Urteil
16 K 239.11
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0926.16K239.11.0A
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Leitsätze
1. § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO bezeichnet allein eine Angestelltentätigkeit nach Abschnitt 11 WpHG bei der Bundesanstalt als mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar. (Rn.20)
Die Norm kann auf die ausgeübte Angestelltentätigkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch nicht im Wege der Analogie oder der verfassungskonformen Auslegung Anwendung finden.(Rn.21)
2. Der Umstand, dass die Anstellung bei der Bundesanstalt nach § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO mit der (Wieder-)Bestellung zum Wirtschaftsprüfer unvereinbar ist, weil diese Tätigkeit keinem der in § 43a Abs. 4 WPO geregelten Ausnahmetatbestände unterfällt, ist nicht verfassungswidrig, denn er verstößt insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Berufswahlfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes).(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO bezeichnet allein eine Angestelltentätigkeit nach Abschnitt 11 WpHG bei der Bundesanstalt als mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar. (Rn.20) Die Norm kann auf die ausgeübte Angestelltentätigkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auch nicht im Wege der Analogie oder der verfassungskonformen Auslegung Anwendung finden.(Rn.21) 2. Der Umstand, dass die Anstellung bei der Bundesanstalt nach § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO mit der (Wieder-)Bestellung zum Wirtschaftsprüfer unvereinbar ist, weil diese Tätigkeit keinem der in § 43a Abs. 4 WPO geregelten Ausnahmetatbestände unterfällt, ist nicht verfassungswidrig, denn er verstößt insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Berufswahlfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes).(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Wiederbestellung der Klägerin als Wirtschaftsprüferin ist rechtmäßig, so dass sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (-WPO-) kann eine ehemalige Wirtschaftsprüferin ohne erneutes Ablegen der Prüfung wiederbestellt werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WPO, d.h. durch Verzicht, erloschen ist. Nach § 23 Abs. 3 WPO ist die Wiederbestellung jedoch zu versagen, wenn die Voraussetzungen dafür unter sinngemäßer Anwendung des § 16 WPO nicht vorliegen. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 WPO kann eine Bestellung – und damit auch eine Wiederbestellung – nicht erfolgen, solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 WPO unvereinbar ist. § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO bestimmt, dass Wirtschaftsprüfer keine Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertrags ausüben dürfen mit Ausnahme der in § 43a Abs. 1, 2 und 4 Nr. 2, 3, 4, 5 und 8 WPO genannten Fälle. Die Klägerin kann danach nicht als Wirtschaftsprüferin wiederbestellt werden, weil sie bei der Bundesanstalt auf Grund eines Anstellungsvertrags tätig ist und auch weiterhin tätig sein will, wobei diese Beschäftigung keinem der in § 43a Abs. 1, 2 und 4 Nr. 2 bis 5 und 8 WPO geregelten Ausnahmetatbestände unterfällt. Letzteres wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt und bedarf daher keiner vertieften Erörterung. Insbesondere erfüllt die Klägerin unstreitig auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO. Diese Vorschrift ist zwar grundsätzlich anwendbar, obgleich § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO nicht auf sie verweist, denn insoweit liegt ersichtlich nur ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Jedoch kommt § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO der Klägerin nicht zu Gute, denn die Norm bezeichnet allein eine Angestelltentätigkeit nach Abschnitt 11 WpHG bei der Bundesanstalt als mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar. Eine solche Tätigkeit im Bereich der Überwachung von Unternehmensabschlüssen auf der so genannten 2. Enforcement-Stufe übt die Klägerin jedoch unstreitig bei der Bundesanstalt nicht aus. Vielmehr ist sie dort in dem für die Durchführung von Deckungsprüfungen bei Pfandbriefbanken (§ 3 Satz 3 PfandBG) zuständigen Referat tätig. Die Ausnahmevorschrift des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO kann auf die von der Klägerin ausgeübte Angestelltentätigkeit auch nicht im Wege der Analogie oder der verfassungskonformen Auslegung Anwendung finden. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.2004, NJW 2005, 1293, 1294 m.w.Nachw.) setzt eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie voraus, dass das Gericht auf Grund einer Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts eine Gesetzeslücke feststellt. Die analoge Anwendung einer Norm kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm(en) eine eindeutige Entscheidung getroffen hat. Das Gericht ist in einem solchen Fall nicht befugt, die gesetzgeberische Entscheidung auf Grund eigener rechtspolitischer Vorstellungen zu verändern und durch eine judikative Lösung zu ersetzen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für eine Analogie vorliegend kein Raum. Gegen eine ungewollte Regelungslücke spricht zunächst der Wortlaut des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO. Dieser ist eindeutig und beschränkt die Ausnahmeregelung auf einen ganz bestimmten Tätigkeitsbereich bei der Bundesanstalt. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber veranlasst sah, die Ausnahmeregelung auf einen in der Norm genau bezeichneten Arbeitsbereich zu beschränken, ist aus Sicht des Gerichts nicht oder jedenfalls nicht vorrangig dem Bestimmtheitsgebot geschuldet. Vielmehr deutet er darauf hin, dass dem Gesetzgeber zwar bewusst war, dass der Einsatz angestellter Wirtschaftsprüfer auch in – möglicherweise sogar zahlreichen – anderen Tätigkeitsbereichen der Bundesanstalt in Betracht kommen und prinzipiell förderlich sein könnte, er dafür aber eben gerade keine Ausnahmeregelung treffen wollte. Dafür, dass der Anwendungsbereich des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO vom Gesetzgeber nicht ungewollt zu eng gefasst wurde, spricht ferner die Entstehungsgeschichte der Norm. § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO nimmt nur Tätigkeiten nach Abschnitt 11 WpHG von der für Angestelltentätigkeiten generell geltenden Inkompatibilitätsregelung (§ 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO) aus. Abschnitt 11 wurde durch das Bilanzkontrollgesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3408) in das Wertpapierhandelsgesetz eingefügt. Erklärtes Ziel des Bilanzkontrollgesetzes war es, nach den in der (damals) jüngsten Vergangenheit durch Bilanzmanipulationen verursachten Unternehmensskandalen das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit von Unternehmensabschlüssen und damit in den Kapitalmarkt wiederherzustellen und nachhaltig zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/3421, S. 1, 11 f.). Dies sollte insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Richtigkeit von Unternehmensabschlüssen und -berichten kapitalmarktorientierter Unternehmen nicht mehr nur von dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat, sondern zusätzlich auch noch auf der so genannten ersten Enforcement-Stufe durch ein vom Staat beauftragtes, aber auf privatrechtlicher Ebene agierendes „Gremium qualifizierter Fachleute“ (vgl. BT-Drs. 15/3421, S. 11) und, wenn erforderlich, auf der so genannten zweiten Enforcement-Stufe durch die Bundesanstalt überprüft werden kann. Nachdem der Gesetzgeber im Wege der Änderung von § 43a Abs. 4 Nr. 4 WPO durch Artikel 5a des Bilanzkontrollgesetzes zunächst nur die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern auf der ersten Enforcement-Stufe, nämlich bei der Deutschen Prüfstelle – einem seit dem 1. Juli 2005 tätigen privatrechtlichen Verein – ermöglicht hatte, bezweckte die Einfügung der Nr. 4a in § 43a Abs. 4 WPO durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1746) ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/2628, S. 1, 7) ausschließlich, Wirtschaftsprüfer auch für eine Tätigkeit auf der zweiten Enforcement-Stufe zuzulassen. Nicht erkennbar ist hingegen, dass der gesetzgeberische Regelungswille darüber hinausgehend darauf gerichtet war, abseits des Enforcement-Verfahrens weitere Tätigkeitsbereiche der Bundesanstalt unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Neuregelung der Inkompatibilität in den Blick zu nehmen. Es spricht mithin auch nichts dafür, dass dabei der Tätigkeitsbereich der Klägerin vom Gesetzgeber im Sinne einer ungewollten Regelungslücke lediglich „übersehen“ wurde. Auch eine so genannte verdeckte Regelungslücke, d.h. eine erst auf Grund nachträglicher tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen eingetretene Gesetzeslücke (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2004, a.a.O.), vermag die Kammer vorliegend nicht festzustellen. Es ist nämlich schon nicht erkennbar, dass ein anzuerkennendes gewichtiges Bedürfnis für die Tätigkeit von angestellten Wirtschaftsprüfern im Bereich der Deckungsprüfung für Pfandbriefbanken erst nach der Einfügung der Nr. 4a in § 43a Abs. 4 WPO im Dezember 2010 entstanden wäre, zumal die Klägerin selbst als ehemalige Wirtschaftsprüferin bereits seit März 2007 in diesem Bereich beschäftigt ist. Schließlich vermag die Kammer auch nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, dass der Anwendungsbereich des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO zumindest im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf ihren Tätigkeitsbereich auszudehnen sei. Nach der vorerwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27.10.2004, a.a.O.) ist eine verfassungskonforme Auslegung nur möglich, wenn ein auslegungsoffenes Gesetz bei einem bestimmten Verständnis den Wertentscheidungen des Grundgesetzes besser entspricht als bei einem anderen. Sie kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Auslegung einer Vorschrift zu einem eindeutigen Ergebnis führt und kein Anhalt dafür besteht, dass die Vorschrift entgegen dem nach außen erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers einen zu engen Anwendungsbereich erhalten hat. Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Gerichts gar kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Auslegung des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO im Sinne der Klägerin besteht (dazu sogleich), ist eine solche Auslegung mithin auch deshalb nicht möglich, weil die Norm weder auslegungsoffen gefasst ist – sie hat vielmehr einen eindeutigen Wortlaut ohne unbestimmte Rechtsbegriffe oder sonstige Ansatzpunkte für eine erweiternde Auslegung – noch nach außen der Wille des Gesetzgebers erkennbar geworden ist, diese Ausnahmeregelung tatsächlich weiter zu fassen, als in ihrem Wortlaut zum Ausdruck kommt. Der Umstand, dass die Anstellung der Klägerin bei der Bundesanstalt nach § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO mit der (Wieder-)Bestellung zur Wirtschaftsprüferin unvereinbar ist, weil diese Tätigkeit keinem der in § 43a Abs. 4 WPO geregelten Ausnahmetatbestände unterfällt, ist nicht verfassungswidrig, denn er verstößt insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Berufswahlfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Das Gericht hat sich bereits in seinem auch von der Klägerin ausführlich zitierten Urteil vom 23. Juni 2011 -VG 16 K 57.10- (DStR 2011, 1636) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der durch § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO geregelten generellen Unvereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit mit der Bestellung als Wirtschaftsprüfer befasst. Es hat die Norm unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung für gemessen an Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes unbedenklich angesehen und zur Begründung u.a. ausgeführt: „In seinen von den Beteiligten bereits mehrfach angesprochenen Urteilen vom 26. August 1997 -BVerwG 1 C 1.96- (WPK-Mitt. 1998, 166) und -BVerwG 1 C 3.96- (WPK-Mitt. 1998, 70) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO auseinandergesetzt und diese uneingeschränkt bejaht. Es hat den in der Inkompatibilitätsregelung liegenden Eingriff in die Berufswahlfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – welche grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 -1 BvR 79/85 u.a.-, BVerfGE 87, 287, 316) – als gerechtfertigt angesehen, weil er dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes diene und sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit halte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu u.a. ausgeführt, dass an der sachgerechten Erfüllung der den Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern nach § 2 Abs. 1 bzw. § 129 Abs. 1 WPO als Kernbereich ihrer jeweiligen Tätigkeit zugewiesenen Kontroll- und Bestätigungsaufgabe ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Der moderne Rechts- und Wirtschaftsverkehr sei auf verlässliche Buch- und Bilanzprüfungen angewiesen, wobei die mit dieser Aufgabe Betrauten des Vertrauens der interessierten, am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise bedürften. Die Inkompatibilitätsregelung solle Zweifeln des Publikums an der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen vorbeugen, die schon allein aus der Tatsache herrühren könnten, dass der Betreffende anderweitig in abhängiger Stellung tätig und damit erfahrungsgemäß in die Interessensphäre des Dienstherrn eingebunden sei, dem er Rücksichtnahme- und Treuepflichten schulde. Die Erfüllung der entsprechenden vernünftigen Erwartungen des Publikums, von denen der Gesetzgeber habe ausgehen dürfen, sei maßgeblich dafür, ob das Wirtschafts- und Buchprüferwesen die ihm zufallende wichtige Rolle im Rechts- und Wirtschaftsverkehr spielen könne. Bereits der Anschein einer durch das Angestelltenverhältnis vermittelten Abhängigkeit des Berufsangehörigen solle daher vermieden werden, um das Vertrauen der am Wirtschaftleben Beteiligten nicht aufs Spiel zu setzen. § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO sei geeignet und erforderlich, dieses legitime gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Ein gleich geeignetes milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung. Der Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sei ebenfalls nicht verletzt. Während die wirtschaftsprüfenden Berufe auf Grund der ihnen als Kernaufgabe zugewiesenen Kontroll- und Bestätigungsfunktion (auch) im öffentlichen Interesse unabhängig, eigenverantwortlich und unparteiisch tätig würden, habe die Tätigkeit anderer freier Berufe, wie die der Rechtsanwälte und Steuerberater, in erster Linie die Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Mandantschaft zum Gegenstand. Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 28. Mai 2009 -16 K 18.09- gefolgt ist und die auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem anschließenden Berufungsverfahren ohne Weiteres seiner abweisenden Entscheidung zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 10. Mai 2011 -OVG 12 B 14.10-, S. 8 ff. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht durch die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Bereich des Berufsrechts, insbesondere der Rechtsanwälte und Steuerberater, überholt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr auch in einer jüngeren Entscheidung vom 17. August 2005 -BVerwG 6 C 15/04- (NJW 2005, 3795) an zentralen Begründungselementen seiner – in dieser Entscheidung von ihm mehrfach zitierten – Urteile vom 26. August 1997 festgehalten. So hat es in dem Urteil vom 17. August 2005 erneut hervorgehoben, dass Wirtschaftsprüfer wichtige Kontrollfunktionen im Rechts- und Wirtschaftsleben übernähmen. Es liege daher im öffentlichen Interesse an einem verlässlichen, das Vertrauen der beteiligten Kreise genießenden Wirtschaftsprüferwesen, dass Wirtschaftsprüfer unabhängig, eigenverantwortlich und – insbesondere soweit es um die Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten gehe – unparteiisch tätig seien. Angesichts der Bedeutung eines funktionierenden und anerkannten Wirtschaftsprüferwesens genieße dieses Anliegen den Rang eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 3800). Auch an der rechtlichen Bewertung, dass sich der Wirtschaftsprüferberuf wegen seiner besonderen Funktion im Rechts- und Wirtschaftsleben grundlegend von anderen freien Berufen, wie insbesondere denjenigen der Rechtsanwälte und Steuerberater, unterscheide, weshalb daran anknüpfende divergierende gesetzliche Regelungen auch nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gerechtfertigt seien, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Entscheidung aus den schon in den früheren Urteilen angeführten Gründen festgehalten (BVerwG, a.a.O., S. 3801).“ Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung auch nach nochmaliger Prüfung im Lichte des von der Klägerin Vorgetragenen fest. Anders als in dem vorerwähnten Fall ist die Klägerin allerdings nicht bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt, sondern als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig. Jedoch spricht nichts dafür, dass dieser Umstand geeignet wäre, potentiellen Zweifeln der am Wirtschaftleben beteiligten Kreise an der Unabhängigkeit von gleichzeitig als Wirtschaftsprüfer bestellten Personen vorzubeugen. Auch Angestellte des öffentlichen Dienstes sind nämlich generell in die Interessensphäre ihres Dienstherrn eingebunden, dem sie Rücksichtnahme- und Treuepflichten schulden. Gerade die abhängige Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber, dem speziell die Aufsicht über Banken, Versicherungen und den Wertpapierhandel sowie die Kontrolle von kapitalmarktorientierten Unternehmen jeder Art obliegt, dürfte aus der Sicht der interessierten Kreise Anlass zu eher noch verstärkten Zweifeln an der unabhängigen und unparteilichen Wahrnehmung der potentiell dieselben Wirtschaftsunternehmen oder -zweige betreffenden Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers geben. Der Umstand, dass die abhängige Beschäftigung der Klägerin bei der Bundesanstalt von keinem der in § 43a Abs. 4 WPO geregelten Ausnahmetatbestände erfasst wird und damit anders als die dort genannten Angestelltentätigkeiten nicht mit ihrer (Wieder-)Bestellung als Wirtschaftsprüferin zu vereinbaren ist, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 14.04.1987, NJW 1987, 2919, 2920 und 04.07.1989, NJW 1989, 2611, 2612 jeweils m.w.N.). Hierbei gilt generell, dass der Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse unterliegt und seinem Gestaltungsspielraum umso engere Grenzen gesetzt sind, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen und Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1997, NJW 1997, 1975, 1979 m.w.Nachw.). Die vom Gesetzgeber in § 43a Abs. 4 Nr. 2 bis 4a und Nr. 8 WPO getroffenen Ausnahmeregelungen halten sich in dem Rahmen des danach verfassungsrechtlich Zulässigen. Hinsichtlich der in § 43a Abs. 4 Nr. 2 bis 4 (1. und 3. Alternative) WPO geregelten Ausnahmetatbestände wird zunächst auf die vom Gericht als zutreffend erachteten Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 22. März 2012 (dort Seite 6 f.) Bezug genommen. Abgesehen davon, dass die betreffenden Angestelltentätigkeiten kaum die Besorgnis der Nichteinhaltung der Berufspflichten auslösen dürften, ist vor allem zu berücksichtigen, dass diese Ausnahmetatbestände der im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit des Berufsstands dienen. Dies durch die Förderung des Berufsnachwuchses (Nr. 2), die Gewährleistung der Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben auf hohem Niveau, insbesondere in den für die wichtige Qualitätssicherung zentralen Bereichen der Berufsaufsicht und der Qualitätskontrolle (Nr. 3), ferner durch die Mitwirkung bei der Vertretung der beruflichen Belange der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (Nr. 4, 3. Alternative) sowie durch die fachkundige Beteiligung bei der Standardisierung der Rechnungslegung (Nr. 4, 1. Alternative; s. dazu auch Hense/Ulrich, WPO Kommentar, § 44 Rn. 98). Eine vergleichbare Bedeutung für die im öffentlichen Interesse liegende Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit des Berufsstands hat hingegen die von der Klägerin ausgeübte Angestelltentätigkeit im Bereich der Bankenaufsicht bei der Bundesanstalt ersichtlich nicht. Nummer 8 wurde § 43a Abs. 4 WPO mit Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769) angefügt. Für die Schaffung dieses Ausnahmetatbestands war ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/3649 S. 24) der Umstand wesentlich, dass die Prüfungen durch die bei einem Prüfungsverband nach § 26 Abs. 2 KWG angestellten Wirtschaftsprüfer unter Beachtung der Berufsgrundsätze der Wirtschaftsprüfer durchzuführen sind und dies durch die jeweiligen Prüfungsrichtlinien sichergestellt wird. So bestimmt z.B. Nr. 4.1 der Prüfungsrichtlinien des Prüfungsverbands deutscher Banken e.V. (vgl. Blatt 108 ff. der Gerichtsakte), dass die Prüfungen unter Beachtung der Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer und in sinngemäßer Anwendung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen sind. Entsprechend diesen – den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen sicher bekannten – Regularien sind demnach die bei Prüfungsverbänden nach § 26 Abs. 2 KWG angestellten Wirtschaftsprüfer trotz ihrer formal abhängigen Beschäftigung bei ihrer Tätigkeit weitgehend unabhängig von ihrem Dienstherrn und unterscheiden sich insofern signifikant von anderen Angestellten. Der Gesetzgeber durfte vor diesem Hintergrund im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass die zugelassene Beschäftigung bei Prüfungsverbänden nach § 26 Abs. 2 KWG Zweifeln des Publikums an der Unabhängigkeit der Berufsangehörigen keinen wesentlichen Vorschub leistet und demgemäß mit dem oben erörterten Zweck der davon berührten Inkompatibilitätsregelung zu vereinbaren ist. Für die Angestelltentätigkeit der Klägerin im Bereich der Bankenaufsicht bei der Bundesanstalt gilt dies hingegen nicht in gleichem Maße. Allerdings hat die Klägerin bekundet, bei der Durchführung der Deckungsprüfungen ebenfalls eigenverantwortlich, unabhängig und unparteiisch tätig und nicht an Weisungen ihrer Dienstherrin gebunden zu sein. Das Gericht hat auch keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben, für die die Klägerin Beweis durch Einholung einer Auskunft der Bundesanstalt angeboten hat, in Zweifel zu ziehen. Jedoch ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch auf die schriftliche Anfrage des Gerichts vom 27. August 2012 nicht dargetan worden, dass die bei ihrer Angestelltentätigkeit demnach faktisch bestehende Eigenständigkeit durch entsprechende verbindliche Regularien festgelegt und abgesichert sowie für Interessierte auch nach außen hin erkennbar dokumentiert ist. Mit Rücksicht auf den oben dargelegten Zweck der Inkompatibilitätsregelung war der Gesetzgeber mithin auf Grund von Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verpflichtet, die beiden in Rede stehenden Angestelltentätigkeiten gleich zu behandeln. Allerdings dürfte in gleicher Weise wie bei der Beschäftigung der Klägerin auch bei der durch § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO zugelassenen Tätigkeit nach Abschnitt 11 WpHG die Beachtung der Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer nicht durch entsprechende Regularien abgesichert und nach außen hin erkennbar dokumentiert sein. Gleichwohl verstößt die in § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO getroffene Ausnahmeregelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie ist nämlich ersichtlich Ausdruck der überragenden Bedeutung, welche der Gesetzgeber dem so genannten Enforcement-Verfahren und den damit verfolgten Zielen beimisst. Auf Grund dieser vom Gericht nicht zu bewertenden politischen Einschätzung hat der Gesetzgeber dem Interesse an der Wirksamkeit des Enforcement-Verfahrens, für die die Gewinnung hochqualifizierter Mitarbeiter essentiell ist, erkennbar den Vorrang gegenüber dem oben erörterten allgemeinen Zweck der Inkompatibilitätsregelung eingeräumt. Wie oben im Einzelnen dargelegt, dient die generelle Inkompatibilitätsregelung des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO dem öffentlichen Interesse an einem verlässlichen, das Vertrauen der beteiligten Kreise genießenden Wirtschaftsprüferwesen als einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut. Das zweistufige Enforcement-Verfahren bezweckt hingegen nach der Gesetzesbegründung das auf Grund verschiedener Unternehmensskandale im In- und Ausland verlorengegangene Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen einzelner Unternehmen zurückzugewinnen und damit den Finanzplatz Deutschland weiterzuentwickeln und nachhaltig zu stärken (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Bilanzkontrollgesetzes, BT-Drs. 15/3421, S. 11 ff.). Hintergrund der Gesetzesinitiative waren der in der Begründung namentlich erwähnte Enron-Skandal, bei dem es 2001 durch fortgesetzte Bilanzfälschungen zu einem der größten Unternehmensskandale in der Geschichte der US-Wirtschaft mit weitreichenden Folgen kam, sowie verschiedene Unternehmenszusammenbrüche deutscher Firmen, insbesondere des so genannten Neuen Markts (z.B. die Insolvenzen der Infomatec Integrated Information Systems AG und der Biodata AG 2001 sowie der Comroad AG 2002), die die Öffentlichkeit und die Anleger zuvor systematisch durch falsche Kapitalmarktinformationen getäuscht hatten. Diese Vorgänge führten nach Einschätzung der Bundesregierung zu einer starken Zurückhaltung der Anleger am Kapitalmarkt, wodurch dessen Funktionstüchtigkeit wesentlich beeinträchtigt und die Krise an den Aktienmärkten verschärft wurde. Erklärtes Ziel der Bundesregierung und in der Folge des Gesetzgebers war daher die Wiedergewinnung des Vertrauens der Anleger in die Richtigkeit von Unternehmensabschlüssen und -berichten kapitalmarktorientierter Unternehmen (vgl. zu allem Vorstehenden BT-Drs. 15/3421, S. 11). Das bereits in dem Anfang 2003 vorgelegten 10-Punkte-Programm der Bundesregierung (dort Punkt 6) vorgesehene Enforcement-Verfahren stellt dabei die zentrale Maßnahme zu Erreichung dieses politischen Ziels dar. Es liegt insoweit auf der Hand, dass die Wirksamkeit des Enforcement-Verfahrens maßgeblich von der Qualität der in diesem Rahmen durchgeführten Überprüfungen und damit zugleich von der Qualifikation und praktischen Erfahrung der dafür eingesetzten Mitarbeiter abhängt. Da das Enforcement-Verfahren die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und -berichten zum Gegenstand hat, wofür Wirtschaftsprüfer auf