Urteil
16 K 238.09
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0817.16K238.09.0A
15Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Artikel 6 des Grundgesetzes keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet er als wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.(Rn.23)
2. Eine vergleichsweise kurze Trennung von der Familie hat der Ausländer hinzunehmen, wenn das gemeinsame Kind bereits 14 Jahre alt ist und sowohl die Geburt des Kindes als auch die Eheschließung nach der Ausweisung erfolgten. Damit musste sich die Familie auf eine zumindest vorübergehende Trennung einstellen. Das gilt erst Recht, wenn der Ausländer durch Verstoß gegen Mitwirkungspflichten die Ausreise bzw. Abschiebung hintertrieben hat.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Artikel 6 des Grundgesetzes keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet er als wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen.(Rn.23) 2. Eine vergleichsweise kurze Trennung von der Familie hat der Ausländer hinzunehmen, wenn das gemeinsame Kind bereits 14 Jahre alt ist und sowohl die Geburt des Kindes als auch die Eheschließung nach der Ausweisung erfolgten. Damit musste sich die Familie auf eine zumindest vorübergehende Trennung einstellen. Das gilt erst Recht, wenn der Ausländer durch Verstoß gegen Mitwirkungspflichten die Ausreise bzw. Abschiebung hintertrieben hat.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Über die Klage kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Einzelrichterin entschieden werden, weil sich die Beteiligten schriftsätzlich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis und wird daher durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 bis 4a AufenthG im Falle des Klägers offenkundig nicht vorliegen und klägerseits auch nicht geltend gemacht werden, kommt als Anspruchsgrundlage für die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen allein § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und die Abschiebung seit (mindestens) 18 Monaten ausgesetzt ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis allerdings nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei ein Verschulden nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG u.a. dann vorliegt, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die damit normierten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt der Kläger zunächst insoweit, als er nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Grund des bestandskräftigen Ausweisungsbescheids vom 6. Juli 1994 vollziehbar ausreisepflichtig ist und seine Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, denn er wird seit 1996 fortlaufend geduldet. Die Ausreise des Klägers – worunter sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, BVerwGE 126, 192) – dürfte auch auf absehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein, denn er verfügt, soweit bekannt, nicht über das für die Einreise von Palästinensern ungeklärter Staatsangehörigkeit in den Libanon erforderliche Reisedokument. Hingegen ist seine Ausreise nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers folgt insbesondere trotz seines Zusammenlebens mit seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind nicht aus Artikel 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Artikel 6 des Grundgesetzes keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet er als wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Artikel 6 des Grundgesetzes darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen schwer wiegender Straftaten bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist und sich eine Ausweisung – anders als der Kläger zu meinen scheint – grundsätzlich auch nicht durch bloßen Zeitablauf gewissermaßen von selbst „erledigt“. Allerdings ist der zeitliche Aspekt ggf. bei einer Befristungsentscheidung und der dabei zu beantwortenden Frage, ob der Ausweisungszweck schon erreicht ist oder aber nicht mehr erreicht werden kann, zu berücksichtigen. Vorliegend ist über den Befristungsantrag des Klägers jedoch bereits durch bestandskräftigen Bescheid vom 15. Oktober 2003 in der Weise entschieden worden, dass die Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab der freiwilligen Ausreise befristet worden