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Urteil

17 K 3/20

VG Berlin 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0915.17K3.20.00
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Leitsätze
1. Die Approbation ist zu widerrufen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. (Rn.26) 2. Ein Arzt ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. (Rn.29) 3. Auch die Hinterziehung von Steuern kann den Widerruf einer Approbation rechtfertigen. (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Approbation ist zu widerrufen, wenn der Arzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. (Rn.26) 2. Ein Arzt ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. (Rn.29) 3. Auch die Hinterziehung von Steuern kann den Widerruf einer Approbation rechtfertigen. (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 7. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). I. Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochenen Widerruf der Approbation ist § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung - BÄO -. Danach ist die Approbation unter anderem dann zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Es genügt das Vorliegen eines dieser Tatbestände; sie müssen nicht kumulativ gegeben sein, um den Widerruf der Approbation zu rechtfertigen. Die Begriffe der Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die vollständig gerichtlich überprüfbar sind. Bei ihrer Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Widerruf der Approbation um einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit handelt, der mit Rücksicht auf das Übermaßverbot nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 19). 1. Ein Arzt ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 9, und vom 16. Februar 2016 – BVerwG 3 B 68/14 –, juris Rn. 6). Dieses Vertrauen wird zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Mit diesem Vertrauen untrennbar verbunden ist das Schutzgut der Volksgesundheit, in dessen Interesse Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können, und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 13). Bei der Beurteilung der Unwürdigkeit ist nicht nur auf ein Verhalten abzustellen, das im beruflichen Umfeld auf Missfallen stößt (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 13) oder das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 – BVerwG 3 B 68/14 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 18. August 2011 – BVerwG 3 B 6/11 –, juris Rn. 4). Es muss sich um eine gravierende Verfehlung handeln, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 – BVerwG 3 B 68/14 –, juris Rn. 6, m. w. N.). Insoweit kann auch die Hinterziehung von Steuern den Widerruf einer Approbation rechtfertigen. Auch wenn nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit nahelegt, ist dies jedenfalls regelmäßig in den Fällen angezeigt, in denen ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten darauf hindeutet, der Arzt setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg (vgl. zum Widerruf der Approbation bei Steuerhinterziehung: OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 13 A 296/19 –, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 21 ZB 16.436 –, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom 19. Januar 2016 – M 16 K 13.4929 –, juris Rn. 21; VG München, Urteil vom 3. Dezember 2015 – M 16 K 14.3422 –, juris Rn. 18f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2010 – 13 A 2837/09 –, juris Rn. 7; Nieders. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 8 LA 197/09 –, juris Rn. 6). Sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation erfüllt, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit mehr. Diese ergibt sich vielmehr aus der vom Gesetzgeber selbst getroffenen Wertung. Für die Berücksichtigung individueller Lebensumstände wie Lebensalter, Familienverhältnisse oder Fehlen anderer Erwerbsmöglichkeiten ist daher kein Raum (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – BVerwG 3 B 7/18 –, juris Rn. 11; und 14. April 1998 – BVerwG 3 B 96/97 –, juris Rn. 11). Das Gericht und die Behörde ermitteln gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bzw. gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen, wobei es Art und Umfang der Ermittlungen selbst bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – BVerwG 3 B 174/97 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 