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Urteil

16 K 186.11 V

VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1202.16K186.11V.0A
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Leitsätze
1. Die Feststellung einer besonderen Härte erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er durch § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG umrissen wird. Dieser Typus ist zum einen durch eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen durch die Integration und Integrationsfähigkeit gekennzeichnet.(Rn.28) 2.  Generell genügt für die in § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG verlangte besondere Härte nicht bereits die dem Gesetz immanente Härte, die daraus resultiert, dass die Wiederkehrmöglichkeit grundsätzlich nur einem eng begrenzten Personenkreis offen steht. Vielmehr müssen noch Besonderheiten hinzukommen, welche die Bewertung rechtfertigen, dass der jeweilige Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her betrachtet den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht.(Rn.28) 3. Mit 32 Jahren hat der Betreffende die Höchstaltersgrenze weit überschritten und sowohl die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung als auch die schulische und berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen. Hat dieser bereits wieder 8 Jahre im Heimatland verbracht, dort eine neue Familie gegründet und ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sprechen diese Umstände dafür, dass die persönliche Prägung, die zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der erlebten Verhältnisse im Bundesgebiet erfahren wurden, zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits wieder durch diejenigen in seinem Herkunftsland überlagert worden sind und damit keine besondere Härte im Sinne § 37 Abs 2 S 1 AufenthG begründet. 4. Von einer Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Betreffende der Strafvollstreckung durch Ausreise aus dem Bundesgebiet entzog und den Antrag auf Erteilung eines Visums erst stellte, nachdem gem. § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafvollstreckungsverjährung eingetreten war.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung einer besonderen Härte erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er durch § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG umrissen wird. Dieser Typus ist zum einen durch eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen durch die Integration und Integrationsfähigkeit gekennzeichnet.(Rn.28) 2. Generell genügt für die in § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG verlangte besondere Härte nicht bereits die dem Gesetz immanente Härte, die daraus resultiert, dass die Wiederkehrmöglichkeit grundsätzlich nur einem eng begrenzten Personenkreis offen steht. Vielmehr müssen noch Besonderheiten hinzukommen, welche die Bewertung rechtfertigen, dass der jeweilige Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her betrachtet den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht.(Rn.28) 3. Mit 32 Jahren hat der Betreffende die Höchstaltersgrenze weit überschritten und sowohl die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung als auch die schulische und berufliche Ausbildung bereits abgeschlossen. Hat dieser bereits wieder 8 Jahre im Heimatland verbracht, dort eine neue Familie gegründet und ist einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sprechen diese Umstände dafür, dass die persönliche Prägung, die zum Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der erlebten Verhältnisse im Bundesgebiet erfahren wurden, zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits wieder durch diejenigen in seinem Herkunftsland überlagert worden sind und damit keine besondere Härte im Sinne § 37 Abs 2 S 1 AufenthG begründet. 4. Von einer Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Betreffende der Strafvollstreckung durch Ausreise aus dem Bundesgebiet entzog und den Antrag auf Erteilung eines Visums erst stellte, nachdem gem. § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafvollstreckungsverjährung eingetreten war.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der auf Grund des Übertragungsbeschlusses der Kammer zuständige Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin weder anwesend noch vertreten war, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 6 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Botschaft der Beklagten vom 08. Juni 2011, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Visums abgelehnt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Der Kläger hat zum einen keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 AufenthG. Er ist zwar i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG der Vater eines minderjährigen ledigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Kläger hat aber unstreitig nicht das Personensorgerecht für seinen Sohn inne, so dass ihm das begehrte Visum nicht i.S.d. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG „zur Ausübung der Personensorge“ erteilt werden kann. Die familiäre Gemeinschaft des Klägers mit seinem Sohn wird auch nicht schon im Bundesgebiet gelebt, so dass dem nicht personensorgeberechtigten Kläger ein Visum auch nicht nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 AufenthG erteilt werden kann. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus § 37 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 AufenthG. Danach ist einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ein Visum zu erteilen, wenn (1.) der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, (2.) sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird. Diese gesetzlichen Voraussetzungen für ein Recht auf Wiederkehr erfüllt der Kläger nur teilweise. Zwar genügt er unstreitig den Anforderungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, denn er hatte sich vor seiner Ausreise im Mai 2002 insgesamt mehr als 16 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten und er hatte hier mehr als 10 Jahre lang verschiedene Schulen besucht. Es kann im Folgenden offen bleiben, ob, was zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig ist, der Kläger auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, weil ein Dritter für ihn für die Dauer von fünf Jahren eine Unterhaltsverpflichtung übernommen hat oder sein Lebensunterhalt voraussichtlich aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger unstreitig nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG, denn der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 32 Jahre alt. Zwar kann nach § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von den in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass klare zeitliche Grenzen, wie die in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG bestimmten, den Nachteil haben, in der Lebenswirklichkeit nicht immer zu angemessenen Ergebnissen zu führen. Zweck der Härteklausel ist es somit, auch in von dem Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Norm erfordert somit den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er durch § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG umrissen wird. Dieser Typus ist zum einen durch eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen durch die Integration und Integrationsfähigkeit gekennzeichnet. Entspricht der Ausländer nach einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sind die Defizite bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG jeweils konkret zu bestimmen und unter Berücksichtigung des spezifischen Regelungszwecks der jeweils nicht erfüllten Voraussetzung ins Verhältnis zu anderen Umständen aus der Biographie des Ausländers zu setzen, die sonst in besonderer Weise für eine Aufenthaltsverfestigung, die erfolgte Integration oder die Integrationsfähigkeit sprechen. Generell genügt somit für die in § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG verlangte besondere Härte nicht bereits die dem Gesetz immanente Härte, die daraus resultiert, dass die Wiederkehrmöglichkeit grundsätzlich nur einem eng begrenzten Personenkreis offen steht. Vielmehr müssen noch Besonderheiten hinzukommen, welche die Bewertung rechtfertigen, dass der jeweilige Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her betrachtet den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Eine solche besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der die Anforderungen eines Tatbestandsmerkmals nur ganz knapp verfehlt oder die Defizite bei der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, trotz der sich hieraus ergebenden „Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers dennoch von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 19. März 2002, 1 C 19/01, zit. n. Juris, zum gleichlautenden § 16 Abs. 2 S. 1 AuslG). Dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers entspricht der Kläger jedoch auch in der danach vorzunehmenden Gesamtschau nicht. Ausweislich der in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG getroffenen Regelung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der „typische“ Wiederkehrer als Jugendlicher oder Heranwachsender und damit in einem Alter in das Bundesgebiet zurückkehrt, in dem seine Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten ist, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm daher ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr hat, häufig nicht mehr zugemutet werden kann und ihm ferner die hiesigen Verhältnisse auch noch nicht durch einen besonders langen Auslandsaufenthalt wieder fremd geworden sind (VG Berlin, Urteil vom 20. August 2009, VG 34 V 13.08, Rn. 29, m.w.N., zit. n. Juris). Mit 32 Jahren befand sich der Kläger jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Alter, mit dem er das in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG normierte Höchstalter weit überschritten hatte und in dem sowohl die allgemeine Persönlichkeitsentwicklung als auch die schulische und berufliche Ausbildung in aller Regel bereits seit längerem abgeschlossen sind. Darüber hinaus hielt sich der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits wieder seit mehr als acht Jahren und damit rund die Hälfte der Zeit, die er zuvor im Bundesgebiet verbracht hatte, in seinem Herkunftsland auf, wo er mittlerweile eine neue Familie gegründet hatte und einer Erwerbstätigkeit nachging. Diese Umstände sprechen dafür, dass die persönliche Prägung, die er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund der erlebten Verhältnisse im Bundesgebiet erfahren hatte, zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits wieder durch diejenigen in seinem Herkunftsland überlagert worden war. Der Umstand, dass der Kläger die Anforderungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und die damit vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung somit nicht nur