sind. Das dagegen vom Kläger geführte Klageverfahren VG 11 A 736.04 hat nicht zur Aufhebung des Bescheids vom 15. Oktober 2003 geführt, so dass die darin getroffene Befristungsentscheidung rechtlich weiterhin Geltung hat. Auch hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte auf den Antrag vom April 2008 hin eine erneute Befristungsentscheidung trifft. Ein solcher Anspruch sollte nämlich nach der zwischen den Beteiligten in Form des gerichtlichen Vergleichs vom 11. November 2004 getroffenen Vereinbarung nur dann bestehen, wenn der Kläger nachweist, dass die libanesische Botschaft keine Heimreisedokumente ausstellt. Diesen Nachweis ist der Kläger jedoch schuldig geblieben, wie nachfolgend noch näher ausgeführt wird. Ferner ist vorliegend im Hinblick auf Artikel 6 des Grundgesetzes zu berücksichtigen, dass die Ausreise des Klägers wegen der Befristungsentscheidung sowie der vom Beklagten im Rahmen des vorerwähnten Vergleichs rechtlich bindend zugesagten „Vorabzustimmung“ voraussichtlich nur eine vergleichsweise kurze Trennung des Klägers und seiner Familienangehörigen von deutlich unter einem Jahr zur Folge haben wird. Angesichts dessen muss das Interesse des Klägers, das durch Artikel 6 des Grundgesetzes geschützte Zusammenleben mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Deutschland fortsetzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse an seiner vorübergehenden Fernhaltung zurücktreten. Bei der insoweit gebotenen Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Geburt des Kindes als auch die Eheschließung erst nach der – damals allerdings noch nicht bestandskräftigen – Ausweisung erfolgten. Der Kläger und seine spätere Ehefrau konnten und mussten sich daher von vornherein bei ihrer Familien- und Lebensplanung auf eine zumindest vorübergehende Trennung einstellen (vgl. OVG Bln.-Brdbg., Beschluss vom 10. Mai 2006 -OVG 11 S 40.05-, juris Rn. 23). Auch ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Ehefrau oder Tochter des Klägers in besonderem, keine noch so kurze Trennung duldendem Maße auf dessen persönliche Anwesenheit und Fürsorge angewiesen wären. Zu Recht hat der Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Tochter des Klägers inzwischen 14 Jahre alt und damit in einem Alter ist, in dem im Allgemeinen die zeitweilige Trennung von einem Elternteil – zumal angesichts der Möglichkeiten der Kontaktpflege via Telefon, Internet, Post etc. – ohne Schaden verkraftet werden kann. Dem steht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der zumindest vorübergehenden Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet gegenüber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger weder durch die Ausweisung noch durch die Geburt seines Kindes oder die Eheschließung von weiteren Straftaten hat abhalten lassen und insbesondere im Jahr 2002 erneut wegen eines Betäubungsmitteldelikts verurteilt wurde. Überdies hat der Kläger – wie nachfolgend näher dargelegt wird – durch den Verstoß gegen Mitwirkungspflichten seine Ausreise bzw. Abschiebung hintertrieben. Es liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass ein solches Verhalten nicht durch rechtliche Vorteile bei der Erlangung eines Aufenthaltstitels honoriert wird und damit auf andere Ausländer in vergleichbarer Situation in unerwünschter Weise ausstrahlt. Die Ausreise des Klägers ist auch nicht wegen der Schutzwirkungen des Artikels 8 EMRK rechtlich unmöglich. Zum schützenswerten Privatleben im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 EMRK gehören die gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen in dem Vertragsstaat. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst demgemäß die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2003 -Slivenko-, EuGRZ 2006, 560, 561) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007, InfAuslR 2007, 275; EGMR, Urteil vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - Maslov - InfAuslR 2008, 333). Ein Privatleben im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, kommt allerdings grundsätzlich nur auf der Basis eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010, InfAuslR 2011,92 m.w.Nachw.). Abgesehen von den Zeiten des Besitzes einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung, die ohnehin kein