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Urteil

18 K 504/21

VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0219.18K504.21.00
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Leitsätze
1. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind.(Rn.12) 2. Der schriftliche Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I muss Ausführungen darüber enthalten, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall ein Mitwirkungsversäumnis beim Sozialleistungsempfänger vorliegt, sowie unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn die betroffene Person dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG,12. Oktober 2018, B 9 SB 1/17 R). (Rn.14) 3. Die Vorschrift § 24 Abs. 1 SGB X über die Anhörung eines Beteiligten ist in Fällen eines Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 SGB I nicht anwendbar. (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind.(Rn.12) 2. Der schriftliche Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I muss Ausführungen darüber enthalten, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall ein Mitwirkungsversäumnis beim Sozialleistungsempfänger vorliegt, sowie unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn die betroffene Person dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG,12. Oktober 2018, B 9 SB 1/17 R). (Rn.14) 3. Die Vorschrift § 24 Abs. 1 SGB X über die Anhörung eines Beteiligten ist in Fällen eines Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 SGB I nicht anwendbar. (Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung (für den noch streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021) begehrt, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I – versagenden Bescheid nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 - juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 6 M 17.13 - BA S. 6). Der von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, dass die Leistungsvoraussetzungen anderweitig nachgewiesen worden sind und deshalb aus Gründen der Prozessökonomie mit der Aufhebung des Versagungsbescheides zugleich über den Leistungsanspruch entschieden werden kann, liegt hier schon deswegen nicht vor, weil der Versagungsbescheid aus den nachfolgenden Gründen rechtmäßig und daher nicht aufzuheben ist. Die Klage ist, soweit mit ihr die Aufhebung des Versagungsbescheides begehrt wird, unbegründet. Der Bescheid des studierendenWERKs BERLIN vom 3. Februar 2021 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 15. Juni 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage hierfür ist § 66 SGB I. Die Vorschrift in ihrer seit dem 21. Dezember 2007 (Gesetz vom 13. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2904]) unverändert und damit auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (21. September 2021) geltenden Fassung ermächtigt den Sozialleistungsträger – soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind –, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, wenn die antragstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (Absatz 1). Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss die antragstellende Person die in den §§ 60 bis 62 SGB I im Einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl sie von ihr nach § 65 SGB I nicht freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten darf die beantragte Leistung indessen nicht versagt werden, wenn und soweit gleichwohl die Leistungsvoraussetzungen bereits nachgewiesen sind. Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist schließlich, dass die antragstellende Person zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985, a.a.O., Rn. 13). Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier erfüllt; Ermessensfehler liegen nicht vor. a. Die formellen Voraussetzungen für die Versagung der vom Kläger beantragten BAföG-Leistungen sind erfüllt. Das Amt für Ausbildungsförderung hat ihn zuvor ordnungsgemäß auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen. Der schriftliche Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I muss Ausführungen darüber enthalten, aufgrund welcher Umstände im Einzelfall ein Mitwirkungsversäumnis beim Sozialleistungsempfänger vorliegt, sowie unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn die betroffene Person dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 - B 9 SB 1/17 R - juris Rn. 27 f.). Diesen Anforderungengenügen die Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung vom 6. Oktober und vom 8. Dezember 2020. Die Schreiben enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass der Antrag des Klägers gemäß §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch wegen fehlender Mitwirkung versagt werden kann, wenn die angeforderten Unterlagen/Erklärungen nicht bis zum angegebenen Termin vorgelegt werden und auch keine Terminverlängerung vereinbart wurde, wobei das Wort „versagt“ in Fettdruck und unterstrichen besonders hervorgehoben ist. Die Hinweise sind bestimmt genug und lassen keine Zweifel daran, welche Rechtsfolge dem Kläger droht, wenn er die Mitwirkung im Verwaltungsverfahren weiterhin unterlässt. Sie machen im Zusammenhang mit dem einleitenden Satz des Schreibens deutlich, dass der Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2020 bis September 2021 vollständig versagt werden kann, wenn der Antragsteller die geforderte Mitwirkung weiterhin unterlässt. Die noch fehlenden Unterlagen und Erklärungen sind übersichtlich in beiden Schreiben aufgeführt. Der Kläger ist seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm zuletzt gesetzten Frist, die angemessen war, nicht nachgekommen. Die Versagung ist auch nicht wegen eines vom Kläger geltend gemachten Verstoßes gegen die Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X formell rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in dessen Rechte eingreift. Die Vorschrift ist in Fällen eines Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 SGB I nicht anwendbar. Dies folgt schon daraus, dass § 66 Abs. 1 SGB I