Urteil
19 K 372.15
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0518.VG19K372.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg. Diese ist zulässig, aber unbegründet. I. Über den Verpflichtungsantrag war in der zuletzt gestellten Fassung zu entscheiden. Dabei kann offenbleiben, ob der Übergang von einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung zur Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung unter Beifügung von Bedingungen eine Klageänderung darstellt (so BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 - IV C 28.676 -, BeckRS 9998, 109292) oder dieser als „Minus“ im zunächst angekündigten Antrag enthalten ist (so Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 9). Denn selbst wenn man darin eine - nicht bereits nach § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO stets privilegierte - Klageänderung sähe, wäre diese sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, weil der Streitstoff des Verfahrens im Wesentlichen derselbe bleibt und die Zulassung des Klageantrags geeignet ist, eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits zu fördern. In einem Fall der vorliegenden Art scheitert die Zulassung der Klageänderung auch nicht daran, dass für das geänderte Klagebegehren ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970, a.a.O.). Wenn es sich im Wesentlichen nach wie vor um denselben Streitstoff handelt und deswegen die Sachdienlichkeit bejaht werden muss, dann lässt sich nicht gleichzeitig die Sachdienlichkeit wegen Fehlens des Vorverfahrens verneinen (vgl. ebd.), solange überhaupt ein Vorverfahren zum im Wesentlichen unveränderten Streitstoff ordnungsgemäß durchlaufen wurde (§ 68 VwGO). Das ist vorliegend auch der Fall. Denn der am 4. November 2015 erhobene Widerspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verfristet. Voraussetzung eines fristgemäßen Widerspruchs ist, dass dieser binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe erhoben wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Da der Versagungsbescheid mittels einfacher Post versandt wurde, wird der Bekanntgabezeitpunkt nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 41 Abs. 2 VwVfG bestimmt. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Satz 3). Hiervon ausgehend hat die Klägerin fristgerecht Widerspruch erhoben. Schon der Beweis des ersten Anscheins, dass ein postalisch versendeter Verwaltungsakt seinen Empfänger innerhalb dreier Tage nach Aufgabe zur Post erreicht, greift nicht ein. Nach verbreiteter Auffassung wird dieser Anscheinsbeweis durch den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Ab-Vermerk geführt (Ramsauer, in: Kopp/ ders., VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 39b). Ein solcher liegt auch vor. Allerdings ist zu beachten, dass der Ab-Vermerk, der auf den 29. September 2015 datiert, nicht die Versendung durch die zentrale Poststelle des Bezirksamts belegt, was der Aufgabe zur Post im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entspricht, sondern nur die Abgabe an die Poststelle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2468/01 -, NVwZ 2004, 120). Folglich kann auf Grundlage dieses Ab-Vermerks (nur) davon auszugegangen werden, dass der Sachbearbeiter den Bescheid am 29. September 2015 gefertigt und zum Versand bereit gelegt hat. Gesichert ist hingegen nicht, dass der Bescheid auch an diesem Tag der Post übergeben wurde. Daran ändert auch der Aktenvermerk des Sachbearbeiters mit Datum vom 29. September 2015 nichts. Zwar ist dort notiert, dass der Bescheid am Morgen des 29. September 2015 „mit der Post versandt“ worden sei. Damit kann in Anbetracht aller Umstände aber nur gemeint sein, dass der Bescheid durch den Sachbearbeiter entweder ins Postausgangsfach des Fachamtes gelegt wurde, von wo dieser dann der bezirksinternen Poststelle zugeleitet wurde, oder dass dieser direkt zur zentralen Poststelle des Bezirksamts gegeben wurde, keinesfalls dagegen die Übergabe an den externen Briefzusteller durch die zentrale Poststelle. Denn der Postversand, also die Übergabe einer Sendung von der zentralen Poststelle des Bezirksamts an den Postdienstleister erfolgt und erfolgte auch im Jahr 2015 in der Poststelle immer erst um 14:00 Uhr. Folglich belegt der Ab-Vermerk hier nicht - auch wenn dafür manches sprechen mag -, dass der Bescheid noch am 29. September 2015 um 14:00 Uhr dem Postdienstleister übergeben wurde (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 2 L 101/09 -, juris Rn. 9). Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist nämlich, dass der Bescheid über die bezirksinterne Postverteilung vom Fachamt kommend auf der zentralen Poststelle erst nach 14:00 Uhr einging und damit erst am 30. September 2015 (oder noch später) dem externen Briefübermittler übergeben werden konnte. Bleibt das Datum der Postaufgabe indes unaufklärbar, ist die gesetzliche Bekanntgabefiktion schon nicht anwendbar, fehlt es doch am Bezugspunkt, an dem die Drei-Tages-Frist ansetzen kann. Wollte man dies anders sehen und schon den Ab-Vermerk als Beleg der Postaufgabe gelten lassen, wäre auch dann die Drei-Tages-Fiktion nicht anwendbar (und die Behörde hinsichtlich des tatsächlichen Zugangszeitpunktes beweisbelastet). Denn vorliegend bestehen Zweifel am Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post. Um in diesem Sinne Zweifel zu begründen, wird überwiegend die Geltendmachung eines atypischen Geschehensverlauf verlangt (vgl. nur Ramsauer, a.a.O., Rn. 40b; a.A. OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 4 ZKO 1252/97 -, NVwZ-RR 2003, 3 ; Pautsch in: ders./Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 41 Rn. 11 m.w.N.). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Begründung eines solchen Geschehensablauf nicht überspannt werden, denn der Beförderungsablauf liegt zu einem wesentlichen Teil nicht in der Einfluss- und Erkenntnissphäre des Adressaten (Ramsauer, a.a.O., Rn. 40b). Darum kann nur verlangt werden, das auf den späteren Erhalt gerichtete Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Februar 2002, a.a.O., Seite 4). Teilweise wird hierfür gefordert, dass die plausiblen Angaben des Adressaten die behauptete Verzögerung zumindest möglich erscheinen lassen müssen, etwa wegen eines Brückentages (Ramsauer, a.a.O., Rn. 40c). Teilweise wird aber bereits als ausreichend erachtet, wenn nicht nur abstrakt ein späterer Zugang als der der Drei-Tages-Fiktion, sondern ein konkreter Tag des tatsächlichen Zugangs behauptet wird (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 8). Bei Anlegung dieser Maßstäbe begründet der Vortrag der Klägerin, gleichviel, ob man der strengeren oder großzügigeren Auffassung folgt, Zweifel im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Einen atypischen Geschehensablauf hat sie zwar nicht konkret dargelegt; ihr Vortrag erschöpft sich jedoch auch nicht im schlicht abstrakten Bestreiten des rechtzeitigen Zugangs im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Vielmehr hat sie einen konkreten Tag des späteren Zugangs benannt und ihr Bestreiten des Zugangs binnen der Drei-Tages-Frist durch Vorlage einer mit einem Eingangsstempel der Klägerin vom 5. Oktober 2015 versehenen Kopie ihrer Bescheidausfertigung substantiiert. Auf dieser Ausfertigung sind zudem - offenbar durch Büromitarbeiter der Klägerin - handschriftlich (Vor-)Fristen notiert worden. Der Ablauf der Widerspruchsfrist ist dort für den 5. November 2015 vermerkt, was mit dem Eingangsstempel übereinstimmt. Nicht nur deshalb erscheint der Kammer das behauptete Zugangsdatum nachvollziehbar, sondern auch, weil eine Zustellung am Samstag, den 3. Oktober 2015 (bundesweiter Feiertag) sowie am Sonntag, den 4. Oktober 2015 ausscheidet. Bei Würdigung aller Umstände ist es daher ohne weiteres möglich, dass der Bescheid der Klägerin nicht bis einschließlich 2. Oktober 2015 zugegangen war. Es wäre im Übrigen nicht die erste Briefsendung der Behörde, bei der zwischen Ab-Vermerk und Zugang mehr als drei Tage liegen. So hat auch das mit einem Ab-Vermerk vom 8. September 2015 versehene Anhörungsschreiben des Bezirksamts die Klägerin nach deren Angaben, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht (die Fristenproblematik hatte sich zum Zeitpunkt dieses Vortrags noch nicht abgezeichnet), diese erst am 17. September 2015 erreicht und mithin deutlich länger als drei Tage gebraucht. Diese Umstände reichen in der Gesamtschau aus, um die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bekanntgabevermutung zu sperren mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs vor dem 5. Oktober 2015 zu tragen hat, insoweit aber beweisfällig geblieben ist. II. Allerdings ist die Klage unbegründet. Die Versagung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Anspruchsgrundlage ist § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) i.V.m. § 89 Absatz 2 BauO Bln n.F. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Was im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, bestimmt für das Vorhaben, das unstreitig einen Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln a.F. darstellt, § 65 BauO Bln a.F. Hiernach muss das Vorhaben der Klägerin insbesondere mit den maßgeblichen Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 65 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln a.F.) und den Anforderungen des Bauordnungsrechts übereinstimmen (§ 65 Satz 1 Nr. 2 BauO a.F.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtliche Normen entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben Regelungen des übergeleiteten Planungsrechts widerspricht, namentlich der geschlossenen Bauweise sowie Bestimmungen zur überbaubaren Grundfläche, oder ob diese Festsetzungen funktionslos geworden sind. Denn die betroffenen Grundstücke unterliegen aufgrund der Veränderungssperre XIV-60/29 bereits einem Bauverbot. Die Veränderungssperre XIV-60/29 ist formell (1.) und materiell wirksam (2.); diese kann dem Vorhaben der Klägerin in zeitlicher Hinsicht auch noch entgegen gehalten werden (3.). Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann sie nicht beanspruchen (4.). 1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Veränderungssperre XIV-60/29 aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Die Veränderungssperre ist durch Rechtsverordnung des Bezirksamts beschlossen worden (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB). Ein Fehler bei der Verkündung der Rechtsverordnung liegt nicht vor. Zwar fehlt es für die Regelung in § 2 der Verordnung, wonach je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Neukölln von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht, ausliegt, an einer gesetzlichen Grundlage. Sollte mit § 2 der Verordnung eine Ersatzverkündung des Übersichtsplans als eines Teils der Rechtsverordnung beabsichtigt gewesen sein, wäre diese fehlerhaft. Im Land Berlin scheidet eine Ersatzverkündung von Veränderungssperren nach den für Bebauungsplänen geltenden bundesrechtlichen Vorschriften (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB) aus, weil § 16 Abs. 2 BauGB keine Anwendung findet (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AGBauGB). Auch das Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch enthält in Bezug auf Veränderungssperren keine Bestimmungen zur Ersatzverkündung. Die Verkündung von Veränderungssperren einschließlich der Übersichtspläne richtet sich deshalb ausschließlich nach den allgemein in Berlin für Rechtsverordnungen geregelten Vorschriften. Nach § 1 Abs. 1 VerkündG werden Rechtsverordnungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin verkündet. § 1a Abs. 1 VerkündG regelt eine (landesrechtliche) Form der Ersatzverkündung für in einer Rechtsverordnung enthaltene Pläne, Karten oder Zeichnungen. Die Vorgaben von § 1a Abs. 1 VerkündG - Niederlegung zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv - sind durch § 2 der Verordnung allerdings nicht gewahrt. Dies ist hier jedoch unschädlich. Denn im vorliegenden Fall genügt die fehlerfreie Verkündung von § 1 der Verordnung. Die für Pläne, Karten oder Zeichnungen vorgesehene Ersatzverkündung in § 1a VerkündG ist nicht obligatorisch („kann“). Vorliegend bedurfte es keiner Ersatzverkündung des Übersichtsplans zum räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre, weil dieser durch § 1 der Verordnung bereits textlich genau umschrieben ist („für die Grundstücke B... im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz“) und die Verkündung gemessen an § 1 Abs. 1 VerkündG insoweit fehlerfrei erfolgt ist (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2012 - OVG 2 A 14.11 -, S. 4 f. d. amt. Abdr.). Zwar wird hier mehr als nur ein (Buch-)Grundstück in Bezug genommen. Anhand der jeweiligen Lagebezeichnung B... ist bei Heranziehung des Liegenschaftsbuchs indes ohne weiteres bestimmbar, welche Flurstücke vom Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasst sind. Dies sind im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre die verschiedene Buchgrundstücke bildenden Flurstücke 4..., 4..., 4..., ..., 5..., 5..., 5... der Flur 3... sowie die Flurstücke 8... und 8... der Flur 3.... Die Flurstücke 4...sowie 8...fallen hingegen nicht in deren Geltungsbereich, was sich ohne weiteres daraus ergibt, dass diese nicht die Lagebezeichnung B... tragen (sondern die Lagebezeichnung B... bzw. B.../A...). Dass die amtliche Lagebezeichnung einzelner Flurstücke erst in B... geändert wurde, ist unbedenklich, da dies durchweg vor Erlass der Veränderungssperre erfolgte. Soweit in der Begründung zur Veränderungssperre die betroffenen Flurstücke aufgelistet sind, zwei der neun Flurstücke aber irrtümlich der Flur 36, statt der Flur 35 zuordnet werden, berührt auch dies die ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht. Denn Gegenstand der Bekanntmachung ist allein die Verordnung selbst, also der Verordnungstext und ggf. darin in Bezug genommene Karten (§ 1a VerkündG), nicht hingegen die Verordnungsbegründung (§ 1 Abs. 1 VerkündG), derer es überhaupt nicht bedarf (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 10/2017, § 16 Rn. 18 m.w.N.). 2. Auch materiell-rechtlich ist gegen die Veränderungssperre nichts zu erinnern. Ein bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss liegt vor (a.) Die Veränderungssperre ist hinreichend bestimmt (b.), die Mindestanforderungen an die zu sichernde Planung sind gewahrt (c.). Auch fehlt es weder an einem fortbestehenden Planungswillen (d.), noch an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis (e.). Schließlich verstößt die Veränderungssperre selbst nicht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie (f.). a) Der Veränderungssperre XIV-60/29 liegt ein ortsüblich bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss zugrunde. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre ist ein fehlerfreier Planaufstellungsbeschluss (Stock, a.a.O., Rn. 17). Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt auch, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist, denn erst mit seiner Bekanntmachung wirkt der Aufstellungsbeschluss nach außen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7). Hier erfolgte der Erlass der Veränderungssperre im Jahr 2015 im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss zur Geltungsbereichsänderung und Planinhaltsänderung vom 10. August 2005. Das Bezirksamt beschloss nach vorheriger Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 10. Januar 2017 die Neueinleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes XIV-60 gemäß § 25d Satz 2 BauNVO. Dieser Beschluss wurde allerdings nicht gemäß § 6 AGBauGB im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht, weil der Bezirk auf die Rechtsauskunft der Senatsverwaltung hin dies für nicht erforderlich hielt. Diese Verfahrensweise hält einer rechtlichen Prüfung nicht Stand. Die Überleitungsvorschrift des § 25d BauNVO regelt, welche Fassung der Baunutzungsverordnung bei Bauleitplänen anzuwenden ist, wenn das Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Wie schon die entsprechenden Vorgängervorschriften enthält Satz 2 zudem eine Regelung dahin, dass das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen erneut einzuleiten, unberührt bleibt. Eine solche Einleitung bedeutet jedoch den Abbruch des eingeleiteten Verfahrens und Neubeginn unter Zugrundelegung des neuen Rechts (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: 10/2017, § 27 Rn. 5). Insbesondere wird mit Satz 2 kein verfahrensrechtliches Privileg der Behörde geschaffen, im Falle einer Neueinleitung auf bestimmte Verfahrensschritte verzichten zu dürfen. Vielmehr handelt es sich bei Satz 2 nur um eine klarstellende Norm (vgl. König, in: ders./Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 25d Rn. 9; ebenso zur Vorgängernorm § 25c Satz 2 BauNVO BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3/95 -, juris Rn.5 ). Dies bedingt, dass auf die Neueinleitung eines Bebauungsplanverfahrens die allgemeinen Vorschriften des dann jeweils geltenden Rechts anzuwenden sind, auch die Normen zum Erlass eines Bauleitplans. Dies entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. Söfker, a.a.O.). Deshalb