berechtigtes Vertrauen auf einen fortdauernden Aufenthalt begründen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010, a.a.O.), hielt sich der Kläger jedoch nur von Juni 1989 bis März 1994, d.h. nur knapp fünf Jahre, rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seitdem ist er ausreisepflichtig und durfte daher auf den Fortbestand seines hiesigen Aufenthalts nicht vertrauen. Ob dem Kläger in früheren Jahren der Duldung ein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden können oder sogar müssen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn schutzwürdiges Vertrauen kann nicht auf vermeintlichen Ansprüchen basieren, die der Betreffende in der Vergangenheit nicht geltend gemacht oder jedenfalls nicht durchgesetzt hat. Soweit der Kläger ferner beklagt, dass ihm die wirtschaftliche Integration durch den ihm verwehrten Zugang zum Arbeitsmarkt unter Verstoß gegen Artikel 8 EMRK unmöglich gemacht worden sei, ist anzumerken, dass die Duldungen des Klägers jahrelang mit dem Zusatz „Arbeitsaufnahme mit Erlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes gestattet“ versehen waren, ohne dass irgendwelche Bemühungen des Klägers um die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit aktenkundig geworden wären. Erst durch Bescheid vom 16. Dezember 2004 ist dem Kläger die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dann auch vom Beklagten verboten worden. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen wäre im Übrigen ein etwaiger Eingriff in die Rechte des Klägers aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK ohnehin nach Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, denn ein solcher Eingriff stünde im Einklang mit geltendem Recht und wäre nicht unverhältnismäßig, weil er – wie oben dargelegt – einem legitimen, sich gegen die Interessen des Klägers durchsetzenden Ziel diente. Die nach alledem vorliegend nur bestehende tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers in Folge des Fehlens eines für die Rückkehr in den Libanon benötigten Reisedokuments ist nicht unverschuldet im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, denn der Kläger hat zumutbare Anforderungen zur Beseitigung dieses Ausreisehindernisses nicht erfüllt (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Zu der Palästinensern ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14. September 2010 -OVG 3 B 2.08- (juris, auszugsweise veröffentlicht in AuAS 2011, 16) u.a. ausgeführt: "Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer insoweit obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. Besteht – wie hier – das Ausreisehindernis im Fehlen des erforderlichen Heimreisedokuments, kann von dem Betreffenden in aller Regel gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Hierzu zählen vor allem die Herstellung und Vorlage von Passfotos, das Ausfüllen von Antragsformularen und die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates, sofern diese es verlangt. Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten, denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt, unter anderem an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Daraus ergibt sich zugleich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus, falls ihm das Identitätspapier nicht in angemessener Zeit ausgestellt wird, regelmäßig nachzufragen, sich nach den Gründen für die Bearbeitungsdauer zu erkundigen und beharrlich um die Ausstellung des Papiers nachzusuchen. Ferner ist er gehalten, soweit er nicht anerkennenswerte entgegenstehende Gründe für sich in Anspruch nehmen kann, die Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise zu bekunden, sofern hiervon die Ausstellung des Reisedokumentes abhängig gemacht wird oder dies geeignet ist, eine sonst nicht absehbare Bearbeitungsdauer deutlich zu verkürzen. Zwar schreibt das Aufenthaltsgesetz eine dahingehende Mitwirkungspflicht des Ausländers nicht ausdrücklich vor, doch folgt eine solche Obliegenheit unmittelbar aus der Ausreisepflicht, in der er sich befindet. Auf einen entgegenstehenden inneren Willen des Ausländers kommt es dabei nicht an. Anderenfalls hätte es ein ausreisepflichtiger Ausländer in der Hand, allein durch die Behauptung eines – der Nachprüfung naturgemäß nicht zugänglichen – bestimmten