21). Sie dürfen dabei die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel im Wege des Urkundsbeweises verwerten, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein Ermittlungsverfahren zur Anklageerhebung geführt hat oder wie das jeweilige Verfahren seinen Abschluss gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – BVerwG 3 B 174/97 –, juris Rn. 4). Die Behörde und das Gericht sind dabei verpflichtet, die herangezogenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen und kritischen Würdigung zu unterziehen und den Sachverhalt gegebenenfalls in eigener Verantwortung weiter aufzuklären. Der Betroffene hat aber die Möglichkeit, auf etwaige Aufklärungsdefizite hinzuweisen und seine Sicht der Dinge – gegebenenfalls unter Beweiserbieten – darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 – BVerwG 3 B 174/97 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 –, juris Rn. 15 und 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unwürdigkeit eines Arztes ist der Abschluss des Verwaltungsverfahren durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2006 – BVerwG 3 B 7/06 –, juris Rn. 10). Gemessen hieran ist der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Er hat durch die begangenen Steuerhinterziehungen in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1999 sowie 2003, 2004 und 2006 über einen erheblichen Zeitraum und in einem hohen Umfang ein gravierendes Fehlverhalten an den Tag gelegt, das geeignet ist, das Vertrauen zwischen ihm als Arzt und seinen Patienten nachhaltig zu erschüttern. Das Gericht stützt seine Erkenntnisse insoweit maßgebend auf zwei strafrechtliche Verurteilungen aus den Jahren 2005 und 2013. Es kommt hinzu, dass der Kläger über mehrere Jahre aufgelaufene erhebliche Steuerrückstände beim Finanzamt Itzehoe nicht bezahlt hat. a) Der Kläger hat in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1999 in vier tatmehrheitlichen Fällen Steuern hinterzogen. Aus diesem Grunde verurteilte ihn das Amtsgericht München (Az. 1121 Ls 304 Js 35529/05) mit Urteil vom 30. Juni 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50 Euro. Die Gesamtfreiheitsstrafe setzte das Amtsgericht München bis zum 29. Juni 2008 zur Bewährung aus. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 14. März 2013 erlassen, da der Kläger die Gesamtgeldstrafe vollständig bezahlt hatte. b) Trotz dieses schwerwiegenden Vorwurfs hat der Kläger zumindest auch in den Veranlagungszeiträumen 2003, 2004 und 2006 seine Einnahmen als Arzt nicht bzw. nicht vollständig erklärt und damit weiter keine Bereitschaft zu erkennen gegeben, sich steuerlich korrekt verhalten zu wollen. Das Landgericht München II verurteilte ihn in vier tatmehrheitlichen Fällen am 26. September 2013 wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Az. W5 KLs 68 Js 30624/07). Grundlage der Verurteilung war der durch das Landgericht festgestellte und vom Kläger damals letztlich überwiegend eingeräumte Umstand, dass er in diesen Veranlagungszeiträumen mit persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt und einen erheblichen Schaden von insgesamt 279.738 Euro für die Allgemeinheit bewirkt hat. Dabei sind dem Urteil folgende, dem Kläger zur Last gelegte, Handlungen zu entnehmen: Der Kläger hatte in den Jahren 2002 bis 2004 im Rahmen eines privaten Wertpapierhandels erhebliche Verluste erlitten, die er für das Jahr 2002 zunächst im Rahmen seiner privaten Steuererklärung geltend gemacht hatte. Nachdem ihn das zuständige Finanzamt G... im Jahr 2004 darauf hingewiesen hatte, dass diese Verluste nicht mit den übrigen Einkunftsarten des Klägers verrechenbar seien, versuchte er diese für die M... geltend zu machen. Er datierte auf Anraten seines Steuerberaters nach dem August 2004 einen Treuhandvertrag auf den 1. April 2000 zurück und erklärte insoweit, er habe die Wertpapiergeschäfte treuhänderisch für die M... getätigt. Dabei wusste er, dass das im Treuhandvertrag niedergelegte Treuhandverhältnis nicht und schon gar nicht seit dem Jahr 2000 bestanden hatte. Der Kläger verrechnete sodann in den Veranlagungszeiträumen 2003 und 2004 zu Unrecht Verluste aus privatem Wertpapierhandel mit den Gewinnen aus seiner M..., was zu verminderten Steuerzahlungen in diesen beiden Jahren führte. Er wusste dabei, dass er die im Privatbereich erzielten Verluste nicht bei der M... geltend machen durfte und eigentlich höhere Steuern