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Urteil

17 K 4/20

VG Berlin 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0819.17K4.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart bei der Klage gegen die Anordnung des Ruhens einer Approbation ist die Anfechtungsklage (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2019 – 13 A 897/17 –, juris Rn. 34). Der Antrag des Klägers war daher trotz des Zusatzes auf Verpflichtung der Beklagten, das Ruhen der Approbation aufzuheben und die Ausübung des ärztlichen Berufs zu gestatten, gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend seinem Begehren dahingehend auszulegen, dass er lediglich die Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2017 begehrt. Denn bereits die Aufhebung dieses Bescheides würde im Ergebnis dazu führen, dass das Ruhen der Approbation entfällt und der Kläger den ärztlichen Beruf wieder ausüben darf. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 10. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Ruhens der Approbation ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO -. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO weggefallen ist. Dies ist der Fall, wenn der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Die Voraussetzung liegt hier vor. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich und nicht diejenige im Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Konzeption des § 6 BÄO. Nach § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, so dass insoweit alle Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, die seit Erlass der Ruhensanordnung eingetreten sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 13 B 893/16 –, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 24. April 2012 – 7 K 7253/10 –, juris Rn. 34 f.; OVG Saarland, Urteil vom 29. November 2005 – 1 R 12/05 –, juris Rn. 61 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 1991 – 9 S 1227/91 –, juris Rn. 5; Schelling, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, BÄO § 6 Rn. 13). 1. Die Anordnung ist formell rechtmäßig; insbesondere ist der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ordnungsgemäß angehört worden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. Dezember 2017 (Az. VG 14 L 847.17, EA S. 6 f.) und die des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 27. Februar 2018 (Az. OVG 12 S 3.18/OVG 12 M 7.18, EA S. 3) Bezug genommen, denen die Kammer folgt. 2. Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation des Klägers lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. In Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Gutachten und Unterlagen und dem Ergebnis seiner eigenen eingehenden Untersuchung hat der Gutachter Dr. med. habil. Kalus nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Kläger bei Fertigstellung des Gutachtens am 3. Mai 2021 wegen seiner Schizophrenie gesundheitlich nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet war und nicht davon auszugehen ist, dass sich an diesem Ergebnis in den darauffolgenden drei Monaten etwas ändern wird. Der Gutachter kommt in seinem Gutachten in überzeugender Weise zu dem Ergebnis, dass das bei dem Kläger bestehende Störungsbild eindeutig sämtliche diagnostischen Kriterien der paranoiden Schizophrenie erfüllt (ICD 10: F 20.0). Der Gutachter führt nach eingehender psychopathologischer, neurologischer und internistisch-allgemeiner Befunderhebung aus, dass sich bei dem Kläger spätestens seit 2016 ein charakteristisches psychopathologisches Syndrom mit wiederholt auftretenden, verhaltensbeeinflussenden Leibhalluzinationen und flüchtigen akustischen Halluzinationen sowie einem darauf bezogenen und dann zunehmend systematisierten und generalisierten Wahnerleben dahingehend entwickelte, von seinen Nachbarn und anderen Personen beeinflusst und überwacht zu werden. Die von dem Kläger dargestellten Wahrnehmungsphänomene der durch eine „Bestrahlung“ durch Nachbarn herbeigeführten „Schmerzen“ seien ein typisches schizophrenes „Symptom ersten Ranges“, bei dem sich die