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Beschluss

19 L 297.15

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1026.19L297.15.0A
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Leitsätze
1. Die Regelungen der BauO BE zu den Abstandsflächen und der Grenzbebauung haben grundsätzlich drittschützende Wirkung, weshalb ein Nachbar sich gegen bauliche Maßnahmen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, zur Wehr setzen kann.(Rn.15) 2. Die Errichtung eines grenzständigen Anbaus an einer Doppelhaushälfte ist grundsätzlich baurechtswidrig, wenn der Benutzungsplan ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen ist, in dem Doppelhäuser errichtet werden können, wenn sie gleichzeitig errichtet und als Einheit gestaltet werden. Insoweit erstreckt sich diese Vorgabe auch auf nachträgliche Erweiterungen oder Umbauten. Insoweit sind Erweiterungen, in diesem Fall die Errichtung eines Anbaus, entweder nur bei gleichzeitiger oder gesicherter alsbaldiger Änderung beider Hälften nach einheitlicher Konzeption oder bei einseitiger Änderung unter Wahrung des Gesamtbildes möglich.(Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 26 August 2015 gegen die den Beigeladenen erteilte die Baugenehmigung Nr. 2015/... des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 6. Juli 2015 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen, trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen der BauO BE zu den Abstandsflächen und der Grenzbebauung haben grundsätzlich drittschützende Wirkung, weshalb ein Nachbar sich gegen bauliche Maßnahmen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, zur Wehr setzen kann.(Rn.15) 2. Die Errichtung eines grenzständigen Anbaus an einer Doppelhaushälfte ist grundsätzlich baurechtswidrig, wenn der Benutzungsplan ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen ist, in dem Doppelhäuser errichtet werden können, wenn sie gleichzeitig errichtet und als Einheit gestaltet werden. Insoweit erstreckt sich diese Vorgabe auch auf nachträgliche Erweiterungen oder Umbauten. Insoweit sind Erweiterungen, in diesem Fall die Errichtung eines Anbaus, entweder nur bei gleichzeitiger oder gesicherter alsbaldiger Änderung beider Hälften nach einheitlicher Konzeption oder bei einseitiger Änderung unter Wahrung des Gesamtbildes möglich.(Rn.18) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 26 August 2015 gegen die den Beigeladenen erteilte die Baugenehmigung Nr. 2015/... des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 6. Juli 2015 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen, trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Anbau an ihr Wohnhaus. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks im H. Nr. 2a in ... Berlin-Spandau, Stadtteil S.. Die Beigeladenen sind Eigentümer des 449 m² großen Nachbargrundstücks im H. 2. Die Grundstücke sind mit zwei in den 1930er Jahren errichteten zweigeschossigen Doppelhaushälften. Für das Gebiet sieht der Baunutzungsplan Berlin 1958/60 ein allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe II/2 vor. Es gilt die offene Bauweise. Die Beigeladen beabsichtigen ihre Doppelhaushälfte, die eine Grundfläche von ca. 8,37 m × 8,54 m (Breite × Tiefe) aufweist, im Erdgeschoss an der Gartenseite durch einen leicht trapezförmigen eingeschossigen Anbau mit den Maßen 5,04 m × 3,65 m - 4,00 m × 3,35 m (Breite × Tiefe x Höhe) zu erweitern. Der Anbau soll bis an die Grenze zum Grundstück der Antragteller errichtet werden. Dort befindet sich die ebenfalls grenzständige Terrasse mit einer in den Garten führenden Treppe der Doppelhaushälfte der Antragsteller. Terrasse und geplanter Anbau liegen ca. 1,22 m über dem natürlichen Grundstücksniveau. Unter dem 6. Juli 2015 erteilte das Bezirksamt Spandau von Berlin den Beigeladenen für dieses Vorhaben die Baugenehmigung Nr. 2015/.... Dagegen wandten sich die Antragsteller mit ihrem Widerspruch vom 26. August 2015, über den noch nicht entschieden ist. Sie sind der Auffassung, dass ihnen der Anbau nicht zumutbar sei. Er erreiche die Höhe der Fenster im ersten Obergeschoss und erstrecke sich über 60 % der Breite des Hauses. Gemessen an der bisherigen Grundfläche des Hauses eine Größe von ca. 40 % ein. Der Eindruck ihres Hauses werde sowohl wegen der Größe auch von der konkrete Ausführung des Anbaus verschandelt. Die geplante Grenzbebauung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben führe zu unzumutbaren Störungen. Die Abschirmung ihrer Privatsphäre, vor allem im Gartenbereich, werde aufgehoben Außerdem müssten Doppelhäuser im Wesentlichen identisch sein. Die Grenze einer zulässigen wechselseitigen Grenzbebauung werde hier überschritten. Der Charakter des Baugebietes werde gestört. Durch den Anbau komme es zu einer schleichenden Verfremdung des Gebietes. Außerdem erleidet ihr Grundstück ein Wertverlust. Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26 August 2015 gegen die Baugenehmigung Nummer 2015/... des Bezirksamts Spandau von Berlin anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der die Genehmigung des Anbaus sei rechtmäßig. Der Anbau bewege sich sowohl quantitativ als auch qualitativ im Rahmen der so genannten Doppelhaus Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt. Sie verteidigen die Erteilung der Baugenehmigung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zu Entscheidung übertragen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var., Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zulässig und auch begründet. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller davon einstweilen verschont zu bleiben, fällt zugunsten der Antragsteller aus. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2015/... des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 6. Juli 2015 verletzt nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben der Beigeladenen widerspricht den - drittschützenden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 2 S 50.10 -, juris Rn. 9) - Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BauO Bln. Danach sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln). Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln). Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln). Das Vorhaben der Beigeladenen wahrt die erforderlichen Abstandsflächen insoweit nicht, als der geplante Anbau grenzständig errichtet werden soll. Die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln steht den Beigeladenen nicht zur Seite. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Dieser sog. Vorrang des Planungsrechts greift vorliegend nicht. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach dem Baunutzungsplan Berlin 1958/60. Dieser sieht ein allgemeines Wohngebiet mit der Baustufe II/2 vor. Gemäß § 7 Nr. 16 BauO Bln 58 gilt die offene Bauweise. Gemäß § 8 Nr. 14 Buchst. b BauO Bln 58 sind in der offenen Bauweise Doppelhäuser zulässig, wenn sie gleichzeitig errichtet und als Einheit gestaltet werden. Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – juris, Rn. 13 m.w.N.). Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – a.a.O.). Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 -, NVwZ 2000, 1055 ). Wobei sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen lässt, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 – juris Rn. 15; Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12/98 – a.a.O.). Dieses Erfordernis gilt auch für spätere Umbauten und Erweiterungen von Doppelhäusern. Diese sind deshalb entweder nur bei gleichzeitiger oder gesicherter alsbaldiger Änderung beider Hälften nach einheitlicher Konzeption oder bei einseitiger Änderung unter Wahrung des Gesamtbildes möglich (vgl. von Feldmann / Knuth, Berliner Planungsrecht Rn 184 f.). Vorliegend wird das bestehende Gesamtbild und die wechselseitige Verträglichkeit der beiden Doppelhaushälften durch den einseitig von den Beigeladenen geplanten Anbau entscheidend gestört. Der Anbau tritt in nicht unerheblichem Umfang aus den aufeinander abgestimmten Baukörpern der Doppelhaushälften heraus und schafft damit eine Disproportionalität zwischen diesen. Der Anbau tritt mit einer Tiefe von bis zu 4 m aus dem Bestandsgebäude heraus und vergrößert damit die Bebauungstiefe der Doppelhaushälfte an der Grundstücksgrenze um 4m d.h. um ca. 46%. Der einseitigen Grenzbebauung steht auch nicht eine einseitige Grenzbebauung durch die Nachbarbebauung gegenüber. Eine solche wird nicht durch die Terrasse der Antragsteller hervorgerufen. Die bestehende grenzständige Terrasse der Antragsteller entspricht nach den eingereichten Google-Fotos (Blatt 28 d.A.) der auf dem Grundstück der Beigeladenen (ehemals) befindlichen grenzständigen Terrasse mit Niedergang in den Garten. Insofern bestand zuvor durch die wechselseitig bezugnehmende Bebauung eine planungsrechtliche Privilegierung im Sinne der Doppelhausrechtsprechung. Nach Aufhebung dieses Zustandes bleibt überwiegt der durch den projektierten Anbau hervorgerufene Abstandsflächenverstoß. Nach dem zuvor Gesagten verstößt das Bauvorhaben der Beigeladenen mit Blick auf den Verlust des Doppelhauscharakters darüber hinaus gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB verankerte, nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Der Verlust des Doppelhauscharakters stellt eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit dar (vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 4. Juni 2014, a.a.O., Rn. 11 f., und vom 28. April 2013, a.a.O., Rn. 9). Ob sich das Vorhaben daneben auch aus anderen Gründen als rücksichtslos erweist oder gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt, kann vorliegend offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil keinen Antrag gestellt haben. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. In Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5, wird für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Wert mit 3.750,00 Euro bemessen.