hätte zahlen müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger für das Jahr 2006 keine Steuererklärung abgab, um das Finanzamt darüber zu täuschen, dass seine Einkünfte im Jahr 2006 seine Werbungskosten übersteigen und keine Einkommensteuer festzusetzen ist. Die daraufhin für das Jahr 2006 durch das Finanzamt getätigte Steuerschätzung war um 11.568 Euro niedriger als die Einkommensteuer gewesen wäre, wenn der Kläger seine Einkünfte für 2006 ordnungsgemäß erklärt hätte. Bei den dem Kläger hier zur Last gelegten Vergehen handelt es sich um gravierende Straftaten, die in ihrer konkreten Ausgestaltung eine hohe kriminelle Energie des Klägers im Zusammenhang mit seinen steuerlichen Pflichten erkennen lassen. Bereits die fehlenden steuerlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt, die zu nicht unerheblichen Steuerverkürzungen führten, fallen insoweit ins Gewicht. Der Kläger ging hierüber jedoch erheblich hinaus, indem er einen Vertrag fälschte, um Verluste geltend machen zu können, die für die M... tatsächlich gar nicht realisiert worden waren. Der Unwertgehalt seiner Taten wiegt insoweit schwer und lässt deutlich erkennen, dass der Kläger seine finanziellen Interessen skrupellos über das geltende Recht stellt. Bliebe dieses Verhalten berufsrechtlich unbeachtet und – ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung – in diesem Bereich unsanktioniert, würde das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nach der Auffassung des Gerichts nachhaltig erschüttert werden. c) Dass das steuerliche Fehlverhalten des Klägers gravierend ist und dass es sich bei den genannten Verurteilungen nicht um wenige „Ausrutscher“ handelte, zeigt die Steuerrückstandsaufstellung des Finanzamts I... und das dort dokumentierte Verhalten des Klägers bei der Vollstreckung der Forderungen. Die Rückstände beliefen sich nach den Angaben des Finanzamts am 28. Juni 2012 auf 2.781.752,32 Euro und betrafen die Veranlagungszeiträume 1995 bis 2012. Dabei sei die Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2005 aufgrund der Feststellung der Steuerfahndung festgesetzt worden. Für die Jahre 2006 bis 2010 seien wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen Schätzungen vorgenommen worden. Die Forderungspfändungen bei diversen Kreditinstituten hätten keinen Erfolg erzielt. Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sei ebenfalls erfolglos verlaufen. Der Kläger erwecke gegenüber dem Finanzamt I... den Gesamteindruck, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden auch künftig nicht ordnungsgemäß nachkommen werde. Es sei davon auszugehen, dass die Steuerrückstände weiter anwachsen würden. Diese Angaben werden bestätigt durch die Feststellungen des Landgerichts München II. Im Strafurteil vom 17. Oktober 2013 hatte das Landgericht ebenfalls auf die ausstehenden Steuerschulden des Klägers von über 2,6 Millionen Euro plus Säumniszuschlägen von über 1,1 Millionen Euro hingewiesen. Hiervon habe der Kläger im Strafverfahren nur einen geringen Teilbetrag von 140.000,- Euro beglichen. Hierdurch wird deutlich, dass der Kläger auch über sein schwerwiegendes strafrechtlich sanktioniertes Verhalten hinaus nicht dazu bereit ist, seine finanzielle Lage zu ordnen und den steuerlichen Verpflichtungen auch nur ansatzweise nachzukommen. Dass dies nicht lediglich – wie er in der mündlichen Verhandlung zu suggerieren versuchte – auf einem selbst- oder fremdverschuldeten Unvermögen basiert, sondern Ausdruck seiner steuerlichen Einstellung ist, kann seinen Schreiben an das Finanzgericht entnommen werden. Ausweislich des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 12. Juni 2013 (Az. 1 K 80/09) hat der Kläger dort vorgetragen, eine Steuerpflicht bestehe nicht, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht als souveräner Staat existiere und deshalb auch nicht befugt sei, Steuergesetze mit Bindungsanspruch zu erlassen. Soweit der Kläger vorträgt, sein Fehlverhalten betreffe nicht das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis und er sei deswegen nicht unwürdig zur Ausübung seines Berufes, geht dies fehl. Die Annahme der Unwürdigkeit erfordert gerade nicht die Verletzung berufsspezifischer Pflichten. Unabhängig davon, dass hier zumindest eine mittelbare berufsspezifische Pflichtverletzung in Rede steht, nämlich die Verletzung der dem Kläger obliegenden Pflicht, sein Einkommen aus seiner Berufstätigkeit