Urteil
16 A 163.08
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0304.16A163.08.0A
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Leitsätze
1. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren.(Rn.27)
2. Bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat die möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung des Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung.(Rn.29)
3. Ist ein Ensemble nicht aus künstlerischen Gründen, sondern aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen erhaltenswert, so ist für die Beurteilung der Veränderung des Erscheinungsbildes maßgeblich, ob die konkrete historische Botschaft des Ensembles durch die Veränderung beeinträchtigt wird. Der Denkmalschutz wirkt in der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutungskategorie nicht als generelle Veränderungssperre, sondern soll den speziellen Aussagewert des jeweiligen Denkmals erhalten und erlebbar machen ("konkreter Denkmalwert").(Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen – Bauaufsicht – vom 10. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 14. Januar 2009 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung nach dem Antrag vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Antrags vom 10. September 2007 zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren.(Rn.27) 2. Bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat die möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung des Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung.(Rn.29) 3. Ist ein Ensemble nicht aus künstlerischen Gründen, sondern aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen erhaltenswert, so ist für die Beurteilung der Veränderung des Erscheinungsbildes maßgeblich, ob die konkrete historische Botschaft des Ensembles durch die Veränderung beeinträchtigt wird. Der Denkmalschutz wirkt in der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutungskategorie nicht als generelle Veränderungssperre, sondern soll den speziellen Aussagewert des jeweiligen Denkmals erhalten und erlebbar machen ("konkreter Denkmalwert").(Rn.30) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen – Bauaufsicht – vom 10. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 14. Januar 2009 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung nach dem Antrag vom 25. Januar 2007 in der Fassung des Antrags vom 10. September 2007 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), da die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere angesichts der ausführlichen Erörterung anlässlich des Ortstermins auch nicht erforderlich ist. Die Klage ist zulässig. Die nach § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage konnte nach Ergehen des ablehnenden Widerspruchsbescheides unter dessen Einbeziehung als Verpflichtungsklage aufrechterhalten und fortgeführt werden. Sie ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hat, so dass die Ablehnung dieses Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Erteilung der Baugenehmigung nach § 64 S. 1 BauO Bln. stehen keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen, die von dem Beklagten nach der Änderung des Antrags unter dem 10. September 2007 allein noch geltend gemacht werden und die nach § 64 S. 1 Nr. 3 BauO Bln. i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 2 DSchG Bln. zu prüfen sind. Bei dem Gebäude der Klägerin handelt es sich um einen Teil eines denkmalgeschützten Ensembles (ABl. 2001, S. 2438 f.). Nach § 2 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 DSchG Bln. werden Mehrheiten baulicher Anlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, als Ensemble oder Gesamtanlage geschützt. Bei einem Ensemble handelt es um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einer historisch gewachsenen Dorflage, einem Ortszentrum oder – wie hier – einem Stadtviertel. Solche baulichen Anlagen können unabhängig von einander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitabschnitte widerspiegeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 – 2 B 13.04 – BauR 2007, 694 [695] m.w.N.; Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 2 Rn. 3.2.2.2). Danach fügt sich die Mehrheit baulicher Anlagen vorliegend zu einem Ensemble zusammen. Die meisten Gebäude des Ensembles wurden in den Jahren 1873-1876 durch den Deutsch-Holländischen-Actien-Bauverein als mehrstöckige Mietswohnhäuser