OffeneUrteileSuche
Urteil

16 A 98.08

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2010:0909.16A98.08.0A
3mal zitiert
3Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Zweifel hat derjenige, welcher sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge beruft, auch das Vorliegen von deren Voraussetzungen nachzuweisen. Dies gilt im Bereich der Gewährung staatlicher Vergünstigungen erst recht. Dies kann beispielsweise die Erforderlichkeit aufgewendeter Kosten für den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals im Sinne des § 7i Abs. 1 EStG betreffen.(Rn.26) 2. Ein Nachweis der denkmalerforderlichen Baumaßnahmen kann nicht durch eine Negativabgrenzung erfolgen. Bescheinigungsfähig sind – im Hinblick auf die finanzielle Tragweite der Bescheinung und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz des Verfahrens – nur solche Aufwendungen, die sich eindeutig zuordnen lassen. Dem kann eine maßgeblich aufgrund von Plausibilitätserwägungen vorgenommene Negativabgrenzung nicht genügen. (Rn.38)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zweifel hat derjenige, welcher sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge beruft, auch das Vorliegen von deren Voraussetzungen nachzuweisen. Dies gilt im Bereich der Gewährung staatlicher Vergünstigungen erst recht. Dies kann beispielsweise die Erforderlichkeit aufgewendeter Kosten für den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals im Sinne des § 7i Abs. 1 EStG betreffen.(Rn.26) 2. Ein Nachweis der denkmalerforderlichen Baumaßnahmen kann nicht durch eine Negativabgrenzung erfolgen. Bescheinigungsfähig sind – im Hinblick auf die finanzielle Tragweite der Bescheinung und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz des Verfahrens – nur solche Aufwendungen, die sich eindeutig zuordnen lassen. Dem kann eine maßgeblich aufgrund von Plausibilitätserwägungen vorgenommene Negativabgrenzung nicht genügen. (Rn.38) Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt wurde, zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Bescheid über die steuerrechtliche Anerkennungsfähigkeit der in der streitgegenständlichen Wohnung durchgeführten Baumaßnahmen ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn sie hat insoweit keinen Anspruch auf eine Bescheinigung. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 7i Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EStG in Betracht. Danach kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. Die erhöhten Absetzungen darf der Steuerpflichtige indes nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude oder den Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Nach § 7i Abs. 3 i.V.m. § 7h Abs. 3 EStG gelten die Bestimmungen für die erhöhte Abschreibung auch für Eigentumswohnungen, wie es bei der streitgegenständlichen Wohnung der Klägerin der Fall ist. Grundsätzlich unterliegen nur Herstellungskosten der erhöhten Abschreibung. Nach § 7i Abs. 1 S. 5 EStG kann der Steuerpflichtige jedoch die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Bei dem von der Klägerin mit der D... geschlossenen Bauträgervertrag handelt es sich unzweifelhaft um einen obligatorischen Vertrag im Sinne der Vorschrift (vgl. hierzu auch Erlass der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. November 2007 – III A S 2198a-7/2006 –, Nr. 1, zitiert nach juris). Für die Erteilung der begehrten Bescheinigung ist für im Land Berlin gelegene Grundstücke das Landesdenkmalamt zuständig (vgl. Gemeinsames Rundschreibens über die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 24. Januar 2006, Amtsblatt für Berlin 2006, S. 4226). Vorliegend begehrt die Klägerin letztlich eine steuerliche Vergünstigung. Nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen hat im Zweifel derjenige, welcher sich auf die für ihn günstige Rechtsfolge beruft, auch das Vorliegen von deren Voraussetzungen nachzuweisen. Dies gilt im Bereich der Gewährung staatlicher Vergünstigungen erst recht. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Erforderlichkeit der von der Klägerin aufgewendeten Kosten für den Erhalt und die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals im Sinne des § 7i Abs. 1 EStG. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin vorliegend nicht erbracht. 1. Die Erforderlichkeit im Sinne der Vorschrift ergibt sich nicht schon aus der an die D... adressierten Bescheinigung vom 28. September 1999. Bei dieser handelt es sich lediglich um eine Vorauskunft, wie sich aus ihrem Wortlaut deutlich ergibt. Die Erforderlichkeit i.S. des § 7i Abs. 1 EStG wird nämlich im Abstimmungsverfahren (§ 7i Abs. 1 S. 6 EStG) oft zweimal geprüft: Bereits vor Beginn der Maßnahme kann auf Wunsch des Eigentümers in einem Vorbescheid die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Übereinstimmung der geprüften Planung mit den Belangen des Denkmalschutzes bestätigt werden. Dabei sind jedoch nur ausnahmsweise auch verbindliche Auskünfte möglich, wenn daran ein Interesse besteht (vgl. Kleeberg/Martin in Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Auflage 2006, Kap. H Rn. 202). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn in dem Bescheid des Landesdenkmalamts wird sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Landesdenkmalamt die Arbeiten nach deren Abschluss besichtigen und prüfen werde, ob sie entsprechend der Abstimmung ausgeführt wurden. Es ist daher klar erkennbar, dass erst nach Beendigung der Maßnahmen die eigentliche Bescheinigungsfähigkeit der konkret durchgeführten Maßnahmen geprüft werden sollte. Eine etwaige Bindung der Behörde an diesen Bescheid kann schon aus diesem Grund nicht bestehen. 