als Arzt ordnungsgemäß zu versteuern, können bei entsprechender Schwere im Einzelfall auch nichtberufsspezifische Pflichtverletzungen geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten nachhaltig zu erschüttern. Solche liegen hier – wie ausgeführt – vor; bei einer weiteren ärztlichen Tätigkeit des Klägers wäre das Vertrauen der Öffentlichkeit in seinen Berufsstand nachhaltig erschüttert. Ärzte, die ihre finanziellen Interessen über die Rechtsordnung stellen, genießen in aller Regel nicht mehr das Vertrauen ihrer Patienten. Anders als der Kläger meint, sieht das Gericht auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Landgerichts München II. Der Kläger trägt insoweit vor, das Landgericht München II habe sein steuerliches Verhalten auf der Basis des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts abgeurteilt und dabei die Rechtsprechung des Bundefinanzhofes aus dem Jahr 2001 zu Unrecht nicht beachtet. Durch die mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 2015 getätigte Rücknahme des Nichtanwendungsbeschlusses sei das Urteil unrichtig geworden. Hinzuweisen ist hier darauf, dass das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2001 (– I R 106/99 –, juris) zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits bekannt war und das Strafgericht keineswegs an eine Weisung des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder, dieses Urteil nicht anzuwenden, gebunden war. Somit ist auch die Aufhebung des Nichtanwendungserlasses aus der Zeit nach dem Erlass des Strafurteils für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Klägers nicht relevant. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Maßgebend für die Feststellung der Unwürdigkeit des Klägers ist vielmehr die im Urteil des Landgerichts München II festgestellte Bereitschaft des Klägers, sich nicht der geltenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Er hat privat realisierte – und so zunächst auch geltend gemachte – Wertpapierverluste wissentlich zu Unrecht einer GmbH zugeschrieben und hierfür einen Treuhandvertrag, der so ursprünglich nicht bestanden hat, gefertigt und rückdatiert. Damit machte er Verluste für eine Gesellschaft geltend, die dieser auch aus seiner Sicht gar nicht zuzuordnen waren. Dieses Verhalten und nicht ein Irrtum über die Rechtslage der steuerlichen Veranlagung als Privatperson waren Grundlage seiner Verurteilung. Der Nichtanwendungserlass und seine Aufhebung vermögen an dieser Bewertung nichts zu ändern. Hinzu kommt die dem Urteil zugrundliegende Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2006, die in keinem Zusammenhang mit dem Nichtanwendungserlass steht. Auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 3 GG greift im Ergebnis nicht durch. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. –, juris Rn. 63). Es liegt hier keine unzulässige Ungleichbehandlung des Arztes gegenüber Rechtsanwälten und Steuerberatern vor. Die genannten Berufe und ihre Folgen bei einer Entziehung der Berufszulassung sind gerade nicht wesentlich gleich, weswegen sie auch nicht gleich behandelt werden (müssen). Abgesehen davon ist auch einem Rechtsanwalt die Zulassung zu entziehen, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 7 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach seinen Verurteilungen und bis zur Widerrufsentscheidung des Beklagten vom 7. November 2016 seine Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangt hätte. Hat sich ein Arzt als zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig erwiesen, erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit regelmäßig einen längeren inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 8 LA 26/14 –, juris Rn. 53). Allein durch bloßen Zeitablauf kann nicht auf eine Wiedererlangung der Würdigkeit geschlossen werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. September 2017 – 1 BvR 1657/17 –, juris Rn. 15). Ein derartiger Reifeprozess des Klägers ist hier nicht erkennbar. Zwar lag die letzte sanktionierte Tat im Veranlagungszeitraum 2006 seit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im November 2016, auf den es hier entscheidungserheblich ankommt, zehn Jahre zurück. Jedoch ist der Aufstellung der Steuerschulden des Finanzamts I... ebenso wie dem klägerischen Vortrag gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht zu entnehmen, dass der Kläger sein Verhalten über 2006 fortsetzte