Beschluss
19 L 323.15 V
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1202.19L323.15V.0A
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Leitsätze
Einem Visumsbegehren eines vermögenden Ausländers ist im Eilverfahren grundsätzlich wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht stattzugeben, wenn eine Ermessenreduzierung der Behörde auf Null sowie Ermessensfehler erkennbar nicht vorliegen. In dem Fall ist über das Begehren im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.(Rn.12)
(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Visumsbegehren eines vermögenden Ausländers ist im Eilverfahren grundsätzlich wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht stattzugeben, wenn eine Ermessenreduzierung der Behörde auf Null sowie Ermessensfehler erkennbar nicht vorliegen. In dem Fall ist über das Begehren im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.(Rn.12) (Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die 1982 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige. Mit ihrer am 23. Oktober 2015 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 19 K 324.15 V) begehrt sie unter Verweis auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Erteilung eines Visums gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Im hiesigen Eilverfahren beantragt die Antragstellerin sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ein Visum gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Visums gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu entscheiden. II. 1. Der Antrag, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt sowohl im Hauptantrag als auch mit dem Hilfsbegehren ohne Erfolg. 1.1 Der auf vorläufige Visumserteilung gemäß § 123 VwGO gerichtete Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. dazu sowie zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 -, juris Rn. 3, und vom 29. Oktober 2013 - OVG 2 S 80.13/OVG 2 M 48.13 -, S. 2 d. Abdr.). Denn es wird jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen. Hierdurch würde der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden. Da ohnehin nur ein befristetes Visum beansprucht werden kann, kann auch dies im Ergebnis einem Erfolg im Hauptsacheverfahren vollständig gleichkommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache besteht und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller überdies mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2014 - OVG 11 S 21.14 -, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 13. November 2015 - VG 19 L 334.15 V -, S. 2 d. Abdr. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Ein solcher Aufenthaltszweck kann auch darin bestehen, dass sich ein vermögender Ausländer in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben (vgl. Ziff. 7.1.3 der vom Bundesministerium des Innern erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009; Dienelt, in: Renner/Bergmann/ders., Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 7 AufenthG Rn. 24). Die Entscheidung über die Zulassung des Ausländers liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Auslandsvertretungen bzw. Ausländerbehörden, die sich dabei daran zu orientieren haben, dass es nur „in begründeten Fällen“ zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommen soll, was eine Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen erfordert (vgl. Dienelt, a.a.O., § 7 AufenthG Rn. 27). Die Antragstellerin hat angegeben und dies entsprechend unterlegt, in Russland über ein Einkommen von umgerechnet rd. 2.300,00 Euro monatlich aus von ihr weiter auszuübenden Tätigkeiten als „Beraterin“ bzw. „Technologin“ zzgl. gegebenenfalls Mieteinnahmen von umgerechnet 300,00 Euro monatlich zu verfügen, außerdem über ein Vermögen von umgerechnet rd. 175.000,00 Euro, davon rd. 25.000,00 Euro Barwerte und rd. 150.000,00 Euro Immobilienwerte. Hiervon ausgehend, hat die Antragsgegnerin das ihr durch § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen („kann“) im Remonstrationsbescheid vom 16. Oktober 2015 (dort S. 3) dahingehend ausgeübt, dass bei einer „Gesamtabwägung der privaten Interessen an einem Daueraufenthalt in Deutschland gegen das öffentliche Interesse an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise von Ausländern auf dem gesetzlichen Weg“ dem öffentlichen Interesse größeres Gewicht beigemessen werde. Es kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung unter Berücksichtigung der näheren Begründung des Bescheides vom 16. Oktober 2015 einerseits, der dem Gericht durch § 114 Satz 1 VwGO gesetzten Grenzen der Kontrolle behördlicher Ermessensentscheidungen andererseits, als rechtsfehlerfrei darstellt. Denn jedenfalls vermag das Gericht schon keine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), geschweige denn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, dass das Ermessen im Fall der Antragstellerin „auf Null“ reduziert ist (Ermessensschrumpfung), sich also nur die Visumserteilung als rechtmäßige Entscheidung darstellt. Insbesondere lassen sich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz keine ermessenslenkenden Vorgaben entnehmen, die hier zu einer Ermessensschrumpfung führen. Ebenso wenig bestehen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG Anhaltspunkte dafür, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend zu einem Anspruch auf Visumserteilung verdichten könnte. Schließlich lassen auch die Umstände des Einzelfalls die Visumserteilung nicht als die einzige rechtmäßige Entscheidung erscheinen. b. Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass der durch die Ablehnung der Visumserteilung für die Dauer des weiteren Hauptsacheverfahrens erzwungene Verzicht auf eine Einreise in das Bundesgebiet für sie einen unzumutbaren, die einstweilige Anordnung gebietenden Nachteil begründet. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe an dem beabsichtigten Zuzugsort Heidenau bereits eine Wohnung angemietet und diese eingerichtet, hat sie auf eigenes Risiko gehandelt. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Unzumutbarkeit, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, folgt hieraus für sie nicht. 1.2 Auch mit ihrem hilfsweise geltend gemachten Begehren vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Der Hilfsantrag ist ebenfalls gemäß § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Anordnungsanspruch, der im Wege des § 123 VwGO geltend gemacht werden kann, auch in einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung bestehen kann, was indes vielfach bejaht wird (vgl. z.B. VG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2011 - VG 7 E 3289/10 -, juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 12, 25 u. 28; jeweils m.w.Nachw.). Ebenso kann offen bleiben, ob der Antragstellerin ein solcher Anspruch hier zusteht (s. insoweit auch schon oben unter 1.1 a.). Denn jedenfalls steht der Antragstellerin kein Anordnungsgrund für die begehrte (vorläufige) Neuentscheidung über ihren Visumsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Seite. Die vorläufige Sicherung eines etwaigen Neuentscheidungsanspruchs ist nicht erforderlich, da es der Antragstellerin auch insoweit unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die von der Antragstellerin besorgten Nachteile eines Abwartens des Hauptsacheverfahrens hat die Antragstellerin selbst zu verantworten. Dass sie - wie sie vorgebracht hat - ihre Dispositionen möglicherweise im guten Glauben getroffen hat, ihr werde das begehrte Visum erteilt werden, vermag hieran nichts zu ändern. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.