Beschluss
15 L 353.19
VG Berlin 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1119.15L353.19.00
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Leitsätze
1. Die örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers. Handelt es sich bei dem Ausländer um ein minderjähriges Kind, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort der Mutter, wenn das Kind sich bei dieser aufhält.(Rn.5)
2. Ist der Ausländer illegal ohne ein erforderliches Visum in die Bundesrepublik eingereist, so kann eine Duldung regelmäßig nicht erteilt werden, wenn das in einem solchen Fall notwendige Verteilungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde.(Rn.6)
Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, so ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.(Rn.7)
Auch der Umstand, dass die Ausländerbehörde das Verteilungsverfahren nicht eingeleitet hat, obwohl sich der Ausländer bereits seit Anfang des Jahres im Bundesgebiet aufhält, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, wenn das Verfahren deshalb nicht eröffnet wurde, weil der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers. Handelt es sich bei dem Ausländer um ein minderjähriges Kind, richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Aufenthaltsort der Mutter, wenn das Kind sich bei dieser aufhält.(Rn.5) 2. Ist der Ausländer illegal ohne ein erforderliches Visum in die Bundesrepublik eingereist, so kann eine Duldung regelmäßig nicht erteilt werden, wenn das in einem solchen Fall notwendige Verteilungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde.(Rn.6) Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, so ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.(Rn.7) Auch der Umstand, dass die Ausländerbehörde das Verteilungsverfahren nicht eingeleitet hat, obwohl sich der Ausländer bereits seit Anfang des Jahres im Bundesgebiet aufhält, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, wenn das Verfahren deshalb nicht eröffnet wurde, weil der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.(Rn.8) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 02.10.2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Antrag der aus Kamerun stammenden Antragstellerin, „die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen“, hat gemäß § 123 Abs. 1 VwGO keinen Erfolg. Zwar dürfte die Berliner Ausländerbehörde gegenwärtig die für die Antragstellerin örtlich zuständige Ausländerbehörde sein. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Zur Bestimmung des in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht näher umschriebenen Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich ist eine Prognose, die unter Berücksichtigung aller mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu treffen ist, die subjektiver, objektiver, tatsächlicher und rechtlicher Art sein können. Zu diesen Umständen gehören auch verwaltungsrechtliche Zuweisungsentscheidungen. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt voraus, dass das nicht nur vorübergehende Verweilen nach den Vorschriften des Aufenthaltsrechts zulässig ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Mai 2014 - 2 L 136.12 -Rz. 24; zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Berliner Ausländerbehörde für die Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG für die Antragstellerin örtlich zuständig. Diese hat in Berlin ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die nach eigenen Angaben im Januar 2019 eingereiste, minderjährige Antragstellerin hält sich seit der Einreise in Berlin bei derjenigen Person auf, die ausweislich der vorgelegten kamerunischen Geburtsurkunde ihre Mutter ist. Diese verfügt ihrerseits über eine gegenwärtig bis zum 18.09.2021 gültige Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der Beziehung der Antragstellerin und dieser Person führt ein Vermerk der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 20.06.2019 aus, es bestehe kein Zweifel an der Familienzusammengehörigkeit. Deshalb wurde dort von einer Inobhutnahme der Antragstellerin gemäß §§ 42b ff. SGB VIII abgesehen und die Antragstellerin „verblieb bei ihrer Mutter“. Die Antragstellerin besucht ferner seit Februar 2019 in Berlin die Schule. Eine diese örtliche Zuständigkeit modifizierende Verteilungsentscheidung liegt (bislang) nicht vor. Nach Aktenlage ist bislang ein Verteilungsverfahren durch die zuständige Behörde von Seiten der Berliner Ausländerbehörde nicht veranlasst worden (§ 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Insofern kann das Ergebnis einer solchen Verteilungsentscheidung gegenwärtig auch nicht zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts herangezogen werden. Die Erteilung der Duldung ist gegenwärtig jedoch durch § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Danach werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Antragstellerin unterfällt dieser Regelung. Sie ist nach eigenen Angaben am 14.01.2019 ohne ein Visum zu besitzen unerlaubt in Deutschland eingereist (§ 14 Abs. 1 AufenthG). Anlässlich einer Vorsprache bei der Berliner Ausländerbehörde am 18.06.2019 gab die mutmaßliche Mutter der Antragstellerin an, einen Anruf von ihrem Bruder bekommen zu haben und die ohne Pass eingereiste Antragstellerin am Ostbahnhof abgeholt zu haben. Setzt die Erteilung einer Duldung an unter die Regelung des § 15a AufenthG fallende Ausländer voraus, dass zunächst ein Verteilungsverfahren durchgeführt wird, so ist dies bislang unterblieben, ein diesbezügliches Verfahren bislang von der Berliner Ausländerbehörde auch nicht veranlasst worden. Dagegen ist nichts zu besorgen. Zwar können die Ausländerbehörden die Ausländer gemäß § 15a Abs. 2 S. 1 AufenthG verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst. In Berlin ist hierfür das Landesamt für Flüchtlinge zuständig. § 15a Abs. 2 S. 1 AufenthG gilt indes gemäß § 15a Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht, wenn einem Vorbringen nach § 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG Rechnung zu tragen ist. Weist danach der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Hier macht die minderjährige Antragstellerin eine Eltern-Kind-Gemeinschaft mit ihrer Mutter geltend, die im Rahmen von § 15a Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG von der Berliner Ausländerbehörde im Kontext ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist, ob eine Verteilungsentscheidung veranlasst wird oder nicht. Eine Erteilung der Duldung ist auch nicht deshalb in Betracht zu ziehen, weil die Antragstellerin sich schon seit Januar 2019 in Berlin aufhält und die Berliner Ausländerbehörde in dieser Zeit noch keine Entscheidung getroffen hat, ob ein Verteilungsverfahren veranlasst werden soll oder nicht. Begreift man dies als Verzögerung, so ist diese nicht dem Antragsgegner anzulasten. Denn dieser hat zum Zwecke weiterer Prüfung der Mutter-Kind-Beziehung durch E-Mail vom 12.08.2019 die Vorlage weiterer, im Einzelnen bezeichneter Unterlagen erbeten. Diese wurden von Seiten der Antragstellerin indes nicht vorgelegt. Vielmehr erklärte ein Vertreter der Antragstellerin durch E-Mail vom gleichen Tag, man werde sich selbstverständlich um die Unterlagen kümmern, bestehe indes vorher auf der Erteilung einer Duldung. Zudem wurden von Seiten der Antragstellerin in deren Anhörung durch die Ausländerbehörde am 02.07.2019 keinerlei Angaben gemacht. Durch diese Verhaltensweisen verletzt die Antragstellerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht und verursacht die Verfahrensverzögerung. Denn gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat der Ausländer die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Eine fehlende Erforderlichkeit der von der Ausländerbehörde angeforderten Unterlagen (u. a. Angaben zum Aufenthalt der Antragstellerin vor ihrer Ausreise, Fotos, Wohnortangaben etc.) für die Überprüfung der Mutter-Kind-Beziehung, etwa weil sie für diesen Zweck ungeeignet wären, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Schließlich macht eine solche Nachfrage angesichts der unklaren Umstände des plötzlichen Auftauchens der bislang in der Rolle als ‚Tochter‘ der hier erlaubt aufhältlichen Kindsmutter nicht bekannten Antragstellerin in Deutschland Sinn. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52, 53 GKG.