2. Durch Vorlage des Bauträgervertrags beziehungsweise der an sie adressierten, von der D...ausgestellten Pauschalrechnung konnte die Klägerin die Erforderlichkeit der Maßnahmen ebenfalls nicht nachweisen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nämlich die Vorlage von Einzelrechnungen jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall notwendig und zumutbar. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Vorlage von Einzelnachweisen auch für Fälle des Erwerbs von Baudenkmälern im Rahmen von Bauträgerverträgen ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7i EStG und der mit ihr einhergehenden Verfahrensregelungen. Die Bescheinigung nach § 7i EStG ist nach der gesetzlichen Ausgestaltung ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, was zur Folge hat, dass die Finanzämter an die darin getroffenen denkmalrechtlichen Feststellungen gebunden sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 1996 – 5 K 269/95 –, EFG 1996, 1209; zum insoweit gleichartigen § 7h Abs. 2 EStG, BFH, Urteil vom 14. Januar 2001 – X R 19/02 –, BStB II 2004, 711). Die Bescheinigungsbehörden müssen wegen der finanziellen Tragweite besonderen Wert auf einen einwandfreien Nachweis, sowohl der in der Bescheinigung bezifferten Kosten als auch der Abstimmung, legen (vgl. Kleeberg/Martin in Martin/Krautzberger, a.a.O., Kap. H Rn. 201). Dass Anschaffungskosten gemäß § 7i Abs. 1 S. 5 und nicht Herstellungskosten im Sinne des § 7i Abs. 1 S. 1 EStG geltend gemacht werden, ändert nach Überzeugung der Kammer an der Verpflichtung zur Vorlage von Einzelbelegen zum Nachweis der Erforderlichkeit nichts. Aus dem Verweis des Satzes 5 in die Sätze 1 bis 4, insbesondere in Satz 1, desselben Absatzes ergibt sich, dass auch dann nur solche Anschaffungskosten berücksichtigt werden, die auf Baumaßnahmen entfallen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Andernfalls könnte der Steuerpflichtige durch die Einschaltung eines Bauträgers Maßnahmen erhöht absetzen, welche mit dem Baudenkmal selbst keinen Zusammenhang haben oder nach dem Willen des Gesetzgebers sogar etwa mangels Abnutzbarkeit (§ 7 Abs. 1 S. 1 EStG) generell nicht abschreibungsfähig sind, wie zum Beispiel die Kosten für Grund und Boden. Der Gesetzgeber wollte – insoweit ist der Klägerin zuzustimmen – mit der Regelung den Erwerb im Rahmen von Bauträgerverträgen oder anderen sogenannten Erwerbermodellen der Sanierung durch den Eigentümer steuerlich gleich, nicht jedoch besser stellen (vgl. die Gesetzesbegründung BT/Drs. 11/5680 S. 9, 12). Dies zeigt sich im Übrigen bereits durch die Verwendung des Wortes „auch“ in § 7i Abs. 1 S. 5 EStG. Wäre dem Gesetzgeber an einer Besserstellung gelegen gewesen, hätte er dies sicher durch eine andere Wortwahl, wie beispielsweise „insbesondere“, kenntlich gemacht. Von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der steuerlichen Förderung ist die Frage zu trennen, wie der Nachweis der Erforderlichkeit zu führen ist. Die Ansicht der Klägerin geht fehl, wonach der Zweck der Regelung gebiete, bei Sanierungen denkmalgeschützter Gebäude im Rahmen von Bauträgerverträgen zum Nachweis der nach § 7i Abs. 1 EStG erforderlichen Maßnahmen bereits die Vorlage des jeweiligen Bauträgervertrages ausreichen zu lassen. Dass die durch die Bescheinigungsrichtlinien, welche explizit auch für solche Fälle die Vorlage von Einzelbelegen verlangen, gekennzeichnete Verwaltungspraxis insoweit rechtswidrig wäre, ist nach Ansicht der Kammer nicht erkennbar. Gerade bei Bauträgerverträgen hat die bescheinigende Behörde Wert auf einen einwandfreien Nachweis zu legen. Mit dem Festpreischarakter und den in Bauträgerverträgen ausgewiesenen Pauschalpreisen geht nämlich auch die erhöhte Gefahr einher, dass Nachprüfbarkeit und Transparenz des Verfahrens verloren gehen. Wenn der Bauträger weder seine eigene Kalkulation noch seine eigenen Aufwendungen offenlegen müsste, wäre der Anreiz groß, den Anteil der erhöht steuerlich absetzbaren Kosten höher als tatsächlich zu beziffern und dadurch auch andere, entweder nicht erhöhter oder gar keiner Absetzbarkeit unterliegende Maßnahmen gleichsam quer zu subventionieren. Der Steuerpflichtige hätte in aller Regel überhaupt kein Interesse, ein solches Vorgehen seines Vertragspartners zu beanstanden, schließlich wäre ein höherer Anteil von erhöht steuerlich absetzbaren Maßnahmen auch zu seinem Vorteil. Das Nachsehen hätte bei einem solchen Vorgehen letztlich die Allgemeinheit. Auch würde man, ließe man allein den Bauträgervertrag zum Nachweis ausreichen, auf diese Weise letztlich das gesetzliche Merkmal der Erforderlichkeit vom Umfang privatrechtlicher Vereinbarungen abhängig machen. Was erforderlich für die Erhaltung oder die sinnvolle Nutzung eines Denkmals ist, würde dann nicht mehr allein durch das Öffentliche Interesse am Denkmalschutz definiert, sondern könnte maßgeblich durch die privaten Vertragsparteien – wenn auch gegebenenfalls unter Bezugnahme auf behördliche Auskünfte – bestimmt werden. Folgte man dem Gedanken weiter, müsste das Landesdenkmalamt zur Vorbeugung von Missbrauch bei jeder Sanierung im Rahmen eines Bauträgervertrags eine Preiskontrolle und eine umfassende Besichtigung des Bautenstandes durchführen. Dem Landesdenkmalamt als Denkmalschutzbehörde obliegt jedoch gemäß § 6 Abs. 1 DSchG Bln in erster Linie der Schutz von Denkmälern, es ist von