hätte der Beschluss zur Neueinleitung des Bebauungsplanverfahrens als Beschluss im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 5 Satz 1 AGBauGB, das der Bezirk durchlaufen hat, nicht nur gefasst, sondern entgegen der Rechtsauskunft der Senatsverwaltung auch im Amtsblatt von Berlin bekannt gegeben werden müssen. Daraus folgt nicht nur, dass die Kammer dem Einwand der Klägerin, der Aufstellungsbeschluss von 1963 sei nicht bekannt gegeben worden, wegen des Abbruchs dieses Planungsverfahrens nicht (mehr) nachgehen muss, sondern auch, dass es der Verlängerung der Veränderungssperre zunächst an einem bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss fehlt. An den Aufstellungsbeschluss von 2005 kann die (Verlängerung der) Veränderungssperre nicht anknüpfen, da mit dem Abbruch des eingeleiteten Verfahrens und dem Neubeginn unter Zugrundelegung des neuen Rechts die Grundlage eines bereits eingeleiteten Verfahrens entfällt (vgl. zu § 233 BauGB Stock, a.a.O., § 233 Rn. 8). Denn mit der Neueinleitung ist die Planung mit dem bisherigen Inhalt (nach der Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt der ersten Auslegung 1988 geltenden Fassung 1977) aufgegeben worden. So enthielt insbesondere die Baunutzungsverordnung 1977 noch keine Fremdkörper-Festsetzungsmöglichkeit (§ 1 Abs. 10 BauNVO 1990), von der ausweislich der Begründung zur Neueinleitung des Planungsverfahrens (vgl. Bezirksamtsvorlage Nr. 09/17) Gebrauch gemacht werden soll. Dies steht der Wirksamkeit der Veränderungssperre im Ergebnis allerdings nicht entgegen. Denn die notwendige Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses liegt hier in der Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt von Berlin. In der Literatur und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass dann, wenn ein gesonderter Aufstellungsbeschluss nicht gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist, (spätestens) in der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses zur Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB der Aufstellungsbeschluss liegt (Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: 12/2015, § 2 Rn. 17; Söfker, a.a.O., § 2 Rn. 28). Macht die Gemeinde den Beschluss zur Offenlegung ortsüblich bekannt - wie es der Bezirk hier getan hat -, liegt darin zugleich die erforderliche Bekanntgabe des (konkludenten) Aufstellungsbeschlusses (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juli 2009 - 3 K 28/08 -, juris Rn. 33), wenn die Anstoßwirkung, die der Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses zugedacht ist, erfüllt ist. Dieser ist hier genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei jeder Bekanntmachung unerlässlich, dass sie zumindest „anstößt“ (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 26). Eine Bekanntmachung verfehlt ihren Sinn und damit auch ihre Aufgabe (nur) dann, wenn sie in ihrer „Anstoßwirkung“ nicht einmal so weit vordringt, den - aus welchem Grunde immer - möglicherweise Interessierten bewusst zu machen, dass sie derart interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können (vgl. ebd.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Plangebiet ist im ortsüblich bekannt gemachten Beschluss zur Offenlage durch die Nennung der den Bereich umgrenzenden Straßen bzw. Grundstücke für jedermann greifbar umschrieben. Dafür reicht schon aus, dass der in der Bekanntmachung benutzte Name des Plangebietes allgemein geläufig ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22/80 -, NJW 1985, 1570), was bei Rückgriff auf Straßennamen regelmäßig zu bejahen ist (vgl. ebd., Seite 1571). Dadurch wird möglicherweise Interessierten deren Interesse hinreichend bewusst gemacht. Dies wahrt die gebotene Anstoßfunktion - macht der Bezirk mit dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung dessen Planungsabsichten doch in stärkerem Maße als mit dem Aufstellungsbeschluss deutlich (vgl. Mitschang, a.a.O.), sodass Interessierten - sogar eindringlicher als beim Aufstellungsbeschluss - der Fortschritt konkreter Planungsabsichten bewusst gemacht wird. Unbeachtlich ist, dass sich aus dem bekannt gegebenen Text des Auslegungs- und konkludent wiederholten Aufstellungsbeschlusses vorliegend nicht ergibt, dass anders als in den früheren Aufstellungsbeschlüssen nicht mehr Regelungen der Baunutzungsverordnung 1977 Gegenstand des Bauleitplans werden sollen, sondern - inhaltlich abweichende - Normen der Baunutzungsverordnung 1990. Denn dies folgt mit Blick auf § 25d Satz 2 BauGB schon daraus, dass sich der Bezirk nach der bereits 1988 bewirkten öffentlichen Auslegung für eine Wiederholung dieses Schrittes entschieden hat. Ohne die Umstellung auf Regelungen einer neueren Baunutzungsverordnung hätte es der erneuten Auslegung nicht bedurft. Davon abgesehen verlangt die Anstoßfunktion nur, dass der Aufstellungsbeschluss den Planbereich bezeichnet, nicht jedoch, dass dieser Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung enthält (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O., Seite 587). Daraus folgt, dass mit Bekanntmachung des Auslegungsbeschluss am 9. Juni 2017 zeitgleich der Aufstellungsbeschluss ortsüblich und damit noch rechtzeitig vor Bekanntmachung der Veränderungssperre(nverlängerung) am 19. Juli 2017 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236/88 -, juris Rn. 6) bekannt gemacht wurde. b) Die Veränderungssperre verletzt auch nicht das Bestimmtheitsgebot. Denn bestehen, wie gezeigt, keine Zweifel am Geltungsbereich der Veränderungssperre, fehlt der hierauf gestützten Rüge die Grundlage. Anders als in der von der Klägerin genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Bezirk sich gerade nicht darauf beschränkt, nur auf Eintragungen in einer nicht veröffentlichte Karte zu verweisen (BVerwG, Urteil vom 28. November 1963 - I C 74.61 -, juris Rn. 14), sondern über die Lagebezeichnung die erfassten Grundstücke benannt. Dies genügt. c) Die Mindestanforderungen an die inhaltliche Konkretisierung der zu sichernden Planung sind ebenfalls erfüllt. Denn dem Entwurf der Planbegründung waren im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre - und erst recht später - positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans zu entnehmen (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, juris Rn. 28 m.w.N.), konkret der Entwicklung/Sicherung eines Gewerbegebiets mit der vorrangig angestrebten Ansiedlung produktionsorientierter Betriebe. Dies reicht aus, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. d) Abgesehen vom Mindestmaß der Plankonkretisierung liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch ein hinreichender Planungswille vor. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Bemühungen des Bezirks um die Aufstellung eines Bebauungsplanes in dem Gebiet nun schon sehr lange andauern. Dies steht dem (Fort-)Bestehen eines Planungswillens indes nicht von vornherein entgegen. Der Gesetzgeber hat zwar für die Veränderungssperre, nicht aber für das Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung selbst einen zeitlichen Rahmen gesetzt (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258/92 -, juris Rn. 9). Der Gesetzgeber hat es als genügend angesehen, durch den zeitlichen Rahmen der Veränderungssperre gegenüber Planungsträgern einen mittelbaren Zwang auszulösen, eine begonnene Bauleitplanung auch abzuschließen. Dem Bezirk muss klar sein, dass er seine Planung nicht mehr sichern kann, wenn bei erneuter Verlängerung keine besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB bestehen. Wird die Bauleitplanung aufgegeben, löst dies die Pflicht des Planungsträgers aus, eine vorhandene Veränderungssperre aufzuheben. Diese Regelungen verdeutlichen in ihrem Zusammenhang, dass es auf eine Verzögerung, welche in der Zeit vor Erlass der Veränderungssperre liegt, für deren Rechtmäßigkeit nicht ankommen kann (vgl. ebd.). Allenfalls kann ein langer Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre Indizien liefern, die Zweifel am Fortbestand der gemeindlichen Planungsabsichten begründen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 NB 19/92 -, juris Rn. 7). Hierfür bestehen vorliegend aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Dass in der jüngeren Zeit vor oder auch direkt nach dem Erlass der Veränderungssperre eine Verzögerung oder Untätigkeit des Bezirks auf die Aufgabe jedweder Planungsabsichten für das Gebiet hindeuten könnte, lässt sich nicht feststellen. Im Gegenteil hat der Bezirk durch den neuerlichen Aufstellungsbeschluss von 2005 und die bewusste Wiederholung verschiedener