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Urteil

15 K 421.09 V

VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0524.15K421.09V.0A
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Leitsätze
1. Eine explizite Regelung des Umfangs der bei den getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen verbliebenen Rechte und Pflichten enthält das vietnamesische Recht nicht.(Rn.29) 2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kommt es in Vietnam so gut wie nicht vor, dass es gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen gibt. Vielmehr werden die Streitigkeiten offenbar einvernehmlich im familiären Umfeld gelöst.(Rn.30) 3. In der vietnamesischen Rechtswirklichkeit bleibt es den Eltern überlassen, wie sie sich über die Aufteilung der Rechte und Pflichten einigen. Es gibt keine gerichtliche Durchsetzung der Rechte des nicht unmittelbar erziehenden Elternteils.(Rn.32) 4. Für das Ziel einer einvernehmlichen Lösung der Sorgerechtsfragen nach der Scheidung spricht die Regelung in Art. 92 Abs. 2 FamG SRV, wonach sich die Eltern nach der Scheidung darüber einigen, wer die Kinder unmittelbar aufziehen und welche Rechte und Pflichten jede Partei gegenüber den Kindern nach der Scheidung haben soll.(Rn.33) 5. Die Vereinbarung der Eltern reicht für die Begründung des inhaltlich dem alleinigen Sorgerecht entsprechenden Rechts des in Deutschland wohnenden Elternteils aus.(Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Hanoi vom 22. September 2009 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Mutter zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine explizite Regelung des Umfangs der bei den getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen verbliebenen Rechte und Pflichten enthält das vietnamesische Recht nicht.(Rn.29) 2. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kommt es in Vietnam so gut wie nicht vor, dass es gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen gibt. Vielmehr werden die Streitigkeiten offenbar einvernehmlich im familiären Umfeld gelöst.(Rn.30) 3. In der vietnamesischen Rechtswirklichkeit bleibt es den Eltern überlassen, wie sie sich über die Aufteilung der Rechte und Pflichten einigen. Es gibt keine gerichtliche Durchsetzung der Rechte des nicht unmittelbar erziehenden Elternteils.(Rn.32) 4. Für das Ziel einer einvernehmlichen Lösung der Sorgerechtsfragen nach der Scheidung spricht die Regelung in Art. 92 Abs. 2 FamG SRV, wonach sich die Eltern nach der Scheidung darüber einigen, wer die Kinder unmittelbar aufziehen und welche Rechte und Pflichten jede Partei gegenüber den Kindern nach der Scheidung haben soll.(Rn.33) 5. Die Vereinbarung der Eltern reicht für die Begründung des inhaltlich dem alleinigen Sorgerecht entsprechenden Rechts des in Deutschland wohnenden Elternteils aus.(Rn.35) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Hanoi vom 22. September 2009 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Mutter zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Erteilung des Kindernachzugsvisums ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gem. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 3 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Kindernachzugsvisums. Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Visum zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Zusätzlich müssen auch die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG erfüllt sein. Die Nachzugsvoraussetzungen liegen beim 1998 geborenen Kläger vor. Sein Lebensunterhalt ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch die Erwerbstätigkeit seiner Mutter und seines Stiefvaters gesichert. Der Stiefvater des Klägers ist seit dem 1. März 2001 beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und verdient nach den letzten eingereichten Gehaltsbescheinigungen 3.623,74 Euro brutto/2.449,59 Euro netto monatlich. Die Mutter des Klägers ist seit dem 1. Januar 2010 bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber beschäftigt und verdient 400 Euro im Monat. Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt, dass die Beschäftigungsverhältnisse weiterhin bestehen. Die Mutter des Klägers ist im Besitz einer nachzugsfähigen Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG und sie ist im Sinne dieser Regelung allein personensorgeberechtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des alleinigen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EG Nr. L 251 S. 12 vom 3. Oktober 2003) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Die Richtlinie 2003/86/EG enthält keine Definition des Begriffs "Sorgerecht" (zum unterschiedlichen Verständnis des Begriffs innerhalb der Mitgliedstaaten vgl. Übersicht über die Sorgerechtsregelungen in den EU-Staaten der Europäischen Kommission / Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, http://ec.europa.eu/civiljustice/parental_resp/parental_resp_net_de. htm). Anders als etwa bei der Bestimmung der Minderjährigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie) verweist die Richtlinie auch nicht auf die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates. Der Begriff ist daher einheitlich auszulegen. Ein Anhaltspunkt, wie der Begriff auf Gemeinschaftsebene zu verstehen ist, findet sich in Art. 2 Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 des Rates vom 2. Dezember 2004 (ABl. L 367, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: VO 2201/2003). Danach bezeichnet der Ausdruck "Sorgerecht" die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes, während der Ausdruck "elterliche Verantwortung" nach Art. 2 Nr. 7 der VO 2201/2003 die gesamten Rechte und Pflichten bezeichnet, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden, und die außer dem Sorgerecht insbesondere auch das Umgangsrecht umfasst. Im Sinne dieser Bestimmung besitzt ein Elternteil das Sorgerecht nur, wenn er "allein" sorgeberechtigt ist, dem anderen Elternteil also bei der Ausübung des Sorgerechts keine substanziellen Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes (BVerwG, Urteile vom 07. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 und BVerwG 1 C 28/08 - sowie Urteil vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 32/08 -, alle zitiert nach juris m.w.N.). Ob der Mutter des Klägers nach diesen Maßstäben das alleinige Sorgerecht zusteht beurteilt sich nach dem Inhalt des vietnamesischen Gerichtsbeschlusses des Volksgerichts Hanoi Stadt vom 15. Januar 2009 in der Fassung des Änderungsbeschlusses desselben Gerichts vom 18. Mai 2009. Nach Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt jedoch, wie in diesem Fall, eine anzuerkennende ausländische Gerichtsentscheidung vor, ist diese Entscheidung maßgeblich. Da Vietnam weder Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1971, II S. 217) noch des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (BGBl. 2010, II S. 1527) oder des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 (BGBl. II 1990 S. 220) ist, richten sich die Voraussetzungen, unter denen eine in Vietnam ergangene Sorgerechtsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, nach §§ 108, 109 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG -, die die bis zum 31. August 2009 gültige entsprechende Regelung in § 16 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) abgelöst haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Art. 111 Abs. 1 Satz FGG-RG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wonach auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG (also vor dem 1. September 2009) eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden sind, so auszulegen ist, dass es für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der am 15. Januar 2009 bzw. 18. Mai 2009 ergangenen vietnamesischen Gerichtsentscheidungen auf den Zeitpunkt der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Deutschland (30. Oktober 2009) und nicht auf den Zeitpunkt der vietnamesischen Gerichtsentscheidung oder der Antragstellung bei der Deutschen Botschaft in Hanoi (16. März 2009) ankommt. Wenn es auf einen der zuletzt genannten Zeitpunkte ankommt, dann ist der Maßstab für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der vietnamesischen Gerichtsentscheidung § 16a FGG. Es kann jedoch dahingestellt blieben, ob § 16a FGG oder §§ 108, 109 FamFG für die Anerkennung der vorgelegten vietnamesischen Entscheidung maßgeblich ist, denn im Ergebnis ist die Entscheidung nach beiden Vorschriften anzuerkennen. Nach § 16a FGG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung u.a. ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Nr. 4). Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. § 109 FamFG enthält die Ausschlussgründe für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, u.a. wird in § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der sog. „ordre public“ Verstoß (wie in § 16a Nr. 4 FGG) als Ausschlussgrund genannt, nach Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Familienstreitsachen dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts liegt nicht vor, insbesondere ist der zum Zeitpunkt der Entscheidung des vietnamesischen Gerichts 11 Jahre alte Kläger vor der Entscheidung gehört worden. Dies ergibt sich aus dem Gerichtsbeschluss vom 15. Januar 2009, da dort ausgeführt wird, dass der Kläger den Wunsch geäußert habe, bei seiner Mutter zu leben. Ein Ausschlussgrund gem. § 109 Abs. 4 Nr. 1 FamFG liegt ebenfalls nicht vor, da die Entscheidung über das Sorgerecht keine Familienstreitsache i.S.d. Vorschrift ist. Denn gem. §§ 112, 151, 266 FamFG sind Kindschaftssachen keine Familienstreitsachen (vgl. Keidel, Kommentar zum FamFG, 2011, Weber zu § 112 Rn. 2) und Verfahren über die elterliche Sorge und über umgangsrecht sind gem. § 151 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG Kindschaftssachen. Da für das hiesige Verfahren nur die Entscheidung über das Sorgerecht entscheidungserheblich ist, steht der Anerkennung des Teils des vietnamesischen Gerichtsbeschlusses, der sich auf die Sorgerechtsübertragung bezieht, § 109 Abs. 4 FamFG nicht entgegen. Die vietnamesischen Gerichtsbeschlüsse vom 15. Januar 2009 und vom 18. Mai 2009 beruhen auf Artikel 92 und Artikel 94 des vietnamesischen Familiengesetzes vom 9. Juni 2000 (Beschluss Nr. 35/2000/QH10, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 - im Folgenden FamG SRV). Nach Art. 92 FamG SRV haben die Ehegatten die Pflicht, ihre minderjährigen Kinder […] zu beaufsichtigen, für sie zu sorgen, sie zu erziehen und zu versorgen. Die Person, welche die Kinder nicht unmittelbar aufzieht, hat die Pflicht, den Kindern Barunterhalt zu leisten (Abs. 1). Die Ehegatten vereinbaren sowohl, welche Person die Kinder unmittelbar aufzieht, als auch die Rechte und Pflichten jeder Partei nach der Scheidung gegenüber den Kindern; wenn nichts vereinbart ist, entscheidet das Gericht, welcher Partei die Kinder zu übergeben sind, um sie unmittelbar aufzuziehen, auf der Grundlage der Interessen des Kindes in jeder Hinsicht; wenn die Kinder das neunte Lebensjahr vollendet haben, sind die Wünsche der Kinder zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Kinder unter drei Jahren der Mutter zu übergeben, um sie unmittelbar aufzuziehen, soweit die Parteien nichts anderen vereinbart haben (Abs. 2). Gemäß Art. 94 FamG SRV hat die Person, welche nach der Scheidung das Kind nicht unmittelbar aufzieht, das Recht, das Kind zu besuchen; niemand darf diese Person an der Ausübung dieses Rechts hindern. In dem Falle, dass die Person, welche das Kind nicht unmittelbar aufzieht, die Besuche dazu missbraucht, um die Beaufsichtigung, Sorge, Erziehung und die Versorgung des Kindes zu behindern oder negativ zu beeinflussen, hat die Person, welche das Kind unmittelbar aufzieht, das Recht, bei Gericht zu beantragen, das Recht dieser Person, das Kind zu besuchen, zu beschränken (vgl. die deutsche Übersetzung aus dem Vietnamesischen aus dem Gutachten D... W..., S. 25, 27f.). Der Umfang der bei dem unmittelbar erziehenden Elternteil liegenden Rechte und Pflichten sowie der Umfang der beim anderen (nicht unmittelbar erziehenden Elternteil) verbliebenen Mitbestimmungsrechte und Pflichten, die nach obigem Maßstab für die Feststellung maßgeblich sind, ob es sich bei der in Deutschland lebenden Bezugsperson um einen allein sorgeberechtigten Elternteil handelt, ist gemäß § 293 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zu ermitteln. Das maßgebliche ausländische Recht ist zu erforschen, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet. Es genügt nicht, wenn das Gericht oder gerichtliche Sachverständige die einschlägigen Gesetzestexte ermitteln und diese nach ihrem eigenen Verständnis auslegen. An die Ermittlungspflicht sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Der Umfang kann auch vom Parteivorbringen abhängen. Je detaillierter und kontroverser die Parteien zum ausländischen Recht vortragen, umso größer sind die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts. Die Kammer hat das maßgebliche vietnamesische Recht unter Ausschöpfung aller erfolgsversprechenden Aufklärungsmöglichkeiten ermittelt. Es liegen die von der Beklagten eingeholten Parteigutachten der in Vietnam ansässigen