Vorlagebeschluss
18 K 342/22
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0605.18K342.22.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung der ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssätze für Auszubildende in Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, die im streitigen Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022 monatlich 427 Euro (Grundbedarf) und 325 Euro (Unterkunftsbedarf) betrugen, ist nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.(Rn.16)
2. Der Grundbedarfssatz (427 Euro) ist evident zu niedrig, weil er signifikant niedriger ist als der Satz für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, den das Zweite Buch Sozialgesetzbuch für die hier maßgebliche Regelbedarfsstufe 1 vorsah (446 bzw. 449 Euro).(Rn.19)
3. Der Unterkunftsbedarfssatz (325 Euro) ist evident zu niedrig, weil im Sommersemester 2021 bereits 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts hatten, dabei knapp 20 Prozent zwischen 400 und 500 Euro sowie weitere rund 20 Prozent mehr als 500 Euro.(Rn.54)
4. Hinzu kommt, dass als Vergleichswert für eine signifikante Abweichung nicht ein Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten aller Studierenden bzw. einer entsprechenden (zulässigerweise gebildeten) Referenzgruppe im gesamten Bundesgebiet in Betracht kommt, sondern nur ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person oder jedenfalls an vergleichbaren Studienorten.(Rn.56)
5. Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers findet bei der Gewährleistung des existenziellen und Ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden jedenfalls dann eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn – wie im hier streitbefangenen Zeitraum – die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer um knapp 140 Euro differieren (von 456 Euro in Hamburg bis 317 Euro in Thüringen), im Vergleich der einzelnen Hochschulorte sogar um knapp 230 Euro (von 495 Euro in München bis 266 Euro in Freiberg). Dem Gesetzgeber wäre eine (jedenfalls grobe) Staffelung des Bedarfssatzes für Unterkunftskosten auf der Grundlage der vom Studierendenwerk erhobenen Daten – auf die er bislang zur Festlegung der Bedarfssätze stets zurückgegriffen hat – unschwer möglich oder auf der Grundlage anderer bereits vorliegender vom Gesetzgeber zugrunde gelegter Daten, etwa denjenigen, die Grundlage der Mietstufeneinordnung des Wohngeldgesetzes sind.(Rn.59)
6. Die Bedarfssätze sind verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Sie beruhen auf verschiedenen schwerwiegenden methodischen Fehlern, wobei bereits jeder Fehler für sich genommen die Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Bedarfssatzes begründet (in Bezug auf den Grundbedarfssatz im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 5 C 11.18 - juris Rn. 46).(Rn.25)
7. Der Feststellung eines evident zu niedrigen Grundbedarfssatzes lässt sich entgegen insoweit überholter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegenhalten, dass mögliche Nebenverdienste der Auszubildenden und (weitergeleitetes) Kindergeld zu berücksichtigen seien (im Anschluss an BVerwG, a.a.O., Rn. 38 f. und 42 ff.).(Rn.21)
8. Die Festlegung beider Bedarfssätze ist unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass bei der Referenzgruppe Studierendenhaushalte nicht berücksichtigt werden dürfen, die ausschließlich über ein Einkommen in Höhe der staatlichen Ausbildungsförderungsleistungen verfügen (in Bezug auf den Grundbedarfssatz im Anschluss an BVerwG, a.a.O., Rn. 47 ff.).(Rn.26)
9. Die Festlegung der Bedarfssätze ist ferner unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass eine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und Kosten für die Ausbildung erfolgen muss (im Anschluss an BVerwG, a.a.O., Rn. 51 ff.). bzw. eine Differenzierung zwischen Kosten der Unterkunft und Kosten für die Heizung.(Rn.32)
10. Die Festlegung der Bedarfssätze ist schließlich unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass die Bedarfssätze zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden müssen (in Bezug auf den Grundbedarfssatz im Anschluss an BverwG, a.a.O., Rn. 54 ff.).(Rn.37)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 13 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das für den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2021 bis September 2022) zuletzt geändert worden ist für die Zeit bis zum 21. Juli 2022 durch Artikel 82 und 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) und für die nachfolgende Zeit durch das 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung der ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssätze für Auszubildende in Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, die im streitigen Zeitraum von Oktober 2021 bis September 2022 monatlich 427 Euro (Grundbedarf) und 325 Euro (Unterkunftsbedarf) betrugen, ist nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.(Rn.16) 2. Der Grundbedarfssatz (427 Euro) ist evident zu niedrig, weil er signifikant niedriger ist als der Satz für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, den das Zweite Buch Sozialgesetzbuch für die hier maßgebliche Regelbedarfsstufe 1 vorsah (446 bzw. 449 Euro).(Rn.19) 3. Der Unterkunftsbedarfssatz (325 Euro) ist evident zu niedrig, weil im Sommersemester 2021 bereits 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts hatten, dabei knapp 20 Prozent zwischen 400 und 500 Euro sowie weitere rund 20 Prozent mehr als 500 Euro.(Rn.54) 4. Hinzu kommt, dass als Vergleichswert für eine signifikante Abweichung nicht ein Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten aller Studierenden bzw. einer entsprechenden (zulässigerweise gebildeten) Referenzgruppe im gesamten Bundesgebiet in Betracht kommt, sondern nur ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person oder jedenfalls an vergleichbaren Studienorten.(Rn.56) 5. Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers findet bei der Gewährleistung des existenziellen und Ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden jedenfalls dann eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn – wie im hier streitbefangenen Zeitraum – die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer um knapp 140 Euro differieren (von 456 Euro in Hamburg bis 317 Euro in Thüringen), im Vergleich der einzelnen Hochschulorte sogar um knapp 230 Euro (von 495 Euro in München bis 266 Euro in Freiberg). Dem Gesetzgeber wäre eine (jedenfalls grobe) Staffelung des Bedarfssatzes für Unterkunftskosten auf der Grundlage der vom Studierendenwerk erhobenen Daten – auf die er bislang zur Festlegung der Bedarfssätze stets zurückgegriffen hat – unschwer möglich oder auf der Grundlage anderer bereits vorliegender vom Gesetzgeber zugrunde gelegter Daten, etwa denjenigen, die Grundlage der Mietstufeneinordnung des Wohngeldgesetzes sind.(Rn.59) 6. Die Bedarfssätze sind verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Sie beruhen auf verschiedenen schwerwiegenden methodischen Fehlern, wobei bereits jeder Fehler für sich genommen die Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Bedarfssatzes begründet (in Bezug auf den Grundbedarfssatz im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 5 C 11.18 - juris Rn. 46).