Beschluss
19 L 278.13 V
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0129.19L278.13V.0A
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Leitsätze
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (zurückgewiesen), Vorwegnahme der Hauptsache(Rn.12)
, Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Nachzug zum deutschen Ehegatten, Ehegattennachzug(Rn.15)
, Sprachkenntnisse(Rn.16)
, einfache deutsche Sprachkenntnisse, Absehen vom Spracherfordernis wegen Krankheit oder Behinderung(Rn.23)
, Glaubhaftmachung hinreichender Bemühungen um Spracherwerb(Rn.28)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (zurückgewiesen), Vorwegnahme der Hauptsache(Rn.12) , Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Nachzug zum deutschen Ehegatten, Ehegattennachzug(Rn.15) , Sprachkenntnisse(Rn.16) , einfache deutsche Sprachkenntnisse, Absehen vom Spracherfordernis wegen Krankheit oder Behinderung(Rn.23) , Glaubhaftmachung hinreichender Bemühungen um Spracherwerb(Rn.28) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Die 1988 geborene kosovarische Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehemann. Am 13. November 2012 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug bei der Deutschen Botschaft Pristina. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte, lehnte die Botschaft den Visumsantrag mit Bescheid vom 23. November 2012 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe erforderliche Deutschkenntnisse nicht nachgewiesen. Mit ihrer am 13. September 2013 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 19 K 279.13 V) wendet sich die Antragstellerin gegen diesen Bescheid und begehrt die Erteilung des Visums. Im vorliegenden, ebenfalls seit dem 13. September 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Eilverfahren beantragt sie wörtlich, im Wege einer Einstweiligen Anordnung die Beklagte gemäß § 123 VwGO vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung mit ihrem deutschen Ehemann V... zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Bezug genommen; diese haben vorgelegen und sind Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden hat, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen worden war, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit der von der Antragstellerin begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Visums würde die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorweggenommen. Eine stattgebende Entscheidung kommt in derartigen Fällen im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot einer die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, regelmäßig nur erforderlichen summarischen Prüfung ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden bei Versagung der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 2 S 87.13 - juris, Rn. 2 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6/11 - juris, Rn. 6 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris, Rn. 17f.). a. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin bedarf nach § 4 Abs. 1 AufenthG eines Aufenthaltstitels. Für den von ihr angestrebten dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ist ein vor der Einreise zu erteilendes Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlich. Die Erteilung dieses Visums richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzugs der Antragstellerin zu ihrem im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehemann ist § 27 i.V.m. §§ 28, 5 AufenthG. Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht vollständig. aa. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG ist § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG – wonach dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann – entsprechend auf Ehegatten eines Deutschen anzuwenden. Die Antragstellerin hat die danach erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse (§ 2 Abs. 9 AufenthG) unstreitig nicht. bb. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AufenthG berufen. Nach diesen Vorschriften ist zwar das Spracherfordernis für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, aber die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für eine Unbeachtlichkeit ihrer fehlenden Sprachkenntnisse nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste vom 22. Oktober 2012 und vom 23. Oktober 2013 belegen schon keine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung. In dem Attest der Universität des Kosovo, Psychiatrische Klinik vom 22. Oktober 2012, welches der Antragstellervertreter für unbrauchbar hält (Schriftsatz vom 2. Dezember 2013, S. 4), wird in der eingereichten Übersetzung u.a. ausgeführt: „Es kann keine körperliche und geistige Störung festgestellt werden.