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Urteil

19 K 414.17 V

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0908.VG19K414.17V.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken ist unter anderem, dass der drittstaatsangehörige Ausländer, der die Zulassung begehrt, nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angesehen wird.(Rn.42) Insoweit wird der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt, soweit es um die Frage geht, ob die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt.(Rn.43) (Rn.58) 2. Verfügen die zuständigen Auslandsvertretungen über einen unmittelbar vom Unionsrecht vorgegebenen weiten Beurteilungsspielraum, ist die gerichtliche Kontrolle letztlich darauf beschränkt, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat.(Rn.60) Insoweit kann von einer Bedrohung ausgegangen werden, wenn der Student seinen Abschluss an einer Hochschule erworben hat, die unter dem Einfluss der iranischen Regierung steht, der Student iranischer Staatsangehörigkeit ist und das Forschungsvorhaben, für das das Visum begehrt wird, auf dem Gebiet der IT-Sicherheit liegt.(Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken ist unter anderem, dass der drittstaatsangehörige Ausländer, der die Zulassung begehrt, nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angesehen wird.(Rn.42) Insoweit wird der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt, soweit es um die Frage geht, ob die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt.(Rn.43) (Rn.58) 2. Verfügen die zuständigen Auslandsvertretungen über einen unmittelbar vom Unionsrecht vorgegebenen weiten Beurteilungsspielraum, ist die gerichtliche Kontrolle letztlich darauf beschränkt, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat.(Rn.60) Insoweit kann von einer Bedrohung ausgegangen werden, wenn der Student seinen Abschluss an einer Hochschule erworben hat, die unter dem Einfluss der iranischen Regierung steht, der Student iranischer Staatsangehörigkeit ist und das Forschungsvorhaben, für das das Visum begehrt wird, auf dem Gebiet der IT-Sicherheit liegt.(Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 24. Juli 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Remonstrationsbescheid vom 22. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 10 C 11/12 -, NVwZ 2013, 427 ) weder ein Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Visums zu Studienzwecken zu noch zumindest ein Anspruch auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidung über ihren dahingehenden Antrag durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). a. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 16 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2) AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106). Danach wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. EU Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S. 21; im Folgenden: Richtlinie 2016/801) erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Die Richtlinie 2016/801 ersetzt mit Wirkung vom 24. Mai 2018 die Richtlinie 2004/114/EG (vgl. Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2016/801). In Umsetzung der Richtlinie 2016/801 hat das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration die bisher in § 16 AufenthG zusammengefassten Regelungen zu Studium, Mobilität im Rahmen des Studiums sowie Teilnahme an Sprachkursen und Schulbesuch in §§ 16, 16a, und 16b AufenthG nunmehr getrennt normiert; Ablehnungsgründe bei Studenten (unter anderem) sind in § 20c AufenthG geregelt. Darüber hinaus ist tatbestandliche Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass der (drittstaatsangehörige) Ausländer, der die Zulassung begehrt, nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit angesehen wird. Das ergibt sich durch die Bezugnahme in § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf die Richtlinie 2016/801, die einen entsprechenden Verweigerungsgrund nunmehr in ihrem Art. 7 Abs. 6 vorsieht; dieser Regelung entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG. b. Bereits in seinem Urteil vom 10. September 2014 - Rs. C-491/13 [ECLI:EU:C:2014:2187], Ben Alaya - (NVwZ 2014, 1446 ) hat der Europäische Gerichtshof für die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/114/EG entschieden, dass den zuständigen nationalen Behörden von der Richtlinie 2004/114/EG ein Beurteilungsspielraum zuerkannt wird, soweit es um die Frage geht, ob diese Bedingungen erfüllt sind, insbesondere, ob der Zulassung des Drittstaatsangehörigen Gründe entgegenstehen, aus denen sich eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ergibt. Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15 [ECLI:EU:C:2017:255] - (NVwZ 2017, 1193 ) in der Sache der Klägerin auf Vorlage des erkennenden Gerichts nochmals bekräftigt, wobei er nunmehr ausdrücklich von einem „weiten Beurteilungsspielraum“ spricht (ebd., 1195 u. 1195 f. ). Im Einzelnen hat der Gerichtshof (ebd., 1194 f.) zur Prüfung des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG wie folgt ausgeführt: „[38] In der RL 2004/114/EG ist der Begriff ‚öffentliche Sicherheit‘ iSv Art. 6 I Buchst. d, auf den im Ausgangsverfahren die Nichterteilung des Visums gestützt wird, nicht definiert. [39] Der EuGH hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass der Begriff ‚öffentliche Sicherheit‘, sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst. Die öffentliche Sicherheit kann daher sowohl durch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Gefährdung des Überlebens der Bevölkerung als auch durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen berührt werden (vgl. ua EuGH, C-145/09, ECLI:EU:C:2010:708 NJW 2011, 1201 = BeckRS 2010, 91338 Rn. 43 u. 44 - Tsakouridis, und EuGH, C-601/15, ECLI:EU:C:2016:84 = BeckRS 2016, 80404 Rn. 66 - N.). [40] Zur Voraussetzung der Bedrohung für die öffentliche Sicherheit ist festzustellen, dass anders als etwa bei Art. 27 II der RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der VO (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004 