(Rn.25) 7. Der Feststellung eines evident zu niedrigen Grundbedarfssatzes lässt sich entgegen insoweit überholter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht entgegenhalten, dass mögliche Nebenverdienste der Auszubildenden und (weitergeleitetes) Kindergeld zu berücksichtigen seien (im Anschluss an BVerwG, a.a.O., Rn. 38 f. und 42 ff.).(Rn.21) 8. Die Festlegung beider Bedarfssätze ist unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass bei der Referenzgruppe Studierendenhaushalte nicht berücksichtigt werden dürfen, die ausschließlich über ein Einkommen in Höhe der staatlichen Ausbildungsförderungsleistungen verfügen (in Bezug auf den Grundbedarfssatz im Anschluss an BVerwG, a.a.O., Rn. 47 ff.).(Rn.26) 9. Die Festlegung der Bedarfssätze ist ferner unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass eine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und Kosten für die Ausbildung erfolgen muss (im Anschluss an BVerwG, a.a.O., Rn. 51 ff.). bzw. eine Differenzierung zwischen Kosten der Unterkunft und Kosten für die Heizung.(Rn.32) 10. Die Festlegung der Bedarfssätze ist schließlich unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass die Bedarfssätze zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden müssen (in Bezug auf den Grundbedarfssatz im Anschluss an BverwG, a.a.O., Rn. 54 ff.).(Rn.37) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 13 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das für den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2021 bis September 2022) zuletzt geändert worden ist für die Zeit bis zum 21. Juli 2022 durch Artikel 82 und 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) und für die nachfolgende Zeit durch das 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar sind. I. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Ausbildungsförderung als diejenigen, die ihr der Beklagte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt hat. Sie nahm im Wintersemester 2016/17 an der Charité-Universitätsmedizin Berlin ein Medizinstudium mit dem Studienabschluss „Staatsexamen“ auf und erhielt hierfür antragsgemäß Ausbildungsförderung zunächst für das erste Studienjahr. Das auf eine Höherbewilligung gerichtete Klageverfahren zum Aktenzeichen VG 18 K 399.17 hat die Kammer auf Antrag der Beteiligten im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesene Verfahren 5 C 11.18 im Mai 2019 ruhendgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Verfahren im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil es den im dort streitbefangenen Zeitraum (Oktober 2014 bis Februar 2015) geltenden Grundbedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für verfassungswidrig hält. Das beklagte Studierendenwerk bewilligte der Klägerin in der Folge weiter Ausbildungsförderung, u.a. für die Zeit von Oktober 2021 bis September 2022 mit Bescheid vom 10. August 2021 in Höhe von monatlich 805 Euro. Dabei ging es auf der Grundlage der im Bundesausbildungsförderungsgesetz seinerzeit festgelegten Pauschalsätze von einem Grundbedarf von 427 Euro zuzüglich Unterkunftsbedarf von 325 Euro aus (insgesamt 752 Euro), einem Bedarf für Krankenversicherung von 84 Euro und einem Bedarf für Pflegeversicherung von 25 Euro. Auf den Gesamtbedarf in Höhe von 861 Euro rechnete es Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 56,41 Euro an. Den auf eine höhere Bewilligung gerichteten Widerspruch der Klägerin wies es mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2022 zurück, zugestellt am 1. August 2022. Mit der am 1. September 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Bundesausbildungsförderungsgesetz seinerzeit festgelegten Pauschalsätze – 427 Euro für den Grundbedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 325 Euro für den Unterkunftsbedarf von nicht bei den Eltern lebenden Auszubildenden nach § 13 Absatz 2 Nummer 2, 84 Euro für Krankenversicherungsbedarf nach § 13a Absatz 1 Satz 1 und 25 Euro für Pflegeversicherungsbedarf nach § 13a Absatz 1 Satz 2 – verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren oder nicht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Amtes für Ausbildungsförderung des studierendenWERK BERLIN vom 10. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2021 bis September 2022 höhere Ausbildungsförderung zu bewilligen und den Nachzahlungsbetrag nach Maßgabe von § 44 SGB I zu verzinsen, sowie die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. II. Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 13 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesgesetzes über die individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das für den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2021 bis September 2022) zuletzt geändert worden ist für die Zeit bis zum 21. Juli 2022 durch Artikel 82 und 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) und für die nachfolgende Zeit durch das 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist. § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der Fassung des 26. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) legte den Bedarfssatz für Auszubildende in Hochschulen für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten (§ 11 Abs. 1 BAföG) für die Zeit ab August 2020 und somit auch im streitbefangenen Zeitraum (Oktober 2021 bis September 2022) auf monatlich 427 Euro fest. Hinzu kamen noch Beträge für den Unterkunftsbedarf (Warmmiete) für nicht bei den Eltern lebende Auszubildende in Höhe von 325 Euro (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) sowie bei privat oder nicht freiwillig gesetzlich versicherten Auszubildenden 84 Euro für Krankenversicherungsbedarf (§ 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BAföG) und 25 Euro für Pflegeversicherungsbedarf (§ 13a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 BAföG). Die vorgenannten Bedarfssätze wurden mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) für die Zeit ab dem 22. Juli 2022 geändert, die Änderungen sind jedoch für den hier streitbefangenen Zeitraum unerheblich, weil die Übergangsregelung des § 66a Abs. 3 BAföG bestimmt, dass für Bewilligungszeiträume, die – wie hier – vor dem 1. August 2022 begonnen haben, § 13 BAföG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des 27. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Juli 2022 weiter anzuwenden und erst ab dem 1. Oktober 2022 – und damit außerhalb des hier streitbefangenen Zeitraumes – die neue Fassung anzuwenden ist. Auf die Gültigkeit von § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sowie von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (in der ab August 2020 geltenden Fassung des 26. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019) kommt es für die Entscheidung der Kammer an (A.). Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist (B.). Eine verfassungskonforme Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sowie von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist nicht möglich (C.). A. § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG sind für die Entscheidung über die Klage entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Der Beklagte hat der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum (Oktober 2021 bis September 2022) auf der Grundlage u.a. der auf diesen Zeitraum anzuwendenden Fassung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung unter Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bewilligt. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass diese Berechnung fehlerfrei erfolgt ist und der Klägerin Ausbildungsförderung in dem ihr danach gesetzlich zustehenden Umfang bewilligt worden ist. Auch für die Kammer bestehen keine Anhaltspunkte für eine insoweit fehlerhafte Berechnung. Die Klage auf die Bewilligung von höherer Ausbildungsförderung kann daher keinen Erfolg haben, sollten § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG verfassungsgemäß sein. Sind die Vorschriften hingegen entsprechend der Überzeugung der Kammer verfassungswidrig, wird die Klage Erfolg haben, jedenfalls soweit eine Anpassung des Bedarfssatzes für den hier in Rede stehenden Zeitraum verfassungsrechtlich erforderlich ist. Der Entscheidungserheblichkeit steht dabei nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - juris Rn. 210). B. Die Kammer ist davon überzeugt, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (in der ab August 2020 geltenden Fassung des 26. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019) mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus den genannten Vorschriften eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur Schaffung eines Systems der Ausbildungsförderung, um die Teilhabe bedürftiger Auszubildender an den staatlich zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätzen zu ermöglichen; mit dieser Verpflichtung korrespondiert ein subjektiv-rechtlich verfassungsrechtlicher Anspruch auf Ausbildungsförderung bedürftiger Auszubildender. Bei der Ausgestaltung der Ausbildungsförderung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildungsförderung kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die gesetzliche Festlegung der Ausbildungsförderung evident zu niedrig ist oder ob das Verfahren zur Festlegung Fehler aufweist. Zu prüfen ist deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf für bedürftige Auszubildende zu sichern, in einer dem Teilhaberecht gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zudem muss der Gesetzgeber der Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen nachgekommen sein, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zur Deckung des Mindestbedarfs erforderlich geworden ist. Es besteht schließlich für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 5 C 11.18 - juris Rn. 16 ff., insbesondere Rn. 32). Den vorgenannten Anforderungen genügen die im streitbefangenen Zeitraum in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (Grundbedarf) auf 427 Euro sowie in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (Unterkunftsbedarf) auf 325 Euro festgelegten Bedarfssätze zur Überzeugung der Kammer nicht (anders als die ebenfalls im Streit stehenden Sozialpauschalen nach § 13a BAföG). 1. Der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (in der ab August 2020 geltenden Fassung des 26. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019) festgelegte Satz für den Grundbedarf ist evident zu niedrig (a.) sowie verfahrensfehlerhaft zustandegekommen (b.) a. Der Grundbedarfssatz in Höhe von 427 Euro ist evident zu niedrig. Denn er ist signifikant niedriger als der Satz für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, den das Zweite Buch Sozialgesetzbuch für die hier maßgebliche Regelbedarfsstufe 1 vorsieht (vgl. zu dieser Regelbedarfsstufe als Vergleichsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 35). Die Regelbedarfsstufe 1 nach dem SGB II betrug 2021 446 Euro und 2022 449 Euro. Der hier anzuwendende Grundbedarfssatz von 427 Euro lag damit 2021 um 4,26 Prozent und 2022 um 4,89 Prozent niedriger. Diese Differenz ist aus Sicht der Kammer signifikant. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich geboten, die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zu unterschreiten, und eine Minderung existenzsichernder Leistungen ist nur verhältnismäßig, wenn es der betroffenen Person tatsächlich möglich ist, eine menschenwürdige Existenz insbesondere durch Erwerbsarbeit eigenständig zu sichern sowie die Minderung staatlicher Leistungen durch eigenes zumutbares Verhalten abzuwenden und die existenzsichernde Leistung wiederzuerlangen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 122 ff. zu Hartz-IV-Sanktionen). Vor diesem Hintergrund ist eine Minderung des Regelbedarfssatzes um mehr als 4 Prozent auffallend bzw. signifikant, weil es Auszubildenden ohne eigenes oder elterliches (zur Verfügung gestelltes) Einkommen und Vermögen – ohne Aufgabe des Studiums – nicht möglich wäre, durch (ergänzende) Erwerbsarbeit ein menschenwürdiges Existenzminimum eigenständig zu sichern. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021 die sich für das Jahr 2014/2015 ergebende Diskrepanz von 5,62 Prozent (391 Euro zu 373 Euro) als signifikante Unterschreitung angesehen; die hier ermittelte Diskrepanz ist nicht wesentlich geringer. Der Feststellung eines evident zu niedrigen Grundbedarfssatzes lässt sich nicht entgegenhalten, dass mögliche Nebenverdienste der Auszubildenden (aa.) und (weitergeleitetes) Kindergeld (bb.) zu berücksichtigen seien. aa. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – entgegen insoweit überholter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung – ist eine Aufstockung der Mittel durch gelegentliche Nebenverdienste der Auszubildenden in Hochschulen bei der Bemessung des Bedarfssatzes nicht zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, an der bisherigen Annahme einer Obliegenheit für Auszubildende, etwas hinzuzuverdienen, werde jedenfalls für die Frage der Bemessung des Bedarfssatzes nicht mehr festgehalten, weil es dafür an hinreichenden normativen Anhaltspunkten fehle. Es sei weder erkennbar, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Konzeption bei der Festlegung der Bedarfssätze verfolgt habe noch dass sich eine solche sonst in der konkreten Ausgestaltung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes niedergeschlagen habe. Dieses gehe vielmehr an keiner Stelle davon aus, dass geförderte Auszubildende neben ihrer Ausbildung erwerbstätig sein müssen, um über die zur Deckung des Lebensunterhalts und der Ausbildungskosten erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen. Das Gesetz sehe nach seiner Konzeption vielmehr im Interesse einer zügig durchzuführenden Ausbildung von einer solchen Forderung ab. Es wolle ein Studium in der Regelstudienzeit ermöglichen und das im Interesse der Chancengleichheit durch die Gewährleistung des Ausbildungs- und Lebensbedarfs in einer Weise absichern, wie dies der Fall wäre, wenn den Betroffenen dazu ausreichende Leistungen Dritter, insbesondere Unterhaltsleistungen der Eltern zur Verfügung stünden. Dies gelte auch für die Zeit der Semesterferien, die neben der notwendigen Erholung der Wiederholung und Vertiefung des Stoffes dienen sollten, soweit sie nicht ohnehin durch studienbedingte Arbeiten ausgefüllt seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 38 f.). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. bb. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – entgegen auch insoweit überholter oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung – ist ein etwaiges Kindergeld, das kindergeldberechtigte Elternteile beziehen und an die Auszubildenden weiterreichen können, bei der Bemessung des Bedarfssatzes nicht zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es fehle an einer hinreichend klaren Entscheidung des Gesetzgebers, das von Eltern freiwillig an Auszubildende weitergereichte Kindergeld bei der Bedarfsbemessung ganz oder teilweise zu berücksichtigen und auf den existenziellen Bedarf der Auszubildenden anzurechnen. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Höhe des Bedarfssatzes des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG unabhängig von einer etwaigen Weiterreichung des Kindergeldes an Auszubildende konzipiert. Außerdem sprächen gegen die Berücksichtigung der Möglichkeit einer Weiterreichung des Kindergeldes an Auszubildende kindergeldrechtliche Erwägungen. Schließlich könne eine Weiterleitung des Kindergeldes auch deshalb nicht ohne Weiteres in Rechnung gestellt werden, weil das in Ausbildung befindliche Kind keinen Rechtsanspruch hierauf habe. Lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG bestehe ein Anspruch von Auszubildenden gegen die kindergeldbewilligende Stelle auf Abzweigung des Kindergeldes und Auszahlung unmittelbar an sie selbst. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor, wenn – wie regelmäßig zu erwarten – der kindergeldberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 42 ff.). Die Kammer teilt auch diese Auffassung. Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht schon mit Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - erkennen lassen, dass (weitergeleitetes) Kindergeld bei der Bemessung des Bedarfssatzes nicht zu berücksichtigen ist. Es hat zur Frage der Anrechenbarkeit von Kindergeld auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG ausgeführt (juris Rn. 28), sofern eine Ungleichbehandlung darin bestehe, dass der Bezug von Kindergeld durch den Auszubildenden im Rahmen der für die Regelförderung maßgeblichen Ermittlung seines ungedeckten Bedarfs nicht zu berücksichtigen ist, während eine solche Berücksichtigung im Zusammenhang mit der Feststellung einer Ausbildungsgefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 Halbsatz 1 BAföG zu erfolgen hat, sei diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Abgesehen davon hat eine erhebliche Anzahl von Auszubildenden – wie auch die im Juni 1995 geborene Klägerin – während oder schon bei Beginn des Studiums das 25. Lebensjahr vollendet und damit der kindergeldberechtigte Elternteil keinen Anspruch mehr auf Kindergeld (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). b. Der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auf 427 Euro festgelegte Satz für den Grundbedarf ist verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Er beruht auf verschiedenen schwerwiegenden methodischen Fehlern, wobei bereits jeder Fehler für sich genommen die Verfassungswidrigkeit des Bedarfssatzes begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 46). aa. Die Festlegung des Bedarfssatzes ist unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass bei der Referenzgruppe Studierendenhaushalte nicht berücksichtigt werden dürfen, die ausschließlich über ein Einkommen in Höhe der staatlichen Ausbildungsförderungsleistungen verfügen. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass in die Ermittlung des Bedarfssatzes nicht Studierendenhaushalte einbezogen werden dürfen, die ausschließlich über ein Einkommen in Höhe der staatlichen Ausbildungsförderungsleistungen verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, was Menschen zur Existenzsicherung benötigen, könne tragfähig nicht in Orientierung gerade an den Personen bemessen werden, die mit gleich viel oder mit geringeren finanziellen Mitteln auskommen müssen, als ihnen existenzsichernd zustehen. Entsprechend habe der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes Haushalte, die ausschließlich die entsprechenden Sozialleistungen beziehen, für die Ermittlung des Bedarfssatzes nach dem SGB II und SGB XII ausgeklammert. Gründe, die im Rahmen der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 47 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem o.g. Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021 für den dort streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 einen entsprechenden methodischen Fehler bei der Ermittlung des Bedarfssatzes festgestellt. Es hat hierzu ausgeführt, der Gesetzgeber des 23. BAföGÄndG habe, gestützt auf den 18. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG, der sich wiederum auf die 18. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks – dieses firmierte bis Ende 2022 als Deutsches Studentenwerk – vom Sommer 2007 bezogen habe, bei der Referenzgruppe auch reine BAföG-Haushalte berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 47 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich auch für den hier streitbefangenen Zeitraum einen entsprechenden methodischen Fehler festgestellt. Denn es hat ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine geänderte Methodik bei der Bedarfsfeststellung nach aktueller Rechtslage. Der dem 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 zugrundeliegende Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/8749) basiere maßgeblich auf dem 21. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG und damit der diesem zugrundeliegenden 21. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks. Diese erfasse bei der Ermittlung der Ausgaben in Abhängigkeit von der Höhe der Einnahmen auf das untere Einnahmequartil (bis 700 Euro monatlich) auch studentische Haushalte, die nur über finanzielle Mittel in Höhe des BAföG-Bedarfssatzes verfügen (S. 48). Soweit der Gesetzentwurf (S. 21) auch auf Daten zur seit Herbst 2016 „weiteren Entwicklung im Bereich der Ausbildungsförderung“ rekurriere, bleibe völlig unklar, um welche Daten es sich hierbei handelt und welche Validität diese haben (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 50). Die Kammer schließt sich dem an; Umstände für eine abweichende Beurteilung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine geänderte Methodik bei der Bedarfsfeststellung mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Juli 2022. Diesem Änderungsgesetz lagen keine neuen Daten einer aktualisierten Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerkes zu Grunde, vielmehr wurde die 22. Sozialerhebung erst im Mai 2023 veröffentlicht. Die dem 27. Änderungsgesetz zu Grunde gelegte Datenlage war (weiterhin) unzureichend, wie die Bundesregierung mit ihrem 22. Bericht nach § 35 BAföG der Sache nach eingeräumt hat. So heißt es in dem Bericht zur Bedarfsermittlung (Ziffer III.4), die eigentlich für den Sommer 2020 vorgesehene Feldphase der Befragung sei wegen der pandemiebedingten Einschränkungen im Hochschulbetrieb um ein Jahr verschoben worden. Die Ergebnisse stünden daher für die jetzt anstehende 22. BAföG-Berichterstattung noch nicht zur Verfügung. Es habe im Sommer 2020 eine im Umfang reduzierte Sonderbefragung stattgefunden. Neue Erkenntnisse zu der für die sachgerechte Bedarfsbemessung wichtigen Ausgabenstruktur von Studierenden und zu ihren Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten sowohl insgesamt als auch untergliedert in einzelne Ausgabenposten biete diese Sonderbefragung im Corona-Sommersemester 2020 jedoch nicht. Diese würden erst mit dem deutlich stärker differenzierten Bericht zur 22. Sozialerhebung Anfang 2023 vorliegen. Die Kritik des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021 an der Methodik der bisherigen Bedarfsfeststellungen seien „als solche jedenfalls durchaus ernst zu nehmen“ und würden Anlass geben, „in dieser Legislaturperiode geeignete Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen“. bb. Die Festlegung des Bedarfssatzes ist ferner unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass eine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und Kosten für die Ausbildung erfolgen muss. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass es methodisch fehlerhaft ist, wenn nicht nachvollziehbar ist, welcher Teilbetrag des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG – der nach § 11 Abs. 1 BAföG die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung umfasst – für den Lebensunterhalt und welcher Teilbetrag des Bedarfssatzes für die Ausbildungskosten zur Verfügung steht, und damit letztlich auch die Bemessung des Gesamtbetrages nicht nachvollzogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 51). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem o.g. Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021 für den dort streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 einen entsprechenden methodischen Fehler bei der Ermittlung des Bedarfssatzes festgestellt. Es hat hierzu ausgeführt, weder das Gesetz noch die Materialien zum 23. BAföGÄndG, also insbesondere der Gesetzentwurf und der 18. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG, der auf der Grundlage der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks vom Juni 2007 erstellt worden ist, würden die Teilbeträge festlegen oder zumindest greifbare Anhaltspunkte dafür erkennen lassen. Dies habe auch die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 5. November 2014 auf parlamentarische Anfragen ausdrücklich zugestanden (BT-Drs. 18/3215 S. 63 f.). Danach lägen den Bedarfssätzen nach §§ 11 ff. BAföG keine konkreten statistischen Bezugsgrößen oder Vergleichskalkulationen zugrunde, die einzelne BAföG-Bedarfsbestandteile betreffen. Vielmehr seien die Sätze vom Gesetzgeber unter Bezugnahme auf einen weiten Ermessensspielraum bei Leistungsgesetzen „typisierend“ und mit der erstmaligen bundesgesetzlichen Kodifizierung im BAföG vom 26. August 1971 „normativ wertend“ festgesetzt worden und würden seither in ihrer relativen Entwicklung (prozentuale Steigerungen) auf der Basis der Erkenntnisse der Berichte der Bundesregierung nach § 35 BAföG fortgeschrieben (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 51 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich auch für den hier streitbefangenen Zeitraum einen entsprechenden methodischen Fehler festgestellt. Denn es hat ausgeführt, die mangelnde Erhebung und Festsetzung des Bedarfs für den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits bestehe auch aktuell fort. Weder der Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/8749) zum 26. BAföGÄndG vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048) noch der zugehörige 21. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG oder die diesem zugrundeliegende 21. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks ließen eine entsprechende Aufteilung erkennen. Soweit Letztere auf Seite 48 die durchschnittlichen Ausgaben für Lernmittel im Sommersemester 2016 mit 20 Euro beziffere, würden darüberhinausgehende Ausbildungskosten, etwa Semesterbeiträge, unberücksichtigt bleiben (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 53). Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an; Umstände für eine abweichende Beurteilung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine geänderte Methodik bei der Bedarfsfeststellung mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Juli 2022 oder dem diesem Änderungsgesetz zu Grunde liegenden 22. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG. cc. Die Festlegung des Bedarfssatzes ist schließlich unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass der Bedarfssatz zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden muss. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass der Bedarfssatz, der während der Ausbildung die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung decken soll, zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 54). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem o.g. Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021 für den dort streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 einen entsprechenden methodischen Fehler bei der Ermittlung des Bedarfssatzes festgestellt. Es hat hierzu ausgeführt, der Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sei von August 2010 bis Juli 2016 unverändert geblieben. Der für die Ermittlung dieses Bedarfs von Auszubildenden in Hochschulen zugrundeliegende 18. BAföG-Bericht der Bundesregierung (BT-Drs. 17/485) basiere auf der 18. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks, der eine Befragung unter Studenten im Sommersemester 2006 zugrunde gelegen habe. Zum Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses zum 23. BAföGÄndG seien die Daten, welche die studentischen Ausgaben beschreiben, demnach bereits mehr als vier Jahre alt gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden Daten der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks hätten keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 habe die Erhebung des Zahlenmaterials bereits etwa achteinhalb Jahre zurückgelegen. Der Bedarfssatz habe den tatsächlich bestehenden Bedarf nicht mehr hinreichend abgebildet. Die Regelleistung nach § 20 SGB II sei im Vergleich zu 359 Euro im Jahre 2010 um 8,91 Prozent auf 391 Euro im Jahre 2014 und 2015 um 11,14 Prozent auf 399 Euro angestiegen. Ferner ergebe sich aus der Übersicht 27 des 21. Berichts der Bundesregierung nach § 35 BAföG vom 14. Dezember 2017 (BT-Drs. 19/275 S. 47), dass der Verbraucherpreisindex von 100 Prozent im Jahre 2010 auf 106,84 Prozent im Jahre 2014 und 106,89 Prozent im Jahre 2015 angestiegen ist. Dass diese Steigerung an den Ausgaben der Studierenden für die Lebenshaltung spurlos vorübergegangen sein könnte, sei nicht plausibel. Vielmehr habe auch die Bundesregierung im Februar 2014 mit ihrem 20. Bericht nach § 35 BAföG eingeräumt, dass mit dem Anstieg der (allgemeinen) Lebenshaltungskosten von einem weiteren moderaten Anstieg der Lebenshaltungskosten auch bei Studierenden auszugehen sei (BT-Drs. 18/460 S. 51). Die von der Bundesregierung angeführte relative Entwicklung des Indexes für die Entwicklung der Bedarfssätze und des Preisindexes zueinander besage nichts darüber, ob der Bedarfssatz auskömmlich ist, weil dies in erster Linie von der Höhe des Ausgangsbetrages abhänge. Referenzjahr sei insoweit das Jahr 2000 gewesen, für das der 20. Bericht die Auskömmlichkeit des Bedarfssatzes nicht ansatzweise darstelle. Im Übrigen fänden sich für die in der Einschätzung der Bundesregierung suggerierte Überkompensierung früherer Defizite durch die in den Jahren 2008 und 2010 erfolgten Erhöhungen der Bedarfs-sätze keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Die um etwa 10 Prozent deutliche Anhebung des Bedarfssatzes zum August 2008 durch das 22. BAföGÄndG gehe zurück auf die Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses, der lediglich ausgeführt habe, hierdurch sowie durch die Erhöhung der Freibeträge um 8 Prozent werde der „gesamte rechnerische Anpassungsrückstand aus den letzten drei Berichten nach § 35 bereinigt“, ohne die Möglichkeit einer Überkompensierung auch nur zu erwähnen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 55 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zugleich auch für den hier streitbefangenen Zeitraum einen entsprechenden