Urteil
19 K 265.09
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0921.19K265.09.0A
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Leitsätze
1. Einem volljährigen ausländischen Ehegatten eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein Visum zu erteilen, wenn er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Aufenthalt zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erfolgt.(Rn.17)
2. Die Augenfarbe des Ehemannes sollte die Ehefrau kennen, sicheres Anzeichen für das Fehlen einer von der Ehefrau gewollten Lebensgemeinschaft ist das jedoch nicht.(Rn.36)
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO kann in Fällen des Remonstrationsverfahrens nicht für notwendig erklärt werden, da dieses gerade kein Vorverfahren ist und eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet.(Rn.39)
Tenor
Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba vom 17. August 2009 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem volljährigen ausländischen Ehegatten eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein Visum zu erteilen, wenn er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Aufenthalt zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erfolgt.(Rn.17) 2. Die Augenfarbe des Ehemannes sollte die Ehefrau kennen, sicheres Anzeichen für das Fehlen einer von der Ehefrau gewollten Lebensgemeinschaft ist das jedoch nicht.(Rn.36) 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO kann in Fällen des Remonstrationsverfahrens nicht für notwendig erklärt werden, da dieses gerade kein Vorverfahren ist und eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO mangels planwidriger Regelungslücke ausscheidet.(Rn.39) Der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba vom 17. August 2009 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Nach der Übertragung durch Beschluss der Kammer vom 15. Juli 2010 hatte die Einzelrichterin den Rechtsstreit zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin beziehungsweise ihres Verfahrensbevollmächtigten sowie eines Vertreters der Beigeladenen zu 1) ergehen, da diese auf die Folge gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung hingewiesen worden waren. B. Die von der Klägerin zulässig erhobene Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem Ehemann ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Visum zum Zwecke des Nachzugs zum Ehegatten ist §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 27, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 5, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Danach ist dem volljährigen ausländischen Ehegatten eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet, ein Visum zu erteilen, wenn er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Aufenthalt zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist eine volljährige äthiopische Staatsangehörige, die mit dem in Du... lebenden Beigeladenen zu 2), einem deutschen Staatsangehörigen, verheiratet ist. Die Klägerin hat durch Vorlage des Zertifikats A1 des Goethe Instituts ihre Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, nachgewiesen. Die Klägerin begehrt das Visum zum Nachzug zum Beigeladenen zu 2), um mit diesem im Bundesgebiet eine familiäre (eheliche) Lebensgemeinschaft herzustellen und zu wahren. Davon ist das Gericht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere der in der mündlichen Verhandlung erfolgten persönlichen Anhörung des Beigeladenen zu 2) überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, der Beigeladene zu 2) hat – nachdem er bereits zuvor mit einer Äthiopierin verheiratet war und mit dieser eine Tochter hat – eine neue äthiopische Ehefrau gesucht und nach seinem Empfinden in der Klägerin gefunden. Der Beigeladene zu 2) hat während der gesamten mündlichen Verhandlung wiederholt und überzeugend betont, er liebe seine Frau und möchte sie nach