Urteil
16 K 108.11
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1115.16K108.11.0A
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Leitsätze
Auf den nationalen Aufenthaltstitel (hier: Niederlassungserlaubnis) eines assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sind die Erlöschensvorschriften des nationalen Rechts uneingeschränkt anwendbar. In Folge eines ununterbrochenen Auslandsaufenthalts erlischt ein solcher Aufenthaltstitel somit kraft Gesetzes nicht erst nach einem mehr als zweijährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt, sondern bereits nach sechs Monaten.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf den nationalen Aufenthaltstitel (hier: Niederlassungserlaubnis) eines assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sind die Erlöschensvorschriften des nationalen Rechts uneingeschränkt anwendbar. In Folge eines ununterbrochenen Auslandsaufenthalts erlischt ein solcher Aufenthaltstitel somit kraft Gesetzes nicht erst nach einem mehr als zweijährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt, sondern bereits nach sechs Monaten.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Klägerin hat das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung, dass ihre Niederlassungserlaubnis weiterhin gültig ist, weil davon u.a. abhängt, ob sie nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verpflichtet ist, das ihr zustehende Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (-ARB 1/80-, InfAuslR 1982, 33) – welches der Beklagte nicht in Abrede stellt – bei der Einreise ins Bundesgebiet durch eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Visums nachzuweisen oder nicht. Der Umstand, dass derzeit noch nicht konkret feststeht, wann die Klägerin wieder ins Bundesgebiet einreisen will, lässt das erforderliche Feststellungsinteresse nicht entfallen, zumal die Klägerin mehrfach, zuletzt über ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung, bekundet hat, sobald es die Situation ihres jüngsten Kindes ermögliche – und damit jedenfalls in absehbarer Zeit – nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Die Klägerin kann ihre Rechte auch nicht im Wege der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn der Aufenthaltstitel erlischt kraft Gesetzes, wenn einer der vorliegend in Rede stehenden Tatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erfüllt ist, so dass es an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehlt. Mangels Regelungswirkung stellt insbesondere auch das Entwerten des Aufenthaltstitels im Pass ebenso wenig einen Verwaltungsakt dar wie z.B. die mündliche oder schriftliche Feststellung der Ausländerbehörde, dass der Aufenthaltstitel nunmehr nach § 51 AufenthG erloschen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1990, DVBl. 1991, 276 [LS]). Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann die begehrte Feststellung nicht aussprechen, weil die Niederlassungserlaubnis der Klägerin tatsächlich erloschen ist. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bestimmt, dass der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Beide Erlöschenstatbestände sind vorliegend erfüllt. Ob die Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund erfolgt ist, beurteilt sich nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers bzw. der Ausländerin, sondern nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei insbesondere auch die Dauer der Abwesenheit vom Bundesgebiet. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist. Unerheblich ist dabei, ob der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits zum Zeitpunkt der Ausreise vorlag oder erst während des Auslandsaufenthalts eintrat (vgl. zu allem Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, NVwZ 2009, 1162, 1164 m.w.N. [zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990]). Ausgehend von diesen Grundsätzen hält sich die Klägerin seit Dezember 2009 nicht aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund in der Türkei auf. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin zu den Gründen, die sie veranlasst haben, sich im Zeitraum vom 18. Dezember 2009 (Einreise in die Türkei) bis zur dortigen Geburt ihres jüngsten Kindes am 6. November 2010 – abgesehen von zwei insgesamt rund zwei Wochen dauernden Unterbrechungen – ständig in der Türkei aufzuhalten, keine durchweg plausiblen Angaben gemacht hat. So hat sie in ihrem Schreiben an die Ausländerbehörde vom 18. Januar 2011 (Blatt 21 der Streitakte) ihren Aufenthalt in der Türkei maßgeblich mit der Scheidung ihrer ersten Ehe sowie der Regelung von Rentenangelegenheiten begründet. Da die Klägerin jedoch ihre zweite Ehe bereits im Juli 2009 geschlossen hat, muss die Scheidung ihrer ersten Ehe im Dezember 2009 längst rechtsgültig gewesen sein. Hinsichtlich der Rentenangelegenheit ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Rentenbewilligungsbescheid vom 28. Februar 2011 (Blatt 69 der Ausländerakte), dass der entsprechende Antrag erst am 29. Dezember 2010 gestellt wurde. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass vor der eigentlichen Rentenantragstellung noch gewisse „Vorarbeiten“ zu leisten waren, erscheint es doch schwerlich vorstellbar, dass dies der maßgebliche Grund für eine neunmonatige fast ununterbrochene Abwesenheit vom Bundesgebiet gewesen sein könnte. Den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zufolge diente der in Rede stehende Aufenthalt der Klägerin in der Türkei vornehmlich dem Besuch beim dort lebenden Ehemann der Klägerin. In der Tat erscheint es naheliegend, dass ein frisch verheiratetes Ehepaar, das noch dazu das erste gemeinsame Kind erwartet, zusammenleben will, wobei dies hier offenbar nur in der Türkei geschehen konnte, weil der Ehemann der Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt worden ist – insbesondere aus beruflichen Gründen nicht bereit war und ist, die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen. Schon angesichts seiner Dauer geht jedoch der Auslandsaufenthalt der Klägerin weit über das hinaus, was gemeinhin noch als bloße Besuchs- oder Erholungsreise gelten kann. Für eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund spricht zudem, dass die Klägerin im Dezember 2009 ihre Berliner Wohnung aufgegeben und sich unter der hiesigen Anschrift einer befreundeten fünfköpfigen Familie angemeldet hat. Dies ist in der mündlichen Verhandlung damit begründet worden, dass die Klägerin bei einem mehr als dreiwöchigen Auslandsaufenthalt ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II verloren habe und sich daher das Geld für die Miete habe sparen wollen. Unter der neuen Anschrift könne sie mietfrei ein Zimmer bewohnen, das ihr eine Freundin aus Gefälligkeit zur Verfügung stelle. Diese Einlassungen vermögen jedoch nicht nachvollziehbar zu erklären, warum die Klägerin für eine bloße Besuchsreise – wenn es sich tatsächlich um eine solche gehandelt hätte – den Verlust der eigenen Wohnung, in der sie zuvor mehr als sechs Jahre gewohnt hatte, überhaupt in Kauf genommen haben sollte, statt die Reise(n) in zeitlicher Hinsicht von vornherein so zu planen, dass die Wohnung hätte gehalten werden können und sie nicht von Gefälligkeiten unter Freunden abhängig wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem bereits oben erwähnten Schreiben vom 18. Januar 2011 angegeben hat, es falle ihr sehr schwer, in der Türkei ein neues Leben aufzubauen. Eine solche Aussage impliziert, dass die Klägerin zumindest versucht hat, in der Türkei dauerhaft Fuß zu fassen, und trägt damit zu dem Gesamtbild einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund bei. Dieses Gesamtbild verändert sich nicht durchgreifend durch den von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass ihre drei erwachsenen Kinder sowie weitere, nicht näher benannte soziale Bezugspersonen in Berlin leben. Im Allgemeinen – und Gegenteiliges ist auch vorliegend nicht geltend gemacht worden – führen erwachsene Kinder selbst dann ein eigenständiges Leben, wenn weiterhin eine gute und emotional enge Beziehung zwischen Eltern und Kindern besteht. Auch ein gemeinsamer Haushalt der Klägerin mit ihren Kindern oder einem der Kinder bestand jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Dezember 2009 offenbar nicht (mehr). Eine aus freien Stücken auf gelegentliche Besuche sowie die Kommunikation über elektronische Medien (Telefon, e-mail usw.) beschränkte Kontaktpflege zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern dürfte in einem solchen Fall die Regel, zwischen – zumal frisch verheirateten – Eheleuten hingegen die Ausnahme sein. Vor diesem Hintergrund sowie mit Rücksicht auf die lange Abwesenheitsdauer der überdies weder beruflich noch aus anderen zwingenden Gründen an Berlin gebundenen Klägerin kann nach den Gesamtumständen nicht angenommen werden, dass die Klägerin von vornherein vor hatte, unter Verzicht auf die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ihren Lebensmittelpunkt in Berlin beizubehalten, auch wenn ihr ersichtlich (Meldeanschrift in Berlin, kurze Unterbrechung des Auslandsaufenthalts vor Ablauf von sechs Monaten) am Erhalt ihres hiesigen Aufenthaltsstatus gelegen war. Unabhängig davon ist vorliegend auch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfüllt, denn die Klägerin hielt sich bereits Ende Juni 2010 mehr als sechs Monate im Ausland auf, wobei die kurzzeitige (neuntägige) Unterbrechung des Auslandsaufenthalts zwischen dem 23. April 2010 und dem 2. Mai 2010 das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis in Folge des Verlassens des Bundesgebiets am 18. Dezember 2009 nicht hindert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, InfAuslR 1989, 114 [zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965]; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.09.2010 –OVG 11 B 14.10–, Juris, m.w.Nachw.