L 158, 7, und Berichtigungen ABl. 2004 L 229, 35, und ABl. 2007 L 204, 28), wonach bei einer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit getroffenen Maßnahme ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein darf und dieses Verhalten eine ‚tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche‘ Gefahr für dieses Grundinteresse der Gesellschaft darstellen muss (vgl. ua EuGH, C-348/09, ECLI:EU:C:2012:300 = BeckRS 2012, 80973 Rn. 30 - P. I.; EuGH, C- 165/14, ECLI:EU:C:2016:675 = BeckRS 2016, 82217 Rn. 84 - Rendón Marín, und EuGH, C-304/14, ECLI:EU:C:2016:674 = BeckRS 2016, 82218 Rn. 40 - Secretary of State), aus Art. 6 I Buchst. d der RL 2004/114/EG in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund hervorgeht, dass die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen abgelehnt werden kann, wenn die für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständigen nationalen Behörden aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine - auch nur ‚potenzielle‘ - Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Bei dieser Beurteilung können daher außer dem persönlichen Verhalten des Ast. auch andere Kriterien berücksichtigt werden, die etwa seinen beruflichen Werdegang betreffen. [41] Die Beurteilung der individuellen Situation des Visumantragstellers kann mit komplexen Bewertungen verbunden sein, die sich ua auf eine Beurteilung der Persönlichkeit des Ast., seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie auf die Bedrohung beziehen, die möglicherweise mit der Zulassung des Ast. zu Studienzwecken in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, weil die Gefahr besteht, dass die von diesem Ast. während seines Studiums erworbenen Fähigkeiten später in seinem Herkunftsland zu die öffentliche Sicherheit beeinträchtigenden Zwecken eingesetzt werden können. Solche Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Visumantragstellers und müssen ua auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente und der Aussagen des Ast. beruhen (vgl. idS EuGH, C-82/12, ECLI:EU:C:2013:862 = BeckRS 2013, 82384 Rn. 56 u. 57 - Koushkaki). [42] Unter diesen Umständen verfügen die zuständigen nationalen Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Würdigung der Tatsachen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in Art. 6 I Buchst. d der RL 2004/114/EG genannten Gründe, nämlich eine Bedrohung ua für die öffentliche Sicherheit, der Zulassung des Drittstaatsangehörigen entgegenstehen (vgl. entsprechend EuGH, C-82/12, ECLI:EU:C:2013:862 = BeckRS 2013, 82384 Rn. 60 - Koushkaki). [43] Für die Feststellung, ob der Visumantragsteller eine - auch nur potenzielle - Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt, müssen die nationalen Behörden eine Gesamtbetrachtung aller seine Situation kennzeichnenden Umstände vornehmen. [44] Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Prüfung der Bedingungen für die Zulassung nach dem 15. Erwägungsgrund der RL 2004/114/EG nicht daran gehindert, alle Nachweise zu verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Zulassungsantrags erforderlich sind (EuGH, C-491/13, ECLI:EU:C:2014:2187 = BeckRS 2014, 81765 Rn. 34 - Ben Alaya). Dabei können diese Behörden gem. Art. 18 II der Richtlinie vom Ast. die von ihnen benötigten zusätzlichen Informationen verlangen, wenn die zur Begründung des Visumsantrags vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, um eine mögliche Bedrohung für die öffentliche Sicherheit beurteilen zu können. [45] Bei der gerichtlichen Kontrolle des Beurteilungsspielraums der zuständigen nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 I Buchst. d der RL 2004/114/EG muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung, wie sie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, ua prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. [46] Da die zuständigen nationalen Behörden bei der Beurteilung des Sachverhalts über einen weiten Spielraum verfügen, ist die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung auf die Prüfung offenkundiger Fehler beschränkt. Außerdem muss sich die Kontrolle insbesondere auf die Wahrung der Verfahrensgarantien beziehen, der eine grundlegende Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehören die Verpflichtung der Behörden, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. idS EuGH, C-379 und C-380/08, ECLI:EU:C:2010:127 = EuZW 2010, 388 Rn. 60 u. 61 - Raffinerie Mediterranee [ERG] SpA ua, sowie EuGH, C-62/14, ECLI:EU:C:2015:400 = EuZW 2015, 566 Rn. 69 - Gauweiler ua), sowie die Verpflichtung, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen, um dem nationalen Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Art. 18 IV der RL 2004/114/EG die Prüfung zu ermöglichen, ob die für die Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. EuGH, C-332/90, ECLI:EU:C:1991:438 = BeckEuRS 1992, 190116 Rn. 14 - Technische Universität München, sowie EuGH, C-413/06 P, ECLI:EU:C:2008:392 = BeckRS 2008/BECKRS 70755 Rn. 69 - Bertelsmann und Sony Corporation). Zum letztgenannten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass nach dem 14. Erwägungsgrund der RL 2004/114/EG die Nichtzulassung eines Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken auf ‚besonderen Gründen‘ beruhen muss.“ Und weiter, bezogen auf den konkreten Fall der Klägerin (ebd., 1195): „[47] Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht im Zusammenhang mit der Klage von Frau F... gegen die Entscheidung der deutschen Behörden, ihr das von ihr beantragte Visum zu Studienzwecken nicht zu erteilen, alle ihre Situation kennzeichnenden Umstände zu berücksichtigen. [48] Von besonderer Bedeutung ist dabei im Hinblick auf Art. 6 I Buchst. d der RL 2004/114/EG, dass Frau F... einen Hochschulabschluss der SUT besitzt, dass diese Universität in die in Anhang IX der VO (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen war und bleibt und dass die von Frau F... im Rahmen ihrer Promotion in Deutschland geplante Forschungstätigkeit den sensiblen Bereich der IT-Sicherheit betrifft. [49] Dasselbe gilt für die zusätzlichen Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden vorliegen und die Anlass zu der Befürchtung geben, dass Frau F... die Kenntnisse, die sie in Deutschland erwürbe, später für missbräuchliche Zwecke verwenden könnte, etwa zu den vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Frage angeführten, die der Wahrung der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufen.“ Hiervon ausgehend, hat der Gerichtshof (ebd.) die Vorlagefragen aus dem Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2015 dahingehend beantwortet, „dass Art. 6 I Buchst. d der RL 2004/114/EG dahin auszulegen ist, dass die zuständigen nationalen Behörden, bei denen ein Drittstaatsangehöriger ein Visum zu Studienzwecken beantragt, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, wenn sie anhand aller die Situation des Drittstaatsangehörigen kennzeichnenden relevanten Umstände prüfen, ob er eine - auch nur potenzielle - Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt. Diese Bestimmung ist außerdem dahin auszulegen, dass sie die zuständigen nationalen Behörden nicht daran hindert, einem Drittstaatsangehörigen, der einen Hochschulabschluss einer Universität besitzt, die wegen ihres umfangreichen Engagements gegenüber der iranischen Regierung in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, und der in dem betreffenden Mitgliedstaat in einem für die öffentliche Sicherheit sensiblen Bereich forschen möchte, die Zulassung in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu Studienzwecken zu verweigern, wenn die Behörden aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen Anlass zu der Befürchtung haben, dass die Kenntnisse, die der Betreffende bei seiner Forschung erwürbe, später zu Zwecken verwendet werden könnten, die der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufen. Es ist Sache des mit einer Klage gegen diese Entscheidung befassten nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden, das beantragte Visum nicht zu erteilen, auf einer ausreichenden Begründung und einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht.“ Diese Grundsätze können ohne Weiteres auch für die nunmehr in § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Bezug genommene Regelung in Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2016/801 Geltung beanspruchen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum insoweit etwas anderes gelten sollte. c. Verfügen die zuständigen Auslandsvertretungen nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG - und jetzt Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2016/801 - über einen unmittelbar vom Unionsrecht vorgegebenen weiten Beurteilungsspielraum, ist die gerichtliche Kontrolle letztlich ähnlich wie bei Klagen auf Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums nach dem sog. Visakodex (Verordnung Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. EU vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1; vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-84/12, Koushkaki -, NVwZ 2014, 289) darauf beschränkt, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. für die Prüfung von Visaanträgen nach dem Visakodex: BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 1 C 37/14 -, NVwZ 2016, 161 ). Dieses Prüfprogramm, das sich an der überkommenen Dogmatik des Beurteilungsspielraums und der Beurteilungsfehlerlehre im deutschen Verwaltungsrecht orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015, a.a.O., 162 f.), lässt sich auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. April 2017 entnehmen (vgl. auch Buchheim, JZ 2017, 630 , der in dem Urteil ebenfalls letztlich „lediglich die Erweiterung der deutschen Beurteilungsspielraumdogmatik um einen zusätzlichen Fall eingeschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit“ sieht). Jedenfalls bleiben die dargelegten Kontrollmaßstäbe nicht hinter den Maßstäben zurück, die der Gerichtshof in verbindlicher Auslegung des Unionsrechts aufgestellt hat. Dass insoweit vergleichbare Maßstäbe gelten wie bei der Prüfung von Anträgen nach dem Visakodex, wird im Übrigen auch dadurch bekräftigt, dass sich das Urteil des Gerichtshofs vom 4. April 2017 erkennbar anlehnt an das oben zitierte Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache Koushkaki betreffend den Beurteilungsspielraum nach dem Visakodex. d. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen lässt sich zur Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht feststellen, dass sich die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin das begehrte Visum zu Studienzwecken zu versagen, als rechtswidrig erweist. Die Einschätzung der Beklagten, die Klägerin sei als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beurteilungsfehler besteht nicht. Damit fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumerteilung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2) AufenthG. Dass die Beklagte die gültigen Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten hat, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass sie von einem unrichtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist. Insbesondere weicht der ihrer Entscheidung zugrunde liegende Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ ersichtlich nicht von demjenigen ab, von dem der Europäische Gerichtshof bei seiner Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG ausgeht. Auch hat die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Rechtspflichten den erheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise ermittelt. Weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts waren nicht (zwingend) angezeigt. Insbesondere war die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gehalten, von sich aus weitergehende Ermittlungen zum persönlichen Verhalten und zur Persönlichkeit der Klägerin anzustellen. Soweit die Klägerin die fehlende Auseinandersetzung der Beklagten mit ihrem persönlichen Verhalten und ihrer Persönlichkeit rügt, hat sie selbst