der gesetzlichen Konzeption her nicht als eine Art Regulierungsbehörde für den Bereich des mit der Sanierung von Baudenkmälern befassten Baugewerbes ausgestaltet. Der Einwand der Klägerin, wonach das Landesdenkmalamt langjährige Erfahrung bezüglich der Preisgestaltung am Bau besäße, verkennt deshalb die Aufgabe des Landesdenkmalamts. Aufgabe des Landesdenkmalamts ist es lediglich, die konkrete Erforderlichkeit von Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes zu bescheinigen. Es bleibt jedoch Sache des Steuerpflichtigen, nachvollziehbare Belege vorzulegen, anhand derer das Landesdenkmalamt die Erforderlichkeit nach Art und Maß prüfen kann, ohne weitere aufwendige Sachermittlungen oder Recherchen, wie sie beispielsweise Preiskontrollen regelmäßig erfordern, durchführen zu müssen. Träfe die Ansicht der Klägerin zu, würde sich obendrein ein nicht unerheblicher Wertungswiderspruch auftun. Denn ein Steuerpflichtiger, der nach der Grundnorm, § 7i Abs. 1 S. 1 EStG, als Eigentümer Maßnahmen an einem Baudenkmal selbst durchführt, wäre ohne nachvollziehbaren Grund gegenüber Erwerbermodellen benachteiligt. Er wäre weiter zum aufwändigen und zeitraubenden Katalogisieren von Einzelrechnungen gezwungen, wohingegen derjenige, der im Rahmen von Erwerbermodellen denkmalgeschützte Gebäude erwirbt, sich auf den Service der Behörde verlassen könnte. Die Klägerin irrt ferner, wenn sie meint, die Vorlage von Einzelrechnungen wäre nicht mit der Tatsache zu vereinbaren, dass eine Wertschöpfung im wirtschaftlichen Sinn zwischen Bauträger und Erwerber stattgefunden hat. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der sogenannte Bauträgergewinn, also die Differenz zwischen Erwerbspreis und den Eigenkosten des Bauträgers, bei der Bescheinigung des Denkmalerhaltungsaufwands Berücksichtigung finden muss. Die Differenz stellt, auch insoweit ist die Ansicht der Klägerin zutreffend, einen Kostenansatz des Steuerpflichtigen dar. Es ist jedoch nicht so, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen die Differenz von, durch Einzelrechnungen belegten, Kosten des Bauträgers und dem Anschaffungspreis unberücksichtigt bliebe. Da der Bauträger seine Leistungen in Form von Baubetreuungskosten und Funktionsträgerkosten dem Erwerber in Rechnung stellen kann, können auch diese Leistungen bis zur Gänze bescheinigungsfähig und damit erhöht steuerlich absetzbar sein. Der Vorteil für die Wahl eines Bauträgermodells liegt für den Erwerber darin, dass ihm das Bauherrenrisiko abgenommen wird und er im Ergebnis nur einen vorher festgelegten Preis zu bezahlen hat. Der Bauträger übernimmt die Rolle des Bauherrn, was bedeutet, dass er die Verantwortung auf der Baustelle trägt, mithin die Planung und verschiedene Arbeitsprozesse koordinieren muss und eigenen Verwaltungsaufwand hat. Er erbringt Leistungen, die messbaren wirtschaftlichen Wert haben. Je höher der Anteil der eigenen Mittel ist – sei es Personal, Material oder Verwaltung –, desto mehr Leistungen erbringt der Bauträger selbst. Diese kann der Bauträger nach Abzug seiner eigenen Kosten genau beziffern und dem Erwerber als Leistungen – und nicht nur als pauschale Erwerbskosten im Bauträgervertrag – in Rechnung stellen. Wie bei jeder Rechnung, beispielsweise auch eines Handwerkers, würden die ausgewiesenen Einzelposten dann nicht nur die Eigenkosten des Unternehmers, sondern auch dessen Gewinn einschließen. Das Landesdenkmalamt hat im Übrigen nie in Abrede gestellt, dass solche sogenannten Baubetreuungskosten und Funktionsträgergebühren bescheinigungsfähig sind – was auch so unter Nr. 2.3 der Bescheinigungsrichtlinien geregelt ist. So waren in dem endgültigen Bescheid betreffend die anderen Bauvorhaben in dem Gebäude Scharnhorststraße 28-29 auch Funktionsträgergebühren in Höhe von 391.922,81 DM ausgewiesen. Aber auch Bauträgerkosten und Funktionsträgergebühren müssen nach Art und Maß dahingehend überprüft werden können, ob sie für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung des Baudenkmals erforderlich waren. Dies verlangt freilich eine nachvollziehbare Rechnungsstellung des Bauträgers, aus der sich genau ergibt, wie hoch bei welcher Maßnahme seine Eigenkosten waren und welchen Betrag er für seine eigenen Leistungen inklusive Gewinn berechnet hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine solche detaillierte Rechnungsstellung keineswegs unzumutbar, da der Bauträger ohnehin eine umfangreiche Buchhaltung zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten führen muss – ob sie nun gegenüber Drittunternehmern, dem eigenem Personal oder dem Finanzamt bestehen. Aus ...dem Festpreischarakter von Bauträgerverträgen ergibt sich nach Ansicht der Kammer nichts anderes. Insbesondere folgt aus dem Festpreischarakter nicht, dass der Bauträger seine Kalkulation nicht offen legen muss. Der Preis für das Werben mit der erhöhten steuerlichen Absetzbarkeit einer Immobilie ist für ihn, dass er sich dem Gebot der für das Verfahren nötigen Transparenz unterwirft. Zudem ist es ihm unbenommen, einer zu weitgehenden Kenntnis des Erwerbers von seiner Kalkulation dadurch entgegen zu wirken, dass er diese bei der Behörde direkt einreicht. Auch ist zumindest im vorliegenden Fall nichterkennbar, dass vom Steuerpflichtigen mit der Vorlage von Einzelbelegen etwas Unmögliches verlangt würde. Die Ansicht der Klägerin, wonach kein entsprechender Nachweis zu führen sei, weil die Belege in der Hand des Bauträgers seien und dieser ohnehin seinen kompletten Aufwand nicht danach unterteilen