Willens und durch sein Handeln die Voraussetzungen eines humanitären Aufenthaltsrechts selbst zu schaffen. Dies entspricht nicht Zweck und Ziel des § 25 Abs. 5 AufenthG. Mithin ist die Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung einem ausreisepflichtigen Ausländer grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 19.08 -, AuAS 2010, 74; zu allem Urteil des Senats vom 14. Juni 2007, juris, Rn. 53 ff.). Der Begriff der Zumutbarkeit in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 29, zu § 30 Abs. 4 AuslG; Urteil des Senats vom 15. Juni 2007, a.a.O., Rn. 47; VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O., S. 111). Dabei trifft den Ausländer die Darlegungs- und Nachweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat. Dies ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (vgl. Urteil des Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., Rn. 58, m.w.N.). Nach dem Ergebnis der gemäß § 87 Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter durchgeführten Zeugenvernehmung ist es für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon und im Einzelfall auch für den Kläger nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten; dahingehende Bemühungen sind ihm daher zumutbar. Wie der Zeuge S... und die Zeugin B... nachvollziehbar bekundet haben, können Palästinenser ein Heimreisedokument (Laissez-Passer) bei der libanesischen Botschaft in Berlin erhalten. Hierfür müssen sie einen - möglichst mehrere - Identitätsnachweis(e) vorlegen …. Ferner müssen Bewerber für die Ausstellung eines Heimreisedokuments ein Flugticket präsentieren, um ihren Ausreisewillen zu dokumentieren. Die Kosten hierfür – sowie für die Ausstellung des Laissez-Passer – trägt nach Angabe der Zeugin B... der Beklagte. Sie hat bekundet, die Bearbeitung von Anträgen durch die libanesische Botschaft erfolge deutlich schneller, wenn die Betreffenden sich selbst um die Beschaffung des Heimreisedokuments bemühten und bei wiederholten Vorsprachen auf die Ausstellung eines Laissez-Passers drängten, während die Beantragung eines Personaldokuments durch den Beklagten nicht in gleicher Weise erfolgreich sei. Die Erfolgsaussichten eines von einem Palästinenser selbst gestellten Antrags seien offen, wobei sie hinzugesetzt hat, sie bearbeite nur wenige Fälle und besitze daher keinen größeren Überblick. In den Jahren 2008 und 2009 ist nach ihrer Angabe in mehreren Fällen die Beschaffung von Heimreisedokumenten gelungen. So hätten 2008 sechs Palästinenser freiwillig in den Libanon zurückkehren wollen. Zwei seien ausgereist, ein Verfahren schwebe noch, drei Verfahren seien eingestellt worden, weil die Betreffenden nicht mehr vorgesprochen oder ihren Antrag zurückgenommen hätten. Im Jahre 2009 habe es sieben Anträge gegeben; zwei Antragsteller seien ausgereist, zwei Verfahren schwebten noch, drei seien eingestellt worden. Der Zeuge S... hat bekundet, es gebe kein klar vorhersehbares Schema, nach dem die libanesischen Behörden entschieden, ob sie ein Laissez-Passer ausstellen. In denjenigen Fällen, in denen er ein Laissez-Passer für Palästinenser beantrage, erteile die libanesische Botschaft das Dokument eher, wenn es sich – wie bei dem Kläger – um einen Straftäter handele. Aus der im Nachgang zu der Beweisaufnahme von ihm eingereichten Dokumentation des Ausländerinformationsportals ZAIPort hat der Beklagte mehrere Fälle aus der jüngeren Vergangenheit benannt, in denen es staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon gelungen ist, ein Heimreisedokument zu beschaffen (ZAIPort Dokumentation Pass). Teilweise hat auch die Berliner Ausländerbehörde ein Laissez-Passer für den Betreffenden erlangt (ZAIPort Dokumentation PEP), und zwar gerade nach Begehung erheblicher Straftaten (Reg.OM 003060200501; Reg.OM 099011403511; Reg.OM 001121100741) und obwohl die Zeugin B... angegeben hat, die behördliche Beschaffung eines Heimreisedokuments sei deutlich schwieriger, als wenn sich die palästinensischen Volkszugehörigen selbst um die Beschaffung eines solchen Dokuments kümmerten." In dem Urteil vom 8. Dezember 2010 -OVG 3 B 12.09- (soweit hier bekannt unveröffentlicht) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu den Palästinensern aus dem Libanon zumutbaren Bemühungen um ein Reisedokument