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Urteil

16 K 1.09

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0211.16K1.09.0A
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Leitsätze
Zur Frage, ob der Fördergeber verlangen kann, dass ihm der Fördernehmer über die Rückzahlung infolge einstweiliger Anordnung ausgezahlter Subventionsleistungen nebst Prozesszinsen hinaus auch Verzugszinsen zahlt (Rn.23) -  (Rn.26) bzw. Nutzungsvorteile in Form von ersparten Aufwendungen herausgibt.(Rn.28) (Rn.29)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob der Fördergeber verlangen kann, dass ihm der Fördernehmer über die Rückzahlung infolge einstweiliger Anordnung ausgezahlter Subventionsleistungen nebst Prozesszinsen hinaus auch Verzugszinsen zahlt (Rn.23) - (Rn.26) bzw. Nutzungsvorteile in Form von ersparten Aufwendungen herausgibt.(Rn.28) (Rn.29) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage, mit der in der Hauptsache ein auf Geldleistung gerichteter allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht wurde, mit welchem auch der Zinsanspruch begründet wird, ist als allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg zulässig (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), insbesondere bestand keine Verpflichtung des Klägers, durch Leistungsbescheid vorzugehen. Soweit der Anspruch auch auf § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO gestützt wird, muss das Verwaltungsgericht darüber jedenfalls gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mit entscheiden; es kann deshalb dahinstehen, ob dieser Anspruch zivilrechtlicher Natur ist. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm die Beklagte neben der Rückzahlung der finanziellen Hilfen und der Zahlung von Prozesszinsen weitere Zahlungen leistet, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Dieser Anspruch lässt sich zur Überzeugung der erkennenden Kammer insbesondere nicht aus den §§ 123 VwGO, 945 ZPO oder aus dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs herleiten. Verzugszinsen im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB können im öffentlichen Recht grundsätzlich nicht gefordert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfassen zwar öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche im Allgemeinen etwa gezogene Zinsen, jedoch ist der Erstattungsanspruch selbst nicht zu verzinsen. Es gibt nämlich keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Geldschulden im Allgemeinen oder Erstattungsbeträge im Besonderen vom Schuldner zu verzinsen sind. Vielmehr bedarf es dazu einer gesetzlichen Regelung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 – Rnr. 26, zitiert nach juris, m.w.N.). So wird ein Anspruch auf Verzugszinsen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verträge bejaht (vgl. § 62 VwVfG), wenn die Geldleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 – 7 C 42/87 -, BVerwGE 81, 312 [318]) oder wenn sich der Vergütungsanspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1995 – 1 C 11/93 -, BVerwGE 98, 18 [30]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Anspruch lässt sich nicht aus der „Stundungsvereinbarung“ vom 23. August 2007 herleiten. Darin ist nämlich kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem gegen Zahlungsaufschub die Zinszahlung vereinbart worden wäre, zu sehen, schon weil es an der nach § 57 VwVfG erforderlichen Schriftform der Annahmeerklärung der Beklagten fehlt. Es findet sich im Wohnungsbauförderungsrecht auch keine fachgesetzliche Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Verzugszinsen. § 49a Abs. 3 VwVfG ist ebenfalls nicht einschlägig. Er gilt zwar für die Rückforderung überzahlter Subventionen, regelt aber nur Erstattungsansprüche nach Aufhebung begünstigender Leistungsverwaltungsakte (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – 1 C 38/97 -, BVerwGE 107, 304 [306 f.] = NJW 1999, 1201). Darum handelt es sich hier nicht. Zwischen den Beteiligten besteht ferner kein gesetzliches Schuldverhältnis nach Art eines gegenseitigen