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Beschluss

19 L 275.15

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0603.19L275.15.0A
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Leitsätze
Drittstaatsangehörige mit Kleinkindern, die in Italien zum Daueraufenthalt berechtigt sind, können nicht mit der Begründung eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beanspruchen, ihnen drohe in Italien aufgrund der dortigen insoweit schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen die Obdachlosigkeit oder eine Gesundheitsgefährdung.(Rn.10) (Rn.29) (Rn.31) Die Rechtsprechung des EGMR, des BVerfG und der Verwaltungsgerichte, wonach eine Überführung von Familien mit Kleinkindern nach Italien eine vorherige individuelle Zusicherung der italienischen Behörden voraussetzt, dass die Familie eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, betrifft Überstellungen von Asylbewerbern im sog. Dublin-Verfahren, teilweise -in Erweiterung der insoweit entwickelten Grundsätze - auch Abschiebungen von Personen mit bereits zuerkanntem Schutzstatus.(Rn.31) Sie ist auf Inhaber einer zum Daueraufenthalt berechtigenden italienischen Aufenthaltserlaubnis nicht übertragbar.(Rn.31) Anders als Asylbewerbern und Schutzberechtigten, steht diesem Personenkreis jederzeit die Möglichkeit offen, in ihr Heimatland zurückzukehren.(Rn.31)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 19 K 276.15 gegen die in den Bescheiden des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 21. August 2015 enthaltenen Abschiebungsandrohungen betreffend die Antragsteller zu 1. bis 4. wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Drittstaatsangehörige mit Kleinkindern, die in Italien zum Daueraufenthalt berechtigt sind, können nicht mit der Begründung eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beanspruchen, ihnen drohe in Italien aufgrund der dortigen insoweit schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen die Obdachlosigkeit oder eine Gesundheitsgefährdung.(Rn.10) (Rn.29) (Rn.31) Die Rechtsprechung des EGMR, des BVerfG und der Verwaltungsgerichte, wonach eine Überführung von Familien mit Kleinkindern nach Italien eine vorherige individuelle Zusicherung der italienischen Behörden voraussetzt, dass die Familie eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, betrifft Überstellungen von Asylbewerbern im sog. Dublin-Verfahren, teilweise -in Erweiterung der insoweit entwickelten Grundsätze - auch Abschiebungen von Personen mit bereits zuerkanntem Schutzstatus.(Rn.31) Sie ist auf Inhaber einer zum Daueraufenthalt berechtigenden italienischen Aufenthaltserlaubnis nicht übertragbar.(Rn.31) Anders als Asylbewerbern und Schutzberechtigten, steht diesem Personenkreis jederzeit die Möglichkeit offen, in ihr Heimatland zurückzukehren.(Rn.31) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 19 K 276.15 gegen die in den Bescheiden des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 21. August 2015 enthaltenen Abschiebungsandrohungen betreffend die Antragsteller zu 1. bis 4. wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Staatsangehörige Kameruns. Der 1969 geborene Antragsteller zu 1. und die 1985 geborene Antragstellerin zu 2. sind Eheleute; bei den 2007, 2009 und 2015 geborenen Antragstellerinnen zu 3. bis 5. handelt es sich um ihre Kinder. Der Antragsteller zu 1. reiste am 3. September 2009 mit einer zum Daueraufenthalt berechtigenden italienischen Aufenthaltserlaubnis (soggiornante di lungo periodo - CE) visumsfrei in das Bundesgebiet ein, um an der Brandenburgischen Technischen Universität (BTU) Cottbus (jetzt: BTU Cottbus-Senftenberg) ein Masterstudium im Fachgebiet „Environmental and Ressource Management“ aufzunehmen. Im Oktober 2009 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG, die zuletzt im Oktober 2013 verlängert wurde (bis 31. März 2014). Nachdem er sein Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, erhielt er im März 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG (gültig bis 11. Juni 2015). Die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. reisten nach vorherigem Aufenthalt in Deutschland zwischen April 2010 und April 2013 am 6. November 2014 ebenfalls mit zum Daueraufenthalt berechtigenden italienischen Aufenthaltserlaubnissen visumsfrei erneut in das Bundesgebiet ein. Am 24. Februar 2015 stellte die Antragstellerin zu 2. für sich und die Antragstellerinnen zu 3. und 4. bei dem Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) - Ausländerbehörde - (im Folgenden: Ausländerbehörde) einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, den sie am 11. Juni 2015 erneuerte und auf die zwischenzeitlich geborene Antragstellerin zu 5. erstreckte. Ebenfalls am 11. Juni 2015 beantragte der Antragsteller zu 1. bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck gab er an: „Arbeitsverhältnis“. Dem Antrag beigefügt war ein Arbeitsvertrag bei der Fa. V... gGmbH in Berlin vom 23. April 2015 über eine Beschäftigung als Küchenhilfe mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und einem Jahresbruttogehalt von 18.000,00 Euro (1.500,00 Euro monatlich). Mit Bescheid vom 21. August 2015 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag des Antragstellers zu 1. auf „Verlängerung“ seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1). Sofern der Antragsteller zu 1. nicht bis zum 26. September 2015 freiwillig ausgereist sei, wurde ihm die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht (Abschiebung) in seinen Herkunftsstaat Kamerun oder einen anderen Staat angedroht, in den er ausreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 2). Für den Fall der Abschiebung wurden deren Sperrwirkungen auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung befristet (Ziff. 3). Mit weiterem Bescheid vom 21. August 2015 lehnte die Ausländerbehörde auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln für die Antragstellerinnen zu 2. bis 4. ab (Ziff. 1 bis 4). Den Antragstellerinnen zu 2. bis 5. wurde ebenfalls die Abschiebung nach Kamerun oder einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 5). Die Sperrwirkungen einer etwaigen Abschiebung wurden auf zwei Jahre befristet (Ziff. 6). Mit ihrer am 4. September 2015 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 19 K 276.15), verfolgen die Kläger ihr Begehren, Aufenthaltstitel zu erhalten, weiter, hilfsweise beantragen sie die Verpflichtung des Beklagten, ihnen Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Ebenfalls am 4.September 2015 haben die Antragsteller bei dem Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, in Italien keine Perspektive auf Wohnung, Arbeit und vor allem Gesundheitsversorgung zu haben. Es bestünde dort offensichtlich eine Gesundheitsgefährdung der Kinder, vor allem der Jüngsten, der Antragstellerin zu 5. Sie - die Antragsteller - würden in die Obdachlosigkeit reisen, was ihnen in der gegebenen Familienkonstellation unzumutbar sei. Die Antragsteller berufen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte zur Überführung von Familien mit Kleinkindern nach Italien. Des Weiteren legen die Antragsteller zu dem Arbeitsvertrag des Antragstellers zu 1. bei der Fa. V... gGmbH einen Änderungsvertrag vom 27. August 2015 vor, mit dem das Jahresbruttogehalt ab dem 1. September 2015 auf 20.400,00 Euro erhöht wird (1.700,00 Euro monatlich), sowie für die Antragstellerin zu 2. Unterlagen zu einem Arbeitsplatzangebot als „Roommaid“ (Reinigung von Hotelzimmern) bei der Fa. A... in Berlin vom 19. Oktober 2015. Die Antragsteller beantragen wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO (wieder-) herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der Beigeladenen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Die Anträge haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen waren sie zurückzuweisen. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Anträge sind zulässig (1.1), jedoch nur hinsichtlich der die Antragsteller zu 1. bis 4. betreffenden Abschiebungsandrohungen aus den streitgegenständlichen Bescheiden vom 21. August 2015 auch begründet (1.2). 1.1 Die bei verständiger Würdigung (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO gerichteten Anträge sind zulässig, insbesondere statthaft. Der Antragsteller zu 1. war zum Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels bei dem Antragsgegner am 11. Juni 2015 noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, sodass sein Antrag die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Nach dieser Vorschrift gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. An diese Fortgeltungsfiktion kann hier mit dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, soweit er sich gegen die Versagung des Aufenthaltstitels richtet, angeknüpft werden. Den Antragstellerinnen zu 2. bis 4. kommt zwar nicht die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute, weil sie zum Zeitpunkt der (gesonderten) Antragstellung bei dem Antragsgegner am 24. Februar 2015 bzw. 11. Juni 2015 über keine gültigen Aufenthaltstitel verfügten. Auch steht ihnen nicht die Rechtmäßigkeitsfiktion aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Seite, wonach der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, im Fall der Beantragung eines Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt. Denn der 3-Monats-Zeitraum aus Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (sog. Schengener Grenzkodex - SGK; ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1), innerhalb dessen sich die Antragstellerinnen zu 2 bis 4. als Besitzer italienischer Daueraufenthaltstitel in Deutschland aufhalten durften, war aufgrund der bereits am 6. November 2014 erfolgten (Wieder-) Einreise in das Bundesgebiet am 11. Juni 2015 bereits abgelaufen; der Aufenthalt der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. in Deutschland war bei Beantragung der Aufenthaltstitel nicht (mehr) rechtmäßig. Indes war der Antrag vom 24. Februar 2015 bzw. 11. Juni 2015 geeignet, die Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu begründen. Nach dieser Vorschrift gilt in den Fällen des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt, wenn der Antrag verspätet gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. gegeben. Insbesondere wurde der Antrag noch im zeitlichen Zusammenhang mit dem rechtmäßigen Aufenthalt gestellt (vgl. für dieses Erfordernis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. April 2012 - OVG 18 B 1181/11 -, juris Rn. 32 ff.). Der gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Antrag der Antragstellerin zu 5. kann daran anknüpfen, dass der Aufenthalt der am 17. März 2015 in Deutschland geborenen Antragstellerin zu 5. innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt - und damit noch zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 11. Juni 2015 - als rechtmäßig anzusehen gewesen ist (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sowie näher hierzu Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier , GK-AufenthG, 81. Lfg. Okt. 2015, § 81 Rn. 39 f.; Hofmann, in: ders./Hoffmann , Ausländerrecht, 2008, § 81 AufenthG Rn. 21 f.; Samel, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 81 Rn. 30). Hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen aus den streitgegenständlichen Bescheiden vom 21. August 2015 folgt die Statthaftigkeit der Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln. Nach der zuletzt genannten Vorschrift haben im Land Berlin Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine solche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (vgl. nur Bauer, in: Renner/Bergmann/ders., a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 61). 