Urteil
17 K 174/21
VG Berlin 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0225.17K174.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig. Dies gilt hinsichtlich des angefochtenen Bescheids des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 4. Oktober 2019 insbesondere wegen § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist allerdings nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 5. September und vom 4. Oktober 2019, mit denen der Beklagte die Entfernung des über dem Innenhof ... straße ... Straße ... in Berlin-Kreuzberg gespannten Taubenabwehrnetzes angeordnet und ein Zwangsgeld in der Gesamthöhe von 2.000 Euro angedroht und festgesetzt hat, und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24. August 2020 sind nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Denn diese Verfügungen sind zufolge der maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten, das angebrachte Taubenabwehrnetz zu entfernen, bildet § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Die zuständige Behörde trifft danach die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Ein tierschutzrechtlicher Verstoß seitens der Klägerin liegt vor. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TierSchG. Es ist nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 1 TierSchG verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat in der Gestalt des Abwehrnetzes eine Vorrichtung zum Fernhalten von Wirbeltieren angewendet, die mit der Gefahr vermeidbarer Schmerzen und Leiden für diese Tiere verbunden ist. Das von der Klägerin über den Innenhof des von ihr bewirtschafteten Gebäudekomplexes ... straße ... Straße 16-17 gespannte Netz ist eine Vorrichtung, welche der Fernhaltung von Tauben dient, indem es ihnen den Einflug verwehrt. Die Geschehnisse seit der Anbringung des Netzes am 20. Mai 2019 verdeutlichen, dass diese Vorrichtung geeignet ist, den anfliegenden oder durch die Toreinfahrt in den Hof gelangten Tauben Schmerzen und Leiden zuzufügen. Denn es musste seither mehrfach beobachtet werden, dass sich Tauben in dem Netz verfingen. Dass zwei Tiere lebend aus den Maschen befreit werden konnten, bedeutet nicht, dass sie keine Schmerzen erlitten hätten. Es musste zudem beobachtet werden, dass Tauben in den Innenhof gelangten und daraus wegen des Netzes nicht ohne Hilfe herausfanden. Diese Zwangslage ist zufolge der Aussage der amtlichen Tierärztin des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin in der mündlichen Verhandlung mit besonderer Aufregung für die Tauben verbunden, da sie immer wieder vergeblich versuchen, aus dem Hof heraus zu fliegen. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass es sich verglichen mit dem Zeitraum, in dem das Abwehrnetz vorhanden ist, nur um wenige Vorkommnisse handeln mag. Die Vorschriften über den Tierschutz schützen jedoch jedes einzelne Tier gleichermaßen. Eine relativierende Auslegung der Schutzgebote danach, wie klein oder groß die Zahl der betroffenen Tiere ist, verbietet sich zufolge der gesetzlichen Konzeption. Die Kammer vermag deshalb auch nicht der Ansicht der Klägerin zu folgen, die Entfernung des Taubenabwehrnetzes wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn damit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Tauben verbunden wäre (siehe Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2018 - 8 B 418.18 -, juris). Dieser konzeptionelle Ansatz mag aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zutreffend sein, wenn das absolute Tötungsverbot anderenfalls Maßnahmen der existenziellen Infrastruktur wie beispielsweise den Bau von Straßen oder Windenergieanlagen verhinderte. Das Ziel, einen möglichst taubenfreien Innenhof zu schaffen, kann mit diesen Vorhaben der infrastrukturellen Daseinsvorsorge indes nicht gleichgestellt werden. Die durch das Abwehrnetz verursachten Schmerzen und Leiden der Tauben sind schließlich im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TierSchG vermeidbar. Allerdings akzeptiert der Beklagte grundsätzlich das Ziel der Klägerin, die Taubenpopulation und die damit verbundene Verschmutzung des Hofs durch die Exkremente und Federn der Tiere