Beschluss
19 L 329.15
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0331.19L329.15.0A
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Leitsätze
1. Gemäß § 169 Abs. 1 BauGB darf die Genehmigung versagt werden, wenn das Vorhaben den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.(Rn.19)
2. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei noch nicht abgeschlossenem Planungsverfahren Maßstab der Beurteilung nur sein kann, ob eine rechtskonforme Festsetzung der angestrebten Planung der gerügten Baugrenzen und der Bebauungstiefe von vornherein ausgeschlossen erscheint.(Rn.23)
3. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist nicht allein deshalb höher zu bewerten als das öffentliche Vollzuginteresse, wenn weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Bescheid die Ausübung des Rücknahmeermessens bzw. dessen fehlerfreie Anwendung zu entnehmen ist.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 169 Abs. 1 BauGB darf die Genehmigung versagt werden, wenn das Vorhaben den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.(Rn.19) 2. Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei noch nicht abgeschlossenem Planungsverfahren Maßstab der Beurteilung nur sein kann, ob eine rechtskonforme Festsetzung der angestrebten Planung der gerügten Baugrenzen und der Bebauungstiefe von vornherein ausgeschlossen erscheint.(Rn.23) 3. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist nicht allein deshalb höher zu bewerten als das öffentliche Vollzuginteresse, wenn weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Bescheid die Ausübung des Rücknahmeermessens bzw. dessen fehlerfreie Anwendung zu entnehmen ist.(Rn.35) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer entwicklungsrechtlichen Genehmigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B... in Berlin-Mitte. Das Grundstück liegt im Anpassungsgebiet 1 der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin – Parlaments- und Regierungsviertel“ vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung zur teilweisen Aufhebung der vorgenannten Verordnung vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 74). Das insgesamt 8.936 qm große Grundstück ist mit einem Wohngebäude mit gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss bebaut, das Ende der 1980er Jahre neben weiteren Wohngebäuden in der näheren Umgebung errichtet wurde. Der Gebäudekomplex auf dem Grundstück der Antragstellerin umschließt dreiseitig eine große Freifläche im Innenhofbereich, der nach Westen geöffnet ist. Für das Grundstück bestehen keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Ein Bebauungsplan aus dem Jahr 2006 für das Areal einschließlich der westlich hiervon belegenen Grundstücke mit dem Bereich des Denkmals für die ermordeten Juden Europas bis zur E... wurde im Normenkontrollverfahren vom OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11. Oktober 2007 – OVG 2 A 1.07 – aus formellen Gründen für unwirksam erklärt. Daraufhin erfolgte eine Beschlussfassung der für das Planverfahren zuständigen Senatsverwaltung zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens I-201a als ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB. Mit der Bauleitplanung soll der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung von Bebauungsplänen in Entwicklungsgebieten Rechnung getragen werden. Vom 22. Februar bis 22. März 2016 fand die öffentliche Auslegung des Planentwurfs statt. Für das Gebiet der sog. Ministergärten soll das Planungsrecht für das Denkmal für die ermordeten Juden Europas gesichert werden bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung der vorhandenen Wohnnutzung. Das Grundstück der Klägerin liegt danach als Wohnbaufläche 1 im allgemeinen Wohngebiet (WA 1). Die überbaubaren Grundstücksflächen sollen durch Baugrenzen ausgewiesen werden, die die Bestandsbebauung arrondieren und ein geschlossenes Karree unter Einschluss des Grundstücks an der C... mit einer Freifläche im Blockinnenbereich bilden. Die Fläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie der W... (Fläche A) und der Baugrenze soll durch entsprechende Planzeichen und durch die textliche Fassung 5.1. als Fläche, die mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten ist, festgesetzt werden. Grundlage der Planung ist u.a. auch das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs „Wohnen in den Ministergärten“ aus den Jahren 2001/2002 für die Neubebauung an der C... (WA 2). Die zulässige Geschossflächenzahl soll für das WA 1 auf 2,5 festgesetzt werden. Wegen der Einzelheiten der Planung wird auf die Begründung des Bebauungsplanentwurfs (Stand 2. Februar 2016) verwiesen (abrufbar im Internet unter: ). Die Antragstellerin plant eine Neubebauung ihres Grundstücks. Hierzu reichte sie am 28. Mai 2014 einen Vorbescheidsantrag mit insgesamt vier Bebauungsvarianten mit einer Geschossflächenzahl von 2,61 (Variante 0) bis zu 3,95 (Variante 3) und einen Antrag auf Erteilung der entwicklungsrechtlichen Genehmigung hierfür ein. Zum Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides forderte das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die Antragstellerin auf, gemäß der Bauverfahrensverordnung einen Handelsregisterauszug vorzulegen; dieser wurde am 4. Juli 2014 nachgereicht. Mit Zwischenbescheid vom 24. Juli 2014 verlängerte das Bezirksamt die Frist zur abschließenden Prüfung des Antrags auf eine entwicklungsrechtliche Genehmigung bis zum 28. September 2014. Nach Anhörung der Antragstellerin versagte das Bezirksamt dann die Genehmigung mit Bescheid vom 8. Oktober 2014. Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 erging ein ebenfalls negativer Vorbescheid für sämtliche Varianten des zur Prüfung gestellten Bauvorhabens. Die hiergegen erhobenen Widersprüche vom 30. Oktober 2014 bzw. 3. März 2015 wurden bisher nicht beschieden. Die Antragstellerin erhob am 28. Juli 2015 Klage u.a. mit dem Begehren, festzustellen, dass hinsichtlich der entwicklungsrechtlichen Genehmigung eine Genehmigungsfiktion eingetreten sei (VG 19 K 241.15). Im Zuge dieses Verfahren nahm das Bezirksamt mit Bescheid vom 24. September 2015 die „durch Fiktion am 28.09.2014 eingetretene Genehmigung (…) nach § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung vom 28. 09. 2014 zurück(…)“ und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte das Bezirksamt unter Darlegung von Versagungsgründen aus, die als erteilt geltende entwicklungsrechtliche Genehmigung verstoße gegen materielles Recht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da anderenfalls die rechtswidrig fingierte Genehmigung bis zum Abschluss eines etwaigen Widerspruchs- und Klageverfahrens wegen der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel fortbestehe und Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens bleibe. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesamtheit der Rechtsordnung durch die unverzügliche Einhaltung der entwicklungsrechtlichen Regelungen sei höher zu bewerten, als das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Gegen die Rücknahme der fiktiven entwicklungsrechtlichen Genehmigung hat die Antragstellerin am 28. September 2015 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Mit dem vorliegenden, am 23. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangen Antrag, begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz bezüglich der Rücknahmeentscheidung. Zur Begründung macht sie geltend, die durch Fiktion eingetretene entwicklungsrechtliche Genehmigung sei nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Der Antragsgegner habe sein Rücknahmeermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Rücknahmeentscheidung habe nicht lediglich als Versagung einer entwicklungsrechtlichen Genehmigung ergehen dürfen. Es fehle an der Ausübung des Rücknahmeermessens; auch die während des vorliegenden Verfahrens mitgeteilten Erwägungen würden die Entscheidung nicht tragen. Die Rücknahme habe zudem nicht mit dem Argument begründet werden können, dass die Genehmigung nicht im Einklang mit den beabsichtigten Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes I-201a stehe. Eine Bezugnahme auf diesen Bebauungsplanentwurf verbiete sich, weil der Antragstellerin geplante Festsetzungen nicht mehr entgegengehalten werden dürften. Die Entwicklungsmaßnahmen seien nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne konkretisiert worden. Das Entwicklungsgebiet sei bereits vor 22 Jahren festgesetzt worden, ohne dass in dieser Zeit ein rechtsgültiger Bebauungsplan aufgestellt worden sei. Unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung im Einzelnen rügt die Antragstellerin eine mangelnde Festsetzungsfähigkeit des Bebauungsplanes bezüglich der geplanten Baugrenze im Bereich der W... sowie der Bebauungstiefe. Aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich kein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses, weil diese auf das Bestreben der Verwaltung beschränkt sei, das gesetzliche Regel-Ausnahmeverhältnis umzukehren. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. September 2015 gegen den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 24. September 2015 über die Rücknahme der entwicklungsrechtlichen Genehmigungsfiktion wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus, die Ermessensentscheidung zur Rücknahme sei maßgeblich von dem Bestreben geleitet, einen rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse daran, eine rechtswidrige Genehmigung „aus der Welt zu schaffen“, sei deutlich höher zu bewerten, als das private Interesse der Antragstellerin an deren Aufrechterhaltung. Bereits das Zustandekommen durch Fiktion, wenn diese überhaupt eingetreten sei, bedinge im Vergleich zu einer ausdrücklich erteilten Genehmigung einen geringeren Vertrauensschutz. Seinen Versagungswillen habe der Antragsgegner bereits im Verwaltungsverfahren deutlich gemacht. Die Ziele der Entwicklungsverordnung würden sich neben der Begründung der Verordnung auch aus deren Fortschreibung und durch den Bebauungsplanentwurf I-202a sowie den weiteren Bebauungsplänen hinreichend und in zulässiger Weise konkretisiert ergeben. Unter Darlegung der Planungen und der Abwägungen hierzu vertritt der Antragsgegner die Ansicht, die in Aussicht genommenen Festsetzungen, namentlich zur Baugrenze und Bebauungstiefe, seien rechtlich nicht zu beanstanden und daher zulässigerweise Grundlage für die Rücknahmeentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der zum Verfahren VG 19 K 241.15 vorgelegten Akten und die Gerichtsakten zu diesem Klageverfahren verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 1.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründet. Dem formellen Begründungserfordernis ist genügt, indem der Antragsgegner darauf verweist, dass die fingierte entwicklungsrechtliche Genehmigung im Falle der aufschiebenden Wirkung fortbestünde und damit eine Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens bilden würde, obwohl eine Rücknahmeentscheidung getroffen worden sei. 1.2. Die Fiktion einer entwicklungsrechtlichen Genehmigung ist gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 145 Abs. 1 und § 22 Abs. 5 BauGB eingetreten. Der Antrag ist am 28. Mai 2014 beim Antragsgegner eingegangen. Die Entscheidungsfrist ist damit in Lauf gesetzt worden. Dem steht insbesondere nicht eine Unvollständigkeit des Antrags entgegen. Zwar wurde zum Vorbescheidsantrag vom gleichen Tag noch ein Handelsregisterauszug (§ 1 Abs. 7 BauVerfVO) angefordert, der erst am 4. Juli 2014 einging, aber ungeachtet der Frage, ob dieses Eingangsdatum auch für den Antrag auf Erteilung der entwicklungsrechtlichen Genehmigung gelten würde, kann eine Unvollständigkeit des Antrags vom 28. Mai 2014 nicht auf das Fehlen dieser Unterlagen gestützt werden, denn von der entsprechenden Bauvorlagenpflicht ist ein Antrag nach § 169 BauGB nicht umfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 BauVerfVO). Eine Verlängerung der zweimonatigen Entscheidungsfrist (§ 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB) wurde nur bis zum Ablauf der Höchstfrist von weiteren zwei Monaten, dem 28. September 2014, ausgesprochen. Die Versagung mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 erfolgte nach Ablauf der Entscheidungsfrist. 1.3. Die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG liegen vor, die als erteilt geltende Genehmigung war rechtswidrig, weil das Vorhaben der Antragstellerin den Zielen und Zwecken der Entwicklung zuwiderlaufen würde (§ 169 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 145 Abs. 2 BauGB). 1.3.1. Der Antragsgegner durfte seine Rücknahmeentscheidung auf einen Widerspruch des Bauvorhabens zu den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes I-202a stützen, auch wenn das Vorhaben der Antragsteller in allen zur Genehmigung gestellten Varianten den Entwicklungszielen im engeren Sinne – Hauptstadtfunktion mit dem städtebaulichen Ziel einer Vermeidung monofunktionaler Strukturen mit Hilfe einer Durchmischung mit Wohnungen und dazugehöriger wohnungsnaher Infrastruktur – nicht widersprechen mag. Gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung versagt werden, wenn das Vorhaben den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Das ist auch bei einer Abweichung von den sonstigen städtebaulichen Zielsetzungen wie z.B. den geplanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung der Fall. Es ist nicht zwischen entwicklungsbezogenen und nicht entwicklungsbezogenen Festsetzungen eines zukünftigen Bebauungsplanes zu unterscheiden (vgl. zur Genehmigungsversagung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 StBauFG: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 14/81 –, juris Rdn. 18 entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 1980 – VIII 443/79 –, juris Rdn. 30; Schmidt-Eichstaedt in Brügelmann, BauGB, Stand September 2015, § 145 Rdn. 43; a.A. noch BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 – III ZR 72/80 –, BRS 38 Nr. 239). Vielmehr läuft der zu beurteilende Vorgang den Zielen und Zwecken der Entwicklung zuwider, wenn dieser nicht der städtebaulichen Planung für das betreffende Grundstück entspricht und die Beseitigung der aus dem Vorgang resultierenden Folgen zu Verzögerungen führen wird, wodurch die zügige Durchführung der Entwicklung nicht mehr zu gewährleisten ist (zur sanierungsrechtlichen Genehmigung: Gaentzsch/Stemmer, Berliner Kommentar BauGB, Stand Dezember 2015, § 145 Rdn. 19). Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Der maßgebliche rechtliche Rahmen für Entwicklungsgebiete wird insoweit von der Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 166 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und der Nichtanwendbarkeit der Sicherungsinstrumente einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 4 BauGB) sowie einer Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 Abs. 2 BauGB) gebildet. Die entwicklungsrechtliche Genehmigung erfüllt damit auch die Aufgabe einer Sicherung der Bauleitplanung (vgl. zu § 15 StBauFG: BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 – 4 C 20.81 –, BRS 42 Nr. 233). Auch wenn das Grundstück der Antragstellerin wegen der dort vorhandenen Bebauung selbst nicht entwicklungsbedürftig ist, so durfte es wegen des räumlichen und funktionellen Zusammenhangs mit Entwicklungsmaßnahmen als Anpassungsgebiet in den Geltungsbereich der Entwicklungsverordnung einbezogen werden und unterliegt somit auch dem Sicherungsinstrument der entwicklungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und damit den für eine solche Genehmigung geltenden umfassenden Versagungsgründen. Würde eine Bebauung, die zwar zur Zeit nach § 34 BauGB zulässig sein könnte, entwicklungsrechtlich genehmigt werden, so könnte dies Folgewirkungen für die Abwägungsentscheidungen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanes haben und somit zu einer Behinderung einer zügigen Planfestsetzung und damit Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen beitragen. 1.3.2. Die Genehmigung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Dauer seit dem Erlass der Entwicklungsverordnung vom 17. Juni 1993 und dem nach wie vor nicht (vollständig) erfolgten Abschluss der Entwicklungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Festsetzung eines Bebauungsplanes rechtmäßig. Zwar ist im Sanierungsrecht anerkannt, dass in den Fällen, in denen eine Sanierungssatzung vor längerer Zeit erlassen wurde, ohne dass seither das Sanierungsverfahren vorangetrieben worden ist und ohne dass die Sanierungsziele – bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplanes – zunehmend konkreter geworden sind, sich dies dergestalt auswirken kann, dass dann gegebenenfalls eine Genehmigung erteilt werden muss (so schon zu § 15 