1.2 Die Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO sind jedoch überwiegend unbegründet. a. Die Kammer hat keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage der Antragsteller gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 21. August 2015 anzuordnen, soweit den Antragstellern darin die begehrten Aufenthaltserlaubnisse versagt worden sind. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide vom 21. August 2015 überwiegt insoweit das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da die Versagungsentscheidungen bei der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. Die Antragsteller haben aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. aa. Dem Antragsteller zu 1. kommt nicht aufgrund seiner italienischen Daueraufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht aus § 38a AufenthG zu, von dem die Antragstellerinnen zu 2. bis 5. Aufenthaltsrechte ableiten könnten (aus § 30 Abs. 1 bzw. § 32 Abs. 1 AufenthG). Ebenso wenig steht der Antragstellerin zu 2. § 38a AufenthG zur Seite. Nach § 38a AufenthG wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will (Absatz 1 Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Abs. 2 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist (Absatz 3 Satz 1). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller, ohne dass den Antragsteller zu 1. oder die Antragstellerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit berechtigt, ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. erfüllen damit nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der zumindest insoweit auch im Rahmen des § 38a AufenthG Geltung zukommt (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2014 - VG 19 L 395.14 -, juris Rn. 12 m.w.Nachw.). Hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit greift die Beschränkung aus § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Eine Zustimmung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit zu der von dem Antragsteller zu 1. angestrebten Beschäftigung als Küchenhilfe bei der Fa. V... gGmbH und zu der von der Antragstellerin zu 2. angestrebten Beschäftigung als „Roommaid“ bei der Fa. A... liegt nicht vor. Vielmehr hat die Beigeladene mit Schreiben vom 26. November 2015 die Zustimmungen auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AufenthG nach Durchführung aktueller Bewerbersuchläufe mit der Begründung versagt, dem Arbeitsmarkt stünden jeweils genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidungen der Beigeladenen zu Unrecht erfolgt sein könnten, bestehen nicht. Für die von dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 2. angestrebten Beschäftigungen als Küchenhelfer bzw. „Rommmaid“ ist auch nicht in der auf § 42 AufenthG beruhenden Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass die Ausübung dieser Beschäftigungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. bb. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Satz 2). Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Insbesondere können die Antragsteller insoweit entgegen ihrer Annahme nichts zu ihren Gunsten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz -, NVwZ 2015, 127), des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/1517 -, NVwZ 2015, 896, und vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, 810 m.w.Nachw.) und der Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - VG B 2 K 15.30276 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Februar 2015 - VG 3 B 1023/14 As -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13. November 2014 - VG AN 3 S 14.30863 -, juris) ableiten, wonach eine Überführung von Familien mit Klein(st)kindern nach Italien eine vorherige individuelle Zusicherung der italienischen Behörden voraussetzt, dass die Familie eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde. Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Sie betrifft Überstellungen von Asylbewerbern im sog. Dublin-Verfahren, teilweise - in Erweiterung der insoweit entwickelten Grundsätze - auch Abschiebungen von Personen mit bereits zuerkanntem Schutzstatus. Ihr liegt zugrunde, dass es sich bei Asylbewerbern und Schutzberechtigten um eine „besonders benachteiligte und verwundbare Bevölkerungsgruppe“ handelt (so für Asylbewerber EGMR, Urteil vom 4. November 2014, a.a.O., 131), das Aufnahmesystem in Italien für diese Personenkreise aber hinsichtlich der Aufnahmekapazität bzw. Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen erkennen lässt, aufgrund derer insbesondere für die in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kleinkinder erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren zu besorgen sind. Die Antragsteller sind weder Asylbewerber noch (z.B. subsidiär) Schutzberechtigte. Vielmehr haben die Antragsteller zu 1. bis 4. in Italien die Rechtsstellung von Daueraufenthaltsberechtigten inne. Ihr Status ist damit demjenigen italienischer Staatsbürger weitgehend angenähert. Soweit sie in Italien auf Schwierigkeiten stoßen sollten, die notwendigen Mittel für eine Unterkunft und die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aufzubringen, haben sie damit zunächst nur an den dortigen allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen teil (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., Rn. 25). Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie gegenüber italienischen Staatsbürgern faktisch schlechter gestellt sind (z.B. aufgrund fehlenden familiären Rückhalts; vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O., Rn. 29), so steht den Antragstellern doch jederzeit die Möglichkeit offen, in ihr Heimatland Kamerun zurückzukehren. Namentlich hierdurch unterscheidet sich ihre Situation aber maßgeblich von derjenigen von Asylbewerbern und Schutzberechtigten, für die es zu einem Leben in Italien gerade keine Alternative gibt. cc. Sonstige Rechtsgrundlagen, aus denen sich ein Aufenthaltsrecht der Antragsteller ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. b. Soweit sich die Antragsteller gegen die in den Bescheiden vom 21. August 2015 verfügten Abschiebungsandrohungen wenden, war die aufschiebende Wirkung der Klage demgegenüber hinsichtlich der gegen die Antragsteller zu 1. bis 4. gerichteten Abschiebungsandrohungen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO anzuordnen. Diesbezüglich überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller zu 1. bis 4. das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da die betreffenden Abschiebungsandrohungen rechtswidrig sind. Als rechtmäßig stellt sich bei summarischer Prüfung allein die Abschiebungsandrohung betreffend die Antragstellerin zu 5. dar. Da die Antragsteller zu 1. bis 4. langfristig Aufenthaltsberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind (Italien), wären sie vor - oder zumindest zugleich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. September 2015 - VG 19 K 45.15 -, S. 6 ff. d. Abdr., und Beschluss vom 30. Juli 2015 - VG 19 L 225.15 -, S. 7 ff. d. Abdr.) - mit dem Erlass der Abschiebungsandrohungen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufzufordern gewesen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben (vgl. eingehend VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2014 - VG 19 L 395.13 -, juris Rn. 17 ff.). An einer solchen Aufforderung fehlt es hier. In Ermangelung dessen erweisen sich die gegen die Antragsteller zu 1. bis 4. gerichteten Abschiebungsandrohungen als rechtswidrig (vgl. etwa auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - VG 8 L 1881/13 -, juris Rn. 9 ff., und vom 4. Juni 2012 - VG 22 L 613/12 -, juris Rn. 44 ff.). Auf die Antragstellerin zu 5. kann die Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (derzeit) keine Anwendung finden, da die in Deutschland geborene Antragstellerin zu 5. - soweit ersichtlich - in Italien (noch) nicht über ein (Dauer-) Aufenthaltsrecht verfügt. Anderweitige Rechtsfehler der die Antragstellerin zu 5. betreffenden Abschiebungsandrohung sind nicht erkennbar. Insbesondere ist das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungsverbot für die Abschiebung unbegleiteter minderjähriger Ausländer von vornherein nicht geeignet, sich auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 13/12 -, NVwZ 2013, 1489 ). Abschließend weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Antragstellerin zu 5. und damit letztlich wohl auch die Antragsteller zu 1. bis 4. gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden sein dürften, solange wegen des Mangels eines Aufenthaltsrechts auch der Antragstellerin zu 5. in Italien nicht eine gemeinsame Abschiebung der Familie nach Italien möglich ist. Jedenfalls dürfte eine (isolierte) Abschiebung der Antragstellerin zu 5. nach Kamerun zurzeit § 58 Abs. 1a AufenthG entgegenstehen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Juni 2013, a.a.O.) systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung wirkt, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung vergewissert hat. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei war im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass den Abschiebungsandrohungen neben dem eigentlichen, aber erfolglosen Rechtsschutzziel der Antragsteller, ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland (einstweilen) zu sichern, nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, sodass sich dieser Teil des Rechtsstreits gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht auszuwirken vermag (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2014, a.a.O., Rn. 35; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - VG 17 K 1758/14 -, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2013, a.a.O., Rn. 14). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und somit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 8.1, für die Hauptsache einen Streitwert von 25.000,00 Euro zugrunde, wobei sich die - nicht isoliert ergangenen - Abschiebungsandrohungen nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 8.3). Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Streitwert auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5 Satz 1).