Verfahrensschritte zwischen 2008 und 2015, aber auch die beiden Veränderungssperren von 2008 sowie die Neueinleitung des Bebauungsplanverfahren 2017 erkennbar zum Ausdruck gebracht, historische Planungsabsichten - wenn auch leicht modifiziert - fortführen bzw. wiederaufgreifen zu wollen. Dass seit dem letzten Aufstellungsbeschluss von 2005 bis zum (erstmaligen) Erlass der Veränderungssperre 2015 zehn Jahre vergangen sind, führt - unabhängig davon, ob es darauf angesichts der zeitlichen Nähe der Neueinleitung des Bauleitplanverfahrens (Januar 2017) und der darauf gestützten Verlängerung der Veränderungssperre (Juli 2017) überhaupt ankommt - ebenfalls nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf, enthält das Gesetz nicht. Hierfür gibt es einen sachgerechten Grund: Ein Bedarf für eine Veränderungssperre kann aus der Sicht des Planungsträgers in aller Regel erst dann gegeben sein, wenn Umstände vorliegen oder für den Bezirk erkennbar werden, welche die Verwirklichung der gemeindlichen Planungsabsichten gefährden oder erschweren können. Derartige Umstände, die das Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB auslösen, können bereits vorliegen, wenn der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan gefasst wird; sie können aber auch erst später eintreten (vgl. ebd., Rn. 7). Von letzterem ging hier offenbar der Bezirk aus. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Bezirk an den im Aufstellungsbeschluss dokumentierten Planungsabsichten nach dem Gesagten nach wie vor festhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 - 4 B 75/02 -, juris Rn. 9). Ist es in diesem Fall zulässig, den Erlass einer Veränderungssperre erst bei Bekanntwerden konkreter Bauabsichten einzuleiten, spricht auch nichts gegen eine gezielte Individualveränderungssperre, zugeschnitten auf wenige oder nur ein Grundstück(e) (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39/74 -, VerwRspr 1977, 586 ), auch wenn damit nur ein konkretes Vorhaben verhindert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, ZfBR 2004, 460 ). Deshalb kann der Einwand der Klägerin, dem Bezirk gehe es nur um die Verhinderung ihres Vorhabens, solange nicht verfangen, wie ein Mindestmaß an Plankonkretisierung vorliegt und ein Planungswillen fortbesteht, was beides bejaht wurde (s.o.). e) Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle am Sicherungsbedürfnis für und an der Eignung der Veränderungssperre, dringt sie damit ebenso wenig durch. Materiell-rechtlich muss die Erforderlichkeit im Sinne eines Sicherungsbedürfnisses vorliegen. Dabei ist (nur) zu prüfen, ob die Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung zur Erreichung des mit ihr angestrebten Sicherungszweckes erforderlich ist (Stock, a.a.O., § 16 Rn. 17), wobei als ein hinreichender sachlicher Grund die Notwendigkeit, die Planung zu sichern, anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, juris Rn. 31). Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel indes dann ungeeignet, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan der positiven Planungskonzeption entbehrt, was bereits verneint wurde (s.o.), sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind (vgl. Hornmann, in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand: 1/2018, § 14 Rn. 36 m.w.N.). An das Sicherungsbedürfnis dürfen allerdings keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Stock, a.a.O., § 14 Rn. 64), was schon daraus folgt, dass in diesem Planungsstadium regelmäßig noch vieles entwicklungsoffen und entwicklungsbedürftig ist. Es ist gerade der Sinn einer Veränderungssperre, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993, a.a.O., Rn. 7), ohne dass bereits eine finalisierte Planung gefordert werden kann, die eine ausführliche Prüfung zur Genehmigung gestellter Vorhaben mit dem Planentwurf ermöglicht. Für ein Sicherungsbedürfnis reicht daher schon eine abstrakte Gefährdung in dem Sinne, dass die nicht ganz entfernte Möglichkeit besteht, dass Veränderungen, die die Planungsabsichten beeinträchtigen können und die in § 14 Abs. 1 BauGB genannt sind, in Betracht kommen können (vgl. Stock, a.a.O., § 14 Rn. 64). Nach diesen Maßstäben bestehen am Sicherungsbedürfnis keine Zweifel. Der Bezirk hat zu Recht das Erfordernis angenommen, das vorhandene Baugeschehen für einen begrenzten Zeitraum zu konservieren, um den laufenden und sich noch entwickelnden Planabsichten nicht den Boden zu entziehen. Dafür gibt es hier ein berechtigtes Bedürfnis, denn das Vorhaben der Klägerin gefährdet die bestehenden Planungsabsichten nicht nur abstrakt, sondern konkret, ohne dass dies an dieser Stelle Voraussetzung des Sicherungsbedürfnisses wäre. Der Bezirk hat in der Begründung zum Planentwurf vor Erlass der Veränderungssperre zuletzt im Jahr 2009 deutlich gemacht, dass Ziel der Planung die Entwicklung und Sicherung eines Gewerbegebietes mit vorrangiger Ansiedlung produktionsorientierter Betriebe sein soll. Abgesehen davon, dass auch eine Verfestigung des Grundstücks der Klägerin als Einzelhandelsstandort, die bei Zulassung der Erweiterung durchaus zu besorgen wäre, diesem Planungsziel zuwiderläuft und daher ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis begründet, ist die Veränderungssperre schon deshalb erforderlich, weil das Vorhaben „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ nach dessen Art der baulichen Nutzung im geplanten Gewerbegebiet möglicherweise nicht zulässig ist (§ 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990) und damit die Planungsabsichten beeinträchtigen kann. Auch hat der Bezirk sich im Laufe des Bebauungsplanverfahrens für einen vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben entschieden (vorbehaltlich einer Privilegierung für Bestandsmärkte, soweit 800 m2 Verkaufsfläche nicht überschritten werden). Das reicht - ungeachtet der von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Verträglichkeitsanalyse, die in Fällen dieser Art allenfalls eine Erteilung einer Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) rechtfertigen kann - aus, das hier nur zu fordernde Maß an abstrakter Gefährdung der Planungsabsichten zu begründen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand der Klägerin, die mit der Festsetzung einhergehenden derartigen Eigentumsbeschränkungen der Klägerin seien abwägungsfehlerfrei nicht vornehmbar. Zwar ist eine Veränderungssperre dann nicht erforderlich, wenn die Planung, die diese absichern soll, keinen Bestand haben kann (Hornmann, a.a.O.). Jedoch darf die Wirksamkeit der Veränderungssperre nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob Überlegungen über bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten. Maßnahmen zur Sicherung der Planung werden nicht zwangsläufig, aber doch häufig am Beginn des Planungsverfahrens beschlossen. Sie sollen eine „Planung im Werden“ vor äußeren Störungen schützen. Dementsprechend ist der Erlass einer Veränderungssperre nur dann nicht durch öffentliche Interessen gerechtfertigt, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, NVwZ 1994, 685 ). Ein nicht heilbarer Mangel liegt namentlich vor, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 BN 41.11 -, juris Rn. 12). Dies ist bei Zugrundelegung der skizzierten - strengen - Maßstäbe nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass § 1 Abs. 10 BauNVO 1990 (in der Fassung vom 4. Mai 2017) ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, über Fremdkörper-Festsetzungen vorhandene Bauten auf Bestandssicherung zu beschränken (und darüber hinaus gehende Baumaßnahmen zu versagen bzw. nur im Ausnahmewege zuzulassen), ist nicht ersichtlich, warum dies hier offenkundig und unheilbar rechtswidrig wäre, zumal der Bezirk bei der Neueinleitung des Bebauungsplanverfahrens bauliche Änderungen bzw. Erweiterungen auch an Bestandsmärkten nicht ausgeschlossen hat (vgl. Seite 2 der Begründung zum Beschluss der Neueinleitung). Aus den gleichen Gründen trägt auch das klägerische Vorbringen nicht, das mit den Planungsabsichten verfolgte Ziel, großflächige Einzelhandelsbetriebe auf Zentren zu beschränken, verstoße gegen Europarecht. Von einer offensichtlichen - und unheilbaren - Europarechtswidrigkeit der Planung kann hier auch nach der von der Klägerin genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine Rede sein. Wie der Europäische Gerichtshof in diesem Urteil ausführt (Urteil vom 30. Januar 2018 - C-360/15, C-31/16 -, juris Rn. 136), ist Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG, im Folgenden: DL-RL) nämlich dahin auszulegen, dass diese Norm Vorschriften