Betroffenen am oder im Körper elektrisch, magnetisch, durch Apparate, Strahlen oder andere physikalische Vorgänge, durch Suggestion oder Hypnose beeinflusst oder verändert fühlen, und bei denen das „Kriterium des Gemachten“, also eine Zurückführung auf Außeneinfluss, auf andere Menschen, fremde Mächte oder Kräfte erfüllt ist. Als weiteres akzessorisches Symptom einer schizophrenen Störung sei darüber hinaus von einer vermehrten Reizbarkeit und Aggressionsneigung des Klägers auszugehen. Der Gutachter hält die schizophrene Störung des Klägers für dringend behandlungsbedürftig. Von dem Kläger gehe wegen seiner Krankheit zudem eine konkrete Selbst- und Fremdgefährdung aus, wobei der Kläger sich selbst psychisch für völlig gesund halte. Deswegen und wegen des Ausmaßes der Krankheit hält der Gutachter den Kläger zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gutachtens für gesundheitlich ungeeignet zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Hintergrund sei, dass derartige schizophrene Störungen durch tiefgreifende und charakteristische Störungen des Denkens, der Wahrnehmung sowie der Affektivität gekennzeichnet seien und dass diese – wie auch im Falle des Klägers – sehr häufig mit einer phasenweise auftretenden oder auch dauerhaft vorhandenen erheblichen Beeinträchtigung der Realitätswahrnehmung wie auch der Reagibiliät auf lebenssituative Umstände einhergingen. Dabei komme es insbesondere auch zu erheblichen situativen Fehleinschätzungen, einer inadäquaten oder fehlerhaften Beurteilung der wahrgenommenen Umgebungsaspekte wie auch erheblichen Beeinträchtigungen der aufgrund dessen gezeigten affektiven Reaktionen, unter anderem impulsiven, von außen nicht vorhersehbaren oder nachvollziehbaren Verhaltensweisen. Schizophrene Patienten wie der Kläger neigen daher, insbesondere im hier auch vorliegenden unbehandelten Zustand, mit deutlich erhöhter Wahrscheinlichkeit zu nicht realitätsgerechten Wahrnehmungen ihrer Umgebung und dadurch bedingten Fehlentscheidungen oder -handlungen. Der Kläger könne wegen seiner Schizophrenie ärztliche Tätigkeiten nicht adäquat ausüben, weil bei ihm jederzeit und insbesondere auch im Kontext der besonderen Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bei der Ausübung des Arztberufes, aufgrund der dadurch eintretenden vermehrten psychischen Belastungen, aber auch unabhängig davon spontan akute Verschlimmerungen auftreten können, die seine Realitätswahrnehmung und seine situative Reaktionsfähigkeit erheblich einschränken oder aufheben. In solchen Situationen sei der Kläger beispielsweise prinzipiell nicht in der Lage, ihm anvertraute Patienten verantwortungsbewusst und unter sachgerechter Anwendung der ärztlichen Kunst zu behandeln, da dafür unter anderem eine ungestörte Funktion der Wahrnehmungsfunktionen und der Planungs- und exekutiven Handlungsfunktionen obligatorisch ist, die indes in akut psychotischem Zustand regelhaft schwer beeinträchtigt ist. Diese Feststellungen und Ergebnisse des Gutachters waren auch noch zum Zeitpunkt der ca. 3,5 Monate nach der Begutachtung stattgefundenen mündlichen Verhandlung aktuell, denn der Gutachter ging davon aus, dass angesichts des bereits mindestens fünfjährigen Verlaufs der Krankheit ohne eine nachweislich zwischenzeitlich eingetretene Vollremission auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem weiteren Fortbestehen der Erkrankung auszugehen sei. Er hielt es für höchstgradig unwahrscheinlich, dass es innerhalb von drei Monaten nach der Fertigstellung des Gutachtens zu einer erheblichen Besserung kommen könne. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht überzeugt davon, dass der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gesundheitlich ungeeignet ist, den ärztlichen Beruf auszuüben. Das Gericht sieht keinen Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und ist dann angezeigt, wenn es das vorliegende Gutachten für ungenügend erachtet (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2009 – BVerwG 2 B 3.09 –, juris Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen insbesondere weder unlösbare inhaltliche Widersprüche vor noch gibt es einen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Gutachters. Die Einwendungen des Klägers gegen das Ergebnis des Gutachtens vermögen die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Gutachtenergebnisses nicht zu erschüttern. Das Gutachten ist nicht deswegen mangelhaft und unbrauchbar, weil – wie der Kläger behauptet – die Differentialdiagnostik des Gutachters unzureichend sei. Der Kläger beruft sich zur Begründung auf die Empfehlung 9 der AWMF-Leitlinie, wonach unter anderem Blutuntersuchungen und strukturelle Bildgebungsverfahren angeboten werden sollen. Der Kläger übersieht dabei jedoch, dass das Angebot sich auf die Erstmanifestation der Schizophrenie bezieht. Eine solche Erstmanifestation liegt in seinem Fall aber gerade nicht vor, denn diese erfolgte spätestens im Jahr 2016. Darüber hinaus ist dem Gutachter Dr. med. habil. Kalus dahingehend zu folgen, dass die Diagnose der Schizophrenie gerade keine „Ausschlussdiagnose“ ist, das heißt, sie gründet nicht auf dem Ausschluss anderer möglicher Ursachen eines psychotischen Syndroms, sondern auf dem Vorliegen eines charakteristischen, durch psychiatrische Diagnosemanuale operationalierten psychopathologen Musters in Bereichen wie Wahrnehmung, Denken, Ich-Funktion, Affektivität, Antrieb und Psychomotorik sowie zeitlich definierten Verlaufsmerkmalen. Bei dem Kläger habe es, so der Gutachter, auch keinerlei Hinweise auf somatische Erkrankungen gegeben, die als Ursache für schizophrene Störungen in Frage gekommen wären. Weitere Untersuchungen seien daher nicht angezeigt gewesen. Im Übrigen spreche auch das von Herrn L... am 19. Januar 2018 abgeleitete, in seinem Befund unauffällige Elektroenzephalogramm gegen eine damals bestehende hirnorganische Erkrankung des Klägers. Abschließend hierzu ist noch anzumerken, dass es sich bei der vom Kläger zitierten Leitlinie lediglich um eine Empfehlung handelt; eine Pflicht zur Durchführung von Blut- und Urinuntersuchungen oder eines MRT bei einer ansonsten sehr klaren Diagnose lässt sich daraus nicht entnehmen. Die Mutmaßung des Klägers, er könne unter einer leicht behandelbaren Krankheit wie einer Schilddrüsenfehlfunktion oder auch unter einer Gefäßerkrankung leiden, die der Gutachter mittels einer Blutuntersuchung hätte diagnostizieren können, geht vor diesem Hintergrund fehl. Das Gericht sieht hierfür keinerlei Anhaltspunkte und der Kläger hat auch nicht hinreichend vorgetragen, dass derartige Krankheiten dieselben Symptome wie eine paranoide Schizophrenie auslösen oder verstärken könnten. Hinzu kommt entscheidend, dass sich das Ergebnis des hiesigen Gutachtens mit den Einschätzungen der anderen in den Betreuungs- und Unterbringungsverfahren sowie im behördlichen Verfahren eingeschalteten Gutachter deckt. So stellte Frau Dr. med. P... bereits in dem Betreuungsgutachten vom 1. Juni 2016 fest, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung litt, wobei eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis angenommen werden könne. Der Gutachter Herr Dr. med. I... ging in seinen drei Gutachten vom 16. Dezember 2017, vom 18. März 2018 und vom 16. Juni 2018 ebenfalls von einer paranoiden Schizophrenie aus, die er teilweise als mehrjährig mit einem episodischen Verlauf bezeichnete. Dahingehend äußerten sich auch die Ärzte des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin Berlin Dr. med. A... und Dr. med. S... in ihren Gutachten vom 20. Juli 2017 und vom 26. Juni 2018. Es handele sich hierbei – so auch der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme – um ein über Jahre hinweg immer wieder beschriebenes und auch bei der aktuellen Begutachtung zutage getretenes psychopathologisches Bild, das eindeutig einer paranoiden Schizophrenie zuzuordnen sei und bei der es keiner weiteren Diagnostik bedürfe. Das Gericht sieht es nicht als problematisch an, dass der Gutachter in seinem Gutachten die einzelnen diagnostischen Kriterien der paranoiden Schizophrenie nicht aufgezählt hat. Es ist ausreichend, dass