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Beschluss

18 K 342/22

VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0127.18K342.22.00
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Tenor
Der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Vorlage- und Aussetzungsbeschluss der Kammer vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Vorlage- und Aussetzungsbeschluss der Kammer vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 hat die Kammer dem Bundesverfassungsgericht ge-mäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 13 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das für den hier relevanten Zeitraum (Oktober 2021 bis September 2022) zuletzt geändert worden ist für die Zeit bis zum 21. Juli 2022 mit Artikel 82 und 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) und für die nachfolgende Zeit mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150), mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar sind. Das Verfahren wird bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/24 geführt. Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 hat der Berichterstatter beim Bundesverfassungsgericht um Überprüfung des Vorlagebeschlusses der Kammer gebeten und hierzu ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 23. September 2024 - 1 BvL 9/21 - entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung, soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, unter allen in Betracht kommen- den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Grundgesetz vermittele bedürftigen Hochschulzugangsberechtigten schon keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung ei-nes Studiums, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Zudem habe sich der aus dem Sozialstaatsprinzip folgende objektiv-rechtliche Auftrag des Staates zur Wahrung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen unter den derzeitigen Verhältnissen auch nicht zu einer objektiv-rechtlichen Handlungspflicht im Bereich der Hochschulausbildung verdichtet. Sei somit geklärt, dass schon dem Grunde nach kein verfassungsrechtlicher Anspruch mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung einer akademischen Ausbildung besteht, so dürfte weder die Höhe der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG geregelten Grundpauschale noch die des Unterkunftsbedarfssatzes in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG gegen Verfassungsrecht verstoßen. Auf der Grundlage der nunmehr erfolgten verfassungsgerichtlichen Klärung mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2024 - 1 BvL 9/21 - hält die Kammer ihre Zweifel an der Verfassungsgemäßheit von § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (in den hier relevanten Fassungen) nicht mehr aufrecht. Denn nach der zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind verfassungsrechtliche Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer, eine chancengleiche Verwirklichung grundrechtlicher Freiheit hindernder Ungleichheiten – abgesehen vom Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip – grundsätzlich ausgeschlossen und stellt die Gewährung staatlicher Leistungen an unbemittelte Hochschulzugangsberechtigte zur Ermöglichung eines Studiums keinen Ausnahmefall dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024, a.a.O., Rn. 43 ff.). Das Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot gewährt keinen originären Leistungsanspruch zur Beseitigung von den gesellschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Hindernissen für den Zugang zum Studium. Es ist als derivatives Teilhaberecht stets nur auf das jeweils vorhandene Studienangebot bezogen und kommt deshalb nur zum Zuge, wenn eine gleichheitsgerechte Teilhabe daran durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigt wird. Danach haben Hochschulzugangsberechtigte nur das Recht, sich gegen ein nicht eignungsgerechtes Auswahlverfahren, gegen fehlerhafte Kapazitätseinwände oder gegen eine nicht hinreichend sozialverträgliche Ausgestaltung des vorhandenen Studienangebots zu wenden, die für Unbemittelte unverhältnismäßige faktische Barrieren für einen gleichen Zugang etwa in Gestalt prohibitiv wirkender Studiengebühren errichtet (vgl. zum Vorstehen- den BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024, a.a.O., Rn. 41). Der aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Auftrag des Staates zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen hat sich auch nicht zu einer objektiv-rechtlichen Handlungspflicht verdichtet, weil kein Fall vorliegt, in dem ganze Bevölkerungsgruppen faktisch keine Chance auf Zugang zu bestimmten Ausbildungs- und Berufsfeldern haben; im Gegenteil sorgt der Staat gerade in diesem Ausbildungsbereich für soziale Durchlässigkeit nicht nur durch Förderleistungen zugunsten unbemittelter Zugangsberechtigter nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern auch dadurch, dass er unter Verwendung erheblicher öffentlicher Mittel selbst ein sozialverträgliches Studienangebot schafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024, a.a.O., Rn. 60). Vorstehendes gilt nicht nur für den in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG festgelegten Satz für den Unterhaltsbedarf – diese Vorschrift (in einer früheren Fassung) war explizit Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Verfahren 1 BvL 9/21 –, sondern auch für den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG festgelegten Satz für den Unterkunftsbedarf - wie es der Berichterstatter beim Bundesverfassungsgericht mit seinem o.g. Schreiben an die Kammer angenommen hat. Wenn es Hochschulzugangsberechtigten verfassungsrechtlich zuzumuten ist, ihre Bedürftigkeit durch Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit, ggf. unter Aufgabe des Hochschulstudiums, zu beenden oder zu vermeiden (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024, a.a.O., Rn. 39), kommt es nicht darauf an, ob die Bedürftigkeit auf einem unzureichenden Satz für den Unterhaltsbedarf oder für den Unterkunftsbedarf beruht. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass der für alle Studierende im gesamten Bundesgebiet festgelegte pauschale Bedarfssatz für Unterkunftskosten in Großstädten und einigen kleineren Hochschulstandorten in den westlichen Bundesländern erheblich zu niedrig ist, dagegen an anderen Hochschulstandorten, insbesondere in den östlichen Bundesländern ausreichend, wie die Kammer mit dem Vorlagebeschluss näher ausgeführt und eine insoweit differenzierende Regelung des Gesetzgebers (zum Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses noch) für angezeigt gehalten hat. Eine etwaige Ungleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem wäre von dem vom Bundesverfassungsgericht betonten weiten sozialstaatlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und seiner sozialpolitischen Priorisierungsbefugnis (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23. September 2024, a.a.O., Rn. 44 ff.) gedeckt. Wenn es Hochschulzugangsberechtigten verfassungsrechtlich sogar zuzumuten ist, ihr Hochschulstudium aufzugeben, um ihre Bedürftigkeit durch Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu beenden oder zu vermeiden, ist ihnen erst recht zuzumuten, ihr Hochschulstudium an einem anderen Studienort aufzunehmen oder fortzusetzen, an dem der Bedarfssatz für Unterkunftskosten für sie ausreichend ist. Insofern stehen der Pauschalierung des Bedarfssatzes durch den Gesetzgeber keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. 146 Abs. 2 VwGO).