Urteil
19 K 623.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1221.19K623.17.00
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Leitsätze
Die Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde aus § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln 2006 beginnt, sobald die Sache entscheidungsreif ist.(Rn.22)
Im Falle einer Versagungsentscheidung ist das in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die erste eingeholte Stellungnahme negativ ausfällt und die Bauaufsichtsbehörde nicht zu erkennen gibt, dass sie dieser Stellungnahme nicht zu folgen gedenkt.(Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 24. April 2017 (Nr. 2016/3048) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. September 2017 verurteilt, der Klägerin den Eintritt der Baugenehmigungsfiktion für die Errichtung einer Werbeanlage gemäß Bauantrag vom 6. Dezember 2016 schriftlich zu bestätigen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde aus § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln 2006 beginnt, sobald die Sache entscheidungsreif ist.(Rn.22) Im Falle einer Versagungsentscheidung ist das in dem Zeitpunkt der Fall, in dem die erste eingeholte Stellungnahme negativ ausfällt und die Bauaufsichtsbehörde nicht zu erkennen gibt, dass sie dieser Stellungnahme nicht zu folgen gedenkt.(Rn.24) (Rn.25) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 24. April 2017 (Nr. 2016/3048) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. September 2017 verurteilt, der Klägerin den Eintritt der Baugenehmigungsfiktion für die Errichtung einer Werbeanlage gemäß Bauantrag vom 6. Dezember 2016 schriftlich zu bestätigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage war infolge zulässiger Klageänderung in der umgestellten Fassung zu entscheiden. Denn die Klageänderung ist sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Zudem hat sich der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Klageänderung eingelassen (§ 91 Abs. 2 Alt. 2 VwGO). Die geänderte Klage hat Erfolg. Die Klägerin dringt mit ihrem Hauptantrag durch. Insoweit ist die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das klägerische Begehren auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 89 Abs. 2 Halbs. 2 BauO Bln n.F. i.V.m. § 70 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung - im Folgenden: a.F. -) ist im Wege einer allgemeinen Leistungsklage gerichtlich zu verfolgen, weil mit der Bestätigung keine Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG getroffen, sondern lediglich die gesetzlich eingetretene Rechtsfolge, dass eine Baugenehmigung als erteilt gilt, schriftlich bestätigt wird (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Juni 2015 - VG 19 K 271.14 -, S. 3 d. amtl. Abdr.). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann eine Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion beanspruchen (§ 70 Abs. 4 Satz 5 BauO Bln a.F.). Sie hat auf den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht verzichtet (§ 70 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BauO Bln a.F.) und die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion liegen vor. Nach § 70 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BauO Bln a.F. gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64a BauO Bln a.F. nicht innerhalb der Frist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln a.F. entschieden worden ist. Danach entscheidet die Bauaufsicht über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat. Die einmonatige Bearbeitungsfrist beginnt, sobald „alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen“ der nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F. zu beteiligenden Behörden oder sonstigen Stellen bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (§ 70 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln a.F.) bzw. deren Zustimmung als erteilt gilt (§ 70 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln a.F.). Auch wenn § 70 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BauO Bln a.F. lediglich auf § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln a.F., nicht aber ausdrücklich auf die Bestimmung des Absatzes 3 Satz 2 der Vorschrift zum Fristbeginn verweist, ist auch diese Regelung für den Eintritt der Genehmigungsfiktion maßgeblich. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift sind Stellungnahmen von Stellen, wenn deren Beteiligung oder Anhörung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln a.F.) oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln a.F.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe gilt die beantragte Baugenehmigung als erteilt. Das folgt allerdings nicht daraus, dass der Bauantrag behördenintern zunächst irrtümlich dem Tiefbauamt zur Bearbeitung vorgelegt und von der eigentlich zuständigen Bauaufsicht erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung bearbeitet wurde. Denn an Verzögerungen solcher Art knüpft das Gesetz nicht den Eintritt der Genehmigungsfiktion, solange - wie hier - noch erforderliche Stellungnahmen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F. fehlen. Die Genehmigungsfiktion ist hier jedoch eingetreten, weil der Bauaufsicht im Anschluss an deren Übernahme der Sache eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgrund des Eingangs der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes am 21. Februar 2017 möglich war, die Versagungsentscheidung der Klägerin aber erst am 28. April 2018 bekannt gemacht wurde. Die - offenbar bis heute nicht beim Bezirksamt eingegangene - Stellungnahme der Deutschen Bahn AG war zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach der Bewertung der Bauaufsicht nicht (mehr) erforderlich. Das Verwaltungsverfahren war aus der Sicht der Behörde ohne diese „entscheidungsreif“ und auf die Sicht der Behörde kommt es an (so offenbar auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017, OVG 10 S 37.16 -, juris Rn. 9: „durfte die Bauaufsichtsbehörde auf Grundlage einer nachvollziehbaren behördlichen Bewertung eine weitere Stellungnahme der Abteilung für Stadtentwicklung für notwendig halten“). Zwar lässt der Wortlaut von § 70 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauO Bln a.F. („sobald alle zur Entscheidung notwendigen Stellungnahmen vorliegen“) neben der Auslegung, dass die Notwendigkeit der Stellungnahme subjektiv, also aus Behördensicht zu beurteilen ist, auch eine objektive Interpretation zu. Den Sinn und Zweck des Gesetzes, die Baubehörde zu zügigem Verwaltungshandeln anzuhalten, wahrt allerdings nur die subjektive Auslegung. Andernfalls träte unter Umständen die Genehmigungsfiktion überhaupt nicht ein, etwa wenn es die Behörde (versehentlich) unterlässt, eine objektiv erforderliche Stellungnahme anzufordern, was dem Gesetzeszweck nach nicht dem Antragsteller zum Nachteil gereichen kann. Der Gesetzeszweck der „weiteren Verfahrensbeschleunigung“, der unter anderem mit der Einfügung der Genehmigungsfiktion erreicht werden sollte (AH-Drs. 15/3926), verlangt von der Behörde indes nicht nur die subjektive Beurteilung der Notwendigkeit, sondern auch, dass sie das Einholen/Abwarten von Stellungnahmen ausschließlich am Verfahrenszweck ausrichtet. Denn die Beteiligung der Behörden oder Fachdienststellen ist kein Selbstzweck. Vielmehr dient sie im Sinne der Verfahrensbeschleunigung allein der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, wonach „in materieller Hinsicht der Verfahrensteilhabe am Baugenehmigungsverfahren eine strikte Grenze durch den Verfahrenszweck gezogen ist, nämlich die Genehmigungs(un)fähigkeit des Bauvorhabens festzustellen“ (AH-Drs. 15/3926, S. 80). Ist daher die Frage der Genehmigungsfähigkeit aus Sicht der Behörde geklärt, ist das Anfordern/Abwarten weiterer Stellungnahmen nicht mehr zulässig, da diese nicht mehr notwendig sind. Ganz in diesem Sinne werden auch Parallelnormen zu § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln a.F. anderer Landesbauordnungen so interpretiert, dass es der Stellungnahme einer (weiteren) Fachbehörde nur dann (noch) bedarf, wenn und solange nicht bereits aufgrund der Vorprüfung bzw. weiterer Erkenntnisse der Baugenehmigungsbehörde feststeht - sei es kraft eigener Sachkunde, sei es auf Grundlage schon vorliegender Stellungnahmen -, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist (vgl. zur bayerischen Parallelnorm Weinmann, in: Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: 7/2018, Art. 65 Rn. 30; Shirvani, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 3/2018, Art. 65 Rn. 60; zur niedersächsischen Regelung Stiel, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl. 2013, § 69 