er diesbezüglich auf die allgemein zugänglichen klinisch-diagnostischen Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation zur internationalen Klassifikation psychischer Störungen verwiesen hat. Zudem hat er auf den Seiten 72 ff. seines Gutachtens die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit einer ausführlichen Ableitung und Beschreibung der diagnostischen Kriterien dargelegt. Das Gericht teilt ferner nicht die Ansicht des Klägers, der Gutachter habe einzelne Sachverhalte nicht ausreichend gewürdigt. Der Gutachter hat sich ausführlich mit den Hintergründen der nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen des Klägers sowie mit den sich aus den betreffenden Strafakten ergebenden Hintergründen befasst und diese in die Diagnostik einbezogen. Ebenso hat er die Diagnose der Psychiatrischen Abteilung des Humboldt-Klinikums berücksichtigt. Er hat überzeugend dargelegt, warum ein fröhliches Auftreten des Klägers während seiner Unterbringung im H...Klinikum eben kein Ausdruck eines plötzlichen Verschwindens der auch in der Klinik festgestellten psychotischen Symptomatik ist, sondern lediglich des vom Kläger auch bei der Begutachtung im hiesigen Verfahren demonstrierten Vermögens zur partiellen Dissimulation seiner psychischen Beschwerden. Schließlich geht der Verweis des Klägers auf das Attest von Herrn L... fehl, denn das Attest hat – insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Gutachters auf den Seiten 82 und 83 des Gutachtens an – für die hiesige verfahrensrelevante Thematik keine Aussagekraft. Der Gutachter musste deswegen von Herrn L... auch keine weiteren Unterlagen anfordern. Entscheidend ist insoweit, dass aus dem Attest nicht erkennbar ist, ob Herr L... bei dem Kläger eine Anamnese erhoben hat. Dies verwundert nicht, denn der Kläger hat Herrn L... über seine Verfahren bei den Gerichten bewusst im Unklaren gelassen. Bei Herrn Dr. med. I... gab der Kläger hierzu an, Herr L... hätte ihm nur bestätigen sollen, dass alles in Ordnung sei (Seite 5 des Gutachtens von Dr. med. I... vom 16. Juni 2018). Er habe Herrn L... bewusst nicht die Unterlagen des Gerichts mitgebracht, da er dann möglicherweise zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre. Herrn L... habe er gefunden, inddem er mit geschlossenen Augen mit dem Stift über ein Telefonbuch gekreist habe und dann auf dessen Namen getroffen sei. Es ist für das hiesige Verfahren im Übrigen unerheblich, dass das Landgericht Berlin das Betreuungsverfahren des Klägers am 19. Dezember 2019 (Az. 8...) eingestellt hat. Zum einen wurde in dem Beschluss keine Aussage über das tatsächliche Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung getroffen. Zum anderen unterliegen die Anordnung einer Betreuung und der Entzug einer ärztlichen Approbation unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. So mag der Kläger in der Lage sein, seine eigenen privaten Angelegenheiten zu regeln. Gleichzeitig ist er jedoch aus den oben dargestellten Gründen nicht geeignet zur Ausübung des ärztlichen Berufes, weil von ihm wegen seiner psychischen Erkrankung eine erhebliche Gefahr für die ihm anvertrauten Patienten ausgeht. Selbst wenn die psychische Erkrankung des Klägers aktuell relativ symptomarm ausgeprägt und es in den letzten Jahren auch zu keinen weiteren strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sein sollte, liegt gerade keine Ausheilung der Erkrankung vor, so der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme. Eindeutig zu verneinen ist danach die Frage, ob mit dem Wegfall des Stressauslösers durch die Zwangsveräußerung der Wohnung eine vollständige Remission der Symptome und Verhaltensauffälligkeiten beim Kläger zu erwarten ist. An der Richtigkeit dieser Aussage hat das Gericht keine Zweifel. b) Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist auch ermessensgerecht erfolgt und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Landesamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt, am Zweck der Ermächtigung orientiert und die Grenzen des Ermessens eingehalten. Es