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Urteil

19 K 245.13

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0213.19K245.13.0A
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Leitsätze
Eine Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund von § 16 Abs 1 S 5, Halbs 2 oder Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht deshalb zu verlängern , um ein Klageverfahren auf Neubewertung einer als "nicht ausreichend" bewerteten Diplomarbeit (Wiederholungsversuch) abzuwarten.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund von § 16 Abs 1 S 5, Halbs 2 oder Abs 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht deshalb zu verlängern , um ein Klageverfahren auf Neubewertung einer als "nicht ausreichend" bewerteten Diplomarbeit (Wiederholungsversuch) abzuwarten.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die aufgrund des Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO in Form der Versagungsgegenklage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf die begehrte weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu. Auch hat sie nicht zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres dahingehenden Antrags bei dem Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), wobei der Verbescheidungsantrag stets als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist und nicht eigens gestellt werden muss, soweit - wie hier - Ermessensvorschriften als Rechtsgrundlage in Betracht kommen (vgl. z.B. VG München, Urteil vom 6. November 2013 - VG M 18 K 12.357 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). a. Die Klägerin kann ihr Begehren zunächst nicht mit Erfolg auf § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Vorliegend fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG. Denn wie auch die Klägerin selbst nicht behauptet hat, studiert sie nicht mehr. Dies ist nach der Systematik des § 16 Abs. 1 AufenthG aber unabdingbar dafür, dass eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG verlängert werden kann. Andernfalls ist der Aufenthaltszweck, der sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtfertigt, nicht mehr gegeben. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Klägerin schon seit längerer Zeit nicht mehr an der Hochschule eingeschrieben („formelle“ Studierendeneigenschaft). Gegenüber dem Beklagten soll sie dies damit begründet haben, dass sie Studiengebühren sparen wolle, während sie ihre Diplomarbeit fertig stelle (vgl. Vermerk des Beklagten vom 9. Juni 2011, Bl. 69 d. VV). Die Klägerin geht darüber hinaus auch inhaltlich keiner studentischen Tätigkeit mehr nach („materielle“ Studierendeneigenschaft). Mehr noch, kann sie dies - jedenfalls in ihrem bisherigen Studiengang - auch gar nicht mehr. Die Klägerin hat ihre Diplomarbeit inzwischen eingereicht. Ausweislich des Bescheides der Technischen Universität Berlin vom 12. März 2014 wurde die Arbeit jedoch mit „nicht ausreichend“ bewertet, wobei es sich bereits um den ersten - und einzigen zugelassenen - Wiederholungsversuch gehandelt hat. Die Klägerin wartet nunmehr den Ausgang des von ihr angestrengten Klageverfahrens VG 3 K 379.14 ab, mit dem sie eine Neubewertung ihrer Diplomarbeit anstrebt. Sonstige Prüfungsleistungen, auf die sich die Klägerin in der Zwischenzeit noch vorbereiten könnte, sind von ihr im Rahmen der Diplom-Hauptprüfung nicht mehr zu erbringen, wie sich aus einer im Verfahren VG 3 K 379.14 zur dortigen Streitakte gelangten Bescheinigung der Technischen Universität Berlin vom 24. Juli 2013 ergibt. Danach hat die Klägerin die für den erfolgreichen Abschluss der Diplom-Hauptprüfung erforderlichen Fachprüfungen mit Ausnahme der Diplomarbeit bereits abgelegt. Damit bestehen für die Klägerin nur zwei Optionen: Entweder ihre Klage auf Verpflichtung der Hochschule zur Neubewertung der Diplomarbeit hat Erfolg. In diesem Fall sind von Klägerin keine weiteren Studienleistungen mehr zu erbringen. Oder der Klage bleibt der Erfolg versagt. Dann kann die Klägerin keine weiteren Studienleistungen mehr erbringen, weil kein Prüfungsanspruch mehr besteht, nachdem das Recht auf eine einmalige Wiederholungsprüfung bereits „verbraucht“ ist. Bei dieser Sachlage kann die Klägerin auch unabhängig