bis zuletzt keine in ihrem persönlichen Verhalten und/oder ihrer Persönlichkeit begründeten Umstände benannt, die im Rahmen der nach dem Europäischen Gerichtshof gebotenen Gesamtbetrachtung aller die Situation des Visumantragstellers kennzeichnenden Umstände für die Entscheidungsfindung maßgeblich sein könnten. So hat die Klägerin etwa auch selbst nicht behauptet, zu dem Personenkreis der Studenten „in Opposition zur iranischen Regierung“ zu gehören, den es nach ihrem Vortrag (auch) an der Sharif University of Technology geben soll. Auch der Europäische Gerichtshof erkennt in seinem Urteil vom 4. April 2017 (a.a.O., 1195) unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 2 der RL 2004/114/EG an, dass den Visumantragsteller gewisse Mitwirkungspflichten treffen (vgl. auch Buchheim, a.a.O., 631, der sogar von einer „Umkehrung der Rechtfertigungslast für die Gefährlichkeitsprognose“ spricht, die der Gerichtshof vorgenommen habe). Im Übrigen versteht das Gericht die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs auch sonst nicht dahingehend, dass der behördlichen Risikobewertung stets eine (umfassende) Bestandsaufnahme des persönlichen Verhaltens und der Persönlichkeit des Visumantragstellers vorausgehen muss. So betont der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. April 2017 (a.a.O., 1194 f.) gerade, dass sich die Entscheidung anders als in anderen Bereich des Unionsrechts - der Gerichtshof nennt beispielhaft („etwa“) Art. 27 Abs. 2 der sog. Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, und Berichtigungen ABl. EU Nr. L 229 vom 39. Juni 2004, S. 35, und ABl. EU Nr. L 204 vom 4. August 2007, S. 28) - nicht maßgeblich auf das persönliche Verhalten des Antragstellers stützen muss, sondern auch andere Kriterien berücksichtigt werden können, wobei er etwa den beruflichen Werdegang des Antragstellers erwähnt. Entsprechend wird das Urteil auch im Schrifttum dahingehend verstanden, dass der Gerichtshof „geringere Anforderungen an den Grad der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als Beurteilungsgegenstand“ als die Unionsbürgerrichtlinie stellt und „insoweit verdachtserregende objektive Umstände“ als berücksichtigungsfähig ansieht (so Buckler, EuZW 2017, 476 f. ). Schließlich hat sich die Beklagte bei der Beurteilung auch an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere nicht das Willkürverbot verletzt. Die verfügbaren Informationen lassen es im Ergebnis nicht als beurteilungsfehlerhaft erscheinen, dass die Beklagte die Klägerin als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit im Sinne des in § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Bezug genommenen Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2016/801 ansieht. Die Einschätzung der Beklagten, wonach die Befürchtung besteht, dass die Kenntnisse, die die Klägerin bei ihrer Forschung erwerben würde, später zu Zwecken verwendet werden könnten, die der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufen, ist hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe lässt sich nicht feststellen. Wie die Beklagte zuletzt ausgeführt hat, kommt es dabei letztlich nicht entscheidend darauf an, ob die Sharif University of Technology International Campus-Kish Island, an der die Klägerin im Iran ihren Abschluss erlangt hat, eine eigenständige Hochschule ist oder es sich bei ihr - wofür vieles sprechen dürfte - lediglich um eine unselbständige Untergliederung der Sharif University of Technology in Teheran handelt, die wegen ihres umfangreichen Engagements gegenüber der iranischen Regierung in militärischen oder militärisch relevanten Bereichen von den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gemäß der insoweit einschlägigen Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. EU Nr. L 88 vom 24. März 2012, S. 1; im Folgenden: Verordnung 267/2012) nebst Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014 vom 7. November 2014 (ABl. EU Nr. L 325 vom 8. November 2014, S. 3; im Folgenden: Durchführungsverordnung 1202/2014) erfasst wird. Denn auch für den zuerst genannten Fall durfte die Beklagte ohne Beurteilungsfehler zu der Einschätzung gelangen, dass der Sachverhalt hinreichend Anlass zu der Befürchtung gibt, die Klägerin könnte die Kenntnisse, die sie in Deutschland erwerben würde, später für missbräuchliche Zwecke verwenden. Die diesbezügliche Annahme der Beklagten, eine wissenschaftliche Vernetzung sei im Forschungsgebiet der Klägerin wahrscheinlich, sodass das Risiko der Weitergabe sensiblen Wissens an die iranische Regierung in jedem Fall bestehe, erscheint durchaus nicht fernliegend. Jedenfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Sharif University of Technology International Campus-Kish Island auch als eigenständige Hochschule dem Einflussbereich der iranischen Regierung nicht entzogen ist. Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass - wie auch die Beklagte vorgetragen hat - seit 2009 über die gemeinsamen Management-Strukturen beider Einrichtungen zumindest eine institutionelle Verflechtung mit der Sharif University of Technology in Teheran besteht (vgl. die Eigendarstellung der Sharif University of Technology International Campus-Kish Island auf ihrer Homepage im Internet unter sowie den Eintrag „Sharif University of Technology International Campus - Kish Island“ auf ). So wird denn etwa auch auf der Homepage der Sharif University of Technology unter „International“ auf den „Kish International Campus“ verwiesen (vgl. ). Im Übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof dem Umstand, dass die Klägerin (mutmaßlich) einen Hochschulabschluss einer Universität besitzt, die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union unterliegt, lediglich eine „besondere Bedeutung“ beigemessen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2017, a.a.O., 1195). Es ist daher in Fällen wie dem vorliegenden nicht als eine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit anzusehen, dass der Visumantragsteller seinen Abschluss an einer Hochschule erworben hat, die (unmittelbar) von restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union erfasst wird. Die Beklagte kann ihre Einschätzung des Sicherheitsrisikos damit auf folgende Tatsachengrundlage stützen: - Die Klägerin ist Staatsangehörige des Iran. - Die Klägerin hat ihren Hochschulabschluss im Iran an der Sharif University of Technology International Campus-Kish Island erworben. Bei dieser Hochschule handelt es sich um eine Untergliederung der Sharif University of Technology in Teheran, die von der Europäischen Union in Anhang IX der Verordnung 267/2012 (in der Fassung der Durchführungsverordnung 1202/2014) als eine die iranische Regierung unterstützende Einrichtung eingestuft wird. Jedenfalls steht sie der Sharif University of Technology in Teheran - und schon damit zugleich der iranischen Regierung - aufgrund institutioneller Verflechtung nahe. - Das Forschungsvorhaben der Klägerin liegt auf dem Gebiet der IT-Sicherheit. Dass die Beklagte aus diesen Tatsachen ableitet, die Klägerin sei als eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit zu betrachten, ist angesichts des weiten Beurteilungsspielraums, den ihr bei der Prüfung des Sicherheitsvorbehalts aus Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2016/801 zukommt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Einschätzung bewegt sich (noch) im Rahmen der allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe und erweist sich insbesondere nicht als willkürlich oder sonst offenkundig fehlerhaft. Dass die Einschätzung der Beklagten den unionsrechtlich vorgegeben Beurteilungsspielraum nicht überschreitet, hat im Übrigen ausdrücklich auch schon Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 29. November 2016 in dem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache der Klägerin (C-544/15) vor dem Europäischen Gerichtshof angenommen (juris Rn. 71): „Auch wenn es selbstverständlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob die deutschen Behörden diese Anforderungen erfüllt haben, haben sie meinem Eindruck nach die Grenzen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.“ Gleichermaßen wird die Einschätzung auch im rechtswissenschaftlichen Schrifttum jedenfalls für vertretbar gehalten. So heißt es in der Urteilsanmerkung von Buchheim (a.a.O., 632): „Das vom Auswärtigen Amt gezeichnete Szenario, dass die im Rahmen der Promotion erworbenen Kenntnisse in das Herkunftsland zurückgetragen und etwa gegen Bürgerinnen Irans oder im Rahmen von Cyberattacken gegen deutsche oder europäische digitale Infrastruktur verwendet würden, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Zudem ist die Einbeziehung auch ‚potenzieller‘ Gefahren ein valides Argument dafür, die Anforderungen an die Gefahrfeststellung herabzusetzen.“ 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken (Promotionsstudium). Die 1985 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie verfügt über einen im Juni 2010 erworbenen Hochschulabschluss (Master of Science) im Gebiet Informationstechnologie der iranischen Sharif University of Technology International Campus-Kish Island. Am 21. November 2012 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Teheran (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung eines Visums zur Aufnahme eines Promotionsstudiums an der Technischen Universität (TU) Darmstadt, Center for Advanced Security Research Darmstadt (CASED), im Rahmen des Projekts „Vertrauenswürdige Eingebettete und Mobile Systeme“. Dem Antrag beigefügt war neben einem Nachweis der Zulassung durch die Technische Universität Darmstadt unter anderem auch ein Schreiben des Managing Directors des Center for Advanced Security Research Darmstadt, Herrn Dr.-Ing. M..., vom 14. November 2012, in dem dieser das Forschungsvorhaben der Klägerin wie folgt beschreibt (Übersetzung aus dem Englischen durch das Gericht): „M. Sc. S...n wird ihre Forschung im Forschungsgebiet Sichere Dinge betreiben, insbesondere im Projekt ‚Vertrauenswürdige Eingebettete und Mobile Systeme‘, geleitet von Prof. Sadeghi. Ihre Forschungsfragen reichen von Sicherheit mobiler Systeme, insbesondere Angriffserkennung auf Smartphones bis hin zu Sicherheitsprotokollen. Ihre Aufgabe wird sein, neue effiziente und effektive Schutzmechanismen für Smartphones unter den bekannten Beschränkungen beschränkter Energie, beschränkter Computer-Ressourcen und beschränkter Bandbreite zu finden.“ Wegen der Finanzierung des Promotionsstudiums legte die Klägerin eine Zusage des Center for Advanced Security Research Darmstadt für ein Promotionsstipendium vor (1.468,00 Euro monatlich). Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 lehnte die Botschaft den Visumantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie „anderweitige Bedenken“ gegen den Studienaufenthalt der Klägerin an. Das hiergegen von der Klägerin angestrengte Remonstrationsverfahren blieb ohne Erfolg. Im Remonstrationsbescheid vom 22. Oktober 2013 wird die Entscheidung ebenfalls mit „anderweitigen Bedenken“ begründet. Diese seien „schwerwiegend genug (…), um den Ermessensspielraum der Botschaft auf Null zu reduzieren“ und den Visumantrag abzulehnen. Mit E-Mail vom 3. November 2013 teilte die Botschaft dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin unter anderem mit, der Visumantrag habe zunächst ein „Prüfverfahren für Anträge von Gastwissenschaftlern / Studenten aus Ländern, zu denen proliferationsrelevante Hinweise vorliegen“ durchlaufen müssen. Mit weiterer E-Mail vom 7. November 2013 teilte die Botschaft dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin des Weiteren Folgendes zur näheren Erläuterung der Versagungsentscheidung mit: „Im Visumverfahren ist das Interesse an der Einreise sorgfältig mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen. Bei Visumanträgen von Wissenschaftlern oder Wissenschaftlerinnen aus Iran ist besonders darauf zu achten, dass das in Deutschland erworbene Wissen in der gegenwärtigen politischen Situation nicht in Iran für Zwecke missbraucht werden kann, die möglicherweise unseren außenpolitischen Zielen zuwiderlaufen. Hierbei können unter anderen (…) Proliferations-Gesichtspunkte eine Rolle spielen, aber zum Beispiel auch der Erwerb von technischem Know-How, das in Iran zum Zweck der internen Repression oder allgemein im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden könnte. Die konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte führte letztlich zur Ablehnung des Antrags von Frau F....