knapp, sondern deutlich verfehlt, wird auch nicht durch die Übererfüllung der Anforderungen des § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG oder durch sonstige Besonderheiten seines bisherigen Lebensweges in der Weise aufgewogen, dass er gleichwohl dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers gleich gestellt werden könnte. Insbesondere verleiht der Umstand, dass der Kläger sich insgesamt mehr als 16 Jahre seines Lebens im Bundesgebiet aufgehalten hat und er damit die in § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen deutlich übererfüllt, für sich genommen seinem früheren Aufenthalt in Deutschland im Rahmen der Gesamtbetrachtung noch kein besonderes, atypisches Gewicht. Vielmehr richtet sich die Norm des § 37 Abs. 1 AufenthG typischerweise gerade an Ausländer, die entweder in Deutschland geboren oder zumindest als Kinder hierher eingereist sind und prägende Kinder- und Jugendjahre hier verbracht haben. Nach dem oben Gesagten müssen daher weitere Umständen hinzu kommen, die in besonderer Weise für eine erfolgte Integration oder die Integrationsfähigkeit des Betroffenen sprechen. Solche Umstände sind aber vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr spricht deutlich gegen die Integration des Klägers in die sozialen Verhältnisse im Bundesgebiet, dass er hier im erheblichen Maße straffällig und deswegen zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, die zwar zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Strafaussetzung zur Bewährung jedoch widerrufen wurde, nachdem der Kläger erneut straffällig geworden war. Gegen seine Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet spricht insoweit erschwerend weiter, dass er sich der Strafvollstreckung durch Ausreise aus dem Bundesgebiet entzog und den Antrag auf Erteilung eines Visums erst stellte, nachdem gem. § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB Strafvollstreckungsverjährung eingetreten war. Die Einlassung des Klägers, dass er nur deshalb aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, weil er in seinem Herkunftsland zum Militärdienst eingezogen worden sei, nicht aber, um sich der Strafvollstreckung zu entziehen, erscheint wenig glaubhaft. Zum einen hatte sich der Kläger, nachdem er von seinem vorherigen Wohnsitz von Amts wegen abgemeldet worden war, seinen eigenen Angaben zufolge unmittelbar vor bzw. nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zunächst nach Berlin begeben, ohne sich dort polizeilich zu melden. Dass dies nicht aus dem – naheliegenden – Grund geschah, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort zu verschleiern und so der Strafvollstreckung zu entgehen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur pauschal behauptet, nicht aber nachvollziehbar unter Angabe überzeugender Gründe dargelegt. Zum anderen stellte der Kläger auch nicht - obwohl in diesen Fällen nach der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift der Beklagten (Nr. 37.2.1.5) regelmäßig das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG angenommen wird - unmittelbar nach dem Ende seines Militärdienstes einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Wiederkehr nach Deutschland, offenbar weil zu diesem Zeitpunkt die Vollstreckung der ihm gegenüber verhängten Freiheitsstrafe noch möglich war. Dass der Kläger seit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet ein straffreies Leben geführt und eine neue Familie gegründet hat und seine Persönlichkeit damit seitdem offenbar eine Wandlung erfahren hat, gebietet keine abweichende Entscheidung. Denn bei der vorzunehmenden Gesamtschau sind nach der in § 37 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung vorrangig die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Aufenthaltes des Betroffenen im Bundesgebiet heranzuziehen, die Rückschlüsse auf seine damalige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zulassen, deren Wiederherstellung zur Vermeidung einer besonderen Härte gerade erforderlich sein muss. Nicht - jedenfalls nicht im gleichen Maße - berücksichtigungsfähig sind hingegen die aktuellen Verhältnisse, die nach der Ausreise des Betroffenen regelmäßig durch dessen Leben in seinem Herkunftsland und gerade nicht durch sein Leben in der Bundesrepublik geprägt sind. Insbesondere für strafrechtliche Verfehlungen des Betroffenen ergibt sich dies aus der ausdrücklichen Regelung des § 37 Abs. 3 AufenthG, nach der die Erteilung nicht nur versagt werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Ausweisungsgrund vorliegt (Nr. 2), sondern auch dann, wenn der Betroffene ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ (Nr. 1). So aber verhält es sich im Fall des Klägers, der wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung - letztlich - nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und der daher den Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hatte. Der Kläger, der meint, dass ihm der damals durch ihn verwirklichte Ausweisungsgrund nicht mehr entgegengehalten werden dürfe, weil, wenn er tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden wäre, die Wirkungen dieser Ausweisung mittlerweile aufgrund des Zeitablaufs und seines zwischenzeitlichen, straffreien Lebens gem. § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG hätten befristet werden müssen, übersieht, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob die Erteilung des Visums gem. § 37 Abs. 3 AufenthG ermessenfehlerfrei