Anwaltskanzlei B...nebst zwei Ergänzungen sowie das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen D...vor. Darüber hinaus haben beide Hauptbeteiligten umfangreich und detailliert zur vietnamesischen Rechtslage vorgetragen. Weitere erfolgsversprechende Erkenntnismöglichkeiten sind nicht gegeben. Insbesondere versprach eine Anfrage beim vietnamesischen Justizministerium und/oder bei der vietnamesischen Botschaft in Berlin oder die Anfrage bei dem von der Klägervertreterin im Schriftsatz vom 8. Mai 2012 benannten in Deutschland ausgebildeten und in Vietnam tätigen vietnamesischen Rechtsanwalt keine weiter führenden Erkenntnisse. Denn die Einschätzung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2012, dass eine Anfrage bei offiziellen vietnamesischen Stellen eine wenig aussagekräftige, allgemein gehaltene und mehr oder weniger auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkte Antwort ergeben würde, wird von der Kammer geteilt. Die Prognose fehlender Erfolgsaussichten einer Aufklärung über diplomatische Kanäle wird dadurch untermauert, dass nach den Ausführungen im Gutachten Dr. W. (Seite 20 des Gutachtens) die vietnamesische Rechtsordnung entsprechend ihrem sozialistischen Charakter viele programmatische Elemente enthüllt und bestrebt ist, ein Idealbild darzustellen. Daher hält auch die Kammer es für sehr wahrscheinlich, dass eine Anfrage nach Familienstreitverfahren in Sorgerechtsangelegenheiten wegen des politischen und ideologischen Charakters im Sinne einer idealisierten Darstellung der gewollten Rechtswirklichkeit beantwortet werden würde und daraus keine weiteren Erkenntnisse über die tatsächliche Rechtspraxis gewonnen werden könnten. Die Kammer folgt insoweit dem Gutachten, das auch zahlreiche Vorschriften aufzeigt, die einen appellativen Charakter haben, wie zum Beispiel das Gesetz Nr. 25/2004/QH11, nach dem Staat, Gesellschaft, Behörden, Organisationen und Mitbürger Pflichten zu Schutz, Sorge, Förderung usw. gegenüber den Kindern haben (S. 62-66 des Gutachtens). Die Kammer hält die entscheidungserhebliche vietnamesische Rechtslage daher für ausreichend aufklärt und ist der Auffassung, dass die vorhandenen Erkenntnisse eine Beurteilung der Sorgerechtsproblematik ermöglichen und dafür sprechen, dass unter Berücksichtigung der Rechtspraxis und der Rechtswirklichkeit in Vietnam dem nicht unmittelbar erziehenden Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts keine substantiellen Mitbestimmungsrechte und -pflichten verbleiben. Eine explizite Regelung des Umfangs der bei den getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen verbliebenen Rechte und Pflichten enthält das vietnamesische Recht nicht. Die in den einschlägigen Vorschriften verwendeten Begriffe sind nicht definiert. Es ist außerdem zu beachten, dass sowohl die englische als auch die deutsche Übersetzung des Textes des FamG SVN nicht notwendigerweise den rechtlichen Inhalt der vietnamesischen Originalbegriffe wiedergegeben. Es kommt entscheidend darauf an, dass es nach den vorliegenden Erkenntnissen in Vietnam so gut wie nicht vorkommt, dass es gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteilen gibt. Vielmehr werden die Streitigkeiten offenbar einvernehmlich im familiären Umfeld gelöst. In der von der Beklagten eingereichten ergänzenden Stellungnahme der Kanzlei B. vom Frühjahr 2012 wird ausgeführt, dass es zwar Regeln über das gerichtliche Verfahren in den Fällen von familienrechtlichen Streitigkeiten gibt, dieser Weg jedoch wegen des damit einhergehenden „Gesichtsverlustes“ kaum beschritten werde. Anders ist es auch nicht zu erklären, dass es keinem der Beteiligten, insbesondere auch nicht der durch ihre Botschaft mit Recherchemöglichkeiten vor Ort ausgestatteten Beklagten, gelungen ist, eine gerichtliche Entscheidung aus Vietnam vorzulegen, in der ein Streit über den Aufenthalt, die Schule, die Ausbildung oder die Heilbehandlung eines Kindes entschieden worden ist. Der Gutachter Dr. W. erwähnt zwei als spektakulär bezeichnete Scheidungsfälle von Prominenten (S. 67-69 des Gutachtens). Aus den dargestellten Umständen des ersten Falles, des Sorgerechtsstreits einer vietnamesischen Schauspielerin mit einem US-Staatsbürger (wohl auch vietnamesischer Abstammung), lässt sich entnehmen, dass das vietnamesische Gericht am 18. Juni 2006 eine einvernehmliche Regelung der Eltern, wonach dem Vater das Sorgerecht während der