so langer Zeit des Wartens endlich bei sich haben. Er zeigte dem Gericht stolz seine Geldbörse mit vier verschiedenen Passfotos der Klägerin, die diese ihm bei jedem seiner Besuche in Äthiopien geschenkt habe. Der Beigeladene zu 2) erläuterte ausführlich, wie die Ehegatten den Kontakt aufrechterhalten: sie telefonierten zweimal wöchentlich in englischer und deutscher Sprache; er rufe die Klägerin mit günstigen Telefonkarten an, die er in der mündlichen Verhandlung aus seiner Geldbörse herausnahm und dem Gericht vorlegte. Dass der Beigeladene zu 2) ein Interesse daran hat, mit der Klägerin zusammen zu sein, belegen seine jeweils mehrwöchigen Besuche bei ihr. Während der Beigeladene zu 2) zu Beginn des Jahres 2008 – der Zeit des Kennenlernens der Ehegatten – nur drei Wochen in Äthiopien blieb, besuchte er die Klägerin seinen glaubhaften Angaben zufolge, im Juni 2008 und Anfang Oktober bis Ende November 2008 sowie im Herbst 2009 jeweils für sieben bis acht Wochen. Diese Aufenthalte in Äthiopien konnte er durch Vorlage seines Passes, aus dem Aufenthalte vom 1. Januar 2008 bis zum 22. Januar 2008, vom 1. Juni 2008 bis zum 21. Juli 2008, vom 2. Oktober 2008 bis zum 30. November 2008 und vom 1. Oktober 2009 bis zum 29. November 2009 hervorgingen, belegen. Der Beigeladene zu 2) plant auch derzeit wieder, die Klägerin für einen längeren Zeitraum zu besuchen. Andere Gründe für die langen Reisen nach Äthiopien als der Besuch seiner Ehefrau sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass die Ex-Ehefrau des Beigeladenen zu 2) eine äthiopische Staatsangehörige ist, denn diese lebt mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland. Der Beigeladene zu 2) hat Äthiopien ausweislich seiner Passeinträge auch vom Zeitpunkt der Trennung von seiner Ex-Ehefrau an bis Januar 2008 nicht mehr – insbesondere nicht zum Besuch von Freunden oder Verwandten oder zu touristischen Zwecken – bereist. Dies spricht dafür, dass seine Reisen ab 2008 dem Besuch der Klägerin galten. Die Zeit während seiner Aufenthalte in Äthiopien verbrachte der Beigeladene zu 2) mit der Klägerin. Davon ist das Gericht überzeugt. Nach der Gestaltung seines letzten Aufenthaltes in Äthiopien befragt, berichtete der Beigeladene zu 2) bildhaft, dass er für sich und die Klägerin einen Bungalow in N... gemietet habe, von dem aus beide zu Ausflügen wie beispielsweise einer Quelle gestartet seien. Das Gericht hat schließlich den Eindruck gewonnen, der Beigeladene zu 2) übernehme Verantwortung für die Klägerin. So erläuterte er in der mündlichen Verhandlung, er übersende ihr seit der Heirat monatlich 100€ damit sie nicht mehr für wenig Lohn im Hotel arbeiten müsse; außerdem habe er sich in Du... bereits um eine Arbeitsstelle für die Klägerin in der Nähe seiner Wohnung gekümmert. Der große Altersunterschied zwischen den Ehegatten ist aus Sicht des Gerichts kein Grund für die Annahme einer Scheinehe. Auf den Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau angesprochen, erklärte der 44jährige – jünger wirkende – Beigeladene zu 2), dieser sei für beide kein Problem, seine Frau und er seien energiegeladen, was auch daran deutlich werde, dass sie bei ihrem letzten Zusammensein täglich geschlechtlich verkehrt hätten. Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch davon überzeugt, dass die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2) die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren will. Ausschlaggebend für diese Überzeugung sind folgende Gründe: Die Klägerin hat mit dem Beigeladenen zu 2) nicht unmittelbar nach dessen Heiratsantrag die Ehe geschlossen. Sie hat stattdessen seinen nächsten mehrwöchigen Besuch im Juni/Juli 2008 abgewartet, bevor es im Herbst 2008 zur Eheschließung und der Schilderung des Beigeladenen zu 2) zufolge zum ersten Beischlaf kam. Erst nach der Eheschließung absolvierte die Klägerin den Deutschkurs, den