hat in seine Ermessensentscheidung einerseits das grundrechtlich durch Art. 12 GG geschützte Recht des Klägers auf Ausübung seines Berufs und andererseits den Schutz hochrangiger Rechtsgüter der Allgemeinheit eingestellt. Es musste vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich selbst für psychisch gesund hält und sich einer Therapie verweigert, in seine Überlegung gerade nicht die derzeit allenfalls theoretische Möglichkeit mit einstellen, unter welcher Therapie der Kläger seine Befähigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs wiedererlangen könnte. Wenn er eine Therapie durchgeführt hat, kann die Wiedererlangung seiner Befähigung im Rahmen eines Antrags nach § 6 Abs. 2 BÄO überprüft werden. II. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 52 Satz 1 VwVfG Bln. Danach kann die Behörde bei einem unanfechtbar widerrufenen oder aus anderem Grund nicht (mehr) wirksamen Verwaltungsakt die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nur durch die Rückgabe der Urkunde kann der Rechtsschein einer noch bestehenden Erlaubnis beseitigt werden (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 17. Februar 2020 – RN 5 S 19.2489 –, juris Rn. 120). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation. Der am 8. November 1972 geborene Kläger verfügt seit dem 29. Januar 2009 über eine Approbation als Arzt. Er war damit in verschiedenen Krankenhäusern in Deutschland und in Frankreich tätig. Sein Hauptwohnsitz befindet sich seit 2011 in Berlin. Im Jahr 2015 fiel der Kläger dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Bezirksamtes Reinickendorf (im Folgenden: Sozialpsychiatrischer Dienst) auf, unter anderem wegen Auseinandersetzungen mit Nachbarn in seinem Haus. Ein daher vom Sozialpsychiatrischen Dienst angeregtes Betreuungsverfahren, in dem auch eine ärztliche Begutachtung erfolgte, stellte das Amtsgericht Wedding ein, weil kein gesundheitlicher Anlass für eine Betreuung erkennbar gewesen sei und der Kläger eine Betreuung kategorisch abgelehnt habe (Az. 5...). Am 10. Mai 2016 informierte die Hausverwaltung des Klägers den Sozialpsychiatrischen Dienst darüber, dass der Kläger seit 4 Uhr morgens in seiner Wohnung bei offenem Fenster laut brülle, schreie und lache. Zudem nächtige er regelmäßig unter der Kellertreppe oder auf seinem Balkon, auf dem er auch die abmontierten Heizkörper seiner Wohnung lagere. Bei einem sofortigen ärztlichen Hausbesuch wurde der Kläger schlafend unter der Kellertreppe angetroffen. Er gab dazu an, in seiner Wohnung nicht mehr schlafen zu können, weil die Nachbarn durch Mikrowellen und elek-tromagnetische Strahlungen versuchten, seinen Schlaf zu stören. Auch hätten sie Kameras in seiner Wohnung angebracht, um beobachten zu können, wann er ins Bett gehe. Die von den Nachbarn ausgesandten Strahlen spüre er als „Brennen auf der Haut“. Der Kläger erschien am 20. Mai 2016 auf einer Polizeiwache und berichtete über starke Schmerzen, unter denen er seit einigen Monaten leide. Diese würden durch Strahlen verursacht, die seine Nachbarn gegen ihn richteten. Selbst wenn er seinen Schlafplatz wechsle, orteten ihn die Nachbarn mithilfe der Mikrowellen und richteten sie neu aus. Ihr Ziel sei es, ihn zum Auszug aus der Wohnung zu bewegen. Laut einem Tätigkeitsbericht der Polizei vom 31. Mai 2016 zeigte eine Nachbarin den Kläger an, weil dieser seit geraumer Zeit vor ihrem Schlafzimmerfenster im Souterrain schlafe. Die Polizei traf den Kläger am selben Tag dort schlafend mit einer Decke auf einer luftleeren Luftmatratze an. Bei der Befragung gab er an, er schlafe im Garten, weil seine Wohnung durch die Nachbarn verstrahlt werde. In einem weiteren Betreuungsverfahren (Az. 5...) kam die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. P... in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2016 zu dem Schluss, dass der Kläger an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Sie empfahl die Einrichtung einer Betreuung für zwei Jahre in den Bereichen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung. Am 23. Juni 2016 kam es im Hof des Wohnhauses zu einem Streit, bei dem der Kläger einem Nachbarn die Nase blutig geschlagen haben soll. Die herbeigerufene Polizei brachte den Kläger in die Psychiatrie des V...