eine eigenständige Spezialregelung für eine Versagung von Sozialleistungen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985, a.a.O., Rn. 15) und das hiernach vorgesehene formelle Erfordernis eines vorherigen schriftlichen Hinweises bereits eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 28). Im Übrigen folgt dies daraus, dass § 24 Abs. 1 SGB X nur für Verwaltungsakte im Rahmen der Eingriffsverwaltung gilt, nicht aber, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 - juris Rn. 35), wie hier mit einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I. Abgesehen davon wäre hier ein Anhörungsfehler durch Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). b. Die materiellen Voraussetzungen für die Versagung der vom Kläger beantragten Leistung (für die streitige Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021) sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I nicht nachgekommen. Nach dieser Norm hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Für einen Anspruch auf BAföG-Leistungen ist u.a. erheblich, welches Einkommen die Eltern erzielen, weil dieses grundsätzlich auf den Bedarf angerechnet wird (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Um hier das vom Kläger nicht mitgeteilte Einkommen seines Vaters zu ermitteln, war die Kenntnis von dessen Meldeadresse, hilfsweise von dessen Geburtsdatum nötig. Diese Daten hat der Kläger (bis Anfang April 2021) nicht angegeben. Seine fehlende Mitwirkung hat die Aufklärung des Sachverhalts auch erheblich erschwert. bb. Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht (nur), ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach diesem Maßstab hat der Beklagte das ihm nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat erkannt, dass ihm Ermessen zusteht, und ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass die Beantwortung der Fragen nur sehr lückenhaft erfolgte und mehrere weitere Anfragen nicht zu einer vollumfänglichen Mitwirkung führten. Erst die Leistungsversagung habe den Kläger dazu bewegen können, seine Mitwirkung vollständig nachzuholen. Im Widerspruchsbescheid hat der Beklagte ergänzt, zugunsten des Klägers wäre es zu berücksichtigen gewesen, wenn dieser mit Erfolg hätte vortragen können, dass eine Mitwirkung zu einem deutlich früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei; hierfür spreche indes nichts. Schließlich hat der Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), dass gegen die rückwirkende Leistung die wiederholte, willentliche und wissentliche Verweigerung einer Kooperation spreche. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da dem Kläger danach die Kosten aufzuerlegen sind, bedurfte es keines Ausspruchs darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung. Er studierte im Wintersemester 2020/21 Informatik an der Humboldt-Universität zu Berlin und beantragte Ende September 2020 BAföG-Leistungen ab Oktober. Dabei gab er den Namen seines Vaters, nicht aber dessen Wohnort und Geburtsdatum an. In der Folge forderte das Amt für Ausbildungsförderung den Kläger und dessen Mutter mehrfach unter Fristsetzung und Hinweis, dass der Antrag bei fehlender Mitwirkung versagt werden könne, zur Einreichung weiterer Unterlagen und Angabe u.a. des Geburtsdatums und der Adresse des Vaters des Klägers auf. Nachdem die Aufforderungen erfolglos geblieben waren, versagte es die beantragte Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 3. Februar 2021. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und reichte Anfang April Unterlagen nach, aus denen Geburtsdatum und -ort seines Vaters erkennbar waren. Zahlreiche Versuche des Amtes für Ausbildungsförderung, mit diesen Daten den Wohnort des Vaters zu ermitteln, schlugen fehl. Daraufhin bewilligte es dem Kläger mit Teilabhilfebescheid vom 15. Juni 2021 BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich rund 380 Euro ab April 2021. Gegen die nur teilweise erfolgte Abhilfe legte der Kläger vorsorglich erneut Widerspruch ein. Das Amt für Ausbildungsförderung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2021 mit der Begründung zurück, die Versagung von Ausbildungsförderung für die Zeit bis zur Mitwirkung im April sei ermessensfehlerfrei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die Mitwirkung zu einem deutlich früheren Zeitpunkt zu erbringen bzw. nachzuholen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen, da nicht rechtliche Erörterungen im Vordergrund gestanden hätten, sondern es lediglich um das Einreichen eines noch fehlenden Nachweises gegangen sei. Mit der am 21. Oktober 2021 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, das Amt für Ausbildungsförderung sei seinen Hinweispflichten auf die Folgen fehlender Mitwirkung nicht ausreichend nachgekommen. Zudem sei die erforderliche Anhörung unterblieben. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen, weil Gegenstand desselben auch die – rechtliche – Frage gewesen sei, ob die vom Amt für Ausbildungsförderung erteilten Hinweise ausreichen und das Verfahren in formeller Hinsicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des studierendenWERKs BERLIN vom 3. Februar 2021 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 15. Juni 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2021 zu verpflichten, ihm auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, bei der Ermessensausübung sei berücksichtigt worden, dass der Kläger erst im April 2021 seine Unterlagen eingereicht habe. Gegen eine rückwirkende Leistung spreche die wiederholte, willentliche und wissentliche Verweigerung der Kooperation. Das Einschalten eines Anwaltes sei nicht erforderlich gewesen, da es nur um die Beibringung von Unterlagen gegangen sei, worauf er und seine Mutter insgesamt 14 Mal hingewiesen worden seien. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung sei mehrfach explizit hingewiesen worden. Eine Anhörung sei mangels belastenden Verwaltungsaktes nicht geboten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.