errichtet. Der Bauantrag für das Gebäude der Klägerin gehörte zu den ersten Bauanträgen des Deutsch-Holländischen-Actien-Bauvereins. Die Besonderheit der Bauweise liegt in der industriellen Produktion von Mietshausbebauungen. Der Deutsch-Holländische-Actien-Bauverein ließ in einem Zug entlang der 1872 angelegten Kollwitzstraße mehrstöckige Mietshäuser unter Verwendung von in firmeneigenen Fabrikanlagen (insbesondere in der nahegelegenen Fabrik auf dem Helmholtzplatz) hergestellten Materialien errichten. Die geschlossene, weitgehend homogene Bebauung ist durch die für die Gründerzeit charakteristischen, spätklassizistischen Fassadengestaltungen und Grundrisslösungen gekennzeichnet. Das Ensemble um den Kollwitzplatz ist damit ein Dokument der Geschichte industrieller Produktion und einer frühen Phase städtebaulicher Erschließung des Prenzlauer Bergs als Stadterweiterung von Berlin. Die Denkmalwürdigkeit ihres Gebäudes als Teil dieses Ensembles wird auch von der Klägerin nicht (mehr) in Frage gestellt. Aus der besonderen historischen und städtebaulichen Bedeutung des Ensembles ergibt sich zugleich das öffentliche Erhaltungsinteresse. Die beabsichtige Dachgeschossaufstockung ist ferner eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 DSchG Bln. Danach darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild geändert werden (Nr. 1). Dabei erfordert die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – OVG 2 B 12.06 –, GE 2009, 391 [392] m.w.N.). Die durch die beabsichtige Dachgeschossaufstockung erfolgende Erhöhung der Geschosshöhe und die damit bewirkte Veränderung der Kubatur ist eine solche Veränderung des Denkmals, die eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes durch die zuständige Denkmalschutzbehörde geboten erscheinen lässt. Die somit erforderliche Genehmigung ist vorliegend zu erteilen, da keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 11 Abs. 1 S. 3 DSchG Bln). Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff „entgegenstehen“ selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden. Da vorliegend kein Verlust historischer Bausubstanz (z.B. Fenster, Dachelemente) in Frage steht, kommt es allein auf die Frage an, ob die mit der Dachgeschossaufstockung einhergehende Veränderung des Erscheinungsbildes den Denkmalwert des Ensembles mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Der Beklagte wendet insoweit nicht ein, dass die geplante Dachgeschossaufstockung die übrigen Gebäude im Denkmalbereich verdecken und auf diese Weise in der Erlebbarkeit einschränken würde. Es geht vielmehr allein um die (deutlich wahrnehmbare) Veränderung des Gebäudes der Klägerin als Teil des Ensembles. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung nicht nur der Identität seiner Substanz und sondern auch seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – OVG 2 B 12.06 –, GE 2009, 391 [393] m.w.N.; sowie Urteile der Kammer vom 7. Juli 2009 – VG 16 A 74.07 –, S. 7 des Umdrucks m.w.N.; und – VG 16 A 66.07 –, S. 6 des Umdrucks). Eine solche besondere künstlerische Bedeutung des Ensembles wurde aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Ensemble um den Kollwitzplatz aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen erhaltenswert. Maßgeblich ist nach Ansicht der erkennenden Kammer daher, ob die konkrete historische Botschaft des Ensembles durch die Veränderung beeinträchtigt wird (zum Erfordernis einer übergreifenden Komponente oder Idee bzw. einem einheitsstiftenden Merkmal, die bzw. das der eigentliche Träger der historischen Botschaft des Ensembles ist: OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007 – 2 Bf 298/02 –, NVwZ-RR 2008, 300 [301] m.w.N.; siehe auch OVG Berlin, Urteil vom 11. Juli 1997 – OVG 2 B 15.93 –, OVGE 22, 173 [176], das die Veränderung am jeweiligen geschichtlichen „Aussagewert der Gebäude“ misst; sowie Haspel/Martin/Wenz/Drewes, a.a.O., § 2 Rn. 3.2.2.2, die einen „übersummativen Aussagewert“ für die die städtebauliche Entwicklung fordern). Der Denkmalschutz wirkt in der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutungskategorie nämlich nicht als generelle Veränderungssperre, sondern soll den speziellen Aussagewert des jeweiligen Denkmals erhalten und erlebbar machen („konkreter Denkmalwert“). Der Aussagewert des Ensembles um den Kollwitzplatz für die industrielle Bauweise als zeittypische städtebauliche Erscheinungsform