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Beschluss

19 L 302.15

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1124.19L302.15.0A
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Leitsätze
Die Buchung eines Termins bei der Ausländerbehörde über die Online-Terminvereinbarung stellt keine Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, der von dem Antragsgegner verfügten Aufforderung zur Ausreise und die Androhung seiner Abschiebung. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist aber im Libanon geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Seine Eltern leben dort. Er reiste im April 2004 mit einem Visum zur Aufnahme eines studienvorbereitenden Sprachkurses mit anschließendem Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Bachelorstudium Elektrotechnik hat der Antragsteller im Juli 2013 erfolgreich beendet. Im Anschluss erhielt er eine bis zum 10. Januar 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigungssuche gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG. Am 11. Dezember 2015 buchte der Antragsteller im Wege der Online-Terminvereinbarung des Antragsgegners einen Vorsprachetermin für den 5. Februar 2015, den er nicht wahrnahm. Auch den am 10. Februar 2015 für den 12. März 2015 gebuchten Termin nahm er nicht wahr. Nachdem er am 13. April 2015 einen weiteren Termin für den 5. Juni 2015 gebucht hatte, sprach der Antragsteller am 28. Mai 2015 vor. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller eröffnet hatte, dass seine Aufenthaltserlaubnis erloschen sei, wurde ihm am 1. Juni 2015 eine Bescheinigung „L4048“ ausgestellt. Der Antragsteller ist wohl im fünften Semester des auf vier Semester angelegten Masterstudiengang Elektrotechnik eingeschrieben. Im vierten Semester war er nach seinen Angaben beurlaubt. Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Aufenthalts zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dazu legte er diverse Stellenangebote und einen Businessplan für ein Online-Tutorial u.a. zur Mathematiknachhilfe sowie zwei Vereinbarungen über Nachhilfestunden vor. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. August 2015 stellte der Antragsgegner die Ausreisepflicht des Antragstellers fest und lehnte die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder den Libanon oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die Wirkungen einer etwaigen Abschiebung befristete er vorsorglich auf zwei Jahre. Der Antragsteller sei ausreisepflichtig, er habe nicht rechtzeitig vor Ablauf seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt. Diesem komme somit keine Fiktionswirkung zu. Die Fiktionswirkung könne mangels einer „unbilligen Härte“ nicht angeordnet werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Dem stehe schon der unerlaubte Aufenthalt entgegen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung des Masterstudiums komme nicht in Betracht, da nicht absehbar sei, wann er das Studium beenden werde. Für die geplante selbständige Tätigkeit durch das Angebot kostenpflichtiger Online-Tutorials seien nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Die Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht dargelegt. Dagegen hat der Kläger am 1. Oktober 2015 Klage (VG 19 K 303.15) erhoben, mit der er sein Aufenthaltsbegehren weiter verfolgt. Gleichzeitig hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller habe nur fahrlässig die Vorsprache versäumt. Auf seinen Antrag hätte der Antragsgegner die Fiktionswirkung anordnen müssen. Er habe im Juni 2014 den Einbürgerungstest bestanden. Er habe als studentische Hilfskraft erfolgreich an der Universität, dem F... Institut und der Fa. P... gearbeitet. Er habe diverse erfolgsversprechende Stellenangebote bei namhaften Unternehmen. Für die Beendigung seines parallel betriebenen Masterstudiengangs benötige er noch ca. 1½ Jahre. Derzeit sichere er seinen Lebensunterhalt durch seine Beschäftigung bei der Fa. D... (b... Service GmbH). Der Antragsteller beantragt (wörtlich), die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 28. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am 28. Mai 2014, wiederherzustellen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Hauptsacheverfahren von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis könne nicht verlängert werden, weil der Antragsteller nicht rechtzeitig die Verlängerung beantragt habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 20. November 2015 erörtert. Insofern wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. II. Der Antrag, über den gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. 1. Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung auszulegende Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft. Der Klage kommt insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO, § 4 Abs. 1 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist aber unbegründet. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt das Interesse des Antragstellers von deren Vollzug vorläufig verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sind die §§ 59, 58 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG. Die Ausreiseverpflichtung des Antragstellers beruht auf § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Antragsteller verfügt nicht mehr über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Seine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes war nur bis zum 10. Januar 2015 gültig. Die Ausreisepflicht ist auch gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. Danach ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn trotz erfolgter, aber verspäteter Antragstellung der Aufenthaltstitel nicht nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt. Die Aufenthaltserlaubnis gilt nicht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt. Das ist hier nicht geschehen. Die Buchung eines Termins bei der Ausländerbehörde über die Online-Terminvereinbarung stellt keine Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom Beschluss vom 30. September 2014 – VG 30 L 246.14 -; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2012 – OVG 2 S 31.12/OVG 2 M 26.12 -). Der gebührenpflichtige Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, also die gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Mitwirkung des Ausländers an dem Erlass des Aufenthaltstitels erfolgt nämlich erst im Vorsprachetermin. Die Terminvereinbarung für die Vornahme einer Rechtshandlung stellt nicht bereits die Rechtshandlung selbst dar oder ersetzt diese. Das zeigt sich schon daran, dass es an einem Antrag fehlt, wenn der Ausländer nicht zum vereinbarten Termin erscheint oder zwar erscheint aber nicht die erforderliche Erklärung abgibt, in diesem Fall fällt auch keine Gebühr an. Vom Standpunkt eines verständigen und objektiven Erklärungsadressaten (§§ 133, 157 BGB) ergibt sich auch aus den Informationen zu den für die Beantragung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Unterlagen, dass die Antragstellung erst in dem reservierten Termin erfolgen wird. Insofern ist allerdings der Hinweis des Antragsgegners zur Online-Terminvereinbarung (https://formular.berlin.de/xima-forms-29/get/14443770309460000?mandantid=/OTVBerlin_LABO_XIMA/000-01/instantiationTasks.properties ), dass der Aufenthaltstitel, der noch nicht abgelaufen sei, mindestens bis zum gebuchten Termin bestehen bleibe, ungenau. Mit der Online-Terminvereinbarung will der Antragsgegner nämlich nicht die formlose und fristwahrende Online-Antragstellung ermöglichen. Es soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aus organisatorischen Gründen nicht immer zeitnahe Termine vergeben werden können. Um Rechtsnachteile für den Ausländer zu vermeiden wird bis zum Vorsprachetermin die Fortdauer der Gültigkeit des Aufenthaltstitels angenommen. In der Sache sichert der Antragsgegner damit dem das Online-Terminvereinbarungsverfahren nutzenden Ausländer zu, nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zu verfahren, sofern im rechtzeitig reservierten Vorsprachetermin ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. Aus dieser allgemeinen Zusicherung kann der Antragsteller jedoch nichts herleiten, denn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Danach kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist neben der nachgeholten Antragstellung eine unbillige Härte. Eine solche liegt u.a. vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat und die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Sphäre der Ausländerbehörde liegen, keine rechtzeitige Antragstellung erfolgen konnte. Der Antragsteller hat schon die erforderliche Antragstellung nicht in dem für den 5. Februar 2015 gebuchten Vorsprachetermin nachgeholt. Vielmehr hat er den Termin nicht wahrgenommen, sondern erst am 10. Februar 2015 einen weiteren Termin für den 12. März 2015 gebucht, den er wiederum nicht wahrnahm. Seine Antragstellung am 28. Mai 2015 hat die Frist zur Antragstellung mit mehr als fünf Monaten auch nicht nur geringfügig überschritten. Die Buchung eines derart späten Termins ist auch weder auf Fahrlässigkeit des Antragstellers zurückzuführen, noch liegt sie in der Sphäre des Antragsgegners begründet. Selbst wenn zwischenzeitlich keine Onlinetermine buchbar gewesen sein sollten, erklärt dies nicht, warum der Antragsteller, die von ihm online gebuchten Termine nicht wahrgenommen hat. Für