sie im April 2009 erfolgreich abschloss. Die Klägerin hat sich also offensichtlich Zeit genommen, den Beigeladenen zu 2) näher kennenzulernen. Eine unterstellte Absicht, die Ehe mit dem Beigeladenen zu 2) dafür zu nutzen, einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik zu erhalten, in der sie bisher nie war und in der sie anders als in Äthiopien weder Verwandte noch – mit Ausnahme einer Bekannten, die sie im Sprachkurs und damit erst nach der Eheschließung kennengelernt hat – Freunde hat, hätte sie indes mit einer schnellen Eheschließung und einem umgehend absolvierten Deutschkurs engagierter verfolgen können. Die Klägerin ist nach den glaubhaften Bekundungen des Beigeladenen zu 2) für diesen wöchentlich telefonisch erreichbar und verbringt mit ihm die gesamte Zeit während seiner mehrwöchigen Besuche. Das Gericht sieht auch keine auf Tatsachen gegründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Beigeladenen zu 2) allein aus finanziellen Gründen geheiratet hat. Der Beigeladene zu 2) überweist ihr seit der Hochzeit zwar monatlich 100€ – ein nach Auskunft des Beigeladenen zu 2) für äthiopische Verhältnisse hoher Betrag – er hat ihr aber offen über finanzielle Probleme berichtet. Darauf habe die Klägerin mit Verständnis und mit dem Angebot, durch Arbeit Geld für die Familie zu verdienen, reagiert. Das Gericht sieht darin die Reaktion einer zugewandten und an der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft interessierten Ehefrau. Für den Willen der Klägerin, die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen und zu wahren, spricht auch und insbesondere der Umstand, dass beide Ehegatten bereits über ihre Zukunft im Falle einer endgültigen Versagung des Visums gesprochen haben sollen und die Klägerin geäußert haben soll, sie könne sich vorstellen, mit ihrem Ehemann gemeinsam in Äthiopien zu leben. Die tatsächliche Aufnahme der zwischen ihnen eingegangenen Ehe steht danach nicht unter der Bedingung, dass der Nachzug in die Bundesrepublik gelingt. Der Umstand, dass die Klägerin nach Aussage des Beigeladenen zu 2) derzeit kein Kind möchte, ist angesichts ihres Alters von 21 Jahren und des Umstandes, dass sie über längere Zeiträume in Äthiopien alleinerziehend wäre, da der Beigeladene zu 2) bisher in Deutschland lebt, nachvollziehbar. Zwar scheint die Klägerin nach Auskunft des Beigeladenen zu 2) eine Schwangerschaft in Erwägung zu ziehen, wenn und soweit ein Nachzug in die Bundesrepublik ohne Kind nicht möglich sei, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2) nicht anstrebt, folgt daraus aber nicht. Vielmehr würde die Klägerin das Band zu ihrem Ehemann durch ein Kind verfestigen. Das Gericht hat trotz der teilweise beachtlich voneinander abweichenden Antworten der Ehegatten in der früheren zeitgleichen Befragung aus der mündlichen Verhandlung und sonstigen Umständen den Eindruck gewonnen, beide Ehegatten wollen die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren. Dieser Eindruck ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Gericht keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des informatorisch angehörten Beigeladenen zu 2) hat. Dieser hat unumwunden alle ihm gestellten Fragen beantwortet. Er hat dabei zu keiner Zeit den Eindruck vermittelt, er wäge seine Antworten ab oder passe diese der jeweiligen Situation an; im Gegenteil: der Beigeladene zu 2) hat auch Antworten gegeben, die erkennbar weniger geeignet zum Nachweis einer beabsichtigten ehelichen Lebensgemeinschaft waren. So gab er beispielsweise zu, nicht genau zu wissen, ob seine Ehefrau derzeit eine Computer- oder Deutschschule besuche. Eine Vorbereitung auf konkrete Fragen, beispielsweise durch das Vorbereiten und Erlernen von Antworten, war nicht erkennbar; der Beigeladene zu 2) wirkte authentisch. Seine offenen und unverblümten Antworten wertet das Gericht als wahrheitsgemäß. Soweit die