Grund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung fraglos prädestiniert sind (vgl. § 2 Abs. 1 WPO), ist es rechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber ersichtlich ein besonderes öffentliches Interesse an der Gewinnung gerade von Wirtschaftsprüfern für beide Stufen des Enforcement-Verfahrens bejaht hat. Die Ausnahmeregelung des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO bezweckt daher erklärtermaßen, wie oben bereits ausgeführt, die zuvor in der Praxis schwierige Rekrutierung hochqualifizierten Personals für die zweite Enforcement-Stufe dadurch zu erleichtern, dass diese Angestelltentätigkeit nicht mehr länger mit dem Verlust der Bestellung als Wirtschaftsprüfer einhergeht (vgl. BT-Drs. 17/2628, S. 1, 7). Die Auffassung der Beklagten, der Gesetzgeber habe sich bei der Schaffung dieser Ausnahmeregelung allein am Interesse des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer und nicht an demjenigen „Dritter“ orientiert, teilt das Gericht daher ausdrücklich nicht. Gegen die Richtigkeit der Argumentation der Beklagten spricht insoweit schon der in der Gesetzesbegründung explizit bezeichnete Zweck der Regelung. Danach bezweckte der Gesetzgeber, der Bundesanstalt im übergeordneten öffentlichen Interesse an der durch ein wirksames zusätzliches Kotrollverfahren zu erreichenden Wiederherstellung und Stärkung der Funktionstüchtigkeit des Kapitalmarkts die notwendige Personalgewinnung zu erleichtern. Im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative hat der Gesetzgeber hingegen der Kontrollfunktion der Bundesanstalt im Bereich der Bankenaufsicht bzw. dem öffentlichen Interesse daran, auch für diese Tätigkeit „gelernte“ Wirtschaftsprüfer als Angestellte zu gewinnen, ersichtlich kein so erhebliches Gewicht beigemessen, dass dahinter ausnahmsweise das mit der allgemeinen Inkompatibilitätsregelung des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO verfolgte Anliegen zurücktreten müsste. Diese differenzierte Bewertung unterschiedlicher Aufgabenbereiche der Bundesanstalt ist unter dem Gesichtspunkt von Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes rechtlich nicht zu beanstanden. Unbeschadet der oben angesprochenen Verengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei nachteiligen Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Freiheiten obliegt es nämlich dem Gesetzgeber, zwischen verschiedenen öffentlichen Anliegen abzuwägen und politische Prioritäten festzulegen, solange dabei – wie hier – die Schwelle zur Willkür nicht überschritten wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die 1957 geborene Klägerin begehrt ihre Wiederbestellung als Wirtschaftsprüferin. Die Klägerin wurde 1995 als Wirtschaftsprüferin bestellt und war bis Februar 2007 in eigener Praxis tätig. Seit März 2007 ist sie durchgehend bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden nur: Bundesanstalt) im Referat für Deckungsprüfungen bei Pfandbriefinstituten angestellt. Nach anfänglicher Beurlaubung verzichtete die Klägerin mit Wirkung vom 23. Februar 2010 auf ihre Bestellung als Wirtschaftsprüferin. Im Dezember 2010 wies sie die Beklagte auf die Möglichkeit der Wiederbestellung unter den Voraussetzungen des neuen § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO hin. Den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2011 ab, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 6, § 43a Abs. 3 WPO nicht erfüllt seien. Auf Tätigkeiten bei der Bundesanstalt im Bereich der Bankenaufsicht sei § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO mangels Vergleichbarkeit nicht analog anwendbar. Nach der Regierungsbegründung beruhe § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO auf der bereits zuvor in § 43a Abs. 4 Nr. 4 WPO geregelten Vereinbarkeit einer Anstellung bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (im Folgenden nur: Deutsche Prüfstelle) mit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer. Aufgabe der Deutschen Prüfstelle sei es, Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung festzustellen und zu verhindern. Diese Prüfungstätigkeit entspreche der des gesetzlichen Abschlussprüfers und sei daher als vereinbare Tätigkeit einordnungsfähig. Werde zwischen der Deutschen Prüfstelle und einem Unternehmen keine Einigung erzielt, könne die Bundesanstalt auf der zweiten Stufe nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes (-WpHG-) hoheitlich tätig werden. Da diese beiden Stufen des so genannten Enforcement-Verfahrens in dieselbe Richtung zielten und keine fachlichen Unterschiede aufwiesen, liege eine Gleichbehandlung der betreffenden Wirtschaftsprüfer nahe. Hingegen gehöre die Bankenaufsicht zur Gewerbeaufsicht und solle für das Funktionieren des Bankenapparats sorgen. Prüfungen des Geschäftsgebarens der Banken nach § 44 Abs. 1 KWG, welche im Auftrag der Bundesanstalt auch von Berufsangehörigen durchgeführt werden könnten, beträfen – anders als die Tätigkeiten im Enforcement-Verfahren – nicht den Kernbereich des Wirtschaftsprüferberufs. Zur Begründung der dagegen am 12. August 2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe einen Anspruch auf Wiederbestellung. Auf ihre Tätigkeit bei der Bundesanstalt sei § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO analog anwendbar. Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 16. März 2011 berufe, sei unklar, auf welche konkrete Frage dieses Schreiben überhaupt antworte. Die darin enthaltene Behauptung, dass die Nichtberücksichtigung von Tätigkeiten der Bankenaufsicht kein Versehen und die Frage im Gesetzgebungsverfahren diskutiert worden sei, sei pauschal und unsubstantiiert. Ersichtlich sei die Nr. 4a des § 43a Abs. 4 WPO ganz kurzfristig ins Gesetz aufgenommen worden, weshalb auch die entsprechende Anpassung des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO vergessen worden sei. Nach der Gesetzesbegründung diene die Neuregelung dazu, der Bundesanstalt die Gewinnung von Wirtschaftsprüfern zu erleichtern. Der Gesetzgeber habe aber offenbar nicht bedacht, dass angestellte frühere Wirtschaftsprüfer bei der Bundesanstalt auch im Bereich der Bankenaufsicht mit Prüfungen, die mit Tätigkeiten nach Abschnitt 11 WpHG vergleichbar seien, befasst würden. Während Abschnitt 11 WpHG der Stärkung des Kapitalmarkts und der Wiederherstellung des Vertrauens der Anleger diene, verfolge § 6 Abs. 1 KWG den vergleichbaren Zweck des Schutzes der Institutsgläubiger vor Verlusten und damit der Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft. Eine Vergleichbarkeit bestehe ferner mit der nach § 43a Abs. 4 Nr. 8 WPO zulässigen Tätigkeit als Angestellter eines Prüfungsverbands. Dieser führe Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls nach § 9 Abs. 1, 3 EAEG durch, was ebenfalls nicht mit gesetzlichen Abschlussprüfungen vergleichbar sei, sondern genauso wie bei der Bankenaufsicht die Prüfung ausgewählter Geschäftsbereiche zur Gefahrenabwehr beinhalte. Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes gebiete vorliegend die Anwendung des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO im Wege der Analogie bzw. verfassungskonformen Auslegung. Die dynamische Entwicklung des Berufsbilds der Wirtschaftsprüfer, die auch die Grenzziehung zwischen zu vereinbarenden und unvereinbaren Tätigkeiten beeinflusse, sei zu berücksichtigen. Während es früher nur vier Ausnahmen gegeben habe, seien es heute acht. Kern der Inkompatibilität seien von je her die Verbote der gewerblichen Tätigkeit sowie des Beamtenstatus. Die Gesetzesbegründungen zu den sukzessive zugelassenen Ausnahmen verhielten sich zu Artikel 12 des Grundgesetzes nicht und böten hinsichtlich der Motive des Gesetzgebers ein inkohärentes Bild. Erkennbar sei aber, dass der Gesetzgeber zunehmend Wirtschaftsprüfer zu Tätigkeiten bei nicht-gewerblichen Organisationen zulassen wolle, wenn die Unabhängigkeit nicht gefährdet sei und dies dem Zweck der jeweiligen Organisation diene. Inkompatibilitätsregelungen stellten eine Beschränkung der Berufswahl dar, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur zulässig sei, wenn sie zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts zwingend erforderlich sei. Das von der Beklagten herangezogene Kriterium der Vergleichbarkeit der zu vereinbarenden Tätigkeit mit derjenigen eines Abschlussprüfers sei ungeeignet. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien und daraus, dass die zu vereinbarende Tätigkeit naturgemäß nicht dem Berufsbild des § 2 WPO oder gar dem Vorbehaltsbereich des § 2 Abs. 1 WPO entspreche. Nach der Rechtsprechung dienten die Inkompatibilitätsregelungen dem Schutz des Vertrauens des Rechtsverkehrs in die Verlässlichkeit des Bilanzprüfungswesens. Es sei nicht ersichtlich, warum dieses Vertrauen nur bei Tätigkeiten bestehen sollte, die den Abschlussprüfungen vergleichbar seien. Im Übrigen dürften viele Wirtschaftsprüfer ohnehin gar keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchführen. Auch andere Ausnahmetatbestände, wie z.B. für Angestellte der Beklagten, bezögen sich nicht auf mit Abschlussprüfertätigkeit vergleichbare Beschäftigungen. Dies gelte auch für die Tätigkeit nach Abschnitt 11 WpHG, die gerade keine zweite Abschlussprüfung sei, sondern sich auf bestimmte Verdachtsmomente beschränke und teilweise einen abweichenden Prüfungsmaßstab habe. Unabhängig davon entspreche die in Rede stehende Tätigkeit aber dem Berufsbild nach § 2 WPO und gehöre sogar zum Kernbereich. Das Berufsbild umfasse eine Vielzahl betriebswirtschaftlicher Prüfungen. Abschlussprüfungen erfüllten präventive Zwecke. Wirtschaftsprüfer übernähmen wichtige Kontrollfunktionen zu Gunsten der Öffentlichkeit, der Unternehmen, Kapitalanleger und Gläubiger. Das treffe insbesondere auf die Abschlussprüfung von Kreditinstituten zu, welche durch spezialgesetzliche Regelungen, z.B. §§ 29, 30 KWG, auch bankaufsichtliche Zwecke erfülle. Abschlussprüfungen und Prüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG, die im Übrigen auch Rechnungslegungsbestandteile zum Gegenstand haben könnten, seien eng mit einander verbunden, wie § 37p Abs. 1 WpHG verdeutliche. Gemeinsamkeiten mit Abschlussprüfungen bestünden sowohl hinsichtlich des Prüfungsgegenstands als auch der Prüfungshandlungen und -techniken. Die Kernfrage sei daher, ob bei der in Rede stehenden Tätigkeit eine Gefährdung der Unabhängigkeit zu erwarten sei und die Einhaltung der Berufspflichten bei der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt werde. § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO belege, dass wegen einer Angestelltentätigkeit bei der Bundesanstalt eine Verletzung der Berufsgrundsätze und -pflichten prinzipiell nicht zu besorgen sei. Dies müsse auch für den dortigen Bereich der Bankenaufsicht