Beschluss
19 L 377.14
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0505.19L377.14.0A
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Leitsätze
Der ausschließliche Vortrag, der Ausländer leide seit einigen Jahren unter einer depressiven Stimmungslage mit suizidaler Gefahr und sei aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig, begründet kein rechtliches Ausreisehindernis.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Koch zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der ausschließliche Vortrag, der Ausländer leide seit einigen Jahren unter einer depressiven Stimmungslage mit suizidaler Gefahr und sei aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig, begründet kein rechtliches Ausreisehindernis.(Rn.14) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Koch zu bewilligen, wird abgelehnt. I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Die 1972 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste im Juli 2002 in das Bundesgebiet ein und lebt seitdem hier zusammen mit ihrem türkischen Ehemann, der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist. Sie erhielt letztmalig am 27. Juni 2012 eine bis zum 26. Juni 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Die Antragstellerin bezog nach den Feststellungen des Antragsgegners seit Januar 2004 und wenigstens bis März 2015 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 2. August 2013 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung in die Türkei an. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert sei und er sein Ermessen zu ihren Lasten ausübe. Ihre dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 25. Juli 2014 - VG 19 K 259.13 - abgewiesen. Unter dem 17. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Antragstellerin macht geltend nicht reisefähig zu sein. Sie leide seit Jahren an einer depressiven Stimmungslage mit suizidaler Gefahr. Sie sei nicht erwerbsfähig, die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Bescheid vom 2. August 2013 sei daher rechtswidrig. Mit ihrem am 18. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Antrag beantragt die Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Die Antragstellerin habe neben dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen Duldungsantrag gestellt. Duldungsgründe seien im Übrigen nicht erkennbar. II. Die Anträge, über den der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheidet, haben keinen Erfolg. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den vorläufiger Rechtsschutz gesucht wird, als auch ein Anordnungsgrund, mit dem die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Für den gerichtlichen Antrag Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, fehlt es ihr schon an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 18. Aufl. § 123 Rn 122). Sie hat bisher nicht glaubhaft gemacht noch ist dies aus der beigezogenen Ausländerakte ersichtlich, dass sie vor ihrem Antrag bei dem Verwaltungsgericht einen Duldungsantrag bei dem Antragsgegner gestellt hat. Am 17. Dezember 2014 hat sie durch ihren Bevollmächtigten lediglich eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Dieser Antrag enthält nicht gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Duldung. Der Einzelrichter hat die Antragstellerin ergebnislos auf diesen Umstand hingewiesen. Abgesehen davon hat die vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin bisher auch einen Anspruch darauf, vorläufig in Deutschland geduldet zu werden, nicht glaubhaft gemacht. Ein rechtliches Ausreisehindernis, von dem auszugehen ist, wenn dem Ausländer die Ausreise aus Rechtsgründen nicht möglich ist, liegt nicht vor. Aus Rechtsgründen ist einem Ausländer eine freiwillige oder zwangsweise Ausreise u.a. bei einer länger andauernden Reiseunfähigkeit unmöglich (BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 10 CE 12.2551 - juris, Rn. 13; Dienelt, in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 25 Rn. 105). Die Antragstellerin vermag allein mit ihrem Vortrag, sie leide seit einigen Jahren unter einer depressiven Stimmungslage mit suizidaler Gefahr und sei aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig, kein rechtliches Ausreisehindernis zu begründen. Ein solches Ausreisehindernis ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Ausreise wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Das kann sowohl bei Gefahren der Fall sein, die sich aus dem eigentlichen Vorgang der Ausreise ergeben (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), als auch dann, wenn die Ausreise außerhalb des Transportvorganges eine erhebliche konkrete Gesundheits- oder Lebensgefahr bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. die auf § 25 Abs. 5 AufenthG übertragbaren Ausführungen zu § 60a Abs. 2 AufenthG des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 - OVG 2 S 18.14 - juris Rn. 7 m.w.N.). Dass im Fall einer zwangsweisen Ausreise (Abschiebung) der Antragstellerin derartige gesundheitliche Risiken drohen, die nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden können, ist weder von der Antragstellerin (substantiiert) dargelegt noch ist dies aus den Akten erkennbar. Insbesondere ist eine hinreichend konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung mit ernstlichem Suizidrisiko, die die Annahme einer Reiseunfähigkeit rechtfertigt, nicht dargetan. Das vorgelegte Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin C... allein ist dafür unzureichend, weil es nicht den formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen genügt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, juris Rn. 7 ff., zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, Juris Rn 45.). Danach müssen hierin nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben werden, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsache), ggf. sind die Methoden der Tatsachenerhebung zu benennen. Die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) ist nachvollziehbar darzulegen, eine prognostische Diagnose muss erstellt werden (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2014 – OVG 1 B 16.14 –, Rn. 39, juris). Das Attest bescheinigt der Antragstellerin zwar, dass sie unter einer depressiven Stimmungslage mit suizidaler Gefahr leide, die sich im Falle einer Aufenthaltsbeendigung rapide verschlechtern würde. Bereits die Diagnose ist als solche aber nicht hinreichend klar, da es an einer Bezugnahme auf gängige Klassifikationssysteme fehlt. Es fehlen nachvollziehbare Angaben zur Schwere der Erkrankung. Die Befunderhebung bleibt ebenso unklar. Das Attest nimmt Bezug auf einen Suizidversuch im Jahre 2006. Näheres dazu bleibt unbekannt. Der Krankheitsverlauf seit diesem Ereignis wird nicht dargestellt. Wie sich die depressive Symptomatik heute äußert wird nicht beschrieben. In prognostischer Hinsicht bleibt auch offen, in welcher Weise eine Ausreise den Gesundheitszustand der Antragstellerin „rapide verschlechtern“ würde. Wie sich die angeblich erforderliche ständige ärztliche Behandlung darstellt, ob überhaupt eine Therapie stattfindet, ergibt sich aus dem Attest nicht. Weitere, substantiierte und vor allem aktuelle Nachweise über ihren Gesundheitszustand oder die für erforderlich erachtete Fortsetzung der Behandlung hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag in Kopie vorgelegten weiteren ärztlichen Bescheinigungen sind in Bezug auf das geltend gemachte Abschiebungshindernis ohne Aussagewert. Das Schreiben des Zentrums für Soziale Psychiatrie Rheinblick, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Eichberg, vom 4. Dezember 2006 bestätigt lediglich einen zum Zeitpunkt der Antragstellung acht Jahre zurückliegenden stationären Aufenthalt, ohne weitere Diagnose. Die amtsärztliche Bescheinigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 7. Mai 2012 attestiert der Antragstellerin eine nicht näher bezeichnete behandlungsresistente neuropsychiatrische Erkrankung von Geburt an, die die Antragstellerin am Spracherwerb in Deutschland und an der Erwerbstätigkeit hindere. Von einer depressiven Erkrankung ist auch in dieser Bescheinigung nicht die Rede. Im Übrigen kann die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin durch bestimmte Vorkehrungen im Zusammenhang mit der angedrohten Abschiebung minimiert werden. Zu den Anforderungen solcher Vorkehrungen hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 18. Januar 2013 - OVG 7 S 11.13 - juris, Rn. 11ff. im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung (§ 60a AufenthG) Folgendes ausgeführt: „Zum Inhalt der gebotenen Vorkehrungen verweist der Senat auf die nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in dem Beschluss vom 20. Juni 2011, denen er sich aufgrund summarischer Prüfung anschließt (vgl. auch die Beschlüsse des 11. Senats des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. August 2011 - OVG 11 S 49.11 -, juris Rz. 7 ff., und 3. November 2011 - OVG 11 S 48.11): ‚Die Ausländerbehörde ist von Amts wegen verpflichtet, aus dem Gesund-heitszustand des Ausländers folgende Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten, und hat gegebe-nenfalls durch ein vorübergehendes Absehen von der Abschiebung oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 - 2 BvR 553/02 -, juris; Beschl. v. 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24.02.2010 - 2 M 2/10 -, juris) kann auch eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Es geht also nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebevorgangs selbstschädigende Handlungen eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet. Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (BayVGH, Beschl. v. 23.10.2007 - 24 CE 07.484 -, juris). Es ist ferner darauf zu achten, dass sich die krankheitsbedingte Suizidgefahr nicht in dem Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Durchführung der Abschiebung realisiert (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.10.2010 - 18 A 2088/10 -, juris). Das von der Ausländerbehörde in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebehaft (VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, 213 [214]). Auch den Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats darf die Ausländerbehörde nicht außer Acht lassen (VGH BW, Beschl. v. 06.02.2008, a.a.O.). Die ihr obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, endet nicht immer schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung oder medizinischen Behandlung bedarf. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.09.2010 - 2 M 91/10 -, juris; OVG NW, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 B 586/06 -, EZAR-NF 51 Nr. 12, m. w. Nachw.). …‘ Dass der Antragsgegner diese Anforderungen missachten und eine ernsthafte Selbstgefährdung des Antragstellers in Kauf nehmen würde, ist angesichts dessen aus diversen Verfahren vor dem 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg bekannten Verfahrenspraxis in vergleichbaren Fällen nicht erkennbar. Danach verfahre er, falls Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung im Rahmen der Abschiebung vorlägen, bei Abschiebungen in die Türkei regelmäßig dergestalt, dass der Ausländer vor der Ausreise auf seine Transport- und Reisefähigkeit ärztlich untersucht werde, dass er durch einen Arzt begleitet werde, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei über die geplante Ankunft des Ausländers in der Türkei informiert werde und Botschaftsmitarbeiter den Ausländer in der Türkei in Empfang nehmen und ihn der zuvor organisierten und erforderlichen medizinischen Versorgung zuführen würden oder dass die Botschaft sich direkt mit den türkischen Behörden in Verbindung setze, die dann die Organisation der medizinischen notwendigen Hilfe/Versorgung einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Unterbringung organisieren und den türkischen Staatsangehörigen in Empfang nehmen würde. Ferner hat der Antragsgegner in jenen Verfahren ausgeführt, dass der Sachverhalt neu zu beurteilen wäre, falls die ärztliche Untersuchung ergebe, dass derzeit einer akuten Selbsttötungsgefahr gerade nicht durch entsprechende behördliche Begleitmaßnahmen begegnet werden könne.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an. Auch im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Anforderungen missachten und eine ernsthafte Selbstgefährdung der Antragstellerin in Kauf nehmen würde. Unabhängig davon, dass es verständlich ist, dass bei einem Ausländer im Zusammenhang mit einer Ausreisepflicht und einer angedrohten Abschiebung regelmäßig Zukunftsängste entstehen oder sich bereits bestehende Ängste verstärken, ist nicht ersichtlich, dass etwaige psychische Schwierigkeiten der Antragstellerin auftreten könnten, die nicht durch eine vorbereitende, begleitende und nach der Ankunft in der Türkei sichergestellte psychotherapeutische Betreuung vermieden werden könnte. Schließlich folgt ein Duldungsanspruch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug für rechtswidrig hält sowie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt hat und über den Antrag bisher nicht entschieden worden ist. Nachdem die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig bestätigt worden ist, bleibt für aufenthaltsrechtliche Sicherung eines Neuantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Wege der Duldung regelmäßig kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05 –, Rn. 5, juris). Jedenfalls würde ein solcher Duldungsanspruch aber voraussetzen, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis offensichtlich vorliegen. Das ist bisher nicht der Fall. Eine zuverlässige Prognose, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerin bzw. der Eheleute A... durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, lässt sich derzeit noch nicht treffen. Zwar hat die Antragstellerin im Oktober 2014 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, mit der sie einen Nettolohn von 376, 21 Euro erzielt, jedoch dürfte die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, nicht gestattet sein. Ob der Ehemann aus seiner Beschäftigung bei D... dauerhaft, das vereinbarte - wohl ausreichende - Nettoentgelt in Höhe von 1.570,34 Euro erzielen wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Bisher liegen lediglich die Entgeltabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2015 in der Ausländerakte vor. Dieser Zeitraum erlaubt angesichts der Erwerbsbiografie des Ehemannes der Antragstellerin keine gesicherte Prognose über die zukünftige Lebensunterhaltssicherung. Außerdem hat die Antragstellerin den von dem Antragsgegner geforderte Nachweis über den tatsächlichen Zufluss dieses Einkommens nicht erbracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 ff. ZPO abzulehnen. Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat, wie oben dargelegt, keine Aussicht auf Erfolg.