und mindestens bis 2012 Steuerrückstände bestanden, die derzeit bei weitem noch nicht abgebaut sind. Zwischen dem letzten – im Verwaltungsvorgang des Beklagten dokumentierten – Veranlagungszeitraum mit Steuerschulden und dem Erlass des Approbationswiderrufs lagen mithin lediglich vier Jahre. Dies ist in Anbetracht des bereits zumindest im Jahr 1996 beginnenden Zeitraums von 16 Jahren, in dem der Kläger Steuern hinterzogen hat oder Steuerrückstände bestanden, eine recht kurze Zeit. Zu beachten ist insoweit auch, dass der Kläger ab Mitte des Jahres 2013 bis zum September 2015 eine Haftstrafe verbüßte und in dieser Zeit keine nennenswerte Gelegenheit zur Steuerverkürzung gehabt haben dürfte. Es kommt hinzu, dass bis heute keine Anhaltspunkte für eine Unrechtseinsicht oder Reue des Klägers erkennbar sind. Bereits sein Handeln nach Einleitung des ersten Strafverfahrens und unter offener einschlägiger Bewährung belegt eindrücklich, dass eine Einsicht in das begangene Unrecht und Reue von vornherein fehlten. Es ist auch nichts Belastbares dafür ersichtlich, dass der Kläger nach seiner Verurteilung durch das Landgerichts München II zu einer rechtstreuen Einstellung gefunden hätte. Zwar mag die Strafvollstreckungskammer im Jahre 2015 zu dem Ergebnis gekommen sein, der Kläger habe zu einer steuerehrlichen Einstellung zurückgefunden. Dieser Einstellungswandel kann jedoch allenfalls kurzer Natur gewesen sein. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im hiesigen Verwaltungsverfahren kann das Gericht diese Einschätzung nicht mehr teilen. Er bezeichnete das Strafurteil hier ausdrücklich als Fehlurteil und behauptete, der zuständige Richter des Landgerichts München II habe alles ignoriert, was er hätte ignorieren können und habe gegen geltendes Recht und Besteuerungsregeln verstoßen. Das Verfahren sei ein „Racheakt“ gewesen. Das Gericht gewann insoweit den Eindruck, dass der Kläger sich je nach Gegenüber sehr verfahrensangepasst äußert; sein Auftreten gegenüber den verschiedenen Gerichten und Behörden weicht sehr stark voneinander ab. 2. Vor dem Hintergrund der Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann es im Ergebnis offen bleiben, ob zudem auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vorlag. II. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 Satz 1 VwVfG Bln. Danach kann die Behörde bei einem unanfechtbar widerrufenen oder aus anderem Grund nicht (mehr) wirksamen Verwaltungsakt die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Ermessen hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales zwar nicht ersichtlich ausgeübt. Jedoch liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor, denn es gibt im Fall des Widerrufs der Approbation nur eine rechtmäßige Lösung und das ist die Herausgabe der Urkunde. Nur durch die Rückgabe der Urkunde kann der Rechtsschein einer noch bestehenden Erlaubnis beseitigt werden (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 – RN 5 S 19.2489 –, juris Rn. 120). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er verfügt seit dem 7. Mai 1984 über eine Approbation als Arzt und war von 1994 bis 2006 in G... als selbständiger Radiologe tätig. Daneben gründete er weitere Arztpraxen sowie die M..., deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war und die 2015 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde. Gegen ihn sind in Deutschland und in Großbritannien Insolvenzverfahren anhängig. Das Amtsgericht München verurteilte den Kläger mit Urteil vom 30. Juni 2005 (Az. 1121 LS 304 Js 35529/05) wegen Steuerhinterziehung in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 50 Euro. Gegenstand der Verurteilung war die Hinterziehung von Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1999. Er stand bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe bis zum 29. Juni 2008 unter Bewährung. Die Strafe wurde nach Zahlung der Gesamtgeldstrafe mit Wirkung vom 14. März 2012 erlassen. Mit Urteil vom 18. September 2013 (Az. W5 KLs 68 Js 30624/07) – rechtskräftig seit dem 26. September 2013 – verurteilte das Landgericht München II den Kläger wegen Steuerhinterziehung in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegenstand des Urteils waren Steuerverkürzungen in den Veranlagungszeiträumen 2003 (Körperschaftssteuer i. H. v 115.878 Euro und Einkommensteuer i. H. v. 107.414 Euro) und 2004 (Einkommensteuer i. H. v. 44.878 Euro). In diesen