Urteil
16 K 257.10
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0621.16K257.10.0A
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Leitsätze
1. Je länger die Dauer der Abwesenheit über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt hinausgeht, umso mehr spricht für einen Grund im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Daher kommen als Erlöschensgründe nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren.(Rn.26)
2. Hält sich der Ausländer daher im Sinne der Nr. 7 länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird grundsätzlich unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit ebenfalls erloschen ist.(Rn.33)
3. Die Rechte im Sinne des Art 7 S 1 ARB 1/80 können beschränkt werden, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen hat.(Rn.41)
4. Ein Unionsbürger, der sich entsprechend der Unionsbürgerrichtlinie rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und der deshalb das Recht zum Daueraufenthalt genießt, verliert bei einer Abwesenheit von mehr als zwei Jahren sein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung. Auf die Gründe für die Abwesenheit kommt es dabei nicht an.(Rn.42)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Je länger die Dauer der Abwesenheit über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt hinausgeht, umso mehr spricht für einen Grund im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Daher kommen als Erlöschensgründe nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren.(Rn.26) 2. Hält sich der Ausländer daher im Sinne der Nr. 7 länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird grundsätzlich unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit ebenfalls erloschen ist.(Rn.33) 3. Die Rechte im Sinne des Art 7 S 1 ARB 1/80 können beschränkt werden, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen hat.(Rn.41) 4. Ein Unionsbürger, der sich entsprechend der Unionsbürgerrichtlinie rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und der deshalb das Recht zum Daueraufenthalt genießt, verliert bei einer Abwesenheit von mehr als zwei Jahren sein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung. Auf die Gründe für die Abwesenheit kommt es dabei nicht an.(Rn.42) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Anträge, den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom . A... aufzuheben (2.) und festzustellen, dass die Nieder-lassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen ist (1.), hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom . A... zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (3.), sind im Wege der Klagehäufung im Wesentlichen zulässig. Die Klage ist aber unbegründet. 1. Die Klage auf Feststellung, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, ist zulässig. Das für eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse war auch unter Berücksichtigung des umfassenderen ersten Teils des Klageantrages zu 1. (Anfechtungsantrag, unten 2.) gegeben. Auch wenn dort bestimmte Gesichtspunkte inzident zu prüfen sind, hat der Kläger ein rechtliches und ideelles Interesse an der ausdrücklichen Feststellung, dass die ihm 2005 erteilte Niederlassungserlaubnis fortgilt. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Niederlassungserlaubnis des Klägers vom 25. Juli 2005 nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen ist. Nach § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer im Sinne der Nr. 6 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder im Sinne der Nr. 7 ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG liegen hier vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung des „seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grundes“ nicht allein auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen, maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kann der nicht nur vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen haben, aber auch erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland entstehen. Maßgebliche Bedeutung hat ferner die Dauer der Abwesenheit. Je länger sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt hinausgeht, umso mehr spricht für einen Grund im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Daher kommen als Erlöschensgründe nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - Rn. 21 zit. nach juris). Über den vorübergehenden Charakter entscheiden die gesamten Einzelfallumstände wie Dauer, Zweck, Bindungen an die Heimat oder an die Bundesrepublik. Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Ausreise sind die Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz oder die Flucht vor Strafverfolgung, um im Ausland „ein neues Leben zu beginnen“ (Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 51 Rn. 9). Bei der Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall ist zur Überzeugung der entscheidenden Kammer davon auszugehen, dass der Kläger das Bundesgebiet im September 2007 endgültig verließ. Hierfür sprechen zunächst die Umstände, die einem weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland hinderlich waren. Dies war vor allem die dem Kläger in Deutschland drohende Strafverfolgung, die er offenbar ernsthaft fürchtete, denn er entzog sich am 1. September 2007 seiner Festnahme durch Flucht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, ihm sei zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt würde und ein Haftbefehl bestünde, allerdings habe er zum damaligen Zeitpunkt dessen Ausmaß noch nicht gekannt. Er habe angenommen, dass sich der Vorwurf auf eine einzige Brandstiftung, nämlich die am 11. März 2007 in Dortmund begangene, beschränkt habe. Die Straferwartung hierfür sei damals für ihn mangels Vorbestrafung überschaubar gewesen und er habe sich deshalb nicht endgültig absetzen müssen. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die zu erwartende und vom Kläger offensichtlich auch erwartete Bestrafung reichte jedenfalls aus, um ihn damals zur Flucht zu motivieren. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich nur für einen gewissen Zeitraum dem staatlichen Strafanspruch entziehen wollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist nicht glaubhaft, dass der Kläger planvoll die zu erwartende Gefängnisstrafe berechnet und seine Flucht daran orientiert hat. Erstens konnte er zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er nur von einem Mitwisser wegen einer Tat verraten worden war, denn bei jeder der im Urteil des Landgerichts Dortmund vom . J... genannten Taten gab es Mitwisser, die ihn potenziell verraten haben konnten. Zweitens war vom Kläger nicht sicher auszuschließen, dass ihm seine Taten auch durch andere Beweismittel würden nachgewiesen werden können. Er hatte sie schließlich in aller Öffentlichkeit begangen. Auch weitere Faktoren lassen deutlich erkennen, dass keine Bindung an die Bundesrepublik mehr bestand. Einen Arbeitsplatz, der die kurzfristige Rückkehr nach Deutschland nahe gelegt hätte, hatte der Kläger nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger eine Wohnung hatte, die eine Bindung an das Bundesgebiet bewirkt haben könnte. Insbesondere die Wohnanschrift K..., 4..., die der Kläger bei seiner Ummeldung angegeben hatte, war nach den Ermittlungen der Polizei in Dortmund eine Scheinadresse, unter der der Kläger weder postalisch zu erreichen noch wohnhaft war. Verblieb der Kläger weiter in Deutschland, musste er im Übrigen befürchten, von seinen Eltern erneut ausfindig gemacht, überwältigt und nach Berlin verbracht zu werden, wie es nach seiner Darstellung schon einmal im Dezember 2006 geschehen war. In einem solchen Fall konnte er nicht damit rechnen, sich wie seinerzeit erneut durch einen Anruf bei der Polizei aus der Hand seiner Eltern befreien zu können. Für den Fall, dass seine Eltern ihn erneut in ihre Gewalt brachten, drohte ihm nicht nur die zwangsweise Verheiratung mit einer Frau aus der Türkei. Er musste auch damit rechnen, gegen seinen Willen den Beruf des Taxifahrers ausüben zu müssen. Auch seine in Deutschland lebende Familie begründete vor diesem Hintergrund keine beachtliche Bindung. Neben dem Fehlen von Bindungen an das Inland spricht auch sonst vieles dafür, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Klägers im Ausland von vornherein auf längere Dauer angelegt war. Der Kläger wollte sich nach seinen Angaben seinen Eltern zum Trotz „so weit wie möglich radikalisieren“. Diese Radikalisierung wurde ihm durch eine Verpflichtung für die Ziele der PKK und ihre Unterstützung im Ausland auf die deutlichste Art und Weise ermöglicht. Dass diese Radikalisierung ein damals schon absehbares zeitliches Ende hatte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ferner hatte sich nach seinem Vortrag auch seine damalige Freundin, also - soweit erkennbar - seine einzige verbliebene engere Bezugsperson, der PKK angeschlossen. Die Angabe des Klägers, er habe sie bei der PKK suchen wollen, impliziert ebenfalls einen zeitlich offenen Auslandsaufenthalt, da er nicht wusste, wo sie genau zu finden war. Keines der vorgenannten Motive für die Ausreise erledigte sich innerhalb eines überschaubaren oder bestimmbaren Zeitraums. Aus diesem Grund ergibt die Gesamtbetrachtung der einzelnen Anhaltspunkte, dass die Ausreise einen nicht nur vorübergehenden Grund hatte. Gegen die demgegenüber aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Deutschland zurückkehren wollen, spricht, dass er trotz entsprechenden Vorhalts im Beschluss im Eilverfahren vom 31. Januar 2011 (VG 16 L 256.10, Seite 4 des Abdrucks) keine plausiblen Angaben dazu gemacht hat, zu welchem Zeitpunkt der Aufenthalt aus welchen Gründen enden sollte und warum dieser Zeitraum angesichts der obigen Ausführungen tatsächlich absehbar gewesen sein soll. Da der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auf den Zeitpunkt der Ausreise des Ausländers abstellt, kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger sich nach Ausreise aus der Bundesrepublik umentschieden hat und seine Entscheidung, in ein Ausbildungslager der PKK zu gehen, revidieren wollte. Wäre damit der Aufenthaltstitel des Klägers nicht schon nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, wäre er jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Danach erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich bis September 2007 in Deutschland aufgehalten, in den letzten Monaten des Jahres 2007 hauptsächlich in anderen europäischen Ländern und nur noch „sporadisch“ in Deutschland. Seine Darstellung, er sei erst im Januar 2008 ausgereist, hat der Kläger trotz Hinweises des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Eilverfahren (Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 11 S 1.12 - Seite 6 des Abdrucks) nicht weiter substanziiert. Eine vom Kläger geltend gemachte nur kurzfristige Wiedereinreise - selbst wenn sie substanziiert dargelegt worden wäre - würde den Lauf der Sechsmonatsfrist nicht unterbrechen, da der Kläger dann kurzfristig eingereist und danach in Verfolgung desselben oben bei § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erwogenen Zwecks wieder ausgereist wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - OVG 11 B 14.10 - Rn. 22, zit. nach juris). Für die Wirkungen der Ausreise nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG spielt es im Grundsatz keine Rolle, ob der Kläger in der Lage war, die Dauer seiner Abwesenheit zu bestimmen. Sinn