Beschluss
16 L 171/23 A
VG Berlin 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1108.16L171.23A.00
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Leitsätze
1. Für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist bei Staatenlosen auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Herkunftsland) abzustellen. (Rn.10)
2. Die Frage der Wiedereinreisemöglichkeit betrifft nicht allein die Modalitäten der Abschiebung, die im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde liegen. (Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 16 K 172/23 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist bei Staatenlosen auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Herkunftsland) abzustellen. (Rn.10) 2. Die Frage der Wiedereinreisemöglichkeit betrifft nicht allein die Modalitäten der Abschiebung, die im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde liegen. (Rn.11) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 16 K 172/23 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der Antragsteller ist 31 Jahre alt, in Syrien geboren und staatenloser Palästinenser. Er reiste 2012 mit einem Touristenvisum nach Thailand ein, lebte dort bis 2019 und reiste mit gefälschten Papieren nach Schweden. Dort stellt er einen Asylantrag, der rechtskräftig abgelehnt wurde. Im Oktober 2022 stellte der Antragsteller einen Asylantrag in Deutschland, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 3. Mai 2023 als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Thailand androhte. Der Antragsteller trägt vor, dass er nach Ablauf seines Touristenvisums ohne Aufenthaltserlaubnis in Thailand gelebt habe und während dieser Zeit nur durch Bestechung von Amtsträgern nicht ausgewiesen worden sei. Der Antrag auf Erteilung eines weiteren touristischen Visums sei abgelehnt worden. Eine Rückkehr nach Thailand sei aktuell nicht möglich. Am 16. Mai 2023 hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 16 K 172/23 A) anzuordnen. II. Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung angesichts der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht im Fall einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nach der im Eilerfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung vorliegend der Fall. Grund hierfür ist die der Entscheidung des Bundesamtes zugrundliegende Annahme, das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers sei Thailand. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2b) AsylG ist für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Staatenlosen auf das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Herkunftsland) abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes das Land, in dem der Staatenlose tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn einleiten. Der tatsächliche Aufenthalt genügt, wenn er von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 –, juris Rn. 31). Die Frage, ob der Aufenthalt rechtmäßig sein muss, und falls nein, welche Voraussetzungen dann gelten, sieht das Bundesverwaltungsgericht als unionsrechtlich nicht geklärt an und formulierte eine entsprechende Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 C 5/18 –, juris Rn. 45 ff.). Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Vorlagefrage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2021 – C-507/19 (XT) –, juris Rn. 81). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt jedoch, dass der Staatenlose die Möglichkeit haben muss, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes aktuell zurückzukehren. Ein Staat, der einen Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, löst seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dem Staatenlosen dann in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat und ist nicht mehr taugliches Subjekt "politischer Verfolgung" im Sinne des Asylrechts (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17/03 –, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris Rn. 15, 19; hiervon ausdrücklich abweichend VG Berlin, Urteil vom 27. April 2023 – VG 34 K 92/22 A –, juris Rn. 76 f.). Die Frage der Wiedereinreisemöglichkeit betrifft – anders als die Antragsgegnerin meint – nicht allein die Modalitäten der Abschiebung, die im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde liegen. Sie ist vielmehr Teil der materiell-rechtlichen Prüfung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2b) AsylG und wirkt sich auch auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus. Denn eine Abschiebung kann nur in einen anderen Staat erfolgen, der zur Übernahme bereit ist oder als Herkunfts– oder Heimatstaat verpflichtet ist, den Ausländer aufzunehmen (Kluth, in Kluth/Heusch, BeckOK, 38. Edition, Stand 01.01.2023, § 59 AufenthG, Rn. 28; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 59 AufenthG, 59.2.1). Ist eine Wiedereinreise wegen fehlender Übernahmebereitschaft oder fehlender Übernahmeverpflichtung nicht möglich, so kann auch keine Abschiebungsandrohung in diesen Staat ergehen. Die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Aufforderung zur freiwilligen Ausreise ginge in diesem Fall ins Leere. Gemessen an diesen Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel, dass Thailand das Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers ist. Eine Wiedereinreisemöglichkeit des Antragstellers ist derzeit nicht ersichtlich. Dies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag des Antragstellers. Danach hielt dieser sich in den Jahren 2012 und 2013 mit einem Touristenvisum in Thailand auf, lebte anschließend bis 2019 illegal in Thailand und reiste mit gefälschten Papieren aus. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass ein weiterer Antrag auf Erteilung eines touristischen Visums abgelehnt worden sei und er aktuell nicht wiedereinreisen könne. Eine konkrete Wiedereinreisemöglichkeit zeigt auch die Antragsgegnerin nicht auf. Der Verweis darauf, dass dem Antragsteller zugemutet werden könne, die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vor Ort selbst zu schaffen, setzt die vorherige Möglichkeit einer Wiedereinreise voraus, ohne die Frage zu beantworten, wie die Wiedereinreise erfolgen kann. Nach den Informationen der thailändischen Botschaft in Berlin gehört der Antragsteller als staatenloser Palästinenser nicht zu dem Personenkreis, der zunächst visumsfrei einreisen kann (https://berlin.thaiembassy.org/de/page/länderliste-und-hinweise, zuletzt abgerufen am 31. Oktober 2023). Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Möglichkeiten einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung (https://www.ey.com/de_de/news-zum-internationalen-mitarbeitereinsatz/thailand-neue-langfristige-aufenthaltsgenehmigung, zuletzt abgerufen am 31. Oktober 2023) kann eine konkrete Wiedereinreisemöglichkeit des Antragstellers nicht belegen. Es ist bereits unklar, ob der Antragsteller die dort genannten Voraussetzungen erfüllt (u.a. jährlicher Verdienst von mindestens 40.000 bis 80.000 US-Dollar bzw. Nachweis einer Krankversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50.000 US-Dollar oder Ersparnisse von mindestens 100.000 US-Dollar). Trotz der grundsätzlichen Verpflichtung, alles ihm Mögliche für eine Wiedereinreise zu unternehmen, kann der Antragsteller auch nicht auf unzumutbare Handlungen wie den Versuch einer illegalen Wiedereinreise oder die Begehung von strafbaren Handlungen wie etwa die Bestechung von Amtsträgern verwiesen werden (VG Augsburg, Urteil vom 2. November 2006 – Au 5 K 05.30161 –, juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.