könne, was auf „Denkmal“ und was auf „Nichtdenkmal“ entfalle, überzeugt nicht. Es mag zutreffen, dass sich diese Einzelbelege regelmäßig in der Hand des Bauträgers befinden. Ein seriöser Bauträger, der die Immobilie in der Regel gerade mit dem Argument der Amortisation durch erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten bewirbt und veräußert, wird jedoch zum einen die Maßnahmen nach ihrer Erforderlichkeit für den Erhalt und die Nutzung des Denkmals von den übrigen Baumaßnahmen trennen und gesondert abrechnen und zum anderen dem Erwerber die erforderlichen Einzelnachweise zur Verfügung stellen. In vielen Fällen wird er diese Einzelbelege sogar selbst bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einreichen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich eine baustellenscharfe Abgrenzung der Tätigkeiten für ihn nicht einfach gestaltet und durchaus mit erhöhtem Dokumentations- und Verwaltungsaufwand verbunden sein kann. Ein solcher erhöhter Aufwand ist nämlich regelmäßig Teil der Kalkulation des Bauträgers und schlägt sich entsprechend in erhöhten Baubetreuungskosten und Funktionsträgergebühren nieder. Die Pflicht des Bauträgers, dem steuerpflichtigen Erwerber entsprechende Einzelnachweise sowie Teile seiner Kalkulation auf Verlangen vorzulegen, ergibt sich schon aus dem Sinn und Zweck des Bauträgervertrags, der ja auf den Erwerb einer erhöht abschreibungsfähigen Immobilie gerichtet ist (vgl. auch Nr. 6.2 der Bescheinigungsrichtlinien). Zumindest hat der Erwerber nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB einen Anspruch gegen den Bauträger auf entsprechende Rechnungslegung (vgl. hierzu allgemein Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage 2007, § 261 Rn. 8 ff). Es kann daher nicht angehen, die Allgemeinheit mit dem Risiko der Vergabe überhöhter Steuersubventionen zu belasten, nur weil in einem gegenseitigen Vertragsverhältnis eine Vertragspartei ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Könnte der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes eine Rechnung nicht einreichen, weil der Werkunternehmer sie ihm pflichtwidrig noch nicht ausgestellt hat, würde niemand daran zweifeln, dass er sich zunächst an seinen Vertragspartner zu wenden und ihn gegebenenfalls sogar auf Rechnungslegung zu verklagen hätte, bevor man ihm aufgrund mehr oder weniger vagen eigenen Angaben nicht unerhebliche steuerliche Vorteile zukommen ließe. Selbst wenn man annähme, dass es einem Erwerber im Rahmen eines Bauträgervertrags grundsätzlich mangels Verfügbarkeit nicht zumutbar sei, Einzelbelege vorzulegen, so wäre aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles dennoch von der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Nachweisführung mittels Einzelbelegen auszugehen. Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass der Geschäftsführer der Klägerin, D..., gleichzeitig auch auf Seiten des Bauträgers, der D... agierte. Er war auch dessen Geschäftsführer und von den Beschränkungen gem. § 181 BGB befreit. Wegen dieser Personalunion besteht die tatsächliche Möglichkeit der Klägerin, auf die Unterlagen des Bauträgers ohne besondere Probleme zuzugreifen. Davon hat sie auch Gebrauch gemacht, wie nicht zuletzt der Umstand zeigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin am 01. April 2010 letztlich doch eine umfangreiche – wenngleich nicht in vollem Umfang zur begehrten Bescheinigung ausreichende – Rechnungslegung einreichte. Da die Klägerin tatsächlich in der Lage war, Einzelbelege vorzulegen, war von der angeregten Vernehmung des bauleitenden Architekten abzusehen. Ohnehin wäre dessen zeugenschaftliche Vernehmung im Vergleich zur Vorlage von Originalrechnungen weder ein gleich geeignetes, noch ein milderes Mittel gewesen. Es ist nämlich allgemein bekannt, dass Zeugen, vor allem wenn das Erlebte, über das sie zu berichten haben, wie hier, bereits mehrere Jahre zurückliegt, unrichtige oder ungenaue Angaben machen – ohne dass man ihnen daraus einen Vorwurf machen könnte. Insofern ist der Urkundsbeweis dem Zeugenbeweis vorzuziehen. 3. Auch die von der Klägerin im Rahmen des Versuchs einer gütlichen Streitbeilegung durchgeführte Berechnungsmethode dahingehend, dass sie vom Kaufpreis als Anschaffungskosten die Maßnahmen abgezogen hat, welche ihrer Ansicht nach für den Erhalt des Denkmals nicht notwendig waren, kann nicht zum Nachweis des Denkmalerhaltungsaufwands führen. Bei der Bezifferung der abgezogen Kosten arbeitete die Klägerin nämlich erneut mit Pauschalbeträgen, für welche sie im Einzelnen keine Belege vorlegte. Das Landesdenkmalamt hat hinsichtlich dieser Berechnungsweise zu Recht beanstandet, dass ein Nachweis der denkmalerforderlichen Baumaßnahmen nicht durch eine solche Negativabgrenzung erfolgen könne. Bescheinigungsfähig sind – im Hinblick auf die finanzielle Tragweite der Bescheinung und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz des Verfahrens – nur solche Aufwendungen, die sich eindeutig zuordnen lassen. Dem kann eine maßgeblich aufgrund von Plausibilitätserwägungen vorgenommene Negativabgrenzung nicht genügen. Zudem verkennt die Klägerin erneut die Aufgabe des Landesdenkmalamts, wenn sie meint, dieses habe eine Aufteilung der aufgewendeten Nebenkosten auf Grund und Boden, Altbau, begünstigte und nicht begünstigte Aufwendungen nach dem Verhältnis des Verkehrswerts vornehmen. Zuständig dafür ist nicht die Denkmalschutzbehörde, sondern das Finanzamt, dessen Entscheidung vorzugreifen das Landesdenkmalamt – mangels entsprechender Kompetenz – weder befugt noch in der Lage ist. Dass der Rückgriff auf Schätzwerte, wie die Klägerin vorträgt, deshalb notwendig sei, weil das Landesdenkmalamt es pflichtwidrig unterlassen hätte, bei der im Bescheid vom 22. Juli 2003 für Maßnahmen bezüglich des Gebäudes und der anderen Wohnungen nach Gemeinschafts- und Sondereigentum zu trennen, überzeugt nicht. Da die Klägerin in der Lage war, Einzelbelege vorzulegen, ist schon keine Notwendigkeit ersichtlich, auf Schätzwerte zurückzugreifen. Zudem war dem Antrag oder seinen Anlagen die Notwendigkeit einer Trennung nach Gemeinschafts- und Sondereigentum jedenfalls nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Einen Hinweis darauf hatte die damalige Antragstellerin nicht gegeben. Auch wurde der Bescheid nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen, er ist mithin bestandskräftig. 4. Ein Anspruch auf Bescheinigung über den klaglos gestellten Betrag hinaus ergibt sich auch nicht aus der vom Geschäftsführer der Klägerin am 01. April 2010 bei Gericht eingereichten Rechnungslegung. Das Landesdenkmalamt hat anhand der nachtäglich eingereichten Rechnungen die Bescheinigung nämlich insoweit jeweils zutreffend abgelehnt. Die einzelnen Ablehnungsgründe wurden im Übrigen von der Klägerin auch nicht beanstandet. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Positionen und Ablehnungsgründe: - Pos. 1 (sowie als deren Unterpositionen Pos. 3, 5, 6, 7, 8 und 9) – Lohn für den bei der Firma D...beschäftigten ...Herrn ...in Höhe von 6.426,98 EUR: Die Belege zum Lohnnachweis zu den Sozial- und Steuerabgaben beziehen sich auf den Zeitraum Dezember 2004 bis Februar 2005. Alle weiteren in der Rechnungslegung enthaltenen Rechnungen belegen jedoch ausschließlich Maßnahmen für den Zeitraum ab 2005. Unter Zuhilfenahme von Material oder Hilfsmitteln zur Entsorgung wurden im Jahre 2004 keine Maßnahmen nachweisbar durchgeführt. Warum diese Kosten deshalb in Bezug auf das Bauvorhaben in der Scharnhorststraße entstanden sind, ist danach nicht nachvollziehbar. In einem entsprechenden „Befristeten Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer ohne Tarifbindung“ vom 25. November 2004, von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 zu den Akten gereicht, ist außerdem unter § 1 Punkt 4 festgelegt, dass der Arbeitnehmer M...sowohl in der Boppstraße 2 als auch in der Scharnhorststraße 28-29 beschäftigt wird. Wann und in welchem Umfang Herr M...gerade ...für die klagegegenständliche Wohnung Nr. ... in der Scharnhorststraße tätig war, ist daher nicht nachgewiesen. - Pos. 2 – Aushilfslohn für eine studentische Hilfskraft in Höhe von 844,26 EUR: Die Aufwendung bezieht sich, so der in der Arbeitsvermittlung bei der Auftragsannahme angegebene Einsatzort, ausschließlich auf das Bauvorhaben Boppstraße 2. - Pos. 4 – Fahrkosten des Herrn M...für die Materialbeschaffung in Höhe von 800,28 EUR: Die Aufwendung bezieht sich ausschließlich auf das Bauvorhaben Boppstraße 2. Sie ist im Übrigen nicht durch Rechnung belegt. - Pos. 14 – Materialbeschaffung durch den Geschäftsführer der Firma D..., Herrn ..., in Höhe von 400,00 EUR: Es liegt keine Rechnung vor. Das beiliegende Zahlungsprotokoll der Firma A...vom 02. Februar 2005 belegt weder die Leistung noch das Bauvorhaben. - Pos. 16 – Zahlungen an die Firma B...in Höhe von 200,00 EUR: Es liegt keine Rechnung vor. Das beiliegende der Zahlungsprotokoll Firma A...vom 17. Februar 2005 belegt weder Leistung noch Gegenstand noch Bauvorhaben. - Pos. 17 – Rechnung der Firma Hornbach Bau- und Gartenmarkt in Höhe von 1742,10 EUR: Es liegt kein Rechnungsoriginal vor. Die beiliegende Kopie ohne Rechnungsnummer belegt weder Leistung noch Gegenstand noch Bauvorhaben. - Pos. 18 – Rechnung der A... in Höhe von 323,84 EUR: Die Aufwendung bezieht sich ausschließlich auf das Bauvorhaben Boppstraße 2. Nach Angaben des Landesdenkmalamts, an deren Richtigkeit die Kammer zu zweifeln keinen Anlass sieht, bestätigte die Firma A...sogar, dass sich die Aufwendungen tatsächlich nur auf das Bauvorhaben Boppstraße 2 bezogen. - Pos. 19 – Rechnung der F... in Höhe von 580,00 EUR: Die Aufwendungen beziehen sich sowohl auf das Bauvorhaben in der Boppstraße 2 als auch in der Scharnhorststraße 28-29. Über die genaue Höhe der Bescheinigung wegen Aufwendungen bezüglich des Bauvorhabens Scharnhorststraße 28-29 ist keine Angabe und kein Nachweis erbracht. - Pos. 20 – Rechnung der Firma ...in Höhe von 69,60 EUR: Die Aufwendung ist nicht gelistet. Sie bezieht sich zudem ausschließlich auf das Bauvorhaben Boppstraße 2. - Pos. 23 – Auftragsbestätigung der Firma O...u... über Türen etc. in Höhe von 1.261,00 EUR: Es liegt keine Rechnung vor. Der auf der beiliegenden Auftragsbestätigung ausgewiesene Betrag ist auf dem Zahlungsprotokoll der Firma A... vom 21. Februar 2005 nicht vorhanden. - Pos. 24 – Zahlungen an die Firma P...in Höhe von 1.520,00 EUR: Es liegt keine Rechnung vor. Das beiliegende Zahlungsprotokoll der Firma A... vom 03. März 2005 belegt weder Leistung noch Gegenstand noch Bauvorhaben. - Pos. 25 – Zahlungen an die Firma D... in Höhe von 500,00 EUR: Es liegt keine Rechnung vor. Das beiliegende Zahlungsprotokoll der Firma A... vom 03. März 2005 belegt weder Leistung noch Gegenstand noch Bauvorhaben. - Pos. 26 – Materialbeschaffung des Herrn B...bei der Firma Eggert-Eisenwaren in Höhe von 14,90 EUR: Die Quittung ist nicht eindeutig hinsichtlich des Gegenstands und der Maßnahme der Verwendung. Ebenfalls sind Empfänger und