gelten. Auch sei § 43a Abs. 4 Nr. 8 WPO vom Gesetzgeber damit gerechtfertigt worden, dass die Einzelheiten der Prüfungen in Richtlinien festgelegt würden, die der Genehmigung des inzwischen in der Bundesanstalt aufgegangenen Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen bedürften. Wenn der Gesetzgeber also diese Genehmigung als Garantie für die Einhaltung der Berufspflichten angesehen habe, sei nicht nachvollziehbar, warum vorliegend etwas anderes gelten sollte. Wenn die Beklagte argumentiere, die Bundesanstalt könne sich der Beachtung von Berufspflichten und fachlichen Regeln nicht stellen, verkenne sie, dass nicht die Bundesanstalt, sondern der Wirtschaftsprüfer die Berufspflichten einhalten müsse. Außerdem treffe der Einwand der Beklagten auch auf Tätigkeiten nach Abschnitt 11 WpHG und für die Beschäftigung bei einem Prüfungsverband zu. Sie, die Klägerin, arbeite bei der Bundesanstalt eigenverantwortlich, unabhängig und unparteiisch und sei nicht an Weisungen ihres Dienstherrn gebunden, was auch in dessen elementarem Interesse liege. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Juli 2011 zu verpflichten, sie als Wirtschaftsprüferin wieder zu bestellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen des angefochtenen Bescheids und ergänzt: Ziel des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO sei es nicht, die Interessen der Bundesanstalt zu bedienen, sondern die Regelungen orientierten sich an den Belangen des Wirtschaftsprüferberufs. Das Bemühen der Klägerin, Deckungsgleichheit ihrer Tätigkeit mit den Aufgaben nach Abschnitt 11 WpHG herauszuarbeiten, gehe fehl. Der Gesetzgeber richte sich bei der Weiterentwicklung zu vereinbarender Tätigkeiten am Berufsbild des Wirtschaftsprüfers aus. Zwar könnten Wirtschaftsprüfer mit Sonderprüfungen nach § 44 KWG beauftragt werden, jedoch handele es sich dabei nicht um eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 WPO und die Wirtschaftsprüfer würden nicht hoheitlich tätig. Die Tätigkeit nach § 44 KWG diene der präventiven Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Kreditinstituten, wobei alle Sachverhalte geprüft werden könnten, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Geschäftsbetrieb zu tun hätten, z.B. auch Verwaltungsaufwand, Personalbesetzung und Durchführung von Bankgeschäften. Die Regelung in § 43a Abs. 4 Nr. 2 WPO diene der Förderung des Berufsnachwuchses. § 43a Abs. 4 Nr. 3 WPO berücksichtige, dass die Wirtschaftsprüferkammer eine Selbstverwaltungskörperschaft sei, die speziell bei der Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle nicht ohne fachliche Unterstützung auskomme. § 43a Abs. 4 Nr. 4 WPO bezwecke, den Sachverstand von Berufsangehörigen in Regelwerke und Prozesse einzubringen, mit denen sie sich bei der Berufsausübung auseinanderzusetzen hätten, so dass die Mitwirkung daran im Interesse des Berufs liege. Zu § 43a Abs. 4 Nr. 8 WPO sei anzumerken, dass bei den Prüfungsverbänden die Prüfungen unter Beachtung der Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer, d.h. der Berufspflichten und fachlichen Regeln, durchzuführen seien. Diesen Ansprüchen könne sich die Bundesanstalt als Aufsichtsbehörde jedoch nicht stellen. Für eine verfassungskonforme Auslegung des § 43a Abs. 4 Nr. 4a WPO sei kein Raum, weil die Regelung abschließend und vom Gesetzgeber so gewollt sei. Eine analoge Anwendung müsse mangels Regelungslücke ebenfalls unterbleiben. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, nur die Tätigkeit nach Abschnitt 11 WpHG zu gestatten, anderenfalls wäre die Norm umfassender und nicht bereichsbezogen formuliert worden. Auch nach der im Schreiben vom 16. März 2011 dargelegten Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft liege keine ungewollte Regelungslücke vor. Eine Prüfung des Artikels 12 des Grundgesetzes erübrige sich hier, weil die Klägerin nicht anstrebe, den Beruf des Wirtschaftsprüfers tatsächlich auszuüben. Sie habe sich für den Beruf einer Angestellten der Bundesanstalt entschieden. Eine Aushöhlung der Vereinbarkeitsregelungen könne die Klägerin auch dann nicht erzwingen, wenn sie nebenher noch als Wirtschaftsprüferin tätig sein wolle. § 43a Abs. 3 WPO sei wiederholt auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft worden. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, Ausnahmen von dem generellen Verbot auf Bereiche zu beschränken, bei denen er eine gewisse Nähe zum Wirtschaftsprüferberuf sehe. Eine Verpflichtung zu weiteren Ausnahmen bestehe nicht. Die Klägerin werde dadurch nicht unzumutbar belastet, denn sie habe sich auf die Inkompatibilitätsregelungen von vornherein einstellen können. Ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes liege nicht vor, weil die gesetzliche Regelung nicht unvollständig sei, sondern nach ihrer Entstehungsgeschichte dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Es sei auch nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum am Beruf des Wirtschaftsprüfers und nicht an der Interessenlage Dritter ausrichte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte – dort insbesondere auch auf die Antworten der Beteiligten auf den gerichtlichen Fragenkatalog vom 27. August 2012 (Schriftsätze vom 17. und 18. September 2012) – und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Halbhefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen sind.