Urteil
16 K 54.13
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:1129.16K54.13.0A
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Leitsätze
1. Die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 S. 2 WiPrO einzige Voraussetzung des Vorliegens eines Härtefalles stellt ein der gerichtlichen Überprüfbarkeit voll unterliegendes Tatbestandsmerkmal dar.(Rn.19)
2. Von einem Härtefall kann nicht ausgegangen werden, wenn die zu veranschlagenden Kosten der Qualitätskontrolle weniger als 10% der zukünftigen Einnahmen ausmachen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009 – 16 K 28.09 –). (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 S. 2 WiPrO einzige Voraussetzung des Vorliegens eines Härtefalles stellt ein der gerichtlichen Überprüfbarkeit voll unterliegendes Tatbestandsmerkmal dar.(Rn.19) 2. Von einem Härtefall kann nicht ausgegangen werden, wenn die zu veranschlagenden Kosten der Qualitätskontrolle weniger als 10% der zukünftigen Einnahmen ausmachen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. März 2009 – 16 K 28.09 –). (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin berufen ist, konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben und die Sache hinreichend schriftlich erörtert wurde. Die Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 S. 2, 3 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 S. 2 WPO einzige Voraussetzung des Vorliegens eines „Härtefalles“ stellt ein der gerichtlichen Überprüfbarkeit voll unterliegendes Tatbestandsmerkmal dar. Es kann im Folgenden offen bleiben, ab welchem genauen Verhältnis der voraussichtlichen Kosten einer Qualitätskontrolle zu den voraussichtlichen Einnahmen aus der Erstellung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen von einer unverhältnismäßigen Belastung ausgegangen werden kann, die die Annahme eines wirtschaftlichen Härtefalles rechtfertigt. Denn jedenfalls kann mit der Beklagten von einem solchen Missverhältnis nicht ausgegangen werden, wenn die zu veranschlagenden Kosten der Qualitätskontrolle weniger als 10% der zukünftigen Einnahmen ausmachen (siehe Urteil der Kammer vom 19. März 2009 – VG 16 K 28.09 –, S. 8 des Umdrucks). So aber verhält es sich hier. Hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten der Qualitätskontrolle trägt der insoweit begünstigte Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich sind auf den konkreten Prüfungsgegenstand, d.h. die Abschlussprüfertätigkeit gerade in der Praxis des Betroffenen bezogene Kostenvoranschläge, aus denen sich der voraussichtliche Umfang der durchzuführenden Prüftätigkeit und die dafür anfallenden Kosten ergeben. Danach ist entsprechend dem günstigeren der beiden klägerseits eingeholten Kostenvoranschläge von Kosten in Höhe von 2.800 Euro auszugehen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird dieser Kostenvoranschlag nicht allein durch den (deutlich) teureren Kostenvoranschlag eines anderen Qualitätsprüfers entkräftet. Die Regelung des § 57a Abs. 6 S. 1 WPO, wonach die zu kontrollierende Person bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzureichen hat, dient auch und gerade der Ermittlung des günstigsten Angebots. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Angebots hat auch der Kläger nicht benennen können. Im Übrigen ist der angefragte Qualitätskontrollprüfer der Kommission für Qualitätskontrolle als „erfahrener Wirtschaftsprüfer“ bekannt. Die vom Kläger geltend gemachten internen Kosten für die Durchführung der Qualitätskontrolle sind hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Härtefalles überwiegend nicht berücksichtigungsfähig. Denn gem. § 57a Abs. 2 S. 1 WPO dient die Qualitätskontrolle ausdrücklich der Überwachung des nach § 55b WPO grundsätzlich – und nicht nur für den Fall der Durchführung einer Qualitätskontrolle – einzurichtenden und zu dokumentierenden Qualitätssicherungssystems. Der Einwand des Klägers, dass er im Falle der Durchführung einer Qualitätskontrolle zuvor einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand betreiben müsse und diese Vorbereitung ihn einen Betrag in Höhe von 2.400 bzw. 2.800 Euro kosten werde, geht daher an der Sache vorbei und lässt eher vermuten, dass er seiner Verpflichtung aus § 55b WPO möglicherweise bislang nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und den Aufwand der Einrichtung und Dokumentation eines Qualitätssicherungssystems nach § 55b WPO scheut, das aber unabhängig von der Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle gesetzlich vorgeschrieben ist. Das für die „Prüfungsbetreuung“ des unabhängig und nur teilweise vor Ort arbeitenden Prüfers für Qualitätskontrolle und den nachfolgenden Aufwand (Schriftverkehr und Telefonate mit der Beklagten) derart hohe Kosten entstehen sollen, ist der erkennenden Einzelrichterin nicht ersichtlich. Zugunsten des Klägers soll jedoch von Kosten in Höhe von 200 Euro ausgegangen werden. Diesen Kosten für die Durchführung der Qualitätskontrolle sind die Einnahmen aus der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen gegenüberzustellen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind insoweit nicht lediglich die Gewinne, also die um die bei der Abschlussprüfertätigkeit anfallenden Kosten geminderten Einnahmen zu berücksichtigen, sondern die gesamten Einnahmen (siehe bereits Urteil der Kammer vom 19. März 2009 – VG 16 K 28.09 –, S. 9 des Umdrucks). So müssen die für die Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung anfallenden Kosten bei der Frage des Vorliegens eines Härtefalles i.S.d. § 57a Abs. 1 S. 2 WPO aus Gründen der Bestimmbarkeit außer Betracht bleiben. Gerade in „gemischten“ Praxen wie der des Klägers, der neben seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, die ja nicht nur gesetzliche Abschlussprüfungen erfasst, sondern auch sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen (vgl. § 2 Abs. 1 WPO), auch als Steuerberater tätig wird, ist eine Trennung der in Bezug auf die unterschiedlichen Tätigkeiten konkret anfallenden Kosten nicht bzw. nur mit einem erheblichen Aufwand möglich. Es erscheint daher aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich gerechtfertigt, mit der Beklagten bei der Ermittlung des Vorliegens eines Härtefalles im Rahmen zulässiger Pauschalierung einerseits die einfach zu ermittelnden Einnahmen aus der Abschlussprüfertätigkeit zugrunde zu legen und andererseits zu Gunsten der Betroffenen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte bereits bei einem relativ geringfügigen Verhältnis von Einnahmen und Kosten (10:1, s.o.) anzunehmen. Hinsichtlich der Kosten für die Berufshaftpflicht, die individuell auf die jeweilige Kanzlei zugeschnitten, wird, gilt dies im besonderen Maße. Da der Kläger keine Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 319a Abs. 1 S. 1 HGB prüft und ihm daher gem. § 57a Abs. 6 S. 8 WPO eine Teilnahmebescheinigung für die Dauer von sechs Jahren erteilt würde, sind die Kosten der Qualitätskontrolle den Einnahmen aus der Tätigkeit als Abschlussprüfer für die nächsten sechs Jahre gegenüberzustellen. Führt der Kläger die Abschlussprüfungen bei dem von ihm bislang geprüften Unternehmen in dem gesamten Sechs-Jahres-Zeitraum durch, wäre somit von Einnahmen in Höhe von 48.000 Euro (6 x 8.000 Euro) auszugehen. Die Kosten für die Qualitätskontrolle (inklusive der zugunsten des Klägers unterstellten internen Kosten) in Höhe von ca. 3.000 Euro würden dann etwa 1/17 dieser Einnahmen betragen und wären somit nicht unverhältnismäßig (1/17 < 1/10). Jedoch ist dem Kläger zuzugeben, dass diese Einnahmen nicht gesichert sind. Dieser zutreffende Einwand führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Zum einen kann der Kläger bei Wegfall dieses Mandats andere Mandate gewinnen. Die Anknüpfung an die vergangenen Abschlussprüfungen dient nicht nur der einfachen Fortzeichnung der Einnahmen, sondern auch der Bestimmung der Kapazitäten der Kanzlei; wenn diese in der Vergangenheit ein oder zwei gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchgeführt hat, so ist sie auch in Zukunft zeitlich und fachlich in der Lage, zumindest eine Abschlussprüfung durchzuführen. Zum anderen ist in den Blick zu nehmen, dass die Kosten für die Qualitätskontrolle (inklusive der zugunsten des Klägers unterstellten internen Kosten) in Höhe von ca. 3.000 Euro die Einnahmen keinesfalls übersteigen werden. Selbst wenn der Kläger nur noch eine gesetzliche Abschlussprüfung für das bisher von ihm geprüfte Unternehmen vornehmen sollte und keine anderen Aufträge akquirieren kann, so hat er zumindest Einnahmen in Höhe von 8.000 Euro. Da die Teilnahmebescheinigung erst bei der Annahme des Prüfungsauftrags vorliegen muss (§ 57a Abs. 1 S. 1 WPO) und die Prüfung nach den Angaben in den Kostenvoranschlägen binnen weniger Wochen erfolgen kann (siehe auch § 57a Abs. 6 S. 5 WPO) und sodann die Teilnahmebescheinigung unverzüglich und ohne Prüfung des Qualitätskontrollberichts zu erteilen ist (§ 11 Abs. 1 S. 1 der Satzung für Qualitätskontrolle), kommt es in Betracht, mit der Beauftragung des Qualitätskontrollprüfers zu warten, bis die Beauftragung mit der Bestellung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung hinreichend wahrscheinlich ist. Da der Kläger insgesamt Bedenken gegen das System der Qualitätskontrolle und seine Anwendbarkeit auf kleine Kanzleien zu haben scheint, sei abschließend aus dem Urteil der Kammer vom 19. März 2009 – VG 16 K 28.09 –, zitiert: „Die Verpflichtung des Klägers zur Durchführung einer Qualitätskontrolle verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist sie mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur sog. Stufentheorie werden bloße Regelungen der Berufsausübung – anders als solche, die den Zugang zu einem Beruf regeln – bereits durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (vgl. BVerfGE 7, 377, 405 f.). Die Regelung des § 57a i.V.m. § 130 Abs. 3 S. 1 WPO, nach der vereidigte Buchprüfer wie der Kläger verpflichtet sind, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen, stellt eine solche Berufsausübungsregelung dar. Denn gem. § 129 Abs. 1 S. 4 WPO gehört zu den beruflichen Aufgaben des vereidigten Buchprüfers zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen. Daneben haben vereidigte Buchprüfer gem. § 129 Abs. 1 S. 1 WPO die allgemeine berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiete des betrieblichen Rechnungswesens durchzuführen und über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke zu erteilen; gem. § 129 Abs. 3 WPO sind sie u.a. weiter befugt, auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens als Sachverständige aufzutreten sowie allgemein in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren. Der Zugang zur Tätigkeit des vereidigten Buchprüfers ist demnach nicht von der Durchführung einer Qualitätskontrolle abhängig; die Verpflichtung zur Durchführung hat vielmehr lediglich Einfluss auf die Art und Weise der Berufsausübung des vereidigten Buchprüfers. Die Erwägungen des Gesetzgebers, durch die Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle die Qualität der Berufsausübung und ihre Dokumentation in transparenter und nachvollziehbarer Weise zu sichern, so einen einheitlich hohen Qualitätsstandard bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen zu gewährleisten und letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in gesetzliche Abschlussprüfungsleistungen zu festigen (vgl. BT-Drs. 14/3649, S. 16 ff, 24), sind – gerade in heutigen Zeiten, in denen Kapitalanleger mehr denn je auf verlässliche Beurteilungen der Wirtschaftlichkeit von Anlagegesellschaften angewiesen sind – vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die diesen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine Qualitätskontrolle ist geeignet und auch erforderlich, das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel (s.o.) zu erreichen. Eine bloße (interne) Qualitätssicherung würde gegenüber einer (externen) Qualitätskontrolle zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel darstellen, um dem hohen öffentlichen Interesse an der Qualität der Abschlussprüfungen zu genügen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Dass die Prüfer für Qualitätskontrolle in der Regel wie der Betroffene Wirtschaftsprüfer (§ 57a Abs. 3 S. 1 WPO) oder vereidigte Buchprüfer (§ 130 Abs. 3 S. 2 WPO) sind und sich daher, wie der Kläger vorträgt, mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis befinden, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, denn es steht dem Betroffenen gem. § 57a Abs. 6 WPO frei, Vorschläge für die Benennung eines mit der Durchführung der Qualitätskontrolle zu betrauenden Prüfers zu unterbreiten; es liegt insoweit in seinem Ermessen, z.B. auswärtige Kollegen zu benennen, die sich nicht in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis mit ihm befinden. Auch macht sich der Betroffene entgegen der Ansicht des Klägers nicht strafbar, wenn er im Rahmen der Qualitätskontrolle dem Prüfer Einsicht in seine Geschäftsunterlagen gewährt (vgl. § 57b Abs. 3 WPO); abgesehen davon ist auch der Prüfer selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet (vgl. § 57b Abs. 1 WPO). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle erscheint auch nicht deshalb im engeren Sinne unverhältnismäßig, weil es in Einzelfällen zu wirtschaftlichen Missverhältnissen zwischen den Erträgen aus der Tätigkeit als Abschlussprüfer und den für die Durchführung einer Qualitätskontrolle aufzuwendenden Kosten kommen kann. Denn der Gesetzgeber hat gerade für diese Einzelfälle die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57a Abs. 1 S. 2 und 3 WPO vorgesehen, um so wirtschaftlichen und sonstigen Härten begegnen zu können.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, sodass er nicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle verpflichtet ist. Nachdem er zuvor an einer Qualitätskontrolle teilgenommen und eine bis Ende Mai 2012 befristete Teilnahmebescheinigung erhalten hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 5. März 2012 bei der Beklagten, ihm hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Zur Begründung führte der Kläger an, dass er beabsichtige, die Abschlussprüfung für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft durchzuführen. Die von ihm zu übernehmenden Kosten für eine Qualitätskontrolle und der damit verbundene zeitliche Aufwand stünden aber nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Umsätzen. Zudem sei seine Praxisorganisation mehr als überschaubar, er beschäftige lediglich eine Vollzeit- und eine Teilzeitangestellte. Die Wirtschaftsprüferkammer bat sodann um ergänzende Angaben zu den zukünftigen Einnahmen (Rechtsform der zu prüfenden Kapitalgesellschaft, Prüfungshonorar) und zu den Kosten der Qualitätskontrolle (Angebote von Prüfern für Qualitätskontrolle). Dieser Bitte kam der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2013 nach und teilte mit, dass es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handele und das Prüfungshonorar voraussichtlich 8.000 Euro betrage. Angebote für die Erstellung der Qualitätskontrolle habe er nicht eingeholt; die im Jahr 2006 erfolgte Qualitätskontrolle habe ihn 4.800 Euro gekostet, aktuell sei mit einem ähnlichen Prüfungsumfang zu rechnen. Eine Mitarbeiterin der Wirtschaftsprüferkammer bat ihn daraufhin telefonisch um Angebotseinholung. Ein weiteres Telefonat ergab, dass er die derzeitige Prüfung innerhalb der Geltungsdauer der Teilnahmebescheinigung abschließen werde und die Entscheidung, ob er erneut gesetzliche Abschlussprüfungen vornehme, auf den Herbst vertage. Im September 2012 bat die Wirtschaftsprüferkammer den Kläger daher um Mitteilung dieser Entscheidung. Unter dem 18. September 2012 reichte dieser sodann ein Angebot der A... GmbH vom 27. August 2012 ein, wonach das Gesamthonorar 2.800 Euro nicht übersteigen werde. Er gehe davon aus, dass ihn die Vorbereitung auf die Prüfung einen entsprechenden Betrag kosten