“ Am 22. November 2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen wie folgt ausführt: Die Voraussetzungen für eine Visumerteilung lägen in ihrem Fall vor. Insbesondere könne sie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des einschlägigen Unionsrechts angesehen werden. Konkrete Tatsachen, die sie als potenzielle Gefahr erscheinen lassen könnten, seien nicht gegeben. Ein konkreter Vorwurf etwa der Begehung schwerwiegender Straftaten oder der Unterstützung des Terrorismus mache die Beklagte ihr gegenüber nicht geltend. Die Beklagte stütze sich auf bloße Mutmaßungen, insbesondere auf die vermeintlichen Kontakte der Klägerin zur Sharif University of Technology (SUT). Hieraus lasse sich indes nicht auf eine Bedrohung schließen, die von der Person der Klägerin ausgehe. Ihre Forschungsdisziplin habe offenkundig auch nichts gemein mit proliferationsrelevanten Tätigkeiten Irans oder mit der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen. Theoretisch vielleicht möglich sei allenfalls die Verwendung von Wissen im Bereich der Informatik zu „Hackerangriffen“, dem „Schutz staatlicher iranischer IT-Strukturen“ oder auch des Missbrauchs in Form der „Filterung“ oppositioneller Blogs, wie die Beklagte unterstelle. Soweit die Sharif University of Technology restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union unterliege, stünden die unionsrechtlichen Maßnahmen aber gerade nicht im Zusammenhang mit solcherlei Aktivitäten. Dagegen, dass sich die Klägerin derartig verwendbares Wissen in Deutschland aneigne oder in der unterstellten Form verwende, spreche auch, dass die Forschung der Technischen Universität Darmstadt ausschließlich zivilen Zwecken diene. Zum Beleg überreicht die Klägerin eine Stellungnahme des Center for Advanced Security Research Darmstadt vom 17. Dezember 2014. Daraus ergebe sich ferner etwa auch, dass sie sich ohne Weiteres auch im Internet das Wissen aneignen könne, das Grundlage ihrer avisierten Forschungsarbeiten sei. In gleicher Weise könne sie zukünftig ohne Weiteres auch auf die Forschungsergebnisse zurückgreifen, die ein anderer Student an ihrer Stelle an der Technischen Universität Darmstadt entwickeln würde. Ungeachtet der unionsrechtlichen Sanktionen gegen die Sharif University of Technology - so die Klägerin weiter - genieße diese national und international im technischen Bereich eine hohe Reputation. Auch deutsche Universitäten kooperierten eng mit ihr. Ferner bemühe sich der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) gerade in jüngster Zeit um den wissenschaftlichen Austausch mit dem Iran, und hierbei gerade auch um die Aufnahme iranischer Studenten. Jedenfalls sei nicht dargetan, dass die Klägerin in irgendeiner Weise mit den der Sharif University of Technology seitens der Europäischen Union vorgeworfenen Aktivitäten in Verbindung zu bringen wäre. Nicht zuletzt befänden sich zahlreiche Studenten gerade auch der Sharif University of Technology in Opposition zur iranischen Regierung. Ohnehin sei die Sharif University of Technology International Campus-Kish Island, an der die Klägerin ihren Abschluss erworben habe, nicht identisch mit der in Teheran sitzenden Sharif University of Technology. Vielmehr handele es sich um verschiedene Einrichtungen mit jeweils einem eigenen Kanzler, eigenen Internetauftritten und eigenen Zugangsvoraussetzungen. Nur die Sharif University of Technology in Teheran unterliege aber restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union. Schließlich lasse die Entscheidung der Beklagten entgegen den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof zur Ablehnung von Studentenvisa aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit formuliert habe, keine Auseinandersetzung mit dem persönlichen Verhalten und der Persönlichkeit der Klägerin erkennen. Der Europäische Gerichtshof verlange eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, einschließlich dem persönlichen Verhalten und der Persönlichkeit des Visumantragstellers. Demgegenüber habe sich die Beklagte allein an drei Tatsachengrundlagen orientiert, die sämtliche von dem persönlichen Verhalten bzw. der Persönlichkeit der Klägerin losgelöst seien und von denen überdies eine (nämlich die von der Beklagten angenommene Heimatuniversität der Klägerin im Iran) unzutreffend sei: der iranischen Staatsangehörigkeit der Klägerin, dem (vermeintlichen) Erwerb ihres Hochschulabschlusses an der Sharif University of Technology in Teheran und dem Gegenstand ihres Forschungsvorhabens (IT-Sicherheit). Weitere, konkretere und unmittelbar in der Person der Klägerin liegende Umstände, die die Gefahrenprognose untermauern könnten, habe die Beklagte nicht genannt. Um sich ein Bild von dem persönlichen Verhalten und der Persönlichkeit der Klägerin zu machen sowie eine Einschätzung der Gefahr eines eventuellen Missbrauchs des im Rahmen der avisierten Promotion zu erwerbenden Wissens durch die Klägerin gewinnen zu können, hätte die Beklagte ihr zumindest die Gelegenheit einer Äußerung im Rahmen einer Befragung bei der Botschaft geben müssen. In diesem Rahmen hätte die Beklagte sie etwa auch mit ihren Mutmaßungen zu ihren etwaigen Verbindungen zur Sharif University of Technology konfrontieren können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Teheran vom 22. Oktober 2013 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 21. November 2012 ein Visum zu Studienzwecken (Promotionsstudium am Center for Advanced Security Research Darmstadt der Technischen Universität Darmstadt) zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Teheran vom 22. Oktober 2013 