StBauFG: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1978 – 4 C 48.76 -, Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1). Dies dürfte im Grundsatz ebenso für die entwicklungsrechtliche Genehmigung gelten. Soweit die Antragstellerin hierzu auf eine „Faustformel“ von fünf bis sechs Jahren als Konkretisierungszeitraum und auf die Rechtsprechung zur Höchstgrenze von 15 Jahren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2001 – 3 S 2657/00 –, juris) verweist, muss sie sich zunächst entgegenhalten lassen, dass das Baugesetzbuch gerade im Unterscheid zu Sanierungssatzungen für Entwicklungsgebiete in § 169 BauGB nicht auf die (verlängerbare) Sollhöchstfrist von 15 Jahren des § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB verweist. Das Gesetz geht somit offenbar für die Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen gegenüber Sanierungsmaßnahmen von der Erforderlichkeit längerer Zeiträume aus. Der Antragstellerin ist allerdings zuzugeben, dass die lange Dauer des Bebauungsplanverfahrens I-202a durchaus kritikwürdig ist. Dies gilt umso mehr im Vergleich zu sonstigen Bebauungsplanverfahren, weil die damit einhergehende („Quasi“-) Veränderungssperre anders als die Regelung des § 17 Abs. 1 und 2 BauGB keiner klaren zeitlichen Begrenzung der Geltungsdauer unterliegt. Vorliegend mangelt es hingegen nicht an einer hinreichenden Konkretisierung der Entwicklungsziele für den hier zu betrachtenden Baublock. 1.3.3. Diese Konkretisierung wird nach summarischer Prüfung auch nicht durch eine mangelnde Festsetzungsfähigkeit der geplanten Ausweisungen in Frage gestellt. Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass wegen des noch nicht abgeschlossenen Planungsverfahrens und der damit verbundenen Notwendigkeit weiterer abschließender Abwägungsentscheidungen, Maßstab der Beurteilung nur sein kann, ob eine rechtskonforme Festsetzung der angestrebten Planung der gerügten Baugrenzen und der Bebauungstiefe von vornherein ausgeschlossen erscheint. Die angestrebten Baugrenzen unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken in dem vorgenannten Sinne. Zu den vergleichbaren Baugrenzen im unwirksamen Bebauungsplan vom 16. Februar 2006 hat das OVG Berlin-Brandenburg ausgeführt (Urteil vom 11. Oktober 2007 – OVG 2 A 1.07 -, juris Rdn. 43): „Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Festsetzung von Baugrenzen, insbesondere im Bereich der W., nicht abwägungsfehlerhaft. (…) Zutreffend ist allerdings, dass die Begründung für die Baugrenzenfestsetzung in dem Abwägungsprotokoll vom 5. November 2001, wonach durch die Baugrenzen den Bewohnern der Bestandsgebäude verdeutlicht werden sollte, dass ihre Plattenneubauten erhalten bleiben sollen, nicht geeignet ist, die Festsetzung städtebaulich zu rechtfertigen. Die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO zur Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen bedarf als die Bebaubarkeit einschränkende planungsrechtliche Regelung einer städtebaulichen Zielsetzung. Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen in einem Bebauungsplan müssen – wie jede bauplanerische Entscheidung - städtebaulich motiviert sein (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2002 – BRS 65 Nr. 44). Von den in § 1 Abs. 6 BauGB (früher: § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) angesprochenen Belangen können durch die Festlegung von Freiflächen insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Nr. 1), die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (Nr. 2), die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Nr. 4) sowie die in Nr. 5 genannten denkmalpflegerischen und geschichtlichen Belange beeinflusst werden (Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 6, § 23 BauNVO Rn. 39; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2002, a.a.O.). Bei der Überplanung bereits bebauter Gebiete bedarf es gewichtiger städtebaulicher Belange für Baugrenzenfestsetzungen, die die bebaubaren Grundstücksflächen verengend festschreiben. Ob, z.B. unter dem Gesichtspunkt der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), eine solche Festsetzung überhaupt planerisch zu rechtfertigen sein kann, oder ob insoweit nicht nur – unter den dort geregelten