und Zweck der Erlöschensregelungen ist es, Rechtsklarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Aufenthaltstitels zu schaffen, um so eine effektive Steuerung der Migration von Ausländern zu ermöglichen. Hält sich der Ausländer daher im Sinne der Nr. 7 länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird grundsätzlich unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit ebenfalls erloschen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 - BVerwG 1 C 1/11 - Rn. 9, zit. nach juris). Der Kläger hat das Bundesgebiet, beginnend im September 2007 bis zur Beantragung eines Visums im November 2009, für mehr als zwei Jahre verlassen. Ferner hat er innerhalb der Frist keinen Verlängerungsantrag gestellt. Wegen der damit gegebenen unwiderleglichen Vermutung kann es auf ein mangelndes Verschulden des Klägers nicht ankommen. Ohnehin hat es der Kläger aber auch nicht vermocht, den Mangel seines Verschuldens an der rechtzeitigen Antragstellung darzulegen. Zwar mag es sein, dass ihm nach Aufnahme in die Lager der PKK eine Kommunikation zunächst nicht möglich war. Dies sollte der Zeuge T... bekunden können und hiervon geht auch die Kammer aus. Vor diesem Hintergrund war nicht erkennbar, zu welchen davon abweichenden Erkenntnissen das Gericht nach der beantragten Vernehmung des Zeugen T... hätte kommen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 6 C 15.04 - Rn. 18, zit. nach juris). Jedenfalls wäre in Betracht gekommen, sich nach der geglückten Flucht am 9. Juli 2008 zurückzumelden, bevor er nach seiner Darstellung den Peschmerga in die Hände fiel. Ferner bestand offenkundig von dort aus zu einem späteren Zeitpunkt eine Kommunikationsmöglichkeit, da der Kläger seinen Vater von seinem Aufenthaltsort und seiner Lage in Kenntnis setzte, so dass dieser ihn dort aufsuchte und ihn bei den Verhandlungen mit den Peschmerga unterstützte. Spätestens nach seiner Ausreise nach Syrien hätte er sich der dortigen deutschen Auslandsvertretung anvertrauen können. Dass dies nicht möglich war, hat der Kläger noch nicht einmal behauptet. Eine Ausnahme nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben, da sich der am 5. Februar 1999 nach Deutschland eingereiste Kläger zur Zeit seiner Ausreise im September 2007 noch nicht 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. 2. Die gleichzeitig im Wege zulässiger objektiver, kumulativer Klagehäufung nach § 44 VwGO beantragte Aufhebung des gesamten Bescheides vom . A... ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1., 1. Alt. VwGO nur hinsichtlich der Nummer 3 des Bescheides, nämlich der Abschiebungsandrohung, die statthafte Klageart. Gegen die Nummer 2 des Bescheides, mit dem der Beklagte den vom Kläger gestellten Hilfsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt hat, ist eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft (unten 3.). Dieses Begehren hat der Kläger in zulässiger Weise mit seinem Hilfsklageantrag weiterverfolgt. Die Zulässigkeit auch der Anfechtung der Nummer 1 des Bescheides, durch die der Kläger auf seine Ausreisepflicht hingewiesen wird, scheitert hingegen an der fehlenden Verwaltungsaktqualität der Maßnahme. Nach § 35 Satz 1 VwVfG setzt ein Verwaltungsakt unter anderem eine Regelung voraus, die dann vorliegt, wenn zwischen den Beteiligten verbindlich Rechte und Pflichten festgelegt werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 35 Rn. 47). Da die Ausreisepflicht aus Sicht der Behörde hier bereits kraft Gesetzes (§ 50 Abs. 1 AufenthG) bestand, kam ihrem Hinweis, der Kläger sei ausreisepflichtig, kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Durch diese Sichtweise wird der Kläger nicht schutzlos gestellt. Das Bestehen seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist nämlich im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsandrohung zu beurteilen, gegen die er sich ebenfalls wendet. Der Bescheid des Beklagten vom . A... ist hinsichtlich der Nummer 3 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebung wurde dem Kläger formell rechtmäßig unter Bestimmung einer inzwischen abgelaufenen angemessenen Frist von einem Monat für die freiwillige Ausreise schriftlich begründet und unter Angabe des Ziellandes angedroht. Darüber hinaus war der Kläger ausreisepflichtig im Sinne von § 50 Abs. 1 AufenthG. Ein Ausländer ist ausreisepflichtig, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht mehr besteht. Ob die Ausreisepflicht auch vollziehbar sein muss (Armbruster, HTK-AuslR / § 59 AufenthG / Überblick 05/2012 Nr. 4), kann hier dahinstehen, da der Antrag des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sofort vollziehbar abgelehnt wurde (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt AufenthG). a. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers vom 25. Juli 2005 war nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen (s. o.). b. Ferner bestand auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zugunsten des Klägers mehr. Ein dem Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf die Beschäftigung seines Vaters zustehendes Recht aus Art. 7 ARB 1/80 ist zwischenzeitlich erloschen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 16. Februar 2006 – C-502/04 (Torun), Rn. 21 m.w.N., zit. nach juris; Urteil vom 18. Juli 2007 – C-325/05 (Derin), Rn. 54, zit. nach juris) können Rechte im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur nach Maßgabe enger Voraussetzungen beschränkt werden. Entweder stellt die Anwesenheit des Ausländers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. EuGH, a.a.O., Derin). Letzterer Fall ist hier gegeben. Der Kläger hat das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen, indem er sich zwischen September 