in einem Bauleitplan einer Gemeinde, die - im Vorlagefall - die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren ohne großen Platzbedarf in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums verbieten, nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass die in Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Demnach ist es unter Wahrung bestimmter Voraussetzungen also durchaus zulässig, Einzelhandelsbetriebe auf die Zentren zu verweisen. Diese Voraussetzungen wird der Bezirk bei dem Fortgang der Planung zu berücksichtigen haben - diese Vorgaben begründen gegenwärtig indessen keine offensichtliche und unheilbare Rechtswidrigkeit der bisherigen Planung. f) Schließlich verstößt die Veränderungssperre selbst auch nicht gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie. Ungeachtet der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie, die hier unterstellt wird, spricht manches dafür, dass die Dienstleistungsrichtlinie auch auf die Veränderungssperre selbst (und nicht nur auf den damit zu sichernden Bebauungsplan) anwendbar ist. Denn wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat, erfüllen Vorschriften, die die Tätigkeit eines bestimmten Einzelhandelssegments in Gebieten außerhalb des Stadtzentrums verbieten, den Anforderungsbegriff aus Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Nr. 7 DL-RL (Urteil vom 30. Januar 2018, a.a.O., Rn. 131). Dies gilt unabhängig davon, ob die nationalen Regelungen im Rahmen städtebaulicher Politik dazu dienen sollen, die Lebensqualität im Stadtzentrum der Gemeinde zu erhalten und Leerstand im Stadtgebiet zu vermeiden, da diese dennoch den spezifischen Zweck haben, Gebiete auszuweisen, in denen bestimmte Einzelhandelstätigkeiten aufgenommen bzw. ausgeschlossen werden können. Damit richten sich die Normen nur an Personen, die beabsichtigen, solche Tätigkeiten in diesen Gebieten aufzunehmen, und nicht an Privatpersonen, was das entscheidende Merkmal des Anforderungsbegriffs ist (vgl. ebd., Rn. 123 f.). Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall nicht grundlegend von der dem Europäischen Gerichtshof vorliegenden Fallgestaltung. Maßgeblicher Unterschied ist gegenüber der dort entschiedenen Konstellation allein, dass dort unbefristet geltende Festsetzungen eines Bauleitplans am Maßstab der Dienstleistungsrichtlinie geprüft wurden. Hier stehen solche (noch) nicht in Rede, sondern lediglich die befristend geltende Veränderungssperre. Mit dieser wird, anders als bei Festsetzungen eines Bebauungsplans noch kein endgültiger rechtlicher Rahmen zur Zulassungsfähigkeit bestimmter Nutzungen vorgegeben, sondern der bauliche Status quo nur für einen begrenzten Zeitraum konserviert, um der Entwicklung des in den Blick genommenen endgültigen rechtlichen Rahmens nicht im Laufe des Verfahrens den Boden zu entziehen. Da auch eine solche nur vorübergehende Regelung in ihrer Wirkung jedoch geeignet ist, die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu beschränken, dürften die besseren Gründe für eine Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auch auf Sicherungsmaßnahmen der Bauleitplanung sprechen („effet utile“). Dem muss hier aber nicht abschließend nachgegangen werden. Denn selbst wenn die Veränderungssperre an der Dienstleistungsrichtlinie zu messen wäre, erfüllte diese - wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert (ebd., Rn. 136) - die (kumulativen) Voraussetzungen aus Art. 15 Abs. 3 DL-RL. Anhaltspunkte für eine Diskriminierung durch die Veränderungssperre liegen nicht vor (Art. 15 Abs. 3 Buchst. a DL-RL). Auch ist die Veränderungssperre erforderlich im Sinne der Richtlinie. Dies verlangt, dass diese durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein muss (Art. 15 Abs. 3 Buchst. b DL-RL). Zu derartigen vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Gründen des Allgemeininteresses zählt auch die Raumordnung (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - C-567/07 -, juris Rn. 29 m.w.N.; ebenso BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 4 B 3/13 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Davon geht auch die Richtlinie selbst aus, nach der dem Begriff „zwingende(r) Allgemeinwohlinteressen“ auch der Schutz der städtischen Umwelt unterfällt (Art. 4 Nr. 8 DL-RL), einschließlich der Stadt- und Raumplanung (Erwägungsgrund Nr. 40). Hier dient die Veränderungssperre erklärtermaßen dem Zweck, die schwebende Raumplanung zu sichern (vgl. die Begründung zur Veränderungssperre), mithin der Stadt- und Raumplanung. Dies rechtfertigt die mit der Veränderungssperre einhergehenden Beschränkungen. Um dieses zwingende Allgemeinwohlinteresses zu sichern, sind die mit der Veränderungssperre bewirkten Beschränkungen auch erforderlich; denn mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich (Art. 15 Abs. 3 Buchst. c DL-RL). Die Veränderungssperre ist insbesondere verhältnismäßig (zur weitgehenden Kongruenz des unionsrechtlichen und deutschen Verhältnismäßigkeitsbegriffs vgl. Bunzel/Janning, Grenzenloser Einzelhandel und nachhaltige Raum- und Stadtentwicklung, in: ZfBR 2017, 425 m.w.N.). Diese wahrt nicht nur den Vorrang des mildesten aller gleich geeigneten Mittel. Auch deren Angemessenheit unterliegt keinen Bedenken. Abgesehen davon, dass eine Veränderungssperre grundsätzlich Ausnahmen gegenüber offen ist (§ 14 Abs. 2 BauGB), ist die der Klägerin damit auferlegte Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit angesichts der begrenzten Geltungsdauer der Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 BauGB) von überschaubarer Schwere (eine sich daran ggf. anschließende Beschwer durch einen entsprechenden Ausschluss im Bauleitplan muss als weitere Maßnahme hier außer Betracht bleiben). Dieser zeitlich absehbaren Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Veränderungssperre steht mit der Sicherung der Raumordnung ein zwingender - hier in seinem Gewicht überwiegender - Grund des Allgemeinwohlinteresses gegenüber. In der Rechtsprechung ist nicht nur anerkannt, dass planerische Maßnahmen, die dem Schutz der städtischen Umwelt dienen, zwingende Gründe des Allgemeinwohlinteresses darstellen, die unionsrechtlich unbedenkliche Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zeitigen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2013, a.a.O.), sondern auch, dass planungsrechtlich bewirkte Beschränkungen der Standorte von Einzelhandelsbetrieben aus Gründen der Stadtentwicklung und des Verbraucherschutzes (Schutz einer verbrauchernahen Versorgung) grundsätzlich zulässig sind (ebd.). Dies gilt auch deshalb, weil die Anforderungen des Baugesetzbuchs tendenziell sogar höher liegen als die der Dienstleistungsrichtlinie (vgl. Kühling/Drechsler, Die Geltung der Dienstleistungsrichtlinie im Telekommunikations- und Baurecht, in: NVwZ 2018, 379 ). Bestehen danach schon keine Verhältnismäßigkeitsbedenken gegen einen dauerhaften räumlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, muss dies erst recht für eine nur vorübergehende Zulassungsbeschränkung wie hier gelten. 3. Die Veränderungssperre kann der Klägerin in zeitlicher Hinsicht auch noch entgegen gehalten werden. a) Weder steht dem entgegen, dass der Bezirk das Bauleitplanverfahren, das dem erstmaligen Erlass der Veränderungssperre XIV-60/29 zugrunde lag, durch die Neueinleitung des Verfahrens abgebrochen hat, noch der Grundsatz, dass sich eine Verlängerung einer Veränderungssperre in der Regel nicht in den Neuerlass einer Veränderungssperre umdeuten lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2007 - OVG 2 A 14.05 -, juris Rn. 37). Denn vorliegend besteht keine Notwendigkeit der Umdeutung. Eine solche ergäbe sich vorliegend nur dann, wenn es sich tatsächlich nicht um den erneuten Beschluss der 2015 erlassenen Veränderungssperre, also um deren Verlängerung handelte, sondern um den Erlass einer selbstständigen neuen Veränderungssperre. Ob in der 2017 beschlossenen Veränderungssperre(nverlängerung) in der Sache eine selbstständige neue Veränderungssperre zu sehen ist, die dann auch so hätte neu erlassen werden müssen, bemisst sich unter anderem danach, ob zwischen den Sperren größere zeitliche Abstände liegen. Das temporale Moment kann indes allenfalls ein Anhaltspunkt sein. Materiell-rechtlich ist für die Abgrenzung der erneuten/verlängerten Veränderungssperre von der selbständigen neuen Sperre entscheidend, ob die Veränderungssperren unterschiedliche Planungen sichern - dann liegt eine selbständige neue Sperre vor - oder aber der Sicherung derselben, ggf. vielleicht zwischenzeitlich nur konkretisierten