Voraussetzungen – eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Betracht kommt, bedarf keiner Vertiefung, da es vorliegend erkennbar an den Voraussetzungen hierfür fehlt. Eine Planung, die sich ohne weitere städtebauliche Rechtfertigung darin erschöpft, die vorhandene Bebauung vor Änderungen durch eine Festschreibung des Bestandes zu bewahren, ist abwägungsfehlerhaft (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 1969, BRS 22 Nr. 6). (…) In der Begründung der Vorlage an das Abgeordnetenhaus aus dem Jahr 2004 wie auch in der überarbeiteten Begründung vom 16. Februar 2006 wird zur Rechtfertigung der Baugrenzenfestsetzungen zwar auch die Bestandssicherung erwähnt und davon gesprochen, dass die am Bestand orientierten Baugrenzen keinen ökonomischen Anreiz für strukturelle Veränderungen bieten sollen (Begründung S. 22). Als weiteres städtebauliches Ziel der im gesamten Planbereich zurückversetzten Baugrenzen wird jedoch die Erhaltung von Vorgartenfreiflächen im Bereich der ehemaligen Ministergärten angegeben (S. 23). Damit wird ein städtebauliches Gestaltungskonzept angesprochen, das die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen und das Zurückspringen gegenüber der Straßenbegrenzungslinie zu rechtfertigen vermag. Dieses Konzept findet sich auch in dem südlich anschließenden Bebauungsplan I-202 b wieder. Ob diese städtebauliche Zielsetzung und Konzeption auch das Ausmaß des am Bestand orientierten Rücksprungs der Baugrenze an der W. zu rechtfertigen vermag, ist allerdings zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn ein möglicher Fehler im Abwägungsvorgang wäre zwar offensichtlich im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB, aber nicht kausal für das Abwägungsergebnis. Die Kausalität zwischen Abwägungsfehler und Abwägungsergebnis ist dann zu bejahen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen können, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (BVerwGE, Urteil vom 21. August 1981, BVerwGE 64, 33, 40). Vorliegend sind gewichtige öffentliche Belange, die die vom Antragsgegner vorgenommene Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen rechtfertigen, im Planungsverfahren geltend gemacht und ausweislich der Planbegründung auch bei der Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte Trägerbeteiligung hat ergeben, dass die gegenwärtig vor allem für Stellplätze genutzte Fläche A zwischen der an der W. vorhandenen Bebauung und der Straßenbegrenzungslinie wegen zahlreicher örtlicher und überörtlicher Versorgungsleitungen nicht überbaut werden darf. Folgerichtig hat der Antragsgegner insoweit textliche und zeichnerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zur öffentlich rechtlichen Sicherung der vorhandenen Leitungen getroffen. Hätte der Plangeber unter Verzicht auf die Festsetzung von Leitungsrechten die Baugrenze bis zur historischen Bauflucht hinausgeschoben, wäre es bei einer Neubebauung in diesem Bereich notwendigerweise zu einem Konflikt mit den Versorgungsunternehmen gekommen. Eine nach den planerischen Ausweisungen mögliche Neubebauung wäre ohne eine Verlegung der Leitungen nicht umsetzbar. Damit würde der Bebauungsplan einen Konflikt schaffen zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an einer plangemäßen Ausnutzung des Grundstücks und den Interessen der Unternehmensträger und der Öffentlichkeit an einer Sicherung der vorhandenen Leitungen, ohne für ihn eine Lösung aufzuzeigen. Eine Festsetzung aber, die zu keiner Konfliktbewältigung führt, und einen nicht vollzugsfähigen Inhalt festsetzt, ist abwägungsfehlerhaft (vgl. BVerwG, U.v. 12. August 1999, BVerwGE 109, 246). Hieran ändert auch nichts die in der mündlichen Verhandlung erörterte Möglichkeit, dass die Antragstellerin im Rahmen von Neubauüberlegungen mit den Versorgern – unter Übernahme der entstehenden Kosten - Vereinbarungen über Verlegungen der Leitungen treffen könnte und somit das Problem außerhalb des Bebauungsplans lösbar wäre. Es ist zwar anerkannt, dass eine Gemeinde die mit der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen Folgeprobleme nicht bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend regeln muss, sondern Maßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich einem späteren Verfahren überlassen kann, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BRS 57 Nr. 7). Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Dass im Zeitpunkt der Planaufstellung konkrete Absprachen über Leitungsverlegungen getroffen wurden, ist nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass entsprechende Absprachen möglich sind, und die Antragstellerin im eigenen Interesse solche einleiten könnte, genügt nicht, um von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Problemlösung, die nur in einer Verlegung der Leitungen bestehen kann, auszugehen. Angesichts der Zahl und des Umfangs der zu verlegenden Leitungen, der Vielzahl der Beteiligten – neben den Unternehmensträgern auch der Träger der Straßenbaulast - und der erheblichen Kosten, konnte der Antragsgegner nicht davon ausgehen, dass sich mit hinreichender Sicherheit bei einer konfliktträchtigen Festsetzung der Baugrenze auf die Fläche A eine Lösung außerhalb des Bebauungsplanverfahrens finden würde.“ Diese Beurteilung gilt im Ergebnis auch für den nunmehr vorliegenden Planentwurf. Neben den städtebaulichen Erwägungen für die von der Straßenbegrenzungslinie der W... zurückversetze Baugrenze, zu denen auch die vom Plangeber angeführten Lärmschutzbelange zählen, gilt nach wie vor, dass durch die Bauflucht den öffentlichen Belangen der Leitungsträger entsprochen werden soll, weil eine Verlegung der Leitungen angesichts der Komplexität des Umfangs der zu verlegenden Leitungen (Ausdehnungsbauwerke, Übergabe-/Verteilerstationen, u.a.) und der Vielzahl von Beteiligten (neben den Unternehmensträgern auch der Träger der Straßenbaulast), verbunden mit den erforderlichen Baumaßnahmen, technisch und finanziell in absehbarer Zeit nicht möglich erscheint (Seite 76 der aktuellen Planbegründung). Soweit die Antragstellerin hierzu auf eine Machbarkeitsstudie und ihre Bereitschaft zum Abschluss einer Kostenübernahmevereinbarung verweist, haben diese Bemühungen noch keinen Stand erreicht, der bei Beibehaltung der geplanten Baugrenzen einen Abwägungsfehler begründen würde. So hat der Antragsgegner unwidersprochen dargelegt, dass die technische und wirtschaftliche Machbarkeit gerade nicht nachgewiesen sei. Die Möglichkeit der Unterbringung aller Leitungen im Straßenraum sei nicht geprüft worden. Hinsichtlich der Bebauungstiefe vermag die Kammer entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Willkür zu erkennen, auch wenn bezüglich der westlichen Wohnbauflächen (WA 2) größere Bebauungstiefen gegenüber der östlichen Flächen (WA 1) zugelassen werden sollen. Es liegt weder eine von der Antragstellerin gerügte „extreme Abweichung“ vor, noch fehlt es an einer städtebaulichen Rechtfertigung der Unterscheidung der beiden Wohnbauflächen. Hierzu hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Zielsetzung der Ermöglichung der Umsetzung des städtebaulichen Wettbewerbs „Wohnen in den Ministergärten“ hingewiesen. Die vom Plangeber für die Wohnbaufläche WA 1 angestrebte Grundflächenzahl von 0,4 entspricht im Übrigen der gesetzlichen Grundregel des § 17 Abs. 1 BauNVO. 1.3.4. Unter Zugrundelegung des Bebauungsplanentwurfs I-202a zur Konkretisierung der Entwicklungsziele widersprechen sämtliche von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellten Bauvarianten der geplanten Geschossflächenzahlbegrenzung auf 2,5. Damit läuft das geplante Bauvorhaben nach den oben dargestellten Grundsätzen den Zielen und Zwecken der Entwicklung zuwider, da dieses nicht der städtebaulichen Planung für das betreffende Grundstück entspricht. Eine Zulassung einer GFZ von 2,61 (Variante 0) bis zu 3,95 (Variante 3) würde insbesondere auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO erneute planerische Entscheidungen und Abwägungen erfordern. Damit erweist sich die fiktive entwicklungsrechtliche Genehmigung als rechtswidrig. 1.4. Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1.4.1.Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist nicht deshalb höher zu bewerten als das öffentliche Vollzuginteresse, weil weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Bescheid die Ausübung des Rücknahmeermessens bzw. dessen fehlerfreie Anwendung zu entnehmen ist. Darlegungen zum Rücknahmeermessen erfolgten indes im vorliegenden gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Diese Ausführungen sind zu berücksichtigen, denn die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO gelten hier nicht. Es liegt zwar keine zulässige bloße Ergänzung von Ermessenserwägungen vor, wenn das Ermessen erstmals im gerichtlichen Verfahren ausgeübt wurde. § 114 Satz 2 VwGO lässt nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen, nicht aber deren vollständige Nachholung zu (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97 –, BVerwGE 106, 351 ). Für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist jedoch zu beachten, dass dieses akzessorisch in dem Sinne ist, dass die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen sind. Insoweit gilt jedoch, dass Ermessenserwägungen in einem Widerspruchsverfahren noch vollständig nachgeschoben werden können. Das Aussetzungsverfahren dient nicht dazu, einem Betroffenen eine Rechtsposition einzuräumen, von der im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits absehbar ist, dass diese einer Nachprüfung in einem Hauptsacheverfahren nicht stand halten wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2008 – 7 ME 24/08 -, NVwZ-RR 2008, 776 ). Für die Frage, ob ein der Behörde eingeräumtes Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, ist nämlich nicht entscheidend auf den Ausgangsbescheid, sondern maßgeblich auf die das Verwaltungsverfahren erst abschließende Entscheidung, also auch auf einen noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheid abzustellen. Nach Erhebung des Widerspruchs und vor dessen Bescheidung kann die Behörde ohne verfahrensrechtliche Beschränkungen und deshalb unabhängig von der in § 114 Satz 2 VwGO eingeräumten (nur beschränkten) Möglichkeit neue Ermessenserwägungen anstellen oder die bisherigen auswechseln oder ergänzen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. März 2004 – 8 TG 721/04 –, DÖV 2004, 625 f.). Daraus folgt, dass das im vorliegenden Verfahren erstmals ausgeübte oder zumindest erstmals mitgeteilte Ermessen und die Erwägungen hierzu zu beachten sind. Danach liegt ein Ermessensausfall nicht mehr vor. 1.4.2. Die vom Antragsgegner mitgeteilten Ermessenserwägungen sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. In den Gründen für eine Rücknahmeentscheidung ist insbesondere auch auf die Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einzugehen, sowie auf sonstige gegen die Rücknahme sprechende Gesichtspunkte. Außerdem ist darzulegen, warum gleichwohl das Rücknahmeinteresse als stärker angesehen wurde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rdn. 171). Diesen Anforderungen ist vorliegend im gerichtlichen Verfahren durch die Darlegungen des Antragsgegners entsprochen worden. Die Erwägungen stehen damit im Einklang mit dem Zweck der Ermächtigung und halten sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des Ermessens. 1.5. Soweit die Rücknahmeentscheidung zugleich einen Begründungsmangel (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) aufwies, weil in der Begründung ausschließlich materielle Versagungsgründe bezüglich der entwicklungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit aufgeführt wurden und damit die Gesichtspunkte für das ursprünglich nicht ausgeübte Rücknahmeermessen nicht (hinreichend) erkennbar waren, ist dieser Mangel ebenfalls im vorliegenden Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG geheilt. 1.6. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, denn diese dient der Sicherung der Ziele der Entwicklungsmaßnahmen, indem ein Eingriff in die bauplanungsrechtliche Abwägung des Entwicklungsbebauungsplanes verhindert wird. 2. Danach war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer ist hierbei davon ausgegangen, dass die Genehmigungsfiktion insgesamt für vier Varianten eines Bauvorhabens eingetreten war. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin war daher jeweils vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € auszugehen und der Gesamtbetrag von 20.000,- € für das Hauptsacheverfahren im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.