Jahren habe der Kläger Verluste aus privatem Wertpapierhandel zu Unrecht bei der M... gewinnmindernd geltend gemacht. Er habe einen rückdatierten Vertrag eingereicht, wonach er die Wertpapiergeschäfte treuhänderisch für die GmbH getätigt habe. Der ihm zur Last gelegten Sachverhalt sei durch den Kläger in objektiver Hinsicht im Wesentlichen eingeräumt worden. Die Überzeugung des Gerichts stütze sich vor allem auf Buchhaltungs- und Bankunterlagen des Klägers und die Aussagen zweier Zeuginnen, die damals als Buchhalterin bzw. Steuerberaterin für den Kläger tätig gewesen seien. Ferner habe der Kläger für das Jahr 2006 keine Steuerklärung abgegeben, um die Festsetzung der Einkommensteuer auf sein Einkommen für dieses Jahr zu verhindern. Die Einkommensteuer sei daraufhin mit Bescheid des zuständigen Finanzamts G... vom 15. Februar 2008 auf 372.592 Euro geschätzt worden. Tatsächlich habe sein Einkommen in diesem Jahr mindestens 982.969,93 Euro betragen, woraus sich eine Einkommensteuer von 384.160 Euro ergebe. Die Summe aus dem Schätzbescheid liege 11.568 Euro darunter. Im Hinblick auf weitere dem Kläger zur Last gelegte Straftaten der Steuerhinterziehung in den Jahren 2000 bis 2006 erfolgte eine Einstellung nach §§ 154,154a StPO, da zu deren vollständiger Aufklärung zumindest noch ein erheblicher, weiterer Ermittlungsaufwand nötig gewesen wäre. Der Kläger war vom 29. November 2013 bis zum 30. September 2015 in Haft. Das Landgericht Berlin setzte mit Beschluss vom 22. September 2015 (598 StVK 245/15, 68 Js 30624/07 StA München II) die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ab dem 30. September 2015 zur Bewährung aus. Zur Begründung führte das Landgericht an, der erste Freiheitsentzug habe nachhaltig auf den Kläger gewirkt und er habe genügende Stabilisierung erfahren. Innerhalb der Haftanstalt habe sich der Kläger beanstandungsfrei verhalten. Zwar verfüge der Kläger über beträchtliche Schulden im In- und Ausland in Höhe von 3,9 Millionen Euro und sehe sich in diesem Zusammenhang mehreren Prozessen ausgesetzt, denen er sich jedoch stellen würde. Der Kläger habe nach Einschätzung der Haftanstalt zu einer steuerehrlichen Einstellung zurückgefunden und erkannt, dass auch ein subjektiv als ungerecht empfundenes Steuersystem und unrechtmäßiges Verhalten anderer Personen das eigene falsche Verhalten nicht rechtfertige. An Börsengeschäften, die zum Teil aufgrund erlittener Verluste ursächlich für sein strafrechtlich relevantes Verhalten gewesen seien, beteilige er sich schon seit Jahren nicht mehr. Bereits mit Schreiben vom 28. Juni 2012 regte das Finanzamt I...den Widerruf der Approbation des Klägers wegen seiner Steuerschulden gegenüber dem Land S... von 2.781.752,32 Euro an. Später teilte das Finanzamt mit, dass es im Rahmen eines finanzgerichtlichen Güteverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht am 13. Oktober 2015 mit dem Kläger eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich seiner Steuerschulden erzielt habe. Die Bedingungen dieser Einigung erfüllte der Kläger jedoch nicht, weshalb der Vergleich letztlich scheiterte und ins finanzgerichtliche Verfahren überging. Aufgrund seines Wechsels zur Ärztekammer Berlin hörte das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin den Kläger mit Schreiben vom 2. September 2015 zu einem Widerruf seiner Approbation als Arzt an. Hierzu äußerte er sich zunächst mit Schreiben vom 30. September 2015 und legte dar, dass er sich überfordert fühle. Ein Anwalt sei sicherlich hilfreich, aber nicht authentisch und somit unangebracht gewesen. Dass ihm bei Steuerhinterziehung der Entzug der Approbation drohe, sei ihm im Strafverfahren nicht bewusst gewesen, der Widerstand wäre dann sicherlich höher, aber wahrscheinlich vergebens gewesen. Er zog den Vergleich zu der Verurteilung von Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung. Es sei bereits nicht erkennbar, dass an einen Arzt andere moralische Ansprüche gestellt würden als an einen Fußballer. Das Urteil des Landgerichts München II sei Folge einer Betriebsprüfung der Jahre 1999 bis 2005 in G.... Die Steuerhinterziehung gehe auf eine unterschiedliche steuerrechtliche Einordnung der Wertpapierverluste zurück. Die Rechtsauffassung des Richters sei unverändert falsch. Das Urteil sei nur mit einer Reihe von strafrechtlich verfolgbaren Menschenrechtsverletzungen zustande gekommen. Es beruhe auf fehlerhaften