Planung dienen. Dafür kommt es darauf an, dass die betreffenden Sperren, die für denselben Bereich erlassen worden sind, auf verschiedenen, inhaltlich und zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Planaufstellungsbeschlüssen beruhen, d.h. dass sie sich auf verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planungen beziehen (vgl. zum Ganzen Stock, a.a.O., § 17 Rn. 58 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Kriterien hat der Bezirk mit der Verordnung vom 19. Juli 2017 tatsächlich keine neue selbstständige Veränderungssperre erlassen, sondern die Veränderungssperre XIV-60/29 verlängert. Dafür spricht nicht nur, dass die Veränderungssperre 2015 wie 2017 identisch bezeichnet wurde (jeweils mit XIV-60/29), sondern auch der Umstand, dass der Zeitpunkt des Verfahrensabbruchs mit jenem der Neueinleitung zusammenfällt. Denn erst mit der ortsüblichen Bekanntgabe der Neueinleitung, die hier in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung liegt, ist auch der Abbruch des vorherigen Verfahrens wirksam. Somit gibt es keine zeitliche Lücke zwischen der „alten“ und „neuen“ Veränderungssperre. Gleiches gilt in inhaltlicher Hinsicht. Das Bebauungsplanverfahren hat sich stets dem Bebauungsplan(entwurf) XIV-60 gewidmet und damit unverändert dieselbe Planungskonzeption verfolgt. Von den Planungszielen, den Bereich als Gewerbegebiet für das produzierende Betriebe auszuweisen, hat der Planungsträger durchweg festgehalten. Nichts anderes folgt daraus, dass der Bezirk nun von der Möglichkeit der Fremdkörper-Festsetzung Gebrauch machen bzw. Einzelhandel gänzlich ausschließen will. Dies macht die Planung nicht zur „völlig unterschiedlichen Planungskonzeption“ (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 - 4 B 50/06 -, juris Rn. 14 m.w.N.), im Gegenteil bestätigt es das Festhalten daran. So heißt es auf Seite 2 der Begründung zur Neueinleitung des Verfahrens, es sei „... beabsichtigt, Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet zukünftig auszuschließen. Anlass hierfür ist, dass die gewerblichen Bauflächen bereits zu einem nicht unerheblichen Anteil durch Einzelhandelsbetriebe genutzt werden. Im Plangebiet befinden sich aktuell vier Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt rund 3.100 m², ein Kraftfahrzeughandel mit einer Verkaufsfläche von 2.500 m² Freifläche und ein Großhandel. Aktuell liegt der Antrag zur Erweiterung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebes vor. Diese Nachfragen wirken sich auf das Angebot an verfügbaren Gewerbeflächen sowie auf das Bodenpreisniveau am Standort aus. Durch den grundsätzlichen Ausschluss dieser konkurrierenden Nutzungsart soll die Verfügbarkeit von Grundstücken für Gewerbebetriebe zu einem angemessenen Preisniveau gesichert werden.“ Darin wird deutlich, dass die geplanten Änderungen gerade dem Zweck verschrieben sind, das Planungsziel der Gewerbegebietsausweisung abzusichern. Auch der Umstand, dass der Bezirk zur Begründung der Festsetzungen inzwischen neben der Aufrechterhaltung der ursprünglichen Rechtfertigung auf das 2010 verabschiedete Zentrenkonzept abhebt, führt zu keiner inhaltlich neuen Planungskonzeption. Denn dadurch wird das Ergebnis der Planung, also das Planungsziel, nicht verändert, lediglich die zu dessen Rechtfertigung herangezogene Begründung ergänzt. b) Eine Anrechnung faktischer Zurückstellungszeiten führt zu keinem anderen Ergebnis. Zieht man zugunsten der Klägerin in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB von der bis zum 28. August 2018 reichenden Geltungsdauer der Veränderungssperre denjenigen Zeitraum ab, der bis zur Verbescheidung über eine angemessene Bearbeitungsfrist hinaus anfiel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1992 - 4 NB 11/92 -, juris Rn. 19 m.w.N.), wäre auch dann die Veränderungssperre im Verhältnis zur Klägerin nach wie vor in Geltung. In den Fällen der faktischen Zurückstellung beginnt die anrechenbare Zeit in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde über den Bauantrag hätte entscheiden müssen (BVerwG, Urteil vom 10. September 1976, a.a.O., Seite 596). Der Beginn der Entscheidungsfrist setzt jedoch stets die Vollständigkeit des Bauantrags voraus. Daran fehlt es aber bis heute, weil die Klägerin die von der Behörde angeforderte Vereinigung der Einzelgrundstücke nicht nachgewiesen hat. Zwar ist ein solcher Beleg nicht in der Bauverfahrensordnung Berlin genannt, aus der sich die Anforderungen an Bauvorlagen ergeben. Allerdings ist der Bauantrag gleichwohl mangelhaft, denn ohne diese ist keine ordnungsgemäße Entscheidung über die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften möglich. Da sich der geplante rückwärtige Anbau nämlich auf ein weiteres Buchgrundstück der Klägerin erstreckt (zum Grundstücksbegriff vgl. Wilke, in: ders./Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 1 Rn. 15), steht das Vorhaben solange in Widerspruch mit dem Überbauverbot aus § 4 Abs. 2 BauO Bln a.F., wie diese grundbuchlich nicht entweder vereinigt sind oder eine Vereinigungsbaulast vorliegt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. August 1987 - OVG 2 B 10.86 -, E 19, 72 m.w.N.). Der behördliche Hinweis darauf, dass die Genehmigung ohne eine Vereinigungsbaulast bzw. den Nachweis einer Zuschreibung der betroffenen Grundstücke nicht erteilt werden kann, dient somit den Interessen des Bauherrn (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2015 - VG 19 K 37.14 -, S. 11 d. amtl. Abdr.; nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2017 - OVG 2 N 61.15 -). Dieser korrespondiert mit der Beratungs- und Aufklärungspflicht der Bauaufsichtsbehörde nach § 25 VwVfG (vgl. Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, a.a.O., § 70 Rn. 3 f.). Wollte man dies anders beurteilen und im fehlenden Nachweis der Vereinigung bzw. einer Vereinigungsbaulast keine erforderliche Unterlage im Sinne von § 70 Abs. 1 BauO Bln a.F. sehen, sondern die Behörde „lediglich“ für berechtigt halten, die Baugenehmigung zu versagen bzw. verpflichtet sehen, die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung einer Vereinigungsbaulast zu erteilen (§ 71 Abs. 3 BauO Bln a.F.), wäre der im Februar 2015 eingereichte Bauantrag erst am 15. Juni 2015 vervollständigt worden. Erst dann lagen die nach den Vorgaben der Bauverfahrensordnung Berlin nötigen Unterlagen (vgl. Dageförde, a.a.O., § 70 Rn. 5) vor. Hierzu zählt nicht nur die prüffähige Berechnung der Baumassenzahl (§ 20 Abs. 2 BauVerfVO Bln n.F. i.V.m. § 3 Abs. 6 Nr. 3 BauVerfO Bln a.F. i.V.m. § 7 Nr. 13 Satz 2 BO 58), die die Klägerin erst zum 15. Juni 2015 vorgelegt hat. Erforderlich ist unter anderem vielmehr auch der erst zu diesem Zeitpunkt unterschrieben eingereichte Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik der Baugenehmigungen und der Baufertigstellungen (§ 20 Abs. 2 BauVerfVO Bln n.F. i.V.m. § 7 Nr. 5 BauVerfVO Bln). Geht man ab dem 15. Juni 2015 mangels anderweitiger Anhaltspunkte unter Orientierung an § 75 VwGO von einer angemessenen Bearbeitungszeit von drei Monaten aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, UPR 2012, 276 ), könnten allenfalls zwei Wochen an faktischer Zurückstellungszeit auf die Veränderungssperre angerechnet werden. Auch dann würde die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch noch gelten. 4. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre kann die Klägerin nicht beanspruchen. Denn die nachträglich gefassten Planungsmotive zum Zentrenkonzept, die den letzten Planungsstand mit bestimmen und daher zu berücksichtigen sind (vgl. Stock, a.a.O., Rn. 93), werden durch das Vorhaben bereits konkret infrage gestellt, was entgegenstehende überwiegende öffentliche Belange begründet. Überdies gibt es im Falle von Individualveränderungssperren gegenüber nur einem Vorhaben - wie hier - bei (Fort-)Bestehen eines Sicherungserfordernisses, das hier bejaht wurde (vgl. II.2.e), für eine Ausnahme ohnehin keinerlei Raum. Gibt es nämlich ein Sicherungsbedürfnis für die zielgerichtet nur auf ein Einzelvorhaben zugeschnittene Veränderungssperre und besteht dieses Sicherungsbedürfnis fort, kann das Vorhaben, das dem Sicherungsbedürfnis erst Anlass geboten hat, nicht ausnahmsweise mit dem Schutzzweck der Veränderungssperre vereinbar sein. Auf die Verträglichkeitsanalyse kommt es vorliegend daher gar nicht mehr an. Da die Klägerin im Termin ihren Klageantrag auf eine aufschiebend bedingte Baugenehmigung reduziert hat, erübrigt sich auch ein Eingehen auf bauordnungsrechtliche Fragen hinsichtlich einzuhaltender Abstandsflächen und dem Überbauverbot. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Einzelhandelbetriebes. Sie ist unter anderem Eigentümerin zweier einerseits aus den Flurstücken 4..., 4... und 8... sowie andererseits den Flurstücken 8... und 7... bestehenden Grundstücke mit der Lagebezeichnung B... in Berlin-Britz (Grundbuch von Britz, Blatt 1...). Diese sind derzeit mit einem Lebensmittelvollsortimenter (Verkaufsfläche: ca. 1.320 m2) und einem Lebensmitteldiscounter (Verkaufsfläche: ca. 719 m2) bebaut zzgl. 113 Kfz-Stellplätzen. Auch die westlich hieran angrenzenden Flurstücke 5... (vormals Teil des Flurstücks ...), 5...(vorher Teil des Flurstücks ...), 5... (früher Teil des Flurstücks 1...) und das Flurstück 5...(Teilfläche des ehemaligen Flurstücks ...), die mehrere Grundstücke bilden (Grundbuchblatt 1...) und zumindest seit März 2015 die Lagebezeichnung B...5... tragen, ... stehen seit Kurzem im Eigentum der Klägerin. Diese hinzuerworbenen Flurstücke waren teilweise planfestgestelltes Bahngelände, sind inzwischen aber entwidmet. Die Grundstücksituation stellt sich wie folgt dar: Der Baunutzungsplan für Berlin 1958/1960 i.d.F. vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961 S. 742) weist den Bereich, in dem die Grundstücke der Klägerin liegen, als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe II/3 aus. Seit 1963 betreibt der Bezirk Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirk) ein Bebauungsplanverfahren zu dem Planentwurf XIV-60, mit dem seit den 80er Jahren vorgesehen ist, dort ein Gewerbegebiet zu sichern und zu entwickeln. Der Geltungsbereich des Planentwurfs wurde durch Beschlüsse in den Jahren 1965, 1982, 1988 und 2005 mehrfach verändert (nur die Beschlüsse ab 1982 wurden im Amtsblatt bekannt gemacht), 1988 wurde eine öffentliche Auslegung durchgeführt. Die Änderungen von 2005 nahm der Bezirk, da dieser aufgrund der Entwidmung von Bahnflächen eine Änderung des Planinhalts sah, zum Anlass, einen neuen Aufstellungsbeschluss zu fassen und die bis dahin vorgenommenen Verfahrensschritte (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. der Träger öffentlicher Belange) 2008/2009 und 2015 zu wiederholen. Wesentlicher Planinhalt war bereits 2005 die vorrangige Ansiedlung produktionsorientierter Betriebe. Zu diesem Zweck sollten renditeträchtige Vergnügungsstätten, die geeignet seien, den Gewerbestandort zu destabilisieren, ausgeschlossen werden. Planziel war zudem, einen an die Bahntrasse angrenzenden Bereich auf Grundstücken der Klägerin mit einer Pflanzbindung zu belegen. Zur Sicherung der Planung erließ der Bezirk 2008 für Teilbereiche des räumlichen Geltungsgebietes zwei Veränderungssperren (XIV-60/18 und XIV-60/19), die die Grundstücke der Klägerin nicht betrafen. Unter dem 13. Februar 2015 beantragte die Klägerin bei dem Bezirksamt Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Lebensmitteldiscounters durch einen rückwärtigen Anbau um eine Fläche von 414,10 m2. Davon sollen 286 m2 der Verkaufsfläche zugeschlagen werden. Auch Lagerflächen und die Anlieferung sollen umorganisiert und die Anzahl der Pkw-Stellplätze auf 133 erhöht werden. Ausweislich des den Unterlagen beigefügten Lageplans rückt der auf dem Flurstück 4... geplante Anbau an mehreren Stellen bis auf unter 3 m an das jetzige Flurstück 5... heran. An einer Stelle soll die südwestliche Kante des Anbaus zu einem kleinen Teil auf dem Flurstück 5... liegen. Auf Aufforderung des Bezirksamts vom 13. Mai 2015 reichte die Klägerin unter dem 15. Juni 2015 verschiedene Antragsunterlagen nach, unter anderem die errechnete Baumassenzahl und den ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik der Baugenehmigungen und der Baufertigstellungen. Letzterer war in den ursprünglichen Bauvorlagen nicht unterschrieben. Von der Einreichung des ebenfalls angeforderten Nachweises der grundbuchlichen Vereinigung der Einzelgrundstücke sah die Klägerin ab, da sie dies für nicht erforderlich hielt. Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 setzte das Bezirksamt eine Verordnung über die „Veränderungssperre XIV-60/29 für die Grundstücke mit der Lagebezeichnung B... im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes XIV-60 (‘M.../B...D...’) im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz“ fest und machte diese am 28. August 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt (GVBl. 2015 S. 342). Ausweislich § 2 der Verordnung liegt je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt bereit. Unter Hinweis auf diese Veränderungssperre versagte das Bezirksamt der Klägerin mit Bescheid vom 29. September 2015 (Nr. 2015/161) nach vorheriger Anhörung die begehrte Baugenehmigung. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben den planerischen Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspreche, wonach dort ein Gewerbegebiet festgesetzt werden solle. Es sei beabsichtigt, produktionsgeprägtes Gewerbe vor einer Verdrängung durch renditeträchtige Nutzungen, worunter auch großflächige Einzelhandelsbetriebe fielen, zu schützen. Im Falle der antragsgemäßen Betriebserweiterung entstünde dort ein ebensolcher großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Diese seien ohnehin auf vorhandene Zentren zu konzentrieren. Zudem widerspreche das Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen unter anderem zu geplanten Flächen mit Pflanzbindungen. Das im Verwaltungsvorgang dokumentierte Original des Versagungsbescheides, dessen Ausfertigung an die Klägerin mit einfacher Post übermittelt wurde, trägt einen Ab-Vermerk vom 29. September 2015. Ferner findet sich in den Akten ein handschriftlicher Vermerk des Sachbearbeiters unter der Datumsnotiz „29.09.15“, wonach „heute morgen (...) die Versagung Nr. 2015/161 per Post versandt“ worden sei. Gegen die Versagung erhob die Klägerin unter dem 4. November 2015 Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen die Unwirksamkeit der Veränderungssperre rügte. Bereits aus formellen Gründen könne die Veränderungssperre dem Vorhaben mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht entgegen gehalten werden. Denn entgegen der maßgeblichen Vorschriften sei nur der Verordnungstext im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden, nicht die Karte zur Visualisierung des räumlichen Geltungsbereichs. Dies führe zu einem Bestimmtheitsmangel. Der Hinweis im Verordnungstext auf die Möglichkeit, die Karten beim Bezirksamt einzusehen, reiche nicht aus. Vielmehr verlange das Gesetz im Falle einer Ersatzverkündung, die Einsichtnahme im Landesarchiv zu ermöglichen. Diese Unbestimmtheit sei auch nicht durch die Angabe der Postanschrift B...5... geheilt. Denn die Übersichtskarte zeige, dass der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ein größeres Gebiet abdecke als das Grundstück B...5.... Davon abgesehen sei die Veränderungssperre materiell rechtswidrig, da der ursprüngliche Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans von 1963 nicht im Amtsblatt bekannt gemacht worden sei. Dass spätere Bezirksamtsbeschlüsse, mit denen der Geltungsbereich mehrfach geändert worden sei, bekannt gemacht worden seien, ändere daran nichts. Diese befreiten nicht von der Pflicht zur Bekanntgabe auch des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses. Außerdem zeige sich über den nunmehr 55 Jahre währenden Verlauf des Bebauungsplanverfahrens, dass der Bezirk keine ernsthaften Planungsabsichten mehr verfolge, sondern nur das klägerische Vorhaben verhindern wolle. Im Übrigen sei die Veränderungssperre zur Erreichung des ihr unter anderem zugeschriebenen Ziels weder geeignet, noch erforderlich. Der Schutz produzierenden Gewerbes vor Verdrängung durch großflächigen Einzelhandel könne auf dem (östlichen) Grundstück der Klägerin, das jetzt bereits von bestandskräftig genehmigten Einzelhandelsnutzungen (auch großflächigen) geprägt sei, mit der Veränderungssperre nicht erreicht werden. Entwicklungsspielräume für produktionsgeprägtes Gewerbe bestünden dort seit längerer Zeit nicht mehr. Sähe man dies anders, führte ein Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch dazu, dass den genehmigten Lebensmittelmärkten zeitgemäße Anpassungen an heutige Einzelhandelsformate abgeschnitten wären. Mit dieser erheblichen Beschränkung des Eigentums der Klägerin habe sich der Bezirk im Bebauungsplanverfahren nicht befasst; eine solche Beschränkung könne auch nicht abwägungsfehlerfrei vorgenommen worden. Wollte man auch dies anders beurteilen, hätte das Bezirksamt zumindest eine Ausnahme von der Veränderungssperre zulassen müssen, da die Ziele der Veränderungssperre durch das Vorhaben nicht berührt würden. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 wies das Bezirksamt den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Widerspruchsfrist sei mit Ablauf des 2. November 2015 verstrichen, der Widerspruch vom 4. November 2015 folglich zu spät erhoben. Nach erneuter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Jahr 2015/2016 beschloss der Bezirk im Januar 2017 die Neueinleitung des Bebauungsplanverfahrens XIV-60 unter anderem mit dem Ziel, Festsetzungen auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 in der Fassung von 11. Juni 2013 zu treffen und von der in der Baunutzungsverordnung 1977 noch nicht verankerten Möglichkeit der so genannten Fremdkörper-Ausweisung Gebrauch zu machen. Einzelhandelsbetriebe sollen ausgeschlossen werden, bauliche Änderungen sowie Erneuerungen an Bestandsbetrieben nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden. Auf eine Bekanntgabe dieses Beschlusses verzichtete der Bezirk. Am 30. Mai 2017 beschloss der Bezirk die öffentliche Auslegung des Planentwurfs XIV-60 zum neu eingeleiteten Verfahren und machte dies am 9. Juni 2017 im Amtsblatt für Berlin (ABl. 2017 S. 2734) sowie in regionalen Tageszeitungen bekannt. Mit Verordnung vom 19. Juli 2017 (GVBl. 2017 S. 410) verlängerte der Bezirk überdies die Veränderungssperre XIV-60/29 bis zum 28. August 2018. Unterdessen hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie verteidigt die Zulässigkeit der Klage, namentlich die Rechtzeitigkeit ihres Widerspruchs. Würden Schreiben, wie der Versagungsbescheid, mit einfacher Post übermittelt, greife die Drei-Tages-Fiktion nur ein, wenn der Adressat das Schreiben nicht zu einem späteren Zeitpunkt - also nach Ablauf der drei Tage - erhalten habe. So aber liege der Fall hier, was sich am Posteingangsstempel „5. Okt. 2015“ der Klägerin auf dem Bescheid vom 29. September 2015 zeige. Im Zweifelsfall müsse die Behörde beweisen, dass der Bescheid am dritten Tag (oder vorher) zugegangen sei, was nicht gelingen werde. So sei noch nicht einmal klar, wann genau der Bescheid zur Post aufgegeben worden sei. Jedenfalls sei es unzulässig, das Datum des Ab-Vermerks mit dem Datum der Postaufgabe gleichzusetzen, wovon die Behörde ausgehe. Denn die Ablage eines Bescheides in das Postausgangsfach eines Fachamtes stelle nicht die Aufgabe zur Post dar. Dafür, dass diese beiden Zeitpunkte regelmäßig zusammenfielen, gebe es auch nicht den Beweis des ersten Anscheins. Die Klage sei auch begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Vorverfahren ist sie weiter der Ansicht, die Veränderungssperre könne dem Vorhaben aufgrund deren Unwirksamkeit nicht entgegen gehalten werden. Ergänzend meint sie, Bestimmungen, die Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten auf Zentren beschränkten, verstießen gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie, die nach einem neueren Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch ohne grenzüberschreitenden Bezug anwendbar sei. Das habe zur Folge, dass ein Bebauungsplan, der solche Regelungen vorsehe, nicht festsetzungsfähig sei, was zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führe. Hiervon losgelöst sei auch die Veränderungssperre selbst an der Dienstleistungsrichtlinie zu messen, mit dieser im Ergebnis aber unvereinbar. Könne die Veränderungssperre nicht entgegen gehalten werden, sei das Erweiterungsvorhaben ohne weiteres zuzulassen. Denn Widersprüche mit dem derzeit geltenden Planungsrecht gebe es nicht, da es sich bei dem Discounter auch nach der Vergrößerung weiterhin um einen gewerblichen Betrieb handeln werde, von dem keine Nachteile für die nähere Umgebung ausgehen würden. Zum Beleg dessen legt sie eine Verträglichkeitsanalyse zu den Auswirkungen des Vorhabens vor. Danach sei dieses aufgrund der damit nur verfolgten Erweiterung eines Bestandsmarktes und der städtischen Lage als atypisch einzustufen, ohne raumordnungsrechtliche und städtebauliche Auswirkungen. Die Erweiterung diene nur dem Zweck, den Betrieb an die veränderten Verbrauchererwartungen anzupassen und diesen zukunftsfähig zu machen, was dessen Auswirkungen aber nicht wesentlich verändere. Aus diesem Grund könne die Klägerin, selbst wenn man die Veränderungssperre für wirksam hielte, zumindest eine Ausnahme von der Veränderungssperre beanspruchen, weil das Vorhaben im Einklang mit der geplanten Festsetzung als Gewerbegebiet stehe. Denn jene Auswirkungen, die typischerweise mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben verbunden seien und der Ansiedlung im Gewerbegebiet entgegenstünden, seien hier nicht zu erwarten. Nachdem die Klägerin zunächst angekündigt hat, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung ohne Nebenbestimmungen zu beantragen, beantragt sie zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides Nr. 2015/161 des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 29. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. Dezember 2015 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Grundbuchrechtlichen Vereinigung der Flurstücke 8..., 4..., 4..., 8..., 4... (Grundbuch von Britz, Blatt 1...) mit den Flurstücken Grundbuch von Britz, Blatt 1... zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide. Die Klage sei bereits unzulässig mangels fristgemäßen Widerspruchs. Nach dem Ab-Vermerk und den weiteren handschriftlichen Anmerkungen im Verwaltungsvorgang (Bl. 164) sei der Bescheid am Morgen des 29. September 2015 zur Post aufgegeben worden, sodass der Widerspruch vom 4. November 2015 nicht mehr rechtzeitig gewesen sei. Selbst wenn man unterstellte, der Bescheid sei erst am nächsten Tag der Post übergeben worden, wäre der Widerspruch auch dann noch verfristet. Die gesetzliche Vermutung des Zugangs binnen dreier Tage sei jedenfalls nicht durch den Eingangsstempel der Klägerin widerlegt. Hierfür bedürfe es des mit einem Poststempel versehenen Briefumschlages, den die Klägerin nicht vorgelegt habe. Davon unabhängig sei die Klage unbegründet. Die Veränderungssperre leide an keinem Verkündungsmangel. Diese sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Der Ersatzverkündung habe es nicht bedurft, da der Geltungsbereich in der Verordnung in der textlichen Fassung genau umschrieben sei. Die Widersprüchlichkeiten, die die Klägerin sehe, gebe es nicht. Fehlerhaft sei in der Verordnungsbegründung lediglich die Zuordnung zweier Flurstücke zu der Flur 3..., statt der Flur 3.... Darin liege aber nur ein unbeachtlicher redaktioneller Fehler der Begründung, die ohnehin nicht Teil der Verordnung sei. Auch materielle Wirksamkeitshemmnisse bestünden nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Planungsziele nicht konsistent wären, sich wesentlich verändert hätten oder es am fortbestehenden Planungswillen fehle. Bereits in der Planungsanzeige von 1983 sei die Absicht ausgedrückt worden, überwiegend ein Gewerbegebiet auszuweisen. Dies sei auch heute noch so, nur unter Berücksichtigung aktueller planerischer Rahmenbedingungen, wozu auch das Zentrenkonzept zähle. Von Verhinderungsplanung könne daher keine Rede sein. Allerdings sei es so, dass seit etwa 2007 ein verstärktes Interesse an der Errichtung von Einzelhandelsbetrieben festzustellen sei, dem mit Blick auf die Planziele begegnet werden müsse. Denn bereits ca. 20 % der gewerblichen Fläche seien im Plangebiet von Einzelhandelsbetrieben genutzt. Auch setze der Bezirk auf ein 2010 verabschiedetes Konzept, wonach die Schwächung der Zentren gestoppt werden solle, mit der Folge, Einzelhandelsbetriebe möglichst dort zu konzentrieren. Dem entspreche es, die bereits außerhalb solcher Zentren vorhandenen Einzelhandelsbetriebe auf den Bestand zu beschränken. Dies heiße nicht, dass bauliche Erweiterungen innerhalb des Rahmens der baulichen Festsetzungen nicht möglich blieben. Ungeachtet dieser Erwägungen widerspreche das Vorhaben jedoch auch den im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen linearen Grünstrukturen an den Rändern des Gewerbestandorts, namentlich der Pflanzfläche parallel zur Bahntrasse. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne ebenfalls nicht beansprucht werden. Aufgrund des Konflikts des Vorhabens mit Planzielen lägen gewichtige öffentliche Belange vor, die der Erteilung einer Ausnahme entgegenstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte (zwei Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Leitzordner) sowie die Vorgänge zum Bebauungsplanverfahren (zwei Leitzordner, ein Anlagenband) und die Akte zur Veränderungssperre (ein Hefter) Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.