2007 und November 2009, also ca. 27 Monate, durchgehend im Irak, in Syrien und in der Türkei aufhielt. Wie das Bundesverwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgeleitet hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - Rn. 28, zit. nach juris), liegt ein nicht unerheblicher Zeitraum vor, wenn der Betroffene eine Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes verbringt, die geeignet ist, seine Integration in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend infrage zu stellen. Bei der Beurteilung, welche Zeiträume den Integrationszusammenhang in Frage stellen, ist zunächst die Wertung des Gesetzgebers heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Kläger mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 25. Juli 2005 den höchsten Grad der Verfestigung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland erreicht hatte. Dies indiziert die nach Auffassung des Gesetzgebers weitgehende Integration des Klägers in die hiesige Gesellschaft. Jedoch ist auch zu beachten, dass selbst einem Unionsbürger, der sich nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürgerrichtlinie) rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat und der deshalb das Recht zum Daueraufenthalt genießt, bei einer Abwesenheit von mehr als zwei Jahren sein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung verliert. Auf die Gründe für die Abwesenheit kommt es dabei nicht an. Mit Rücksicht auf das Besserstellungsverbot in Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ZP) muss sich die assoziationsrechtliche Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 an dieser Zeitspanne im Sinne eines Orientierungsrahmens messen lassen (BVerwG, a. a. O., Rn. 27). Selbst diesen großzügig bemessenen Zeitrahmen hat der Kläger überschritten, indem er sich 27 Monate nicht im Aufnahmemitgliedstaat aufhielt. Der unsubstanziierte Vortrag des Klägers, er sei erst im Januar 2008 aus dem Bundesgebiet ausgereist, kann auch im Rahmen europarechtlicher Bestimmungen zur keinem anderen Ergebnis führen. Im Streitfall ist es Sache des Berechtigten, der sich, ohne eine gültige Aufenthaltserlaubnis zu besitzen, auf die ihm durch Artikel 7 Satz 1 ARB 1/80 verliehenen Rechte berufen will, zu beweisen, dass er im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats geblieben ist. Diese Obliegenheit des Klägers ergibt sich im Wesentlichen aus den Verwaltungserfordernissen (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat), Rn. 50, 53, zit. nach juris; Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 7 / Erlöschen der Rechtsstellungen 07/2012 Nr. 2). Dies hat der Kläger jedoch nach den obigen Ausführungen nicht getan. Der Einwand des Klägers, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe in seinem Beschluss zum Eilverfahren (vom 1. März 2012 - OVG 11 S 1.12) nicht zur Kenntnis genommen, dass der Europäische Gerichtshof auch Fälle entschieden habe, in denen dem assoziationsrechtlichen Recht selbst eine Abwesenheit von zehn und mehr Jahren nicht geschadet habe, verfängt nicht. Er misst dem Umstand, dass Anlass und Gründe der Abwesenheit eine erhebliche Rolle im Rahmen des anzusetzenden Zeitraums spielen, nicht hinreichend Bedeutung bei. Jedoch sind z. B. die Fälle einer zwangsweise ausgereisten und zwangsverheirateten türkischen Frau, die zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes genötigt wurde (OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 4 BS 109.09), oder eines bei Ausreise mit ihren Eltern 14-jährigen und nicht volljährigen Mädchens (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-462/08 (Bekleyen) mit dem des Klägers nicht vergleichbar. Der Erlöschensgrund knüpft daran an, dass der türkische Staatsangehörige den Aufnahmemitgliedstaat freiwillig verlassen hat und deshalb selbstständig den Integrationszusammenhang unterbrochen hat (Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 7 / Erlöschen der Rechtsstellungen 07/2012 Nr. 2). Ob der Erlöschenstatbestand vorliegt, ist einzelfallbezogen durch das nationale Gericht (OVG NW, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 18 A 2765/07 - Rn. 58, zit. nach juris) und mit Rücksicht auf Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - Rn. 27, zit. nach juris). Vorliegend hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, die zu einer längeren Erlöschensfrist führen könnten als der zweijährigen Frist, die sich aus der vorgenannten Wertung des Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie ergibt. Im Gegenteil hat der Kläger durch sein Verhalten eindrucksvoll die Unterbrechung des Integrationszusammenhanges bestätigt, was möglicherweise sogar eine deutlich kürzere Frist rechtfertigen würde, wenn es auch im vorliegenden Fall darauf nicht ankommt. So hat sich der Kläger im Nordirak bei der PKK „ausbilden“ lassen. Dabei handelt es sich um eine terroristische Organisation mit Ursprung in der Türkei, die ihre Ziele nicht nur durch Teilnahme am politischen Willensbildungsprozess durchzusetzen sucht, sondern vor allem auch durch Gewalt - wie der Kläger durch seine Straftaten nachdrücklich bestätigt hat. Diese Organisation wird nicht nur in der Türkei bekämpft, sondern ist auch in Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegt. Soweit der Kläger deshalb nach seiner Rekrutierung unfreiwillig in anderen Staaten bzw. von anderen Organisationen abgehalten wurde, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen, handelte es sich um eine zurechenbare Folge seiner Entscheidung, sich von der PKK ausbilden zu lassen, und deshalb um eine Verwirklichung des damit bewusst eingegangenen Risikos (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - Rn. 29, zit. nach juris). Die dem