F. gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur (Teil-)Nichtigkeit des Testaments, obwohl sich das Verbot nur gegen den Leistungserbringer richtet (vgl. zum WTG a.F.: KG, Beschluss vom 12. Januar 2018, a.a.O., Rn. 22; zum HeimG: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1998, a.a.O., sowie BGH, Urteil vom 9. Februar 1990, a.a.O., und Beschluss vom 26. Oktober 2011, a.a.O.). Infolgedessen fällt eine gegen das Verbot verstoßende Erbschaft dem Bedachten gar nicht erst an (vgl. Najdecki, in: Kössinger/Najdecki/Zintl, Testamentsgestaltung-Handbuch, 7. Aufl. 2024, § 3 Rn. 6, beck-online). c) An der die Erbeinsetzung der Klägerin betreffenden Nichtigkeit des Testaments vom 15. Januar 2020 ändert auch die der Klägerin am 20. Januar 2020 unzulässigerweise nachträglich erteilte Ausnahmegenehmigung nichts, denn diese geht privatrechtlich ins Leere. Eine Ausnahmegenehmigung setzt nach § 12 Abs. 3 WTG a.F., wie bereits erörtert, voraus, dass die Leistung noch nicht versprochen oder gewährt wurde. Sie kann mithin nur vor dem Versprechen oder Gewähren der Leistung erteilt werden. Eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung ist hingegen unwirksam (vgl. Dahlem/Giese/Igl, Heimrecht des Bundes und der Länder, Band II, Kommentierung zum WTG Berlin, 41. Lfg August 2011, § 12 Rn. 5; sowie zu § 14 HeimG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 57/85 -, NJW 1988, 984; Najdecki, a.a.O., § 3 Rn. 5). Bei der Vorschrift des § 12 WTG a.F. handelt es sich um präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. zu § 14 HeimG: BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1998, a.a.O.). Das Verbot des § 12 Abs. 1 WTG a.F. kann nach § 12 Abs. 3 WTG a.F. im Einzelfall durch eine Ausnahmegenehmigung aufgehoben werden. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 WTG a.F. kann das aber nur vor dem Versprechen oder Gewähren der Leistung geschehen. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 3 WTG a.F., Abgth-Drs. 16/2705, S. 77), denn die Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit liefe den oben unter a) dd) erörterten Schutzzwecken der Vorschrift zuwider. Die Behörde muss diesen Zwecken Rechnung tragen und darf das Verbot nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls aufheben. Die Prüfung muss ergeben, dass der Schutz des Testierenden sowie der Bewohnerschaft insgesamt die Aufrechterhaltung des Verbots nicht erfordert. Dafür muss insbesondere feststehen, dass die Zuwendung freiwillig und ohne Druck erfolgt (vgl. Abgth-Drs. 16/2705, 77). Dies kann am ehesten geklärt werden, wenn der Bewohner von der Behörde über seine Motive befragt wird, bevor er dem Leistungserbringer Vermögensvorteile verspricht oder gewährt. Bei einer solchen Befragung erhält der Bewohner sowohl sichere Kenntnis von der Rechtslage als auch Gelegenheit, seine Zuwendungsabsicht rechtzeitig vor der Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zu überdenken und ggf. aufzugeben. Wird die Befragung dagegen erst durchgeführt, wenn die Zuwendung bereits stattgefunden hat, muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sich der Bewohner an sein Versprechen gebunden fühlt und dieses auch und gerade in den Fällen einer unlauteren Willensbeeinflussung vor sich und anderen zu rechtfertigen versucht. Hinzu kann auch die Furcht vor persönlichen Nachteilen kommen, falls die bereits gewährte Zuwendung rückgängig gemacht werden würde. Ist der Bewohner bei der Beantragung bzw. Prüfung der Ausnahmegenehmigung sogar bereits verstorben und damit der Erbfall eingetreten, kann er überhaupt nichts mehr zur Sachverhaltsaufklärung beitragen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987, a.a.O.). Eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung ist auch dann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn sie – wie hier – unmittelbar nach der Errichtung des Testaments beantragt wurde. Allerdings wurde in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass eine Ausnahmegenehmigung noch unverzüglich nach der Errichtung des Testaments und der erfolgten Kenntnisnahme beantragt werden könne (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28. März 1989, a.a.O; VGH Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2004, a.a.O.; KG, Beschluss vom 14. Mai 1998, a.a.O.). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 WTG a.F. ist streng auszulegen und auf vorherige Ausnahmen zu begrenzen (so bereits BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987, a.a.O.). Gegen die Zulässigkeit einer nachträglichen – unverzüglich beantragten – Ausnahmegenehmigung sprechen neben dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung auch der bereits erörterte Sinn und Zweck der Vorschrift. Die oben skizzierten Gefahren und Probleme einer nachträglichen Ausnahmegenehmigung bestehen nämlich in gleicher Weise dann, wenn die Ausnahmegenehmigung unverzüglich nach Kenntniserlangung des Leistungserbringers beantragt wird. Auch in diesem Fall besteht die Gefahr, dass sich der Testierende bei einer anschließenden Befragung an das bereits errichtete Testament gebunden fühlt, dieses zu rechtfertigen versucht oder persönliche Nachteile im Falle eines Testamentswiderrufs befürchtet. Nur vor dem Versprechen oder Gewähren der Geld- oder geldwerten Leistungen ist der eine Zuwendung erwägende Bewohner weitgehend frei, es sich anders zu überlegen. Mit diesen auch vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Argumenten setzen sich die eingangs zitierten Entscheidungen jedoch nicht auseinander. Der Einwand der gegenteiligen Rechtsauffassung, durch die strenge Begrenzung auf vorherige Ausnahmegenehmigungen sei es in der Praxis unmöglich, jemals eine solche zu erlangen, weil der Leistungserbringer typischerweise erst nach Errichtung des Testaments davon erfahre, geht fehl. Die Testamentserrichtung wird nicht unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert. So besteht zum einen die Möglichkeit der Errichtung eines "stillen" Testaments, denn wie gezeigt liegen ohne Kenntnis des Leistungsträgers bis zum Erbfall schon die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 12 Abs. 1 WTG a.F. nicht vor und es bedarf keiner Ausnahmegenehmigung. Zum anderen kann der Erblasser, möchte er seinen letzten Willen dem Bedachten mitteilen, die Wirksamkeit der testamentarischen Verfügung dadurch sichern, dass er selbst vor Errichtung des Testaments eine Ausnahmegenehmigung für die Zuwendung beantragt. Zwar kann die Ausnahme nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 WTG a.F. – der an dieser Stelle von § 14 HeimG abweicht – (nur) "auf Antrag eines Leistungserbringers" zugelassen werden. Die Regelung ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch der Zuwendende selbst antragsberechtigt ist (vgl. Dahlem/ Giese/Igl, a.a.O., § 12 Rn. 5). Im Übrigen ist in den Fällen, in denen der Bewohner erst nach Testamentserrichtung und Kenntniserlangung vom begünstigten Leistungserbringer über den Erlaubnisvorbehalt aufgeklärt wird und das bereits vorhandene Testament daher unheilbar nichtig ist, eine erneute (wirksame) Testamentserrichtung nach der Einschaltung der Aufsichtsbehörde und Erteilung der Genehmigung nicht ausgeschlossen (vgl. zu diesen Möglichkeiten: BVerfG, a.a.O.). Die vom Landesamt nachträglich erteilte Ausnahmegenehmigung vom 20. Januar 2020 ging damit ins Leere (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987, a.a.O.). Sie änderte nichts daran, dass das Testament hinsichtlich der Erbeinsetzung der Klägerin zivilrechtlich unheilbar nichtig war (vgl. Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimrecht des Bundes und der Länder, Band I, Kommentierung zum Heimgesetz, 32. Lfg Dezember 2004, § 14 Rn. 31). d) Das Landesamt kann den von ihm gesetzten gegenteiligen Rechtsschein beseitigen. Durch die nachträgliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird vom Landesamt nach außen hin der Anspruch erhoben, dem Testament des Herrn U... die (teilweise) fehlende privatrechtliche Wirksamkeit doch noch zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987, a.a.O.). Zur Beseitigung des damit von ihm gesetzten falschen Rechtsscheins kann (oder muss) das Landesamt die Ausnahmegenehmigung unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurücknehmen. e) Angesichts der erfüllten Verbotsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WTG a.F. sowie der Unzulässigkeit einer nachträglichen Ausnahmegenehmigung kommt es auf die weiteren Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 WTG a.F., nämlich auf das Vorliegen eines "begründeten Einzelfalls" sowie auf die Feststellung, dass der Schutz Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung des Verbots nicht erfordert, und damit auch auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Sachverhalt durch das Landesamt ausreichend aufgeklärt wurde, hier nicht mehr an. Ebenso kann dahinstehen, ob der Behörde hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ein Ermessen zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987, a.a.O.: "Ausnahmeermessen"; Dahlem/Giese/Igl, a.a.O., § 12 Rn. 5), so dass bei Bejahung dieser Frage hier ein Ermessensfehler in der Form des Ermessensausfalls vorliegen würde, oder aber bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht (so BVerfG, a.a.O.; Burandt/Rojahn/Müller-Engels, 4. Aufl. 2022, HeimG § 14 Rn. 21). 