methodischen Fehler festgestellt. Denn es hat ausgeführt, die mangelnde zeitnahe und bedarfsgerechte Anpassung des in 2014/2015 geltenden Bedarfssatzes bestehe für die aktuelle Rechtslage fort. Eine Überkompensierung früherer Defizite einer bedarfsgerechten Anpassung der Bedarfssätze sei auch mit Blick auf die durch das 25. und 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz beschlossenen Erhöhungen ausgeschlossen. Mit dem 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 2014 sei der Bedarfssatz ab August 2016 auf 399 Euro erhöht worden, mit dem 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 8. Juli 2019 ab Juli 2019 auf 419 Euro und ab August 2020 auf 427 Euro. Die zugehörigen Gesetzentwürfe erläuterten, dass mit der Anhebung der Bedarfssätze (lediglich) jeweils der Anstieg der Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden solle (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 58). Die Kammer schließt sich erneut den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an; Umstände für eine abweichende Beurteilung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Vielmehr belegen die Gesetzesmaterialen zum 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 eine mangelnde zeitnahe und bedarfsgerechte Anpassung. In dem dem Änderungsgesetz zu Grunde liegenden 21. Bericht der Bundesregierung gemäß § 35 BAföG wird beim Punkt Bedarfsermittlung (III.4) ausdrücklich zugestanden, dass der aktuelle Förderungshöchstbetrag von 735 Euro für Studierende unter der (vom Deutschen Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung zuletzt ermittelten) Summe von 819 Euro durchschnittlicher monatlicher Ausgaben Studierender für die dort erfassten Einzelpositionen liegt. Anschließend wird nur pauschal und ohne ausreichende Datenrückkoppelung ausgeführt, dieser Wert könne jedoch „nicht eins zu eins mit dem sozialleistungsrechtlichen Bedarf“ gleichgesetzt werden. Gleiches gilt für die Erwägung, der Bedarfssatz beziehe Studierende aus finanziell gut situierten Elternhäusern und damit „naturgemäß auch eine deutliche Bandbreite subjektiver Maßstäbe für den jeweiligen Lebensstandard“ ein. Hinzu komme, dass das den Eltern zukommende Kindergeld im BAföG anders als in anderen Sozialleistungsgesetzen bei der Einkommensanrechnung vollständig unberücksichtigt bleibe und potenziell den Finanzierungsspielraum der Auszubildenden erhöhe. Der Verweis auf (weitergeleitetes) Kindergeld ist außerdem, wie oben ausgeführt, nicht zulässig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine geänderte Methodik bei der Bedarfsfeststellung mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Juli 2022 oder dem diesem Änderungsgesetz zu Grunde liegenden 22. Bericht der Bundesregierung nach § 35 BAföG. In dem Bericht der Bundesregierung heißt es vielmehr ausdrücklich (III.3: Entwicklung der Leistungsparameter der Ausbildungsförderung seit Inkrafttreten des BAföG am 1. Oktober 1971), bei der Frage nach der bedarfsgerechten Höhe der Bedarfssätze und Freibeträge „müsse“ neben dem jeweiligen Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Einkommen nach § 35 BAföG „stets auch der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen werden“. Anschließend wird nur pauschal ausgeführt, die in der Vergangenheit vorgenommenen Anhebungen der Einkommensfreibeträge hätten über ein bloßes Nachzeichnen der Einkommensentwicklungen hinausgehend bildungspolitisch gestaltende positive Ausbildungsförderungsanreize gesetzt. Der Vorsprung der Entwicklung der BAföG-Freibeträge sowohl gegenüber der Einkommens- als auch der am Preisindex zu messenden Lebenshaltungskosten sei durch die erneute Anhebung der Freibeträge um 7 Prozent mit dem 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz noch zusätzlich vergrößert worden. Soweit der Bericht auf Erhöhungen der Bedarfssätze durch das 22., 23. und 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz abstellt, fehlen, wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt, stichhaltige Anhaltspunkte für eine Überkompensierung von (früheren) Defiziten. In der Begründung des Gesetzentwurfes des 27. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz heißt es ebenfalls nur lapidar (BT-Drs. 20/1631, S. 17 und 27), mit dem Gesetzentwurf verfolge die Bundesregierung zum einen das Ziel, durch „bedarfsgerechte Anpassung des BAföG an aktuelle Entwicklungen“ die förderungsbedürftigen Auszubildenden wieder „besser zu erreichen“ und die Chancengerechtigkeit bei der individuellen Bildungsfinanzierung nachhaltig zu gewährleisten. Mit der Anhebung der Bedarfssätze und der überproportionalen Anhebung der Wohnkostenpauschale solle das „unverzichtbare Vertrauen in eine dauerhaft verlässlich breitenwirksame staatliche Ausbildungsförderung gestärkt werden“. Die Anhebung der Bedarfssätze um rund 5 Prozent „orientiere sich am Anstieg der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anhebung der Bedarfssätze zum Schuljahresbeginn 2020/21“. In dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses heißt es ebenfalls nur pauschal (BT-Drs. 20/2399, S. 16 und 30), „um den steigenden Lebenshaltungskosten besser Rechnung zu tragen“, sollten die Bedarfsätze nicht um 5 Prozent, sondern um 5,75 Prozent steigen. 2. Der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (in der ab August 2020 geltenden Fassung des 26. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019) festgelegte Satz für den Unterkunftsbedarf für nicht bei den Eltern lebende Auszubildende ist ebenfalls verfahrensfehlerhaft zustandegekommen (a.) und evident zu niedrig (b.). a. Der Unterkunftsbedarfssatz in Höhe von 325 Euro ist verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. aa. Die Festlegung des Bedarfssatzes ist unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass bei der Referenzgruppe Studierendenhaushalte nicht berücksichtigt werden dürfen, die ausschließlich über ein Einkommen in Höhe der staatlichen Ausbildungsförderungsleistungen verfügen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (1.b.aa.). Die dem Gesetzentwurf zum 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 zugrundeliegende 21. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks erfasst auch bei den zugrunde gelegten Mieten (einschließlich Nebenkosten) Studierendenhaushalte, die nur mit einem Einkommen in Höhe der staatlichen Ausbildungsförderungsleistungen auskommen müssen (S. 48 ff.). bb. Die Festlegung des Bedarfssatzes ist ferner unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass eine Differenzierung zwischen Kosten für die Unterkunft und Kosten für die Heizung erfolgen muss. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den existenzsichernden Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII und SGB II, dass Kosten der Unterkunft und Kosten der Heizung getrennt zu prüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris Rn. 18 f. m.w.N.). Ein einheitlicher Betrag, wie in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG vorgesehen, würde die inzidente Festlegung eines pauschalen abstrakten Heizkostenwertes (Heizkostenpreis pro Quadratmeter für eine einfache Wohnung im unteren Segment des Wohnungsmarktes) erfordern. Es müssten in einen solchen Wert neben dem Heizverhalten der einzelnen Person etwa auch klimatische Bedingungen, ständig wechselnde Energiepreise, der jeweilige Energieträger, vor allem aber auch der im entsprechenden Mietsegment typische Gebäudestandard und der technische Stand einer als typisch anzusehenden Heizungsanlage einfließen. Datenmaterial, das insoweit eine allgemeingültige Aussage zulässt, liege nicht vor. Ermittlungsmöglichkeiten hierzu seien nicht ersichtlich (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, a.a.O., Rn. 19). Gründe, die bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Wenn nicht nachvollziehbar ist, welcher Teilbetrag des Bedarfssatzes für die Unterkunftskosten nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für die Miete und welcher Teilbetrag des Bedarfssatzes für die Heizkosten zur Verfügung steht, kann letztlich auch die Bemessung des Gesamtbetrages nicht nachvollzogen werden. Der Bedarfssatz für die Unterkunftskosten nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG enthält eine solche Differenzierung nicht. Vielmehr weist die dem Gesetzentwurf zum 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 zugrundeliegende 21. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks durchweg nur Pauschalwerte für Miete einschließlich Nebenkosten aus (S. 48 ff.). Auch der 22. Bericht der Bundesregierung gemäß § 35 BAföG enthält eine solche Differenzierung nicht. cc. Die Festlegung des Bedarfssatzes ist schließlich unter Verstoß gegen die Maßgabe erfolgt, dass der Bedarfssatz zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden muss. Die Gründe, aus denen sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Pflicht des Gesetzgebers ergibt, den Bedarfssatz für den Lebensunterhalt zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 54 ff.), gelten in Bezug auf den Bedarfssatz für die Unterkunftskosten gleichermaßen. Bei den Kosten für Unterkunft und Heizung handelt es sich um eine der grundrechtsintensivsten Bedarfspositionen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14 - juris Rn. 19). Hiernach ist die Festlegung des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ebenfalls methodisch fehlerhaft. Auf die vorstehenden Ausführungen (1.b.cc.) wird Bezug genommen. Die dem Gesetzentwurf zum 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 zugrundeliegende 21. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks – auf den vom Studierendenwerk errechneten Gesamtdurchschnitt aller ermittelten Pauschalwerte für Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 323 Euro geht die gesetzgeberische Festlegung eines Bedarfssatzes in Höhe von 325 Euro zurück – beruht allein auf erhobenen Daten aus dem Sommersemester 2016 (S. 48 ff.). Im hier streitbefangenen Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 lagen demnach die dem Bedarfssatz zugrunde gelegten Daten fünf bis sechs Jahre zurück und waren offensichtlich veraltet. Zudem heißt es in der dem 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderung vom 15. Juli 2022 zu Grunde liegenden 22. Sozialerhebung des Studierendenwerkes – auf der Grundlage einer Auswertung von Daten aus dem Sommersemester 2021, also kurz vor Beginn des hier streitbefangenen Zeitraumes –, im Sommersemester 2021 sei der größten Posten der monatlichen Ausgaben von Studierenden für den Lebensunterhalt die Warmmiete mit 410 Euro gewesen (S. 102) bzw. beim „Fokus-Typ“ – d.h. bei Studierenden, die nicht verheiratet sind, allein wohnen bzw. wirtschaften, noch keinen ersten Hochschulabschluss erlangt haben (außer Bachelor-Abschluss bei Master-Studierenden) und in einem Vollzeit-Präsenz-Studium eingeschrieben sind – mit 393 Euro (S. 103). Damit liege die Warmmiete im Sommersemester 2021 über dem Niveau der Jahre 2009, 2012 und 2016, das sich zwischen 276 Euro und 323 Euro bewegt habe. Eine Einteilung aller Studierenden nach unterschiedlichen Miethöhen (inklusive Nebenkosten) zeige, dass ein großer Teil der Studierenden (20,6 Prozent) recht hohe Mietausgaben von über 500 Euro pro Monat habe. Etwas mehr als die Hälfte von ihnen (54,4 Prozent) habe monatliche Mietausgaben zwischen 201 und 400 Euro. Bei rund 18 Prozent der Befragten lägen die monatlichen Mietausgaben zwischen 401 und 500 Euro. Nur 7 Prozent der Studierenden hätten weniger als 200 Euro Mietkosten im Monat. Bei den sehr niedrigen Mietausgaben, die nur von einer kleinen Zahl Studierender berichtet würden, könnte es sich um eine Beteiligung an Nebenkosten oder einen Beitrag zur Miete der elterlichen Wohnung oder des elterlichen Hauses handeln. Hohe monatliche Mietausgaben könnten, je nach Lebenssituation, insbesondere dann entstehen, wenn Wohnungen allein bewohnt und finanziert werden oder für das Zusammenleben mit Partnerinnen, Partnern und/oder Kind(ern) eine größere Wohnfläche benötigt wird. So sei in der Gruppe der Studierenden des „Fokus-Typs“ der Anteil mit sehr hohen monatlichen Mietausgaben von über 500 Euro deutlich gestiegen, von 2 Prozent im Jahr 2012 über 4 Prozent im Jahr 2016 auf 16 Prozent im Jahr 2021. Die sehr hohen Mietausgaben beträfen damit einen ähnlichen Anteil an Studierenden des „Fokus-Typs“ wie unter allen Studierenden (20,6 Prozent). Ebenso stiegen im Zeitvergleich die Anteile der Studierenden, die monatliche Mietausgaben von 351 bis 400 Euro (17 Prozent), 401 bis 450 Euro (11 Prozent) sowie 451 bis 500 Euro (9 Prozent) angeben. Würden die Anteile der Studierenden mit monatlichen Mietausgaben von 351 Euro und mehr zusammengezählt, zeige sich, dass im Sommersemester 2021 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts hätten. In den Jahren 2012 und 2016 seien es noch 21 bzw. 31 Prozent gewesen (S. 104). Schon aus diesen Feststellungen, insbesondere den ermittelten Steigerungsraten bei den monatlichen Mietausgaben von 2012 bis 2016, ergibt sich für die Kammer, dass eine Anpassung des Satzes für den Unterkunftsbedarf erforderlich gewesen wäre. Sie werden bestätigt von Daten des Statistischen Bundesamtes (vgl. die Tabelle zum Wohnungsmietindex für Deutschland bis 2023, wonach sich die Mieten [ausgehend von 2020 als Indexbasis, also 100] von 94,6 im Jahr 2016 über 98,6 im Jahr 2019 und 101,4 im Jahr 2021 zu 103,1 im Jahr 2022 entwickelt haben) und zahlreichen weiteren öffentlich zugänglichen Quellen über Mietsteigerungen in Deutschland. b. Der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG auf 325 Euro festgelegte Satz für den Unterkunftsbedarf ist evident zu niedrig. Dies folgt daraus, dass – ausweislich der zuvor zitierten 22. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerkes – im Sommersemester 2021 bereits 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts hatten, dabei knapp 20 Prozent zwischen 400 und 500 Euro sowie weitere rund 20 Prozent mehr als 500 Euro. Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Kammer als Vergleichswert für eine signifikante Abweichung nicht ein Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten aller Studierenden bzw. einer entsprechenden (zulässigerweise gebildeten) Referenzgruppe im gesamten Bundesgebiet in Betracht kommt, sondern nur ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person oder jedenfalls an vergleichbaren Studienorten. Das Bundessozialgericht stellt bei den existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII in Fortführung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 4.95 - juris) stets auf die marktüblichen Bruttokaltmieten am Wohnort der leistungsberechtigten Person ab (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - jeweils juris). Gründe, die bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. In der dem 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderung vom 15. Juli 2022 zu Grunde liegenden und bereits zitierten 22. Sozialerhebung des Studierendenwerkes heißt es zudem, die durchschnittlichen monatlichen Warmmieten (von Präsenz-Studierenden) würden stark zwischen den Regionen variieren. In den Großstädten Hamburg und Berlin müssten Studierende im Durchschnitt 456 bzw. 452 Euro im Monat für Miete bezahlen. Danach würden die westdeutschen Flächenländer Bayern (421 Euro) und Hessen (420 Euro) folgen, darauf Baden-Württemberg mit durchschnittlichen monatlichen Mietkosten von 402 Euro. Die geringsten Mietausgaben fielen in den ostdeutschen Bundesländern an; insbesondere in Sachsen und Thüringen seien die Kosten mit durchschnittlich 322 bzw. 317 Euro am niedrigsten. Damit würden im Ländervergleich die Mietausgaben um knapp 140 Euro variieren. Würden die Mieten nach Hochschulstandort differenziert, so würden weitere lokale Unterschiede sichtbar. Der Hochschulstandort mit den höchsten monatlichen Mietkosten sei München, hier seien durchschnittlich 495 Euro im Monat zu bezahlen. Auch in weiteren Großstädten wie Frankfurt am Main (459 Euro), Hamburg (456 Euro) und Berlin (452 Euro) fielen die Mietausgaben recht hoch aus. Jedoch seien auch an einigen kleineren Hochschulstandorten die Mieten hoch, etwa in Neu-Ulm (465 Euro) oder Sankt Augustin (447 Euro). An größeren Hochschulstandorten in den östlichen Bundesländern, darunter Magdeburg, fielen geringere Mietkosten an. Hier würden Studierende im Mittel monatlich 338 Euro bezahlen. Auch in Dresden (336 Euro), Halle (Saale, 334 Euro), Erfurt (330 Euro) oder Leipzig (329 Euro) seien die monatlichen Mietausgaben geringer (S. 106). Für die Kammer ist es evident, dass ein für alle Studierende im gesamten Bundesgebiet festgelegter pauschaler Bedarfssatz für Unterkunftskosten in Höhe von 325 Euro bei durchschnittlichen monatlichen Unterkunftskosten (Stand: Sommersemester 2021) in Großstädten wie München (495 Euro), Frankfurt am Main (459 Euro), Hamburg (456 Euro) und Berlin (452 Euro) sowie auch in einigen kleineren Hochschulstandorten wie Neu-Ulm (465 Euro) oder Sankt Augustin (447 Euro) in diesen Städten offensichtlich zu niedrig ist. Weiterer Beleg ist die Situation der Klägerin, die für ein ihr vom beklagten Studierendenwerk zur Verfügung gestelltes (Wohnheim-) Zimmer im hier streitbefangenen Zeitraum eine Warmmiete in Höhe von 390 Euro monatlich zahlen musste. Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers findet bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden jedenfalls dann eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn – wie im hier streitbefangenen Zeitraum – die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer um knapp 140 Euro differieren (von 456 Euro in Hamburg bis 317 Euro in Thüringen), im Vergleich der einzelnen Hochschulorte sogar um knapp 230 Euro (von 495 Euro in München bis 266 Euro in Freiberg). Der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (325 Euro) wurde damit im „teuersten“ Bundesland um rund 43 % überschritten und am „teuersten“ Hochschulstandort sogar um rund 70 %. Dem Gesetzgeber wäre eine (jedenfalls grobe) Staffelung des Bedarfssatzes für Unterkunftskosten auf der Grundlage der vom Studierendenwerk erhobenen Daten – auf die er bislang zur Festlegung der Bedarfssätze stets zurückgegriffen hat – unschwer möglich oder auf der Grundlage anderer bereits vorliegender vom Gesetzgeber zugrunde gelegter Daten, etwa denjenigen, die Grundlage der Mietstufeneinordnung des Wohngeldgesetzes sind. C. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sowie von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ist nicht möglich. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine verfassungskonforme Auslegung eines vom Gesetzgeber in exakt bestimmter Höhe festgelegten Bedarfssatzes nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 60 ff.), bei einem Grundbedarfssatz wie hier auch nicht durch eine Heranziehung der Härtefallregelung des § 14a BAföG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 62) oder unter Berücksichtigung von mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG verzahnten Regelungen wie z.B. § 22 Abs. 1 SGB XII oder § 7 Abs. 5 SGB II (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 63 ff.). Gleiches gilt in Bezug auf den Unterkunftsbedarfssatz, weil die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 SGB II hierauf keine Anwendung findet und ein ausbildungsförderungsrechtlich zu niedrig festgelegter Unterkunftsbedarf keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Satz 2 der Vorschrift betrifft nur den Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG) begründen würde (vgl. BSG, Urteile vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - juris Rn. 34, vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - juris Rn. 17 und vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/13 R - juris Rn. 22 ff.). Einem Anspruch auf ergänzendes Wohngeld steht bei Studierenden, die dem Grunde nach BAföG-berechtigt sind, die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes entgegen. Die 2022 und 2023 auch Studierenden gewährten Heizkostenzuschüsse ändern an der Verfassungswidrigkeit des mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG festgelegten Bedarfssatz für den Unterkunftsbedarf (325 Euro) ebenfalls nichts. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), geändert mit Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018), hatten Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt wurden, wobei der Anspruch auf einen ersten Heizkostenzuschuss nur bestand, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt wurden, und der Anspruch auf den zweiten Heizkostenzuschuss nur bestand, wenn die Leistungen nach Satz 1 für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden. Der erste Heizkostenzuschuss betrug 230 Euro (§ 2 Abs. 2) und der zweite Heizkostenzuschuss 345 Euro (§ 2a Abs. 2). Abgesehen davon dass der zweite Heizkostenzuschuss erst mit Gesetz vom 9. November 2022 gesetzlich geregelt – also nach dem hier streitbefangenen Zeitraum – und zudem erst in 2023 ausgezahlt worden ist, wollte der Gesetzgeber mit den Heizkostenzuschüssen nicht die vorangegangenen Defizite einer bedarfsgerechten Anpassung der Bedarfssätze kompensieren, sondern allein die mit den im Verlauf des Jahres 2021 im Vergleich zu Vorgängerjahren überproportional gestiegenen Energiekosten (Heizöl, Gas und Fernwärme) verbundenen finanziellen Lasten „abfedern“ (vgl. BT-Drs. 20/689, S. 1 und 8). Hinzu kommt, dass der Heizkostenzuschuss für Studierende (230 Euro) im Verhältnis zu Wohngeldempfängerinnen und -empfängern (270 Euro bei einem berücksichtigten Haushaltsmitglied) pauschal abgesenkt wurde mit der – mit keinerlei Daten belegten – Begründung, Studierenden stehe im Vergleich zu wohngeldberechtigten Haushalten „bei einer notwendigerweise typisierenden Betrachtung häufig ein geringerer Wohnraum zur Verfügung“ und es könne „durch Wohnformen wie Wohngemeinschaften zu einer Kumulation des Zuschusses kommen“; den damit „bei einer Vielzahl an Fällen gegenüber wohngeldbeziehenden Haushalten geringeren Heizkosten pro Kopf“ werde im Wege einer pauschalen Reduzierung des Zuschlages gegenüber wohngeldbeziehenden Ein-Personen-Haushalten Rechnung getragen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/689, S. 12). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. 146 Abs. 2 VwGO).