werde. Mit Bescheid vom 19. November 2012 wies die Wirtschaftsprüferkammer den Antrag zurück und führte zur Begründung an, dass der Kläger auch zukünftig jährlich voraussichtlich 8.000 Euro für die Prüfung des Jahresabschlusses einer mittelgroßen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einnehmen werde, für die sechsjährige Geltungsdauer der Teilnahmebestätigung an der Qualitätskontrolle (2013-2019) ergeben sich damit voraussichtliche Einnahmen in Höhe von 48.000 Euro (4 x 8.000 Euro). Gemessen daran seien voraussichtliche Kosten für die Qualitätskontrolle in Höhe von 2.800 Euro keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den versagenden Bescheid ein und führte zur Begründung an, dass sich hinsichtlich der Kosten für die Qualitätskontrolle und den zu erwartenden Einnahmen neue Tatsachen ergeben hätten. So werde die Erstellung des Qualitätskontrollberichts nach einen Angebot der W... GmbH vom 24. September 2012 nicht lediglich knapp 3.000 Euro, sondern zwischen 4.000 und 6.000 Euro kosten. Die von ihm bislang geprüfte Gesellschaft werde verkauft, so dass ein Prüferwechsel zu befürchten sei. Es sei nicht einmal mehr sicher, dass er einen Jahresabschluss für diese Gesellschaft erstellen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2013 wies die Wirtschaftsprüferkammer den Widerspruch zurück, vertiefte die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte ergänzend an, dass für die Kosten der Qualitätskontrolle das günstigste Angebot zugrunde zu legen sein. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Höhe des Kostenvoranschlags, zumal es sich bei dem Prüfer um einen erfahrenen Wirtschaftsprüfer handele. Diesen Kosten seien die Einnahmen aus dem gesamten Sechs-Jahres-Zeitraum gegenüberzustellen. Mit seiner am 9. März 2013 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die Wirtschaftsprüferkammer verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung weiter. Er ist der Auffassung, dass die Rechnung der Beklagten stark vereinfacht und daher falsch sei. Es seien zusätzliche Kosten für die Qualitätskontrolle zu berücksichtigen, die bei der Vorbereitung der Qualitätskontrolle, während der Prüfungsbetreuung und im Nachzug (Schriftverkehr und Telefonate mit der Beklagten) entstünden. Auch die Einnahmenrechnung sei fehlerhaft. Wegen der zu erwartenden Veränderungen bei der von ihm bislang geprüften Gesellschaft sei unsicher, wie oft er noch das Prüfungsmandat erteilt bekomme. Von den möglichen Einnahmen seien noch die Kosten für Personal, Büro und beispielsweise die deutlich höhere Berufshaftpflicht für Wirtschaftsprüfer (gegenüber Steuerberatern), die insgesamt auf etwa 3.000 Euro pro Auftrag kommen würden, abzuziehen. Die Chancen, neue Mandate zu gewinnen, seien in der Region gering. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Wirtschaftsprüferkammer, Kommission für Qualitätskontrolle, Abteilung Ausnahmegenehmigungen, vom 19. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Wirtschaftsprüferkammer, Kommission für Qualitätskontrolle, vom 12. Februar 2013 zu verpflichten, ihm eine befristete Ausnahmegenehmigung gemäß § 57a Abs. 1 Sätze 2 und 3 WPO zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, da ein Härtefall nicht gegeben sei. Ein Härtefall liege dann vor, wenn die Qualitätskontrolle zu einer offenbar unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Belastung führen würde und daher ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Durchführung der Qualitätskontrolle hinter dem privaten wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen zurückstehen müsse. Zu berücksichtigen seien insoweit in erster Linie die Kosten der Qualitätskontrolle selbst, denen unmittelbar die Einnahmen aus der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen während der sechsjährigen Laufzeit der nach der Qualitätskontrolle zu erteilenden Teilnahmebescheinigung gegenüberzustellen seien. Mit Beschluss vom 28. November 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.