zumindest zu verringern. Eine dazu verwendete tierschutzwidrige Vorrichtung ist indes vermeidbar, wenn andere Maßnahmen der Vergrämung ergriffen werden könnten, welche für die Tauben weniger gefährlich wären und damit ein milderes Mittel darstellten. Das den Tieren gefährlichere Mittel darf in diesem Falle aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht angewendet werden, selbst wenn die Vergrämung wirksamer und möglicherweise weniger aufwändig und kostengünstiger wäre. Der Klägerin ist der ihr obliegende Nachweis, dass weniger tierschädliche Maßnahmen als das verwendete Abwehrnetz nicht zur Verfügung stehen, um die Anzahl der Tauben in dem Hof zumindest auf ein erträgliches, normales Maß zu reduzieren, indes nicht gelungen. Die Klägerin hat sich nicht überzeugend gegen die substantiierte Darlegung des Beklagten gestellt, wonach weniger einschneidende Vergrämungsmethoden ergriffen werden könnten, um die starke Taubenpopulation in dem Hof ... straße ... Straße ... zu reduzieren. Der Beklagte hat insbesondere auf die Möglichkeit baulicher Maßnahmen hingewiesen, um eine bessere Taubenabwehr zu erreichen. Er hat beispielsweise angeregt, Abwehrdrähte zu spannen, so genannte Spikes ohne scharfkantige Spitzen anzubringen, Fenstersimse abzuschrägen und bauliche Nischen zu schließen, um den Tauben ihre bevorzugten Aufenthaltsorte zu nehmen. Er hat zusätzlich empfohlen, die offenen Stellen unter den Stufen der Feuertreppe mit Blechen zu verkleiden, ohne dass die Klägerin mehr als nur pauschale brandschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht hätte, und die Müllstandsfläche mit einem Sperrgitter durchgängig zu verschließen. Die von der Klägerin organisierte Alarmkette, wonach aufmerksame Wohnungsmieter oder der von ihr beschäftigte Hausmeister des Gebäudekomplexes die Feuerwehr oder die Firma ... zu verständigen haben, um eine eingeschlossene Taube aus dem Netz oder aus dem Hof zu befreien, vermochte die bisherigen Schadensfälle dagegen nicht zu verhindern. Es kommt erschwerend hinzu, dass die Tiere in der Regel bereits gelitten haben dürften, bevor die Nothilfe einsetzt. Es mag nach alldem dahinstehen, ob die Verwendung des Taubenabwehrnetzes auch gemäß der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) verboten ist. Das Naturschutzrecht ist jedenfalls gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 TierSchG von den tierschutzrechtlichen Bestimmungen unabhängig. Die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in einer Gesamthöhe von 2.000 Euro durch die Bescheide des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 5. September und vom 4. Oktober 2019 entsprechen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie § 14 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. Die Festsetzung der Zwangsgelder beruht darauf, dass die Klägerin in der gesetzten Frist nicht ihren sofort vollziehbaren Verpflichtungen aus dem früheren Bescheid nachgekommen ist, das Taubenabwehrnetz über dem Innenhof ... straße ... Straße ... zu entfernen und die Entfernung der Behörde nachzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin bewirtschaftet den in Berlin-Kreuzberg gelegenen Gebäudekomplex .... Die Häuser bilden einen ungefähr 12 x 12 m großen Innenhof, in dem sich unter anderem ein Abstellplatz für Fahrräder, eine offene Müllstandsfläche und eine Feuertreppe befinden. Die Müllbehälter werden auch von den Mitarbeitern einer Bäckerei genutzt, die sich im Erdgeschoss eines der Häuser befindet. Die Klägerin beobachtete ungefähr im Zeitraum 2017/2018 eine starke Besiedlung des Hofs mit Stadttauben, worüber sich auch einige der Wohnungsmieter bei ihr beschwert hatten. Sie beauftragte deshalb die Schädlingsbekämpfungsfirma ..., um ein so genanntes Taubenabwehrnetz über den Innenhof zu spannen. Die Montage des Netzes durch die Mitarbeiter der Firma erfolgte am 20. Mai 2019. Das weiße Netz wurde horizontal auf der Traufhöhe der Häuser angebracht. Es ist aus Nylon gefertigt und die 10 x 10 cm großen Maschen sind eigens auf die Größe von Tauben abgestimmt. Die Mitarbeiter der Firma ließen das Netz in den ersten Tagen nach der Montage an einigen Stellen