2. Für die Rücknahme sind keine über die Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung hinausgehenden Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu erfüllen. Die Ausnahmegenehmigung stellt allerdings einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil sie ein (vermeintliches) Recht der Klägerin begründet. Für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte gelten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG grundsätzlich die Einschränkungen gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. § 48 Abs. 2 VwVfG ist hier aber nicht einschlägig, weil er nur Leistungen aus öffentlichen Mitteln betrifft. Die Zuwendung in Gestalt der Erbeinsetzung, die durch die Ausnahmegenehmigung ermöglicht werden sollte, stellt aber schon keine Leistung aus öffentlichen Mitteln dar. Die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung ist daher allein an § 48 Abs. 3 VwVfG zu messen. Einer tatbestandlich vorgeschriebenen Abwägung nach dem Modell des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG unterliegen die von § 48 Abs. 3 VwVfG erfassten Verwaltungsakte nicht. Das öffentliche Interesse an der behördlichen Aufhebung des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts setzt sich auf der Tatbestandsebene durch (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 6. EL November 2024, VwVfG, § 48 Rn. 195). 3. Das Landesamt hat das ihm zustehende Rücknahmeermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG räumt der Behörde bei der Rücknahme einen Ermessensspielraum ein. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung nur eingeschränkt, nämlich nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Es ist ein legitimes Interesse der Behörde, einen Bescheid aufzuheben, der einen falschen Rechtsschein erzeugt. Dies ist nicht treuwidrig, sondern es spricht im Gegenteil sogar vieles für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Beseitigung des falschen Rechtsscheins. Das Landesamt musste hier auch nicht aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Rücknahme absehen. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG Vertrauensschutzaspekte jedenfalls bei der Ausübung des Rücknahmeermessens Berücksichtigung finden müssen. Konkrete Vertrauensschutzaspekte hat die Klägerin aber weder vorgetragen noch drängen sich solche anderweitig auf. Die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts kann ermessensfehlerfrei unter Hinweis auf einen möglichen Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG erfolgen. Auf diese Weise trägt die Behörde dem gesetzlichen Vorrang des Vermögensschutzes vor dem Bestandsschutz bei Individualverwaltungsakten hinreichend Rechnung. Für einen weitergehenden Vertrauensschutz ist hingegen kein Raum (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, a.a.O., § 48 Rn. 297; VGH Kassel, Beschluss vom 29. Dezember 1992 - 14 TH 668/92 -, NVwZ-RR 1993, 348). Das Landesamt verstößt schließlich durch die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung auch nicht deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil in der Folge der gesamte Nachlass des Herrn U... möglicherweise dem Beklagten zufallen könnte. Eine Gesamtunwirksamkeit des Testaments wäre nach § 2085 BGB ohnehin nur dann gegeben, wenn anzunehmen wäre, dass Herr U... die Vermächtnisse ohne die Erbeinsetzung der Klägerin nicht getroffen haben würde (vgl. KG, Beschluss vom 12. Januar 2018, a.a.O., Rn. 38 f.). Dies ist jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, allerdings vom erkennenden Gericht auch nicht zu beurteilen. 4. Die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung ist fristgemäß erfolgt. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht. Vollständige Kenntnis ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabs zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist. Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung der Betroffenen. Die Anhörung selbst setzt dabei die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme der Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung mit zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist. Erst dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lassen, ohne Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 -, LKV 2019, 316, Rn. 30 ff.). Nach diesen Maßstäben ist die Jahresfrist vorliegend gewahrt. Allerdings hörte das Landesamt die Klägerin bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2021 zu der beabsichtigten Rücknahme an. Auch wegen der zwischenzeitlichen Bemühungen des Landesamts, die Senatsverwaltung zur Aufhebung ihrer Weisung zu bewegen, erfolgte die Rücknahme dann erst mit Bescheid vom 23. Juni 2022, also über ein Jahr später. Unzutreffend ist insoweit die Rechtsauffassung des Landesamts, die erforderliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit habe erst mit der nochmaligen Weisung der Senatsverwaltung im Februar 2022 vorgelegen. Vielmehr ist auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, zu dem die Stellungnahme der Klägerin auf das Anhörungsschreiben vorlag bzw. die ihr dafür gesetzte Frist endgültig abgelaufen war. Die Klägerin nahm – nach diversen Fristverlängerungsanträgen, die vom Landesamt jeweils bewilligt worden waren – erst mit Anwaltsschreiben vom 12. November 2021 zu der beabsichtigten Rücknahme Stellung. Damit hatte das Landesamt erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von allen Umständen, die gegebenenfalls bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen waren, bzw. es konnte sich erst zu diesem Zeitpunkt sicher sein, dass seine bisherige Kenntnis vollständig war. Die somit erst zu diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzte Jahresfrist wurde eingehalten. 5. Soweit das Landesamt mit dem Bescheid vom 23. Juni 2022 (Nr. 2 des Bescheid-Tenors) den infolge der Rücknahme des Bescheids vom 20. Januar 2020 formal noch bzw. wieder offenen Antrag der Klägerin auf Ausnahmegenehmigung abgelehnt hat, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, weil der Klägerin aus den bereits erörterten Gründen eine Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die Erbeinsetzung durch Herrn U...nicht erteilt werden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Für den von der Klägerin beantragten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist angesichts der zu ihren Lasten gehenden Kostenentscheidung kein Raum. IV. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO zugelassen. Der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung "sich versprechen oder gewähren lassen" nach § 12 Abs. 1 WTG a.F. (= § 18 Abs. 1 WTG n.F.) bereits mit Kenntnis des Leistungserbringers vom Testament erfüllt ist, sowie der weiteren Frage, ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 WTG a.F. (= § 18 Abs. 3 WTG n.F.) jedenfalls dann noch möglich ist, wenn sie der Leistungserbringer unmittelbar nach der Errichtung des Testaments und Kenntnisnahme beantragt, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Auch weicht die Kammer hinsichtlich der letzteren Frage in entscheidungserheblicher Weise von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin und des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ab. Die Klägerin, die u.a. das X...-Hospiz in Berlin-X... betreibt, wendet sich gegen die Rücknahme einer Ausnahmegenehmigung für eine Erbeinsetzung. Ein 2018 aufgenommener Bewohner des Hospizes, Herr U..., errichtete am 15. Januar 2020 ein handschriftliches Testament, in dem er die Klägerin als Alleinerbin einsetzte; das Erbe solle dem Hospiz zugutekommen. Gleichzeitig setzte er zwei Vermächtnisse zu Gunsten Dritter im Umfang von jeweils 1/3 des Nettonachlasses aus und informierte die Klägerin über das Testament. Diese beantragte mit Schreiben vom 16. Januar 2020 beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin - Heimaufsicht - (im Folgenden nur: Landesamt) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 des Wohnteilhabegesetzes (WTG a.F.). Wegen seines Gesundheitszustands bitte Herr U... um baldige Kontaktaufnahme. Am 20. Januar 2020 suchten zwei Mitarbeiter des Landesamts Herrn U... auf und befragten ihn anhand eines vorgefertigten Fragebogens. Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte das Landesamt der Klägerin die beantragte Ausnahmegenehmigung. Zur Begründung führte es aus, nach den Ermittlungen sowie der Auswertung einer Stellungnahme der Klägerin vom 1. September 2006 könne festgestellt werden, dass die Bereitschaft, das Testament zugunsten des X...-Hospizes aufzusetzen, freiwillig und ohne das Einfordern oder Versprechen von Bevorzugungen bestehe. Der Schutz der Bewohner im Hospiz und in den anderen stationären Einrichtungen bzw. in den betreuten Wohngemeinschaften der Klägerin sei durch die – bislang noch nicht erfolgte – Annahme des Testaments nicht gefährdet. Damit seien die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt, welche daher zu erteilen sei. Am 4. Juli 2020 verstarb Herr U.... Aufgrund einer Anfrage des Amtsgerichts X... (Nachlassgericht), welche Ermittlungen vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung getätigt worden seien, verbunden mit dem Hinweis, dass das Landesamt bereits eine Vielzahl von testamentarischen Zuwendungen an die Klägerin mit stets gleichlautender Begründung genehmigt habe, leitete das Landesamt den Vorgang zur Überprüfung an die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (im Folgenden nur: Senatsverwaltung) als Fachaufsichtsbehörde weiter. Diese wies das Landesamt unter dem 23. März 2021 an, die Ausnahmegenehmigung vom 20. Januar 2020 zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 hörte das Landesamt die Klägerin zur Rücknahme der Ausnahmegenehmigung an. Nachdem es die Frist zur Stellungnahme mehrfach antragsgemäß verlängert hatte, äußerste sich die Klägerin schließlich mit Anwaltsschreiben vom 12. November 2021. Eine anschließende Bitte des Landesamts, die aus seiner Sicht rechtswidrige Weisung zurückzunehmen, lehnte die Senatsverwaltung mit Schreiben vom 16. März 2022 ab. Mit Bescheid vom 23. Juni 2022 nahm das Landesamt die Ausnahmegenehmigung vom 20. Januar 2020 zurück (Nr. 1) und lehnte zugleich den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, die Rücknahme erfolge fristgemäß. Erst mit der nochmaligen Weisung der Senatsverwaltung sei die rechtliche (Er-)Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung erlangt worden. Die Rücknahme sei auch begründet. Das Testament unterliege dem gesetzlichen Verbot nach § 12 Abs. 1 WTG a.F. Nach der Rechtsprechung bestehe die – hier nicht widerlegte – Vermutung, dass die Arg- und Hilflosigkeit von Herrn U... in finanzieller Hinsicht ausgenutzt worden sei. Die von ihren (des Landesamts) Mitarbeitern durchgeführte Befragung sei nicht zielführend gewesen. Sie gestatte nicht den Schluss, dass Herr U... in finanzieller Hinsicht nicht hilf- und arglos gewesen sei und sich bei der Errichtung des Testaments über dessen weitreichende Auswirkungen in finanzieller Hinsicht im Klaren gewesen sei. Die Rücknahme der Ausnahmegenehmigung sei verhältnismäßig. Die Vorschrift des § 12 WTG a.F. schließe testamentarische Verfügungen nicht aus, die dem Heimträger nicht mitgeteilt würden. Auch habe dieser die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen. Diese Ausführungen gälten auch für die Ablehnung des Genehmigungsantrags, der wegen der Rücknahme neu zu bescheiden sei. Ein Anspruch nach § 48 Abs. 3 Satz 5 1. Halbsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung könne innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Mit Anwaltsschreiben vom 14. Juli 2022 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Die Ausnahmegenehmigung vom 20. Januar 2020 sei rechtmäßig. Sie, die Klägerin, treffe hinsichtlich der Widerlegung einer etwaigen Vermutung keine Mitwirkungspflicht, sofern relevante Tatsachen nicht aus ihrer Sphäre stammten. Sie könne sich auf die Beantragung der Ausnahmegenehmigung beschränken, deren Voraussetzungen das Landesamt zu prüfen habe. Überdies habe sie sich bereits in der Stellungnahme vom 1. September 2006 gegenüber dem Landesamt zu organisatorischen und strukturellen Vorkehrungen gegen unlautere Einflussnahme in ihrem Hause geäußert. Die Befragung des Herrn U... sei ordnungsgemäß abgelaufen. Er sei ausführlich zu den Umständen seiner Zuwendungsabsicht befragt worden und habe frei von unzulässiger Willensbeeinflussung entschieden. Die Vermächtnisse