entgegengehaltene Behauptung des Klägers, er habe erwartet, zu einer „politischen Schulung“ in den Irak zu fahren und hinterher alsbald zurückkommen zu können, ist nicht überzeugend. Einerseits hatte der Kläger schon durch sein damaliges militantes Verhalten (vgl. Urteil des Landgerichts Dortmund vom . J... – 1...) gezeigt, dass ihm persönlich nicht an einer nur politischen Auseinandersetzung lag. Ferner ist nicht erkennbar, warum er zu einer politischen Ausbildung in den Irak fahren musste. Eine rein politische Ausbildung konnte auch in Mitteleuropa stattfinden. Die vom Kläger auf Nachfrage nur angeführte Größe der im Nordirak anzutreffenden Gruppen dürfte allein die weite Reise und die dadurch verursachten Kosten nicht rechtfertigen. Nicht zuletzt durfte die Organisation, die Reise und Ausbildung finanziert hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 21. Juni 2012), angesichts seines bisher gezeigten militanten Verhaltens die berechtigte Erwartung hegen, er werde sich auch in Zukunft in dieser Art und Weise für sie einsetzen. Vor diesem Hintergrund war von Anfang an erkennbar, dass der Kläger mit einer Inpflichtnahme rechnen musste und eine Gegenleistung würde erbringen müssen. Berechtigte Gründe für das Verlassen des Bundesgebietes, die der Kläger ebenfalls darzulegen und ggf. zu beweisen hätte (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 (Ergat), Rn. 50, zit. nach juris; Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 7 / Erlöschen der Rechtsstellungen 07/2012 Nr. 2), sind vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ebenfalls nicht ersichtlich. Ein berechtigter Grund liegt dann vor, wenn dieser Ausdruck allgemein üblicher, sozialtypischer Verhaltensweisen ist. Gemeint sind zum Beispiel Besuchsaufenthalte oder Urlaub in einem Drittland (EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 (Kadiman), Rn. 48, zit. nach juris). In Betracht kommt auch, dass die Abwesenheit einem schützenswerten Verhalten des Berechtigten, also zum Beispiel der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten geschuldet ist. Zu denken wäre hier an die Ableistung des allgemeinen Wehrdienstes (Armbruster, HTK-AuslR / ARB 1/80 / Art. 7 / Erlöschen der Rechtsstellungen 07/2012 Nr. 2). Die Abwesenheit des Klägers war allerdings nicht durch ein solches schützenswertes Verhalten oder eine schützenswerte Absicht ausgelöst. Vielmehr handelte es sich um einen in Deutschland wie in dem Heimatland des Klägers missbilligten Vorgang. c. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu. Der volljährige Kläger hat keinen Anspruch aus § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern. Erforderlich wäre hierfür das Vorliegen einer nicht nur besonderen, sondern außergewöhnlichen Härte. Dies setzt voraus, dass die durch die Beendigung des Aufenthalts entstehenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar wäre (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - BVerwG 1 C 40.07 - Rn. 19, zit. nach juris). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Rechts auf Wiederkehr nach § 37 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist Voraussetzung, dass der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird. Der am 2. Juli 1985 geborene Kläger ist im September 2007 im Alter von 22 Jahren aus dem Bundesgebiet ausgereist. Schon zu diesem Zeitpunkt konnte er daher ein Recht auf Wiederkehr nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund sind Gründe, die eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG begründen würden, ebenfalls nicht ersichtlich. Erforderlich ist hierfür, dass der Einzelfall von dem gesetzlichen Tatbestand nur so geringfügig abweicht, dass sich die Nichtgewährung des Rechts auf Wiederkehr nach den individuellen Verhältnissen, gemessen an der gesetzlichen Konzeption, als ungerecht darstellen würde (Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage, § 37 Rn. 14). Hiervon kann bei einem Ausländer, der das Bundesgebiet erst in einem Alter verlassen hat, in dem er den Tatbestand des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG von vornherein nicht mehr erfüllen konnte, nicht die Rede sein. Auch der in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzustellende Anlass und Zweck, das Bundesgebiet zu verlassen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Das Recht auf Wiederkehr wird nach § 37 AufenthG jungen Ausländern gewährt, die nach einem relativ langen und integrationsrelevanten Aufenthalt diesen nicht nur vorübergehend beendet haben (Zühlcke, HTK-AuslR / § 37 AufenthG / Allgemein 03/2012 Nr. 1). Der Kläger hat hingegen durch sein Verhalten vor Verlassen des Bundesgebiets und seinen Anschluss an die PKK zwecks Ausbildung seine mangelnde Integration bestätigt, die sonst bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 AufenthG vermutet wird. Eine besondere Härte ist damit hier nicht erkennbar. Nicht zuletzt lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Der Kläger hat bei der Beantragung des ihm durch das Generalkonsulat der Bundesrepublik in Istanbul erteilten Visums fälschlicherweise angegeben, erst am 22. Juli 2009 aus dem Bundesgebiet ausgereist zu sein und ferner zuletzt in Berlin wohnhaft gewesen zu sein. Hierdurch hat er Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG gesetzt, indem er bewusst den Eindruck erweckte, nur kurzfristig ausgereist und deshalb noch im Besitz der Niederlassungserlaubnis zu sein. Der Kläger verweist demgegenüber zu Unrecht darauf, der Beklagte habe gar nicht getäuscht werden können, da der Sachverhalt hinreichend bekannt gewesen sei. Zunächst setzt der Tatbestand der Norm lediglich voraus, dass falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht werden. Ein Irrtum einer deutschen Behörde ist nach dem Wortlaut nicht erforderlich, ebenso wenig die Kausalität der Täuschung für die Visumserteilung. Darüber hinaus wäre die Täuschung hier auch kausal gewesen. Wegen der ersten Falschangabe, der Kläger sei zuletzt in Berlin wohnhaft gewesen, konnte die zweite Falschangabe, er habe sich bis zum 22. Juli 2009 in Deutschland aufgehalten, nicht geprüft werden, denn die Ausländerakte befand sich zur Zeit der Erklärung der Zustimmung am 30. November 2009 noch bei der Ausländerbehörde von Lünen. Auch durch die vom Kläger begangenen und im Urteil des Landgerichts Dortmund festgestellten Straftaten nach dem Waffengesetz und dem Strafgesetzbuch hat der Kläger Ausweisungsgründe zumindest nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzt. Gründe, die eine Ausnahme vom Regelfall begründen könnten, so dass ausnahmsweise die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Betracht kommen könnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch Rechte aus dem ARB 1/80 nicht neu erworben, die zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG führen würden. Der Kläger war zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom . A... seit dem ersten dieses Monats bei Yusuf G... beschäftigt. Durch diese Beschäftigung von zum Zeitpunkt des Bescheides nicht einmal einem Monat hat er kein Recht aus Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Dieser Zeit sind nach Sinn und Zweck des § 81 Abs. 4 AufenthG und der Systematik des Aufenthaltsgesetzes auch keine Fiktionszeiten hinzuzurechnen, da die Fiktionszeit vorliegend nicht in einen positiven Bescheid des Beklagten mündete (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 6.09 - Rn. 21 f., zit. nach juris). Wäre dies anders, so könnte der Kläger durch Einlegung unbegründeter Rechtsbehelfe ein neues Aufenthaltsrecht begründen. Der Kläger, der durch das ihm erteilte Visum nicht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die neuerliche Erlaubnis hatte, zu seinen Eltern zu ziehen, hat im Bundesgebiet aus den vorgenannten Gründen auch keinen dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt (vgl. Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80). Eine neue Erlaubnis zum Familiennachzug liegt nicht vor, da das Generalkonsulat der Bundesrepublik in Istanbul aufgrund der Falschangaben des Klägers bei der Visumserteilung davon ausgehen musste, dass die Niederlassungserlaubnis nicht durch Zeitablauf erloschen war. Das Visum wurde deshalb nur zur Ermöglichung der „Wiedereinreise“ und Ausstellung eines (vermeintlich noch bestehenden) Aufenthaltstitels erteilt, ohne dass ein Anlass für die Prüfung der Voraussetzungen eines Familiennachzuges bestand. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass er mit Rücksicht auf eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bundesgebiet die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 erfülle. 3. Hatte damit der Antrag, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom . A... aufzuheben und festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen ist, keinen Erfolg, so war über den hilfsweise gestellten Antrag zu entscheiden, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der hilfsweise gestellte Klageantrag ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Versagung war deshalb, wie oben unter 2. c. dargestellt, rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 4. Bei den hier maßgeblichen Rechtsfragen ergab sich eine Vorlagebedürftigkeit im Sinne des Art. 267 Abs. 1 AEUV nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die hinreichend geklärten Rechtsfragen nicht. Jedenfalls war die Vorlage wegen Art. 267 Abs. 3 AEUV entbehrlich. 5. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des übrigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Ein Grund im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO, die Berufung zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten, mit dem seine Ausreisepflicht festgestellt, der Antrag auf Verlängerung eines Visums abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht wurde. Der am . J... in B... (Türkei) geborene türkische Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit reiste 1999 im Rahmen des Familiennachzuges zum Vater nach Deutschland ein. Am 25. Juli 2005 erhielt der Kläger, der zwischenzeitlich in Berlin zunächst die Alexander-Puschkin-Oberschule (Gesamtschule) und unter anderem die Max-Taut-Schule, Oberstufenzentrum Versorgungstechnik, besuchte und seine schulische Ausbildung schließlich mit dem Realschulabschluss beendete, eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Zum 11. Januar 2007 meldete sich der Kläger, nach Entlassung aus der Untersuchungshaft in der JVA Berlin-Moabit am 20. Dezember 2006, zur Wohnanschrift K..., 4... (Ruhrgebiet) um. Nachfolgend beteiligte er sich ausweislich der insoweit vom Bundesgerichtshof unbeanstandeten Feststellungen des Landgerichts Dortmund im Urteil vom . J... an mehreren Brandanschlägen auf Einrichtungen im Ruhrgebiet. So warf er am 7. Februar 2007 kurz nach 20:00 Uhr zusammen mit anderen Mittätern insgesamt vier selbst gebaute Brandsätze (sog. Molotow-Cocktails) in die Mitte des Kreuzungsbereichs M...straße/ M...straße im Zentrum von Dortmund. Dadurch kam es auf der Straße zu einem Brand. Ferner beteiligte er sich an einem weiteren Brandanschlag am 15. Februar 2007 kurz nach 20:00 Uhr ebenfalls in Dortmund und warf am 17. Februar 2007 einen gezündeten Molotow-Cocktail auf den Bürgersteig vor einem türkischen Reisebüro in Hagen. Kurze Zeit später plante er einen Brandanschlag auf einen türkischen Kulturverein in Dortmund, bei dessen Umsetzung er am 11. März 2007 einen Molotow-Cocktail