im Prenzlauerberg wird durch die – ohne Verlust historischer Bausubtanz erfolgende – Dachgeschossaufstockung nicht tangiert. Soweit das Ensemble auch von einer (weitgehenden) Einheitlichkeit der damaligen Bebauung und damit von der (überwiegenden) fünfgeschossigen Bauweise Zeugnis ablegt, fällt auf, dass die abweichende Geschosszahl des Gebäudes der Klägerin (ausnahmsweise vier Geschosse) damit gerade kein einheitsstiftendes Merkmal für das Ensemble ist. Die Schutzwürdigkeit des Ensembles ergibt sich nicht wegen der Abweichung hinsichtlich der Geschossanzahl des Gebäudes der Klägerin, sondern trotz dieser Abweichung, da insoweit die „relative Einheitlichkeit“ ausreicht, um die übergreifende Idee der einheitlichen Bauweise anzunehmen. Auch eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Dokumentation eines Entwicklungsprozesses vermag die erkennende Kammer nicht anzunehmen. Nach dem erst im gerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten des Landesdenkmalamtes vom Mai 2009 dokumentiert das Ensemble um den Kollwitzplatz die Entwicklung von der viergeschossigen zur fünfgeschossigen Bauweise. Gegen eine solche entwicklungsgeschichtliche Botschaft des Ensembles spricht aber zum einen die geringe Anzahl der nur viergeschossigen Gebäude im Bereich des Ensembles. Zum anderen zeugt der Umstand, dass für das Gebäude der Klägerin im Jahr 1873 eine Baugenehmigung für fünf Geschosse erteilt wurde, dann aber nur vier Geschosse errichtet wurden, von einer zufälligen Verteilung der vier- und fünfgeschossigen Bebauung und nicht von einer entsprechenden Entwicklung (anders zum Beispiel die Gebäude in Berlin-Kreuzberg, deren denkmalschutzrechtliche Erhaltungswürdigkeit das OVG Berlin in Urteil vom 11. Juli 1997 – OVG 2 B 15.93 –, OVGE 22, 173, zu beurteilen hatte). Diese zufällige Geschosshöhe vermag aber nach Ansicht der erkennenden Kammer keine historische Botschaft zu vermitteln, so dass die Geschosshöhe vorliegend nicht dem Denkmalschutz unterliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage nach der Reichweite des denkmalschutzrechtlichen Schutzes eines Ensembles, das aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert ist, in Abhängigkeit von seiner jeweiligen historischen Botschaft, reicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus und hat daher Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheitlichkeit ein Bedürfnis nach ihrer obergerichtlichen Klärung besteht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 130.000 Euro festgesetzt. Die Verfahrensbeteiligten streiten (im Rahmen einer Baugenehmigung) um eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Dachgeschossaufstockung. Dabei steht nur noch in Streit, ob die Erhöhung der Geschosszahl mit dem Denkmalschutz zu vereinbaren ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Kollwitzstraße x, 10453 Berlin-Pankow, das Teil des Denkmalbereiches (Ensemble) „Kollwitzstraße 60/62, 69/71, 73-84, 87-88, Kollwitzplatz mit Mietshausbebauung Husemannstraße 1-16, Knaackstraße 43/49 und 52/58, Kollwitzplatz, Sredzkistraße 32/34, 46/48“ im Berliner Stadtteil Prenzlauer Berg ist. Die Umgebung ist geprägt von überwiegend fünfgeschossigen gründerzeitlichen Bauten mit spätklassizistischer Fassadengestaltung. Zwar wurde im Jahr 1873 für das Gebäude der Klägerin eine Baugenehmigung für fünf Geschosse erteilt, aus nicht mehr bekannten Gründen wurden jedoch lediglich vier Geschosse und ein – während des Zweiten Weltkriegs zerstörtes – Dachgeschoss errichtet. Die Klägerin stellte am 25. Januar 2007 einen Antrag auf vereinfachte Baugenehmigung für ein Bauvorhaben mit „Umbau, Modernisierung und Instandsetzung des bestehenden Altbau und einer Erweiterung um ein 5. Obergeschoss und ein Dachgeschoss“. Die Erweiterung werde respektvoll mit dem Bestehenden umgehen und sich gestalterisch deutlich vom Altbau abheben. Bei der Auswertung der Erläuterung zur Unterschutzstellung sei aufgefallen, dass diese gerade auf die Fünfgeschossigkeit im Denkmalbereich abhebe, so dass sich der Denkmalwert gerade nicht aus der derzeitigen Viergeschossigkeit des Hauses ergebe. Die anderen Aspekte („geschlossene Bauweise, homogene Blockrandbebauung, Fassadengestaltung, Grundrisslösung, Verwendung firmeneigener Fabrikanlagen auf dem Helmholtzplatz“) würden durch die vorgelegte Planung nicht berührt. Im April 2007 wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, zu denkmal- und bauplanungsrechtlichen Bedenken Stellung zu nehmen. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht könne die Genehmigung (nur) für eine lediglich eingeschossige Aufstockung unter Aufnahme ortstypischer Baufluchten sowie einem darauf gesetzten Dachgeschoss erteilt werden. Die Untere Denkmalschutzbehörde habe hingegen von einer solchen Planänderung unabhängige Gründe des Denkmalschutzes vorgebracht, die der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstünden. Zum einen gehe mit dem Abbruch ein Verlust historischer Bausubstanz (Fenster, Dachkonstruktion) einher. Zum anderen sei die zweigeschossige Aufstockung der ursprünglichen Bauepoche wesensfremd, so dass das historische Erscheinungsbild erheblich gestört werde. Auch aus einem größeren Betrachtungsabstand im Straßenverlauf und vom Kollwitzplatz aus wäre diese negative Wirkung deutlich zu erkennen. Das Architekturbüro der Klägerin nahm daraufhin mit Schreiben vom 10. September 2007 Stellung zu den denkmal- und bauplanungsrechtlichen Bedenken und legte zur Entkräftung der Bedenken einen veränderten Antrag vor. Nunmehr sei eine eingeschossige Aufstockung (4. OG) unter Aufnahme der vorhandenen Bauflucht sowie ein Dachgeschoss als Staffelgeschoss beabsichtigt. In einer erneuten bauplanungsrechtlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 wurde die Vereinbarkeit der veränderten Planung mit dem Bauplanungsrecht attestiert. In der abschließenden denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 3. Dezember 2007 wurden jedoch die denkmalschutzrechtlichen Einwendungen mit im Wesentlichen denselben Argumenten wie in der vorherigen Stellungnahme aufrechterhalten. Daraufhin versagte das Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen – Bauaufsicht – mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 unter Berufung auf die Unvereinbarkeit mit dem Denkmalschutzrecht und unter Wiederholung der von der Unteren Denkmalschutzbehörde vorgebrachten Argumente die begehrte Baugenehmigung. In der Begründung ihres Widerspruchs vom 7. Januar 2008 wies die Klägerin zunächst auf die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgenommene Änderung hin, die nicht berücksichtigt worden sei. Statt einer zweigeschossigen Aufstockung seien nunmehr eine eingeschossige Aufstockung sowie ein neues ausgebautes Dachgeschoss geplant. Zur Begründung stellte sie sodann die Baugeschichte des Hauses dar und wies darauf hin, dass laut Bauakte die im Jahr 1873 erteilte Baugenehmigung ein fünfgeschossiges (und nicht lediglich ein viergeschossiges) Gebäude vorgesehen habe. Das historische Erscheinungsbild sei durch die Entdekoration im Jahr 1935 und eine komplexe Modernisierung im Jahr 1987 vernichtet worden. Mit der Unterschutzstellung sei – ausweislich der Kurzbegründung des Landesdenkmalamtes – vorrangig auf die Einheitlichkeit in Herstellung, Struktur und Erscheinung Wert gelegt worden. Im Detail weist sie darauf hin, dass weder historische Bausubstanz zerstört noch erhebliche Bestandteile abgebrochen würden, da der historische Dachstuhl nicht mehr vorhanden sei und auch die Traufgesimse Neuschöpfungen aus den Jahren 1935 und 1987 seien. Die historischen Fenster hingegen blieben erhalten. Da für die Unterschutzstellung auf die Einheitlichkeit der Gestaltung abgestellt worden sei, beinträchtige der Ausbau nicht den Denkmalwert des Ensembles. Das historische Erscheinungsbild werde bereits deshalb nicht beeinträchtigt, weil es bereits vor Unterschutzstellung erheblich verändert worden sei. Zusammenfassend rechtfertige daher keiner der in der Versagung geltend gemachten Gründe diese. Die geplanten Hinzufügungen respektierten vielmehr – im Einklang mit Art. 13 der Charta von Venedig – den überlieferten Rahmen, die Ausgewogenheit seiner Konzeption und sein Verhältnis zur Umgebung. Mit der am 7. Oktober 2008 beim Gericht eingegangenen und zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und bezog sich zur Begründung der Klage zunächst auf die Begründung ihres Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2009 wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung – Planen, Bauen, Wohnen, Natur und Verkehr – den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung berief sich die Senatsverwaltung auf eine Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde, die vom Landesdenkmalamt gegengezeichnet worden war. Darin heißt es, dass