Beschluss
19 L 213.14
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1022.19L213.14.0A
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Leitsätze
Eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Ausländer nicht mehr über ein gültiges Schengen-Visum verfügt, welches ihn seinerzeit zur Einreise berechtigte. Der Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass der Ausländer geduldet wird.(Rn.10)
Vor der Abschiebung ist jedoch grundsätzlich das Einreiseverbot zu befristen. Die bisher fehlende Befristung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn der Ausländer nicht mehr über ein gültiges Schengen-Visum verfügt, welches ihn seinerzeit zur Einreise berechtigte. Der Abschiebungsandrohung steht nicht entgegen, dass der Ausländer geduldet wird.(Rn.10) Vor der Abschiebung ist jedoch grundsätzlich das Einreiseverbot zu befristen. Die bisher fehlende Befristung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung.(Rn.11) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reise mit einem von der französischen Botschaft in Cotonou in Benin ausgestellten, bis zum 31. März 2014 gültigen Schengen-Visum im Dezember 2013 nach Deutschland ein. Am10. April 2014 beantragte er die Erteilung einer Duldung. Zur Begründung gab er an, er habe aufgrund seiner Schwerbeschädigung besondere Sorge in sein Heimatland zurückzukehren. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 18. Juli 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Am 12. August 2014 erteilte er dem Antragsteller eine bis zum 11. November 2014 gültige Duldung. Der Antragsteller hat am 25. August 2014 Klage – VG 19 L 214.14 - erhoben, mit dem er die Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2014 und die Erteilung einer Duldung begehrt. Sein Antrag vom selben Tag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – vom 18. Juli 2014 wieder herzustellen, über den gemäß § 6 Abs. 1 AufenthG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. §§ 88, 120 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Klage gegen die Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung dafür ist, dass das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt und ein Abweichen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bewertung ausnahmsweise rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Er ist nach dem Ablauf der Gültigkeit seines Visums nicht mehr in Besitz eines Aufenthaltstitels. Die Abschiebungsandrohung entspricht den Anforderungen des § 59 AufenthG. Gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht entgegen. Ebenso wenig steht der Abschiebungsandrohung entgegen, dass der Antragsteller derzeit geduldet wird. Der Rechtsmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht auch nicht die bisher fehlende Befristungsentscheidung für den Fall der Abschiebung entgegen. Zwar ist vor dem Vollzug der Abschiebung das Einreiseverbot aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C297/12 Rn 27, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 – OVG 12 S 113.13 – Rn. 17 ff. Beschluss er Kammer vom 2. Oktober 2013 – VG 19 L 237.13 - alle juris). Das Fehlen dieser notwendigen und von der Ausländerbehörde bislang nicht nachgeholten Befristungsentscheidung führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, weil nicht bereits die Androhung, sondern erst die Durchführung der Abschiebung nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) das Einreiseverbot auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 12.11 – juris Rn. 18). Auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2008/115/EG normiert ein zwingendes mit der Rückkehrentscheidung einhergehendes Einreiseverbot nur in den Fällen, in denen der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 6. September 2013 - VG 19 L 234.13 -, S. 8 d. Abdr und 2. Oktober 2013 – VG 19 L 237.13-a.a.O.). Demnach ist die Befristungsentscheidung spätestens vor der Abschiebung und dann auszusprechen, wenn der Aufenthalt des Antragstellers nicht weiter geduldet werden soll. Soweit dem Antrag über seinen Wortlaut hinaus entsprechend dem Rechtsschutzziels seiner auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Verpflichtungsklage außerdem der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, zu entnehmen ist, hat dieser Antrag gleichfalls keinen Erfolg. Insofern fehlt dem Antragteller bereits das Rechtsschutzinteresse. Er ist im Besitz einer am 12. August 2014 - also vor Antrags- und Klageerhebung - ausgestellten, bis zum 11. November 2014 gültigen Duldung. Die Duldung beruht offenbar darauf, dass eine Abschiebung des Antragstellers in den Libanon derzeit tatsächlich nicht möglich ist. Insofern ist es unerheblich, dass der Antragsteller bisher die aufgrund seiner Schwerbeschädigung geltend gemachten Abschiebungshindernisse nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Ziff. 8.3, für die Hauptsache einen Streitwert von 5.000,00 Euro zugrunde. Dieser war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).