Beklagte die Versagung des Visums auf Widersprüche bei der zeitgleichen Befragung der Ehegatten stützt und diese im Remonstrationsbescheid auflistet, konnten diese zum Teil ausgeräumt werden, zum Teil reichten sie nicht aus, um auf ein mangelndes gegenseitiges Interesse der Ehegatten und in der Folge auf ihren fehlenden Willen zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schließen. Die Angabe des Beigeladenen zu 2), er habe bei seinem dritten Besuch bei Bekannten der Klägerin gelebt, ist mit der Angabe der Klägerin, er habe bei ihr gelebt, in Einklang zu bringen, denn die Klägerin lebte mit zwei männlichen Bekannten bzw. entfernten Verwandten zusammen. Folglich ist auch der Schluss der Beklagten, der Beigeladene zu 2) habe nach mehreren Wochen im Haus der Mutter der Klägerin deren Namen kennen müssen, nicht zu ziehen. Die Angaben des Beigeladenen zu 2) zur Hochzeitskleidung, bei der es sich ausweislich der Hochzeitsfotos um die von der Klägerin nicht aber um die von ihm beschriebene handelte, klärte er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dahin gehend auf, dass er für die kirchliche Trauung Anzug und Kleid gekauft habe. Da sich der Geistliche geweigert habe, die Ehegatten zu trauen, hätten sie auf die Kleidung verzichtetet. Auch vor dem Hintergrund der Schilderung des Beigeladenen zu 2), er habe die Klägerin, die damals in dem von ihm bewohnten Hotel gearbeitet habe, nett und süß gefunden und einen Hotelmitarbeiter um eine Übersetzung gebeten, teilt das Gericht den im Remonstrationsbescheid geäußerten Eindruck einer Heiratsvermittlung durch einen Hotelangestellten nicht. Dafür hätte eher gesprochen, wenn der Beigeladene zu 2) von dem Mitarbeiter angesprochen worden wäre und nicht umgekehrt. Die Angabe der Klägerin, sie habe den Beigeladenen zu 2) im Oktober 2007 kennengelernt und etwa sechs Monate später im April 2008 wiedergesehen, verwundert. Gleichwohl vermag das Gericht hierin keinen Grund für die Annahme eines fehlenden Willens zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu sehen. Die Befragung erfolgte mehr als anderthalb Jahre nach dem Kennenlernen und die Klägerin beschrieb zumindest den zeitlichen Abstand zwischen den Besuchen („circa sechs Monate“) richtig, schließlich müssen sich auch die Mitarbeiter der Beklagten verschätzt haben, wenn sie im Remonstrationsbescheid bestätigen, dass der Beigeladene zu 2) gegen Ende des Jahres 2007 – einem Zeitpunkt, zu dem er ausweislich seines Passes noch nicht in Äthiopien war – in der Deutschen Botschaft erschienen sei. Die Tatsachen, dass der Beigeladene zu 2) in der Befragung nur den Vornamen und Vatersnamen seiner Ehefrau angab und ihr Geburtsdatum auf den 1... statt den 1... datierte, genügen vorliegend nicht, um die eheliche Lebensgemeinschaft in Frage zu stellen. Der Beigeladene zu 2) scheint Feiertagen und insbesondere Geburtstagen keine besondere Bedeutung beizumessen. Dies ging aus seiner persönlichen Anhörung während der mündlichen Verhandlung hervor. Ebenso wenig vermögen die Angaben der Klägerin zum Beruf des Beigeladenen zu 2), zu dessen Augenfarbe und seinen Geschwistern, Zweifel an dem Willen zur ehelichen Lebensgemeinschaft zu begründen. Der Beigeladene zu 2) ist seit einem Unfall vor mehr als 20 Jahren nicht mehr berufstätig, sein früherer Beruf dürfte daher in seinem Leben keine wesentliche Rolle mehr spielen und kaum Anlass für Gespräche sein. Auch seine Geschwister scheinen im Leben des Beigeladenen zu 2) keinen besonderen Platz einzunehmen. Die Augenfarbe ist dagegen ein Merkmal, das Ehegatten kennen sollten, sicheres Anzeichen für das Fehlen einer von der Klägerin gewollten ehelichen Lebensgemeinschaft ist es jedoch nicht – vorliegend weicht sogar die Angabe des Beigeladenen zu 2) zu seiner Augenfarbe von derjenigen in seinem Personalausweis ab. Die Angabe der Klägerin in der zeitgleichen Befragung der