Rn. 7). Nur eine solche Auslegung der Notwendigkeit wird § 70 BauO Bln a.F. gerecht. Ließe man nämlich ein behördliches Zuwarten auf Stellungnahmen zu, derer es gar nicht mehr bedarf, bestünde die Gefahr, dass der Gesetzeszweck der gebotenen Verfahrensbeschleunigung unterlaufen wird. Zur Sicherung des Gesetzeszwecks muss § 70 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauO Bln a.F. daher so verstanden werden, dass die Bauaufsicht dann, wenn sie entscheiden kann, auch entscheiden muss. Vorliegend konnte die Bauaufsicht entscheiden, denn sie ist der negativen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes im Versagungsbescheid gefolgt. Der Ausgangsbescheid zitiert in der ablehnenden Entscheidung zwar neben § 34 Abs. 1 BauGB - anders als die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes - zudem § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauO Bln. Die Begründung - auch zu den darin gerügten Verstößen gegen § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauO Bln - ist allerdings in großen Teilen des Bescheides identisch mit der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes. Soweit die Stellungnahme des Stadtplanungsamtes im Bescheid um einzelne Abschnitte angereichert ist, wurden damit keinen neuen Argumentationslinien eingebracht, sondern die des Stadtplanungsamtes lediglich vertieft, und zwar offenbar kraft eigener Sachkenntnis, also ohne dass die Behörde insoweit auf den Rücklauf einer weiteren Stellungnahme warten musste. Indem die Behörde ihre Versagung tragend auf diejenigen Argumente stützte, die das Stadtplanungsamt zugeliefert hat, dokumentiert sich nicht nur, dass sie dieser Stellungnahme insoweit folgte, sondern auch, dass aus ihrer Sicht damit bereits alles zur Ablehnung des Antrags Erforderliche vorlag. Das bestätigt sich im Übrigen darin, dass der Bescheid eingangs das Absehen von einer Anhörung damit erklärt, dass bei Durchführung einer Anhörung Genehmigungsfiktion eingetreten wäre. Mithin ging die Sachbearbeiterin, als sie in Kenntnis der noch ausstehenden Stellungnahme der Deutschen Bahn AG den Eintritt der Genehmigungsfiktion fürchtete, davon aus, dass die Monatsfrist bereits lief. Hätte sie den Rücklauf der Deutschen Bahn AG nämlich für notwendig gehalten, wäre die Monatsfrist aus ihrer Sicht noch gar nicht gelaufen. Dies hätte dann auch nicht absehbar bevorgestanden, war doch die Stellungnahme der Bahn zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal konkret angekündigt. Auch dies zeigt - was sich denn auch im Inhalt des Bescheides bestätigt -, dass aus Sicht der Sachbearbeiterin bei Bescheiderlass die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG für die Ablehnung des Antrags nicht (mehr) erforderlich war. Folglich wurde in diesem Zeitpunkt die Frist des § 70 Abs. 3 Sätze 1 BauO Bln a.F. in Gang gesetzt. Der Versagungsbescheid, der die Klägerin erst am 28. April 2017 erreichte, kam daher zu spät. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Auslegung des § 70 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauO Bln a.F. die Behörden dazu verpflichtet, jede im Baugenehmigungsverfahren angeforderte Stellungnahme bei deren Eingang sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob damit bereits die Genehmigungsfähigkeit des zur Entscheidung gestellten Vorhabens abschließend beurteilt werden kann, um die gesetzliche Entscheidungsfrist nicht zu versäumen. Für eine andere Auslegung gibt es bei der gebotenen Würdigung der amtlichen Gesetzesbegründung indes keinen Raum. Nur dieses Normverständnis trägt dem legislativen Ansinnen der Verfahrensbeschleunigung ausreichend Rechnung. Entgegen der Bewertung des Beklagten wird damit der Behörde auch nicht von vornherein die Möglichkeit genommen, ihre Entscheidung auf mehr als einen Grund zu stützen. Denn selbst wenn mehrere - verschiedene - Versagungsgründe sich erst aus verschiedenen Stellungnahmen ergeben sollten, besteht Gelegenheit, diese geltend zu machen. Geht nämlich eine ablehnende Stellungnahme ein, zwingt das die Behörde nicht, sofort den Bescheid zu fertigen. Lediglich die Monatsfrist, binnen derer der Bescheid dann seinem Empfänger bekannt gegeben werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2017, a.a.O., Rn. 8), beginnt dann zu laufen; jedenfalls, soweit die Behörde nicht aktenkundig macht, dass sie ihre Entscheidung allein auf die eingegangene Stellungnahme nicht zu stützen vermag (und daher weitere Rückläufe abwarten will). Aber auch im Fall des Fristbeginns hat die Behörde noch die Möglichkeit, ausstehende Stellungnahmen unter Hinweis auf die in Gang gesetzte Entscheidungsfrist nachdrücklich ggf. mit Fristverkürzung einzufordern. Auch deshalb wird es sich aus behördlicher Sicht anbieten, Stellungnahmen regelmäßig parallel einzuholen (was im Sinne des Gesetzeszweckes ist). Und selbst wenn weitere potenziell tragende - der Behörde erst später bekannt werdende - (Rechts-)Gründe im Verfahren des Ausgangsbescheides im Einzelfall wegen drohenden Fiktionseintritts nicht mehr berücksichtigt werden können, bleibt es ihr unbenommen, solche im Widerspruchsverfahren bzw. im sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren nachzuschieben, wovon häufig Gebrauch gemacht wird. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man davon ausgehen wollte, dass eine negative Stellungnahme nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln a.F. - wie hier jene des Stadtplanungsamtes - regelmäßig noch nicht ausreicht, die Entscheidungsreife im Sinne von § 70 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauO Bln a.F. herbeizuführen, solange noch angeforderte Stellungnahmen ausstehen, für deren Einholung eine gesetzliche Verpflichtung besteht (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln a.F.). Denn selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, gesetzlich vorgeschriebene Stellungnahmen müssten in jedem Fall noch eingeholt werden, wäre die Monatsfrist nach Eingang der Stellungnahme der unteren Denkmalbehörde am 16. März 2017, deren Einholung § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 4 DSchG Bln vorschreibt, mit Ablauf des 16. April 2017 verstrichen, sodass der Versagungsbescheid, der die Klägerin erst am 28. April 2017 erreichte, auch dann zu spät ergangen wäre. Aus Klarstellungsgründen war daneben der Versagungsbescheid vom 24. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2017 aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über eine Genehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Außenwerbung, indem sie Werbeanlagen errichtet, die sie an Werbetreibende vermittelt. Zu diesem Zweck beantragte sie unter dem 6. Dezember 2016 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen Werbeanlage Digital-Board-Portrait auf Sonderfuß mit einer Ansichtsfläche von in etwa 7 m x 4 m pro Seite auf dem Grundstück K... in … Berlin-Schöneberg (Flur 63, Flurstück 4...). Der Baunutzungsplan für Berlin 1958/1960 in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) weist den Bereich, in dem das Vorhaben realisiert werden soll, als planfestgestelltes Bahngelände aus. Südöstlich des in Aussicht genommenen Standorts befindet sich der nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragene Schwerlastkörper (Obj.-Dok.-Nr. 09055087). Als der Bauantrag beim Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg (im Folgenden: Bezirksamt) am 23. Dezember 2017 einging, wurde er zunächst dem Tiefbauamt zugeleitet, dort wegen Unzuständigkeit jedoch im Februar 2017 wieder an die Bauaufsicht abgegeben. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 bestätigte die Bauaufsicht der Klägerin den Eingang und die Vollständigkeit ihres Bauantrags. Unter demselben Datum forderte die Bauaufsicht nicht nur das Stadtplanungsamt sowie die untere Denkmalschutzbehörde des Bezirksamtes auf, binnen eines Monats zum Vorhaben Stellung zu nehmen, sondern auch die Deutsche Bahn AG und die Verkehrslenkung Berlin. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2017 (Eingang bei der Bauaufsicht: 21. Februar 2017) teilte das Stadtplanungsamt der Bauaufsicht gegenüber mit, dass Bedenken gegen das Vorhaben bestünden und dessen Zulassung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Unabhängig davon, dass die Planungshoheit für den geplanten Standort bei dem Eisenbahnbundesamt liege, würde sich das Vorhaben auch dann nicht im unbeplanten Innenbereich einfügen, wenn eine Entlassung aus der Planfeststellung erwirkt würde. Denn die unmittelbare Umgebung der funktionsfremden Suggestiv- und Erinnerungswerbung sei durch Wohnnutzung und wohnverträgliches Gewerbe im Sinne eines allgemeinen Wohngebiets geprägt. In der Umgebung sei allenfalls betriebsbezogene Werbung typisch, ein Vorhaben für Fremdwerbung wäre hingegen untypisch. Überdies trete die Werbeanlage aufgrund ihrer zentralen Positionierung auf der Brücke sowie ihrer überproportionalen Dimensionierung sichtbar in Erscheinung und wirke besonders dominant. Sie habe eine ausgeprägte städtebauliche und stadtgestalterische Relevanz für das vorhandene Orts- und Straßenbild. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 (Eingang: 24. Februar 2017) erklärte die Verkehrslenkung, dass dort keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, solange es durch die Beleuchtung nicht zu Verkehrsbeeinträchtigungen komme. Am 15. März 2017 teilte die Deutsche Bahn AG der Bauaufsicht per „Zwischenbescheid“ mit, dass dort eine abschließende Gesamtstellungnahme unter Beteiligung der DB Netz AG erarbeitet und diese dann übersandt werde. Die untere Denkmalbehörde erhob in ihrer Rückmeldung an die Bauaufsicht per E-Mail vom 16. März 2017 keine Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit E-Mail vom 6. April 2017 erinnerte die Bauaufsicht die Deutsche Bahn AG, dass ihre Äußerungsfrist in Kürze ablaufe. Sollte eine (weitere) Fristverlängerung erforderlich sein, möge die Bahn dies mitteilen. Hierauf reagierte die Bahn nicht. Mit Bescheid vom 24. April 2017 (Nr. 2016/3048), der Klägerin zugegangen am 28. April 2017, versagte die Bauaufsicht schließlich die beantragte Baugenehmigung, ohne dass eine Stellungnahme der Deutschen Bahn AG vorlag. Auf eine vorherige Anhörung der Klägerin verzichtete das Bezirksamt. Dies begründete es im Bescheid damit, dass von einer Anhörung habe abgesehen werden müssen, da ansonsten durch Fristablauf eine rechtswidrige fiktive Baugenehmigung entstanden wäre. Materiell-rechtlich könne die Genehmigung nicht erteilt werden, weil sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht in die nähere Umgebung einfüge und es bauordnungsrechtlich das Straßen- und Ortsbild verunstalte. Zur Erläuterung dessen gibt der Bescheid den Inhalt der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes (im Wesentlichen unverändert) wieder, an einigen Stellen unter Vertiefung und Ergänzung der Ausführungen aus der Stellungnahme des Stadtplanungsamtes. Den hiergegen unter dem 29. Mai 2017 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Werbeanlage stehe zum einen der Fachplanungsvorbehalt entgegen. Bahnfremde Anlagen seien innerhalb planfestgestellter Flächen unzulässig. Zum anderen wäre die Werbeanlage selbst dann weder bauplanungs- noch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig, wenn die Fläche vom Eisenbahnbundesamt freigegeben worden wäre. Denn die Werbeanlage füge sich nicht in den gemischten Charakter der Umgebung ein, in der der Wohnanteil eindeutig überwiege. Außerdem würde die geplante Anlage verunstaltend wirken. Mit der gegen die Versagungsentscheidung am 9. Oktober 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst ihr Begehren weiterverfolgt. Nach der Erörterung der Rechtslage im Termin der mündlichen Verhandlung beantragt sie zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 24. April 2017 (Nr. 2016/3048) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. September 2017 zu verurteilen, ihr den Eintritt der Baugenehmigungsfiktion für die Errichtung einer Werbeanlage gemäß Bauantrag vom 6. Dezember 2016 schriftlich zu bestätigen; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 24. April 2017 (Nr. 2016/3048) in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. September 2017 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage gemäß Bauantrag vom 6. Dezember 2016 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass keine Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Es hätten nicht alle für die Entscheidung nötigen Stellungnahmen vorgelegen, da sich die Deutsche Bahn AG nicht geäußert habe. Der Behörde müsse es möglich sein, eine Versagung auch auf mehrere tragende Gründe stützen zu können und dementsprechend mehr als eine angeforderte Stellungnahme abzuwarten, ehe sie entscheiden müsse. Davon abgesehen sei der Versagungsbescheid rechtmäßig, denn die Klägerin könne die begehrte Bauerlaubnis nicht beanspruchen. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen, der vorlag und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.