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 21. November 2012 auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken (Promotionsstudium am Center for Advanced Security Research Darmstadt der Technischen Universität Darmstadt) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei als eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit zu betrachten. Die tatsächliche Lage im Iran begründe in hinreichendem Maß die Gefahr, dass die Klägerin ihr während des geplanten Forschungsaufenthalts erlangten Fähigkeiten in ihrem Heimatland missbräuchlich einsetzen könne. Seitens der iranischen Regierung werde seit geraumer Zeit ein groß angelegtes Cyberprogramm unterhalten, mit dem man sich in westlichen Ländern Zugang zu vertraulichen Informationen zu verschaffen suche. Medienberichten zufolge seien durch entsprechende Hackerangriffe weltweit Unternehmen und Forschungseinrichtungen betroffen. Angreifer zielten dabei besonders auf sensible Daten aus den Bereichen der Luft- und Raumfahrt sowie der Rüstungsindustrie. Nach Aussagen von Sicherheitsexperten würden Hackerangriffe nicht zuletzt unternommen, um Baupläne und Forschungsergebnisse für das umstrittene Nuklearprogramm zu beschaffen, das im Verdacht stehe, militärische Zwecke zu verfolgen. Die Bedeutung der Sharif University of Technology in Teheran für die militärisch orientierte Forschung im Iran sei in der Staatengemeinschaft anerkannt. Die Hochschule werde von der Europäischen Union als Entität gelistet, die aufgrund ihrer nachweislich engen Verbindung in die Herrschaftsstrukturen im Iran restriktiven Maßnahmen unterworfen werde. Im Übrigen seien mehrere Mitglieder und Einrichtungen der Hochschule aufgrund ihrer Beschaffungsbemühungen und Unterstützungsleistungen bei Menschenrechtsverletzungen der iranischen Regierung auch von US-Sanktionen betroffen. Nach Überzeugung der Beklagten liege ein konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass mit der angestrebten Promotion in einem kritischen Forschungsbereich Kenntnisse erworben würden, die missbräuchlich auch für militärische Zwecke verwendet werden könnten; es sei nicht auszuschließen, dass Verbindungen der Klägerin auch nach ihrem an der Sharif University of Technology erreichten Studienabschluss zu dortigen Kontakten fortbestünden. Die Europäische Union habe zuletzt Ende 2013 festgestellt, dass sich die Bedrohung durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, wie sie in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 festgestellt worden sei, seither nicht verringert habe und ein wachsendes Risiko darstelle. Die Beklagte verweist insoweit auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Oktober 2013. Vor diesem Hintergrund habe sich die Europäische Union wiederholt zu der politischen Verpflichtung bekannt, den Herausforderungen durch die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme wirksam zu begegnen. Der Europäische Rat habe daher die Bedeutung eines effektiven Schutzes des Zugangs zu proliferationsrelevantem Wissen und Know-how in der Europäischen Union unterstrichen und gefordert sicherzustellen, dass dieses Wissen und Know-how zu friedlichen Zwecken genutzt werde, insbesondere durch eine weitere Erhöhung der Wachsamkeit und Zusammenarbeit im konsularischen Bereich, durch eine weitere Verstärkung des Schutzes wissenschaftlicher und technischer Anlagen gegen unbeabsichtigte Weitergabe von sensibler Technologie und sensiblem Know-how, einschließlich Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie durch eine Schärfung des Problembewusstseins in wissenschaftlichen, akademischen und industriellen Kreisen, unter anderem durch mehr Anstrengungen im Bereich der Kommunikation und Breitenwirkung. Die internationale Staatengemeinschaft sei ferner übereingekommen, Handlungen zu unterbinden, die geeignet wären, zu Maßnahmen der internen Repression im Iran beizutragen. Die Europäische Union habe daher mit der Verhängung von Sanktionen gegen den Iran unter anderem die Lieferung bestimmter Technologien untersagt, die für die Überwachung der Bevölkerung mit polizeilichen oder geheimdienstlichen Mitteln geeignet seien. Dazu zählten Systeme und Ausrüstung für Telekommunikations- und Internetdienste, für die Informationssicherheit von Netzwerken sowie Verschlüsselungstechnologien und Kryptotechnik. In eben diesem Bereich strebe die Klägerin an, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten im Rahmen des beabsichtigten Forschungsaufenthaltes gezielt zu vertiefen. Es liege daher nach Auffassung der Beklagten ein weiterer konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass mit dem seitens der Klägerin für Ausbildungszwecke begehrten Aufenthalt in Deutschland ein nicht akzeptables Risiko verknüpft sei, dass dieses Wissen in Iran zu missbräuchliche Zwecken verwendet werde. Zwar umfasse der insoweit einschlägige unionsrechtliche Rechtsakt nicht unmittelbar Einreisebeschränkungen. Hinsichtlich der einem Lieferverbot unterworfenen Güter und Technologien greife jedoch ebenfalls ein Verbot, technische Unterstützung zu leisten. Darunter seien auch Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu fassen. Soweit die Klägerin vorgebracht habe, die Sharif University of Technology International Campus-Kish Island sei nicht von der Europäischen Union gelistet, sei dies nicht zutreffend. Die Sharif University of Technology International Campus-Kish Island sei Teil der Sharif University of Technology. Bereits der Name zeige, dass es sich um dieselbe Einrichtung handele. Das Logo der Sharif University of Technology International Campus-Kish Island sei das der Sharif University of Technology, versehen mit dem Zusatz „International Campus-Kish Island“. Den Informationen der Internetseite der Sharif University of Technology International Campus-Kish Island zufolge habe diese bis 2004 „Kish University“ geheißen. Von 2004 bis 2009 sei die Sharif University of Technology vorläufig mit dem Management beauftragt worden. Im Jahr 2009 sei die Sharif University of Technology dann offiziell mit dem Management