ferner weiter ausgeführt: „Zu dem Ergebnis, dass für den Kläger der Erhalt eines Heimreisedokuments von vornherein erkennbar aussichtslos sei, führt auch nicht der Umstand, dass palästinensischen Volkszugehörigen bei Vorsprache in der Libanesischen Botschaft ein Formular ausgehändigt wird, in dem für die Beantragung eines Document de Voyage (DDV) vom Erfordernis der Vorlage eines deutschen Aufenthaltstitels oder einer entsprechenden Bescheinigung die Rede ist. […] Das Formular bezieht sich nur auf die – hier nicht in Rede stehende – Ausstellung eines DDV. Insoweit hat der Zeuge S… in dem Beweistermin vom 11. Mai 2010 schlüssig erläutert, das Formular werde in der Konsularabteilung im Erdgeschoss des Botschaftsgebäudes (nur) solchen Personen ausgehändigt, die in Deutschland einen legalen Aufenthalt hätten oder bei denen ein solcher zu erwarten sei. Dies bedeutet, dass sich Personen, die ein solches Formblatt besitzen, höchstens um die Ausstellung eines DDV für legal im Bundesgebiet befindliche Personen bemüht haben. Wie der Zeuge S… sowie die Zeugin B… übereinstimmend bekundet haben, gibt es jedoch im dritten Stock des Gebäudes der Libanesischen Botschaft eine gesonderte Stelle, die für die Ausstellung eines Personaldokuments für Personen ohne einen deutschen Aufenthaltstitel zuständig ist. Dort wird ein besonderes Antragsformular vorgehalten, das der Zeuge S… anlässlich seiner Vernehmung im Verwaltungsstreitverfahren OVG 3 B 2.08 zu den Gerichtsakten gereicht […] hat. Nach einem deutschen Aufenthaltstitel wird in dem Formular mit der Bezeichnung „Beantragung eines Rückreisedokumentes für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ nicht gefragt; er ist nach den Angaben des Zeugen S… nicht erforderlich. Auch die Zeugin B… hat einen deutschen Aufenthaltstitel nicht zu den für die Beantragung eines Heimreisedokuments erforderlichen Unterlagen gezählt (undifferenziert insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 3. Dezember 2008, a.a.O.). Dass der Kläger keinen deutschen Aufenthaltstitel besitzt, steht mithin der Beschaffung eines Laissez-Passer nicht entgegen.“ Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung. Die demgegenüber vom Kläger erhobene Behauptung, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg seien wegen des letzten Regierungswechsels im Libanon inzwischen überholt, ist offenkundig ins Blaue hinein aufgestellt worden und entbehrt daher der Überzeugungskraft. Der Kläger hat keine Angaben dazu gemacht, aus welchen Quellen er Erkenntnisse über eine – vom Beklagten unter Hinweis auf seine Kontakte zu den diplomatischen Vertretungen in Abrede gestellte – veränderte Praxis der libanesischen Auslandsvertretungen erlangt haben will. Überdies stammt sein entsprechendes Vorbringen aus dem Mai 2011 und damit aus einer Zeit, in der die bisherige pro-westliche libanesische Regierung noch geschäftsführend amtierte. Die neue libanesische Regierung wurde erst im Juni 2011 gebildet. Die demnach offenbar aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung des Klägers bietet dem Gericht somit keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält im Übrigen auch in jüngster Zeit an seiner zitierten Rechtsprechung fest (vgl. OVG Bln.-Brdbg, Urteil vom 18. Mai 2011 -OVG 3 B 3.11-, juris). Die dem Kläger sonach möglichen und zumutbaren sowie damit zugleich gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gebotenen Mitwirkungshandlungen hat er bislang unterlassen. Das Vorbringen des Klägers zu seinen (angeblichen) mehrfachen Vorsprachen bei der Botschaft entbehrt bereits jeder Substantiierung. Durch die Vorlage von mit entsprechendem handschriftlichen Datumszusatz versehenen Merkblättern über die für die Beantragung oder Verlängerung eines DDV erforderlichen Dokumente sind nur Vorsprachen in der Botschaft am 6. Februar 2007 und 17. Dezember 2008 belegt. Bei letzterer Gelegenheit hat der Kläger wohl auch einen Antrag auf Neuausstellung/Verlängerung eines DDV gestellt. Dies allerdings offenbar ohne in das Antragsformular mehr als seinen Namen und den Vornamen seines Vaters einzutragen, womit sein von vornherein fehlendes Interesse an einem Erfolg des Antrags augenfällig wird. Dabei war dem Kläger spätestens auf Grund des Schreibens des Beklagten vom 21. Oktober 2008 bekannt, dass von ihm intensive Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisedokuments sowie das nachdrückliche Bekunden des Willens zur freiwilligen Ausreise verlangt werden. Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 20. April 2009 ist der Kläger ferner ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Wille zur freiwilligen Ausreise auch durch die Vorlage eines Flugtickets untermauert werden sollte, sowie darauf, dass er für die Rückkehr in den Libanon weder einen Pass noch ein DDV, sondern nur ein „Heimreise- oder Rückkehrdokument“ benötige. Die Bezeichnung „Laissez-Passer“ für dieses Dokument ist zwar in dem Schreiben nicht gefallen, jedoch hätte der Kläger – falls bei ihm Unklarheiten über die Art des für ihn in Frage kommenden Reisedokuments bestanden haben sollten – sowohl bei der libanesischen Botschaft selbst als auch bei der Rückkehrberatung des LaGeSo oder der Internationalen Organisation für Migration entsprechende Erkundigungen einziehen können und müssen. Überdies ist dem Kläger unter dem 1. November 2010 vom erkennenden Gericht ein anonymisierter Abdruck des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 -OVG 3 B 2.08- übersandt worden, wodurch etwa noch bestehende Unklarheiten über die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen beseitigt worden sein dürften. Gleichwohl hat der Kläger offenbar auch im weiteren Verlauf des Klageverfahrens keinen Antrag auf ein Laissez-Passer gestellt, geschweige denn sich danach wiederholt und hartnäckig bei der Botschaft für den Erfolg dieses Antrags persönlich eingesetzt. Dies, obwohl der Kläger im Vorfeld seiner Hochzeit bereits unter Beweis gestellt hat, dass er – wenn er dies möchte und es ihm vorteilhaft erscheint – durchaus Identitätsdokumente (Geburtsurkunde, Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge, Auszug aus dem libanesischen Familienregister, Bestätigung der UNRWA-Registriernummer, Ledigkeitsbescheinigung) beschaffen kann, die ihm zweifellos auch bei der Beantragung eines Laissez-Passer von Nutzen wären und deren Vorlage in der Botschaft die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags deutlich erhöhen würden. Stattdessen hat der Kläger zunächst das Vorhandensein der genannten Dokumente gegenüber der Ausländerbehörde verschwiegen und sich überdies im vorliegenden Verfahren auf den – wie oben dargelegt – unzutreffenden Standpunkt gestellt, dass ihm überhaupt keine Bemühungen um eine Ausreise mehr zumutbar seien. Das Gericht verkennt bei alldem nicht, dass auch bei Vornahme der erörterten Mitwirkungshandlungen der Erfolg, d.h. die Ausstellung eines Laissez-Passer, nicht sicher, sondern lediglich möglich ist. Jedoch gilt generell, dass Zweifel an der Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments zu Lasten des Ausländers gehen, weil dieser grundsätzlich – und so insbesondere auch im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – für die in seinem Einflussbereich liegenden und unmittelbar seine gesetzliche Mitwirkungspflicht berührenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. OVG Bln.-Brdbg., Urteil vom 14. September 2010 -OVG 3 B 2.08-, a.a.O.). Mit der Entgegennahme zweier Merkblätter und der Abgabe eines nur rudimentär ausgefüllten Antragsformulars jeweils die Ausstellung eines DDV betreffend – um das es vorliegend aber gar nicht geht – sowie der Vorlage dieser Unterlagen beim Beklagten genügt der Kläger den insoweit zu stellenden Anforderungen jedoch in keiner Weise. Er kann daher auf diesem Wege auch nicht den nach dem Vergleich vom 11. November 2004 erforderlichen Nachweis erbringen, dass die libanesische Botschaft keine Heimreisedokumente ausstellt. Ein auf den Vergleich gestützter Anspruch auf erneute Bescheidung eines weiteren Befristungsantrags besteht somit ebenfalls nicht, wie der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 bereits zutreffend mitgeteilt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein Palästinenser ungeklärter Staatsangehörigkeit, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der 1972 im Libanon geborene Kläger reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern 1976 nach Deutschland ein, wo die Familie erfolglos um Asyl nachsuchte. Von Juni 1989 bis März 1994 verfügte der Kläger