Bauvorhaben nicht vermerkt. - Pos. 29 – Beleg für Zahlungen an die Firma ... Trockenbau in Höhe von 2.610,00 EUR: Die Aufwendungen beziehen sich sowohl auf das Bauvorhaben Boppstraße 2 als auch auf das Vorhaben Scharnhorststraße 28-29. Über die Höhe der Bescheinigung wegen der Aufwendungen hinsichtlich des Bauvorhabens Scharnhorststraße 28-29 sind weder eine Angabe noch ein Nachweis vorhanden. - Pos. 31 - Rechnung der Firma O...in Höhe von 62,92 EUR: Als Rechnungsempfänger ist das Ingenieurbüro ..., 10999 Berlin, angegeben. Die Versandadresse ist ebenfalls diese Adresse. Herr B... ist nicht, wie von der Klägerin angegeben, als Empfänger vermerkt. Außerdem ist das Bauvorhaben Scharnhorststraße nicht angegeben. - Pos. 32 – Materialbeschaffung von Herrn B... in Höhe von 20,00 EUR: Es liegt keine Rechnung vor. Das beiliegende Zahlungsprotokoll der Firma A... vom 22. März 2005 belegt weder Leistung noch Gegenstand noch Vorhaben. - Pos. 36 – Rechnung der Firma D... in Höhe von 560,98 EUR: Die Aufwendung bezieht sich ausschließlich auf das Bauvorhaben Boppstraße 2. - Pos. 37 – Rechnung der Firma D... in Höhe von 3.008,06 EUR: Die Aufwendungen beziehen sich sowohl auf die Bauvorhaben in der Boppstraße 2 als auch auf das Vorhaben Scharnhorststraße 28-29. Über die Höhe der bescheinigungsfähigen Aufwendungen hinsichtlich des Bauvorhabens Scharnhorststraße 28-29 sind weder Angabe noch Nachweis enthalten. - Pos. 38 – Rechnung der Firma S...in Höhe von 1.340,00 EUR: Mit der gleichen Nummer liegen zwei weitere Rechnungen vor, nämlich eine Rechnung vom 11. Februar 2005 über 1.040,00 EUR sowie eine weitere Rechnung vom gleichen Tag über 408,88 EUR. Beide Rechnungen beziehen sich auf die „Kom. Boppstraße 2“. Daher ist davon auszugehen, dass sie nur das Bauvorhaben Boppstraße 2 betreffen. - Pos. 39 – Rechnung der Firma P...in Höhe von 1.740,00 EUR: Die Aufwendungen beziehen sich sowohl auf das Bauvorhaben Boppstraße 2 als auch in der Scharnhorststraße 28-29. Über die Höhe der bescheinigungsfähigen Aufwendungen hinsichtlich des Bauvorhabens Scharnhorststraße 28-29 sind weder Angabe noch Nachweis enthalten. - Pos. 40 – Rechnung der Firma E... in Höhe von 704,64 EUR (gelistet 243,02 EUR): Die beantragten Aufwendungen beziehen sich auf eine Video-Hausinstallation und auf Elektroleitungen der Einbauküche. Es handelt sich dabei nicht um Aufwendungen, die für die sinnvolle Nutzung des Baudenkmals erforderlich sind. II. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klageabweisung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Danach waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat der Beklagte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung über einen Gesamtbetrag von 8.901,15 EUR klaglosgestellt. Damit hat er aber umgehend (vgl. Rechtsgedanke des § 156 VwGO; dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 156 Rn. 4) auf die erst im Klageverfahren erfolgte Vorlage prüffähiger Rechnungen durch die Klägerin reagiert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Bescheinigung erhöhter steuerlicher Absetzungen für Maßnahmen an einer Wohnung in einem Baudenkmal. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter H... und H... sind. Im November 2004 schlossen die Klägerin und die D..., deren alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ebenfalls D... ist, einen notariellen Bauträgervertrag. Darin verpflichtete sich die D..., die Miteigentumsanteile der im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. ... des sich auf dem Grundstück Scharnhorststraße 28, 28a, 28b, 28c, 28d, 29 befindlichen Gebäudes (Berlin-Mitte) an die Klägerin zu übertragen und die Wohnung im Sinne des Denkmalschutzes zu sanieren und zu modernisieren. Bei dem Gebäude, in dem sich die vertragsgegenständliche Wohnung befindet, handelt es sich um ein 1912 errichtetes Geschäftshaus der Gesellschaft für Markt- und Kühlhallen, welches als Einzeldenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist. Für das Gebäude war im Oktober 1999 zugunsten der D... vom Landesdenkmalamt eine vorläufige Bescheinigung hinsichtlich einer damals angekündigten, am Denkmalschutz orientierten Sanierung des gesamten Gebäudes ausgestellt worden. Im Zeitraum von 1999 bis 2001 hatte die D...danach Sanierungsmaßnahmen an dem Gebäude selbst und in der Mehrzahl der sich darin befindlichen Wohnungen durchführen lassen. Die vertragsgegenständliche Wohnung Nr. ... war jedoch nebst einer weiteren Wohnung im Rohbauzustand belassen worden. Im Juli 2003 waren der D...vom Landesdenkmalamt Aufwendungen, die im Sinne des § 7i EStG erforderlich für die Erhaltung oder die sinnvolle Nutzung waren, in Höhe von 2.477.030,81 DM (1.251.146,99 EUR), davon 391.922,81 DM (200.386.95 EUR) Funktionsträgergebühren, bescheinigt worden. Die Bescheinigung hatte nicht die Wohnung Nr. ... betroffen. Eine Trennung der Aufwendungen nach Gemeinschafts- und Sondereigentum hatte das Landesdenkmalamt nicht vorgenommen. Der Bescheid war nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. In dem Bauträgervertrag verpflichtete sich die Klägerin, im Gegenzug einen Erwerbspreis in Höhe von 228.000,00 EUR für die Wohnung Nr. ... zu bezahlen. Dieser Betrag setzte sich aus Kosten für den Grund und Boden, den Altbau, die Sanierung im Rahmen des Denkmalschutzes und die übrige Modernisierung gemäß der Baubeschreibung, die jeweils mit Einzelbeträgen ausgewiesen waren, zusammen. Für die Sanierung im Rahmen des Denkmalschutzes veranschlagte der Vertrag einen Betrag in Höhe von