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.01.2008, InfAuslR 2008, 151, 154). Auch kommt es im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht darauf an, aus welchen Gründen sich die Klägerin im Ausland aufhält und ob sie – wofür allerdings ohnehin nichts spricht – durch von ihr nicht beeinflussbare Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gehindert war (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, a.a.O., S. 1163). Die aus dieser strikten Regelung ggf. resultierenden Härten werden dadurch aufgefangen, dass die Ausländerbehörde eine längere Frist für die Wiedereinreise bestimmen kann (§ 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 AufenthG), was vorliegend jedoch schon mangels rechtzeitiger Kenntnis der Ausländerbehörde von dem Türkeiaufenthalt der Klägerin nicht geschehen konnte. Der Klägerin kommt schließlich auch die Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht zu Gute, wonach die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens fünfzehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erlischt, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und keiner der dort genannten Ausweisungsgründe vorliegt. Der Lebensunterhalt der Klägerin war nämlich weder zu dem für § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Ausreise im Dezember 2009 gesichert – sie bezog damals vielmehr Leistungen nach dem SGB II – noch hat die insoweit materiell darlegungs- und beweispflichtige Klägerin dargetan und belegt, dass ihr Lebensunterhalt zu dem für § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt Mitte 2010 gesichert gewesen ist. Insbesondere erhielt die Klägerin damals auch noch keine Rente – diese war noch nicht einmal beantragt –, so dass es hier auf die Frage, ob die Rente der Klägerin prinzipiell zur Lebensunterhaltssicherung ausreicht, nicht ankommt. Schließlich ist für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, welcher ausländische Zwangsehen betrifft, hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin wird schließlich die Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nicht dadurch gehindert, dass ihr zumindest gegenwärtig noch ein – unbestrittenes – Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zusteht. Allerdings erwachsen nach der an der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften orientierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, InfAuslR 2001, 61 f. m.w.Nachw.) türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfüllen, nicht nur beschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen aufenthaltsrechtlichen Ansprüche, deren sie bedürfen, um ihre beschäftigungsrechtlichen Ansprüche effektiv wahrnehmen zu können. Ferner sind sie vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in besonderer Weise geschützt. Insgesamt ist ihre Rechtsstellung dadurch gekennzeichnet, dass sie trotz des Vorrangs der Inländer und anderer Unionsbürger dauerhaft in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates eingegliedert sind und sich insoweit ihre Rechte weitgehend denen der Unionsbürger annähern sollen (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 4 AufenthG Rd. 85 m.w.Nachw.). Um ihre Rechte aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 effektiv wahrnehmen zu können, bedürfen türkische Staatsangehörige jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG überhaupt keines Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – und damit insbesondere auch keiner Niederlassungserlaubnis. Allerdings sind sie nach § 4 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, ihr Aufenthaltsrecht durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern sie keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Soweit und solange das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht besteht, kommt jedoch dieser Aufenthaltserlaubnis, welche nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG auf Antrag ausgestellt (nicht erteilt) werden muss, lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urt. v. 16.03.2000 [Ergat], InfAuslR 2000, 217). Durch die assoziationsrechtlichen Vorschriften werden die Mitgliedstaaten hingegen nicht verpflichtet, an das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht einen Status nach nationalem Ausländerrecht zu knüpfen, der eine darüber hinausgehende Aufenthaltsverfestigung beinhaltet, wie dies etwa bei einer Niederlassungserlaubnis der Fall ist (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 28.09.2010, a.a.O.). Auch stellt das kraft Gesetzes eintretende Erlöschen eines nationalen Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung desselben keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar, die sich an Art. 14 ARB 1/80 und der einschlägigen europäischen Rechtsprechung messen lassen müsste, denn dadurch wird das sich unmittelbar aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 ergebende Aufenthaltsrecht – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – in keiner Weise geschmälert (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 11.05.2010, InfAuslR 2010, 372, 374 f.