Sommermonate und der Mutter während des Schuljahres in Vietnam zustehen sollte, abgelehnt hat und bei der Scheidung am 7. Mai 2007 das Kind zur unmittelbaren Aufziehung der Mutter zugesprochen hat. Eine eindeutige Schlussfolgerung aus dieser Entscheidung hinsichtlich der beim Vater verbleibenden Rechte lässt sich aus diesem Fall nicht ziehen. Da es eine gegenteilige Sorgerechtsentscheidung eines US-Gerichts gab, wonach das New York State Family Court am 19. Juni 2006 das alleinige Sorgerecht dem Vater übertragen hatte, erlaubt die spätere Verurteilung der Kindesmutter in den USA wegen internationaler Kindesentführung keine Rückschlüsse darauf, wer nach vietnamesischem Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hatte. Die zweite vom Gutachter zitierte Entscheidung betrifft eine Scheidung einschließlich der Entscheidung über die Person, die die Kinder unmittelbar erzieht. Diese Entscheidung ist ebenso wenig aussagekräftig wie es die in dem von der Beklagten eingereichten Gutachten der Kanzlei B...zitierten Beschlüsse und Urteile über Scheidungen sind. In der letzten ergänzenden Stellungnahme der Kanzlei B... aus dem Frühjahr 2012 wird ausgeführt, dass gerichtliche Auseinandersetzungen im Sorgerechts/Familienbereich selten seien und dem Bearbeiter aus seiner siebenjährigen Praxis eine geringe Anzahl an gerichtlichen Entscheidungen in vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen bekannt sei und in einer noch geringeren Anzahl von Fällen komme es auch zu einer vorübergehenden Einschränkung der Rechte des nicht unmittelbar Sorgeberechtigten. Die von der Beklagten vorgelegte Kopie eines solchen Beschlusses über die Beschränkung des Rechtes des Vaters zum minderjährigen Kind vom 18. April 2011, sowie die der Entscheidung der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 (VG 35 K 416.10 V, zitiert nach juris) zu Grunde liegende vietnamesische Entscheidung sind nach Art. 41 FamG SVN ergangen. Nach dieser Vorschrift können Eltern im Wesentlichen bei schweren Verfehlungen die väterlichen/mütterlichen Rechte für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren entzogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um eine Vorschrift handelt, die den Entzug der elterlichen Rechte gegen den Willen des betroffenen Elternteils regelt und nicht (nur) Fälle betrifft, in denen die Eltern geschieden sind. Diese Vorschrift steht in keinem direkten Zusammenhang mit den Regelungen über die Rechte und Pflichten der Eltern nach einer Scheidung. Es verbleibt deshalb dabei, dass der Kammer trotz umfangreicher Aufklärung kein Fall bekannt geworden ist, in dem es eine gerichtliche Entscheidung über die Mitspracherechte des indirekt erziehenden Elternteils gegeben hat. Dies alles zeigt, dass es in der vietnamesischen Rechtswirklichkeit den Eltern überlassen bleibt, wie sie sich über die Aufteilung der Rechte und Pflichten einigen, und es keine gerichtliche Durchsetzung der Rechte des nicht unmittelbar erziehenden Elternteils gibt. Selbst dann, wenn dem indirekt erziehenden Elternteil programmatisch Rechte und Pflichten verbleiben, wird die Regelung von Konflikten nach den vorhandenen Erkenntnissen der Kammer nicht gerichtlich ausgetragen. Die vietnamesische Rechtswirklichkeit ist darauf ausgelegt, dass die Eltern die Konflikte einvernehmlich lösen. Dies entspricht nach den Ausführungen des Gutachters B. in der aktuellen ergänzenden Stellungnahme auch der Intention des vietnamesischen Gesetzgebers. Nach den dortigen Ausführungen unter III.a) gibt es keine nähere Ausgestaltung der Möglichkeiten des nicht unmittelbar erziehenden Elternteils zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte. Für das Ziel einer einvernehmlichen Lösung der Sorgerechtsfragen nach der Scheidung spricht auch die Regelung in Art. 92 Abs. 2 FamG SRV, wonach sich die Eltern nach der Scheidung darüber einigen, wer die Kinder unmittelbar aufziehen und welche Rechte und Pflichten jede Partei gegenüber den Kindern nach der Scheidung haben soll. Entgegen der von der Kanzlei B. vertretenen Auffassung ist diese Norm keine reine Verfahrensvorschrift, da nach dem Dekret 02-2000-NQ/HDTP des Richterrates des Obersten Volksgerichts vom 23. Dezember 2000 (als Ausführungsvorschrift zu Art. 92 Abs. 2 FamG SRV) die Eltern bezüglich der Unterhaltspflicht etwas anderes vereinbaren können als gesetzlich vorgesehen. Art. 11 des Leitfadens zur Auslegung