in den Eingangsbereich des Anbaus warf, in dem regelmäßig zu religiösen Zwecken genutzte Räumlichkeiten des Kulturzentrums untergebracht waren. Seiner Einlassung im späteren Strafverfahren vor dem Landgericht Dortmund zufolge beging der Kläger die Taten im Rahmen der Kampagne der Komalen Ciwan, der Jugendorganisation der PKK, um auf die Haftbedingungen des Vorsitzenden der PKK, Abdullah Öcalan, aufmerksam zu machen. Am . J... erließ das Amtsgericht Dortmund einen Haftbefehl gegen den Kläger. Als der Kläger am 1. September 2007 ein kurdisches Festival an der Trabrennbahn Gelsenkirchen besuchte, machte ein Mittäter eines vorangegangenen Brandanschlages einen anwesenden Polizisten auf den Kläger aufmerksam. Als dieser Mittäter zusammen mit den Polizeibeamten auf den Kläger zuging, entzog sich der Kläger seiner Festnahme durch Flucht. Ab September 2007 hielt der Kläger sich nach seiner Darstellung im Verwaltungsverfahren nur noch sporadisch in Deutschland auf, in den letzten Monaten des Jahres 2007 hauptsächlich in anderen europäischen Ländern und schließlich ab Januar 2008 zur Ausbildung bei der PKK im Nordirak. Am 17. Dezember 2007 meldete die damals zuständige Ausländerbehörde Lünen den Kläger von Amts wegen als nach „unbekannt“ verzogen ab. Zur Begründung stützte sie sich auf einen Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Dortmund, demzufolge es sich bei der vom Kläger bei der Ummeldung angegebenen Adresse um eine „Scheinadresse“ gehandelt habe. Wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und Urkundenfälschung, Straftatzeit: 18. Februar 2009, Tatort: Nordirak, wurde vor dem 8. Gericht für schwere Strafdelikte in Adana (Türkei) auf die Anklage der Oberstaatsanwaltschaft Adana vom . A... ein Strafverfahren gegen den Kläger geführt. Währenddessen befand sich der Kläger nach eigenen Angaben vom 17. Februar bis 15. Oktober 2009 in türkischer Haft. In dem Urteil dieses Gerichts vom . M... wurde der Kläger aufgrund seiner aktiven Reuebekundung wegen der Mitgliedschaft in der Terrororganisation nicht bestraft. Nach den Feststellungen des türkischen Gerichts habe der Kläger nicht zu denjenigen gehört, die die Terrororganisation PKK/KONGRA-GEL gegründet oder geleitet hätten. Als Mitglied der Organisation habe er in der Zeit von Januar 2008 bis Februar 2009 an der theoretischen und praktischen Ausbildung in den Lagern der Organisation in den Kandil-Bergen teilgenommen, die sich im Nordirak befänden. Der Angeklagte habe die Organisation verlassen und sich freiwillig dem in Syrien befindlichen Konsulat der Türkei gestellt. Am 25. November 2009 übermittelte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul dem Beklagten im Rahmen des vom Kläger betriebenen Visumsverfahrens das von ihm ausgefüllte Antragsformular. Dem Anschreiben zufolge hatte der Kläger gegenüber dem Generalkonsulat angegeben, seinen Pass verloren zu haben. Die letzte Einreise in die Türkei habe gemäß dem mitübersandten Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung am 29. Juli 2009 stattgefunden. Er habe bereits früher, nämlich von 1999 bis Juli 2009, in Berlin gewohnt. Auf das Ersuchen der Botschaft wurde am 30. November 2009 der Visumserteilung für 3 Monate zur Familienzusammenführung zugestimmt. Am 10. Februar 2010 reiste der Kläger mit einem ihm für den Zeitraum bis zum 4. Mai 2010 zur einmaligen Einreise erteilten Visum nach Deutschland ein. Unter „Anmerkungen“ befand sich der Zusatz: „Wiedereinreise“. Am 30. April 2010 beantragte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin festzustellen, dass sein Aufenthaltstitel nicht erloschen ist, die Niederlassungserlaubnis in den Pass zu übertragen und, vorsorglich, das Visum unbefristet zu verlängern. Zur Begründung führte die Prozessbevollmächtigte an, dass der Kläger sich unverschuldet länger als sechs Monate außerhalb des Landes aufgehalten habe und der Zweck seines Auslandsaufenthalts vorübergehender Natur gewesen sei. Im Januar 2008 sei er in den Irak gereist, um an einer militärisch-politischen Grundausbildung in einem Lager der PKK teilzunehmen. Schon nach wenigen Wochen sei ihm bewusst geworden, dass diese Entscheidung ein Fehler gewesen sei, und er habe sich bemüht, von dort wegzukommen und wieder nach Deutschland einzureisen. Den Erkenntnissen unter anderem im Strafverfahren vor dem Landgericht Dortmund zufolge habe er im März 2008 bei den Nevruz-Aktivitäten seine Freundin E... getroffen, nach deren Vorbild er sich der PKK angeschlossen habe. Er habe versucht, sie zur Flucht zu überreden, was diese aus Angst vor Repressalien abgelehnt habe. Deshalb habe er allein versucht, aus dem Lager zu fliehen, sei jedoch am nächsten Morgen gefasst worden. Er sei dann nach neuerlichem Beitritt zur Organisation in ein anderes Gebiet versetzt worden. Ein zweiter Fluchtversuch im Juli 2008 habe dann Erfolg gehabt. Er sei aber innerhalb der kurdischen Schutzzone im Nordirak von den Peschmerga aufgegriffen worden, die ihn für einen Agenten der PKK gehalten hätten und in einem Gefangenenlager bis Februar 2009 festgehalten hätten. Bei den Verhandlungen über die Freilassung hätte ihn sein Vater unterstützt, der ihn im Irak aufgesucht habe. Sein Vater habe ihm auch einen falschen Pass besorgt. Mit dem Pass sei er zusammen mit seinem Vater auf dem Landweg nach Syrien ausgereist. Aus Syrien habe er von Aleppo und von Damaskus aus versucht, nach Deutschland einzureisen. Nachdem dies fehlgeschlagen sei, habe er sich aus Angst vor den syrischen Sicherheitskräften im türkischen Konsulat gestellt, da er keine andere Möglichkeit gesehen habe. Von dort sei er zunächst an die syrischen Behörden überstellt worden. Von Syrien sei er dann an die Türkei ausgeliefert worden. Mit Bescheid vom . A... wies der Beklagte den Kläger auf dessen Pflicht hin, das Bundesgebiet zu verlassen (Nr. 1), lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Visums vom 30. April 2010 ab (Nr. 2) und drohte ihm die Abschiebung mit einer Ausreisefrist bis zum 26. September an (Nr. 