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, a.a.O., S. 1163, wonach das Erlöschen eines nationalen Aufenthaltstitels unabhängig von der Frage einer etwaigen Beschränkbarkeit der Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu beurteilen ist und letztgenannter Frage somit keineswegs der Vorrang zukommt). Wenn die Klägerin demgegenüber geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem vorerwähnten Urteil vom 30. April 2009 (a.a.O., S. 1165) für die Bestimmung der Dauer eines rechtlich „unschädlichen“ Auslandsaufenthalts Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürgerrichtlinie) herangezogen, wonach erst eine zwei aufeinanderfolgende Jahre übersteigende Abwesenheit zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts führe, lässt sie außer Acht, dass sich diese Ausführungen allein auf die Frage des Verlusts der Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 beziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften können nämlich die Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur aus zwei Gründen beschränkt werden: Entweder nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder weil der betreffende türkische Staatsangehörige den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. die Nachweise zu der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung in BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, a.a.O., S. 1164 sowie in OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 11.05.2010, a.a.O., S. 374). Nur im Rahmen der sich daran anschließenden Prüfung, welcher Zeitraum im Sinne dieser europäischen Rechtsprechung als „nicht unerheblich“ zu gelten hat, hat das Bundesverwaltungsgericht Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie in seine Erwägungen einbezogen. Für die Frage des Erlöschens des nationalen Aufenthaltstitels nach Maßgabe der Erlöschensvorschriften des nationalen (deutschen) Ausländerrechts, welche das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung vom 30. April 2009 zunächst abgehandelt hat, spielten diese Erwägungen hingegen keine Rolle. Wie oben dargelegt, hat nämlich das Schicksal des nationalen Aufenthaltstitels keinen Einfluss auf die – soweit als möglich derjenigen von Unionsbürgern anzunähernde – Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nach Maßgabe des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980.Um die Rechte der Klägerin aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geht es jedoch vorliegend gar nicht, denn diese sind – wie mehrfach erwähnt – unbestritten. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gründe im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO für eine Zulassung der Berufung sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die türkische Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Niederlassungserlaubnis weiterhin gültig ist. Die 1967 in der Türkei geborene Klägerin reiste im Dezember 1980 in die Bundesrepublik Deutschland zu ihren hier lebenden Eltern ein. Ihr Vater war in Deutschland von 1971 bis zum Renteneintritt 1998 durchgehend erwerbstätig. Die Klägerin erhielt im November 1983 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und im Juli 1990 eine Aufenthaltsberechtigung, die im Dezember 2009 als Niederlassungserlaubnis in ihren neuen Pass übertragen wurde. Aus der ersten Ehe der Klägerin gingen drei inzwischen erwachsene Kinder hervor, die – soweit bekannt – in Berlin leben. Nach der wohl 2009 erfolgten Scheidung heiratete die Klägerin am 21. Juli 2009 in der Türkei einen dort lebenden Türken. Ab 8. Dezember 2009 war die Klägerin in Berlin nicht mehr unter ihrer bisherigen, jahrelang unveränderten Anschrift, sondern unter der Adresse einer befreundeten Familie gemeldet. Ausweislich einer Bescheinigung der türkischen Behörden hielt sie sich vom 18. Dezember 2009 bis 23. April 2010 und vom 2. Mai bis 31. August 2010 in der Türkei auf und lebt dort nunmehr durchgehend seit dem 7. September 2010. Am 6. November 2010 wurde die Klägerin per Kaiserschnitt von einem Sohn entbunden. Im Dezember 2010 beantragte sie für diesen ein Einreisevisum, das die deutsche Botschaft jedoch mit Bescheid vom 21. Januar 2011 ablehnte. Auf Bitten des Beklagten stempelte die deutsche Botschaft am 1. Februar 2011 die Niederlassungserlaubnis im Pass der Klägerin als ungültig. Bereits zuvor, unter dem 18. Januar 2011, wandte sich die Klägerin schriftlich an die Ausländerbehörde und führte u.a. aus, sie habe seit über einem Jahr wegen der Scheidung von ihrem ersten Ehemann sowie Rentenangelegenheiten öfters in die Türkei reisen müssen. Sie habe dort geheiratet und ihr jüngstes Kind sei früher als erwartet geboren worden. Auch habe sie aus Gesundheitsgründen nicht mehr reisen dürfen. Sie wolle nun mit