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Urteil

19 K 299.14

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0602.19K299.14.0A
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Leitsätze
Die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 S. 77) (juris: EGRL 38/2004) findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger – und damit auf seinen Familienangehörigen – der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, auch wenn er im Besitz einer (weiteren) Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – C-434/09).(Rn.17)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 7/10 und der Beklagte 3/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 S. 77) (juris: EGRL 38/2004) findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger – und damit auf seinen Familienangehörigen – der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, auch wenn er im Besitz einer (weiteren) Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – C-434/09).(Rn.17) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 7/10 und der Beklagte 3/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die zulässige Verpflichtungsklage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO), der Versagung ist rechtmäßig und kann ihn daher nicht in seinen Rechten verletzten. Der Kläger kann keinen Aufenthalt beanspruchen, soweit er geltend macht, Familienangehöriger einer (auch) französischen Staatsangehörigen zu sein. Zwar mag dies zutreffen, führt aber nicht zu einer Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 S. 77), deren Umsetzung in nationales Recht durch den Erlass des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist, gilt nur für Unionsbürger einschließlich deren Familienangehörigen, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten (Art. 3 Abs. 1). Keine Anwendung findet die Richtlinie auf einen Unionsbürger – und damit auf seinen Familienangehörigen – der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat, auch wenn er im Besitz einer (weiteren) Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates ist (EuGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – C-434/09). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Die Ehefrau des Klägers hat ihr Freizügigkeitsrecht bisher nicht ausgeübt, sondern immer in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Insoweit wird ergänzend auf die Gründe des den Kläger betreffenden Beschlusses der Kammer vom 10. September 2010 - VG 19 L 168.10 – Bezug genommen. Der Kläger hat auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht als Ehegatte gemäß § 31 AufenthG erworben. Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar waren der Kläger und seine Ehefrau über drei Jahre verheiratet, die eheliche Lebensgemeinschaft hat aber bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung im Dezember 2013 nicht rechtmäßig für drei Jahre sondern lediglich für ungefähr zwei Jahre und neun Monate bestanden. Der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet setzt voraus, dass sich die Eheleute während des maßgeblichen Zeitraums rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 –, Juris Rn 13). Der Aufenthalt des Klägers war aber erst seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG am 14. März 2011 rechtmäßig. Sein vorheriger Aufenthalt war unerlaubt. Der ursprüngliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug löste keine Fortgeltungsfiktion i.S.v. § 81 Abs. 4 AufenthG aus, denn die Einreise des Klägers erfolgte mit einem ausschließlich für Italien gültigen Schengen-Visum Typ D. Entsprechend blieb sein Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. September 2010 - VG 19 L 168.10). Dass die Kammer wegen der geltend gemachten psychischen Probleme der Ehefrau des Klägers den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Erteilung einer Duldung verpflichtet hat, ändert daran nichts. Mit der Erteilung einer Duldung wird kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet. Die Duldung lässt die Ausreisepflicht unberührt, sie setzt nur den Vollzug der Abschiebung zeitweilig aus (vgl. Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10 Aufl. § 60a Rn 16), der geduldete Aufenthalt bleibt unerlaubt. Von dem Erfordernis der dreijährigen - rechtmäßigen - Ehebestandszeit im Bundesgebiet ist auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, weil dies nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Für eine besondere Härte genügt danach nicht jede Härte; es muss eine Besonderheit hinzukommen, aufgrund der der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Grundsätzlich ist dem Gesetz die Härte immanent, dass bei Unterschreitung der Mindest-Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 19 CS 14.1199 –, juris). Eine besondere Härte in diesem Sinne folgt nicht daraus, dass er Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits vier Jahre mit seiner Ehefrau verheiratet war. Würde man dies annehmen, stellte dies das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts für die Erlangung eines eigenständigen Aufenthalts in Frage. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass er in dieser Zeit ein eigenes Aufenthaltsrecht erwerben und er seinen Aufenthalt sichern würde. Ihm musste nämlich seit dem Beschluss der Kammer vom 10. September 2010, zumindest aber seit der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011 klar sein, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis legalisiert würde, etwaige Fristen also erst ab diesem Zeitpunkt laufen würden. Dass er nicht unmittelbar nach seiner Eheschließung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten hat, ist allein Folge der von ihm gewählten Einreise unter Umgehung der Visumsvorschriften. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt eine besondere Härte insbesondere vor, wenn dem Ehegatten aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Das ist etwa der Fall, wenn ihn wegen besonderer Integrationsleistungen die Ausreisepflicht härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2013 – OVG 2 S 37.13 – unter Hinweis auf Marx in: GK-AufenthG § 31 Rn 111; Dienelt in: Renner/Bergmann/derselbe, AuslR, 10 Aufl. § 31 Rn 4). Dafür, dass das der Fall wäre, gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Besondere, über das Bestehen des A1 Kurses zur berufsbezogenen Sprachförderung mit der Note „Befriedigend“ hinausgehende Integrationsleistungen hat der Kläger nicht dargelegt. Besondere Bindungen des Klägers in Deutschland sind nicht ersichtlich. Der Kläger gibt auch keine im Bundesgebiet geschaffene wirtschaftliche Basis auf. Er bezieht wenigstens seit dem 1. August 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dass die mit der Rückkehr des Klägers nach Pakistan verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten über das hinausgingen, was andere Staatsangehörigen Pakistan nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von rund fünf Jahren bei ihrer Rückkehr zu erwarten haben, ist nicht ersichtlich. Es ist dem knapp 28jährigen Kläger zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. Dass und warum ihm besondere Wiedereingliederungsschwierigkeiten bevorstünden, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2011 angegeben, vor seiner Ausreise in Pakistan mit Gold und Schmuck gearbeitet und den Schmuck verkauft zu haben. Gründe, die der Wiederaufnahme dieser oder der Aufnahme einer ähnlichen Tätigkeit entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Für die weitere Begründung – auch soweit der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG oder aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt - wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheides vom 30. September 2014, dem der Einzelrichter folgt, Bezug genommen. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (§§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 3 Nr. 2 AufenthG). Die in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Befristungsdauer korrigierte Befristungsentscheidung ist rechtmäßig. Der Beklagte hatte nach § 11 Abs. 1 AufenthG eine Befristungsentscheidung zu treffen, weil die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. September 2014 eine Rückkehrentscheidung im Sinne von § 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) darstellt und die Abschiebung eines dieser Richtlinie unterfallenden Drittstaatsangehörigen erst zulässig ist, wenn zuvor eine Entscheidung über die Befristung des damit einhergehenden Einreiseverbots getroffen worden ist (VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 L 237.13 -, juris, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2014 - OVG 12 S 113.13 – juris). Auch die nunmehr festgesetzte Dauer der Befristung der Wirkungen der Abschiebung ist nicht zu beanstanden. Die Dauer des Einreiseverbots ist nach § 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf grundsätzlich nicht fünf Jahre überschreiten. Die Dauer einer Befristungsentscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Die hier getroffene Befristung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ausreise ist gemessen am Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes verhältnismäßig, denn die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, generalpräventiv dem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet entgegenzuwirken. Gründe, die eine kürzere Dauer erfordern würden, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es der Billigkeit dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil dieser insoweit die Kostenübernahme erklärt hat. Im Übrigen triff den Kläger als unterliegender Teil die Kostenlast. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im August 2009 mit einem bis zum 20. Februar 2010 gültigen italienischen Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 6. November 2009 schloss er in Dänemark die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen J.... Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 21. Mai 2010 abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage blieb erfolglos, der Beklagte wurde aber im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger eine Duldung zu erteilen. Seine Klage nahm der Kläger im Rahmen einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits am 22. Februar 2011 zurück. Der Beklagte erteilte ihm daraufhin am 14. März 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und am 18. August 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die bis zum 17. August 2014 befristet war. Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 15. Juli 2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. September 2014 ab, nachdem die Ehegatten mitgeteilt hatten, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit Dezember 2013 beendet. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Für den Fall der Abschiebung wurde deren Wirkung auf fünf Jahre befristet. Der Kläger hat am 31. Oktober 2014 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht, da er vier Jahre lang in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt habe. Abgesehen davon, habe er darauf vertrauen können, nach vierjähriger Ehebestandszeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. Im Falle seiner Rückkehr in die Heimat würde er keine Möglichkeit haben, eine Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Dieser Umstand sei als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis zu werten. Im Übrigen habe er als Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige. Seine Ehefrau habe neben der deutschen auch die französische Staatsangehörigkeit. Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 (VG 19 L 298.14) zurückgewiesen. Seine Beschwerde (OVG 7 S 2.15 / OVG 7 M 1.15) blieb erfolglos. Gegen die Befristungsentscheidung des Bescheides vom 30. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 hat der Kläger am 18. Dezember 2014 Klage (VG 19 K 378.14) erhoben. Die Klage wurde mit Beschluss vom 13. Februar 2015 zum hiesigen Verfahren verbunden. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2015 die Befristungsentscheidung des Bescheides vom 30. September 2014 dahingehend abgeändert hatte, dass die Wirkungen einer Abschiebung auf zwei Jahre befristet werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landeamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. September 2014 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter teilweise Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. September 2014 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 14. November 2014 zu verpflichten, die Wirkung eine (etwaigen) Abschiebung „auf Null“ zu befristen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, aus den Gründen des Bescheides fest. Eine Verwurzelung des Klägers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, die ihm eine Ausreise unzumutbar erscheinen ließe, sei nicht ersichtlich. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13 Februar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie auf den Ausdruck der elektronischen Ausländerakte, Aktenstand Bl. 230, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung war, verwiesen.