-Klinikums. Am 24. Juni 2016 ordnete das Amtsgericht Wedding nach persönlicher Anhörung des Klägers dessen Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Station bis zum 21. Juli 2016 an (Az. 5...), weil er an einer akuten Verschlimmerung einer bestehenden Psychose leide. Auf die Beschwerde des Klägers wurde der Unterbringungsbeschluss am 5. Juli 2016 aufgehoben, weil die behandelnden Ärzte des H...-Klinikums an diesem Tag erklärt hatten, aktuell keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung beim Kläger zu sehen. Zugleich wurde auch das laufende Betreuungsverfahren (Az. 5...) eingestellt. Das Amtsgericht Wedding begründete dies damit, dass der Kläger eine Betreuung weiterhin kategorisch ablehne, die Anordnung von Zwangsmaßnahmen unverhältnismäßig sei und die aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht allein mögliche Zwangsbehandlung aus ärztlicher Sicht keinen Erfolg verspreche. Der zuständige Amtsrichter informierte jedoch unter dem 6. Juli 2016 die Landesärztekammer Mecklenburg-Vorpommern darüber, dass nach seiner Meinung erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit bestünden, sofern der Kläger weiter seine ärztliche Tätigkeit ausübe. Da der Kläger mitteilte, ab August 2016 nicht mehr in Mecklenburg-Vorpommern tätig zu sein, gab das dortige Landesamt für Gesundheit und Soziales den die Approbation betreffenden Verwaltungsvorgang an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (im Folgenden: Landesamt) ab. Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2017 mit, dass es die Beauftragung einer amts- oder fachärztlichen Untersuchung beabsichtige. Mit Schreiben vom 28. März 2017 verwahrte sich der Kläger daraufhin gegen die Behauptung, er sei psychisch krank. Eine Begutachtung sei nicht notwendig, denn es handele sich in Wahrheit um eine „Verhetzungskampagne“ seiner Nachbarn, die ihn aus dem Haus vertreiben wollten. Dennoch ordnete das Landesamt am 2. Mai 2017 eine fachpsychiatrische Untersuchung des Klägers an. Am 21. Juni 2017 wurde der Kläger im Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin durch die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. A... und Dr. med. S... auf seine Fähigkeit untersucht, den ärztlichen Beruf weiterhin auszuüben. In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 20. Juli 2017 kamen die Fachärzte zu dem Schluss, dass der Kläger an einem paranoid-halluzinatorischen Syndrom leide, welches am ehesten auf das Vorliegen einer Schizophrenie hindeute. Die Fähigkeit, den ärztlichen Beruf auszuüben, sei aufgrund dieser schweren psychischen Erkrankung gegenwärtig nicht gegeben. Die strikte Ablehnung des Klägers, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, begründe derzeit eine ungünstige Prognose. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten sowie die Vorgeschichte kündigte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 4. September 2017 an, dass es beabsichtige, das Ruhen seiner Approbation anzuordnen, die Anordnung für sofort vollziehbar zu erklären und die Herausgabe seiner Approbationsurkunde zu verlangen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben; zugleich wurde er zur mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2017 geladen. Ferner enthielt das Schreiben den Hinweis, dass auch verhandelt und entschieden werden könne, wenn er zur mündlichen Verhandlung nicht erscheine. Der Kläger erschien am 6. Oktober 2017 nicht zu der mündlichen Verhandlung. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 – zugestellt am 12. Oktober 2017 – ordnete das Landesamt das Ruhen der Approbation des Klägers an (Ziffer 1), erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar (Ziffer 2) und verfügte für die Zeit der Ruhensanordnung die Herausgabe der Approbationsurkunde (Ziffer 3). Zur Begründung bezog sich das Landesamt im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A... und Dr. med. S... vom 20. Juli 2017. Die Ruhensanordnung sei im Fall des Klägers trotz des schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit verhältnismäßig. Am 24. Oktober 2017 meldete sich der Kläger telefonisch beim Landesamt und erklärte, dass er ab September für zwei Monate in einer Klinik in Baden-Württemberg gearbeitet und deswegen Anhörung, Ladung und Bescheid erst bei seiner Rückkehr nach Berlin vorgefunden habe. Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem wegen Beleidung eines Polizisten am 6. Februar 2013 (Amtsgericht Tiergarten, Strafbefehl vom 6. Februar 2013, Az. 3...), wegen vorsätzlicher Körperverletzung an einem Nachbarn am 7. Februar 2012 (Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 23. Oktober 2013, Az. 3...), wegen vorsätzlicher Körperverletzung an einem Mann durch eine Kopfnuss an einer Tankstelle am 29. September 2015 (Amtsgericht Tiergarten, Strafbefehl vom 8. Februar 2016, Az. 3...) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung an einer Nachbarin am 16. Juli 2016 (Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 26. Juni 2018, Az. 3...). Das Amtsgericht Wedding ordnete mit Beschluss vom 22. Januar 2018 (Az. 5...) die Betreuung des Klägers für die Aufenthaltsbestimmung zum Zwecke der Heilbehandlung, für die Gesundheitssorge, für Postangelegenheiten und für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und der Ärztekammer an. Nach dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten von dem Diplom-Psychologen und Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. I... vom 16. Dezember 2017 leide der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit unter einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. In einem weiteren Gutachten vom 16. Juni 2018 empfahl Dr. med. I... die Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung für zunächst sechs, gegebenenfalls acht Wochen. In seinem ergänzenden psychiatrischen Gutachten kam Dr. med. I... vom 26. Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger der Verdacht auf Schizophrenie bei paranoid-halluzinatorischem Syndrom bestehe. Er zeige im Zusammenhang mit dieser Erkrankung auch grob desorientiertes Verhalten, was eine Gefahr für Patienten mit sich bringen könne. Das Landgericht Berlin stellte das Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 ein (Az. 8...), weil eine Betreuung in der belastenden Lebenssituation des Klägers (Verlust des Eigentums an seiner Wohnung und das hiesige Verfahren beim Verwaltungsgericht) gegen seinen Willen, auch trotz des Gutachtens von Dr. med. I..., nicht zu begründen und unverhältnismäßig sei. Am 10. November 2017 hat der Kläger Klage gegen den Ruhensbescheid erhoben. Im Rahmen des Klageverfahrens hat das Gericht mit Beschluss vom 9. November 2020 Beweis erhoben über die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch die Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens durch Dr. med. habil. Peter Kalus. Dieser legte unter dem 3. Mai 2021 sein Sachverständigengutachten und unter dem 10. August 2021 eine ergänzende Stellungnahme vor; wegen des Inhalts des Gutachtens und der Stellungnahme wird auf die Streitakte verwiesen. Der Kläger meint, er sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet und verweist insoweit auf ein Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie P... vom 19. Februar 2018. Er tritt dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Gutachtens entgegen, in dem er bemängelt, dass das Gutachten keine Prüfungskriterien für die Aussage, dass eindeutig sämtliche diagnostische Kriterien der paranoiden Schizophrenie erfüllt seien, enthalte. Der Gutachter zähle nur aus seiner Sicht festgestellte Symptome auf. Ob diese tatsächlich zu den diagnostischen Kriterien einer paranoiden Schizophrenie gehörten, sei nicht bekannt. Das Gutachtenergebnis sei deswegen im Ergebnis nicht überprüfbar. Die Angabe von Quellen und Diagnosekriterien werde für den Sachverständigen nicht dadurch obsolet, weil er, der Kläger, dem Gericht mitgeteilt habe, dass sich diese