über eine Aufenthaltserlaubnis bzw. -befugnis. Seit März 1996 wird er nur noch geduldet. Ein dem Kläger am 15. Oktober 1992 im Libanon ausgestelltes Reisedokument mit fünfjähriger Gültigkeit wurde ihm angeblich 1994 gestohlen. Der Kläger beging seit 1987 zahlreiche Straftaten und wurde wiederholt verurteilt. Eine Zentralregisterauskunft vom Oktober 2008 wies noch zehn Eintragungen aus, darunter vier Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten. Die letzte Verurteilung – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln – datierte vom 15. April 2002. Mit Bescheid vom 6. Juli 1994 wurde der Kläger insbesondere im Hinblick auf die am 8. Juni 1993 erfolgte Verurteilung zu einer 21-monatigen Jugendstrafe wegen Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgewiesen. Im März 2000 heiratete der Kläger eine eingebürgerte Deutsche, mit der er eine im März 1997 geborene Tochter hat. In einem zuvor wegen der Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis beim Kammergericht geführten Verfahren (-25 VA 33/97-) legte der Kläger seine vom 23. Oktober 1972 datierende libanesische Geburtsurkunde, die Fotokopie einer für ihn am 8. Oktober 1996 im Libanon ausgestellten Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge, eine libanesische Ledigkeitsbescheinigung vom 22. März 1997 sowie einen Auszug aus dem libanesischen Familienregister vor. Ferner hatte der Kläger spätestens seit November 1998 auf Grund einer schriftlichen Mitteilung der UNRWA Kenntnis von seiner dortigen Registriernummer. Den um die Durchsetzung der Ausreisepflicht bemühten Beklagten informierte der Kläger über das Vorhandensein der genannten Dokumente zunächst nicht. Mit Bescheid vom 3. Januar 2003 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Ausweisung zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 26. Juni 2003 -VG 11 A 64.03-). Auf einen Antrag des Klägers hin befristete der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 die Wirkungen der Ausweisung auf sechs Monate ab der freiwilligen Ausreise. In dem deshalb geführten Klageverfahren VG 11 A 736.04 schlossen die Beteiligten im November 2004 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Beklagte u.a., einer Wiedereinreise des Klägers sechs Monate nach der freiwilligen Ausreise bei unveränderter Sachlage zuzustimmen sowie über einen neuerlichen Befristungsantrag zu entscheiden, sofern der Kläger nachweist, dass ihm die libanesische Botschaft kein Heimreisedokument ausstellt. Einen erneuten Befristungsantrag stellte der Kläger im April 2008 und gab an, er habe mehrfach, zuletzt am 6. Februar 2007, bei der Botschaft vorgesprochen, sei dort jedoch mit einem entsprechenden Merkblatt belehrt worden, dass ohne gültige Aufenthaltserlaubnis kein Document de Voyage (-DDV-) erteilt werde. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 vertrat der Beklagte daraufhin die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf erneute Bescheidung, weil er nicht nachgewiesen habe, dass ihm trotz Bekundens des Willens zur freiwilligen Ausreise sowie nachdrücklicher Bemühungen von der Botschaft kein Heimreisedokument ausgestellt werde. Im März 2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass ihm bei einer Vorsprache in der Botschaft am 17. Dezember 2008 erneut ein DDV nur bei Besitz oder Zusage einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 20. April 2009 wies ihn der Beklagte drauf hin, dass er weder einen Pass noch ein DDV, sondern ein Heimreise- oder Rückkehrdokument benötige. Dafür müsse er bei der Botschaft seinen Ausreisewillen eindeutig und nachdrücklich, ggf. auch durch Vorlage eines Flugtickets, zum Ausdruck bringen. Im April 2008 sowie April und Mai 2009 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese lehnte der Beklagte mit am 23. Juni 2009 zugestelltem Bescheid vom 18. Juni 2009 ab. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen Berlin sei das insoweit bestehende Ermessen in der Regel zu Lasten des Ausländers auszuüben, wenn schwerwiegende Ausweisungsgründe bestünden. Dies sei bei dem wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilten Kläger der Fall. Ein atypischer Sachverhalt, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertige, liege nicht vor. Auch bestehe noch kein Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz. Zudem erfülle der Kläger nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG. Davon könne auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, weil der Kläger das Bestehen von Ausweisungsgründen selbst zu vertreten habe. Wegen der Ausweisung und der danach verwirklichten weiteren Regelausweisungsgründe sei der Kläger dauerhaft aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiege daher sein persönliches Interesse an der Verfestigung des Aufenthaltsstatus. Auch habe der Kläger zumutbare Bemühungen um ein gültiges Reisedokument unterlassen, so dass er dessen Fehlen zu vertreten habe. Es sei ihm zuzumuten, über Verwandte und Bekannte im Libanon Identitätsnachweise zu beschaffen und sich damit intensiv um ein Heimreisedokument zu bemühen. Auch müsse er sich an die Rückkehrberatung des LaGeSo oder die Internationale Organisation für Migration wenden. Zur Begründung der dagegen am 21. Juli 2009 erhobenen Klage, die durch Kammerbeschluss vom 16. August 2011 nach § 6 Abs. 1 VwGO auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden ist, trägt der Kläger vor: Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, der die Vermeidung integrationsfeindlicher Kettenduldungen auch für Ausgewiesene bezwecke, seien erfüllt. Er sei unverschuldet an der Ausreise gehindert. Nach gängiger libanesischer Praxis werde ein Pass bzw. DDV staatenlosen Palästinensern nur bei Zusage einer Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Auch die Weisung E.lib.3 des Beklagten gehe daher insoweit von der Unmöglichkeit der Rückkehr in den Libanon aus. Die Erfahrungen des Beklagten mit der Ausstellung von Reisedokumenten für libanesische Staatsbürger seien irrelevant. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 betreffe etwaige frühere Möglichkeiten der Erlangung eines Heimreisepapiers, jedoch habe sich die Situation im Libanon durch den Regierungswechsel und das Erstarken der Hisbollah inzwischen erheblich verändert. Die libanesischen Botschaften seien deshalb jetzt noch zurückhaltender mit der Ausstellung derartiger Dokumente. Allerdings könnten Bemühungen um ein Heimreisepapier von ihm ohnehin nicht verlangt werden, weil das Verlassen des Bundesgebiets rund 17 Jahre nach der Ausweisung für ihn nicht mehr zumutbar sei. Die Wirkungen der Ausweisung dürften nur so lange aufrecht erhalten bleiben, wie es deren Sinn und Zweck gebiete. Das Aufrechterhalten der Ausweisung habe nach 17 Jahren keinen ordnungspolitischen Sinn mehr. Auf die Ausweisung könne sich der Beklagte auch deshalb nicht mehr berufen, weil er sich rechtswidrig weigere, den Befristungsantrag von 2008 zu bescheiden. Diese Weigerung, die jahrelange Duldung und der verwehrte Zugang zum Arbeitsmarkt verstießen gegen Artikel 8 EMRK. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. Juni 2009 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Dem Kläger seien die nicht von vornherein aussichtslosen Bemühungen um ein Heimreisedokument zuzumuten. Er müsse mit geeigneten Identitätsnachweisen, einem Flugticket und unter Abgabe der sog. Freiwilligkeitserklärung bei der Botschaft ein Laissez-Passer beantragen und sich dort nachdrücklich für dessen Ausstellung einsetzen. Auf eine veränderte Verfahrensweise der libanesischen Botschaft gebe es keine Hinweise. Die Ehe mit einer Deutschen und das deutsche Kind seien bei der Entscheidung über die Ausweisung bereits hinreichend berücksichtigt worden. Dem inzwischen 13-jährigen Kind sei die vorübergehende Trennung vom Vater zumutbar. Die Ausweisung wirke sich nach Nr. 25.5.0. und 25.5.2. der Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz zu Lasten des Klägers aus. Eine Aufenthaltserlaubnis sei trotz der Sperrwirkung der Ausweisung nur zu erteilen, wenn die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke erreicht worden seien oder wenn überwiegende Interessen des Ausländers unabhängig davon die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigten, was hier nicht der Fall sei. Auch seien die Ausweisungsgründe noch hinreichend aktuell und unterlägen keinem Verwertungsverbot nach dem BZRG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Ausländerakte des Klägers (3 Bände und 1 Halbhefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.