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Ausreiseverpflichtung ergebe sich aus § 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG. Nach den Angaben des Klägers in den Strafverfahren in der Türkei und in Deutschland sei er im September 2007 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Belgien ausgereist und habe sich nach einem Aufenthalt in der Schweiz zur militärischen Grundausbildung im Januar 2008 in ein Ausbildungslager der PKK begeben. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei deshalb erloschen. Hierbei habe es sich um eine Ausreise aus einem im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nicht nur vorübergehenden Grund gehandelt. Dass der Kläger nach Beginn des Kampfeinsatzes seine persönliche Meinung geändert habe, ändere hieran nichts. Mit Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit sei die Niederlassungserlaubnis auch nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Rechte aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei seien ebenfalls wegen der Ausreise aus dem Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erloschen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere an den falschen Angaben bei Erteilung des Visums, wodurch der Kläger einen Ausweisungstatbestand geschaffen habe. Ein Ausnahmefall von den Regelerteilungsvoraussetzungen liege mangels atypischer Umstände nicht vor. Mit der gegen den Bescheid am . S... erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sinngemäß beantragt, den vorgenannten Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, ihm eine Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu erteilen. Zur Begründung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter ausgeführt, im Zuge zunehmender familiärer Spannungen wegen differierender Vorstellungen seiner Eltern hinsichtlich seiner persönlichen und beruflichen Entwicklung sei der Kläger Mitte 2006 mit kurdischen Vereinen in Berührung gekommen und habe sich zunehmend für die sogenannte „kurdische Sache“ engagiert. So hätten seine Eltern beabsichtigt, ihn mit einer Frau aus der Heimat zu verheiraten. Ferner habe er, wie sein Vater, den Beruf des Taxifahrers ergreifen sollen. Ende 2006 hätten seine Eltern einen Fluchtversuch beendet, indem sie ihn überwältigt und zurück nach Berlin gebracht hätten. Er habe deshalb von seinen Eltern nichts mehr wissen wollen und habe sich in Abgrenzung von ihnen so stark wie möglich radikalisieren wollen. Er habe Deutschland im September 2007 nicht endgültig verlassen. Dies werde dadurch belegt, dass die politische Willensbildung in diesem Alter noch nicht abgeschlossen sei. Endgültig habe er Deutschland erst im Januar 2008 verlassen. Zwar sei ihm bewusst gewesen, dass gegen ihn ermittelt werde. Jedoch sei er nicht davon ausgegangen, dass er nicht mehr nach Deutschland zurückkehren könne. Ihm sei zum damaligen Zeitpunkt klar gewesen, dass die Polizei ihn wegen des Brandanschlages vom 11. März 2007 gesucht habe, allerdings nicht, dass auch wegen weiterer Delikte gegen ihn ermittelt werde. Es gebe durchaus Personen, die alsbald von derartigen Schulungen zurückkehrten und sodann legale Unterstützungsarbeit für die kurdische Sache leisteten. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er sich nach Beginn der Schulung nicht mehr frei würde entscheiden können, den Irak zu verlassen. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 9. März 2011 den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom . A... aufzuheben und festzustellen, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom . A... zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid. Für eine endgültige Ausreise des Klägers im September 2007 spreche, dass er seit dem . J... per Haftbefehl in Deutschland gesucht worden sei und sich seiner Festnahme durch Flucht am 1. September 2007 in Gelsenkirchen entzogen habe. Für den Zeitraum danach habe er keine konkreten Angaben hinsichtlich seines Aufenthaltsorts gemacht. Auch der Auszug aus der elterlichen Wohnung in ein anderes Bundesland, die ihm bei seinen Eltern drohende Zwangsverheiratung, das fehlende Arbeitsverhältnis und die fehlenden persönlichen Bindungen sprächen für eine endgültige Ausreise. Auf die Gründe, aus denen ein Ausländer ausgereist bzw. nicht wieder eingereist sei, komme es nicht an. Dass dem Kläger jegliche Kontaktmöglichkeiten genommen worden seien, sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls habe er seinen Vater aus dem Irak kontaktieren können. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er sei, bevor er in den Irak gegangen sei, davon ausgegangen, es ginge um eine politische Schulung, von der er hinterher zurückkommen könne. Erst dort habe er erfahren, dass zu der Schulung auch eine militärische Ausbildung gehöre. Zur Schulung in den Irak sei er gefahren, weil es in Europa nur kleine Gruppen gebe, während man dort von größeren Gruppen lernen könne. Im Irak habe er auch seine Freundin getroffen. Finanziert und organisiert worden sei die ganze Sache von der Organisation. Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 31. Januar 2011 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 16. Februar 2012 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 1. März 2012 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten (2 Bände) und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Band) Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen sind.