insgesamt 73.900,00 EUR. Nach § 2 Nr. 3 des Bauträgervertrags sollte sich der Denkmalerhaltungsaufwand aus der als Anlage beigefügten vorläufigen Bescheinigung aus dem Jahr 1999 ergeben. In einer im Vertrag unter derselben Klausel abgedruckten Tabelle waren die durchzuführenden Maßnahmen einzeln aufgegliedert und jeweils mit Pauschalpreisen beziffert. Die Maßnahmen zur Modernisierung der Wohnung Nr. ... im 3. Obergeschoss wurden in der Zeit von Dezember 2004 bis April 2005 offenbar durch Subunternehmer und Arbeitnehmer der D... durchgeführt. Die Firma D...betrieb dabei zeitgleich noch ein weiteres Bauvorhaben in einem Gebäude in der Boppstraße 2 (Berlin-Kreuzberg). Im Oktober 2006 stellte die Klägerin beim Landesdenkmalamt einen Antrag auf Bescheinigung des Denkmalerhaltungsaufwands hinsichtlich der Wohnung in der Scharnhorststraße 28-29. Dem war eine Rechnung der D... an die Klägerin beigefügt. Der Klägerin wurden darin einzeln aufgeschlüsselte Maßnahmen als Bauleistungen der D..., insgesamt 73.900 EUR, in Rechnung gestellt. An die D... gerichtete (Original-)Rechnungen bezüglich Handwerker, Material und Aufwand etc. waren nicht beigelegt. Im darauf folgenden Schriftverkehr wies das Landesdenkmalamt darauf hin, dass nach den Bescheinigungsrichtlinien des Landes Berlin Einzelrechnungen einschließlich kleinerer Einzelbelege vollständig einzureichen seien. Eine Prüfung im Sinne der Richtlinie könne anhand der allein vorgelegten Rechnung der D... mit den darin nur pauschal ausgewiesenen Summen nicht erfolgen. In den Verwaltungsvorschriften vom 24. Januar 2006 (Richtlinien über die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommenssteuergesetzes – Anlage des Gemeinsamen Rundschreibens über die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) –, Amtsblatt für Berlin 2006, S. 4227 ff; im Folgenden: Bescheinigungsrichtlinien), auf die das Landesdenkmalamt Bezug nahm, heißt es unter Punkt 2.3 wie folgt: „Sind die Aufwendungen im Rahmen eines Sanierungs- oder vergleichbaren Modells entstanden, gehören grundsätzlich auch die sogenannten Funktionsträgergebühren (zum Beispiel Treuhandgebühren, Baubetreuungskosten; vergleiche im einzelnen BMF-Schreiben vom 31. August 1990 - BStBl I S. 366 und die entsprechenden Erlasse der Länder) zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen, soweit sie einer begünstigten Baumaßnahme zuzurechnen sind. Die Entscheidung über die Zurechnung der Gebühren zu den einzelnen Kostenarten obliegt den Finanzbehörden. In diesen Fällen sollte folgender Zusatz in die Bescheinigung aufgenommen werden: „Zu den bescheinigten Aufwendungen gehören Funktionsträgergebühren. Begünstigt ist nur der Anteil, der nach den Feststellungen der Finanzbehörden zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG oder den Herstellungskosten gehört, die auf die begünstigten Baumaßnahmenentfallen.“ Weiter heißt es unter den Regelungen, die den Nachweis der Aufwendungen betreffen, unter Punkt 6.2: „Bei Bauherren oder Erwerbern, die einen Bauträger, Baubetreuer oder Generalunternehmer mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt haben, und in vergleichbaren Fällen ist die notwendige Prüfung der Einzelleistungen nur möglich, wenn der Antragsteller die spezifizierten Originalrechnungen der Handwerker, Subunternehmer und Lieferanten an den Bauträger o. ä. sowie einen detaillierten Einzelnachweis über die Vergütungen für dessen eigene Leistungen vorlegt. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Original-Kalkulation verlangt werden.“ Die Klägerin entgegnete, sie sei der Ansicht, man könne in Fällen, in denen sich der Steuerpflichtige zur Durchführung der Maßnahmen eines Bauträgers bediene, die Vorlage von Einzelrechnungen nicht verlangen. Der Steuerpflichtige sei gar nicht im Besitz von Rechnungen, die der Bauträger von Handwerkern und anderen erhielte, und kenne dessen Kalkulation im Einzelnen nicht. Fordere man dennoch von ihm die Vorlage solcher Belege, so verlange man etwas Unmögliches. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit der Maßnahmen zur Erhaltung des Einzeldenkmals bereits in der Bescheinigung aus dem Jahre 1999 festgestellt worden, welche in den Bauträgervertrag miteinbezogen worden sei. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 lehnte das Landesdenkmalamt die Erteilung der Bescheinigung unter Hinweis auf die bisherige Korrespondenz aufgrund unzureichender Unterlagen ab. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bisherige Argumentation, die sie noch weiter ausführte: Die Richtlinien seien, was die Vorlage von Einzelbelegen auch bei Erwerb im Rahmen eines Bauträgervertrags angehe, rechtswidrig. Außerdem habe das Landesdenkmalamt als die vom Gesetzgeber vorgesehene Behörde umfassende Erfahrungen mit in Bauträgerverträgen festgelegten Preisen und könne die ausgewiesenen Einzelpositionen deshalb nachvollziehen. Die Ablehnung des Antrags sei somit willkürlich. Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 wies das Landesdenkmalamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Bescheinigungsrichtlinien stellten eine rechtmäßige und einheitliche Verwaltungspraxis sicher. Das Erfordernis, detaillierte Einzelnachweise vorzulegen, sei notwendig, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit herzustellen sowie zur Unterscheidung von begünstigten und nicht begünstigten Aufwendungen im Einzelnen. Dies gelte auch bei Bauherren oder Erwerbern, die einen Bauträger, Baubetreuer oder Generalunternehmer mit der Durchführung von Maßnahmen beauftragt hätten. Mangels entsprechender Einzelnachweise könne dem Antrag nicht entsprochen werden. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, schon aus dem Gesetzestext gehe eindeutig hervor, dass die Förderung von im Wege des Bauträgervertrages erworbenen Denkmälern vom Bundesgesetzgeber gewollt sei. Der Gesetzeswortlaut unterscheide zwischen Anschaffungskosten und Herstellungskosten. Danach fielen Anschaffungskosten unter die erhöhte steuerliche Absetzung, soweit sie nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsakts entstanden seien. Wenn die Behörde Rechnungen verlange, prüfe sie nicht Anschaffungs-, sondern Herstellungskosten. Auf die Herstellungskosten komme es indes gar nicht an. Denn aus dem Tätigwerden des Bauträgers ergebe sich zwischenzeitlich eine ökonomische Wertschöpfung in Form des Bauträgergewinns. Dieser Bauträgergewinn stelle jedoch reale Kosten des steuerpflichtigen Erwerbers dar. Die einzig relevanten Anschaffungskosten seien daher schon über den Bauträgervertrag belegt. Bei einer Verpflichtung zur Vorlage von Einzelrechnungen laufe deshalb die vom Bundesgesetzgeber gewollte Förderung ins Leere. Zudem sei in ihrem Fall der Denkmalerhaltungsaufwand schon im Jahre 1999 festgestellt worden und könne daher von der Behörde überprüft werden. Außerdem dürfe es nicht sein, dass jemand eine ihm zustehende Leistung nur deshalb nicht erhalte, weil der Bauträger ihm eine Rechnung eventuell nicht ausgehändigt oder sie anders beziehungsweise falsch verbucht habe. Die Klärung der Frage, welche Maßnahmen im angegebenen Zeitraum durchgeführt worden seien, erfordere nicht die Vorlage von Originalrechnungen, vielmehr könne auch auf die zeugenschaftliche Aussage des bauleitenden Architekten zurückgegriffen werden. Nach einem rechtlichen Hinweis des Berichterstatters im Erörterungstermin im Juni 2009 haben sich die Beteiligten zunächst um eine gütliche Einigung bemüht. Diese ist indes daran gescheitert, dass die Beteiligten auch in der Folgezeit hinsichtlich der Führung des Nachweises des Denkmalerhaltungsaufwands beziehungsweise seiner Berechnung nicht zum Konsens gekommen sind. Im Februar 2010 hat der Berichterstatter – unter Hinweis auf die Besonderheit des Falles, die im Tätigwerdendes Geschäftsführers der Klägerin sowohl auf der Bauträger- wie auf der Erwerberseite liege – erneut um die Vorlage von Einzelrechnungen gebeten. Am 01. April 2010 hat der Geschäftsführer der Klägerin einen Leitzordner mit Rechnungen für die beantragten – nicht ganz durchgängig nummerierten, insgesamt 42 – Positionen beim Berichterstatter persönlich abgegeben, dabei aber betont, eine Vorlage sei nach seiner Auffassung nicht notwendig. Mit Schriftsatz vom 04. August 2010 hat der Beklagte nach Prüfung der eingereichten Belege die Bescheinigungsfähigkeit der Positionen 12, 13, 15, 21, 22, 27, 28, 30 und 35 der genannten Rechnungslegung, insgesamt einen Betrag von 7.669,68 EUR, anerkannt. In der mündlichen Verhandlung am 09. September 2010 hat er die Klägerin auch hinsichtlich der Position 42, also weiterer 1.231,47 EUR, klaglos gestellt. Insoweit haben die Beteiligenten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptssache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesdenkmalamts Berlin vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 13. Mai 2008 zu verpflichten, die Aufwendungen für die Wohnung in Berlin-Mitte, Scharnhorststraße 28/29, 3. Obergeschoss (Eigentumswohnung Nr. ...) über die Positionen 12, 13, 15, 21, 22, 27, 28, 30, 35 und 42 der am 01. April 2010 bei Gericht eingereichten Rechnungslegung hinaus in einer Höhe von 64.998,85 Euro nach § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG als bescheinigungsfähig anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und wiederholt zunächst seine Argumentation aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Die Richtlinien seien, insbesondere was das Erfordernis der Vorlage von Originalrechnungen angehe, rechtmäßig. Das Erfordernis diene nämlich dem Schutz der öffentlichen Hand vor einer mehrfachen – auch indirekten – Inanspruchnahme. Ihre Anwendung liege im allgemeinen Interesse, da sie dem Missbrauch von Steuervorteilen entgegenwirke. Der Antragsteller habe deshalb im Rahmen des Verfahrens zur Bescheinigung des Denkmalerhaltungsaufwands seine tatsächlichen Aufwendungen anhand von Originalbelegen nachzuweisen. Daran ändere auch die gesetzliche Regelung nichts, wonach der Steuerpflichtige die erhöhte Abschreibung auch geltend machen könne, wenn die Maßnahmen nach Abschluss eines obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt würden. Diese Regelung sei als Erweiterung der Grundnorm zu verstehen, die Nachweispflicht als solche berühre sie indes nicht. Da die Klägerin die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung begehre, könne ihr die Nachweisführung auch zugemutet werden. Bauträger hätten sich allgemein darauf eingestellt, entsprechende objektbezogene Belege zur Verfügung zu stellen. Demnach ginge auch die Annahme fehl, die Behörde habe mit ihren Kenntnissen im Bauwesen die im Bauträgervertrag aufgeführten Pauschalverträge nachzuvollziehen. Soweit die Klägerin aus der Bescheinigung vom Oktober 1999 Rechte herleiten wolle, stehe dem entgegen, dass es sich lediglich um eine vorläufige Bescheinigung gehandelt habe – worauf auch ausdrücklich hingewiesen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakten (zwei Bände) sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.