dem Kind, das ebenfalls krank sei, nach Deutschland kommen, wo die ärztliche Behandlung fortgesetzt werden solle, sie seit 30 Jahren lebe und auch ihre Kinder und sonstigen Familienangehörigen seien, während sie in der Türkei niemanden kenne und es ihr schwer falle, dort ein neues Leben aufzubauen. Mit Schreiben vom 11. März 2011 teilte die Ausländerbehörde der Klägerin daraufhin u.a. mit, dass ihre Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG kraft Gesetzes erloschen sei, denn sie habe Ende 2009 ihren Lebensmittelpunkt unzweifelhaft in die Türkei verlegt. Zur Begründung der am 9. April 2011 erhobenen Klage, die durch Beschluss der Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO vom 31. Oktober 2011 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden ist, trägt die Klägerin vor: Die Feststellungsklage sei zulässig. Da der Beklagte behaupte, dass ihre Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes erloschen sei, habe sie nicht die Möglichkeit, ihre Rechte mittels Gestaltungsklage durchzusetzen. Die Klage sei auch begründet. Ihre Niederlassungserlaubnis bestehe fort, so dass sie für die Einreise kein Visum benötige. Sie habe trotz ihres dortigen Ehemanns nie vorgehabt, ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen, weil sie zu ihren in Berlin wohnenden Kindern und sonstigen Bezugspersonen ein enges Verhältnis habe. Da sie nur vorübergehend in die Türkei gereist sei, sei § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht einschlägig. Ebenso habe sie die Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht bzw. nicht freiwillig überschritten, denn ihr Sohn sei vier Wochen zu früh geboren worden und anschließend krank gewesen. Die Ablehnung seines Visums wie auch die Probleme mit ihrem eigenen Aufenthaltstitel seien für sie völlig überraschend gekommen. Ohnehin werde § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG aber durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verdrängt. Ihr auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 beruhendes Daueraufenthaltsrecht sei unstreitig nicht erloschen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien die Freizügigkeitsregelungen für Unionsbürger und deren Familienangehörigen soweit wie möglich auf türkische Staatsangehörige zu übertragen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 sei zu berücksichtigen, dass das Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern erst bei einer mehr als zweijährigen Abwesenheit erlösche. Darauf gestützt habe das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11. Mai 2010 die Auffassung vertreten, dass ein nach Art. 7 ARB 1/80 erworbenes Daueraufenthaltsrecht erst bei einer – hier nicht gegebenen – Abwesenheit aus dem Aufnahmestaat von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren verloren gehe. Mit dem Beklagten bestehe Einigkeit, dass sie mit einem Visum einreisen könne und dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG erhalten werde. Sie wolle das Klageverfahren trotzdem fortführen, um den Sachverhalt grundsätzlich zu klären. Sie habe bisher nicht zurückkehren können, weil die Voraussetzungen für die Visumserteilung an ihren Sohn derzeit nicht vorlägen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die am 11. Dezember 2009 in ihren Pass eingetragene Niederlassungserlaubnis weiterhin gültig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG seien erfüllt. Die Klägerin habe sich im Dezember 2010 schon seit fast einem Jahr – mit rechtlich unerheblichen Unterbrechungen von wenigen Tagen – in der Türkei aufgehalten. Auslandsaufenthalte von mehr als sechs Monaten führten automatisch und ohne Eröffnung behördlichen Ermessens zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Ferner liege eine Verlegung des Lebensmittelpunkts dann vor, wenn wesentliche Teile des täglichen Lebens im Ausland gelebt würden. Das sei hier der Fall, weil der Ehemann der Klägerin in der Türkei lebe und auch nicht nach Deutschland einreisen wolle. Auch habe die Klägerin im Dezember 2009 kurz vor ihrer Ausreise ihre Wohnung aufgegeben und sich bei Bekannten angemeldet, bei denen sie sich danach für insgesamt höchstens zwei Wochen aufgehalten habe. Da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass zum Zeitpunkt des Erlöschens ihrer Niederlassungserlaubnis ihr Lebensunterhalt gesichert gewesen sei, seien auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Die der Klägerin aus Art. 7 ARB 1/80 zustehenden Rechte schützten nicht vor dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis. Diese sei als nationaler Aufenthaltstitel den Erlöschenstatbeständen des nationalen Rechts unterworfen, während die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nur nach assoziations- oder unionsrechtlichen Bestimmungen entfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der die Klägerin betreffenden Ausländerakte (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.