der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 92 FamG SRV widerlegt die Annahme des Gutachtens der Kanzlei B., dass Art. 92 Abs. 2 FamG SRV nur die Verteilung der direkten Aufziehungspflicht (und auch nur dieser) vorsieht, während die anderen Rechte und Pflichten der Eltern auch nach der Scheidung so bestehen bleiben, wie in den Art. 92 Abs. 1 FamG SRV und Art. 34 FamG SRV geregelt. Denn in Art. 92 Abs. 1 Satz 2 FamG SRV wird auch geregelt, dass die Person, die das Kind nicht direkt aufzieht, die Pflicht hat, es (finanziell) zu unterstützen. Dies korrespondiert mit der Regelung in Art. 56 FamG SRV, wonach die Höhe des Unterhaltes bei fehlender Einigung der Eltern auf Antrag vom Gericht entschieden wird. In Art. 11 des Leitfadens heißt es u.a., dass unter bestimmten Voraussetzungen (Freiwilligkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit des verzichtenden Elternteils) ein Verzicht auf Unterhaltszahlungen möglich ist, obwohl die Richtlinie zunächst klarstellt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteht. Dies zeigt, dass das Gericht entgegen der Aussage im Gutachten im Rahmen einer Entscheidung nach Art. 92 Abs. 2 FamG SRV über mehr als nur über das „direkte Aufziehen“ entscheidet. Im vorliegenden Fall haben die Eltern vereinbart, dass das Kind bei der in Deutschland lebenden Mutter wohnen und sie das Recht zur direkten Sorge haben soll. Das Volksgericht der Stadt H... hat diese einvernehmliche Regelung auch mit dem Beschluss vom 15. Januar 2009 anerkannt. Da die Rechtsordnung und insbesondere die Rechtspraxis in familienrechtlichen Streitigkeiten prinzipiell der einvernehmlichen Lösung der Eltern den Vorrang einräumen, bewirkt die gerichtlich bestätigte Vereinbarung der Eltern des Klägers, dass der Vater des Klägers auf seine ggf. bestehenden Mitbestimmungsrechte verzichtet hat. Das Gericht folgt dem Gutachter Dr. W. insoweit im Ergebnis, da wegen der weiten Dispositionsbefugnis der Eltern in der vietnamesischen Rechtsordnung und wegen der Besonderheit, dass die Einigung im vorliegenden Fall mit Blick auf den Umzug des Klägers nach Deutschland erfolgt ist, die Vereinbarung der Eltern einer vollständigen Sorgerechtsübertragung gleichkommt (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 3. September 2010 - 24 K 95.09 V - juris). Schließlich führt die Passage in dem o.g. Gerichtsbeschluss, wonach beide Parteien das Recht und die Pflicht hätten, [für] das gemeinsame Kind zu sorgen und keine der Parteien das Recht habe, der oder dem anderen zu verbieten, „die gemeinsamen Kindern zu besuchen und zu versorgen“ (so wörtlich in der Übersetzung), zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser Satz, der den Inhalt von Art. 92 Abs. 1 und von Art. 94 FamG SRV teilweise wiedergibt, ist mit Blick auf den Regelungsgehalt (die Bestätigung der Übertragung der direkten Sorge auf die in Deutschland lebende Mutter des Klägers) nur im Rahmen des dem Vater weiter verbleibenden Umgangsrechts relevant. Da die Vereinbarung der Eltern aus den oben ausgeführten Gründen für die Begründung des inhaltlich dem alleinigen Sorgerecht entsprechenden Rechts der Mutter des Klägers ausreicht, kommt es nicht darauf an, wie der genaue Inhalt der Rechte und Pflichten des nicht unmittelbar erziehenden Elternteils in Vietnam ist. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass diese Frage nach Auffassung der Kammer weiterhin ungeklärt ist. Die von der Beklagten als Beleg für verbleibende wesentliche Mitbestimmungsrechte des nicht unmittelbar erziehenden Elternteils vorgetragenen Beispiele sind nicht geeignet, die Existenz und den Umfang solcher Rechte nachzuweisen. Eine eindeutige Definition gibt es nicht, die Beispiele der Beklagten sind alle nur als Indizien für solche Mitspracherechte benannt worden. Soweit die Beispiele sich darauf beziehen, dass bei der Beantragung eines Reisepasses, bei der Personenstandsregistrierung, bei der Ausstellung von Geburtsurkunden und bei der Wohnsitzregistrierung jeweils Vater und Mutter als zur Vornahme der Handlung berechtigt aufgezählt werden, sagt dies nichts darüber aus, wie es sich verhält, wenn die Eltern geschieden sind und ein Elternteil das Recht zur unmittelbaren Aufziehung hat. Das Fehlen einer solchen Klarstellung kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eindeutig nur dahingehend interpretiert werden, dass immer beide Eltern zustimmen müssten bzw. dass jede