die geschichtliche Bedeutung des Ensembles um den Kollwitzplatz trotz vorgenommener Änderungen und des Verlusts verschiedener Bauteile noch sichtbar sei. Der Deutsch-Holländische-Actien-Bauverein habe offenbar nicht ausschließlich homogen, sondern bisweilen auch individuell gebaut. In der Denkmalbegründung sei lediglich von einer „ relativ geschlossenen Straßenbebauung“ ausgegangen worden. Das Mietswohnhaus der Klägerin sei integraler Bestandteil der gründerzeitlichen Stadterweiterung. Mit der beantragten Maßnahme würde das Erscheinungsbild des Gebäudes von einem vier- auf ein fünfgeschossiges Gebäude verändert und damit der bauliche Zeugniswert erheblich gemindert. Bauliche Erweiterungen sollten zudem nur dann erfolgen, wenn anders ein Gebäude wirtschaftlich zumutbar nicht nutzbar ist, was hier – auch nach dem Vortrag der Klägerin – aber nicht der Fall sei. Daraufhin hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid in das hiesige Klageverfahren integriert. Zur Begründung ihrer Klage erläutert die Klägerin, dass sie die generelle Denkmaleigenschaft des Ensembles nicht anzweifle. Es komme aber darauf an, wegen welcher baulichen Merkmale die Unterschutzstellung erfolgt sei. Werde an einem anderen Bereich eine Änderung vorgenommen, beeinträchtige diese nicht das Denkmal. Aus dem damaligen Gutachten zur Unterschutzstellung ergebe sich gerade, dass die Viergeschossigkeit keineswegs ein Kriterium für die Unterschutzstellung war. An diesem Gutachten wolle sich der Beklagte nun wohl nicht mehr festhalten lassen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sei es jedoch unabdingbar, dass zumindest ein gewisses Maß rechtlicher Überprüfbarkeit und Beständigkeit bestehe. Während bei der Unterschutzstellung gerade die Einheitlichkeit betont worden sei, gehe es in dem nunmehr vorgelegten Gutachten um die „Uneinheitlichkeit in der Einheitlichkeit“. Unabhängig von diesen materiellrechtlichen Fragen bemängelt die Klägerin, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Oberste Denkmalschutzbehörde keine eigenständige Entscheidung vorgenommen, sondern nur die Entscheidung der Unteren Denkmalschutzbehörde wiederholt habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen – Bauaufsicht – vom 10. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchbescheids der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 14. Januar 20009 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Wiederholung der Argumente zur Vereinheitlichung der gerade nur relativen Homogenität und der damit verbundenen Geschichtsverfälschung. Den Einwand des Verlustes historischer Bausubtanz hält er jedoch nicht aufrecht. In Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen hat der Beklagte ein neues Gutachten des Landesdenkmalamtes Berlin vom 15. Mai 2009 zum Denkmalwert der Mietshausbebauung rund um den Kollwitzplatz eingereicht. Danach habe der Deutsch-Holländische-Actien-Bauverein mehrfach Planänderungen vornehmen müssen und auf die im Oktober 1873 Berlin erreichende Gründerzeitkrise mit einer fünfgeschossigen Bebauung in den Seitenflügeln und Hinterhäusern reagiert. Seien noch in den 1860er Jahren bis 1873 häufig viergeschossige Wohnhäuser erbaut worden, so sei in den folgenden Jahren die Bebauung immer dichter geworden und um ein Geschoss erhöht worden. Die innerhalb des Denkmalbereichs viergeschossig erhaltenen Mietshäuser – wie das Haus der Klägerin – seien somit wichtige Dokumente dieser frühen Phase der städtebaulichen Erschließung des Prenzlauer Bergs als Stadterweiterung von Berlin. Die bei Unterschutzstellung abgefasste Kurzbegründung stelle in erster Linie eine unvollständige, amtsinterne Arbeitsunterlage mit Kenntnisstand vom Zeitraum der Erfassung dar. Diese Erfassungsunterlagen hätten daher nicht dieselbe Qualität wie ein Gutachten zum Denkmalwert. Es sei häufig möglich, dass durch Erkenntniszuwächse neue Gesichtspunkte und andere Bewertungskriterien entstünden. Im vorliegenden Fall sei der Klägerin seit dem Jahr 2005 erläutert worden, dass der Erhalt der Viergeschossigkeit denkmalschutzrechtliche Bedeutung habe. Auch in formeller Hinsicht sei der Widerspruchsbescheid rechtmäßig. Nach Durchführung eines Orts- und Erörterungstermins durch die Berichterstatterin haben die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. November 2009 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der Beratung gewesen sind.