beauftragt und die ehemalige Kish University zum internationalen Campus der Sharif University of Technology geworden. Auch wenn die Sharif University of Technology International Campus-Kish Island über eine teilweise eigenständige Verwaltungsstruktur mit einem eigenen Präsidenten verfüge, sei sie stark abhängig von der Sharif University of Technology. Dass Universitäten über Untergliederungen etwa in Fakultäten und Institute mit eigenen Verwaltungsstrukturen verfügten, sei üblich und ändere nichts daran, dass solche Untergliederungen Teil einer einheitlichen Einrichtung seien. Selbst wenn es sich bei der Sharif University of Technology International Campus-Kish Island um eine selbständige, mit der Sharif University of Technology in Teheran nicht identische Hochschule handeln sollte, wäre der Hochschulabschluss der Klägerin an dieser Einrichtung bei den von den nationalen Behörden vorzunehmenden Beurteilung als Sicherheitsrisiko zu werten. Es sei wahrscheinlich, dass in einem hochspezialisierten Forschungsgebiet wie dem der IT-Sicherheit wissenschaftliche Kontakte zwischen der Klägerin und Forschern an sensiblen Fakultäten der von der Europäischen Union jedenfalls gelisteten Sharif University of Technology bestünden. Eine wissenschaftliche Vernetzung sei gerade im von einem hohen Grad an Arbeitsteilung geprägten Hochtechnologiebereich unabdingbar. Von einer solchen wissenschaftlichen Vernetzung zwischen der Sharif University of Technology International Campus-Kish Island und der Sharif University of Technology sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Es bestehe weiterhin ein erhebliches Risiko, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Promotion mittelbar und unmittelbar Kenntnisse erwerbe, die zur Durchführung von Hackerangriffen auf mobile IT-Systeme wie Smartphones und Clouds genutzt werden könnten und damit auch die Möglichkeit eröffneten, für militärische Zwecke an sensitives Wissen zu gelangen. Zwar sei 2015 nach mehr als zwölf Jahren eine langfristige Lösung des Nuklearstreits mit dem Iran erzielt worden. In diesem Rahmen seien die Wirtschafts- und Finanzsanktionen unter anderem auch der Europäischen Union gegen den Iran aufgehoben worden. Ein von den Vereinten Nationen gegen den Iran verhängtes Waffenembargo bestehe indes fort. Auch bleibe die Menschenrechtslage im Iran trotz gradueller Verbesserungen im Bereich der Kunst- und Pressefreiheit nahezu unverändert kritisch. Regimegegner sowie religiöse und ethnische Minderheiten seien nach wie vor regelmäßig Opfer staatlicher Repressionen. Nach wie vor seien besondere Sicherheitsmaßnahmen geboten. Trotz einer Lockerung der wirtschaftlichen Sanktionen unterliege die Sharif University of Technology weiterhin restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union. Auch seien die von der Europäischen Union 2011 beschlossenen restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage im Iran erst im April 2017 für ein weiteres Jahr verlängert worden. Gestützt auf die vertiefte Kenntnis des Wohnsitzstaates der Klägerin sowie auf die Analyse der Dokumente und des Vorbringens der Klägerin sei nach sorgfältiger und einzelfallbezogener Prüfung im Rahmen einer Prognose des voraussichtlichen Verhaltens der Klägerin weiterhin von der potenziellen Gefahr auszugehen, dass die Klägerin während ihres Forschungsvorhabens in Deutschland Kenntnisse erwerbe, die missbräuchlich zu Hackerangriffen mit dem Ziel der Erlangung sensitiven (militärischen) Wissens genutzt werden könnten. Aufgrund der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung führe die Beurteilung der individuellen Situation der Klägerin zu deren Einstufung als potenzielle Bedrohung für die öffentliche Sicherheit. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 hat das Gericht dem Europäischen Gerichtshof im hiesigen Verfahren folgende Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 vom 23. Dezember 2004, S. 12; im Folgenden: Richtlinie 2004/114/EG) vorgelegt: „1a. Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung, ob ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird, über einen Beurteilungsspielraum verfügen, aufgrund dessen die behördliche Einschätzung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt? 1b. Im Fall einer Bejahung von Frage 1a: Welche rechtlichen Grenzen unterliegen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Einschätzung, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Art. 7 bis 11 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Zwecken beantragt, als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu betrachtet ist, insbesondere im Hinblick auf die der Einschätzung zugrunde zu legenden Tatsachen und deren Würdigung? 2. Unabhängig von der Beantwortung von Fragen 1a und 1b: Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten hiernach befugt sind, in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden, in dem eine Drittstaatsangehörige aus dem Iran, die ihren Hochschulabschluss im Iran an der auf Technik, Ingenieurwissenschaften und Physik spezialisierten Sharif University of Technology (Teheran) erworben hat, die Einreise zum Zweck der Aufnahme eines Promotionsstudiums im Bereich der IT-Sicherheitsforschung im Projekt ‚Vertrauenswürdige Eingebettete und Mobile Systeme‘, insbesondere Entwicklung effektiver Schutzmechanismen für Smartphones, anstrebt, die Zulassung in ihr Hoheitsgebiet mit Hinweis darauf zu versagen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die im Zusammenhang mit dem Forschungsvorhaben erlangten Fähigkeiten im Iran missbräuchlich eingesetzt würden, etwa zur Verschaffung von vertraulichen Informationen in westlichen Ländern, zum Zweck der internen Repression oder allgemein im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen?“ Mit Urteil vom 4. April 2017 - Rs. C-544/15 [ECLI:EU:C:2017:255] - hat der Europäische Gerichtshof über die Vorlage entschieden. Mit Beschluss vom 24. Juli 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2017 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.