Ladungen, Anordnung von Beugehaft und eingeschränktem Zugang zu zuvor selektierten Gerichtsakten, Drohungen durch den Richter und der Unmöglichkeit einer effektiven Verteidigung und Klärung der Sachverhalte. Eine Revision sei nicht möglich gewesen, da er sonst bis zum Verhandlungstermin in Untersuchungshaft geblieben wäre. Steuerhinterziehung sei ein Delikt, das berufsunabhängig sei. Nur über Hilfskonstruktionen ließen sich Verbindungen herstellen. Der Entzug der Approbation sei nicht geeignet, nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig. Man müsse sich fragen, warum ein Arzt für die Patientenbehandlung unwürdig sein solle und die Patienten vor diesem Arzt geschützt werden müssten, wenn er denn für die Patienten viel Gutes getan, aber Steuern hinterzogen habe. Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2015 trug er vor, das Strafurteil sei eine Fehlentscheidung des Richters und ein Racheakt, was alleine schon daran zu sehen sei, dass die Steuerberaterin und der Steuerberater unbestraft aus dem Verfahren gegangen seien. Eine mündliche Anhörung des Klägers zum Widerruf seiner Approbation erfolgte durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales dann am 8. Juni 2016. Hier erklärte der Kläger, er habe nie Probleme mit dem Patienten selbst gehabt und er brauche die Approbation, um seine Schulden zu tilgen. Seit der Begehung der Straftaten sei bereits längere Zeit vergangen, in der er sich legal verhalten habe. Außerdem habe er sich nichts im Hinblick auf die ärztliche Berufsausübung, insbesondere auch keinen Abrechnungsbetrug, zuschulden kommen lassen. Auch nach Einschätzung der Haftanstalt habe er zu einer steuerehrlichen Einstellung zurückgefunden. Mit Bescheid vom 7. November 2016 – zugestellt am 11. November 2016 – widerrief das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Approbation des Klägers (Ziffer 1) und verlangte die Approbationsurkunde heraus (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Landesamt für Gesundheit und Soziales an, dass das mit Urteil des Landgerichts München II vom 18. September 2013 strafrechtlich abgeurteilte Verhalten des Klägers seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes begründe. Dabei sei auch außerberufliches Fehlverhalten zu berücksichtigen. Von einem schwerwiegenden Fehlverhalten sei bei erheblichen Verletzungen von Steuergesetzen auszugehen. Der Kläger sei zudem unzuverlässig für die Ausübung des ärztlichen Berufs. Die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit zu erstellende Zukunftsprognose gehe zu seinen Lasten. Er sei in den vergangenen Jahren mehrfach steuerrechtlich belangt worden. Er habe das Strafurteil des Amtsgerichts München nicht als Warnung gelten lassen, sondern habe während der Bewährung weitere Steuerstraftaten begangen, die das Landgericht München II abgeurteilt habe. Hinzugekommen sei das beim Finanzamt I... anhängige Steuerverfahren. Die im hiesigen Widerrufsverfahren getätigten schriftlichen Stellungnahmen stünden im Übrigen nicht im Einklang mit dem Eindruck, den er der Strafvollstreckungskammer vermittelt habe. Er habe vielmehr betont, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts München II um ein Fehlurteil handele und das Geständnis erpresst worden sei. Mit der am 9. Dezember 2016 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Widerruf seiner Approbation. Er hält den Widerruf für materiell rechtswidrig und insbesondere für nicht verhältnismäßig. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit sei für ihn einschneidend. Er sei auf den Betrieb der Praxis und die Ausübung seines Berufs angewiesen, um seine erhebliche Steuerschuld zu tilgen und um nicht einen Ruhestand am Existenzminimum führen zu müssen. Die ärztliche Approbation sei Voraussetzung für jegliche ärztliche Tätigkeit. Der Beruf des Arztes unterscheide sich insofern von dem des Rechtsanwalts, der auch nach dem Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Jurist tätig werden dürfe. Er sei nicht unwürdig zur Ausübung seines Berufes. Die strafrechtlichen Verurteilungen würden kein schwerwiegendes bzw. gravierendes Fehlverhalten begründen, das die weitere Berufsausübung bei Würdigung aller Umstände als untragbar erscheinen lasse. Die Verurteilungen hätten gerade keinen Bezug zu den Rechtsgütern des Lebens und der Gesundheit. Das Arzt-Patientenverhältnis sei nicht gestört. Das Steuervergehen knüpfe nicht an die