den Fall, dass online keine Termine gebucht werden können, weist der Antragsgegner im Übrigen darauf hin, dass eine Vorsprache als „Laufkunde“ mit Wartenummer zu erfolgen hat. Dem Antragsteller musste auch klar sein, dass er mit seiner wiederholten Onlineterminbuchung keine faktische Verlängerung seines Aufenthaltstitels erreichen kann, weil er bereits im Jahr 2013 nicht rechtzeitig die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller am 28. Mai 2015 und am 1. Juni 2015 eine Bescheinigung „L 4048“ ausgehändigt hat, stellt schließlich nicht die Anordnung der Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG dar. Diese Bescheinigung dient üblicherweise nur dazu, dem Ausländer den Nachweis des Bestehen der Wirkungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegenüber seinem Arbeitgeber zu führen. Sie begründet aber kein Aufenthaltsrecht. Ein Wille des Antragsgegners, die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen, lässt sich weder dieser Bescheinigung noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. 2. Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbare Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu verstehende Antrag ist unstatthaft. Dem Antrag des Antragstellers kommt - wie dargelegt - keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG zu. 3. Der Hilfsantrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, ihm also eine Duldung zu erteilen, hat gleichfalls keinen Erfolg. Insofern fehlt es soweit ersichtlich - bereits an der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO grundsätzlich erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 22). Abgesehen davon ist nach dem Vortrag des Antragstellers seine Abschiebung weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Jedoch könnten dringende persönliche Interessen des Antragstellers eine Anwesenheit im Bundesgebiet zur Erteilung einer im Ermessen des Antragsgegners stehenden Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG führen. Mit dieser Vorschrift soll vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege ein vorübergehender Aufenthalt ermöglicht werden, auch wenn sich der Aufenthaltszweck noch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (Bundestagsdrucksache Nr. 16/5065, S. 187). Ein solcher dringender persönlicher Grund kann beispielsweise im Fall einer im Bundesgebiet begonnenen und bereits fortgeschrittenen Ausbildung und vergleichbaren Lebenssachverhalten anzunehmen sein (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 19 CE 07.3454 -, juris). Das von dem Antragsteller betriebene Masterstudium begründet jedenfalls keinen solchen persönlichen Grund. Mit dem Abschluss des Studiums ist nicht in nächster Zeit zu rechnen. Der Antragsteller hat bereits die Regelstudienzeit von vier Semestern erreicht, benötigt aber nach eigener Einschätzung noch weitere drei Semester, um das Masterstudium abzuschließen. Allein der bereits über zehn Jahre währende Aufenthalt des Antragstellers begründet auch im Hinblick auf die in dieser Zeit gewachsenen Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens (Art. 8 EMRK) keinen Anspruch darauf, im Bundesgebiet geduldet zu werden. Besondere, z.B. familiäre, Bindungen im Bundesgebiet hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Im Übrigen war sein Aufenthalt nach dem Aufenthaltszweck Studium von vornherein nur ein zeitlich begrenzter Aufenthalt. Die gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG vorgesehene Übergangszeit für Hochschulabsolventen zum Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit vermochte der Antragsteller nicht zu nutzen. Ein etwaiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt keinen Duldungsgrund dar. Dem Ausländer, der nicht in den Genuss der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG kommt, ist es nach den Regelungen des AufenthG grundsätzlich zuzumuten, sein Aufenthaltsbegehren vom Ausland aus weiterzuverfolgen. Davon abgesehen hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehende Annahme eines Ausweisungsinteresses i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen unerlaubten Aufenthalts eher fernliegend. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch entgegen, dass sich der Kläger mangels Aufenthaltserlaubnis unerlaubt im Bundesgebiet aufhält und Gründe für ein Absehen von dem Erfordernis der Wiedereinreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) weder glaubhaft gemacht worden noch ersichtlich sind. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG ein Absehen von der Einreise mit dem erforderlichen Visum erlauben würde. Unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 1 C 15/14 –, juris Rn 19). Eine nochmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach eines angemessenen Arbeitsplatzes gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG scheidet aus. Der Antragsteller war bereits in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift und hat die maximale Aufenthaltsdauer von 18 Monaten bereits erreicht. Für einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG i.V.m § 2 BeschV fehlt es bereits an einer der beruflichen Qualifikation des Antragstellers angemessenen Beschäftigung. Seine Beschäftigung in einem Mobilfunkgeschäft mag derzeit seinen Lebensunterhalt decken, entspricht aber nicht seiner akademischen Qualifikation als Bachelor der Elektrotechnik. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Ausübung einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung steht auch nicht unmittelbar bevor. Ausweislich der vorgelegten Korrespondenz haben sich seine diversen Bewerbungsbemühungen auch noch nicht zu einem konkreten Arbeitsplatzangebot konkretisiert. Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 21 Abs. 2a AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen Hochschule im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn die beabsichtigte selbständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen erkennen lässt. Abgesehen davon, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 2a AufenthG im Ermessen des Antragsgegners liegt, hat der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dieser Vorschrift nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller verfügt zwar über einen inländischen Hochschulabschluss und das Konzept eines E-Learning-Angebots zur Mathematik- und Elektrotechniknachhilfe lässt auch einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen aus der Elektrotechnik im Sinne von § 21 Abs. 2a Satz 2 AufenthG erkennen. Jedoch ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller die Aufnahme einer Selbstständigkeit nach diesem Konzept tatsächlich und ernsthaft verfolgt. Dass der Antragsteller wie angestrebt (vgl. Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Juli 2015) in den vergangen drei Monaten 20 E-Learning-Videos erstellt und zum Herunterladen angeboten hätte, hat er nicht dargelegt, vielmehr hat er neben dem Hinweis auf ein Video im Anmeldebereich von U-Tube herunterzuladendes Video lediglich zwei Vereinbarungen über herkömmlichen Nachhilfeunterricht vorgelegt. Dass der Antragsteller sein Konzept ernsthaft verfolgt, steht auch deshalb in Frage, weil er nach seinem Vortrag weiterhin Vollzeit seiner Beschäftigung für die Fa. D... nachgeht, sich weiterhin um eine angemessene Beschäftigung bemühe und gleichzeitig auch sein Masterstudium weiterfolgen möchte. Insofern kann dahinstehen, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt auch durch die in Rede stehende selbstständige Erwerbstätigkeit zu sichern. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zur Absolvierung eines Masterstudiums Elektrotechnik glaubhaft gemacht. Auch wenn dieser Masterstudiengang auf dem von dem Antragsteller erreichten Bachelor-Studium der Elektrotechnik aufbaut, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargetan, geschweige denn durch etwaige Leistungsnachweise belegt, dass er den Abschluss des Master-Studiums ernsthaft verfolgt und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum zu rechnen ist. Nach seinen eigenen Angaben hat er bereits die Regelstudiendauer von vier Semestern erreicht, benötige aber noch weitere drei Semester um das Studium abzuschließen. Soweit der Antragsteller meint, er könne aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beanspruchen, steht dem schon entgegen, dass der Antragsteller weder geduldet wird, noch in seiner Person Duldungsgründe vorliegen. Im Übrigen ist es dem Antragsteller zumutbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG), für den Fall einer erfolgreichen Bewerbung für eine angemessene Beschäftigung im Sinne des § 18 Abs. 2 AufenthG oder eine nach Ermessen zu erteilende Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG zur Arbeitsplatzsuche das Visumsverfahren aus der Türkei oder dem Libanon nachzuholen. Eine besondere Härte ist mit dem Verweis auf das Visumsverfahren nicht verbunden. Der Antragsteller kann, sofern er wegen fehlender türkischer Sprachkenntnisse nicht in die Türkei als das Land seiner Staatsangehörigkeit ausreisen will, sich um eine Einreise in den Libanon bemühen und von dort aus seine Bewerbungen und sein Visumsbegehren verfolgen. Die Befristungsentscheidung hinsichtlich der Wirkungen der Abschiebung folgt aus § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG. Die Frist von zwei Jahren ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.