Handlung von einem Elternteil unabhängig von der Zustimmung des Anderen vorgenommen werden kann. Denn beide Interpretationen würden zu unlösbaren Konflikten führen in den Fällen, in denen ein Elternteil tot oder nicht erreichbar ist (so bei der ersten Variante) bzw. wenn Eltern unabhängig voneinander Erklärungen für das Kind abgeben würden, die sich nicht miteinander vereinbaren lassen. Vielmehr können diese Formulierungen im Lichte der Erkenntnisse über den appellativen und den Idealzustand beschreibenden Charakter der vietnamesischen Rechtsordnung auch dahingehend verstanden werden, dass sie den Normalfall regeln, in dem beide Eltern eine gemeinsame Entscheidung treffen. Das gilt auch für Art. 46 FamG SRV, wo geregelt ist, dass die Eltern berechtigt sind, über das Vermögen ihrer Kinder unter 15 Jahren zu verfügen. Denn es handelt sich dabei um eine allgemeine Regelung der elterlichen Rechte und Pflichten und nicht um eine Regelung für den Fall der Scheidung. Aus der von der Beklagten eingereichten gerichtlichen Entscheidung nach Art. 41 FamG SRV vom 18. April 2011 lässt sich nichts anderen herleiten. Denn in dem dort entschiedenen Fall hat die Kindesmutter die Beschränkung des Rechts des Vaters auf „Besuch und Erziehen“ beantragt und in Ziffer 2 wurde auch beschlossen, dass es nicht erlaubt werde, dass „Herr […] das Recht auf Besuch, Erziehen gegenüber dem Kind […] hat.“ Entgegen der Auffassung der Beklagten kann Ziffer 3 des Beschlusses, der lautet „Frau […] führt das Recht auf Versorgen und Erziehen sowie das Verwalten des Eigentums für das gemeinsame Kind […]. Sie ist die rechtliche Vertreterin des Kindes.“ nicht nur so verstanden werden, dass damit dem Kindesvater die dort genannten (und dann folglich ihm bis zum Beschluss zustehenden) Rechte auch entzogen worden sind, sondern ebenso gut, dass der Beschluss zur Klarstellung den vollen Umfang der Kindesmutter zustehenden Rechte aufführt. Wenig aufschlussreich ist auch das Beispiel in der Stellungnahme der Kanzlei B. vom Frühjahr 2012, wonach bei der Ausreise mit einem Elternteil am Flughafen regelmäßig nach der Zustimmung des anderen Elternteils gefragt wird. Denn dies sagt nichts darüber aus, ob eine solche Zustimmung auch nötig ist, wenn – wie im Fall des Klägers – eine gerichtlich bestätigte Vereinbarung der Eltern vorliegt, wonach das Kind zu der im Ausland lebenden Mutter ziehen darf. Die Beispiele, die die Zustimmung zur Adoption und zur Namensänderung betreffen, sind Sonderfälle. Denn es handelt sich in beiden Fällen um eminent bedeutende Entscheidungen, die den absoluten Kernbereich der elterlichen Rechte betreffen. Für beide Bereiche ist auch nach den deutschen gesetzlichen Regelungen die Zustimmung auch des nicht sorgeberechtigten Elternteils erforderlich (§ 1747 BGB für die Adoption und im Namensrecht bspw. § 1617a Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer lässt gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sowie §§ 134 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung und die Sprungrevision zu, weil die Frage, ob eine vom zuständigen vietnamesischen Gericht bestätigte Vereinbarung der Kindeseltern über die Übertragung des Rechts zur unmittelbaren Aufziehung auf den im Ausland lebenden Elternteil dazu führt, dass dieser Elternteil „allein sorgeberechtigt“ im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am ... Januar 1998 geborene vietnamesische Kläger begehrt den Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Mutter. Die Eltern des Klägers sind vietnamesische Staatsangehörige. Das Volksgericht Hanoi (Stadtviertel Thanh Xuan) erließ am 10. Juni 2004 einen Beschluss mit dem Inhalt, dass die Scheidung der Kindeseltern anerkannt werde sowie die Vereinbarung beider Parteien über das gemeinsame Kind, wonach der Vater nach der Scheidung das Sorgerecht bekomme und keine der Parteien das Recht habe, der oder dem Anderen zu verbieten, die gemeinsamen Kinder zu besuchen und zu versorgen. Die Mutter des Klägers wurde zu Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 500.000 vietnamesischer Dong (ca. 19 Euro) verpflichtet. Die Mutter des Klägers heiratete am 25. November 2005 einen in Deutschland rechtmäßig aufhältigen vietnamesischen Staatsangehörigen. Sie ist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 AufenthG. Aus der Ehe ist ein Kind (geboren am ... April 2006) hervorgegangen. Mit einem Änderungsbeschluss des