Berufspflichten des Arztes an. Es liege kein Fall von Schwerstkriminalität vor und die Verurteilung habe auch keine Indizwirkung zur Annahme einer Gefahr für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Eine Gefährdung des Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung, das einen derart einschneidenden Eingriff in seine Berufsfreiheit rechtfertigen könne, liege nicht vor. Gegen die Unwürdigkeit spreche sein Versuch den Steuerschaden durch Zahlungen abzumildern. Er sei einsichtig, erkenne begangene Fehler und bemühe sich um Schadensbegrenzung. Der Widerruf der Approbation sei auch deswegen rechtswidrig, weil er für einen Sachverhalt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, den mittlerweile die Finanzbehörden steuerrechtlich anders bewerten würden. Das Urteil des Landgerichts München II habe sich wegen einer Veränderung der Rechtslage nachträglich als materiell fehlerhaft erwiesen. Das Landgericht begründe den Schuldspruch damit, dass es sich bei den Wertpapiergeschäften um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln würde. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Dezember 2015 führe jedoch dazu, dass seine Steuererklärung letztlich materiell rechtmäßig gewesen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der abgeurteilte Sachverhalt mittlerweile mehr als zehn Jahre zurückliege. Bereits aus diesem Grund sei die Steuerhinterziehung keine taugliche Grundlage für den Entzug der Approbation. Es fehle jetzt an einer Gefahr, die durch den Widerruf der Approbation abgewehrt werden könne. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes vor, weil an den Widerruf der Approbation deutlich höhere Anforderungen gestellt würden als bei einem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder der Bestellung zum Steuerberater. Dies könne nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Volksgesundheit im Vergleich zur Rechtspflege ein höherwertiges Gemeinschaftsgut sei und die Befürchtung, das Vertrauen in die Integrität des einzelnen Arztes ginge verlustig, besonders schwer wiege. Für alle freien Berufe sei das Vertrauen des Patienten bzw. Mandanten essentiell. Die Unzuverlässigkeit sei ebenfalls zu verneinen. Er habe sich seit den über 10 Jahre zurückliegenden Verfehlungen nichts zu Schulden kommen lassen. Auch zuvor habe er sich seit der Erteilung seiner Approbation im Jahr 1983 stets korrekt und einwandfrei verhalten. Seine Gesinnung gehe zudem zutreffend aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer hervor. Die strafrechtliche Verurteilung empfinde er nach der Änderung der Rechtslage durch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Dezember 2015 zwar als ungerecht, er habe sich mit dem Urteil des Landgerichts München II jedoch soweit wie möglich abgefunden. Zu den Verfehlungen sei es ohnehin nur gekommen, weil er nachlässig gewesen sei und seinen steuerlichen Verfehlungen nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 7. November 2016 aufzuheben, hilfsweise die Zulassung der Berufung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Es liege ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten vor, welches die Annahme rechtfertige, dass der Kläger sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetze, dass er als Arzt untragbar sei. Der Kläger habe das begangene Unrecht nicht eingesehen, denn er habe stets behauptet, das Urteil des Landgerichts München II sei ein Fehlurteil. Der Vortrag des Klägers, die Finanzbehörden würden den Fall heute anders bewerten als das Landgericht München II, greife nicht durch. Schließlich könnten die in dem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage von Approbations-Widerrufen gemacht werden, soweit nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Feststellungen bestünden. Letzteres liege nicht vor. Die Unzuverlässigkeitsprognose sei negativ, denn der Kläger habe die Warnungen der strafrechtlichen Verurteilungen nicht verstanden. Insoweit werde auf die beim Finanzamt I... anhängigen Steuerverfahren wegen Steuerschulden des Klägers in Millionenhöhe verwiesen, weswegen das Finanzamt im Juni 2012 die Approbationsbehörde benachrichtigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft München (Az. W5 KLs 68 Js 30624/07) und des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 1 K 80/09 und 1 K 163/13) Bezug genommen, die vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.