von der Frage, inwiefern für eine Verlängerung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG in jedem Fall eine andauernde Immatrikulation zu fordern ist (vgl. aber für die Ersterteilung ausdrücklich § 16 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), schlechterdings nicht mehr als „Studentin“ im Sinne des § 16 Abs. 1 AufenthG angesehen werden. Darin unterscheidet sich die Situation der Klägerin auch maßgeblich von derjenigen anderer Studenten, die auf die Bewertung von Abschlussprüfungen warten. Diesen steht regelmäßig noch die Möglichkeit zu, im Fall des Nichtbestehens die Prüfung erneut abzulegen, sodass es gerechtfertigt sein mag, auch dann noch von einem Fortbestand des Studienzwecks auszugehen, wenn (z.B. aus Kostengründen) keine Immatrikulation mehr erfolgt ist. Die Klägerin hat diese Möglichkeit nicht mehr. Ihr Studium ist in jedem Fall beendet; offen ist allein, ob erfolgreich oder ohne Erfolg. Es kann nicht Sinn des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG sein, dem Ausländer nach Beendigung des Studiums ein Aufenthaltsrecht allein zu dem Zweck einzuräumen, den Ausgang eines - unter Umständen mehrere Jahre andauernden - Klageverfahrens abzuwarten, mit dem er die Neubewertung seiner (nach der Prüfungsordnung) endgültig nicht bestandenen Abschlussprüfung erstreiten will. b. Tatsächlich stützt die Klägerin ihr Klagebegehren denn auch vor allem auf § 16 Abs. 4 AufenthG. Auch diese Regelung vermag der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG kann nach erfolgreichem Abschluss des Studiums die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 AufenthG von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Satz 2). § 9 AufenthG findet keine Anwendung (Satz 3). Ein Anspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 4 AufenthG scheitert ebenfalls schon daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind. Es fehlt an einem „erfolgreichen Abschluss des Studiums“. Dass dieser bei einem Erfolg der Klägerin im Klageverfahren VG 3 K 379.14 noch möglich ist, ändert daran nichts. Das Gleiche gilt für eine etwaige aufschiebende Wirkung der dortigen Klage, da auch dies nicht unmittelbar einen - einstweiligen - erfolgreichen Studienabschluss zur Folge hätte. Der Einwand der Klägerin, § 16 Abs. 4 AufenthG laufe leer, wenn der Ausgang der Bewertung der Diplomarbeit im Ausland abgewartet werden müsse, verfängt nicht. Der Wortlaut von § 16 Abs. 4 AufenthG ist eindeutig und steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen, solange nicht feststeht, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen ist. Inwieweit Studenten, die auf die Bewertung ihrer Abschlussprüfungen warten, die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zusteht, bemisst sich zur Überzeugung des Gerichts allein nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG. Wie bereits dargelegt, mag bei dieser Entscheidung auch auf eine fortdauernde Immatrikulation verzichtet werden können. Ein Anspruch aus § 16 Abs. 4 AufenthG kommt in einer solchen Situation von vornherein nicht in Betracht. c. Sonstige Anspruchsgrundlagen waren nicht zu prüfen, da die Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften als denen des § 16 AufenthG nicht Gegenstand des Klageverfahrens war (sog. Trennungsprinzip; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - BVerwG 1 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1432 ). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Die 1986 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Im Oktober 2005 reiste sie mit einem Visum der deutschen Botschaft Moskau nach Deutschland ein, um hier das Studium der Techno- und Wirtschaftsmathematik an der Technischen Universität Berlin aufzunehmen. Zu diesem Zweck erteilte ihr der Beklagte unter dem 1. Dezember 2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die in der Folge mehrfach verlängert wurde, zuletzt am 12. September 2011 bis zum 31. März 2012. Am 29. März 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. In der Folge reichte sie bei dem Beklagten verschiedene Unterlagen ein, darunter ein von ihr ausgefülltes Anmeldeformular zur Zuteilung einer Aufgabe für die Diplomarbeit (Wiederholung). Mit Bescheid vom 19. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Verlängerungsantrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin ihr Studium nicht ordnungsgemäß absolviere. Trotz wiederholter Vorsprache habe die Klägerin keine Immatrikulationsbescheinigung und Studienprognose vorgelegt, geschweige denn den Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss des Studiums. Laut eigener Aussage müsse die Klägerin ihre Diplomarbeit wiederholen, da sie die erste Prüfung nicht bestanden habe. Nachweise darüber habe sie jedoch ebenfalls nicht vorlegen können. Ausschließlich das erneute Anmeldeformular für die neuerliche Diplomarbeit habe sie vorzeigen können. Ob dieses Schreiben bei der Universität auch tatsächlich eingegangen sei, sei nicht erkennbar und aufgrund des bisherigen Verhaltens der Klägerin auch sehr fraglich. Am 23. August 2013 stellte die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG 19 L 254.13). Diesem gab das Gericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 statt. Mit Bescheid vom 12. März 2014 teilte die Technische Universität Berlin der Klägerin mit, dass die von ihr zwischenzeitlich eingereichte Diplomarbeit in der ersten Wiederholung mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sei. Gemäß § 11 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Techno- und Wirtschaftsmathematik könne die Diplomarbeit nur einmal wiederholt werden. Somit habe die Klägerin die Diplom-Hauptprüfung endgültig nicht bestanden und keine Möglichkeit mehr, ihr Studium in diesem Studiengang fortzusetzen, da kein Prüfungsanspruch mehr bestehe. Gegen den Bescheid vom 12. März 2014 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin (VG 3 K 379.14), mit der sie die Verpflichtung der Hochschule begehrt, ihre Diplomarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Über die Klage wurde noch nicht entschieden. Unterdessen hat die Klägerin bereits am 20. August 2013 gesondert Klage zum Verwaltungsgericht Berlin mit dem Ziel erhoben, ihre Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abermals zu verlängern. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, im Klageverfahren VG 3 K 379.14 werde sie anhand eines Gutachtens nachweisen, dass die Bewertung der Diplomarbeit durch die Hochschule falsch und entsprechend rechtswidrig sei. Im Ergebnis sei somit davon auszugehen, dass sie ihr Studium erfolgreich abgeschlossen habe. Nach diesem erfolgreichen Abschluss könne ihre Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG bis zu 18 Monate verlängert werden. § 16 Abs. 4 AufenthG habe keine Daseinsberechtigung, wenn der Ausgang der Bewertung der Diplomarbeit im Ausland abgewartet werden müsse. Denn es sei allgemein bekannt, dass der erfolgreiche Abschluss eines Studiums in den meisten Fällen zu einem Zeitpunkt erfolge, zu dem die Studenten bereits nicht mehr immatrikuliert seien. Der Lebensunterhalt sei gesichert, und zwar auch in Zukunft. Sie - die Klägerin - betreue von Berlin aus drei neue Offshore Windkraftprojekte, die für die Republik Lettland geplant seien. Sobald die Finanzierung gesichert sei, solle eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland gegründet werden. Sie habe das Angebot, als einer der Geschäftsführer der neuen Gesellschaft zu arbeiten. Zum Beleg überreicht die Klägerin verschiedene Unterlagen zu der Unternehmung, darunter eine Absichtserklärung („Letter of Intent“) der E... vom 5. Februar 2015. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 19. Juli 2013 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, aufgrund des Bescheides der Technischen Universität Berlin vom 12. März 2014 stehe ein erfolgreicher Abschluss des Studiums durch die Klägerin in Frage. Es sei nicht klar, ob überhaupt und - falls ja - wann mit einem Abschluss gerechnet werden könne. Der Klägerin sei es zumutbar, den Ausgang des Klageverfahrens VG 3 K 379.14 hinsichtlich der Frage, ob die Diplomarbeit neu bewertet werde, im Ausland abzuwarten und gegebenenfalls erneut ein Visumsverfahren zu durchlaufen. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie die Streitakte VG 19 L 254.13 und die vom Gericht beigezogene Streitakte VG 3 K 379.14, ferner auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.