Volksgerichts der Stadt Hanoi vom 15. Januar 2009 wurde eine Vereinbarung der Eltern des Klägers über die Änderung der Sorgerechtsperson bestätigt. Ausweislich der eingereichten Übersetzung des Gerichtsbeschlusses beantragten die Kindesmutter am 27. Juli 2008 die Übertragung des Sorgerechts und der Kindesvater am 29. September 2008 die Übergabe des Sorgerechts an die Mutter und die Befreiung von der Pflicht zur finanziellen Unterstützung des Klägers. Das Kind habe seinen Wunsch vor dem Gericht geäußert, bei seiner Mutter zu leben. Die Staatsanwaltschaft (so die Übersetzung) habe dem Gericht vorgeschlagen, die Vereinbarung über das Sorgerecht anzuerkennen. Der Beschluss erging mit dem Inhalt, dass die Vereinbarung der Kindeseltern über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind anerkannt werde (Nr. 1); das Sorgerecht der Mutter für das Kind bestätigt werde. Da sie sich derzeit nicht in Vietnam aufhalte, übernehme Frau N... das Sorgerecht (Nr. 2). Der Vater müsse zuerst keine finanzielle Unterstützung für das Kind leisten, bis er finanziell in der Lage sei und Frau T... (die Kindesmutter) es fordere oder das Gericht es entscheide (Nr. 3). Beide Parteien hätten das Recht und die Pflicht, für das gemeinsame Kind zu sorgen. Keine der Parteien habe das Recht, der oder dem Anderen zu verbieten, die gemeinsamen Kinder zu besuchen und zu versorgen (Nr. 4). Unter Nr. 5 wurde eine Regelung über die Gerichtsgebühren getroffen. Am 16. März 2009 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Hanoi die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzuges zu seiner Mutter. Dem Antrag waren Kopien der oben genannten Gerichtsbeschlüsse beigefügt sowie eine Erklärung des Vaters vom 9. Februar 2009, dass er nicht dagegen sei, dass das gemeinsame Kind bei der Kindesmutter lebe. Der Visumantrag wurde mit Bescheid der Botschaft in Hanoi vom 31. März 2009 unter Hinweis auf das fehlende alleinige Sorgerecht der Kindesmutter abgelehnt. Der Kläger reichte im Remonstrationsverfahren einen weiteren Änderungsbeschluss des Volksgerichts Hanoi Stadt vom 18. Mai 2009 ein. Mit diesem Beschluss wurde der Beschluss vom 15. Januar 2009 dahingehend abgeändert, dass die Passagen, wonach die Tante (Frau T...) als Vertretung für die Mutter des Klägers in deren Abwesenheit für den Kläger sorgt, gestrichen wurden und es nunmehr heißt: „Frau N... hat das unmittelbare Sorgerecht für das Kind N...“. Zudem wurde ausgesprochen, dass der Kindesvater keinen Unterhalt für den Kläger leisten müsse. Die Deutsche Botschaft in Hanoi lehnte den Visumantrag mit Remonstrationsbescheid vom 22. September 2009 erneut unter Hinweis auf das fehlende alleinige Sorgerecht der Mutter und das Fehlen einer besonderen Härte ab. Mit der am 30. Oktober 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass seine Mutter das alleinige Sorgerecht für ihn habe und trägt außerdem vor, dass weder sein Vater noch ein sonstiger Verwandter willens oder in der Lage seien, sich um ihn zu kümmern. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Beklagten in Hanoi vom 22. September 2009 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Mutter zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die von ihr eingeholten Gutachten der in Vietnam ansässigen Anwaltskanzlei B...vom 22. April 2009, auf die ergänzenden Ausführungen vom 26. Mai 2010 und auf die (undatierte) ergänzende Stellungnahme der Anwaltskanzlei B...auf die Anfrage vom 17. April 2012. Sie ist der Ansicht, das vietnamesische Recht kenne keine dem deutschen alleinigen Sorgerecht entsprechende Übertragung von Rechten und Pflichten an einen Elternteil und der Kläger habe außerdem eine besondere Härte nicht nachgewiesen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 10. Oktober 2011 ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob die Mutter des Klägers auf Grund des Beschlusses des Volksgerichts Hanoi vom 15. Januar 2009 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 18. Mai 2009 das Sorgerecht für ihn in einer Weise innehabe, dass dem Kindesvater nach der vietnamesischen Rechtslage und nach der Rechtspraxis keine substantiellen Mitbestimmungsrechte verbleiben. Das Gutachten des Sachverständigen D...wurde mit Datum vom 4. Januar 2012 erstellt und liegt der Kammer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Gutachten vom 4. Januar 2012 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.