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Beschluss

19 L 200.15

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0713.19L200.15.0A
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Leitsätze
Eine Zwangsvollstreckung wegen baurechtlicher Nutzungseinstellung ist nicht bereits deshalb einzustellen, weil Maßnahmen im Hinblick auf den die Nutzungseinstellung rechtfertigenden Grund ergriffen werden.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zwangsvollstreckung wegen baurechtlicher Nutzungseinstellung ist nicht bereits deshalb einzustellen, weil Maßnahmen im Hinblick auf den die Nutzungseinstellung rechtfertigenden Grund ergriffen werden.(Rn.8) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- € festgesetzt. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Juni 2015 gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 19. Mai 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes bestehen keine rechtlichen Bedenken, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Zwangsmittelfestsetzung dient der Durchsetzung der Nutzungsuntersagung des Betriebes einer Spielhalle vom 8. Oktober 2014, die mit Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin ausgesprochen und mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden ist. Die Antragstellerin ist der darin ausgesprochenen Verpflichtung zur Betriebseinstellung nicht nachgekommen. Die Anordnung vom 8. Oktober 2014 ist daher gemäß § 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 5a VwVfG Bln (im Folgenden nur: VwVG) vollziehbar. Gemäß § 14 VwVG setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € beruht auf der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 23. Januar 2015 – zugestellt am 29. Januar 2015. Darin war der Antragstellerin zugleich mit der Festsetzung des ersten Zwangsgeldes ein erneutes Zwangsgeld angedroht worden, für den Fall, dass diese der Anordnung zur Nutzungseinstellung nicht binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides vom 23. Januar 2015 nachkommt. Auch diese Zwangsgeldandrohung ist bestandskräftig geworden und entspricht der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Danach dürfen Zwangsmittel so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werde, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Für die Vollzugsbehörde bestand vorliegend auch keine Veranlassung, den Vollzug nach § 15 Abs. 3 VwVG einzustellen, oder die Frist aus der Androhung vom 23. Januar 2015 zu verlängern, weil die Antragstellerin den Brandschutznachweis in Auftrag gegeben hat. Abgesehen davon, dass der Brandschutznachweis nach wie vor nicht abschließend erstellt wurde, dient das Zwangsmittel nicht der Durchsetzung einer Vorlagepflicht nach §§ 63 Abs. 5, 71 Abs. 7 Nr. 2 BauO Bln i.V.m. § 14 Abs. 4 BauVerfVO aus der Mitteilung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln, sondern die Feststellung ist eine Vollstreckungsmaßnahme bezüglich der Nutzungsuntersagung. Eine Einstellung des Vollzuges setzt daher die Betriebseinstellung voraus, bis die Voraussetzungen für eine Nutzungsaufnahme (§ 71 Abs. 7 Nr. 2 BauO Bln) erfüllt sind. Es liegt daher allein im Verantwortungsbereich der Antragstellerin die Beitreibung des Zwangsgeldes durch eine (vorübergehende) Betriebsschließung abzuwenden, indem sie dadurch die Voraussetzungen für die Einstellung des Vollzuges schafft, denn auch bereits festgesetzte Zwangsgelder dürfen nicht mehr beigetrieben werden, sobald der Zweck erreicht ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 - OVG 10 B 7.10 -, juris Rdn. 20). Anderenfalls erhielte das Beugemittel den Charakter einer unzulässigen Straf- oder Ordnungsmaßnahme. Danach war der Antrag mit der Kostenfolge des § 145 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Höhe bemisst sich nach dem festgesetzten Zwangsgeld (Ziff. 1.6.1. des Streitwertkatalogs) und war vorliegend im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit ½ dieses Betrages anzusetzen (Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges).