Urteil
19 K 526.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0530.19K526.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich liegt bei allen Verwaltungsakten mit Drittwirkung eine erstmalige Beschwer vor, wenn ein ursprünglich den Dritten begünstigender Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid zu dessen Nachteil geändert wurde. Daraus ergibt sich, dass der durch den aufgehobenen Ausgangsverwaltungsakt Begünstigte mittels einer Anfechtungsklage und nicht im Wege einer Verpflichtungsklage sein Rechtsschutzziel, d. h. die Wiedererlangung der Begünstigung erreichen kann und muss. Deshalb besteht etwa der Rechtsschutz eines Bauherrn, dessen Baugenehmigung auf einen Widerspruch des Nachbarn hin aufgehoben wurde, in einer Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid. Das gleiche gilt auch, wenn der Nachbar durch eine solche Änderung erstmalig beschwert ist.(Rn.29)
2. Ein Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht regelmäßig nur, wenn das strittige Vorhaben gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.(Rn.31)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts.(Rn.32)
3. Ein Treppenpodest in einem Eingangsbereich ist grundsätzlich abstandsflächenrechtlich gesondert zu betrachten. Er stellt insbesondere keinen Teil eines Anbaus dar.(Rn.37)
4. Vorbauten sind eine besondere Gruppe der vortretenden Bauteile. Typische Beispiele sind Erker, Balkone und Wintergärten. Die Vorbauten müssen vor der Außenwand liegen, sie müssen aber nicht zwingend freischwebend sein, sondern können etwa auch auf einer Stützkonstruktion ruhen. Für die Privilegierung kommt es bei Vorbauten entscheidend darauf an, dass sich das betreffende Bauteil der Außenwand funktional unterordnet. Vorbauten, die vorrangig dazu dienen, die Wohnfläche zu vergrößern, sind mangels funktionaler Unterordnung nicht privilegiert. Dies ist etwa bei einem Erker der Fall, wenn der Raum, dem er zuzuordnen ist, erst mit dieser zusätzlichen Fläche die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann oder wenn der Erker selbst funktionale Räume aufnehmen soll.(Rn.40)
5. Ein Windfang kann im Einzelfall als abstandsflächenrechtlich privilegierter Vorbau bewertet werden, weshalb es nicht von vornherein und schlechterdings an der erforderlichen Unterordnung fehlt.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich liegt bei allen Verwaltungsakten mit Drittwirkung eine erstmalige Beschwer vor, wenn ein ursprünglich den Dritten begünstigender Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid zu dessen Nachteil geändert wurde. Daraus ergibt sich, dass der durch den aufgehobenen Ausgangsverwaltungsakt Begünstigte mittels einer Anfechtungsklage und nicht im Wege einer Verpflichtungsklage sein Rechtsschutzziel, d. h. die Wiedererlangung der Begünstigung erreichen kann und muss. Deshalb besteht etwa der Rechtsschutz eines Bauherrn, dessen Baugenehmigung auf einen Widerspruch des Nachbarn hin aufgehoben wurde, in einer Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid. Das gleiche gilt auch, wenn der Nachbar durch eine solche Änderung erstmalig beschwert ist.(Rn.29) 2. Ein Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht regelmäßig nur, wenn das strittige Vorhaben gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.(Rn.31) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts.(Rn.32) 3. Ein Treppenpodest in einem Eingangsbereich ist grundsätzlich abstandsflächenrechtlich gesondert zu betrachten. Er stellt insbesondere keinen Teil eines Anbaus dar.(Rn.37) 4. Vorbauten sind eine besondere Gruppe der vortretenden Bauteile. Typische Beispiele sind Erker, Balkone und Wintergärten. Die Vorbauten müssen vor der Außenwand liegen, sie müssen aber nicht zwingend freischwebend sein, sondern können etwa auch auf einer Stützkonstruktion ruhen. Für die Privilegierung kommt es bei Vorbauten entscheidend darauf an, dass sich das betreffende Bauteil der Außenwand funktional unterordnet. Vorbauten, die vorrangig dazu dienen, die Wohnfläche zu vergrößern, sind mangels funktionaler Unterordnung nicht privilegiert. Dies ist etwa bei einem Erker der Fall, wenn der Raum, dem er zuzuordnen ist, erst mit dieser zusätzlichen Fläche die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann oder wenn der Erker selbst funktionale Räume aufnehmen soll.(Rn.40) 5. Ein Windfang kann im Einzelfall als abstandsflächenrechtlich privilegierter Vorbau bewertet werden, weshalb es nicht von vornherein und schlechterdings an der erforderlichen Unterordnung fehlt.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 21. März 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt sowohl im Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. 1.1 Mit ihrem im Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO dringt die Klägerin nicht durch. a. Das auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen gerichtete Verpflichtungsbegehren ist bereits unzulässig. Der Klägerin steht die Möglichkeit zu, gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 im Wege der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var., VwGO vorzugehen. Dieser ist tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage, weil er die Klägerin im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erstmalig beschwert. Eine erstmalige Beschwer durch einen Widerspruchsbescheid liegt bei allen Verwaltungsakten mit Drittwirkung vor, wenn ein ursprünglich den Dritten begünstigender Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid zu dessen Nachteil geändert wurde (W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 21. Aufl. 2015, § 79 Rn. 7). In einem solchen Fall ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zugleich, dass der durch den - im Widerspruchsverfahren aufgehobenen - (Ausgangs-) Verwaltungsakt Begünstigte mittels einer Anfechtungsklage und nicht im Wege einer Verpflichtungsklage sein Rechtsschutzziel (Wiedererlangung der Begünstigung) erreichen kann und muss. Deshalb besteht etwa der Rechtsschutz eines Bauherrn, dessen Baugenehmigung auf einen Widerspruch des Nachbarn hin aufgehoben wurde, in einer Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid. Die Anfechtungsklage schließt hier als speziellere und rechtsschutzintensivere Klageart die Verpflichtungsklage aus (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O.; vgl. ferner z.B. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2000 - VGH 5 S 1843/00 -, NVwZ-RR 2001, 543; VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2013 - VG 19 K 321.12 -, S. 14 d. amtl. Abdr.). Nichts anderes gilt in der vorliegenden Konstellation, in der die gegen die Beigeladenen gerichtete Verfügung des Beklagten aus dessen Bescheid vom 3. Mai 2016 (Anordnung Nr. 2016 / 970), die für die Klägerin eine begünstigende Wirkung entfaltet hatte, auf den Widerspruch der Beigeladenen hin mit dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 zum Nachteil der Klägerin wieder aufgehoben wurde. Dass sowohl der Bescheid vom 3. Mai 2016 als auch der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 der Klägerin nicht übermittelt wurde, ändert daran nichts. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob die Klägerin aufgrund der Schreiben des Beklagten vom 3. Mai 2016 und 2. November 2016 bereits vorgerichtlich Kenntnis von dem Erlass des Bescheides vom 3. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 erlangt hatte. Jedenfalls mit dem Schriftsatz des Beklagten im hiesigen Verfahren vom 3. November 2017, in dem der Beklagte den Gang des Verwaltungsverfahrens nochmals ausführlich geschildert hat, wurde die Klägerin über den Erlass des Bescheides vom 3. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016 informiert. Spätestens hiernach war die Klägerin auf die Anfechtungsklage verwiesen. b. Das Verpflichtungsbegehren ist darüber hinaus auch unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf das von ihr bei dem Beklagten beantragte bauaufsichtliche Einschreiten gegen die Beigeladenen noch zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren dahingehenden Antrag durch den Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), wobei der Verbescheidungsantrag stets als „Minus“ im Verpflichtungsantrag enthalten ist und nicht eigens gestellt werden muss, soweit - wie hier - eine behördliche Ermessensentscheidung im Raum steht (vgl. etwa VG München, Urteil vom 6. November 2013 - VG M 18 K 12.357 -, juris Rn. 35 m.w.Nachw.). Grundvoraussetzung für einen Anspruch des durch ein Bauvorhaben betroffenen Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten auf der Grundlage der insoweit in Betracht kommenden Eingriffsgrundlagen des Bauordnungsrechts ist auf tatbestandlicher Ebene, dass das strittige Vorhaben gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. August 2015 - VGH 9 ZB 13.1876 -, juris Rn. 13; VG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2016 - VG 19 K 214.13 -, S. 13 d. amtl. Abdr.; VG Freiburg, Urteil vom 26. September 2017 - VG 3 K 2517/15 -, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. September 2015 - VG 6 K 846/13 -, juris Rn. 25). Daran fehlt es vorliegend. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts (vgl. zuletzt nur VG Würzburg, Urteil vom 16. März 2017 - VG W 5 K 16.1345 -, juris Rn. 65; VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2016 - VG AN 9 K 14.01599 -, juris Rn. 38). Daher ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zu messen an der Bauordnung für Berlin in der Fassung des am 20. April 2018 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 9. April 2018 (GVBl. Bln S. 205). Für die im vorliegenden Fall streitentscheidenden Regelungen ergeben sich daraus indes keine wesentlichen Abweichungen gegenüber der (unmittelbar) zuvor geltenden Rechtslage, wie sie seit dem zum 1. Januar 2017 erfolgten Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 (GVBl. Bln S. 361) bestand. Auf die vor dem 1. Januar 2017 geltende Fassung der Bauordnung für Berlin kommt es hier demgegenüber unzweifelhaft nicht an. Aus den Übergangsbestimmungen zur Abwicklung eingeleiteter Verfahren in § 89 BauO Bln ergibt sich nichts anderes. Danach sind zwar die vor dem 1. Januar 2017 eingeleiteten Verfahren grundsätzlich nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen, ebenso richten sich die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 20. April 2018 eingeleiteten Verfahren grundsätzlich nach den in diesem Zeitraum geltenden Vorschriften; die nach dem 1. Januar 2017 bzw. 20. April 2018 geltenden Vorschriften sind mit Ausnahme des Fünften Teils der Bauordnung für Berlin (Bauaufsichtsbehörden, Verfahren) jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind (Absatz 2 und 3). Es bleibt daher auch unter der Geltung dieser Übergangsbestimmungen in jedem Fall dabei, dass eine auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtete Verpflichtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung (noch) eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechtsstellung gegeben ist. Das entspricht im Übrigen auch dem allgemeinen Grundsatz, dass im Nachbarstreit eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Bauherrn in jedem Fall beachtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86 , und Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40/98 -, NVwZ 1998, 1179; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Bd. II, 5. Aufl. 2005, S. 331). Als nachbarschützende Vorschriften, die durch den strittigen Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen zum Nachteil der Klägerin verletzt sein könnten, stehen vorliegend allein die Bestimmungen des Abstandsflächenrechts in § 6 BauO Bln im Raum. Eine anderweitige Rechtsverletzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach § 6 Abs. 1 BauO Bln sind vor den Außenwänden und Dächern von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Satz 1). Das gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen (Satz 2). Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf (Satz 3). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 0,4 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauO Bln). Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben unter anderem Vorbauten außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln). Hiervon ausgehend, kann sich die Klägerin vorliegend nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des strittigen Anbaus der Beigeladenen gegen § 6 BauO Bln berufen. Anzumerken ist insoweit zunächst, dass das Treppenpodest abstandsflächenrechtlich gesondert zu betrachten ist, also keinen Teil des Anbaus darstellt. Dabei erweist es sich mit Blick auf die Vorgaben des § 6 BauO Bln letztlich als irrelevant. Denn es handelt sich bei ihm unzweifelhaft nicht um eine Außenwand von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln. Aber auch eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln kommt dem Treppenpodest nicht zu. Denn von einer gebäudegleichen Wirkung kann erst ausgegangen werden, wenn sich die betreffende Anlage einer Höhe von wenigstens 1,5 m nähert (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 18). Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Bleibt das Treppenpodest in der abstandsflächenrechtlichen Beurteilung des strittigen Anbaus somit außer Betracht (und ist auch für sich genommen abstandsflächenrechtlich unproblematisch), so unterliegt der Anbau selbst der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln, die in der geltenden Fassung zum 1. Januar 2017 in die Bauordnung für Berlin eingeführt wurde. Zuvor waren Vorbauten privilegiert, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nahmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortraten und mindestens 3 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt waren (§ 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung). Bei dem strittigen Anbau handelt es sich um einen Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln. Vorbauten sind eine besondere Gruppe der in § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO Bln genannten vortretenden Bauteile (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 Rn. 75). Typische, früher in § 6 BauO Bln auch ausdrücklich aufgezählte Beispiele sind Erker, Balkone und Wintergärten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 25. März 1993 - OVG 2 S 4.93 -, juris Rn. 30; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 Rn. 75, 79). Die Vorbauten müssen vor der Außenwand liegen, sie müssen aber nicht zwingend freischwebend („vorkragend“) sein, sondern können etwa auch auf einer Stützkonstruktion ruhen (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 Rn. 75 m.w.Nachw.). Für die Privilegierung kommt es bei Vorbauten entscheidend darauf an, dass sich das betreffende Bauteil der Außenwand funktional unterordnet (vgl. Broy-Bülow, ebd., § 6 Rn. 76). Mit diesem Erfordernis soll verhindert werden, dass beliebig und schrankenlos anderweitige, der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes dienende Bauteile und Anlagen unter gleichzeitiger Erweiterung der sonstigen Nutzfläche des Gebäudes in „Vorbauten“ verlegt werden (Broy-Bülow, ebd., § 6 Rn. 77 m.w.Nachw.). „Vorbauten“, die vorrangig dazu dienen, die Wohnfläche zu vergrößern, sind mangels funktionaler Unterordnung nicht privilegiert. Dies ist etwa bei einem Erker der Fall, wenn der Raum, dem er zuzuordnen ist, erst mit dieser zusätzlichen Fläche die ihm zugedachte Funktion erfüllen kann (z.B. als Teil einer Küche) oder wenn der Erker selbst funktionale Räume aufnehmen soll (z.B. ein Bad oder WC). Die Erweiterung der Nutzflächen oder die Ausdehnung des Baukörpers sind nicht der Zweck der Privilegierung. Flächenzugewinne dürfen allenfalls nachrangiger Nebeneffekt sein (vgl. Broy-Bülow, ebd.). Eine quantitative Unterordnung im Sinne einer Höhenbegrenzung ist dagegen für die Bejahung eines privilegierten Vorbaus nicht mehr erforderlich (vgl. näher Broy-Bülow, ebd., § 6 Rn. 78 f.). Nach diesen Maßstäben unterfällt der strittige Anbau als Vorbau dem Anwendungsbereich von § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln. Seiner Ausgestaltung und Funktion nach stellt sich der Anbau als eine Art „Windfang“ dar; ausdrücklich als solchen hat auch die Klägerin ihn bezeichnet. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Windfang im Einzelfall als abstandsflächenrechtlich privilegierter Vorbau bewertet werden kann, es also nicht von vornherein und schlechterdings an der erforderlichen Unterordnung fehlt (vgl. z.B. VG Würzburg, Urteil vom 28. Juni 2007 - VG W 5 K 06.834 -, juris Rn. 30). Auch im vorliegenden Fall kann die Unterordnung nach Auffassung des Gerichts bejaht werden. Der Anbau ist konstruktiv mit der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen verbunden und in diese integriert. Die Gesamtwirkung des Anbaus, wie sie sich dem Gericht im Ortstermin dargestellt hat, lässt seine untergeordnete Funktion deutlich werden. Zwar wird der Anbau als Garderobe genutzt, offenbar insbesondere (oder sogar ausschließlich) für die Kinder der Beigeladenen. So befinden sich in dem Anbau eine Sitzbank mit Schuhen und darüber eine kleine Kindergarderobe. Gleichwohl dient der Anbau erkennbar nicht allein oder zumindest vorrangig dem Zweck, die Nutzfläche des Wohnhauses zu erweitern. Vielmehr erscheint der Flächengewinn, der aufgrund der geringen Ausmaße des Anbaus zudem auch als eher gering zu bezeichnen ist, hier allenfalls als nachrangiger Nebeneffekt (wobei die von der Klägerin auf der Grundlage der Vermessungsskizze vom 21. März 2016 angenommene Grundfläche des Wohnhauses von ca. 70,7 m² nicht identisch sein dürfte mit der Wohnfläche des Hauses, die die Beigeladenen mit 113 m² angegeben haben). Neben der Funktion des Anbaus als Windfang kommt dabei auch dem Umstand Bedeutung zu, dass der Anbau offenkundig auch oder sogar vorrangig dazu dienen sollte, die Eingangssituation des Gebäudes W... Straße 39 umzugestalten; nämlich dahingehend, dass die Ausrichtung der Hauseingangstür um etwas weniger als 90 ° gedreht werden sollte, sodass die Zuwegung zum Hauseingang gradlinig entlang der Außenwand erfolgen kann. Das verdeutlicht, dass der Anbau eine unmittelbare gestalterische und funktionale Beziehung zur Außenwand aufweist, also eine architektonische Bedeutung bzw. einen Bezug zum äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes hat (vgl. für dieses Erfordernis Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 Rn. 77). Das wird auch dadurch unterstrichen, dass der Anbau keine eigene Decke aufweist, sondern die Balkenkonstruktion des vormaligen Dachüberstandes in den Anbau integriert wurde. Insofern kann der Anbau auch als eine Art überdachter Hauseingang angesehen werden, der nichts daran ändert, dass der „eigentliche“ Wohn- und Nutzbereich des Gebäudes erst jenseits des Anbaus beginnt. Zu dieser Bewertung trägt auch die Anmutung des Innern des Anbaus bei. Diese wird nicht nur maßgeblich von der Balkenkonstruktion des vormaligen Dachüberstandes mitgeprägt, sondern auch von der allseitigen massiven Ummauerung des Anbaus, durch die der Anbau vom Rest des Hauses klar abgegrenzt ist, ohne aber primär den Charakter eines eigenständigen funktionalen Raumes zu haben. Insgesamt bietet der Anbau damit auch keine oder allenfalls eine geringfügige Aufenthaltsqualität. Daran vermag bei einer Gesamtwürdigung der Gegebenheiten auch nichts zu ändern, dass sich in dem Anbau ein Heizkörper befindet. Der als Vorbau einzuordnende Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen wahrt auch die für seine Privilegierung erforderlichen weiteren Vorgaben aus § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln. Die proportionale Breitenbeschränkung von insgesamt nicht mehr als einem Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand ist eingehalten. Nach der am 21. März 2016 erfolgten Vermessung durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, weist der Anbau an seiner nordöstlichen Außenwand eine Breite von 2,64 m auf. Damit nimmt der Anbau in diesem Bereich in jedem Fall nicht mehr als ein Drittel der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen in Anspruch. Deren Breite beläuft sich nach den Ergebnissen der Vermessung (rechnerisch) insgesamt auf 9,64 m. Für einen Widerspruch mit der Breitenbeschränkung aus § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln wäre es aber erforderlich, dass diese Außenwand weniger als 7,92 m misst (= 3 x 2,64 m). Dass tatsächlich von einer solchen Breite der Außenwand ausgegangen werden muss, hat auch die Klägerin nicht behauptet. Unmittelbar an der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen weist der Anbau aufgrund seiner in diesem Bereich trapezartigen Gestaltung zwar eine größere Breite auf, nämlich eine Breite von 3,19 m. Ausgehend von der Gesamtbreite der Außenwand von 9,64 m ist die Breitenbeschränkung aus § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln jedoch auch hier eingehalten. Ein Widerspruch mit der Breitenbeschränkung könnte sich in diesem Bereich allenfalls dann ergeben, wenn die Gesamtbreite der Außenwand an dieser Stelle 9,57 m betrüge (= 3 x 3,19 m). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, dass diese Breite tatsächlich nicht erreicht werde, weil die Dämmung von der auf der Grundlage der Vermessung mit 9,64 m ermittelten Breite der Außenwand in Abzug zu bringen sei, so kommt es hierauf letztlich gleichwohl nicht an. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Breite des Anbaus, soweit dieser den nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO Bln für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 (vgl. dazu die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 3 Nr.12 und 2 BauO Bln) mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen geltenden Mindestabstand von 3 m wahrt, abstandsflächenrechtlich keine weitere Relevanz hat. Entscheidend für die Einhaltung der Breitenbeschränkung aus § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln in dem hier vorliegenden Sonderfall eines (halbseitig) trapezförmigen Vorbaus ist daher letztlich allein, welche Breite der Vorbau in einem Abstand von 3 m zur gegenüberliegenden Nachbargrenze aufweist. Diese Breite beläuft sich hier auf 2,90 m, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 mit beigefügter Berechnung auf Nachfrage des Gerichts dargelegt hat. Damit ergäbe sich ein Verstoß gegen die Breitenbeschränkung aus § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln folglich allenfalls dann, wenn die Gesamtbreite der nordöstlichen Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen (gegebenenfalls ohne die Dämmung) weniger als 8,70 m betrüge. Auch von einem solchen Maß geht indes selbst die Klägerin nicht aus, die ein Maß von ca. 9 m genannt hat. Davon abgesehen fehlt es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Breite der Außenwand (gegebenenfalls ohne Dämmung) das Maß von 8,70 m tatsächlich unterschreiten könnte. Auch die Tiefenbegrenzung von 1,50 m wird durch den Anbau eingehalten. So beträgt die Tiefe des Anbaus nach den Vermessungsergebnissen 1,47 m. Lediglich die nach Südosten ausgerichtete Seitenwand, in dem sich nunmehr die Hauseingangstür befindet, weist mit 1,51 m ein größeres Maß auf. Das ändert aber nichts an der Tiefe des Anbaus, sondern erklärt sich aus der in diesem Bereich trapezartigen Gestaltung des Anbaus. Schließlich hält der Anbau auch den Mindestabstand von 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze zum Grundstück der Klägerin ein. Ausweislich des Ergebnisses der Vermessung beträgt der Abstand 2,32 m. Soweit die Klägerin den von den Vermessern zugrunde gelegten Grenzverlauf in Abrede gestellt hat, dringt sie hiermit nicht durch. Auch insoweit hat das Gericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Vermessung durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zu zweifeln. Eine dem Ergebnis der Vermessung widersprechende anderweitige Vermessung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ihr Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der von den Vermessern zugrunde gelegte Grenzverlauf sich nicht decke mit dem Grenzverlauf, von dem man seit Jahrzehnten ausgegangen sei und der sich etwa auch im Liegenschaftskataster und im Lageplan wiederspiegele. Damit ist eine Fehlerhaftigkeit der Vermessung indes schon im Ansatz nicht (substantiiert) dargetan. So kann sich der (mutmaßliche) Widerspruch etwa auch dadurch erklären, dass der vormals angenommene Grenzverlauf unrichtig gewesen ist. Anders als die Klägerin insinuiert hat, hat sich der Beklagte mit der „Verschiebung der Grundstücksgrenze“ offenkundig auch nicht selbst erst die Grundlage dafür geschaffen bzw. schaffen wollen, den Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen als zulässig ansehen zu können. Zum einen ist die Vermessung nicht durch den Beklagten, sondern durch die Beigeladenen in Auftrag gegeben worden. Zum anderen - und bedeutsamer - stellt sich die zeitliche Abfolge der Ereignisse hier so dar, dass der Beklagte die Ergebnisse der am 21. März 2016 erfolgten Neuvermessung gerade zum Anlass genommen hat, mit dem Erlass des Bescheides vom 3. Mai 2016 zunächst gegen die Beigeladenen einzuschreiten. Erst für den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 erlangte das Vermessungsergebnis vor dem Hintergrund der mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu erwartenden Rechtsänderung eine für die Klägerin negative Bedeutung. Nach dem zuvor Gesagten hat die Klägerin mangels Nachbarrechtsverletzung auch nicht zumindest einen Anspruch auf (erneute) Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen nach pflichtgemäßem Ermessen. 1.2 Dem hilfsweise von der Klägerin gestellten Anfechtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. a. Die nachträgliche Einbeziehung des Hilfsantrags stellt eine Klageänderung dar, die gemäß § 91 VwGO zulässig ist, weil sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 VwGO) und sich die Änderung davon unabhängig aus Sicht des Gerichts auch als sachdienlich darstellt (§ 91 Abs. 1, 2. Var. VwGO). Das Anfechtungsbegehren gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO ist auch zulässig. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin ausgeführt, ist der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 tauglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage, weil er die Klägerin im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erstmalig beschwert. Ein (erneutes) Vorverfahren war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2013, a.a.O.). b. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, das wäre hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2016. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin ausgeführt, gilt im öffentlichen Baurecht jedoch der Grundsatz, dass im Nachbarstreit eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Bauherrn in jedem Fall beachtlich ist. Ebenso wurde bereits auf die Übergangsbestimmungen zur Abwicklung eingeleiteter Verfahren in § 89 BauO Bln hingewiesen, denen gleichermaßen der Gedanke zugrunde liegt, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht jeweils die neue Rechtslage maßgeblich sein soll, soweit diese eine für den Bauherrn günstigere Regelung trifft. Schließlich kann sich auch unter Wertungsgesichtspunkten hier kein anderes Ergebnis ergeben als bei der auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen gerichteten Verpflichtungsklage der Klägerin. Ist somit auch insoweit der maßgebliche Zeitpunkt hier derjenige der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts, so ist ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen nicht (mehr) veranlasst. Denn der strittige Anbau steht wegen der zum 1. Januar 2017 erfolgten Änderung des § 6 Abs. 6 BauO Bln nicht (mehr) im Widerspruch zu den abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen des § 6 BauO Bln. Einen sonstigen Grund, der eine Beseitigung bzw. einen Rückbau des Anbaus gebieten könnte, hat die Klägerin nicht benannt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen auf dem Grundstück der Beigeladenen von deren Rechtsvorgängerin errichteten Anbau. Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem frei stehenden Einfamilienhaus bebauten Grundstücks W... Straße 17 in 12621 Berlin-Kaulsdorf; in dem Haus lebt die Mutter der Klägerin. Die Beigeladenen sind Eigentümer des ebenfalls mit einem frei stehenden Einfamilienhaus (nebst Schuppen und Garage) bebauten Nachbargrundstücks W... Straße 39. Sie erwarben das Grundstück im Jahr 2015 von der früheren Eigentümerin Frau C... . Dieser war mit Baugenehmigung Nr. 96 / 1191 vom 5. März 1997 im Zuge eines Dachgeschossausbaus des Gebäudes von dem damaligen Bezirksamt Hellersdorf von Berlin eine Baugenehmigung erteilt worden, mit der unter anderem auch ein Umbau der Eingangstreppe an der nordöstlichen Seite des Gebäudes genehmigt worden war. Die Hauseingangstür zu dem Gebäude W... Straße 39 befand sich seit Umsetzung des Vorhabens zunächst unmittelbar in der nordöstlichen, zum Grundstück der Klägerin ausgerichteten Außenwand des Gebäudes, wobei wegen der gegenüber dem Grundstück leicht erhöhten Lage des Wohnbereichs (Erdgeschoss) eine kleine Treppe zu der Eingangstür führte. Die Grundstückssituation ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Grundstück der Beigeladenen): Im Jahr 2014 errichtete die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an der nordöstlichen Seite des Wohnhauses W... Straße 39 im Bereich der 1997 genehmigten Eingangstreppe ohne neuerliche Baugenehmigung einen Anbau, mit dem die Eingangssituation neu gestaltet wurde. Nach einer am 21. März 2016 von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren J... & J... vorgenommenen Vermessung weist der Anbau eine Tiefe von 1,47 m und an seiner nordöstlichen (mit einem Fenster versehenen) Außenwand eine Breite von 2,64 m auf. Die Eingangstür zu dem Wohnhaus befindet sich nunmehr an der nach Südosten ausgerichteten Seitenwand des Anbaus. Im Bereich dieser Seitenwand verbreitert sich der Anbau zum Haus hin trapezartig. Infolgedessen weist diese Seitenwand eine geringfügig größere Breite auf als 1,47 m, nämlich nach der Vermessung durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure eine Breite von 1,51 m. Die Breite des Anbaus beträgt unmittelbar an der nordöstlichen Hauswand 3,19 m. Die Gesamtbreite des Hauses beläuft sich in diesem Bereich ausweislich des Ergebnisses der Vermessung auf 9,64 m. Den Abstand des Anbaus zur gegenüberliegenden Nachbargrenze des Grundstücks der Klägerin ermittelten die Vermesser mit 2,32 m. Zu der neu gestalteten Eingangssituation gehört ferner ein dreistufiges Treppenpodest, das zur Hauseingangstür führt. Am 8. April 2014 beantragte die Klägerin bei dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) erstmals mündlich ein bauaufsichtliches Einschreiten mit dem Ziel des Rückbaus des Anbaus nebst Treppenpodest. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Beklagten erhob die Klägerin am 27. Februar 2015 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Berlin (VG 19 K 78.15). Im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits am 2. Oktober 2015 wurde dieses Klageverfahren gütlich beendet. Mit Bescheid vom 3. Mai 2016 (Anordnung Nr. 2016 / 970) ordnete das Bezirksamt gegenüber den Beilgeladenen auf der Grundlage von § 79 BauO Bln a.F. den „Rückbau der Wände des Eingangsbereiches, welche den Mindestabstand zur Nachbargrenze nicht einhalten, bis auf das zulässige Maß von mindestens 3 m bis zur Grundstücksgrenze bis zum 31.08.2016“ an. Zur Begründung führte das Bezirksamt im Wesentlichen aus, eine nachträgliche Genehmigung des strittigen Anbaus komme nicht in Betracht, weil der Anbau als Vorbau gelte und nach dem geltenden Abstandsflächenrecht mindestens 3 m von Nachbargrenzen entfernt sein müsse. Der Erweiterungsbau sei somit formell und materiell illegal. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 setzte das Bezirksamt die Klägerin von dem Bescheid vom 3. Mai 2016 in Kenntnis. Das Schreiben wurde der Klägerin nicht im Wege der Zustellung übermittelt, sondern war für die Aufgabe zur Post vorgesehen. Der gegen den Bescheid vom 3. Mai 2016 von den Beigeladenen erhobene Widerspruch hatte Erfolg. Im Widerspruchsbescheid des Bezirksamts vom 26. Oktober 2016 heißt es unter anderem, nach der zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Neuregelung des Abstandsflächenrechts in § 6 BauO Bln blieben bei der Bemessung von Abstandsflächen Vorbauten außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nähmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vorträten und mindestens 2,00 m von der gegenüber liegenden Nachbargrenze entfernt seien. Diese Maße würden durch den in Rede stehenden Hauseingangsbereich eingehalten. Es sei somit nicht zweckmäßig, den Beigeladenen aufzuerlegen, einen Teil der Bausubstanz zu beseitigen, um jetzt einen baurechtmäßigen Zustand herzustellen, obwohl mit dem Inkrafttreten der neuen Bauordnung auch ohne Beseitigung der Bausubstanz ein regelkonformer Zustand hergestellt sein werde. Mit Schreiben vom 2. November 2016 setzte das Bezirksamt die Klägerin von dem Erfolg des Widerspruchsverfahrens und der Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 2016 in Kenntnis. Auch dieses Schreiben wurde der Klägerin nicht im Wege der Zustellung übermittelt, sondern war für die Aufgabe zur Post vorgesehen. Am 19. Juli 2017 hat die Klägerin erneut Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie macht geltend, die Klage sei gemäß § 75 VwGO zulässig, weil seit Herbeiführung der Entscheidungsreife des erstmals am 8. April 2014 gestellten Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten mehr als drei Monate vergangen seien und ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags nicht gegeben sei. Aufgrund einer Selbstbindung infolge einer im Klageverfahren VG 19 K 78.15 abgegebenen Zusicherung sei der Beklagte verpflichtet gewesen, bis zum 16. November 2015 über eine Beseitigungspflicht der Beigeladenen zu entscheiden. Die Sache sei seit dem 3. September 2015 entscheidungsreif. Denn nach einem internen Vermerk des Beklagten von diesem Tag habe für den Beklagten festgestanden, dass ein rechtmäßiger Zustand des Gebäudes der Beigeladenen nur durch einen weitestgehenden Abbruch des Hauseingangsbereichs hergestellt werden könne. Den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2016 habe sie nie erhalten. Sie sei über den Erlass des Widerspruchsbescheides auch durch den Beklagten nicht in Kenntnis gesetzt worden. Das Schreiben des Beklagten vom 2. November 2016 sei ihr nicht zugegangen. Die Klage sei auch begründet. Es bestehe ein Anspruch gemäß § 80 i.V.m. § 6 BauO Bln n.F. auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten. § 6 BauO Bln habe nachbarschützenden Charakter. Der Nachbar könne deshalb bei einer Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts die objektive Rechtswidrigkeit der Baumaßnahme rügen und geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß § 67 BauO Bln n.F. nicht vorlägen. Die Rechtsauffassung des Beklagten, wonach die bis dahin materiell baurechtswidrige Anlage nach der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Bauordnung für Berlin rechtmäßig sei, sei fehlerhaft. Der strittige Anbau sei kein privilegierter Vorbau. Es fehle an der funktionalen Unterordnung unter die Außenwand des Wohnhauses. Der Anbau sei nicht Bestandteil der Außenwand des Wohngebäudes, sondern diene aufgrund seiner massiven Bauweise, der Ausstattung mit einer Hauseingangstür und einem Fenster sowie einer Durchgangstür zum übrigen Wohngebäude vorrangig dazu, die Wohnfläche des Wohngebäudes zu erweitern bzw. sonst den Baukörper auszudehnen. Zudem verbleibe unterhalb des Anbaus kein selbständig nutzbarer Raum, vielmehr sei der Anbau auf einem Fundament gegründet. Ein privilegierter Erker sei ein geschlossener, überdachter, über ein oder mehrere Geschosse reichender Vorbau an der Fassade eines Hauses, der im Gegensatz zu einem nicht privilegierter Anbau (Ausflucht) nicht vom Boden aufsteige, sondern von einer auskragenden Balkenlage oder Konsolen getragen werde. Das bedeute, dass ein Vorbau nicht auf dem Boden aufstehe. Auch das stehe hier einer Einordnung des strittigen Anbaus als Vorbau entgegen. Es handele sich bei dem Anbau um einen massiven Windfang, durch den zusätzliche Wohnfläche gewonnen werde und der damit Bestandteil des Wohngebäudes sei. Der Flächengewinn sei auch nicht nur unerheblich. Auf der Grundlage der Bemaßungen in der Skizze zum Grenz- und Abmarkungstermin vom 21. März 2016 betrage die dort eingezeichnete Grundfläche des Anbaus ohne Freitreppe ca. 4,7 m² und die Grundfläche des Wohnhauses ca. 70,7 m². Durch den Anbau sei danach ein Flächenzuwachs von rd. 6,7 % erzielt worden. Der Anbau diene objektiv auch weder der Verbesserung des Ausblicks oder der Belichtung noch der Fassadengestaltung. Auf die konkrete Nutzung des Anbaus komme es nicht an. Tatsächlich diene der Windfang hier indes zumindest auch dem vorübergehenden Aufenthalt zum Ablegen von Garten- und Regenkleidung sowie Schuhwerk, was ohne den Windfang in der angrenzenden Diele erfolgen müsse. Außerdem gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der Anbau nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand beanspruche. Zum einen sei die an den Anbau angrenzende Freitreppe bei der Bemessung mitzurechnen. Zum anderen müsse die Dämmung der Außenwand bei der Bestimmung ihrer Breite unberücksichtigt bleiben. Es ergebe sich dann ein Maß von ca. 9 m. Davon unabhängig werde die von den Vermessern ermittelte Grundstücksgrenze gemäß der Skizze vom 21. März 2016 bestritten. Der dort dargestellte Grenzverlauf sei nicht plausibel. Nach den der Klägerin vorliegenden Unterlagen (amtlicher Lageplan zur Baugenehmigung vom 5. März 1997 und Katasterauszug vom 23. April 2007) verlaufe die Grundstücksgrenze in einer gerade Linie. Nach dem Feldbucheintrag vom 3. September 1932 beginne der Grenzverlauf in einem leicht spitzen Winkel zur hinteren Grundstücksgrenze. In etwa der Grundstücksmitte verlaufe die Grenze in einer leichten Verschwenkung zum Nachbargrundstück, führe von der Straße aus gesehen links an dem klägerischen Grundstück stehenden Pfeiler vorbei und schwenke an der Baufluchtlinie wieder zurück. Damit sei der in der Skizze vom 21. März 2016 niedergelegte Grenzverlauf nicht in Einklang zu bringen. Danach solle die Grenze in einem rechten Winkel zur hinteren Grundstücksgrenze beginnen und nach einer Verschwenkung mittig durch den bereits im Jahr 1932 auf dem klägerischen Grundstück stehenden Pfeiler verlaufen. Außerdem sei es nicht plausibel, dass die angeblich tatsächliche Grenze parallel zur nordöstlichen Außenwand des Nachbargebäudes verlaufen und der Knick genau an der vorderen rechten Außenkante des Wohngebäudes sein solle, sodass nach diesem Grenzverlauf, der bis zur Neuvermessung niemandem bekannt gewesen sei, der ungenehmigten Anbau den bis zum 31. Dezember 2016 geltende Grenzabstand von 3 m nur noch um 0,68 m unterschreite, nach dem bisherigen Grenzverlauf aber um 1,28 m. Die tatsächliche Grenze verlaufe auf der Linie der vorhandenen Einfriedung in einem Abstand von 1,72 m zum Anbau des Nachbargebäudes. Auch aus diesem Grund sei Anbau selbst nach der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung der Bauordnung für Berlin in jedem Fall materiell rechtswidrig, und zwar auch nach seiner rechtsirrigen Einordnung als Vorbau durch den Beklagten. Das Bauwerk unterschreite den für Vorbauten vorgeschriebenen Mindestabstand von 2 m um 0,28 m. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gemäß § 67 BauO Bln n.F. lägen ebenfalls nicht vor. Es sei zumindest fragwürdig, dass sich die von dem Beklagten rechtsfehlerhaft festgestellte Zulässigkeit des Vorhabens erst im Nachhinein durch eine Verschiebung der Grundstücksgrenze zulasten des klägerischen Grundstücks rechtfertige. Im Übrigen liege es auch nicht im Ermessen des Beklagten, nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften durch fehlerhafte Erwägungen auszuheben. Die Auffassung des Beklagten, die vor Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Berlin im Januar 2017 unbestritten bestehende Verletzung der vorgeschriebenen Abstandsflächen sei lediglich marginal und rechtfertige deshalb kein behördliches Einschreiten, stelle keine zulässige Ermessensausübung dar. Sie könne die von dem Beklagten angenommene Unverhältnismäßigkeit der gebotenen Rückbauverfügung nicht begründen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, auf den erstmals im April 2014 von der Klägerin bei dem Beklagten gestellten Antrag die Beseitigung des an der nordöstlichen Außenwand des auf dem Grundstück G... Straße 39 in 12621 Berlin aufstehenden Wohngebäudes errichteten Anbaus anzuordnen, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, die in seinem Ermessen liegende Entscheidung, im vorliegenden Fall keine Beseitigungsverfügung zu erlassen, sei rechtlich nicht zu beanstanden und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Beseitigungsverfügung wäre unverhältnismäßig und daher unzweckmäßig. Unter Einbeziehung der zum 1. Januar 2017 erfolgten Gesetzesänderung sei ein Einschreiten nicht geboten, weil eine Legalisierung der vormals baurechtswidrigen Anlage auf andere Weise hergestellt werden könne. Der Gesetzgeber habe die hier maßgeblichen Abstandsflächen derart herabgesetzt, dass der strittige Anbau nach heutiger Rechtslage nicht mehr materiell baurechtswidrig sei. Bei dem Anbau handele es sich eindeutig um einen Vorbau im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln n.F., der die Anforderungen an eine Privilegierung von Vorbauten nach dieser Vorschrift erfülle. Die Gesetzesänderung habe bereits vor dem 1. Januar 2017 eine gewisse Vorwirkung dergestalt entfaltet, dass eine Vorberücksichtigung des Neurechts in den Ermessenserwägungen des Beklagten zulässig gewesen sei. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwinge als Abwehrrecht dazu, Entscheidungen verhältnismäßig zu fällen. Dazu gehöre es auch, Maßnahmen zu unterlassen, wenn andere gleich geeignete Mittel erfolgversprechend seien. Die Rechtsänderung sei in zeitlich unmittelbarer Nähe zum Entscheidungsdatum über den Widerspruch eingetreten und wäre bei einer möglichen zukünftigen Klage der Widerspruchsführer zu berücksichtigen gewesen. Daher sei eine Beachtlichkeit des Neurechts hinzunehmen. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 21. März 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2018, die vom Gericht beigezogene Streitakte VG 19 K 78.15 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter), die ebenfalls vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.