offen, damit die im Hof verbliebenen Tauben ausfliegen konnten, bevor sie es am 11. Juni 2019 vollständig verschlossen. Die Klägerin vereinbarte mit einigen ihrer Mieter aus den Wohnungen in den oberen Etagen der Häuser, dass sie auf Vögel achten, eventuell das Netz lösen sollen, wenn sich welche darin verfingen, oder die Firma ... zur Hilfe rufen sollen. Die Mitarbeiter der Klägerin und des Beklagten trafen sich am 6., 11. und 13. Juni 2019 vor Ort, um den Zustand des Innenhofes und des darüber gespannten Taubenabwehrnetzes zu prüfen. Der Beklagte kündigte der Klägerin anschließend in einem Schreiben des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 3. Juli 2019 seine Absicht an, die Entfernung des Netzes anzuordnen, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Netz stelle eine Gefahr für im Hof eingeschlossene Tauben dar und bedeute ein erhöhtes Tötungsrisiko für die Tiere. Die Klägerin erwiderte mit den Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Juli sowie vom 8. und 21. August 2019, dass sie eine solche Verfügung als rechtswidrig erachte und legte unter anderem ein von ihr ausgearbeitetes Konzept zur Beaufsichtigung und gegebenenfalls Rettung von Tauben, anderen Vögeln und Fledermäusen vor. Die Anbringung des Netzes sei unbedingt notwendig, da der Hof durch Exkremente und Federn der dort siedelnden und nistenden Tauben stark verunreinigt gewesen und etwa der Betrieb der ansässigen Bäckerei dadurch massiv beeinträchtigt worden sei; es sei bekannt, dass die Tauben Überträger von Krankheiten und Schädlingen sein könnten, ihre ätzenden Exkremente stellten überdies eine Gefahr für die Bausubstanz der Häuser dar; das verwendete Abwehrnetz entspreche den wissenschaftlichen Anforderungen, es sei zertifiziert, habe die typische Stärke solcher Netze und die Maschen fielen groß genug aus, damit sich kleinere Vögel darin nicht verfingen; die Rücksprache mit einer Fachfirma habe ergeben, dass andere Maßnahmen der Taubenabwehr weniger effektiv seien als das über den Hof gespannte Netz, seien sie mechanischer, baulicher, akustischer oder optischer Art; irgendwelche bauliche Veränderungen des Hofes seien gerade im Bereich der Feuer- und Fluchttreppe aus Gründen des Brandschutzes und der Vorschriften über Arbeitsstätten erschwert oder unmöglich. Der Beklagte verpflichtete die Klägerin durch einen Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 5. September 2019 gleichwohl, das großflächige Taubenabwehrnetz in der ... straße ... binnen einer Woche zu entfernen und darüber einen Nachweis vorzulegen. Das Bezirksamt ordnete zugleich die sofortige Vollziehung seiner Verfügungen an und drohte der Klägerin die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils 1.000 Euro an, falls sie ihnen nicht nachkäme. Es schrieb zur Begründung: das Interesse der Klägerin, die Taubenbesiedlung in dem Innenhof der Gebäude zu kontrollieren und die Anzahl der Tauben zu verringern, werde grundsätzlich anerkannt; das zu diesem Zwecke montierte Netz sei indes aus tierschutzrechtlichen Gründen ungeeignet, da Vögel und Fledermäuse damit kollidieren und sich verletzen könnten; die Tiere flögen ungebremst auf das hochaufgespannte Netz zu, besonders Stadttauben neigten instinktiv dazu, zu ihren früheren Nist- und Brutplätzen zurückzukehren; die Klägerin habe mildere Maßnahmen, um die Tauben aus dem Hof zu vergrämen, nicht ausgeschöpft und insbesondere bauliche Veränderungen des Innenhofes nicht genügend bedacht, die für Vögel weniger gefährlich seien. Die Klägerin widersprach dem Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 5. September 2019 mit einem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16. September 2019. Sie wendet ein, dass sie keine Maßnahmen ergreifen müsse, die weniger geeignet seien, um die Tauben aus ihrem Hof zu vergrämen; mögliche Gefahren für die Tauben seien hinzunehmen, da das Netz auch dazu diene, eine erhebliche Gesundheitsgefährdung abzuwenden; sogar die Tötung von Tauben könne deshalb gerechtfertigt sein. Der Beklagte setzte durch einen weiteren Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 4. Oktober 2019 ein Zwangsgeld in der Gesamthöhe von 2.000 Euro gegen die Klägerin fest, nachdem das Taubenabwehrnetz entgegen seiner Anordnung nicht abgenommen worden war. Die Klägerin widersprach dieser Festsetzung durch ein Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Oktober 2019. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin vom 16. September 2019 durch einen weiteren Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 24. August 2020 zurück. Das Bezirksamt schrieb zu der Begründung seiner Entscheidung: Das erhöhte Verletzungs- und Tötungsrisiko für die Tauben sei aufgrund langjähriger Erfahrungswerte bestätigt, die standorttreuen Tiere verletzten sich, indem sie auf das Netz zuflögen, ohne es wahrzunehmen; es sei unverhältnismäßig, solche Schmerzen und Leiden der Tiere in Kauf zu nehmen, allein um geringe Sachschäden zu vermeiden; es gäbe eine Vielzahl weniger tierschädlicher Vergrämungsmaßnahmen, um den Tauben den Aufenthalt in dem Hof zu verleiden und ihre Nistplätze zu verschließen; es seien vor allem bauliche Veränderungen möglich, beispielsweise das Verschließen von Nischen; die Tauben könnten zudem in dem Innenhof eingeschlossen werden, wenn sie durch das offen stehende Eingangstor hinein gelangten; schließlich verbiete sich die pauschale Einstufung von Stadttauben als Gesundheitsschädlinge, dies sähe die maßgebliche Berliner Schädlingsbekämpfungsverordnung nicht vor; sei der Innenhof verschmutzt und locke dadurch Tauben an, sei es die Pflicht der Klägerin, ihn reinigen zu lassen. Seit der Anbringung und der Verschließung des Netzes über dem Hofe ... straße ... Straße ... ereignete sich: eine der ansässigen Tauben verblieb trotz der Vertreibung der Tiere im Hof, erst später gelang es den Mitarbeitern der Firma ..., das Tier daraus zu verscheuchen. Eine weitere Taube flog am 31. Dezember 2019 von oben in das Netz, verfing sich darin und starb. Durch das Loch, das in das Netz geschnitten worden war, um die tote Taube zu beseitigen, gelangten ein oder zwei weitere Tiere in den Hof, wovon eines später geschwächt zur Behandlung in eine Tierklinik verbracht werden musste. Abermals am 2. Mai 2020 und am 1. Oktober 2021 verfingen sich heranfliegende Tauben im Netz, beide Tiere konnten durch die alarmierte Feuerwehr aus ihrer Notlage befreit werden. Die Klägerin hat am 11. September 2020 gegen die angeordnete Entfernung ihres Taubenabwehrnetzes geklagt. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, das Netz stelle die wirksamste Methode dar, um die Besiedlung des Innenhofs durch Stadttauben zu unterbinden; im Vergleich hierzu reiche es nicht aus, dass sich gelegentlich Tauben in das Netz verirrten, um die Entfernung anordnen zu können; allenfalls ein deutlich erhöhtes Tötungsrisiko für die Tiere könnte die Anordnung rechtfertigen, was aber nicht gegeben sei. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 5. September 2019 und vom 4. Oktober 2019 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24. August 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint im Wesentlichen, eine Abwägung der Nutzen und der tierschutzrechtlichen Belange falle zulasten des Netzes aus, auch wenn das Bestreben der Klägerin grundsätzlich anzuerkennen sei, die Taubenpopulation in dem Innenhof zu verringern; die erhebliche Gefahr für die Tauben durch das Netz sei aber schon deshalb nicht hinzunehmen, weil es andere Wege gäbe, um das angestrebte Ziel zu erreichen, etwa die Vornahme bauliche Veränderungen wie das Schließen von Nischen, die Anbringung von Spikes oder Drähten oder das Verkleiden der Stufen der Feuertreppe mit Blechen. Ein Verfahren der Klägerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte in einem Schriftsatz vom 26. Juni 2020 zugesichert hatte, seine Anordnungen und Festsetzungen aus den Bescheiden des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 5. September und vom 4. Oktober 2019 vorerst nicht zu vollstrecken (VG 24 L 440.19). Die Kammer hat die Streitsache durch einen Beschluss vom 26. Oktober 2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; bei der Entscheidung hat der Behördenvorgang des Beklagten vorgelegen; die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren geäußert.