nach der Evidenz- und Konsensbasierten S3-Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. für Schizophrenie (im Folgenden: AWMF-Leitlinie) richten. Zudem sei die Differentialdiagnostik des Gutachters sehr oberflächlich. Der Gutachter habe vor der Diagnose keine Abgrenzung zu anderen möglichen Symptomursachen vorgenommen, was die AWMF-Leitlinie aber gerade beinhalte. Notwendig gewesen wäre der Ausschluss etwaiger und möglicherweise behandelbarer körperlicher Erkrankungen (zum Beispiel Schilddrüsenfehlfunktion, Gefäßerkrankungen), die wiederum mittels Blut- und Urinuntersuchungen sowie einer Magnetresonanztomographie (MRT) hätten diagnostiziert werden können. Derartige Diagnostik habe der Gutachter nicht durchgeführt und er habe damit keine somatischen Ursachen ausgeschlossen, was auch Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hervorrufe. Es bestünden auch Bedenken hinsichtlich der Würdigung einzelner Sachverhalte. Zentraler Auslöser für seine Reizbarkeit sei lediglich der immer weiter eskalierende Nachbarschaftsstreit, der selbst eine umgängliche Person zu nächtlichem Schreien und Alkoholexzessen bringen könne. Ansonsten habe er seine Lebensführung vollständig im Griff und kümmere sich zuverlässig um seine Wohnverhältnisse, Kinder und Arbeit. Es stünde die Frage im Raum, ob mit dem Auszug aus der langjährigen Wohnung eine vollständige Remission seiner Symptome und Verhaltensauffälligkeiten zu erwarten sei. Selbst das Landgericht Berlin habe sich in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019 dahingehend geäußert, dass er vollumfänglich zur Regelung seiner Angelegenheiten in der Lage sei. Zudem habe das V...Klinikum 2016 keine Selbst- und Fremdgefährdung gesehen, was im Widerspruch zu der Einschätzung des Gutachters stehe, es bestehe sogar eine „konkrete“ Gefährdung. Der Gutachter habe den Sachverhalt zudem mangelhaft aufgeklärt. Er habe insbesondere keine weiteren Unterlagen von Herrn L...angefordert, obwohl dieser ihn in mehreren Terminen intensiv untersucht habe. Der Gutachter habe vielmehr einfach unterstellt, dass Herr L... seine fachliche Einschätzung auf eine ungenügende Tatsachengrundlage gestützt habe. Unter Heranziehung dieser Unterlagen wäre der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm nicht die Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs fehle. Stattdessen habe er lieber Spekulationen zu seinen Ungunsten angestellt. Die Weigerung des Sachverständigen einen klägergünstigen Sachverhalt überhaupt zu ermitteln, führe ebenfalls zu dem Verdacht der fehlenden Unparteilichkeit des Sachverständigen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die vom Gutachter getätigte Zukunftsprognose dahingehend, dass eine vollständige Ausheilung der Erkrankung nicht zu erwarten sei. Jedenfalls stelle sich die Frage, warum er durch eine Therapie nicht einen Zustand erreichen könne, mit dem die Ausübung des ärztlichen Berufs wieder möglich sei. Wenn und soweit die Wiedererlangung dieses Zustandes eine Option darstelle, wirke sich dies auch juristisch auf die Ruhensanordnung aus. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ruhen der Approbation aufzuheben und die Ausübung des ärztlichen Berufs zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält an dem streitgegenständlichen Bescheid fest und bezieht sich im Wesentlichen auf die in diesem angeführten Gründe. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatten keinen Erfolg (Az. VG 14 L 847.17 und OVG 12 S 3.18/OVG 12 M 7.18; VG 14 L 105.18). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Hefter „Berufliche Unterlagen des Klägers“, zwei Verwaltungsvorgänge des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin, den Verwaltungsvorgang des Sozialpsychiatrisches Dienstes des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin (Nummer 1...), die Akten des Amtsgerichts Wedding zu den Aktenzeichen 5..., 5... und 5... sowie die Akten der Amtsanwaltschaft Berlin zu den Aktenzeichen 3..., 3..., 3... und 3... verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen sind.