abgelehnt werden könnte, sondern darum, ob er nach der im Rahmen des § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG vorzunehmenden Gesamtschau zur Vermeidung einer besonderen Härte ausnahmsweise dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers gleichzustellen ist. Da aber gem. § 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG aufgrund des durch ihn zum Zeitpunkt seiner Ausreise gesetzten Ausweisungsgrundes die - abstrakte - Möglichkeit der Ablehnung des begehrten Visums sogar bestünde, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 AufenthG unzweifelhaft erfüllt wären, spricht dieser Umstand - unabhängig von der fehlerfreien Ausübung des insoweit eröffneten Ermessens im konkreten Einzelfall - erst Recht gegen die Annahme, dass er wegen seiner Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als typischer Wiederkehrer einzustufen ist und damit gegen die Annahme einer besonderen Härte i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG. Ob dem Kläger der damals gesetzte Ausweisungsgrund bei einer Entscheidung nach § 37 Abs. 3 AufenthG noch entgegengehalten werden könnte, ist angesichts der Zielrichtung des § 37 AufenthG, die auf die Wiederherstellung der Lebensverhältnisse des Betroffenen zum Zeitpunkt seiner Ausreise gerichtet ist, hingegen ohne Belang. Der Kläger ist auch nicht derart stark sozial und familiär im Bundesgebiet verwurzelt, dass über die genannten, deutlich gegen seine Integration sprechenden Umstände hinweggesehen werden könnte. Insofern ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 37 AufenthG – wie aber der Kläger offenbar meint – im Gegensatz zu der ausdrücklichen, vorliegend aber nicht einschlägigen Regelung des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG nicht primär dem Art. 6 GG unterfallenden Schutz familiärer Bindungen dient, sondern vorrangig der Wiederherstellung der Lebensverhältnisse des Betroffenen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet. Beziehungen des Betroffenen zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen können daher höchstens dann im Rahmen des § 37 AufenthG zu berücksichtigen sein, wenn diese Ausdruck seiner besonderen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise sind, deren Wiederherstellung § 37 AufenthG gerade dient. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers begann dieser aber erst ab dem Jahr 2003, als er sich bereits wieder in Serbien befand, nach und nach eine Beziehung zu seinem bei seiner geschiedenen Ehefrau im Bundesgebiet lebenden Sohn aufzubauen. Während der hier vorrangig in den Blick zu nehmenden Zeit des Aufenthaltes des Klägers in Deutschland hatte dieser jedoch ab der Geburt seines Sohnes im September 2001 bis zu seiner Ausreise im Mai 2002 aufgrund der bereits vollzogenen Trennung von seiner Ehefrau noch keinen, jedenfalls keinen intensiven, seine damaligen Lebensverhältnisse entscheidend prägenden Kontakt zu seinem Sohn. Selbst wenn die jetzige Beziehung des Klägers zu seinem Sohn entgegen dieser sich aus der Zielrichtung des § 37 AufenthG ergebenden grundlegenden Wertung bei der vorzunehmenden Beurteilung mit zu berücksichtigen sein sollte, etwa weil sie aufgrund der Geburt des Kindes bereits zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet dem Grunde nach angelegt war, könnte ihre Berücksichtigung doch keine besondere Härte i.S.d. § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG begründen. Denn abgesehen von den oben genannten, deutlich gegen die Annahme eines Ausnahmefalles sprechenden strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers, die durch die schutzwürdige Beziehung zu seinem Sohn nicht ohne Weiteres aufgewogen werden, ist es dem Kläger als serbischem Staatsangehörigen mittlerweile möglich, zwar nicht zeitlich unbegrenzt, so aber doch für einen Zeitraum von 90 Tagen pro Halbjahr visumsfrei ins Bundesgebiet einzureisen und währenddessen die Beziehung zu seinem Sohn, der sich dem Vortrag des Klägers zufolge zudem regelmäßig besuchsweise bei ihm in Serbien aufhält, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren. Vor diesem Hintergrund ist die Erteilung eines Visums zur Wiederkehr ins Bundesgebiet nicht zur Vermeidung einer aus der schutzwürdigen Beziehung des Klägers zu seinem Sohn resultierenden besonderen Härte erforderlich, weil die familiäre Lebensgemeinschaft auch anders als durch die - nach § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG ausnahmsweise - Gewährung des Rechtes auf Wiederkehr in zumutbarer Weise gelebt werden kann. Aus diesem Grund scheidet auch die Erteilung eines Visums zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 4 AufenthG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1, 6 Abs. 3 AufenthG aus. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit gem. § 154 Abs. 3 VwGO keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Der am ... Juni 1978 geborene Kläger, der serbischer Staatsangehöriger ist, reiste, nachdem er sich bereits in der Zeit vom 20. Juli 1982 bis zum 01. August 1984 im Bundesgebiet aufgehalten hatte, am 29. Juni 1987 erneut uns Bundesgebiet ein, wo er bis zum Jahr 1989 die Grundschule, von 1989 bis 1991 die Realschule, von 1991 bis 1995 die Hauptschule, von 1995 bis Januar 1996 eine Wirtschaftsschule und von 1997 bis 1999 die Berufsschule besuchte. Mit Urteil vom 24. März 1995 sprach das Amtsgericht Mainz gegenüber dem Kläger u.a. wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruches eine Verwarnung aus und legte ihm auf, Arbeitsleistungen zu erbringen. Mit Urteil vom 04. Juni 1996 verwarnte ihn das Amtsgericht Mainz erneut, dieses Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, legte dem Kläger eine Geldzahlung auf und verhängte schließlich wegen Zuwiderhandlung gegen diese Auflage eine Woche Jugendarrest gegen den Kläger. Mit Urteil des Amtsgerichtes Mainz vom 08. April 1998 wurden gegen den Kläger nochmals diese Zuchtmittel wegen Erschleichens von Leistungen verhängt. Mit Urteil des Amtsgerichtes Groß-Gerau vom 18. Januar 1999 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 14. April 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Mainz u.a. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 04. April 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Mainz wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Kläger im Juli 2001 erneut straffällig geworden und deshalb mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Mainz vom 09. Oktober 2001 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen; der Widerruf wurde am 07. Februar 2002 bestandskräftig. Bereits im September 2001 war der Kläger, der im Oktober 2000 eine ebenfalls im Bundesgebiet lebende jugoslawische Staatsangehörige geheiratet hatte, Vater eines Sohnes geworden, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und zusammen mit seiner Mutter im Bundesgebiet lebt. Im Januar 2002 wurde der Kläger, der bislang in Mainz gelebt hatte, von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet, zog aber seinen eigenen Angaben zufolge zunächst nach Berlin, wo er sich allerdings polizeilich nicht anmeldete und von wo aus er sich im Mai 2002 nach Serbien begab, wo er im Juni 2002 zum Militärdienst eingezogen wurde. Nachdem seine erste Ehe im März 2004 geschieden worden war, wobei das Personensorgerecht für seinen deutschen Sohn seiner geschiedenen Ehefrau zugesprochen worden war, heiratete der nach wie vor in Serbien lebende Kläger im September 2005 erneut und wurde nochmals Vater zweier Kinder. Am 09. August 2010 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Belgrad/Serbien die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seinem Sohn sowie zur Wiederkehr nach Deutschland. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Erteilung des Visums unter dem 04. Januar 2011 versagt hatte, lehnte die Botschaft der Beklagten den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 11. Januar 2011 ab, weil weder die Voraussetzungen eines Rechts auf Wiederkehr noch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung vorlägen. Auf die Remonstration des Klägers vom 24. Januar 2011 lehnte die Botschaft der Beklagten den Antrag des Klägers mit Remonstrationsbescheid vom 08. Juni 2011 weiter ab. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen auf die Begründung ihres Bescheides vom 11. Januar 2011. Ergänzend gab sie an, dass der Kläger insbesondere die gesetzlich geregelten zeitlichen Voraussetzungen für ein Recht auf Wiederkehr nicht erfülle. Angesichts des Umstandes, dass er in Serbien offenbar sehr gut integriert sei, sei nicht davon auszugehen, dass er von den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so entscheidend geprägt sei, dass von diesen Voraussetzungen zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden müsse. Dem Kläger, der nicht das Personensorgerecht für seinen Sohn besitze und dem deshalb ein Visum zur Familienzusammenführung nicht erteilt werden könne, müsse auch kein Visum zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erteilt werden, weil nicht erkennbar sei, dass nach den Umständen des Einzelfalles so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Gemeinschaft drohten, dass die Versagung des Visums als unvertretbar anzusehen sei. Mit seiner am 25. Juni 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass er zwar die zeitlichen Voraussetzungen für eine Wiederkehr nach Deutschland überschritten habe, von diesen Voraussetzungen aber zur Vermeidung einer besonderen Härte eine Ausnahme zu machen sei. Dafür spreche, dass er die gesetzliche Voraussetzung des Voraufenthaltes und des Schulbesuches im Bundesgebiet in zeitlicher Hinsicht deutlich übererfülle. Außerdem müsse ihm das Recht zur Wiederkehr eingeräumt werden, damit er die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende familiäre Bindung zu seinem Sohn pflegen und ausbauen könne, dem als deutschem Staatsangehörigen das Verlassen des Bundesgebietes nicht zuzumuten sei. Dass er während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sei unbeachtlich, weil er nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein tatsächlich aus dem Bundesgebiet ausgewiesener Ausländer, dem dieser Umstand nicht mehr entgegengehalten werden könne, wenn er - wie der Kläger - in der seitdem vergangenen Zeit ein straffreies Leben geführt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2011 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zur Wiederkehr und zum Familiennachzug zu seinem deutschen Kind zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beigeladene, die keinen eigenen Antrag gestellt hat und zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, verteidigt ebenfalls ihre Entscheidung, ihre Zustimmung zur Erteilung des begehrten Visums zu verweigern. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen (jeweils 2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.