zeigten, dass er in der Lage gewesen sei, auch zugunsten anderer Begünstigter Zuwendungen zu treffen. Das Landesamt unterstelle seinen eigenen Mitarbeitern Inkompetenz bei der Befragung. Etwaige behördliche Versäumnisse könnten aber nicht ihr, der Klägerin, oder dem Erblasser angelastet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 14 HeimG sei nicht ohne weiteres übertragbar, weil es darin um Zuwendungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags gegangen sei; dagegen sei ein Testament jederzeit widerrufbar. Zumindest müsse die Ausnahmevorschrift verfassungskonform ausgelegt werden. Auch seien allgemeine Beweisgrundsätze nicht hinreichend beachtet worden. Der Beklagte könne die Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung nicht nachweisen; eine weitere Aufklärung sei nach dem Tod des Herrn U... unmöglich. Hinzu komme, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmegenehmigung noch nicht versprochen oder gewährt worden sei. Die Rücknahme sei ermessensfehlerhaft erfolgt, denn das Rücknahmeermessen habe hier zugunsten der Rechtssicherheit ausgeübt werden müssen; auch seien Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen gewesen. Die Rücknahmeentscheidung greife zudem in die Testierfreiheit nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2022 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Die getätigten Ermittlungen könnten die Ausnahmegenehmigung nicht rechtfertigen. Der Sachbearbeiter sei hingegen sogar von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen, was einen Ermessensfehlgebrauch darstelle. Man wisse nicht, woher der verwendete Testaments-Vordruck stamme. Außer den sechs formularmäßigen Fragen sei nichts über den Verlauf des Gesprächs und dessen Dauer bekannt. Man erfahre auch nicht, wie die Klägerin von dem Testament Kenntnis erlangt habe und ob der Erblasser über die Notwendigkeit der Ausnahmegenehmigung informiert worden sei. Die Verfügung gerade zugunsten des X...-Hospizes bestärke den Eindruck der Einrichtungsbezogenheit. Die Ausnahmegenehmigung sei mit einem Standardtext begründet worden, der keine Einzelfallerwägungen erkennen lasse. Die Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Klägerin aus dem Jahr 2006 genüge dafür gerade nicht. Ohnehin habe sich diese Stellungnahme nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, sondern auf testamentarische Verfügungen von Heimplatz-Bewerbern bezogen. Das Bedenken weiterer Personen im Testament spreche noch nicht für eine freie Willensentscheidung des Erblassers hinsichtlich der Einsetzung der Klägerin als Alleinerbin. Die Ausübung des Rücknahmeermessens sei nicht zu beanstanden. Konkrete Vertrauensschutzgesichtspunkte habe die Klägerin weder vorgetragen noch seien diese sonst ersichtlich. Am 5. Dezember 2022 hat die Klägerin Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022 den ihr am 7. Dezember 2022 zugegangenen Widerspruchsbescheid in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung führt die Klägerin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, Herr U... sei sehr selbstbestimmt gewesen und habe aus dem Hospiz heraus seine Dinge allein geregelt (z.B. Internetbanking). Sein Werdegang belege, dass ihm Reichweite und Bedeutung des Testaments bewusst gewesen seien. Es sei treuwidrig, wenn sich das Landesamt nun auf Mängel der eigenen Sachverhaltsaufklärung im Genehmigungsverfahren berufe. Die Rücknahme verstoße auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Herr U... habe nicht gewollt, dass der ganze Nachlass infolge der Unwirksamkeit des Testaments dem Beklagten als gesetzlichem Erben zufalle. Ferner sei die Anhörung der beiden Vermächtnisnehmer vor der Rücknahmeentscheidung versäumt worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 23. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. November 2022 aufzuheben, 2. die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und ergänzt, es seien keine Umstände erkennbar, die eine Ausnahme vom Verbot des § 12 Abs. 3 WTG erlaubten. Es sei nicht auszuschließen, dass die Testaments-Vorlage von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden sei. Ihre Einsetzung als Alleinerbin und die Formulierung "Nettonachlass" seien ungewöhnlich. Eine Beeinflussung des Erblassers könne insgesamt nicht ausgeschlossen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.