Vertrages, wie es dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1995 (a.a.O.) zugrunde lag. Der danach ausgeschlossene Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen lässt sich auch nicht aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO herleiten. Nach diesen Bestimmungen hat - soweit hier von Interesse – der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht, wenn sich die einstweilige Anordnung als von Anfang an unberechtigt erweist oder aufgehoben wird. Zwar ist die Kammer der Meinung, dass es im Verwaltungsprozess der für den Zivilprozess geforderten Vollziehung gleichsteht, wenn, wie hier, die an Recht und Gesetz gebundene Behörde die sofort vollziehbare einstweilige Anordnung befolgt, ohne dazu erst durch besondere Vollstreckungsmaßnahmen gezwungen worden zu sein (vgl. dazu Finckelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rnr. 540, m.w.N.). Die Vorschriften enthalten indessen noch keine Aussage über den Anspruch auf Verzugszinsen. Eine ausdrückliche Verweisung auf die Verzugs- und Verzugszinsregelungen der §§ 286, 288 BGB enthält auch § 945 ZPO nicht. Die Vorschrift verpflichtet vielmehr nur allgemein zum Ersatz des Schadens. Dabei ist zwar anerkannt, dass in diesem Zusammenhang z.B. auch mitwirkendes Verschulden im Sinne von § 254 BGB geltend gemacht werden kann. Der Schadensbegriff der §§ 249 bis 255 BGB umfasst aber nicht auch die in den §§ 286, 288 BGB geregelten Verzugszinsen. Vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Ausschlusses von Verzugszinsen im öffentlichen Recht ist die Kammer deshalb der Auffassung, dass § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO nicht extensiv dahin ausgelegt werden kann, dass der darin geregelte Schadensersatzanspruch auch Verzugszinsen umfasst. Die Beteiligten befanden sich auch nicht in einem Gleichordnungsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf Verzugszinsen in Betracht kommt (vgl. dazu auch Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 286 Rnr. 8, m.w.N.), sondern in einem Subordinationsrechtsverhältnis. Denn die letztlich erstrebte Anschlussförderung war vom Kläger hoheitlich ausgestaltet, in der Vergangenheit mit Bewilligungsbescheid zugesprochen und hier gerade durch Verwaltungsakt abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten seinen Charakter aber nicht durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verlieren. Dass, wie der Kläger betont, für den hoheitlichen Bereich mit § 49a Abs. 3 VwVfG eine – freilich in ihrem Satz 2 mit einer Milderungsmöglichkeit nach Ermessen versehene – Zinsregelung für den Fall der Unwirksamkeit begünstigender Verwaltungsakte besteht, erlaubt wegen des grundsätzlichen Ausschlusses von Verzugszinsen im öffentlichen Recht keine Übertragung auf andere Regelungsbereiche. Lässt sich danach ein Anspruch auf Verzugszinsen aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO nicht herleiten, so kann offen bleiben, ob der Zinsanspruch auch deshalb zu verneinen wäre, weil der Leistungsanspruch der Beklagten seinerseits nicht verzinslich war und mithin insofern kein Gegenseitigkeitsverhältnis bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 1977 – III 3 C 72/76 -, DÖV 1978, 257). Zum angestrebten Ergebnis führt auch nicht das Verlangen des Klägers nach Herausgabe der Nutzungsvorteile (in Höhe der geforderten Verzugszinsen), die die Beklagte aus der zwischenzeitlich zurückgezahlten finanziellen Hilfe gezogen hat. Es trifft zwar zu, dass der auf Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gerichtete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen Bürger, die zu Unrecht Leistungen der öffentlichen Hand erhalten haben, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 818 Abs. 1 BGB die Herausgabe in der Zwischenzeit tatsächlich gezogener Nutzungen einschließt. Die Beklagte hat aber unstreitig keine Zinsen aus der finanziellen Hilfe erwirtschaftet, diese vielmehr zweckentsprechend im Rahmen der Objektbewirtschaftung zur Bedienung der Fremdmittel eingesetzt, wie sie in der mündlichen