“ In dem Aufnahmeattest der Klinik für Hals, Nase und Ohren der Universität des Kosovo vom 23. Oktober 2013 steht in der eingereichten Übersetzung, die Antragstellerin habe erhebliche Störungen in der verbalen Kommunikation, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes unverbesserlich und endgültig seien. Die Antragstellerin werde zu einem Psychologen überwiesen. In dem Attest der Klinik für Neurologie der Universität des Kosovo vom 23. Oktober 2013 steht in der eingereichten Übersetzung Folgendes: „Der Kontakt mit der Patientin wird leicht aufgenommen und nur mit Mühe aufrechterhalten (die Patientin hat Verbalisierungsschwierigkeiten). Bei der psychologischen Bewertung sind mnestische Funktionsstörungen bemerkbar d.h. schlechte Aufmerksamkeit, Wahrnehmung und Konzentration, es gibt Anzeichen für Vergesslichkeit. Eine emotionale Labilität ist zu beobachten. Im Bender-Gestalt Test zeigt sie während der Reproduktion von Figuren eine motorische Unkoordination, jedoch sind keine Anzeichen der pathologischen Produktion zu beobachten.“ Abgesehen davon, dass eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung, aufgrund derer die Antragstellerin einfache deutsche Sprachkenntnisse nicht erwerben kann (vgl. zur Kausalität OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 2 M 2/10 - juris, Rn. 15; VG München, Urteil vom 28. März 2011 - M 25 K 10.4416 - juris, Rn. 14), danach nicht glaubhaft gemacht ist, widerspricht die vorgelegte Bescheinigung des „Zentrum für die deutsche Sprache D...“ dem Vortrag der Antragstellerin, sie könne aus gesundheitlichen Gründen die Sprachkenntnisse nicht erlangen. In der eingereichten Übersetzung dieser Bescheinigung ist ausgeführt: „Als ihr Deutschlehrer konnte und kann ich aber nicht versprechen, dass ich sie für die Prüfung A1 vorbereiten kann, wegen die oben erwähnten Hindernissen. Jedoch hat Frau Ze... bis jetzt im Deutschkurs die wichtigsten Sachen der alltäglichen Leben gelernt, wie: über sie selbst zu erzählen; sie kann über ihren Mann sprechen, wo er lebt, wohnt und was er macht; über die Familie, Wetter, Uhrzeit und so weiter.“ cc. Die Berufung der Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12/12 - juris, Rn. 28ff.), wonach die verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG gebiete, vom Spracherfordernis vor der Einreise abzusehen, wenn Bemühungen um den Spracherwerb im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind, führt nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der Spracherwerb unmöglich oder unzumutbar ist oder ihre Bemühungen innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich waren. Wie bereits zuvor ausgeführt, belegen die ärztlichen Atteste nicht, dass der Antragstellerin der Spracherwerb aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist. Andere Gründe, die eine Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit des Spracherwerbs begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinreichende Bemühungen der Antragstellerin, einfache deutsche Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres zu erwerben, sind nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin trägt zwar unter Vorlage von zwei Bescheinigungen vor, sie habe im Zeitraum von März 2012 bis Juni 2012 an einem Deutschkurs teilgenommen und besuche seit Oktober 2012 einen weiteren Deutschkurs, dies genügt indes nicht zur Glaubhaftmachung. Die Bescheinigung für den ersten Deutschkurs enthält kein Ausstellungsdatum. Ferner ist nicht ersichtlich, in welcher Einrichtung der Kurs mit welchem Ergebnis absolviert worden sein soll und ob er den Bedürfnissen der Antragstellerin, die erstmals eine Fremdsprache erlernte, entsprach. Auch die Bescheinigung für den zweiten Deutschkurs beim „Zentrum für die deutsche Sprache D...“ enthält kein Ausstellungsdatum. Dem von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwand, ihr sei die Sprachschule nicht bekannt, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Schließlich ist nicht erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang und mit welchem Engagement die Antragstellerin an dem Kurs teilgenommen haben soll und ob sie dies noch immer tut. dd. Der Umstand, dass eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache EuGH C-138/13 zur Frage aussteht, ob Art. 7 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12) der nationalen Regelung in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht, wonach dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis [nur] zu erteilen ist, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, führt nicht dazu, dass ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. b. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie hat schon nicht dargelegt, dass ihr bei Versagung der begehrten Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Zwar ist der Antragstellerin während der Dauer des anhängigen Hauptsacheverfahrens ein Zusammenleben mit ihrem deutschen Ehemann im Bundesgebiet nicht möglich, aber die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch derzeit nicht ausgeschlossen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin und ihrem aus dem Kosovo stammenden deutschen Ehemann, der im Kosovo lebende Verwandte hat, im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und dem Anschein nach keine anderen Verpflichtungen hat, nicht zumutbar und möglich wäre, die eheliche Lebensgemeinschaft für die Dauer des Klageverfahrens in Form längerer Besuchsaufenthalte des Ehemannes im Kosovo zu führen. 2. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht billigem Ermessen entsprach, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei sich das Gericht an den Ziffern 8.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh § 164) orientiert hat.