Ehegatten, ihre Mutter sei tot, ist nicht nachvollziehbar. Der Beigeladene zu 2) vermochte den Widerspruch zwischen seiner Aussage, er habe die Mutter der Klägerin kennengelernt und dem vorgeblichen Tod nicht aufzuklären. Der Beigeladene zu 2) hat nachdrücklich geschildert, er kenne die Mutter seiner Frau, die ihr äußerlich sehr ähnlich sehe. Weshalb die Klägerin in diesem Punkt eine falsche Angabe gemacht haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall sagt die Abweichung der Aussagen der Ehegatten, die möglicherweise auf ein Missverständnis bei der Befragung zurückzuführen ist, nichts über den Willen beider, eine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen, aus. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO kann vorliegend nicht für notwendig erklärt werden. Die Vorschrift ist nur für das Vorverfahren anwendbar. An einem solchen fehlt es hier. Das Remonstrationsverfahren ist gerade kein Vorverfahren (OVG Berlin, Urt. v. 31. Januar 2003 - 3 B 4.02 - zitiert nach Juris). Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO auf das Remonstrationsverfahren scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin, eine äthiopische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann, dem Beigeladenen zu 2). Die Klägerin heiratete am 15. Oktober 2008 den Beigeladenen zu 2) in A...A.... Sie erwarb am 9. April 2009 das Zertifikat A1 des Goethe-Instituts und beantragte am 20. April 2009 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A...A... ein Visum zum Familiennachzug zum Beigeladenen zu 2). Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) befragten am 7. Juli 2009 zeitgleich die Eheleute zur Ermittlung des Aufenthaltszwecks. Die Beigeladene zu 1) versagte mit Schreiben vom 16. Juli 2009 ihre Zustimmung zur Visumserteilung mit der Begründung, eine eheliche Lebensgemeinschaft sei nicht beabsichtigt. Daraufhin lehnte die Beklagte die Erteilung des Visums mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A... vom 20. Juli 2009 ab und begründete dies mit Zweifeln daran, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt werden solle. Die dagegen gerichtete Remonstration der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A... vom 17. August 2009, zugestellt am 27. August 2009 zurück. Die Auswertung der zeitgleichen Befragung habe erhebliche Unterschiede in den Antworten ergeben; es sei der Eindruck entstanden, dass es sich nicht um eine schutzwürdige Ehe gemäß Art. 6 GG handele. Daneben bestünde die Vermutung, die Ehe sei durch einen Mitarbeiter des Hotels, in dem die Klägerin angestellt gewesen sei und in dem sie den Beigeladenen zu 2) kennengelernt habe, vermittelt worden. Mit ihrer am 21. September 2009 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, bei der zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2) geschlossenen Ehe handle es sich nicht um eine Scheinehe; der Beigeladene zu 2) besuchte sie mehrmals jeweils für längere Zeit, beide Ehegatten telefonieren regelmäßig und wollen miteinander leben; die Abweichungen in der Befragung seien vor allem auf Konzentrationsstörungen des Beigeladenen zu 2) zurückzuführen, unter denen dieser seit einem Unfall leide. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. den Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba vom 17. August 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen, 2. die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, es läge keine schutzwürdige Ehe vor; die Ehe sei zumindest seitens der Klägerin nur geschlossen worden, um ihr einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Kammer hat der Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Juli 2010 übertragen. Das Gericht hat den Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2010 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen und auf diese verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.