Verhandlung noch einmal unwidersprochen betont hat. Dies entsprach auch den Vorgaben in der einstweiligen Anordnung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, wie der Kläger selbst hervorgehoben hat. Darüber hinaus ist lediglich in der zivilrechtlichen Judikatur anerkannt, dass der Schuldner, der das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, die dadurch ersparten Zinszahlungen als Vorteil aus dem Gebrauch des Geldes herauszugeben hat. Dabei hat auch im Zivilrecht der Berechtigte grundsätzlich nachzuweisen, dass der Bereicherte Nutzungen tatsächlich gezogen hat. Jedoch können nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermutet werden wie z.B. bei einem als Betriebsmittel eingesetzten Darlehen (vgl. nur Palandt-Sprau, a.a.O., § 818 Rnr. 10, m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung). Es kann dahinstehen, ob in Fällen der vorliegenden Art überhaupt ein Bedürfnis für derartige Beweiserleichterungen besteht, obwohl der Kläger – anders als regelmäßig im Zivilrechtsstreit – Kenntnis von der Verwendung der gezahlten Hilfen hat. Jedenfalls vermag aber die Kammer dem Kläger nicht dahin zu folgen, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auch die Erstattung eines lediglich zu vermutenden Gewinns oder von ersparten Aufwendungen umfasst. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang nur angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1998 (- 1 C 38/97 -, a.a.O.) stellt keinen Beleg dafür dar, dass die zivilrechtliche Judikatur uneingeschränkt auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr nur für die im Zivilrecht geltende Vermutung zitiert, dass im Rahmen eines Geschäftsbetriebes aus empfangenen Geldleistungen üblicherweise Nutzungen gezogen werden. Diese vom Bundesverwaltungsgericht gleichsam bekräftigend ins Feld geführte Vermutung der wirtschaftlichen Nutzung konnte die dortige Beklagte nicht widerlegen, weil sich aus den Unterlagen ergab, „dass Zinsen gezogen wurden“, wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat (a.a.O., S. 311). Ohnehin betraf das Urteil den Fall eines Versicherungsunternehmens, das mit den in Millionenhöhe eingenommenen Beiträgen „arbeitete“, wie es branchenüblich ist. Im Übrigen waren dort nur Zinsen in Höhe von 4 v.H. und auch nur ab Klageerhebung gefordert. Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall ist deshalb mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, zumal die Gelder hier auch zweckgebunden einzusetzen waren. Sonstige das Verwaltungsrecht betreffende Judikate, nach denen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch bloße Nutzungsvorteile herauszugeben bzw. ersparte Aufwendungen zu erstatten sind, sind der Kammer nicht bekannt und vom Kläger auch nicht aufgezeigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Billigem Ermessen entspricht es, diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den Kläger bezüglich der Hauptforderung (Zahlung von 74.500,49 Euro) unter Übernahme der Kostenlast klaglos gestellt und sodann auch den Anspruch auf Prozesszinsen zugestanden hat. Soweit die Klage im Übrigen abgewiesen wurde, hat die Kammer die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ebenfalls der Beklagten auferlegt, weil der Kläger mit der Klage nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob infolge einer einstweiligen Anordnung ausgezahlte und später zurückgeforderte finanzielle Hilfen bei Zahlungsverzug nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO zu verzinsen bzw. ob entsprechende Nutzungsvorteile im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu vermuten und zu erstatten sind, reicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus und hat daher Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit ein Bedürfnis nach ihrer obergerichtlichen Klärung besteht. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das klagende Land von der Beklagten über die Rückzahlung von auf Geheiß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vorläufig ausgezahlten finanziellen Hilfen nebst Prozesszinsen hinaus auch die Zahlung von Verzugszinsen oder den Ersatz von Nutzungsvorteilen verlangen kann. Im Jahr 1988 bewilligte die frühere Wohnungsbaukreditanstalt Berlin der Beklagten für die Errichtung einer Wohnanlage Aufwendungshilfen aus öffentlichen Mitteln für den Zeitraum von 15 Jahren. Diese sogenannte Grundförderung lief Ende 2003 aus. Den Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Anschlussförderung lehnte die Investitionsbank Berlin – IBB - im Oktober 2003 ab. Hiergegen erhob die Beklagte Klage - VG 16 A 380.03 – und beantragte zugleich die vorläufige Gewährung einer Anschlussförderung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin verpflichtete den Kläger mit Beschluss vom 25. März 2004 – OVG 5 S 4.04 – im Wege einstweiliger Anordnung, der Beklagten vom 1. Januar 2004 an bis zur Entscheidung in der Hauptsache (VG 16 A 380.03) eine finanzielle Hilfe zu den laufenden Aufwendungen für das fragliche Objekt in Höhe von 6.208,35 Euro monatlich im ersten Jahr (und in den Folgejahren gemindert) zu zahlen. Daraufhin zahlte der Kläger der Beklagten finanzielle Hilfen in Höhe von insgesamt 74.500,49 Euro. Die Zahlungen stellte er ein, nachdem die Kammer aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin dessen Beschluss vom 25. März 2004 geändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 7. Februar 2005 – VG 16 A 18.05 -, bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin vom 22. März 2005 – OVG 5 S 22.05 -). Nachdem in der Folgezeit der Ausstieg des Klägers aus der Anschlussförderung auch höchstrichterlich nicht beanstandet worden war, nahm schließlich die Beklagte ihre Klage auf Anschlussförderung (VG 16 A 380.03) im März 2007 zurück. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 forderte die IBB die Beklagte auf, die vorläufig und unter Vorbehalt gezahlten Hilfen bis zum 23. August 2007 zurückzuerstatten, weil nun geklärt sei, dass kein Anspruch auf Anschlussförderung und mithin auch kein Anordnungsanspruch bestanden habe. Die Beklagte bat unter Hinweis auf ein Sanierungskonzept um Stundung des Rückforderungsbetrages wegen anderenfalls drohender Insolvenz. Daraufhin erklärte sich die IBB mit Schreiben vom 23. August 2007 bereit, die Rückforderung der finanziellen Hilfe bis zur Entscheidung über den Sanierungsantrag, längstens jedoch bis zum 30. September 2007, zu stunden. Der Betrag sei jedoch ab dem 24. August 2007 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. An dieser Zinsforderung hielt der Kläger auch in der Folgezeit fest. Die Beklagte äußerte sich dazu zunächst nicht. Nachdem trotz zwischenzeitlich verlängerter Zahlungsfrist eine Einigung hinsichtlich einer Ratenzahlung oder eines Zinsverzichts nicht zustande gekommen war, hat der Kläger am 30. Dezember 2008 Klage auf Zahlung des Rückforderungsbetrages nebst Zinsen seit dem 24. August 2007 erhoben. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung im April 2009 beglichen und später auch den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen zugestanden hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein verbleibendes Begehren weiter und trägt dazu vor: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen Bürger, die zu Unrecht öffentliche Leistungen erhalten hätten, schließe die Herausgabe in der Zwischenzeit tatsächlich gezogener Nutzungen ein. Dabei werde vermutet, dass vorhandenes Kapital so verwendet werde, dass daraus ein wirtschaftlicher Vorteil in Form von Nutzungen zumindest in der Höhe der sonst üblicherweise zu zahlenden Zinsen gezogen werde. Dies gelte nicht nur für Kreditinstitute oder ähnliche Unternehmen, sondern grundsätzlich für jeden Schuldner, insbesondere wenn die ohne Rechtsgrund empfangenen Gelder als Betriebsmittel eingesetzt und im Geschäftsbetrieb verwendet worden seien. Ersichtlich seien hier Mittel mindestens in Höhe der zurückgeforderten Fördergelder zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Beklagten, auch und gerade zur Tilgung der Fremdmittel, erforderlich gewesen; dies sei die ratio der Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts gewesen. Ohne die Fördergelder hätte die Beklagte die Mittel zur Weiterführung des Betriebs und zur Wahrung des mit ihrem Geschäftsmodell angestrebten wirtschaftlichen Vorteils anderweitig beschaffen müssen. Dieser Vorteil sei zumindest in Höhe der üblichen Kreditzinsen zu beziffern. Dass der Staat seine Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege, rechtfertige nur die Ablehnung von Verzugszinsen bei Ansprüchen gegen den Staat. Dies könne jedoch nicht auf die Nutzung wirtschaftlicher Vorteile durch Private übertragen werden, weil hier die gewinnbringende Nutzung von Geldern gerade vermutet werde. Die geforderte Höhe der Zinsen entspreche bei typisierender Betrachtungsweise dem durch die rechtsgrundlose Zahlung entstandenen und nunmehr abzuschöpfenden wirtschaftlichen Vorteil des Schuldners. Dass dies auch im öffentlichen Recht gelte, zeige die Bestimmung des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Ein Anspruch auf Verzugszinsen ergebe sich ferner aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO und § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Zwar fänden die zivilrechtlichen Verzugsregelungen auf öffentlich-rechtliche Über- und Unterordnungsverhältnisse grundsätzlich keine entsprechende Anwendung. Anders sei es jedoch, wenn zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis im Verhältnis der Gegenseitigkeit und der Gleichordnung bestehe. Das sei hier der Fall. Durch die Inanspruchnahme des Gerichts, dessen Anordnung alleiniger Rechtsgrund für die Zahlung gewesen sei, habe die Beklagte das klassische Subordinationsverhältnis im Förderungsrecht durchbrochen und statt seiner ein prozessrechtliches Gleichordnungsverhältnis geschaffen, welches allein die Rechtspositionen beider Parteien bestimme. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei es gerade nicht, materiell- rechtliche Ansprüche im Verhältnis Bürger zu Staat zu klären, sondern prozessrechtliche Ansprüche der Parteien zu sichern. § 945 ZPO begründe zum Schutz des Schuldners einen materiell-rechtlichen, verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch, wenn der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigenes Risiko vollstrecke. Damit werde ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, bei dem sich die Parteien gleich geordnet gegenüberständen. Es sei weder spezifisch öffentlich-rechtlich ausgestaltet noch sonst subordinationsähnlich überlagert. Mit der Zahlungsaufforderung vom 30. Juli 2007 sei die Beklagte analog § 286 Abs. 1 BGB zum 24. August 2007 in Verzug gesetzt worden und schulde analog § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zu diesem Zeitpunkt sei das Hauptsacheverfahren bereits beendet, der Erstattungsanspruch entstanden und fällig gewesen. Der Anspruch auf Zinszahlung scheitere auch nicht an der „Stundungsvereinbarung“ vom 23. August 2007, weil darin – sofern eine Vereinbarung überhaupt zustande gekommen sei - die fragliche Zinsleistungspflicht ausdrücklich vereinbart worden sei. Schließlich könne er – der Kläger – Verzugszinsen auch aus Billigkeitsgesichtspunkten beanspruchen. Denn anderenfalls würde die öffentliche Hand regelmäßig das alleinige Risiko für Vermögenseinbußen infolge verspäteter Zahlungen tragen, was im Hinblick auf die Haushaltspflichten des Staates nicht gewollt sein könne. Eine wirksame Motivation des Schuldners zur Zahlung bestünde nicht. Der Rechtsgedanke, dass ein durch Zahlungsverzögerungen entstandener wirtschaftlicher Vorteil nicht beim Schuldner verbleiben solle, könne auch § 49a Abs. 3 VwVfG entnommen werden, der ebenfalls eine entsprechende Zinspflicht begründe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 74.500,49 Euro seit dem 24. August 2007 bis zum 30. Dezember 2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten der Verfahren VG 16 A 380.03, VG 16 A 397.03/OVG 5 S 4.04 und VG 16 A 18.05/OVG 5 S 11.05 sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers (3 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.